Deprecated: substr(): Passing null to parameter #1 ($string) of type string is deprecated in /home/proj/pse/www/include/pub/class.cache.show.entry.php on line 67
BVGE-2014-1 - 2014-03-11 - Abteilung III (Ausländerrecht, Sozialversicherungen, Gesundheit) - Schengen-Visum
LANDESRECHT - DROIT NATIONAL -
DIRITTO NAZIONALE

1 Staat - Volk - Behörden
Etat - Peuple - Autorités
Stato - Popolo - Autorità

1

Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i.S. X. und Y. gegen Bundesamt für Migration
C 4524/2012 vom 11. März 2014

Visumserteilung im Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen. Formelle Beschwer. Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH. Beurteilungsspielraum der Behörden. Erfordernis der gesicherten Wiederausreise. Diskriminierungsverbot.

Art. 8 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV. Art. 5
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 5   Einreisevoraussetzungen
  1.   Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a. [1]   müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen;
abis. [2]   müssen, sofern erforderlich, über ein Visum nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 [3] oder über eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/1240 [4] (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen;
b.   müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c.   dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d. [5]   dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB) [6] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [7] (MStG) betroffen sein.
  2.   Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
  3.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen. [8]
  4.   Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere. [9]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
[3] Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.
[4] Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/ 2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.
[5] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[6] SR 311.0
[7] SR 321.0
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3539; BBl 2019 175).
[9] Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405Art. 2 Bst. a).
und Art. 6
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 6   Ausstellung des Visums
  1.   Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
  2.   Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) erlässt die zuständige Auslandvertretung je nach Zuständigkeitsbereich im Namen des Staatssekretariates für Migration (SEM) [1] oder des Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mittels eines Formulars eine Verfügung. Der Bundesrat kann vorsehen, dass andere Stellen des EDA ebenfalls Verfügungen im Namen des EDA erlassen dürfen. [2]
  2bis.   Gegen eine Verfügung nach Absatz 2 kann bei der verfügenden Instanz (SEM oder EDA) innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [3] gilt sinngemäss. [4]
  3.   Zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden. [5]
 
[1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassungen wurde für den ganzen Text vorgenommen.
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
[3] SR 172.021
[4] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche betreffend das Visa-Informationssystem) (AS 2010 2063; BBl 2009 4245). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
[5] Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405Art. 2 Bst. a).
AuG. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG. Art. 2
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b.   längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c.   Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA [1] gebunden sind (Schengen-Staaten);
d.   Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder: [2]einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oderräumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
1.   einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
2.   räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e.   Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder: [3]einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
1.   einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
2.   räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f. [4]   Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g. [5]   Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
 
[1] Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733).
, Art. 7 ff
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 7   Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht
  Das SEM kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht bewilligen, insbesondere aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen.
. und Art. 12
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
VEV. Art. 8 SAA. Art. 21 Abs. 1
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
, Art. 23 Abs. 4
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
, Art. 25 Abs. 3
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
, Art. 30
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
, Art. 32
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
und Art. 35 Abs. 6
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Visakodex. Art. 5 Schengener Grenzkodex.

1. Das Kriterium der formellen Beschwer ist erfüllt: Die Beschwerdeführer waren am Vorverfahren beteiligt, obwohl sie nicht selber Einsprache erhoben hatten. Weite Auslegung von Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG (E. 1.3.2).

2. Das Bundesverwaltungsgericht trägt zu einer einheitlichen Anwendung und Auslegung des Schengen-Rechts bei, indem es die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) berücksichtigt und nicht ohne sachliche Gründe davon abweicht (E. 4.1.2).

3. Die in Art. 32
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
und 35 Abs. 6
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Visakodex beziehungsweise in Art. 12 Abs. 2
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
VEV aufgeführten Gründe für die Verweigerung eines einheitlichen Visums sind grundsätzlich abschliessend (E. 4.1.3 4.1.4).

4. Kommt die Behörde zum Schluss, dass keine Verweigerungsgründe vorliegen, darf sie das Visum nicht verweigern. Der Behörde kommt jedoch ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Bestätigung der Rechtsprechung, dass das Schengen-Recht kein Recht auf Visumserteilung und Einreise vermittelt (E. 4.1.5).

5. Ein Schengen-Visum darf nur erteilt werden, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen (E. 4.4).

6. Keine diskriminierenden Auswirkungen der Praxis zur gesicherten Wiederausreise (E. 7.2.4).

Octroi de visa dans le domaine d'application des accords d'association à Schengen. Lésion formelle. Prise en compte de la jurisprudence de la CJUE. Pouvoir d'appréciation des autorités. Exigence du départ garanti . Interdiction de discrimination.

Art. 8 al. 2 Cst. Art. 5 et art. 6 LEtr. Art. 48 al. 1 PA. Art. 2, art. 7ss et art. 12 OEV. Art. 8 AAS. Art. 21 al. 1, art. 23 al. 4, art. 25 al. 3, art. 30, art. 32 et art. 35 al. 6 code des visas. Art. 5 code frontières Schengen.

1. L'exigence de la lésion formelle est remplie: les recourants étaient parties à la procédure devant l'autorité inférieure même s'ils n'ont pas eux-mêmes formé opposition. Interprétation large de l'art. 48 al. 1 let. a PA (consid. 1.3.2).

2. Le Tribunal administratif fédéral contribue à l'application et à l'interprétation uniformes du droit Schengen en tenant compte de la jurisprudence de la Cour de Justice de l'Union européenne (CJUE) et en évitant de s'en s'écarter sans raisons objectives (consid. 4.1.2).

3. Les motifs pour refuser un visa uniforme, mentionnés aux art. 32 et 35 al. 6 du code des visas ainsi qu'à l'art. 12 al. 2 OEV, sont en principe exhaustifs (consid. 4.1.3 4.1.4).

4. L'autorité ne peut pas refuser le visa si elle arrive à la conclusion qu'il n'existe aucun motif de refus. L'autorité dispose toutefois d'un large pouvoir d'appréciation. Confirmation de la jurisprudence selon laquelle le droit Schengen ne confère aucun droit à l'entrée et à l'octroi d'un visa (consid. 4.1.5).

