Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-1077/2022
Urteil vom 21. Februar 2024
Richter Basil Cupa (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richterin Regula Schenker Senn,
Besetzung
Richter Sebastian Kempe,
Richterin Susanne Genner,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
1. A._______, und die Ehefrau,
2. B._______, sowie die Kinder,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
Parteien
6. F._______,
7. G._______,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Stefanie Obrecht,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nationales Visum aus humanitären Gründen;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2022.
Sachverhalt:
A.
Am 28. Oktober 2021 beantragten die afghanischen Staatsangehörigen A._______ (geboren 1978) und seine Ehefrau B._______ (geboren 1989) für sich und ihre fünf Kinder (geboren 2006, 2009, 2014, 2016 und 2020; nachfolgend: Gesuchstellende bzw. Beschwerdeführende) bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran die Ausstellung humanitärer Visa.
B.
Mit Formularverfügungen vom 13. Dezember 2021 verweigerte die Schweizerische Botschaft im Namen des Staatssekretariats für Migration SEM die Ausstellung der nachgesuchten Visa.
C.
Am 2. Februar 2022 wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache der Gesuchstellenden vom 11. Januar 2022 ab.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. März 2022 gelangten die Gesuchstellenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung der Vorinstanz, ihnen Visa im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
E.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 18. Juli 2022 hielten die Beschwerdeführenden an Begehren und Begründung fest und reichten weitere Dokumente zu den Akten.
G.
Am 3. November 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden aufgrund des vermeintlich schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers 6 um prioritäre Behandlung der Beschwerde.
H.
Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerdeführenden haben als Verfügungsadressaten ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). |
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumpflicht gemäss Art. 9

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
|
1 | Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
2 | In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62 |
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor-aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten EU Art. 6 Anwendung und Auslegung der Vereinbarung - Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung werden durch die beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geklärt. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 21 Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte - 1 Ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt wird in folgenden Fällen erteilt: |
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1 | Ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt wird in folgenden Fällen erteilt: |
a | Wiedereinreise in die Schweiz (Rückreisevisum nach Abs. 2); |
b | Aufenthalt in der Schweiz nach den Artikeln 10 Absatz 2 und 11 Absatz 1 AIG; |
c | Einreise in die Schweiz nach Artikel 4 Absatz 2. |
2 | Ein Rückreisevisum wird erteilt, wenn: |
a | die Ausländerin oder der Ausländer die Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz erfüllt, aber vorläufig noch über keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt; |
b | der Ausländerin oder dem Ausländer der Aufenthalt im Verlauf des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 17 Absatz 2 AIG gestattet wurde; oder |
c | die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung vom 14. November 201280 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen erfüllt sind. |
4.2 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.1 und E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; SEM, Weisung Humanitäres Visum gemäss Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
4.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist im Sinne einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-985/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6.1 und E. 6.4.2; F-533/2020 vom 31. Mai 2021 E. 5.5.2; F-6490/2016 vom 8. August 2017 E. 7 m.w.H.; siehe ferner Art. 31a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
[EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4 und 1997 Nr. 15 E. 2f).
4.4 Der Entscheid über die Einreise mittels eines nationalen Visums aus humanitären Gründen steht im pflichtgemässen Entscheidermessen der zuständigen Behörden (vgl. hierzu auch Sylvain Félix/Jérôme Sieber/Gregor Chatton, Le «nouveau» visa humanitaire national : précision de cette notion à la lumière de la jurisprudence du Tribunal administratif fédéral, in: ASYL 3/2019, S. 13). Ein allgemeines Recht auf Einreise oder einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums kennt das schweizerische Ausländerrecht nicht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.1; 2014/1 E. 4.1.1; 2011/48 E. 4.1; 2009/27 E. 3). Das eigenmächtige und -verantwortliche Aufsuchen einer mitunter frei betret- und verlassbaren schweizerischen Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums begründet keine internationale Schutzpflicht seitens der Schweiz. Die gesuchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des EuGH vom 7. März 2017 C-638/16 X und X gegen Belgien, Rn. 45 und 48 f.; BGE 149 I 72 E. 2.1.1 m.w.H.; 144 I 266 E. 3.2; Urteil des BVGer F-5300/2021 vom 29. November 2021 E. 4; Lea Fritsche, Das Humanitäre Visum, Eine gleichwertige Alternative zum Botschaftsasylverfahren?, in: Jusletter 17. April 2023, S. 11 f.; Marie Holst, Visa für Schutzsuchende, Extraterritoriale Migrationssteuerung im Lichte der Menschenrechte, 2022, S. 319 ff.; Roman Lehner, Gemeinsame Visapolitik, in: Wollenschläger [Hrsg.], Europäischer Freizügigkeitsraum - Unionsbürgerschaft und Migrationsrecht, 2021, Rz. 33; Annalisa Meloni, in: Thym/Hailbronner [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: EU Immigration and Asylum Law], Kap. 3, Art. 25 N. 5 und Art. 32 N. 2; Martin Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 1 N. 27 und N. 33; Daniel Thym, EU Immigration and Asylum Law, Kap. 2, Rz. 39a ff.).
