Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-1838/2022
Urteil vom 13. September 2023
Richter Basil Cupa (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
1. A._______, und die Ehefrau,
2. B._______, sowie die Kinder,
3. C._______,
4. D._______,
Parteien 5. E._______,
6. F._______,
alle vertreten durch Monique Bremi,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nationales Visum aus humanitären Gründen;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 10. März 2022.
Sachverhalt:
A.
Die afghanischen Staatsangehörigen A._______ und B._______ (geboren 1981 bzw. 1987) sowie ihre vier Kinder (geboren 2006, 2010, 2015 und 2019) (nachfolgend: Gesuchstellende bzw. Beschwerdeführende) ersuchten am 1. November 2021 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad, Pakistan, um Ausstellung humanitärer Visa.
B.
Mit Formularverfügungen vom 4. November 2021 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung der beantragten Visa.
C.
Am 10. März 2022 wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache der Gesuchstellenden ab.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. April 2022 gelangten die Gesuchstellenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, den Einspracheentscheid mitsamt den Verweigerungsverfügungen aufzuheben. Das SEM beziehungsweise die Schweizerische Botschaft in Islamabad seien anzuweisen, ihnen humanitäre Einreisevisa zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien in der Schweiz die Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Verfahrensrechtlich ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 21. April 2022 liessen die Beschwerdeführenden eine Beweismittelergänzung einreichen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2022 wies die damalige Instruktionsrichterin den superprovisorischen Antrag der Beschwerdeführenden auf unverzügliche Einreise in die Schweiz ab.
G.
Die Vorinstanz liess sich am 25. Mai 2022 vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
H.
Am 14. Juni 2022 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die mandatierte Rechtsvertreterin wies sie hingegen ab.
I.
Mit Replik vom 14. Juli 2022 hielten die Beschwerdeführenden an Begehren und Begründung fest.
J.
Am 12. Januar 2023, am 6. Februar 2023, am 7. Juni 2023 sowie am 3. September 2023 reichten die Beschwerdeführenden ergänzende Eingaben und Beweismittel ein.
K.
Antragsgemäss wurden die Asyldossiers der in der Schweiz lebenden (angeblichen) Geschwister der Beschwerdeführerin 2, namentlich von G._______ (N [...]), H._______ (N [...]) und von I._______ (N [...]) beigezogen und Einsicht in die Beschwerdedossiers F-2281/2022 sowie F-5350/2022 genommen.
L.
Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerdeführenden haben als Verfügungsadressaten ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.4 Die Beurteilungskompetenz ist vorliegend darauf beschränkt, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. März 2022 die Ausstellung humanitärer Visa zu Recht abgelehnt hat. Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung von Asyl bildeten nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 5; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; je m.w.H.). Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde indes einzutreten (Art. 50 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumpflicht gemäss Art. 9

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
|
1 | Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
2 | In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62 |
3.2 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). In Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: |
3.3 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR [Grosse Kammer] M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Nr. 3599/18, §§ 96 ff.). Im Übrigen setzt die Erteilung eines humanitären Visums voraus, dass die Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
4.
Die Beschwerdeführenden halten sich - mit Ausnahme offenbar des Beschwerdeführers 3 (siehe dazu E. 6.2 hernach) - derzeit in (...), Pakistan, auf. Strittig ist, ob sie in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
4.1 Zunächst bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer 1 sei seit 2006 bei der afghanischen Armee und ab 2007 als «Soldat» in einer «Zivilstelle» der Armee tätig gewesen. Ein paar Jahre später sei er «Mitarbeiter» der Zivilstelle geworden und habe in der (...)basis der Armee in (...) im Bereich (...) gearbeitet.
4.1.1 Am Tag der Machtübernahme durch die Taliban, am 15. August 2021, habe der Beschwerdeführer 1 zusammen mit einem Fahrer in (...) 500 Stück Waffen transportiert. Angesichts der Gefahr durch die anrückenden Taliban sei der Beschwerdeführer 1 aus dem «Auto» ausgestiegen und nach Hause gegangen. Anstatt zur anvisierten Militärbasis (...), habe sich der Fahrer daraufhin mitsamt den Waffen ebenfalls zu seinem Wohnort begeben. Da der Beschwerdeführer 1 für die Lieferung der «Waren» unterschrieben habe, werde ihm von den Taliban nun vorgeworfen, die Waffen entwendet zu haben.