5. Un visa Schengen ne peut être octroyé que s'il n'existe aucun doute fondé quant à l'intention du requérant de quitter l'Espace Schengen à l'échéance du visa demandé (consid. 4.4).

6. La pratique relative au départ garanti n'a pas de conséquences discriminatoires (consid. 7.2.4).

Rilascio di un visto nel campo d'applicazione degli Accordi di associazione alla normativa di Schengen. Lesione formale. Presa in considerazione della giurisprudenza della CGUE. Margine di apprezzamento a disposizione delle autorità. Requisito della garanzia della partenza. Principio di non discriminazione.

Art. 8 cpv. 2 Cost. Art. 5 e art. 6 LStr. Art. 48 cpv. 1 PA. Art. 2, art. 7segg. e art. 12 OEV. Art. 8 AAD. Art. 21 cpv. 1, art. 23 cpv. 4, art. 25 cpv. 3, art. 30, art. 32 e art. 35 cpv. 6 codice dei visti. Art. 5 codice frontiere Schengen.

1. La condizione della lesione formale è adempiuta: pur non avendo fatto opposizione personalmente, i ricorrenti hanno partecipato alla procedura di primo grado. Interpretazione estensiva dell' art. 48 cpv. 1 lett. a PA (consid. 1.3.2).

2. Tenendo conto della giurisprudenza della Corte di giustizia dell'Unione europea (CGUE) ed evitando di scostarsene senza motivi oggettivi, il Tribunale amministrativo federale contribuisce all'applicazione e interpretazione uniforme del diritto Schengen (consid. 4.1.2).

3. L'enumerazione dei motivi di rifiuto del visto uniforme contemplata agli art. 32 e 35 cpv. 6 del codice dei visti, rispettivamente all'art. 12 cpv. 2 OEV è di principio esaustiva (consid. 4.1.3 4.1.4).

4. Qualora giunga alla conclusione che non sussistono motivi di rifiuto, l'autorità non può rifiutare il visto. Essa dispone comunque di un ampio margine di apprezzamento. Conferma della giurisprudenza secondo cui il diritto Schengen non conferisce il diritto alla concessione di un visto e all'entrata (consid. 4.1.5).

5. Un visto Schengen può essere rilasciato soltanto se non sussistono legittimi dubbi quanto all'intenzione del richiedente di lasciare lo spazio Schengen entro la scadenza del visto richiesto (consid. 4.4).

6. Nessun effetto discriminatorio della prassi sulla garanzia della partenza (consid. 7.2.4).


Z., Staatsangehörige von Bangladesch, geboren 1976 (nachfolgend: Gesuchstellerin), beantragte am 1. April 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Dhaka ein Schengen-Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt vom 3. Mai bis zum 30. Juli 2012 bei X. und Y. (nachfolgend: Gastgeber, Beschwerdeführer).

Mit Verfügung vom 10. April 2012 lehnte die Botschaft das Gesuch um Visumserteilung ab, da die Absicht der Gesuchstellerin, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, als nicht gesichert erscheine. Die Gesuchstellerin erhob am 7. Mai 2012 Einsprache.

Das Bundesamt für Migration (BFM) wies die Einsprache am 10. August 2012 ab. Die Gesuchstellerin sei eine 36 jährige, erwerbslose und verwitwete Mutter. Sie habe im Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen, welche das aufgrund der dortigen Situation hohe Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr als entsprechend gering erscheinen lassen könnte.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

1.3 Mangels besonderer Bestimmungen im VGG beurteilt sich die Beschwerdelegitimation nach Art. 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, ansonsten nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen.

1.3.1 Als erste Voraussetzung nennt Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG die sogenannte formelle Beschwer. Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Person am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben muss, soweit sie dazu in der Lage war, und mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 48 N. 22; Isabelle Häner, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 48 N. 6). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist im Folgenden zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer C 6404/2011 vom 25. Mai 2012 E. 1.3; C 6305/2011 vom 10. April 2013 E. 1.4).

1.3.2 Im vorliegenden Verfahren erhob die Gesuchstellerin Einsprache gegen den abschlägigen Bescheid der Botschaft. Sie unterliess es jedoch, gegen den Einspracheentscheid des BFM selber Beschwerde zu führen. Die Gastgeber beziehungsweise die Beschwerdeführer erhoben formell selber keine Einsprache und konstituierten sich erst im Beschwerdeverfahren als Partei. Allerdings waren sie insofern am Einspracheverfahren beteiligt, als sie mittels des ihnen vom kantonalen Migrationsamt zugestellten Fragebogens bei der Sachverhaltsfeststellung mitwirkten (...). Darüber hinaus gaben sie offensichtlich im Hinblick auf die Einsprache der Gesuchstellerin nochmals eine schriftliche Garantie bezüglich des Verlassens des Schengen-Raums und der fristgerechten Rückreise ab und schlossen sich insofern implizit der Einsprache an (...). Zudem gaben sie im Einspracheverfahren eine schriftliche Verpflichtungserklärung im Sinne von Art. 7 ff
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 7   Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht
  Das SEM kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht bewilligen, insbesondere aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen.
. der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) ab und beteiligten sich auch dadurch am vorinstanzlichen Verfahren (...). Die Voraussetzung der Teilnahme am Vorverfahren ist daher als erfüllt zu betrachten, da Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).

VwVG im vorliegenden Zusammenhang weit auszulegen ist (vgl. demgegenüber etwa Urteile des BVGer C 1780/2011 vom 18. Februar 2013 E. 1.3; C 3929/2012 vom 9. April 2013 E. 1.3, in denen die Frage der formellen Beschwer in ähnlich gelagerten Fällen offengelassen wurde). Dies rechtfertigt sich hier jedenfalls mit Bezug auf den Beschwerdeführer umso mehr, als die Vorinstanz den Einspracheentscheid nicht nur postalisch an den als Zustelldomizil figurierenden Beschwerdeführer adressierte, sondern sich auch in der Anrede und im weiteren Verfügungstext direkt an ihn richtete (vgl. auch C 3929/2012 E. 1.3 in fine).