4.5 Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). Den Behörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3; siehe E. 6.3 hernach). Die Weisung des SEM betreffend humanitäre Visa (vgl. E. 4.2 hiervor) ist für das hiesige Gericht zwar unverbindlich, sie lässt aber eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu, sodass mit ihr eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens sichergestellt werden kann. Praxisgemäss weicht das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. BGE 148 V 144 E. 3.1.3; 141 III 401 E. 4.2.2; 133 V 450 E. 2.2.4; BVGE 2015/5 E. 7.2; Urteile des BVGer D-638/2016 vom 12. Juli 2016 E. 7.1.1; E-1750/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3; D-377/2015 vom 28. August 2015 E. 6.5).
4.6 Das humanitäre Visum darf nicht dazu verwendet werden, ein ausländerrechtliches Familiennachzugsverfahren zu umgehen (vgl. Urteile des BVGer F-929/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.7; F-2544/2022 vom 2. Dezember 2022 E. 6.7; F-3837/2021 vom 21. Juli 2022 E. 5.7).
5.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Familie sei im Sommer 2021 aufgrund der bisherigen (Erwerbs-) Tätigkeiten der Beschwerdeführenden 1 und 2 ins Visier der Taliban geraten.
5.1.1 Bis zur Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer 1 für die afghanische Regierung (...) gearbeitet. Er sei 20 Jahre lang Angestellter (...) gewesen. Militärdienst habe er nie geleistet.
5.1.2 Die Beschwerdeführerin 2 habe in den Jahren 2008 und 2009 eine Ausbildung zur Hebamme absolviert. Das Ausbildungsprogramm sei von (...) in Zusammenarbeit mit dem afghanischen Gesundheitsministerium initiiert und von der Nichtregierungsorganisation (NGO) (...) durchgeführt worden. Bis 2010 habe die Beschwerdeführerin 2 für die NGO (...) in einer Klinik (...) gearbeitet. 2010 habe sie drei Weiterbildungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit (...) absolviert. Von 2011 bis 2013 habe sie an einem von (...) unterstützten Projekt betreffend die Ernährung von schwangeren Frauen und Kindern (...) gearbeitet. Zu dieser Thematik habe sie 2012 den Kurs (...) der NGO (...) besucht. In der Folge habe sie von 2014 bis 2017 als Ausbildnerin von Hebammen für die NGO (...) (tagsüber) sowie für (...) (abends) gearbeitet. Von 2017 bis 2021 sei die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen eines von (...) unterstützten Kinderernährungsprogrammes als Kinderschutzbeauftragte tätig gewesen. Dabei habe sie weniger gut erschlossene Distrikte wie (...) besucht, wo sie unterernährte Kinder und schwangere Frauen betreut habe. Im Jahr 2020 sei sie von den Taliban «attackiert» worden.
5.1.3 Zwei Tage nachdem die Taliban im August 2021 die Stadt (...) besetzt haben, hätten diese die Beschwerdeführenden 2-7 zu Hause aufgesucht und sie massiv bedroht. Ihnen sei vorgeworfen worden, ungläubig zu sein und mit der Regierung respektive mit ausländischen Personen zusammengearbeitet zu haben. Nach einer verbalen Auseinandersetzung um die Zwangsverheiratung einer der beiden Töchter mit den Taliban hätten diese die Beschwerdeführenden 2-7 geschlagen. Bei diesem «Angriff» sei die krebskranke älteste Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2 nach einem Zusammenbruch ums Leben gekommen. Danach hätten die Taliban das Haus zwar verlassen, sie hätten aber deutlich gemacht, dass nun die Beschwerdeführerin 3 mit einem Angehörigen der Taliban zwangsverheiratet werden müsse. Andernfalls werde die gesamte Familie hingerichtet. In der darauffolgenden Nacht seien sie via Kabul zu Fuss in den Iran geflohen. Später hätten die Taliban ihr Haus in Besitz genommen. Im November 2021 sei derjenige Taliban, welcher die Beschwerdeführerin 2 mit einer Pistole geschlagen habe, zum (...) ernannt worden.
