Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-929/2022

Urteil vom 7. Februar 2023

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Besetzung
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

1. A._______,

2. B._______,

Parteien 3. C._______,

Beschwerdeführende,

alle vertreten durch MLaw Silke Scheer, Caritas Schweiz,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen.

Sachverhalt:

A.
Die somalische Staatsangehörige D._______ (geboren [...]) liess am 17. September 2012 durch ihre in der Schweiz lebende Schwester für sich und ihre drei Kinder A._______, B._______ und C._______ (geboren [...]; nachfolgend: Beschwerdeführende 1-3) ein schriftliches Asylgesuch aus dem Ausland stellen und um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz ersuchen. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) lehnte am 10. Juli 2014 die Asylgesuche ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz.

B.
D._______ reiste in der Folge ohne die Kinder in die Schweiz ein und suchte am 18. Mai 2015 um Asyl nach. Am 2. Juni 2016 gebar sie einen Sohn. Ihr Asylgesuch lehnte die Vorinstanz am 12. Juli 2017 ab und stellte fest, dass sie und ihr Sohn die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Den Vollzug der angeordneten Wegweisung schob die Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (vgl. Akten der Vorinstanz, Asyl [SEM-A-act.] 40).

C.
Am 13. September 2017 kamen eine Tochter und am 21. November 2018 ein weiterer Sohn zur Welt. Die drei in der Schweiz geborenen Kinder entsprangen einer Beziehung von D._______ mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten somalischen Staatsbürger.

D.
Im März 2020 trennte sich D._______ von ihrem Partner in der Schweiz. Das Migrationsamt des Kantons (...) erteilte ihr am 18. Dezember 2020 eine Aufenthaltsbewilligung.

E.
Am 15. März 2021 gelangte D._______ mit einem Schreiben an die Vorinstanz und bat diese zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden 1-3 die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums erfüllten. Sie führte an, ihre drei Kinder lebten in einem Dorf nahe der Stadt (...) in Somalia bei einer Freundin, zusammen mit deren Familie. In zwei Monaten werde diese Freundin die Beschwerdeführenden 1-3 auf die Strasse stellen und der Al-Shabaab-Miliz übergeben. Zudem wolle diese die Beschwerdeführerin 1 beschneiden lassen. Vor Kurzem sei das Dorf von der Al-Shabaab-Miliz angegriffen worden. Ihre Kinder hätten in ein Nachbardorf fliehen können, wo sie mit der befreundeten Familie in einer behelfsmässigen Hütte wohnten. Da sie (D._______) von der Sozialhilfe abhängig sei, sei es ihr leider nicht möglich, ihre drei Kinder über den regulären Familiennachzug in die Schweiz nachzuziehen (vgl. Akten der Vorin-stanz [SEM-act.] 13).

F.
Mit Schreiben vom 23. April 2021 liess die Vorinstanz verlauten, die
Visumsgesuche der Beschwerdeführenden 1-3 seien prüfenswert (SEM-act. 12).

G.
D._______ ersuchte am 20. Mai 2021 darum, die Dokumente für ein formelles Visumsgesuch schriftlich einreichen zu können, weil eine Reise zur Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba für die Beschwerdeführenden 1-3 zu gefährlich sei (SEM-act. 11). Das Gesuch wies die Vorinstanz am 2. Juni 2021 ab (SEM-act. 10).

H.
Angeblich mit Hilfe eines Kontaktmannes reisten die Beschwerdeführenden 1-3 per Lastwagen, Bus und Flugzeug nach (...), Äthiopien. Am 21. September 2021 teilte D._______ mit, die Beschwerdeführenden 1-3 lebten mit diesem bevollmächtigten Kontaktmann in einer von ihm gemieteten Wohnung in (...). Dieser sorge vorübergehend für sie und sei für das Essen besorgt. Ihre in der Schweiz lebende Schwester gebe ihm Geld, damit er zu den Beschwerdeführenden 1-3 schaue (SEM-act. 8).

I.
Am 29. September 2021 stellte D._______ für die Beschwerdeführenden 1-3 ein Gesuch um Erteilung eines langfristigen Visums D aus humanitären Gründen. Daneben gab sie als Aufenthaltszweck in der Schweiz im Gesuchsformular auch "Familiennachzug" an. Die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba lehnte die Visa-Gesuche am 1. Oktober 2021 mit einer Formularverfügung ab (SEM-act. 8).

