Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-2107/2022
Urteil vom 3. Juli 2023
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Parteien
Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nationales Visum aus humanitären Gründen;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 6. April 2022.
Sachverhalt:
A.
A.a Am (...) respektive (...) beantragte die Beschwerdeführerin afghanischer Herkunft bei der Schweizer Botschaft in Teheran die Ausstellung eines humanitären Visums (vgl. SEM act. 5/204 f.).
A.b Mit Formularverfügung vom 13. Januar 2022 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des Visums (vgl. SEM act. 6/216).
A.c Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2022 Einsprache. Dabei führte sie im Wesentlichen an, ein (Nennung Person) der Taliban habe sie zu Beginn des Jahres (...) zur Frau nehmen wollen. Sie habe das auf keinen Fall gewollt, worauf ihr (Nennung Verwandter) den (Nennung Person) unter dem Vorwand, sie müsse ihre kranke (Nennung Verwandte) pflegen, solange die anderen Töchter noch zur Schule gehen würden, hingehalten habe. Die Gesuchstellerin habe stattdessen im (Nennung Zeitpunkt) in Afghanistan den in der Schweiz mit (Nennung Bewilligung) lebenden B._______ geheiratet. Ein Familiennachzug in die Schweiz sei nicht gelungen. Nachdem der (Nennung Person) von der Heirat erfahren habe, sei sie zunächst mündlich bedroht und schliesslich am (...) im Auftrag des (Nennung Person) zusammen mit ihrem (Nennung Verwandter) aus Rache entführt worden. Nach einer (Nennung Dauer) Haft und einer Lösegeldzahlung hätten sie die Taliban wieder gehen lassen. Seit ihrer Freilassung lebe sie versteckt bei verschiedenen Verwandten respektive sei sie mit ihrem (Nennung Verwandter) zu ihrer (Nennung Verwandte) nach C._______ gegangen. Auch nach der Freilassung sei die Familie vom (Nennung Person) der Taliban weiterhin telefonisch bedroht worden. Die ganze Familie sei im (Nennung Zeitpunkt) von D._______ nach C._______ geflohen. Mit Hilfe des (Nennung Verwandter) sei sie zirka (...) in den Iran gereist.
B.
Mit Entscheid vom 6. April 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2022 ab.
C.
Mit Eingabe vom 6. und Ergänzung vom 13. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es seien der Entscheid des SEM vom 6. April 2022 sowie die Verfügung der Botschaft in Teheran vom 13. Januar 2022 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr ein humanitäres Visum zu erteilen sowie die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anschliessend sei das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. |
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2022 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unverzügliche Einreise in die Schweiz ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Weiter ersuchte sie die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung.
E.
Das in der als "Beweismittel- und Begründungsergänzung" betitelten Eingabe vom 13. Juni 2022 gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2022 und um den Erlass vorsorglicher Mass-nahmen zur Einreise wies die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2022 ab.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 16. August 2022.
H.
In ihren Eingaben vom 29. September, 14. Dezember 2022, 25. Januar, 8. März 2023 und 8. Juni 2023 machte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen und reichte jeweils weitere Beweismittel ein.
I.
Auf die eingereichten Beweismittel wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.4 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2009/54 E. 1.3.3). Auf das Rechtsbegehren in Ziffer 4 der Beschwerdeschrift, es sei in der Schweiz das Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren, ist nicht einzutreten. Diese Fragen waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb dieses Begehren eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellt.
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den eingereichten Beweismitteln in pauschaler Weise die Beweiskraft abgesprochen habe.
3.2 Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
(vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung ist die Vorinstanz vorliegend nachgekommen. So hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Die Vorinstanz bestreitet in der angefochtenen Verfügung nicht, dass die Beschwerdeführerin und ihr (Nennung Verwandter) im Jahr (...) auf Anordnung eines (Nennung Person), dessen Heiratsantrag sie zuvor abgelehnt hatte, entführt und nach einer Lösegeldzahlung wieder freigelassen wurden ("Unabhängig der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Antragstellerin, ..." vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Folglich ist nicht erkennbar, worin die mangelnde respektive unzureichende Würdigung der entsprechenden Beweismittel zum Beleg dieser Entführung (Nennung Beweismittel; (vgl. SEM act. 1/11-18, 1/31) bestehen soll. Die auf Seite 13 der Rechtsmitteleingabe erwähnten Verweise auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beweiswürdigung von Dokumenten aus Ländern, bei denen Probleme bei der Prüfung von deren Echtheit bestehen, bleiben daher vorliegend unbehelflich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
3.3 Dementsprechend verfängt die in diesem Zusammenhang erhobene sinngemässe Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4 m.H.). Im Rahmen der Prüfung eines humanitären Visums muss offensichtlich davon ausgegangen werden können, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Dadurch ergibt sich ein abgeschwächter Untersuchungsgrundsatz (vgl. Urteil D-5815/2014 vom 11. Februar 2015 E. 4.5). Dieser wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 13 Abs. 1 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
4.