5.2
5.2.1 Im nationalen humanitären Visumverfahren ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen sowie unter zugrunde legen eines verhältnismässigen Aufwands richtig und vollständig abzuklären (vgl. Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
5.2.2 Die gesuchstellende Person trifft im nationalen humanitären Visumverfahren somit die Last, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden begünstigenden oder belastenden Beweismittel beizubringen und offenzulegen. Zudem hat sie günstige Tatsachen zu behaupten. Die Visabehörden sind insoweit nicht verpflichtet, den Sachverhalt in jede erdenkliche Richtung abzuklären (vgl. Art. 90 Bst. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
5.2.3 Dies gilt umso mehr, als die Verfahrensabläufe im nationalen humanitären Visumverfahren im Vergleich zum seit 2012 aufgehobenen Asylverfahren bei Gesuchen aus dem Ausland (sog. «Botschaftsasyl») einfacher sind (vgl. Urteil E-1750/2015 E. 4.1 m.H.). Eine asylrechtliche Befragung hat im Rahmen des ausländerrechtlichen Visumverfahrens nicht zu erfolgen (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.2; Urteil des BVGer D-68/2015 vom 24. März 2015 E. 5.1; Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes [nachfolgend: Botschaft], BBl 2010 4455, 4490). Daher kann allein aus der Erteilung eines humanitären Visums an sich nicht schon auf das Vorliegen relevanter Asylgründe geschlossen werden (vgl. Urteile des BVGer D-295/2021 vom 16. März 2022 E. 6.1; F-851/2019 vom 20. April 2020 E. 5.8). Gleichwohl bleibt das persönliche Erscheinen - vorbehalten bleibt eine Dispensation aufgrund ausserordentlicher Umstände - bei der zuständigen Auslandsvertretung aber zwingend (vgl. Art. 23 Abs. 3

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 23 Persönliches Erscheinen - 1 Die Ausländerin oder der Ausländer muss grundsätzlich nicht persönlich bei der Vertretung erscheinen, um das Visumgesuch einzureichen. |
|
1 | Die Ausländerin oder der Ausländer muss grundsätzlich nicht persönlich bei der Vertretung erscheinen, um das Visumgesuch einzureichen. |
2 | Das SEM kann das persönliche Erscheinen der Gesuchstellerin oder es Gesuchstellers zur Identifikation oder für weitere Abklärungen verlangen. |
3 | In den Fällen nach Artikel 4 Absatz 2 ist das persönliche Erscheinen grundsätzlich zwingend. Das SEM kann bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände von dieser Pflicht absehen. |
5.2.4 Entsprechend der visa-rechtlichen Beleg- und Begründungspflicht (zur Beweisführungslast im Schengener Visumverfahren allgemein: BVGE 2014/1 E. 4.3 f.; Art. 12 Abs. 1

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex - 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex72. |
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1 | Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex72. |
2 | Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex - 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex72. |
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1 | Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex72. |
2 | Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex - 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex72. |
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1 | Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex72. |
2 | Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt. |
5.2.5 Eine unterbliebene Mitwirkung kann nach angemessener Aufklärung über deren Inhalt und Tragweite der gesuchstellenden Person im Rahmen der (freien) Beweiswürdigung zum Nachteil gereichen. Bloss behauptete Tatsachen können als nicht bewiesen betrachtet werden. Wo es vordringlich oder ausschliesslich an der gesuchstellenden Person liegt, die ihr zumutbaren Unterlagen und Informationen zu liefern, darf die zuständige Visabehörde ohne weitere Sachverhaltsermittlungen auf die bestehende Aktenlage abstellen (vgl. Art. 19

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
5.3 Unbesehen der Pflicht der gesuchstellenden Person, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, liegen Substantiierung und Nachweis der Risikosituation schon deshalb in ihrem Interesse, weil sie andernfalls aufgrund der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
5.4 Des Weiteren bestehen im nationalen humanitären Visumverfahren nach Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: |
5.4.1 Eine Glaubhaftmachung reicht - im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