J.
Gegen diese negativen Visaentscheide erhob D._______ am 17. November 2021 Einsprache (SEM-act. 9). Ergänzend wies sie am 29. November 2021 unter Beilage eines Arztberichtes auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 1 sowie die Erforderlichkeit weiterer medizinischer Abklärungen und die Einnahme von Medikamenten hin (SEM-act. 7).

K.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen die Verweigerungen der Erteilung humanitärer Visa ab (SEM-act. 1).

L.
Am 25. Februar 2022 gelangten die Beschwerdeführenden 1-3 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Ihnen seien humanitäre Visa zu erteilen und in der Folge die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).

M.
Die Beschwerdeführenden 1-3 ergänzten am 16. März 2022 ihre Beschwerde. Sie teilten mit, sie hätten sich im Beisein der Betreuungsperson in Äthiopien im Flüchtlingslager (...) am Grenzübergang bei der United Nations Refugee Agency (UNHCR) als Flüchtlinge registrieren lassen wollen. Sie seien jedoch abgewiesen worden, weil sie zu klein seien und keine verwandte Person anwesend gewesen sei. Mangels Verwandter in Äthiopien und Somalia könnten sie sich beim UNHCR nicht als Flüchtlinge registrieren lassen. Die Begleitperson werde (...) in drei Tagen verlassen. Eine Betreuung der Beschwerdeführenden 1-3 sei nicht möglich, weder vom UNHCR, noch von einer anderen Organisation (BVGer-act. 4).

N.
Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8).

O.
Am 31. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführenden 1-3 eine Replik ein. An Begehren und Begründung hielten sie im Wesentlichen fest. Sie gaben an, die Begleitperson sei Ende März 2022 nach Somalia zurückgekehrt. Sie lebten in einem Zimmer in (...). Eine somalische Nachbarin schaue ab und zu nach ihnen. Eine Registrierung als Flüchtlinge sei nach wie vor nicht möglich (BVGer-act. 10).

P.
Mit Beweismitteleingabe vom 20. Juni 2022 wiesen die Beschwerdeführenden 1-3 unter Beilage einer E-Mail des UNHCR, Büro für die Schweiz und Liechtenstein in Genf (nachfolgend: UNHCR-Büro) darauf hin, somalische Flüchtlinge könnten sich in Äthiopien nicht mehr registrieren lassen. Weder vom UNHCR, noch von Partnerorganisationen bestünden Unterstützungsmöglichkeiten für sie (BVGer-act. 12).

Q.
Am 14. September 2022 führte die Vorinstanz an, eine Nachfrage bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Addis Abeba und eine mündliche Rücksprache mit dem UNHCR hätten ergeben, dass sich somalische Kinder in (...) als Flüchtlinge registrieren lassen könnten, sofern sie einen von der Regierung anerkannten "legal guardian" hätten (BVGer-act. 23).

R.
Die Beschwerdeführenden 1-3 nahmen am 10. Oktober 2022 zu den vorin-stanzlichen Ausführungen Stellung und erklärten gestützt eine vom
7. Oktober 2022 datierte E-Mail des UNHCR-Büros, Registrierungen von Somaliern und Eritreern seien nach wie vor unabhängig des Alters ausgesetzt (BVGer-act. 25).

S.
Mit Schreiben vom 29. November 2022 reichten die Beschwerdeführenden 1-3 einen Arztbericht vom 25. November 2022 ein, wonach der Beschwerdeführer 3 einen Leistenbruch erlitten habe und operiert werden müsse (BVGer-act. 27).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführenden 1-3 sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden 1-3 unterliegen als somalische Staatsangehörige für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Auf ihre Visagesuche vom 29. September 2021 gelangt daher nicht Schengen-, sondern ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung (vgl. Art. 4 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
i.V.m. Art. 9 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61
1    Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61
2    In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62
der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]; BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1 m.H.).

3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.

3.3 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.w.H.; Urteile des BVGer F-985/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 3.5; F-3335/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2.2). Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV setzt voraus, dass bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 sowie statt vieler: Urteile des BVGer
F-2544/2022 vom 2. Dezember 2022 E. 4.3; F-1549/2021 vom 23. September 2022 E. 4.3).

3.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3).

