Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1226/2020

Urteil vom 22. Juni 2022

Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz),

Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

A._______, geboren am (...),

Äthiopien,
Parteien
vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin,
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss im Juli beziehungsweise November 2015 aus dem Heimatland aus und am 14. August 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Dabei gab er unter anderem an, noch minderjährig zu sein.

B.
Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers erteilte das SEM am 15. August 2016 einen Auftrag zur Durchführung einer Handknochenanalyse. Die am 17. August 2016 durchgeführte Analyse ergab ein wahrscheinliches Alter von «(...) Jahren oder mehr».

C.

C.a Am 15. September 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch angehört. Er führte dabei bezüglich seines Alters aus, am (...) beziehungsweise am (...) geboren zu sein. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Altersbestimmung wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) erfasst.

C.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er in der BzP und in der vertieften Anhörung vom 9. Januar 2020 vor, er sei äthiopischer beziehungsweise somalischer Staatsangehöriger der Ethnie (...) (Somali) und Mitglied des Clans der B._______. Er stamme aus dem Dorf C._______, Provinz D._______, Äthiopien, wo er mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern gelebt habe. Der Vater sei vor vier Jahren gestorben. Beide Elternteile stammten aus E._______, Somalia.

In seinem Heimatort habe die New Police (Liyu Police) gegen die Ogadeni gekämpft. Etwa drei Jahre vor seiner Ausreise, Ende 2012, hätten ihn Mitglieder der New Police zu Hause überfallen und zusammengeschlagen. Sie hätten ihn mitnehmen wollen, er habe sich aber geweigert. Bei den Schlägen habe er sich derart schwere Verletzungen zugezogen, dass die Genesung mehrere Jahre gedauert habe. Sein linker Unterarm sei bei dem Vorfall gebrochen worden und er habe lange Blut erbrochen. Noch heute habe er manchmal Atemprobleme aufgrund der Verletzungen.

Kurz vor der Ausreise sei er von Mitgliedern der New Police festgenommen und für zwei Wochen in der lokalen Polizeistation inhaftiert worden. Auch davor sei er von Mitgliedern der New Police im Alltag immer wieder schlecht behandelt worden. Bei der Festnahme habe die New Police ihn für den Dienst rekrutieren wollen. Als die Polizeistation von der Ogaden National Liberation Front (ONLF) angegriffen worden sei, habe er zusammen mit einem Freund die Flucht ergreifen können. Zusammen seien sie in einem Pick-up vom Heimatdorf nach J._______ gelangt. Der Onkel seines Freundes habe ihnen dann geraten, Äthiopien zu verlassen. Mit dem Bus sei er sodann via K._______ nach L._______ gereist. Zu Fuss sei er schliesslich in den Sudan gelangt, von wo aus er nach Libyen gereist sei. Dort habe er sich zehn bis zwölf Monate aufgehalten, bis er auf dem Seeweg nach Italien gelangt und schliesslich in die Schweiz gereist sei.

D.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (eröffnet am 3. Februar 2020) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.

E.
Mit Eingabe vom 2. März 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzumutbarkeit und/oder die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 3. Februar 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

Der Beschwerde lagen als Beweismittel insbesondere Kopien von zwei somalischen Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und der Mutter vom 10. Juni 2015 mit englischsprachiger Übersetzung und von zwei Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und der Mutter vom 9. November 2018 und 12. September 2018 bei.

F.
Am 3. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

G.
Am 9. März 2020 reichte der Beschwerdeführer die zwischenzeitlich aus Somalia zugesandten (angeblichen) Geburtsurkunden des Beschwerdeführers vom 9. November 2018 und der Mutter vom 12. September 2018 nach.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2020 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses von der damaligen Instruktionsrichterin gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.

I.
In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2020 erklärte das SEM, der Beschwerdeführer sei in der Verfügung fälschlicherweise als der Ethnie der (...) zugehörig erfasst worden. Tatsächlich habe er angegeben, er gehöre zu den (...). Somit sei er der Ethnie der (...) zuzuordnen. Im Übrigen hielt das SEM an seinen Erwägungen betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest und äusserte unter anderem Zweifel am Beweiswert der nachgereichten Geburtsurkunden.

J.
Mit Eingabe vom 20. April 2020 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch.

K.
Am 5. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der F._______ Psychiatrie vom 1. Dezember 2020 ein, mit welchem er zu einem Erstgespräch im Ambulatorium G._______, F._______ Psychiatrie, eingeladen wurde. Zugleich wies er auf die aktuelle verschlechterte Sicherheitssituation in Äthiopien hin.