5.4.2 Praxisgemäss muss die Gefährdung der betroffenen Person an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
F-415/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.4; F-2503/2022 vom 26. Juni 2023 E. 4.3; Botschaft, S. 4490; Weisung, S. 2). In Berücksichtigung des durch die Mitwirkungspflicht relativierten Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 5.2 hiervor) hat bezüglich der Gefährdungssituation respektive der Voraussetzungen für ein humanitäres Visum eine klare Sachlage vorzuliegen (siehe dazu etwa Urteil D-68/2015 E. 5.1 oder die Urteile des BVGer E-1654/2009 vom 23. März 2009; E-2891/2008 vom 8. Mai 2008 zum Vorliegen einer offensichtlichen Flüchtlingseigenschaft i.S.v. Art. 34 Abs. 3 Bst. b aAsylG [in Kraft bis 31. Januar 2014; AS 2013 4379]). Der Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung gilt als erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten davon überzeugt ist. Dabei genügt es, wenn am Vorliegen einer solchen ausnahmsweisen Notsituation keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 148 III 134 E. 3.4.1; 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.2; Félix/Sieber/Chatton, a.a.O., S. 12; Krauskopf/Wyssling, Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N. 197; Isabelle Berger-Steiner, Beweismass: Lehren des Privatrechts für das öffentliche Recht, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, S. 112 ff.). Das Regelbeweismass für nationale humanitäre Visa korreliert damit grundsätzlich mit demjenigen für Schengen-Visa, wonach keine begründeten Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts und den Aussagen der gesuchstellenden Person bestehen dürfen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; Art. 5 Abs. 2

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: |
5.4.3 Wo im Sinne einer Beweisnot ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die behauptete Tatsache oder der Gefährdungsgrund nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können, reicht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (vgl. BGE 149 III 218 E. 2.2.3; 148 III 105 E. 3.3.1; 141 III 569 E. 2.2.1; 130 III 321 E. 3.2). Die Zweifel an der Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts dürfen diesfalls nicht derart sein, dass andere Möglichkeiten vernünftigerweise massgeblich in Betracht fallen. Mit anderen Worten muss es sich um die wahrscheinlichste der in Betracht fallenden Sachverhaltsvarianten handeln (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; 139 V 176 E. 5.3; 135 V 39 E. 6.1; Wiederkehr/Meyer/Böhme, a.a.O., Art. 12 N. 24). Denkbar ist eine derartige Beweiserleichterung infolge Beweisnot beispielsweise für die Behauptung eines illegalen Aufenthalts in einem Drittstaat oder einer unmittelbar bevorstehenden Rückschaffung in das Heimatland, was aber jeweils im konkret zu beurteilenden Einzelfall zu prüfen ist (vgl. Urteile des BVGer F-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 6.2;
F-985/2022 E. 6.4.2).
5.5
5.5.1 Aufgrund von Zertifikaten, Diplomen und Bestätigungen können die Ausbildung der Beschwerdeführerin 2 zur Hebamme in den Jahren 2008 und 2009 sowie ihre Weiterbildungen im Beruf zwischen 2010 und 2012 (...) urkundlich nachvollzogen werden. Das Zertifikat der NGO (...) sowie eine Bestätigung (...) vom 2. Juni 2016 deuten zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 2 zwischen 2014 und 2017 als Hebamme respektive als Hebammen-Ausbildnerin tätig war. Eine langjährige Tätigkeit für eine westliche NGO geht aus den eingereichten Unterlagen aber nicht hervor. Substantiierte und detailbehaftete Ausführungen zu den bisherigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 2 machten die Beschwerdeführenden keine. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht als rechtsgenügend dargetan, dass die Beschwerdeführerin 2 von 2017 bis 2021 als Kindesschutzbeauftragte im Rahmen eines (...)-Kinderernährungsprogrammes tätig war, denn bei dem hierzu eingereichten Beweismittel handelt es sich um die Fotokopie einer offenbar nicht eigenhändig unterzeichneten Dankesurkunde (...) zum Weltfrauentag. Darin wird sie - soweit ersichtlich - für ihr zivilgesellschaftliches Engagement gelobt. Ein Engagement für ein von (...) unterstütztes Ernährungsprogramm von 2017 bis 2021 ist damit aber nicht erstellt, weshalb ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens verbleiben (vgl. E. 5.4.2 hiervor).