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden 1-3 halten sich derzeit in (...) auf. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist, auch in Anbetracht des seit 2020 bestehenden und auf die Region Tigray begrenzten Bürgerkriegs, nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Die Zivilbevölkerung ist grundsätzlich nicht konkret gefährdet (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-1198/2022 vom 3. Februar 2023 E. 6.3; E-1652/2020 vom 3. November 2022 E. 5.1; D-3848/2021 vom 14. Oktober 2022 E. 10.4; D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 [Referenzurteil]). (...) ist nicht von relevanten Konflikten betroffen (Urteil D-3848/2021 E. 10.4.4). Die Beschwerdeführenden 1-3 begründen ihre Gefährdungssituation im Wesentlichen denn auch damit, dass sie sich als Kinder im Alter von neun bis elf Jahren ohne jegliche Unterstützung und ohne gesicherten Aufenthaltsstatus in (...) aufhalten.

4.2 Strittig ist zwischen den Parteien zunächst, ob sich die Beschwerdeführenden 1-3 in Äthiopien als Flüchtlinge registrieren und so staatliche (Hilfe-) Leistungen und Unterstützung erhältlich machen können.

4.2.1 Während die Beschwerdeführenden 1-3 gestützt auf zwei E-Mails des UNHCR-Büros vom 15. Juni 2022 und vom 7. Oktober 2022 in Abrede stellen, sich in Äthiopien als Flüchtlinge registrieren lassen zu können (vgl. BVGer-act. 12 und 25), behauptet die Vorinstanz nach Rückfrage bei der Schweizerischen Auslandvertretung und dem UNHCR in Äthiopien ihrerseits, der Refugees and Returnees Service (RRS) lasse eine Registrierung von Minderjährigen als Flüchtlinge zu, wenn sie über einen offiziellen "legal guardian" verfügten, der sie im Registrierungsprozess vertrete (vgl. BVGer-act. 23).

4.2.2 Gegenüber der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba erklärte das UNHCR Äthiopien am 24. Januar 2022, die Beschwerdeführenden 1-3 könnten sich registrieren lassen ("registration for Somalis continues as usual through the border points") und bot ihnen sogar Hilfe an ("Would you like us to call them and advise them of this?") (vgl. SEM-act. 2). Zudem zeigte das UNHCR-Büro mit E-Mails vom 17. und vom 22. Februar 2022 den Beschwerdeführenden 1-3 eingehend auf, welche Dokumente für eine Registrierung der Beschwerdeführenden 1-3 als Flüchtlinge benötigt würden (vgl. BVGer-act. 1). Auch ist es gemäss Angaben des UNHCR-Büros vom 7. Oktober 2022 offenbar möglich, mittels Erteilung einer Vollmacht durch die Mutter den Beschwerdeführenden 1-3 in Äthiopien eine rechtliche Vertretung zu bestellen (vgl. BVGer-act. 25).

4.2.3 Den schriftlichen Auskünften des UNHCR-Büros vom 15. Juni 2022 und vom 7. Oktober 2022 zufolge, hat die äthiopische Regierung im Mai 2022 beschlossen, die Registrierungen von Somaliern und Eritreern als Flüchtlinge in Äthiopien altersunabhängig auszusetzen (vgl. BVGer-act. 12 und 25). Selbst wenn jedoch die im Widerspruch dazu stehenden Abklärungen der Vorinstanz bei der Schweizerischen Botschaft und dem UNHCR in Addis Abeba vom 5. September 2022 (vgl. oben E. 4.2.1) nicht zutreffen sollten, wäre es den Beschwerdeführenden 1-3 somit bis im Mai 2022 möglich gewesen, sich entweder in (...) oder in einem Grenzort als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Zwar geben die Beschwerdeführenden 1-3 mit Eingabe vom 16. März 2022 an, sie hätten sich an einem Grenzort in Äthiopien in Begleitung eines Betreuers als Flüchtlinge registrieren lassen wollen, seien aber abgewiesen worden mit der Begründung, sie seien zu klein und nicht in Anwesenheit einer verwandten Person (vgl. BVGer-act. 4). Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Auskünfte und Informationen des UNHCR sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden 1-3 keinerlei Angaben zur weiten Reise durch das halbe Land an den südlichen Grenzpunkt machten, erscheint diese pauschale und urkundlich nicht belegte Behauptung aber als wenig glaubhaft.

4.2.4 Vorliegend bestehen deshalb erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwerdeführenden 1-3 tatsächlich versucht haben, geschweige denn daran interessiert sind, sich in Äthiopien als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Hierauf deutet insbesondere auch die Aussage von D._______ in ihrem Schreiben vom 21. September 2021 hin, wonach die Beschwerdeführenden 1-3 in Äthiopien beim UNHCR noch nicht registriert seien, weil sie zuerst den Entscheid betreffend die Ausstellung humanitärer Visa abwarten wollten (SEM-act. 8).