4.1.2 Am 19. August 2021 sei der Beschwerdeführer 1 von den Taliban telefonisch aufgefordert worden, die Waffen zurückzubringen, andernfalls er mit Konsequenzen rechnen müsse. Gleichentags seien sie nach Pakistan geflohen. Mitte November 2021 hätten die Taliban dann ihren früheren Wohnort gestürmt und durchsucht. Nachdem sich die «Ältesten der Einwohner» der Gasse am ehemaligen Wohnort der Beschwerdeführenden bei der Polizei nach dem Hintergrund der gehäuften Suchaktionen erkundigt hätten, hätten sie vom Direktor (...) der Stadt (...) eine vom 21. November 2021 datierte Bekanntmachung mit dem Aufruf zur Verfolgung des Beschwerdeführers 1 erhalten. Beigelegt gewesen sei ein Fahndungsschreiben (...) vom 7. November 2021.
4.2
4.2.1 Zum Nachweis der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die afghanische Armee reichten die Beschwerdeführenden die Ausdrucke einer fotografierten Identitäts- und Auszahlungskarte der afghanischen Armee, einer kaum lesbaren Fotografie eines Kontaktformulars der Armee mit manuell angeheftetem Passfoto sowie zweier Bilder des Beschwerdeführers 1, posierend in Armeeuniform, ein. Die Echtheit der abfotografierten Dokumente lässt sich nicht überprüfen, zumal es sich nicht um Originale handelt. Auch der Wahrheitsgehalt der Aufnahmen des Beschwerdeführers 1 in Armeeuniform lässt sich alleine anhand der Bilder nicht verifizieren. Aussagekraft und Beweiswert dieser Dokumente können vorliegend jedoch - wie den folgenden Erwägungen zu entnehmen ist - dahingestellt bleiben.
4.2.2 Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, der Beschwerdeführer 1 habe für die afghanische Armee an Kampfhandlungen teilgenommen oder sich im Rahmen seiner Tätigkeit direkt gegen die Taliban eingesetzt. Als ehemaliger ziviler «Mitarbeiter» (...) der Armee und ohne jegliche Führungsfunktion ist er, selbst für den Fall einer Rückführung nach Afghanistan, kaum einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausgesetzt (vgl. Urteile des BVGer F-3169/2022 vom 17. Juli 2023 E. 6.2;
D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3; Analyse des SEM vom 15. Februar 2022, Focus Afghanistan, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, S. 14 ff., < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html >, abgerufen am 05.09.2023; Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile, S. 13 f., < https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afghanistan/211031_AFG_Update_Gefaehrdungsprofile.pdf >, abgerufen am 05.09.2023). Die Beschwerdeführenden räumen denn auch selbst ein, der Beschwerdeführer 1 werde von den Taliban nicht aufgrund seiner Funktion in der Armee gesucht (vgl. Beschwerdeschrift vom 19. April 2022, S. 18; Replik vom 14. Juli 2022, S. 5 f.), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
4.3 Näher zu betrachten ist hingegen die individuelle Gefährdungssituation des Beschwerdeführers 1, insbesondere hinsichtlich seines Vorbringens, die Taliban würden ihn des Waffendiebstahls bezichtigen.
4.3.1 Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführenden den Vorfall vom 15. August 2021 der Vorinstanz erst mittels Beweismittelergänzung vom 28. Oktober 2021 zur Kenntnis brachten. Da es sich um die zentrale Ursache der Gefährdung durch die Taliban handeln soll, leuchtet nicht ein, weshalb die vertretenen Beschwerdeführenden diese Ereignisse in den Eingaben vom 19. August 2021, vom 25. August 2021 und vom 6. September 2021 vorerst mit keinem Wort erwähnten.
4.3.2 Des Weiteren sprachen die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben und Rechtsschriften stets allgemein von gestohlenen «Waffen». Einzig im Interview auf der Botschaft am 1. November 2021 spezifizierte der Beschwerdeführer 1, dass ihm vorgeworfen werde, 500 Maschinenpistolen («mide guns») gestohlen zu haben. In einem E-Mail der Beschwerdeführerin 2 an die Rechtsvertreterin vom 12. Juli 2022 gibt diese jedoch an, der Vorwurf beziehe sich auf den Diebstahl von Munition («large amount of ammunition»). In den beiden Schreiben (...) vom 7. beziehungsweise vom 21. November 2021 ist wiederum - gemäss der eingereichten Übersetzung - von der Entwendung einer «grossen Menge Waffen und Munition» die Rede. Insofern sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden inkonsistent.