1.3.3 Nachdem sowohl das Erfordernis der formellen Beschwer nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG als auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und c, Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 62  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
  2.   Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
  3.   Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
  4.   Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; 2011/43 E. 6.1; 2011/1 E. 2).

3. Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer bangladeschischen Staatsangehörigen, die für 90 Tage in die Schweiz kommen möchte. Da sich diese nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur so weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 2   Geltungsbereich
  1.   Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
  2.   Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 [1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
  3.   Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 [2] keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
  4.   Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten. [3]
  5.   Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt. [4]
 
[1] SR 0.142.112.681
[2] SR 0.632.31; im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Prot. vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abk. ist.
[3] Eingefügt durch Art. 127 hiernach (AS 2008 5405Art. 2 Bst. a). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54075405Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54075405Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

4.1

4.1.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist wie andere Staaten auch grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2011/48 E. 4; Peter Uebersax, Vom Ausland in die Schweiz, Jusletter 5. November 2012, Rz. 7f.; anderer Meinung allerdings einzig in Bezug auf die Frage der Einreiseverweigerung an der Grenze Egli/Meyer, in: Handkommentar zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N.3 f.).

4.1.2 Grundsätzlich sind die Schweizer Gerichte und Behörden autonom in der Anwendung und Auslegung des Schengen-Besitzstands; es besteht keine rechtliche Befolgungspflicht bezüglich der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Gemäss Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vom 26. Oktober 2004 (SAA, SR 0.362.31) streben die Vertragsparteien jedoch eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Schengen-Rechts an. Der Gemischte Ausschuss befasst sich mit der Rechtsauslegung, wenn sich wesentliche Abweichungen ergeben; wenn es nicht zu einer Einigung kommt, ist ein Streitbeilegungsverfahren vorgesehen (Art. 9 f. SAA). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einer einheitlichen Rechtsanwendung beizutragen, indem es die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigt und nicht ohne sachliche Gründe davon abweicht (vgl. Paul-Lukas Good, Die Schengen-Assoziierung der Schweiz, 2010, S. 244ff.; vgl. auch BGE 139 II 393 E. 4.1.1 mit Bezug auf das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 [FZA, SR
0.142.112.681]). Das Schengen-Recht ist sodann gestützt auf die völkerrechtliche Methodik nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen (vgl. Art. 31 ff
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)

Art. 31   Allgemeine Auslegungsregel
  1.   Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
  2.   Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen:
a.   jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde;
b.   jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde.
  3.   Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen:
a.   jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b.   jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c.   jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
  4.   Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.
. des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; Breitenmoser/ Weyeneth, Europarecht, 2012, N. 676f.).

4.1.3 Der EuGH hat in einem kürzlich ergangenen Entscheid (Urteil vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Rahmanian Koushkaki, Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen, nachfolgend: Urteil Rahmanian) festgehalten, dass die zuständigen Behörden einen Antrag auf ein einheitliches Visum nur in den Fällen ablehnen dürften, in denen dem Antragsteller einer der in Art. 32 Abs. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)

Art. 31   Allgemeine Auslegungsregel
  1.   Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
  2.   Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen:
a.   jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde;
b.   jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde.
  3.   Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen:
a.   jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b.   jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c.   jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
  4.   Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.
und Art. 35 Abs. 6
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)

Art. 31   Allgemeine Auslegungsregel
  1.   Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
  2.   Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen:
a.   jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde;
b.   jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde.
  3.   Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen:
a.   jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b.   jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c.   jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
  4.   Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.
der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 aufgezählten Verweigerungsgründe entgegengehalten werden könne, wobei ihnen jedoch ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme (vgl. Urteil Rahmanian Rn. 26ff., insb. Rn. 63). Der EuGH hat sodann entschieden, dass der Visakodex einer « Kann-Bestimmung », wie sie in § 6 Abs. 1 des deutschen Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (AufenthG, BGBl. I S. 1950) enthalten ist, nicht entgegenstehe, sofern eine solche Bestimmung in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 4
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
, Art. 32 Abs. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)

Art. 31   Allgemeine Auslegungsregel
  1.   Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
  2.   Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen:
a.   jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde;
b.   jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde.
  3.   Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen:
a.   jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b.   jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c.   jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
  4.   Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.
und Art. 35 Abs. 6
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Visakodex ausgelegt werden könne (vgl. Urteil Rahmanian Rn. 78).

4.1.4 Das schweizerische Recht kennt in Art. 12
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
VEV eine mit § 6 Abs. 1 AufenthG vergleichbare « Kann-Bestimmung ». Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
VEV kann ein einheitliches Visum erteilt werden, wenn die Einreisevoraussetzungen nach Art. 2
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b.   längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c.   Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA [1] gebunden sind (Schengen-Staaten);
d.   Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder: [2]einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oderräumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
1.   einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
2.   räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e.   Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder: [3]einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
1.   einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
2.   räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f. [4]   Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g. [5]   Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
 
[1] Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733).
VEV in Verbindung mit Art. 5
IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist

Art. 5  
  1.   Überstellungen auf dem Landweg sind grundsätzlich am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils um 13.00 Uhr durchzuführen. Allfällige Abweichungen können im Einzelfall durch die zuständigen Behörden vereinbart werden, wobei auf die Bedürfnisse beider Seiten Rücksicht zu nehmen ist.
  2.   Anerkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit, einigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unverzüglich auf mögliche Überstellungstermine und Überstellungsorte.
  3.   Die überstellende zuständige Behörde teilt das konkrete Datum, die Uhrzeit und den Ort der Überstellung mindestens drei Arbeitstage vor dem geplanten Datum mit.
  4.   Die Überstellung wird durch die nach innerstaatlichem Recht zuständigen Organe durchgeführt.
  5.   Falls die Bedingungen für die Überstellung gemäss Absatz 1, 2 und 3 nicht eingehalten werden, können die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei die Übernahme ablehnen. In diesen Fällen wird im gegenseitigen Einvernehmen ein Ersatztermin für die Überstellung bestimmt.
  6.   Beim Vorliegen einer Zuständigkeitsfiktion nach Artikel 18 Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Dublin-Verordnung gelten ebenfalls die Absätze 1-5 dieses Artikels.
der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 105/1 vom 13.4.2006 (nachfolgend: SGK) erfüllt sind (vgl. auch Art. 21 Abs. 1
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Visakodex). Auf der anderen Seite ist das einheitliche Visum zu verweigern, wenn Verweigerungsgründe nach Art. 12 Abs. 2
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
VEV vorliegen. Diese sind abschliessend aufgeführt und entsprechen inhaltlich weitgehend den in Art. 32 Abs. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)