4.3

4.3.1 In den beiden Asylverfahren in den Jahren 2014 und 2017 konnte D._______ betreffend ihr Herkunftsland Somalia keine relevanten Fluchtgründe aufzeigen. Vielmehr gelangte die Vorinstanz in diesen Verfahren plausibel zum Schluss, ihre Vorbringen zur Verfolgung durch die
Al-Shabaab seien aufgrund der fehlenden Substanz und Nachvollziehbarkeit, der Widersprüchlichkeit sowie der unzureichenden Handlungslogik als unglaubhaft einzustufen (vgl. SEM-A-act. 40). Entsprechend wurde ihr Asylgesuch abgewiesen und die Flüchtlingseigenschaft wurde ihr nicht zuerkannt. Somit lässt sich vorliegend betreffend die Beschwerdeführenden 1-3 eine asylrelevante (Reflex-) Verfolgung in Somalia nicht erkennen. Eine solche machen sie auch nicht geltend.

4.3.2 Es trifft zwar zu, dass rechtsprechungsgemäss ein Wegweisungsvollzug nach Zentral- und Südsomalia derzeit (generell) nicht zumutbar ist (vgl. Urteile des BVGer E-1722/2020 vom 13. Dezember 2022 E. 12.2 m.w.H.; D-4654/2019 vom 17. August 2022 E. 8.3; D-2652/2020 vom 16. November 2021 E. 8.3.2). Die Beschwerdeführenden 1-3 befinden sich nun aber schon seit über einem Jahr in (...) und ihre Rückführung nach Somalia steht weder unmittelbar bevor, noch ist eine solche in naher Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit absehbar. Gegenteiliges behaupten die vertretenen Beschwerdeführenden 1-3 nicht. Insoweit ist für die Beschwerdeführerin 1 auch die relativ unfundiert behauptete Gefahr einer Genitalverstümmelung gebannt, nachdem diese hauptsächlich von einer Bekannten in Somalia ausgegangen ist. Sollte ihr trotzdem eine Beschneidung drohen, ist es ihr zumutbar, sich in Äthiopien an die zuständigen Behörden zu wenden (vgl. Urteil des BVGer E-4813/2019 vom 1. Februar 2022 E. 10.3.4).

4.4

4.4.1 Soweit die vertretenen Beschwerdeführenden 1-3 eine ungenügende Sachverhaltserstellung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht rügen, und geltend machen, die Vorinstanz habe ihrer Eigenschaft als Kinder und ihrer Verletzlichkeit nicht Rechnung getragen und hätte sich näher mit ihrer psychischen und physischen Gesundheit auseinandersetzen sowie die "Umstände vor Ort" korrekt und konkret abklären müssen, sind sie auf ihre Mitwirkungspflichten aufmerksam zu machen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben müssen sie selber belegen können (vgl. Urteil des BVGer F-3248/2020 vom 10. Januar 2022 E. 5.1). Darüber hinaus gilt im Vergleich zum Asylverfahren ein erhöhtes Beweismass und mithin ein abgeschwächter Untersuchungsgrundsatz. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl. Urteile des BVGer F-985/2022 E. 3.5 m.w.H.; F-1495/2020 vom 28. Oktober 2022 E. 3.4; zur Abklärungspflicht der Vorinstanz bei unbegleiteten Minderjährigen im Zusammenhang mit einem Wegweisungsvollzug im Asylverfahren siehe demgegenüber BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.).

4.4.2 Vorliegend reichten die Beschwerdeführenden 1-3 keinerlei Dokumente zu ihrem Aufenthaltsstatus, zur Wohn-, Betreuungs- und Versorgungssituation, zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts oder zur Möglichkeit eines Schulbesuchs ein. Betreffend ihre Lebensumstände in (...) geben sie einzig an, in einer Wohnung zu leben und von einer Nachbarin von Zeit zu Zeit versorgt zu werden. Eine ausführliche, transparente Schilderung fehlt. Auch im Interview auf der Schweizerischen Botschaft vermochten sie keine substantiellen Angaben zum Vorliegen einer aktuellen Gefährdung zu machen (vgl. dazu SEM-act. 8). Angesichts der von der Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2022 und mit Stellungnahme vom 14. September 2022 detailliert aufgezeigten Unterstützungsmöglichkeiten durch Hilfswerke in (...) (SOS Children's Village, Bureau of Women Children an Youth, World Vision und Hope Ethiopia Children) sowie der Einstufung ihrer Angaben im Asylverfahren als unglaubhaft, konnten sich die Beschwerdeführenden 1-3 nicht auf die unsubstantiierte Behauptung beschränken, auf sich alleine gestellt zu sein und weder in Äthiopien noch in Somalia Verwandte zu haben.