5.5.2 Im Weiteren legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern die bisherige Arbeit der Beschwerdeführerin 2 gegen die Taliban gerichtet gewesen sein soll. Allein die seit Jahren zurückliegende Tätigkeit als Hebamme oder die Absolvierung von Ausbildungen, welche durch westliche Hilfsorganisationen angeboten oder finanziert wurden, genügt nicht für die Annahme eines erhöhten Verfolgungsrisikos in Afghanistan (vgl. SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 21 ff., < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html >, abgerufen am 21.02.2024; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 31. Oktober 2021, S. 16, < https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afghanistan/211031_AFG_Update_Gefaehrdungsprofile.pdf , abgerufen am 21.02.2024; [...]).
5.5.3 Sodann fallen die Ausführungen der Beschwerdeführenden zum angeblichen Übergriff der Taliban auf die Familie im August 2021 sowie zur Flucht in den Iran detailarm, stereotyp und wenig stringent aus. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihres Interviews am 28. Oktober 2021 auf der Botschaft die angeblichen Angreifer keiner Gruppierung zuordnen konnte, obwohl sie einen dieser Taliban «einige Zeit später» auf einem Bild in den Nachrichten erkannt haben will. Den eingereichten Fotos, worauf Verletzungen der Beschwerdeführerin 2 erkennbar sind, kommt bereits deshalb kein Beweiswert zu, weil sie sich zeitlich der beschriebenen Situation im Sommer 2021 nicht zuordnen lassen. Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb sowohl in der Einsprache als auch in der Beschwerde angegeben wird, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten ihre Heimat verlassen müssen, um ihr eigenes sowie das Leben ihrer «sieben Kinder» zu retten (vgl. a.a.O., S. 8 bzw. S. 12). Folglich bestehen doch begründete und erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der geschilderten Auseinandersetzung vom August 2021. Eine individuell-konkrete und ernsthafte, vor allem aber unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden 2-7 durch die Taliban kann demnach nicht ausgemacht werden.
5.6 Gänzlich unbelegt geblieben ist schliesslich die bisherige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1. In einem von ihm selbst eingeleiteten Visumverfahren genügt es nicht, unsubstantiiert und ohne Beweisurkunden eine Tätigkeit für die ehemalige Regierung und mithin eine Gefährdung durch die Taliban zu behaupten (vgl. E. 5.2 hiervor). Wäre er tatsächlich während 20 Jahren bei (...) angestellt gewesen, wäre es dem vertretenen Beschwerdeführer 1 durchaus möglich und zumutbar gewesen, diese Tätigkeit urkundlich zu belegen, oder zumindest substantiiert darzustellen. Auffallend ist ausserdem, dass die von ihm anlässlich der Botschaftsbefragung vom 28. Oktober 2021 erwähnten Drohbriefe der Taliban, welche diese im August 2021 angeblich vor sein Haus gelegt haben sollen, weder im Visum- noch im Einspracheverfahren weitere Erwähnung fanden.
5.7 Eine besondere, visumrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen. Weitere Ausführungen zu den Fragen einer allfälligen zwangsweisen Repatriierung oder zur effektiven Schutzwirkung einer Registrierung beim UNHCR (vgl. dazu Urteil des BVGer F-601/2022 vom 11. August 2023 E. 5.2 f.) erübrigen sich bei gegebener Ausgangslage. Gleichermassen zielen die im Zusammenhang mit einer allfälligen Rückschaffungsgefahr erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes ins Leere. Auf weitere Abklärungen zu Ausmass und Wahrscheinlichkeit einer Rückschaffungsgefahr durfte die Vorinstanz verzichten (siehe zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist abzuweisen.
6.
6.1 Schliesslich führen die Beschwerdeführenden eine medizinische Notsituation des sechsjährigen Beschwerdeführers 6 als Grund für die Ausstellung eines humanitären Visums an. Als Flüchtlinge ohne Aufenthaltstitel im Iran hätten sie keinen Zugang zu einer Krankenversicherung und müssten die Behandlungskosten für die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung selber bezahlen. Mangels finanzieller Mittel erhalte der Beschwerdeführer 6 in iranischen Spitälern keine Behandlung. Weder vom UNHCR noch von anderen Hilfsorganisationen (z.B. Médecins sans Frontières) erhielten sie Unterstützung.