Art. 31   Allgemeine Auslegungsregel
  1.   Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
  2.   Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen:
a.   jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde;
b.   jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde.
  3.   Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen:
a.   jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b.   jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c.   jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
  4.   Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.
Visakodex enthaltenen Gründen. Es besteht kein sachlicher Grund, von der zitierten Rechtsprechung des EuGH abzuweichen, zumal dessen Erwägungen betreffend die systematische Auslegung des Visakodex überzeugen (vgl. Urteil Rahmanian Rn. 37ff.) und der EuGH zutreffend festgestellt hat, dass der Visakodex nicht nur bezweckt, illegale Einwanderung zu bekämpfen, sondern auch legale Reisen zu erleichtern (vgl. Erwägungsgrund 3 des
Visakodex) und « Visa-Shopping » vermeiden will (vgl. Erwägungsgrund 18 des Visakodex). Diese Ziele würden infrage gestellt, wenn die Kriterien für die Erteilung eines einheitlichen Visums je nachdem, in welchem Schengen-Staat der Visumsantrag gestellt wird, variieren könnten. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Visakodex weitere Verweigerungsgründe ergeben können, ohne dass ein entsprechender Verweigerungstatbestand in Art. 32 Abs. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)

Art. 31   Allgemeine Auslegungsregel
  1.   Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
  2.   Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen:
a.   jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde;
b.   jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde.
  3.   Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen:
a.   jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b.   jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c.   jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
  4.   Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.
Visakodex beziehungsweise auf dem korrespondierenden Standardformular in Anhang VI des Visakodex aufgeführt ist. So darf bei einem Reisedokument, das in einem oder mehreren, aber nicht in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, nach Art. 25 Abs. 3
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Visakodex kein für den gesamten Schengen-Raum geltendes « einheitliches Visum » im Sinne von Art. 2 Ziff. 3
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Visakodex erteilt werden (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 Bst. f
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
VEV).

4.1.5 Art. 6
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 6   Ausstellung des Visums
  1.   Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
  2.   Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) erlässt die zuständige Auslandvertretung je nach Zuständigkeitsbereich im Namen des Staatssekretariates für Migration (SEM) [1] oder des Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mittels eines Formulars eine Verfügung. Der Bundesrat kann vorsehen, dass andere Stellen des EDA ebenfalls Verfügungen im Namen des EDA erlassen dürfen. [2]
  2bis.   Gegen eine Verfügung nach Absatz 2 kann bei der verfügenden Instanz (SEM oder EDA) innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [3] gilt sinngemäss. [4]
  3.   Zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden. [5]
 
[1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassungen wurde für den ganzen Text vorgenommen.
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
[3] SR 172.021
[4] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche betreffend das Visa-Informationssystem) (AS 2010 2063; BBl 2009 4245). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
[5] Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405Art. 2 Bst. a).
AuG in Verbindung mit Art. 12
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
VEV ist völker- und damit schengenrechtskonform auszulegen (vgl. Good, a.a.O., S. 197ff. m.H.). Die « Kann-Bestimmung » des Art. 12 Abs. 1
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
VEV ist daher so zu verstehen, dass ein einheitliches Visum zu erteilen ist, wenn sämtliche im Visakodex respektive in der konkretisierenden VEV festgehaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind freilich teils sehr offen formuliert (vgl. insb. E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Sie haben davon jedoch pflichtgemäss Gebrauch zu machen. Die Behörden sind an die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gebunden und müssen namentlich rechtsgleich und willkürfrei entscheiden (vgl. Uebersax, a.a.O., Rz. 8 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies sicherzustellen (vgl. E. 2). Kommt die Behörde zum Schluss, dass sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind beziehungsweise dass keine Verweigerungsgründe vorliegen, darf sie das Visum nicht verweigern; es besteht kein Rechtsfolgeermessen. Allerdings ist daran festzuhalten, dass das Schengen-Recht kein Recht auf Visumserteilung und Einreise
vermittelt (ein solches hat auch der EuGH nicht aus dem Visakodex abgeleitet), zumal ein erheblicher behördlicher Beurteilungsspielraum verbleibt und Art. 30
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Visakodex ausdrücklich festhält, dass der Besitz eines Visums nicht automatisch zur Einreise berechtigt (vgl. auch Uebersax, a.a.O., Rz. 7f.; zustimmend mit Bezug auf die Visumserteilung auch Egli/Meyer, a.a.O., Art. 6 N.1 und 4).

4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewisser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81/1 vom 21.3.2001). Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 5   Einreisevoraussetzungen
  1.   Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a. [1]   müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen;
abis. [2]   müssen, sofern erforderlich, über ein Visum nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 [3] oder über eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/1240 [4] (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen;
b.   müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c.   dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d. [5]   dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB) [6] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [7] (MStG) betroffen sein.
  2.   Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
  3.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen. [8]
  4.   Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere. [9]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
[3] Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.
[4] Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/ 2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.
[5] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[6] SR 311.0
[7] SR 321.0
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3539; BBl 2019 175).
[9] Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405Art. 2 Bst. a).
AuG; Art. 2 Abs. 1
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b.   längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c.   Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA [1] gebunden sind (Schengen-Staaten);
d.   Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder: [2]einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oderräumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
1.   einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
2.   räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e.   Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder: [3]einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
1.   einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
2.   räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f. [4]   Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g. [5]   Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
 
[1] Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733).
VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b SGK).