4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht gemäss Art. 9

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
|
1 | Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
2 | In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62 |
4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
D-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszuge-hen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer
F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, die Beschwerdeführerin vermöge keine Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben nachzuweisen. Dies zeige sich vorliegend auch dadurch, dass das SEM bereits vorgängig, mithin im Jahr (...) vorfrageweise um die Chancenbeurteilung für ein humanitäres Visum angefragt worden sei. Im Gesuch werde die vorgebrachte Gefährdungslage erneut im Wesentlichen mit der Entführung im Jahr (...) untermauert. Neue Vorbringen würden nicht geltend gemacht. Auch seien die eingereichten Unterlagen und Fotos nicht auf deren Echtheit verifizierbar. Sodann lasse der Umstand, dass der (Nennung Verwandter) bereit sei, seine (Nennung Verwandte) alleine Im Iran zurückzulassen, ebenfalls den Schluss zu, dass vorliegend auch von Seiten der engsten Familienangehörigen nicht von einer drohenden Gefahr für die Beschwerdeführerin ausgegangen werde. Im Weiteren bestehe in der Schweiz für Mitglieder der Kernfamilie die Möglichkeit eines Familiennachzugs gemäss den ordentlichen ausländerrechtlichen Bestimmungen. Daher müssten vielmehr in diesem Bereich die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, damit die entsprechenden Bedingungen erfüllt würden. Das humanitäre Visum stelle kein Ersatzinstrument für ein ordentliches Familiennachzugsverfahren dar.
Selbst im Fall einer Abschiebung der sich im Iran aufhaltenden Beschwerdeführerin seien dem Gesuch keine offensichtlichen Hinweise und Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sie in Afghanistan unmittelbar an Leib und Leben bedroht wäre. Das Vorhandensein einer subjektiven Furcht vor dem Taliban-Regime und insbesondere dem (Nennung Person) der Taliban infolge des Umsturzes sei zwar nachvollziehbar, genüge jedoch den Anforderungen an die Erteilung eines Einreisevisums nicht. Die Echtheit der eingereichten Unterlagen und Fotos zur Entführungsgeschichte könne nicht überprüft werden; den Beweismitteln komme daher kein Beweiswert zu. Es seien keine Belege oder Unterlagen eingereicht worden, welche eine gezielte Fahndung der Taliban nach der Beschwerdeführerin belegen würden. Es liege somit keine unmittelbare und offensichtliche Gefährdung vor. Daran ändere auch der geltend gemachte Bezug zur Schweiz nichts.