L.
Am 16. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer E-Mail vom 8. Juni 2021 ein, wonach er in regelmässiger psychologischer Behandlung sei.

M.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 wurden verschiedene medizinische Unterlagen zu der am 19. April 2021 durchgeführten operativen Korrektur der Fehlstellung am linken Unterarm des Beschwerdeführers eingereicht.

N.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Verfahrensstandanfrage sowie ein (undatiertes) Schreiben eines Mitglieds der Integrationskommission H._______ und einen Abklärungsbericht des Ambulatoriums G._______, F._______ Psychiatrie, vom 14. Dezember 2021 (Hauptdiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung) ein.

O.
Die Verfahrensstandsanfrage wurde am 28. Januar 2022 vom nunmehr zuständigen Instruktionsrichter beantwortet. Eine weitere Verfahrensstandsanfrage vom 19. April 2022 wurde am 27. April 2022 beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 In der Beschwerde respektive deren Ergänzungen werden verschiedene formelle Rügen erhoben, namentlich die Einschränkung des Rechts auf effektive Beschwerde, die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige Abklärung des Sachverhalts. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

3.2

3.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
und Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

3.2.2 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O. Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

3.3 In der Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung der Begründungspflicht bemängelt, dass das SEM die Ethnie des Beschwerdeführers falsch aufgeführt habe und somit auch die darauf beruhende rechtliche Würdigung fehlgehe. Das SEM habe in der Verfügung behauptet, der Beschwerdeführer sei (...), dabei habe er keine derartigen Angaben gemacht. Ausserdem habe das SEM die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt. Es sei in der Verfügung einzig pauschal festgehalten worden, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Angaben zu den vorhandenen Dokumenten im ZEMIS als äthiopischer (und nicht somalischer) Staatsangehöriger registriert worden. Das SEM hätte aber weitere Rückfragen und Abklärungen zur Einschätzung der Nationalität des Beschwerdeführers vornehmen müssen. Schliesslich habe er angegeben, er sei Somalier. Seine Eltern stammten beiden aus Somalia, weshalb es auch gemäss dem nach Quellenlage geltenden Recht zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers fraglich sei, ob der Beschwerdeführer die äthiopische Staatangehörigkeit überhaupt habe erwerben können.

3.4 Das SEM hat in seiner Vernehmlassung eingestanden, dass die Ethnie des Beschwerdeführers in der Verfügung mit (...) falsch angegeben worden sei. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben der Ethnie der (...) zuzuordnen. Auch die Ausführungen des SEM in der Verfügung zur fehlenden asylbeachtlichen Verfolgung infolge Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der (...) (vgl. Verfügung des SEM, S. 6 f.), sind somit als fehlerhaft anzusehen. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung zwar die Ethnie des Beschwerdeführers korrigiert, sich aber nicht weiter dazu geäussert, welchen Einfluss die ethnische Zugehörigkeit als (...) statt als (...) für die rechtliche Würdigung im Asyl- und Wegweisungsverfahren hat. Damit wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in diesem Punkt nicht korrekt festgestellt und es fehlt eine - ausdrückliche - Würdigung des nachträglich korrigierten Sachverhalts.

Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).

Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdestufe mehrfach Gelegenheit, sich zu seiner tatsächlichen ethnischen Zugehörigkeit und der damit verbundenen Bedeutung für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zu äussern. Dabei fällt auf, dass er zwar die falsche Sachverhaltsfeststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung rügt, aber keine Gründe vorbringt, weshalb seine Zugehörigkeit zur Ethnie der (...) - im Vergleich zu jener der (...) - ihn einer grösseren Verfolgungsgefahr aussetzen würde oder einen negativen Einfluss auf die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs hätte. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass es im vorliegenden Fall im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob der Beschwerdeführer ethnischer (...) oder (...) ist beziehungsweise die Zugehörigkeit zur Ethnie der (...) aufgrund der wesentlich stärkeren Involvierung von Gruppierungen der (...) an den aktuellen bewaffneten Auseinandersetzungen in Äthiopien, sogar weniger problematisch erscheint. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt schliesslich in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und von Wegweisungsvollzugshindernissen volle Überprüfungsbefugnis zu. Unter diesen Umständen würde eine Rückweisung des Verfahrens zu einem prozessualen Leerlauf führen.

Dem Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten durch die ursprünglich fehlerhaft festgestellte ethnische Zugehörigkeit und der fehlenden ausdrücklichen rechtlichen Würdigung in der Vernehmlassungsantwort kein Rechtsnachteil entstanden. Der formelle Rechtsmangel ist daher als geheilt zu erachten.