4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 5   Einreisevoraussetzungen
  1.   Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a. [1]   müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen;
abis. [2]   müssen, sofern erforderlich, über ein Visum nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 [3] oder über eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/1240 [4] (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen;
b.   müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c.   dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d. [5]   dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB) [6] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [7] (MStG) betroffen sein.
  2.   Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
  3.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen. [8]
  4.   Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere. [9]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
[3] Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.
[4] Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/ 2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.
[5] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[6] SR 311.0
[7] SR 321.0
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3539; BBl 2019 175).
[9] Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405Art. 2 Bst. a).
AuG; Art. 2 Abs. 1
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b.   längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c.   Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA [1] gebunden sind (Schengen-Staaten);
d.   Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder: [2]einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oderräumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
1.   einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
2.   räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e.   Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder: [3]einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
1.   einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
2.   räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f. [4]   Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g. [5]   Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
 
[1] Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733).
VEV; Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b.   längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c.   Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA [1] gebunden sind (Schengen-Staaten);
d.   Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder: [2]einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oderräumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
1.   einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
2.   räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e.   Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder: [3]einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
1.   einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
2.   räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f. [4]   Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g. [5]   Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
 
[1] Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733).
c Visakodex). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b.   längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c.   Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA [1] gebunden sind (Schengen-Staaten);
d.   Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder: [2]einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oderräumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
1.   einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
2.   räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e.   Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder: [3]einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
1.   einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
2.   räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f. [4]   Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g. [5]   Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
 
[1] Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733).
und Art. 21 Abs. 1
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 5   Einreisevoraussetzungen
  1.   Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a. [1]   müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen;
abis. [2]   müssen, sofern erforderlich, über ein Visum nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 [3] oder über eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/1240 [4] (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen;
b.   müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c.   dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d. [5]   dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB) [6] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [7] (MStG) betroffen sein.
  2.   Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
  3.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen. [8]
  4.   Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere. [9]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
[3] Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.
[4] Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/ 2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.
[5] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[6] SR 311.0
[7] SR 321.0
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3539; BBl 2019 175).
[9] Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405Art. 2 Bst. a).
AuG). Weiter dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 5   Einreisevoraussetzungen
  1.   Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a. [1]   müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen;
abis. [2]   müssen, sofern erforderlich, über ein Visum nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 [3] oder über eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/1240 [4] (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen;
b.   müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c.   dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d. [5]   dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB) [6] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [7] (MStG) betroffen sein.
  2.   Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
  3.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen. [8]
  4.   Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere. [9]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
[3] Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.
[4] Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/ 2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.
[5] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[6] SR 311.0
[7] SR 321.0
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3539; BBl 2019 175).
[9] Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405Art. 2 Bst. a).
AuG; Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, a.a.O.,
Art. 5 N.33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29).

4.4 Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b.   längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c.   Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA [1] gebunden sind (Schengen-Staaten);
d.   Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder: [2]einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oderräumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
1.   einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
2.   räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e.   Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder: [3]einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
1.   einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
2.   räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f. [4]   Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g. [5]   Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
 
[1] Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733).
und Art. 21 Abs. 1
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Visakodex; Art. 5 Abs. 2
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 5   Einreisevoraussetzungen
  1.   Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a. [1]   müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen;
abis. [2]   müssen, sofern erforderlich, über ein Visum nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 [3] oder über eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/1240 [4] (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen;
b.   müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c.   dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d. [5]   dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB) [6] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [7] (MStG) betroffen sein.
  2.   Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
  3.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen. [8]
  4.   Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere. [9]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
[3] Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.
[4] Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/ 2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.
[5] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[6] SR 311.0
[7] SR 321.0
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3539; BBl 2019 175).
[9] Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405Art. 2 Bst. a).
AuG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs mit dem Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). Ein Visum darf nur erteilt werden, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Urteil Rahmanian Rn. 73).

4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf kein einheitliches Visum erteilt werden (Art. 32
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Visakodex; Art. 12
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
VEV). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein « Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit » zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

5. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 1211/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010, ABl. L 339/6 vom 22.12.2010) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Bangladesch zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.

6. Die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchstellerin die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen werde, und begründet ihre Haltung mit der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland und mit ihren persönlichen Verhältnissen.

6.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst, dass es sich bei den Ausführungen der Vorinstanz zur gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin um Mutmassungen und Hypothesen handle. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK beziehungsweise Art. 5 Abs. 2
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 5   Einreisevoraussetzungen
  1.   Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a. [1]   müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen;
abis. [2]   müssen, sofern erforderlich, über ein Visum nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 [3] oder über eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/1240 [4] (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen;
b.   müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c.   dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d. [5]   dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB) [6] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [7] (MStG) betroffen sein.
  2.   Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
  3.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen. [8]
  4.   Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere. [9]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
[3] Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.
[4] Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/ 2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.
[5] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[6] SR 311.0
[7] SR 321.0
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3539; BBl 2019 175).
[9] Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405Art. 2 Bst. a).
AuG stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dies ist nicht zu vermeiden und die Rüge der Beschwerdeführer daher unbegründet. Bei der Prognoseerstellung sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. Urteile des BVGer C 5193/2012
vom 6. September 2013 E. 5.1 m.H.; C 6495/2012 vom 8. Oktober 2013 E. 5.1).

6.2 Die allgemeine Situation im Herkunftsland der Gesuchstellerin präsentiert sich wie folgt:

6.2.1 Bangladesch hat der globalen Wirtschaftskrise bis anhin gut Stand gehalten. Das Wirtschaftswachstum betrug im vorangegangenen Haushaltsjahr (Juli 2012 bis Juni 2013) 6 %; für das Haushaltsjahr 2013 wird vom Internationalen Währungsfonds ein Wachstum von 5,7 % prognostiziert. Infolge der gegenwärtigen wirtschaftlichen Schwäche der EU-Staaten und der USA, den beiden wichtigsten Exportmärkten für Bangladesch, ist das Exportwachstum allerdings stark zurückgegangen und betrug zuletzt nur 5,9 % (Vorjahr 41,5 %). Die Binnennachfrage ist dafür nach wie vor stark und der wachsende Energiebedarf führte zu einem rasanten Anstieg der Einfuhr von Erdölerzeugnissen. Beides führte dazu, dass die Handelsbilanz im Haushaltsjahr 2013 mit einem Defizit von etwa 7 Milliarden USD (2012 ungefähr 10,4 Mrd.USD) schloss. Die durchschnittliche jährliche Inflationsrate lag in den letzten fünf Jahren bei 7,8 %, was insbesondere auf die stark gestiegenen Strompreise und Transportkosten zurückgeführt wird. Fast 31,5 % der rasch wachsenden Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1.25 USD pro Tag, was oft mit Unterernährung einhergeht. Angesichts der für viele schwierigen Lebensbedingungen besteht ein
zunehmender Wunsch nach Auswanderung, dessen Realisierung sich unter anderem daran zeigt, dass die Rücküberweisungen von Gastarbeitern um 12,6 % gegenüber dem Vorjahr auf insgesamt 14,46 Milliarden USD angestiegen sind (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt < http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Bangladesch > Wirtschaft, Stand: September 2013, abgerufen im Januar 2014). In der Hauptstadt Dhaka leben rund 15 Millionen Menschen. 40 % von ihnen drängen sich in den Elendsvierteln auf einem Zwanzigstel der Fläche. Für das kommende Jahrzehnt wird erwartet, dass die Einwohnerzahl der Hauptstadt, in die täglich etwa 1 400 Menschen zuwandern, auf 25 Millionen ansteigen wird (vgl. « Die Zeit » Nr. 15 vom 4. April 2013 S. 33 [Wissen]).