5.2 Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst dagegen ein, es bestünden keine Hinweise, die gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen sprechen würden. Sodann habe die Vorinstanz das Vorliegen einer unmittelbaren Gefährdungslage zu Unrecht verneint. Die Ansicht des SEM, wonach sich im neuen Gesuch die Gefährdungslage wiederum massgeblich auf die Entführung im Jahr (...) stütze und keine neuen Vorbringen angeführt würden, sei unzutreffend. Die Machtübernahme der Taliban im August 2021 stelle eine relevante, erhebliche Veränderung dar, in der sich die Gefährdungsprofile erheblich verschärft hätten. Die Verfolgung durch den in Frage stehenden (Nennung Person) stelle sich angesichts des Zusammenbruchs des rechtsstaatlichen Systems und der verbreiteten Rachehandlungen gegen frühere Feinde für sie noch gefährlicher dar. Weiter sei ihr (Nennung Verwandter) in D._______ verhaftet worden, als er das Geld der Getreideernte habe abholen wollen, zumal es ihm nicht gelungen sei, unerkannt zu bleiben. Informanten des (Nennung Person) hätten ihren (Nennung Verwandter) eine (Nennung Dauer) inhaftiert, misshandelt und unter anderem nur unter der Bedingung freigelassen, dass er sie den Taliban aushändige. Zur zielgerichteten konkreten und unmittelbaren Gefahr, in Afghanistan erneut Opfer von Rachehandlungen zu werden, kämen erschwerend die systemische Gewalt und Menschenrechtsverletzungen hinzu. Zu gewichten sei überdies gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf das Urteil
F-4792/2021 vom 30. März 2022) die Beziehungsnähe zur Schweiz, wo ihr Ehemann und ihre (Nennung Verwandte) lebten. Ihr (Nennung Verwandter) befinde sich mit ihr noch im Iran, überlege jedoch angesichts der nicht mehr möglichen Verlängerungen ihrer Visa ohne sie nach E._______ zu gehen. Diese Drohung scheine vor allem bezweckt zu haben, ihren in der Schweiz lebenden, (...) Ehemann zu zwingen, zu ihr in den Iran zu reisen. Das sei ihm jedoch aus (Nennung Grund) nicht möglich. Im Weiteren stelle der Iran kein sicherer Drittstaat dar, da eine erhebliche Gefahr der Deportation bestehe. Insgesamt befinde sie sich in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige.
5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, es sei unklar, inwieweit die geltend gemachte Verhaftung des (Nennung Verwandter) und des (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin einen Zusammenhang mit der verweigerten Eheschliessung mit dem (Nennung Person) aufweisen würden. Nach der Entführung der Beschwerdeführerin und ihres (Nennung Verwandter) im Jahr (...) sei das geforderte Lösegeld bezahlt und die Entführten seien wieder freigelassen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nun erneut und rund (Nennung Zeitpunkt) später der (Nennung Verwandter) und der (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin aus diesem Grund verhaftet worden sein sollen. Insgesamt erscheine es wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor aufgrund der verweigerten Ehe verfolgt werde. Von einer konkreten und unmittelbaren Gefahr ihrer Person in Afghanistan sei daher nicht auszugehen. Demnach ändere auch der Umstand, wonach sie in der Zwischenzeit zusammen mit ihrem (Nennung Verwandter) nach Afghanistan deportiert worden sei, nichts. Auch in Berücksichtigung der zweifellos schwierigen Lage der Beschwerdeführerin, welche sich seit der Machtübernahme der Taliban nicht verbessert haben dürfte, sei vorliegend nicht von einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache, auszugehen.
5.4 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin zunächst relevante neue Sachverhaltsentwicklungen vor: So sei ihr (Nennung Verwandter) und ihr (Nennung Verwandter) am (...) durch den Geheimdienst der Taliban verhaftet worden und der (Nennung Verwandter) seither in D._______ inhaftiert. Nach Angaben der Familie handle es sich um eine Verhaftung unter falschem Vorwand, um ihrer Familie zu schaden. Daraufhin seien die übrigen Familienangehörigen in C._______ in ein anderes Haus umgezogen. Sie und ihr (Nennung Verwandter) hätten sich nach Erhalt dieser Nachricht nach C._______ begeben und würden seither mit (Nennung Verwandte) dort leben. Ferner sei sie anlässlich der Deportation (Nennung Dauer) inhaftiert und während dieser Zeit sehr schlecht behandelt worden. Die Verhaftung ihres (Nennung Verwandter) zeuge davon, dass sie auch (Nennung Dauer) nach ihrer Entführung noch immer mit Verfolgung in Afghanistan zu rechnen habe. Der (Nennung Person) habe die "Ehrverletzung" nicht hingenommen und versuche nun alles, um ihre Familie zu zerstören. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht seien sodann ihre Vorbringen glaubhaft, da eine Vielzahl von Umständen wie auch die eingereichten Beweismittel dafür sprechen würden.
6.
Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2).
6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin zum wesentlichen Motiv ihres Einreisegesuchs (Nennung Motiv) von der Vorinstanz nicht bestritten wurde (vgl. auch E. 3.2). Demnach erübrigt es sich, auf die entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdeebene zur Glaubhaftigkeit und die zum Beleg dieser Geschehnisse eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin den Akten zufolge nicht mehr im Drittstaat Iran aufhält, sondern in ihre Heimat deportiert wurde, besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung ihrer Person im Iran zu äussern.