3.5 Der Nachweis der Staatsangehörigkeit obliegt als Teil der Identität grundsätzlich dem Beschwerdeführer (Art. 1a Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5
a  Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b  Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c  Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d  minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e  Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
AsylV 1, Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
, b und d AsylG; vgl. auch BVGE 2020 VI/6 E. 5.1 und 8.4 sowie BVGer-Urteil E-3109/2018 vom 18. Februar 2020 E. 6.2.1 S. 10 m.w.H.). Im Spannungsverhältnis zwischen der grundsätzlichen Pflicht der Behörde, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, und der Mitwirkungspflicht der Partei sind jeweils auch die Beweisnähe beziehungsweise die Möglichkeiten der Parteien zur Beschaffung entsprechender Dokumente und die vorhandenen behördlichen Abklärungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Soweit in der Beschwerde eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes behauptet wird wegen mangelhafter Abklärung der Staatsangehörigkeit, da ohne weitere Abklärungen die äthiopische statt der somalischen Staatsangehörigkeit in der Verfügung festgehalten werde, ist dem nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer hat in der BzP selber - und auf explizite Nachfrage, ob er nun äthiopischer oder somalischer Staatsangehörigkeit sei - angegeben, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, er hat die Richtigkeit dieser Angabe auch unterschriftlich bestätigt (vgl. act. A6, S. 3, 11). Er hat sodann in der BzP und in der Anhörung keine Dokumente eingereicht. Erst auf Beschwerdeebene hat er Geburtsurkunden nachgereicht. Dabei hatte er bei den Befragungen ausgesagt, er könne diese nicht beschaffen. Auch sei es ihm nicht möglich, Kontakt zur Mutter herzustellen. Insofern ist dem SEM zuzustimmen, dass es auffällig erscheint, dass ihm die Kontaktaufnahme und Dokumentenbeschaffung auf Beschwerdeebene plötzlich gelungen sein soll. Auch ist dem SEM Recht zu geben, dass eine Überprüfung der Echtheit der somalischen Dokumente nicht möglich ist, sie sind zudem käuflich leicht erhältlich. Auch wenn dies, wie die Rechtsvertreterin in der Replik bemängelt, nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden darf, so ergeben sich hinsichtlich des Ausstellungszeitpunktes der Geburtsnachweise Fragen, worauf das SEM zu Recht hingewiesen hat. Es fragt sich nämlich tatsächlich, wieso die Mutter des Beschwerdeführers auf einmal nach I._______ gegangen sein soll und sich am 10. Juni 2015 Geburtsurkunden, die er nur in Kopie eingereicht hat, habe ausstellen lassen. Und auch zu den Umständen der Ausstellungszeitpunkte der späteren Geburtsurkunden vom Beschwerdeführer (9. November 2018) und der Mutter (12. September 2018), werden keine Angaben gemacht.

Im Übrigen stimmen die Angaben in der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2015 («profession: student») auch nicht mit seinen Angaben überein, wonach er die Schule in der fünften Klasse etwa im Jahr 2010 abgebrochen habe (vgl. act. A6, S. 5).

Sodann weisen die angeblich im Jahr 2018 ausgestellten Geburtsurkunden offensichtliche Fälschungsmerkmale auf. Es fällt auf, dass in der Eingabe vom 9. März 2020 davon gesprochen wird, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich «Dokumente aus Somalia erhalten». Damit wird impliziert, es handle sich dabei um Originale, zumal mit der Beschwerde ja bereits Kopien dieser Dokumente eingereicht wurden. Bei den nachträglich eingereichten Dokumenten handelt es sich jedoch ebenfalls bloss um Kopien, einfach in höherer Papierstärke, vermutlich um den Anschein eines amtlichen Dokuments zu erwecken. Zudem fällt auf, dass die Seriennummer bei beiden Dokumenten die gleiche ist und auch der Nass-Stempel und die Unterschrift vollkommen identisch sind. Es besteht deshalb der begründete Verdacht, dass für die Erstellung der beiden Dokumente, die gleiche (Fälschungs-)Vorlage verwendet wurde. Die Verwendung gefälschter Beweismittel untergräbt die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf die in der Beschwerde erhobene Behauptung, nicht über die äthiopische Staatsbürgerschaft zu verfügen.