6.2.2 Angesichts der wirtschaftlich schwierigen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzt. Dieses Risiko ist erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn wie im vorliegenden Fall durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt einmal eingereist auf eine andere Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (vgl. Urteil des BVGer C 5984/2012 vom 10. März 2014 E. 6.2).

6.3

6.3.1 Bei der Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatland zum Beispiel eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (vgl. C 6495/2012 E. 5.3 m.H.).

6.3.2 Die Gesuchstellerin ist 38 Jahre alt, verwitwet, Mutter einer inzwischen dreizehnjährigen Tochter und ohne Erwerbseinkommen. Sie lebt bei den Schwiegereltern und ist von diesen finanziell abhängig (...). Die Gesuchstellerin ist die Schwägerin des Beschwerdeführers und war mit dessen im Jahr 2001 verstorbenen Bruder verheiratet (...). Ihre Tochter soll für die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz durch die Schwiegereltern der Gesuchstellerin beaufsichtigt werden (...).

6.3.3 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass im Fall der Gesuchstellerin keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen bestünden, welche eine Abweichung von der generellen Einschätzung, wonach das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als grundsätzlich hoch einzustufen ist, ermöglichen würden. Daran ändere auch das Kindesverhältnis nichts (...).

6.3.4 Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die fristgerechte Wiederausreise der Schwägerin aufgrund ihrer Herkunft nicht gesichert sei. Sie hätten ihr nach dem Tod ihres Ehemannes und der leidvollen Zeit, die darauf folgte, versprochen, sie in die Schweiz einzuladen und ihr das Land zu zeigen. Dies sei auch ein tief gehegter Wunsch der Schwägerin. Sie wolle danach wieder in ihr Heimatland zurückkehren und ihre Tochter nicht für länger als diesen Urlaub alleine lassen. Die Beschwerdeführer geben an, alles tun zu wollen, um sicherzustellen, dass die Gesuchstellerin vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum wieder verlässt. Insbesondere würden sie die Gesuchstellerin bis zum Abflug begleiten.

6.3.5 Den Akten ist zum Kindesverhältnis lediglich zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Tochter bei ihren Schwiegereltern lebt und dass ihre Tochter während der Abwesenheit in der Schweiz durch diese betreut werden soll (...). Die Beschwerdeführer gehen nicht näher auf das Verhältnis der Gesuchstellerin zur Tochter oder auf die Lebensumstände der Tochter ein, obwohl die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, dass das Kindesverhältnis alleine das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht hinreichend mindere. Dieser Auffassung der Vorinstanz ist grundsätzlich beizupflichten, da das Bestehen eines Kindesverhältnisses als solches das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise nicht per se entfallen lässt (vgl. Urteil des BVGer C 6726/2010 vom 18. Januar 2011 E. 9.1). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Angesichts des Umstandes, dass die Tochter bereits in einem gemeinsamen Haushalt mit den Schwiegereltern wohnt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese die Betreuung der Tochter ohne Weiteres übernehmen könnten. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Tochter 13 Jahre alt ist und inzwischen wohl einen geringeren Betreuungsbedarf
aufweist. Hinzu kommt, dass nach den Angaben der Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer die Schwiegereltern den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin und damit offensichtlich auch den Lebensunterhalt der Tochter finanzieren. Damit ergeben sich vorliegend aus dem Kindesverhältnis keine zwingenden Verantwortlichkeiten, welche hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden.

6.3.6 Abgesehen vom Kindesverhältnis machen weder die Beschwerdeführer andere Verantwortlichkeiten geltend, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer möglichen Emigration abhalten könnten, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Insbesondere bestehen mangels Erwerbstätigkeit auch keine zwingenden wirtschaftlichen Verpflichtungen, welche hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin über Bankguthaben (Fixed Deposit Accounts treated as liquid assets) im Umfang von rund 18 000 USD verfügt (...), nichts zu ändern, da derartige Vermögenswerte durch eine Emigration nicht verloren gehen (vgl. Urteil des BVGer C 1055/2012 vom 9. Dezember 2013 E. 7.1). Im Übrigen bleibt offen, woher die Mittel der Gesuchstellerin stammen, zumal die Schwiegereltern für ihren Lebensunterhalt aufkommen. In Kombination mit der Tatsache, dass die entsprechenden Konti mit rund zehn beziehungsweise eineinhalb Monaten erst relativ zeitnah zum Visumsgesuch eröffnet wurden (...), werden auch dadurch Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise begründet.

6.3.7 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Dass die Beschwerdeführer diesbezüglich bürgen wollen, ist unerheblich. Gastgeber können für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Angesichts dieses Ausgangs kann offenbleiben, ob die übrigen Kriterien, insbesondere die Frage der Finanzierung des Aufenthalts (...), erfüllt wären.