4.3.3 Widersprüchlich sind auch die Angaben betreffend das am 15. August 2021 vom Beschwerdeführer 1 und dem Fahrer verwendete Fahrzeug. Während die Beschwerdeführenden überwiegend angeben, für den Transport sei ein Militärlastwagen verwendet worden, protokollierte die Schweizerische Botschaft in Islamabad anlässlich ihres Interviews mit dem Beschwerdeführer 1 am 1. November 2021, die Waffen seien in einem internationalen Fahrzeug («international car») transportiert worden.
4.3.4 Dem erwähnten Schreiben (...) vom 7. November 2021 - der Beschwerdeführer 1 wird darin im Betreff lediglich mit Vornamen genannt - ist sodann zu entnehmen, spezielle Organisationseinheiten hätten in einer gemeinsamen Operation versucht, den Beschwerdeführer 1 zu verhaften. Dieser sei aber bereits weg gewesen. Es wirft daher aus zeitlicher Sicht Fragen auf, wenn die Beschwerdeführenden vorbringen, die Taliban hätten erst Mitte November 2021 ihren einstigen Wohnort durchsucht. Darüber hinaus leuchtet nicht ein, weshalb die Kräfte der Taliban nach der Festnahme des Transportfahrers Mitte Oktober 2021 und dessen Anschuldigungen an die Adresse des Beschwerdeführers rund einen Monat mit der Hausdurchsuchung zuwarten sollten.
4.4 Die Angaben der Beschwerdeführenden rund um den Vorwurf des Waffendiebstahls durch den Beschwerdeführer 1 erweisen sich damit als widersprüchlich und wenig stringent. Ihre Ausführungen sind zudem äusserst stereotyp und wenig detailreich. In Würdigung der Beweislage ist nicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund eines fälschlicherweise gegen ihn erhobenen Vorwurfes des Waffendiebstahls unmittelbar, ernst und konkret durch die Taliban gefährdet wäre. Sowohl das Schreiben (...) vom 7. November 2021 als auch die Bekanntmachung (...) vom 21. November 2021 sind grundsätzlich leicht fälschbar. Ihnen kann vor dem Hintergrund der mit erheblichen Zweifeln behafteten Aussagen der Beschwerdeführenden zum angeblichen Waffendiebstahl kein Beweiswert zukommen. Vor diesem Hintergrund, wie auch unter Berücksichtigung der ablehnenden Einschätzung der Schweizer Auslandsvertretung in Pakistan, die mit den Begebenheiten im Nachbarland Afghanistan weitaus besser vertraut ist als das angerufene Gericht, kann dem Beschwerdeführer 1 keine schwerwiegende Gefährdung an Leib und Leben, und mithin keine besondere Notsituation oder gar eine gezielte Verfolgung (siehe E. 3.2 hiervor), attestiert werden, die ein Eingreifen der Schweizer Behörden mittels Erteilung eines humanitären Visums erforderlich machen würde. Die im Zusammenhang mit den beiden Fahndungsschreiben erhobene Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung geht insoweit fehl.
5.
Die Beschwerdeführenden machen weiter eine Gefährdung insbesondere der Beschwerdeführerin 2 geltend, weil ihr in der Schweiz wohnhafter Bruder, G._______, 2014 heimlich Filmaufnahmen gemacht habe, welche die Taliban und den Friedensrat kompromittieren könnten.
5.1 Es trifft zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7907/2015 vom 2. Oktober 2017 erwog, die von G._______ im Jahr 2014 gefilmten Aussagen eines ranghohen Führers der Taliban stellten die Ernsthaftigkeit und die Glaubwürdigkeit des afghanischen Friedensprozesses und seiner Teilnehmer in Frage. Es erscheine daher plausibel, dass G._______ nicht nur seitens der Taliban, sondern auch seitens des afghanischen Staates flüchtlingsrechtlich relevante Behelligungen zu befürchten habe (vgl. E. 5.3). Eine Reflexverfolgung der ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Schwester H._______ verneinte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4578/2018 vom 28. Juli 2020 hingegen. Es hielt unter anderem fest, aufgrund der Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen sei der Glaubhaftigkeit der gesamten Fluchtgeschichte letztlich die Grundlage entzogen. Ihr sei es nicht gelungen, eine gezielt gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. E. 6.4 f.). Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass nach ihrer Ausreise die in Afghanistan verbliebenen Angehörigen, und insbesondere die beiden Schwestern - das heisst auch die Beschwerdeführerin 2 - entweder aufgrund der Tätigkeiten von G._______ oder aufgrund ihrer Verwandtschaft zu ihm irgendwelchen Repressalien durch die Taliban oder den Friedensrat ausgesetzt gewesen wären (vgl. E. 7.3).