6.2 Ob das nationale Visum aus humanitären Gründen zur Abhilfe einer rein medizinischen Notlage zur Verfügung steht, wurde bis anhin von der Rechtsprechung nicht abschliessend geklärt (vgl. hierzu etwa BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.2; Urteile des BVGer F-2503/2022 E. 8;
F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.3; F-533/2020 E. 3.4;
E-3577/2015 vom 29. Juni 2015 E. 6.2.2 m.w.H.; D-5815/2014 vom 11. Februar 2015 E. 4.5; Botschaft, S. 4490; Félix/Sieber/Chatton, a.a.O., S. 11). Eingehend muss die Frage jedoch auch im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden:
6.2.1 In den handschriftlich ausgefertigten Arztberichten vom 13. Februar 2022 und vom 19. Februar 2022 wird zwar übereinstimmend festgehalten, der Beschwerdeführer 6 leide an einer Fallot-Tetralogie, das heisst an einem angeborenen Herzfehler (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 268. Aufl. 2020, S. 515). Während im Arztbericht vom 13. Februar 2022 unter Beilage von Kopien einer Echokardiografie sowie Röntgenbilder unspezifisch festgehalten wird, der Beschwerdeführer 6 benötige aufgrund von Rechtsherzinsuffizienz sowie Lungenhochdruck eine medizinische Behandlung und eine engmaschige Betreuung («critical care» und «close monitoring»), ist gemäss dem Arztbericht vom 19. Februar 2022 ein chirurgischer Eingriff aufgrund von Komplikationen wegen nicht aufgelöster Fäden im Bereich einer stattgehabten Operation notwendig. Beide Arztberichte sind ausserordentlich kurz gehalten und handschriftlich verfasst, sodass vor dem Hintergrund der doch inkonsequenten inhaltlichen Aussagen Gefälligkeitszeugnisse nicht ausgeschlossen werden können. Die weiter eingereichten Fotografien können entweder zeitlich nicht verortet oder dem Beschwerdeführer 6 nicht zugeordnet werden. Somit sind weder die schwere Gesundheitsbeeinträchtigung noch die behauptete Lebensgefahr des Beschwerdeführers 6 hinreichend erstellt.
6.2.2 So oder anders haben Flüchtlinge gemäss einem Bericht der European Union Agency for Asylum (EUAA) vom Dezember 2022 (Iran - Situation of Afghan Refugees, S. 67, < https://reliefweb.int/report/iran-islamic-republic/euaa-country-origin-information-iran-situation-afghan-refugees-december-2022 >, abgerufen am 21.02.2024) sowie öffentlich abrufbaren Angaben des UNHCR (vgl. Announcement on Services Available for the Undocumented vom 26. September 2021, < https://help.unhcr.org/iran/en/2021/09/26/announcement-on-services-available-for-the-undocumented/ >, abgerufen am 21.02.2024) unabhängig ihres dokumentierten Status Zugang zu kostenloser medizinischer Grundversorgung (vgl. auch SEM, Focus Pakistan / Iran / Türkei, Situation afghanischer Migrantinnen und Migranten, 30. März 2022, S. 23, < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html >, abgerufen am 21.02.2024). Der Beschwerdeführer 6 konnte sich im Iran eigenen Angaben zufolge mehrmals ärztlich behandeln lassen. Auch der offenbar an Diabetes leidende Beschwerdeführer 1 moniert nicht, im Iran keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung zu haben. Daher erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer 6 die finanziellen Mittel für ärztliche Behandlungen fehlen beziehungsweise dass er von Hilfsorganisationen keinerlei Unterstützung erfährt (zum Beweismass bei negativen Tatsachen vgl. E. 5.4.3 hiervor).
6.3 In Würdigung der Sach- und Beweislage erscheint eine besonders kritische gesundheitliche Notsituation des Beschwerdeführers 6 nicht offensichtlich als hinreichend belegt. Dementsprechend kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer 6 für den Fall einer Rückschaffung nach Afghanistan auf eine medizinische Versorgung zurückgreifen könnte. Eine Gefährdung aufgrund der aktuellen Lebensverhältnisse der Beschwerdeführenden im Iran erkannte die Schweizerische Auslandvertretung in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 nicht. Die Botschaft ist mit den örtlichen Begebenheiten weitaus besser vertraut als das angerufene Gericht und konnte sich anlässlich der Vorsprache ein persönliches Bild von den Beschwerdeführenden verschaffen. Das hiesige Gericht sieht sich vorliegend nicht veranlasst, von dieser Einschätzung abzuweichen (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6; 142 II 451 E. 4.5.1; 139 II 185 E. 9.3; Urteil des BVGer
F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 4.4).
7.
Im Ergebnis vermögen die Beschwerdeführenden eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
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a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
9.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Basil Cupa Mathias Lanz
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