6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Anwendung von Art. 5 Abs. 1
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 5   Einreisevoraussetzungen
  1.   Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a. [1]   müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen;
abis. [2]   müssen, sofern erforderlich, über ein Visum nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 [3] oder über eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/1240 [4] (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen;
b.   müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c.   dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d. [5]   dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB) [6] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [7] (MStG) betroffen sein.
  2.   Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
  3.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen. [8]
  4.   Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere. [9]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
[3] Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.
[4] Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/ 2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.
[5] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[6] SR 311.0
[7] SR 321.0
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3539; BBl 2019 175).
[9] Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405Art. 2 Bst. a).
und 2
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 5   Einreisevoraussetzungen
  1.   Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a. [1]   müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen;
abis. [2]   müssen, sofern erforderlich, über ein Visum nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 [3] oder über eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/1240 [4] (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen;
b.   müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c.   dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d. [5]   dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB) [6] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [7] (MStG) betroffen sein.
  2.   Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
  3.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen. [8]
  4.   Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere. [9]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
[3] Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.
[4] Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/ 2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.
[5] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[6] SR 311.0
[7] SR 321.0
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3539; BBl 2019 175).
[9] Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405Art. 2 Bst. a).
AuG beziehungsweise nach Art. 5 Abs. 1 SGK und Art. 32 Abs. 1 Bst. bVisakodex ein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise nicht erteilt werden darf.

7.

7.1 Die Beschwerdeführer rügen, es dürfe nicht sein, dass die Gesuchstellerin, gerade weil sie Witwe sei und keinem Erwerb nachgehe, benachteiligt und ihr aufgrund ihres Schicksals illegales Handeln unterstellt werde. Sie machen damit sinngemäss einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot geltend (Art. 8 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV).

7.2

7.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

7.2.2 Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person nicht aufgrund ihres individuellen Verhaltens, sondern allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wurde, ungleich behandelt wird (vgl. anstatt vieler BGE 139 I 292 E. 8.2.1 m.w.H.). Die Gruppen beziehungsweise ihre Angehörigen zeichnen sich durch spezifische Eigenheiten oder durch besondere, nicht frei gewählte oder nur schwer aufgebbare Merkmale aus, weshalb sie einen besonderen verfassungsmässigen Schutz benötigen (vgl. BGE 136 I 309 E. 4.3 m.w.H.). Ob eine bestimmte Gruppe von Menschen spezifisch gegen Diskriminierung geschützt ist, bestimmt sich nach den in Art. 8 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV nicht abschliessend aufgezählten Merkmalen (vgl. BGE 126 II 377 E. 6a). Einen Diskriminierungstatbestand stellt namentlich die soziale Stellung dar. Das Diskriminierungsverbot richtet sich allerdings nicht gegen die Unterschiede im sozialen und wirtschaftlichen Status von Personen. Verhindert werden soll, dass die Betroffenen allein wegen ihres Status herabgewürdigt werden (vgl. Kiener/ Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 435
ff.).

7.2.3 Die direkte Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie ausdrücklich an ein verpöntes Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht. Das Diskriminierungsverbot beschlägt insofern auch Aspekte der Menschenwürde gemäss Art. 7
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 7   Menschenwürde
  Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV. Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (vgl. anstatt vieler BGE 139 I 292 E. 8.2.1 m.w.H.). Ob eine indirekte Diskriminierung vorliegt, ist letztlich anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und kann nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 138I 205 E. 5.5; Urteil des BGer 2C_360/2012 vom 17. August 2012 E. 2.2). Die aus direkter oder indirekter
Diskriminierung resultierenden Ungleichbehandlungen sind qualifiziert zu rechtfertigen (vgl. BGE 135 I 49 E. 4.1 und 6.1).

7.2.4 Es ist nicht davon auszugehen, dass die Erwerbslosigkeit einen Diskriminierungstatbestand im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV darstellen könnte, zumal das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Einbürgerung festgehalten hat, dass sozialhilfeabhängige Personen kaum als verfassungsrechtlich geschützte Gruppe verstanden werden können (vgl. BGE 136I 309 E. 4.2; 135 I 49 E. 5; Urteil des BGer 1D_7/2011 vom 3. November 2011 E. 5.2f.). Ähnlich verhält es sich mit dem Witwenstatus, da der Zivilstand als solcher keinen Diskriminierungstatbestand bildet (vgl. Etienne Grisel, Egalité: Les garanties de la Constitution fédérale du 18 avril 1999, 2. Aufl. 2009, S. 96). Dies braucht vorliegend jedoch nicht vertieft geprüft zu werden, da die Verweigerung der Visumserteilung klarerweise keine Diskriminierung der Gesuchstellerin darstellt. Eine direkte Diskriminierung fällt vorliegend zum Vornherein ausser Betracht, da das Erfordernis der gesicherten Wiederausreise (vgl. E. 4.3f.) und die dazu entwickelte Praxis neutral formuliert sind und weder an eine Erwerbstätigkeit noch an einen bestimmten Zivilstand anknüpfen. Eine indirekte Diskriminierung läge vor, wenn die Gesuchstellerin alleine wegen
ihrer Erwerbslosigkeit beziehungsweise wegen ihres Status als Witwe durch die in der Praxis entwickelten Kriterien zur gesicherten Wiederausreise besonders benachteiligt worden wäre. Richtig ist, dass das Risiko der nicht anstandslosen Wiederausreise auch auf die fehlende wirtschaftliche Verankerung infolge Erwerbslosigkeit zurückzuführen ist. Dieses Kriterium war aber nicht alleine ausschlaggebend, sodass insbesondere gesellschaftliche oder weitere familiäre Verantwortlichkeiten, welche ebenso wirtschaftlich inaktiven Personen obliegen können, die Prognose begünstigt hätten. Auf der anderen Seite führt auch eine Erwerbstätigkeit nicht zwingend zur Erteilung eines Besuchervisums (vgl. bspw. Urteil des BVGer C 4296/2012 vom 27. Mai2013 E. 6.2). Mit Bezug auf verwitwete Personen ist sodann festzuhalten, dass diese ohne Weiteres gesellschaftliche, familiäre oder wirtschaftliche Verpflichtungen haben können, welche für die Erteilung eines Besuchervisums sprechen können. Erwerbslose und Witwen werden mithin durch das Kriterium der gesicherten Wiederausreise nicht besonders benachteiligt.