5.2 Weshalb sich die Situation hinsichtlich einer allfälligen Reflexverfolgung nach der Machtübernahme der Taliban, mithin bald ein Jahrzehnt nach der Beteiligung von G._______ an einem Dokumentarfilm wesentlich geändert haben soll, vermögen die Beschwerdeführenden nicht substantiiert darzutun und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere zeigen sie nicht auf, von (...) in Afghanistan oder in Pakistan bedroht oder anderweitig angegangen worden zu sein.
5.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich J._______ - Bruder sowohl der Beschwerdeführerin 2, als auch von G._______ - sowie die Mutter der Beschwerdeführerin 2 eigenen Angaben zufolge im Juni 2022 in Afghanistan aufgehalten haben. In einem E-Mail vom 29. Juni 2022 führte G._______ aus, die beiden Personen müssten baldmöglichst nach Kandahar reisen, um das iranische Visum abzuholen, von dort nach Herat und dann an die iranische Grenze (vgl. Eingabe vom 4. Juli 2022 im Verfahren F-2281/2022). Zu Zwischenfällen mit afghanischen Behörden kam es dabei offenbar nicht. Das iranische Konsulat in Kandahar stellte den beiden Personen am 23. Juni 2022 ein Visum für den Iran aus, woraufhin sich diese in den Iran begaben. Dort trafen sie sich mit zwei in der Schweiz wohnhaften Kindern respektive Geschwistern. Wäre die Gefahr einer Reflexverfolgung derart hoch, wäre es auch dem Bruder der Beschwerdeführerin 2 kaum gelungen, sich ohne polizeiliche oder behördliche Intervention in Afghanistan aufzuhalten und dort ein iranisches Visum ausstellen zu lassen.
5.4 Von einer offensichtlichen Gefährdung der Beschwerdeführenden infolge der nunmehr etliche Jahre zurückliegenden, flüchtlingsrelevanten Handlungen von G._______ ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. Die Rüge einer mangelhaften Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der angeführten Reflexverfolgung verfängt nicht. Mit Blick auf die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden und den hier abgeschwächten Untersuchungsgrundsatz ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen unzureichenden Gefährdungsnachweis seitens der Beschwerdeführenden annahm (vgl. Urteil des BVGer F-929/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.4.1 m.w.H.).
6.
6.1 Eine Reflexverfolgung aufgrund der angeblichen Tätigkeit der Schwägerin der Beschwerdeführenden 1 und 2 als Schulleiterin oder der behaupteten Tätigkeit deren Schwester für (...) ist weder nachgewiesen noch wird eine solche von den Beschwerdeführenden hinreichend konkret und plausibel aufgezeigt. Entsprechend sind die im Vergleich zum Asylverfahren restriktiveren Anforderungen an den Nachweis einer besonderen Gefährdungssituation für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt (siehe Urteil des BVGer F-3334/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2.2 m.w.H.; ferner BVGE 2015/5 E. 4.1.3).
6.2 Was schliesslich die von den Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. September 2023 angeführte Festnahme und Deportation des Beschwerdeführers 3 anbetrifft, so fehlt es dieser pauschalen Behauptung an einer hinreichend begründeten Sachdarstellung, geschweige denn an jeglichem Beweisfundament in Form einer Urkunde. Die drei hierzu ins Recht gelegten Videoaufnahmen lassen weder eine Verbindung zur Person des Beschwerdeführers 3 erkennen, noch sind daraus Rückschlüsse auf einen bestimmten Aufenthaltsort möglich. Auf die entsprechende Argumentation der Beschwerdeführenden kann deshalb nicht abgestellt werden.
7.
Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführenden eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
9.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Basil Cupa Mathias Lanz
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