4.4.3 Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 1-3 seit 2015 ohne ihre in die Schweiz eingereiste Mutter leben. Aktenkundig ist es ihnen mit Hilfe von Familienangehörigen in der Schweiz und Vertrauenspersonen vor Ort sowohl in Somalia, als auch in Äthiopien immer wieder gelungen, eine Betreuungsperson zu organisieren und zu bezahlen. Derzeit schaut offenbar eine Nachbarin nach den Beschwerdeführenden 1-3. Ausserdem wurden die Beschwerdeführenden 1-3 ihren eigenen Aussagen zufolge durch die in der Schweiz lebende Diaspora seit langem finanziell unterstützt, sodass ihre finanzielle Situation auch in Zukunft als hinreichend gesichert gelten kann. Eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden 1-3 aufgrund ihrer Betreuungs- und Unterstützungssituation in (...) ist demnach nicht erkennbar. Daran vermag auch die im Gehalt unscharfe E-Mail des UNHCR-Büros vom 15. Juni 2022 nichts zu ändern, wonach die Mitarbeitenden des UNHCR-Büros und Partnerorganisationen "im Moment keinen Spielraum für weitere Hilfe" hätten (vgl. BVGer-act. 12).

4.4.4 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden 1-3 zu einer persönlichen Befragung auf die Botschaft in Addis Abeba geladen, (mehrmals) Abklärungen über die Schweizerische Auslandvertretung getätigt und sich unter Berücksichtigung von Alter und Gesundheit hinreichend mit ihrer Situation in (...) auseinandergesetzt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht kann der Vorinstanz deshalb nicht angelastet werden.

4.5

4.5.1 In gesundheitlicher Hinsicht können dem in englischer Sprache verfassten Bericht einer Klinik in (...) vom 25. November 2021 betreffend die Beschwerdeführerin 1 die Diagnosen einer Tachyarrhythmie (arrythmische Herzrhythmusstörung mit erhöhter Herzfrequenz; vgl. Pschyrembel, 268. Aufl. 2020, S. 1736), einer chronischen Mandelentzündung sowie einer Blutarmut entnommen werden. Sie werde schnell müde, leide an Kurzatmigkeit und verliere gelegentlich das Bewusstsein. Sie benötige Medikamente (Haem-up Syrup, Concor und Multivitamin-Tabs). Die Herz-Kreislauf-Probleme bedingten weitere Untersuchungen (vgl. SEM-act. 7). Aus dem Bericht desselben Klinikarztes vom 25. November 2022 geht alsdann hervor, dass der Beschwerdeführer 3 einen Leistenbruch erlitt, der operiert werden muss (BVGer-act. 27).

4.5.2 Abgesehen davon, dass solche medizinischen Berichte leicht fälschbar sind, zeigen sie im vorliegenden Fall auf, dass die Beschwerdeführenden 1-3 in (...) effektiven Zugang zu medizinischer Behandlung haben. In Äthiopien ist der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet (vgl. dazu Urteile des BVGer D-1226/2020 vom 22. Juni 2022 E. 7.4.5; E-4813/2019 E. 10.3.4; D-6630/2018 E. 12.3.4 [Referenzurteil]). Der Umstand, dass in der Schweiz eine geeignetere Behandlung zur Verfügung stehen würde und dass der Zugang zu medizinischer Behandlung in der Schweiz leichter wäre, vermag ein behördliches Eingreifen nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil F-985/2022 E. 7.5).