8. Es ist somit festzuhalten, dass die Verweigerung der Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise rechtlich nicht zu beanstanden ist.

9.

9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen.

9.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a und c e SGK abzuweichen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Ziff. i Visakodex; Art. 12 Abs. 1
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
i.V.m. Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b.   längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c.   Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA [1] gebunden sind (Schengen-Staaten);
d.   Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder: [2]einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oderräumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
1.   einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
2.   räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e.   Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder: [3]einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
1.   einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
2.   räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f. [4]   Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g. [5]   Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
 
[1] Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733).
VEV; vgl. E. 4.5). Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen sind nicht leichthin anzunehmen. Namentlich ist dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).

9.3 Im vorliegenden Fall sprechen unter Umständen internationale Verpflichtungen für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit. Eine Pflicht zur Visumserteilung kann sich aus Art. 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK ergeben, welcher dem Schutz des Familien- und Privatlebens dient (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stehen neben der Kernfamilie auch weitere familiäre Bindungen unter dem Schutz des Familienlebens, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. Achermann/ Caroni, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 6.27 m.H. auf die EGMR-Rechtsprechung). Dass eine solche hinreichend enge Beziehung im vorliegenden Fall bestehen soll, wird jedoch nicht dargelegt und geht auch nicht aus den Akten hervor. Die Beschwerde wird denn auch nicht damit begründet, dass das Visum zum Zwecke der Pflege familiärer Kontakte erteilt werden soll, sondern damit,
dass die Gesuchstellerin die Schweiz besuchen und zusammen mit den Beschwerdeführern bereisen möchte. Bei dieser Sachlage kann aus Art. 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
EMRK vorliegend kein Anspruch auf Erteilung eines auf das Gebiet der Schweiz beschränkten Visums abgeleitet werden.

9.4 Die Beschwerdeführer haben schliesslich auch keine Gründe genannt, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit an die Gesuchstellerin aus humanitären Gründen rechtfertigen würden.
2014/1 11. März 2014 24. Juli 2014 Bundesverwaltungsgericht 2014/1 Abteilung III (Ausländerrecht, Sozialversicherungen, Gesundheit) Bestätigung der Rechtsprechung

Gegenstand Schengen-Visum

Gesetzesregister
AuG 2
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 2   Geltungsbereich
  1.   Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
  2.   Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 [1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
  3.   Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 [2] keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
  4.   Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten. [3]
  5.   Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt. [4]
 
[1] SR 0.142.112.681
[2] SR 0.632.31; im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Prot. vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abk. ist.
[3] Eingefügt durch Art. 127 hiernach (AS 2008 5405Art. 2 Bst. a). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54075405Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54075405Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
AuG 5
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 5   Einreisevoraussetzungen
  1.   Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a. [1]   müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen;
abis. [2]   müssen, sofern erforderlich, über ein Visum nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 [3] oder über eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/1240 [4] (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen;
b.   müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c.   dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d. [5]   dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB) [6] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [7] (MStG) betroffen sein.
  2.   Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
  3.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen. [8]
  4.   Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere. [9]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
[3] Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.
[4] Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/ 2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.
[5] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[6] SR 311.0
[7] SR 321.0
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3539; BBl 2019 175).
[9] Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405Art. 2 Bst. a).
AuG 6
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 6   Ausstellung des Visums
  1.   Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
  2.   Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) erlässt die zuständige Auslandvertretung je nach Zuständigkeitsbereich im Namen des Staatssekretariates für Migration (SEM) [1] oder des Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mittels eines Formulars eine Verfügung. Der Bundesrat kann vorsehen, dass andere Stellen des EDA ebenfalls Verfügungen im Namen des EDA erlassen dürfen. [2]
  2bis.   Gegen eine Verfügung nach Absatz 2 kann bei der verfügenden Instanz (SEM oder EDA) innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [3] gilt sinngemäss. [4]
  3.   Zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden. [5]
 
[1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassungen wurde für den ganzen Text vorgenommen.
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
[3] SR 172.021
[4] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche betreffend das Visa-Informationssystem) (AS 2010 2063; BBl 2009 4245). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
[5] Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405Art. 2 Bst. a).
BV 7
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 7   Menschenwürde
  Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV 8
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
EG 5
IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist

Art. 5  
  1.   Überstellungen auf dem Landweg sind grundsätzlich am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils um 13.00 Uhr durchzuführen. Allfällige Abweichungen können im Einzelfall durch die zuständigen Behörden vereinbart werden, wobei auf die Bedürfnisse beider Seiten Rücksicht zu nehmen ist.
  2.   Anerkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit, einigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unverzüglich auf mögliche Überstellungstermine und Überstellungsorte.
  3.   Die überstellende zuständige Behörde teilt das konkrete Datum, die Uhrzeit und den Ort der Überstellung mindestens drei Arbeitstage vor dem geplanten Datum mit.
  4.   Die Überstellung wird durch die nach innerstaatlichem Recht zuständigen Organe durchgeführt.
  5.   Falls die Bedingungen für die Überstellung gemäss Absatz 1, 2 und 3 nicht eingehalten werden, können die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei die Übernahme ablehnen. In diesen Fällen wird im gegenseitigen Einvernehmen ein Ersatztermin für die Überstellung bestimmt.
  6.   Beim Vorliegen einer Zuständigkeitsfiktion nach Artikel 18 Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Dublin-Verordnung gelten ebenfalls die Absätze 1-5 dieses Artikels.
EG 32EG 35 EMRK 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
VEV 2
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b.   längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c.   Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA [1] gebunden sind (Schengen-Staaten);
d.   Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder: [2]einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oderräumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
1.   einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
2.   räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e.   Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder: [3]einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
1.   einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
2.   räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f. [4]   Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g. [5]   Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
 
[1] Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733).
VEV 7
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 7   Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht
  Das SEM kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht bewilligen, insbesondere aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen.
VEV 12
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 12   Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  1.   Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex [1].
  2.   Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Visakodex 2Visakodex 14Visakodex 21Visakodex 23Visakodex 25Visakodex 30Visakodex 32Visakodex 35 VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 62
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 62  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
  2.   Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
  3.   Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
  4.   Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
BVGE
BVGer
BBl
EU Verordnung