6.2 Sodann lassen sich gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6, E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3 und E-2285/2018 vom 14. Mai 2020 E. 6.2). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil
D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Die Beschwerdeführerin verfügt klarerweise über kein derartiges Risikoprofil; sodann hat sie sich auch nicht in Organisationen engagiert, welche beispielsweise die Förderung von afghanischen Frauen zum Ziel haben, wodurch sie in den Fokus der Taliban hätte geraten können. Soweit sie demnach aus persönlichen Gründen im Visier eines einzelnen (Nennung Person) steht, weil sie diesen nicht geheiratet habe, weist die dargelegte Sachverhaltsschilderung nicht auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Person hin. Die Vor-instanz hat diesbezüglich mit zutreffender Begründung festgehalten, dass es als wenig nachvollziehbar zu erachten sei, dass (Nennung Zeitpunkt) nach der bezahlten Lösegeldforderung für die Freilassung der Beschwerdeführerin und ihres (Nennung Verwandter) nun erneut Angehörige von ihr (Nennung Verwandte) im (Nennung Zeitpunkt) verhaftet worden sein sollen (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 f.). Obwohl der (Nennung Verwandter) in der Haft geschlagen, bedroht und schliesslich aufgrund einer Lösegeldzahlung nach (Nennung Zeitpunkt) wieder freigelassen worden sei, sei er im (...) erneut nach D._______ zurückgekehrt. Dort hätten ihn die Taliban am (...) verhaftet (vgl. Replik Ziffn. 1.2 ff.). Mittlerweile habe er sich freikaufen können und halte sich getrennt von seinen Kindern in C._______ respektive an verschiedenen Orten im Land auf (vgl. Beweismitteleingabe vom 8. März 2023, Ziff. 2. f.; Beweismitteleingabe vom 8. Juni 2023, Ziff. 1). Weiter sei (Nennung Verwandter) - der im (...) nach (Nennung Dauer) Haft wieder entlassen worden sei - in der Zwischenzeit aus unbekannten Gründen ebenfalls nach D._______ zurückgekehrt, dort spitalreif geschlagen und aufgefordert worden, nicht mehr zurückzukommen; inzwischen befinde sich (Nennung Verwandter) wieder in C._______ beziehungsweise verstecke sich an wechselnden Orten in Afghanistan (vgl. Beweismitteleingabe vom 8. März 2023, Ziff. 5; Beweismitteleingabe vom 8. Juni 2023, Ziff. 4). Unbesehen des Umstandes, dass es logisch nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der (Nennung Verwandter) und (Nennung Verwandter) trotz ihrer vorgängigen Erfahrungen ([...]) wieder nach D._______ zurückgekehrt sein und sich dadurch bewusst dem hohen Risiko einer neuerlichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt haben wollen, hat die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel vorgelegt, welche den von ihr angeführten Grund für diese Übergriffe - Rache des (Nennung Person) - zu belegen vermöchten. Weder die mit der Replik eingereichten (Nennung Beweismittel) oder die mit den weiteren Beweismitteleingaben ins Recht gelegten Unterlagen ([...]) vermögen zu belegen, dass der (Nennung Verwandter) oder (Nennung Verwandter)
tatsächlich zum besagten Zeitpunkt und Ort wegen der Beschwerdeführerin wiederholt inhaftiert oder verprügelt wurden oder (Nennung Verwandter) sich deswegen in Spitalpflege begeben musste. Den Anklagedokumenten ist denn auch ein gänzlich anderer Grund der Festnahme des (Nennung Verwandter) (Nennung Grund) zu entnehmen; daran vermag auch der Einwand, wonach es sich dabei nach Ansicht der Familie um eine konstruierte Anklage handle (vgl. Replik Ziff. 1.9), nichts zu ändern. Im Übrigen liegen weder konkrete Hinweise vor noch wird geltend gemacht, dass der (Nennung Verwandter) und (Nennung Verwandter) nach ihrer Rückkehr nach C._______ weiterhin im Fokus der Taliban gestanden hätten respektive Behelligungen ausgesetzt worden wären oder solche befürchten müssten.