4.6 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär anzusehen sind (vgl. Urteile des BVGer E-4761/2019 vom 6. September 2022 E. 9.3 m.w.H.; E-5772/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 9.2). Die derzeitige Versorgungssituation der Beschwerdeführenden 1-3 in (...) zeigt sich trotz offenbar fehlender elterlicher Obhut - die Beschwerdeführenden 1-3 müssen bereits seit 2015 ohne ihre Mutter auskommen - im Vergleich zu anderen minderjährigen Kindern im gleichen Alter aber nicht wesentlich bedrohlicher. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen rechtfertigen würde, liegt auch im Lichte des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht vor. Insoweit ist der gewichtige Aspekt des Kindeswohls vorliegend zu relativieren. Einen Anspruch auf ein humanitäres Visum vermitteln die Kinderrechtskonvention und insbesondere die von den Beschwerdeführenden 1-3 explizit angerufenen Art. 22
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 22 - (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
, Art. 27
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 27 - (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.
und Art. 10
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 10 - (1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.
KRK nicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2; 2014/26 E. 7.6; 2014/20 E. 8.3.6; Urteil F-3335/2021 E. 5 m.H.).

4.7 Zu erwähnen bleibt, dass die Voraussetzungen eines allfälligen Familiennachzugs nicht Gegenstand des vorliegenden Visumsverfahrens bilden. Zwar können die sozialen Bindungen der Beschwerdeführenden 1-3 zur Schweiz bei der Prüfung der Visagesuche grundsätzlich miteinfliessen (vgl. oben E. 3.4). Zum einen kann vorliegend aber das Verwandtschaftsverhältnis zwischen D._______ und den Beschwerdeführenden 1-3 nicht als erstellt erachtet werden, auch wenn der Familien- und Vorname ihrer angeblichen Mutter in ihren am 15. Juni 2021 in (...) ausgestellten Pässen eingetragen ist. So fiel etwa der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba auf, dass die Beschwerdeführenden 1-3 zu ihren angeblichen Stiefgeschwistern in der Schweiz keinerlei Angaben machen konnten. Die Auslandvertretung warf deshalb die Frage auf, ob die Beschwerdeführenden 1-3 überhaupt von den Stiefgeschwistern in der Schweiz wussten (vgl. SEM-act. 8). Zum andern ist nach dem Gesagten vorliegend auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls keine besondere Notlage erkennbar, die es rechtfertigen würde, das Ergebnis eines potenziellen Familiennachzugsgesuchs bereits vorwegzunehmen. Mit anderen Worten ist es den Beschwerdeführenden 1-3 zumutbar, das Ergebnis eines allfälligen Familiennachzugsverfahrens im Ausland abzuwarten, zumal ein humanitäres Visum nicht verwendet werden darf, um ein ausländerrechtliches Familiennachzugsverfahren zu umgehen (vgl. Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK; Urteile des BVGer F-2544/2022 vom 2. Dezember 2022 E. 6.7; F-3837/2021 vom 21. Juli 2022 E. 5.7; F-3248/2020 E. 6.3; F-274/2020 vom 22. Juni 2021 E. 5.5.4; F-4414/2016 vom 7. August 2017 E. 6.5).

5.
Zusammenfassend liegt derzeit eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden 1-3 an Leib und Leben nicht offensichtlich vor. Die restriktiven Voraussetzungen zur Ausstellung humanitärer Visa sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Sollte sich die Situation der Beschwerdeführenden 1-3 verschlechtern, steht es ihnen offen, erneut um Ausstellung humanitärer Visa zu ersuchen. Voraussetzung hierzu wäre unter anderem jedoch der restlose Nachweis ihres Verwandtschaftsverhältnisses zur Mutter, D._______, sowie eine transparente Mitwirkung im Visumverfahren.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden 1-3 aufzuerlegen (vgl. Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände ist vorliegend jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Ein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung haben die Beschwerdeführenden 1-3 nicht gestellt (vgl. 65 Abs. 2 VwVG; Martin Kayser/Rahel Altmann, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 65 N. 15).

7.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Mathias Lanz

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-929/2022
Datum : 07. Februar 2023
Publiziert : 04. April 2023
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nationales Visum aus humanitären Gründen


Gesetzesregister
AuG: 112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
SR 0.107: 10  22  27
VEV: 4 
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
9
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61
1    Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61
2    In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VwVG: 13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
139-I-315 • 143-I-21
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D-1226/2020 • D-2652/2020 • D-3848/2021 • D-4654/2019 • D-6630/2018 • E-1652/2020 • E-1722/2020 • E-4761/2019 • E-4813/2019 • E-5772/2020 • F-1198/2022 • F-1495/2020 • F-1549/2021 • F-2544/2022 • F-274/2020 • F-3248/2020 • F-3278/2021 • F-3335/2021 • F-3837/2021 • F-4414/2016 • F-929/2022 • F-985/2022