6.3 Weiter ist zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sie sich den Akten zufolge nach ihrer Deportation aus dem Iran (Nennung Zeitpunkt) zunächst in F._______ aufhielt (vgl. Beweismitteleingabe vom 13. Juni 2022) und nach Erhalt der Nachricht der Verhaftung ihres (Nennung Verwandter) in D._______ am (...) zusammen mit (Nennung Verwandter) nach C._______ reiste, wo sie seither zusammen mit ihrer (Nennung Verwandte) bei einer (Nennung Verwandte) lebe (vgl. Replik Ziff. 1.13; Beweismitteleingabe vom 14. Dezember 2022 S. 1). In ihrer Beweismitteleingabe vom 25. Januar 2023 führte sie sodann an, sie lebe - wie bereits früher mitgeteilt - aktuell versteckt bei ihrem (Nennung Verwandter). Da die Taliban in jüngster Zeit drei Mal auf der Suche nach ihrer Person beim erwähnten (Nennung Verwandter) vorbeigekommen seien, habe dieser ihren in der Schweiz lebenden Ehemann aufgefordert, sie an der iranischen Grenze abzuholen, da es keine Möglichkeit mehr gebe, sich irgendwo in Afghanistan zu verstecken. Weiter führte sie in ihrer Beweismitteleingabe vom 8. März 2023 an, sie habe sich nach den Suchbemühungen der Taliban bei ihrem (Nennung Verwandter) in der Zwischenzeit zusammen mit ihren (Nennung Verwandte) und dem (Nennung Verwandter) für einige Wochen illegal nach E._______ begeben. Aufgrund der hohen Gefahr einer Deportation und der vielen polizeilichen Razzien in diesem Land sei sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, wo sie nun in einem anderen Haus zusammen mit ihrem (Nennung Verwandter) lebten. Ihr Ehemann sende ihrem (Nennung Verwandter) Geld dafür. In der Beweismitteleingabe vom 8. Juni 2023 hält sie schliesslich dazu fest, sie halte sich nach wie vor im Haus ihres (Nennung Verwandter) versteckt und führe dort den Haushalt.
In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Person, bei welcher sie sich versteckt halte, uneinheitlich ausgefallen sind. Einerseits will sie mit einem Teil ihrer Verwandten seit (...) bei einer (Nennung Verwandte) in C._______ leben (vgl. Replik Ziff. 1.13; Beweismitteleingabe vom 14. Dezember 2022 S. 1), um andererseits in der Beweismitteleingabe vom 25. Januar 2023 anzugeben, sie halte sich - wie bereits früher mitgeteilt - bei einem (Nennung Verwandter) auf. Auch gemäss der Beweismitteleingabe vom 8. Juni 2023 sei sie noch immer bei diesem (Nennung Verwandter) versteckt. Sodann erstaunt, dass sie offenbar (Nennung Dauer) unbehelligt bei Verwandten in C._______ gelebt haben will, die Taliban nun aber im (...) auf der Suche nach ihr plötzlich drei Mal innert kurzer Zeit beim (Nennung Verwandter) vorbeigekommen sein sollen. Erstaunlich ist dabei auch, dass sie von den Taliban nie entdeckt wurde; der Ablauf dieser Suchen wird denn auch nicht ansatzweise konkretisiert (vgl. Beweismitteleingabe vom 25. Januar 2023 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin macht weiter nicht geltend, dass ihre Kernfamilie in C._______ bislang irgendeiner Repression seitens der Taliban ausgesetzt gewesen sei. Gegen eine unmittelbare und konkrete Gefährdung spricht zudem der Umstand, dass es ihrer Familie offensichtlich immer wieder möglich ist, sich - unter anderem mit finanzieller Hilfe des in der Schweiz lebenden Ehemannes der Beschwerdeführerin - in unterschiedlichen Häusern in C._______ aufzuhalten, um nötigenfalls einer möglichen Gefahr durch die Taliban auszuweichen. Sie verfügt in C._______ über eine Unterkunft und erhält Unterstützung durch ihre Angehörigen. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen und belastenden Situation befindet. Jedoch vermögen ihre Darlegungen und die vorliegenden Unterlagen insgesamt keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Person zu begründen. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ein bestehendes soziales Netz in der Schweiz beziehungsweise die im vorliegenden Fall hier lebenden Verwandten (Nennung Verwandte) genügen nicht für die Erteilung eines humanitären Visums nicht, wenn wie in casu keine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage gegeben ist.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Vor-aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
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