Dass in der Replik argumentiert wird, aufgrund von Sprachschwierigkeiten und Verständnisproblemen könne nichts Genaueres zum Verbleib der Mutter und zum Erhalt der Dokumente eruiert werden, vielmehr obliege es dem SEM, den diesbezüglichen Sachverhalt abzuklären und den Beschwerdeführer gegebenenfalls erneut anzuhören, verfängt nicht. Den Beschwerdeführer trifft gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG eine Mitwirkungspflicht für den Beweis seiner Identität. Auch in der Beschwerde und Replik wird nicht weiter ausgeführt, wieso die Mutter wegen der Probleme des Beschwerdeführers nach I._______ gereist sein soll.

Auch wenn er in der Replik aufführt, er kenne das genaue Ausreisedatum nicht, kann der Argumentation in der Replik nicht gefolgt werden, wonach die zeitliche Einordnung mit Frühsommer 2015 mit den Dokumenten übereinstimme. Vielmehr wirft das Ausstellungsdatum 10. Juni 2015 Fragen auf. Der Beschwerdeführer hatte in der BzP angegeben, er sei ungefähr 10 Monate vor der BzP, mithin im November 2015 ausgereist (vgl. act. A6, S. 7). In der Anhörung hat er zu Protokoll gegeben, er sei im siebten Monat 2015, demnach im Juli, ausgereist (vgl. act. A24, S. 3, F12). Beide Zeitangaben, Juli und November waren somit erst nach Juni 2015. Zudem soll die Mutter noch unmittelbar vor der Ausreise mit ihm zusammen verhaftet worden sein.

Auch ist dem SEM Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer in der BzP tatsächlich ausgesagt hat, die Einwohnerkarte sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Er hat nicht klargestellt, eine solche nie besessen zu haben (vgl. act. A6, S. 6). Er hat mithin neben seinem Schülerausweis (vgl. act. A6, S. 6, 7) auch diese Einwohnerkarte erwähnt. Auch lässt sich aus seinen Aussagen schliessen, er habe über die in Äthiopien ausgestellten Dokumente Bescheid gewusst (vgl. act. A24, S. 11, F95 ff.). Zudem fragt es sich, warum er keine Dokumente zum Flüchtlingsstatus seiner Eltern einreichen kann (vgl. act. A24, S. 5, F32).

Das SEM konnte somit insgesamt zu Recht davon ausgehen, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsangehörigen. Es hatte keinen Grund, weitere Abklärungen zu tätigen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

5.

5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM Bundesrecht verletzt hat, indem es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet hat.

5.1.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Bereits die Altersabweichung der radiologischen Knochenaltersbestimmung, wonach das chronologische Alter zu diesem Zeitpunkt bereits 19 Jahre und mehr betragen habe, zum angegebenen Alter von (...) Jahren, sei ein starkes Indiz für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit. Auch habe er keine Dokumente zum Nachweis der Minderjährigkeit eingereicht. Es komme hinzu, dass er widersprüchliche und unsubstantiierte Angaben zu seinem Alter gemacht habe. Er habe verschiedene Geburtsdaten bei der Schweizer Grenzwache, der Erstregistrierung und der BzP angegeben. Auch habe er in der BzP ein wiederum anderes Geburtsdatum nach dem äthiopischen Kalender erwähnt, wonach er umgerechnet noch (...) Jahre alt gewesen sei.

5.1.2 Der Beschwerdeführer hielt beschwerdeweise an seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Asylgesuches fest. Er habe diese glaubhaft gemacht. Er sei, unabhängig von seinem Geburtsdatum, sehr jung und bis anhin noch nicht mit Angaben bezüglich seines Alters oder Geburtsdatums konfrontiert gewesen sei. Zudem seien die nunmehr neu vorhandenen Beweismittel der Mutter des Beschwerdeführers zu würdigen. Der Beschwerdeführer halte weiter an seinem Geburtsdatum fest. Ausserdem seien zwischen der BzP und der Anhörung gut dreieinhalb Jahre vergangen, was in Anbetracht seines jungen Alters eine lange Zeit und bei der Glaubhaftigkeitsprüfung entsprechend zu würdigen sei. Sowohl die BzP als auch die Anhörung seien denn auch zeitlich kurz ausgefallen, weshalb der Beschwerdeführer seine Schilderungen nur in einem beschränkten Rahmen habe darlegen können.

5.1.3 Das SEM ist zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Handknochenanalyse zwar zum direkten Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person nicht geeignet (vgl. Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.2). Vorliegend liegt das vom Beschwerdeführer behauptete Alter von (...) beziehungsweise (...) Jahren im Vergleich zum festgestellten Knochenalter von 19 Jahren innerhalb der Standard-Abweichung von drei Jahren, womit das Ergebnis der Handknochenanalyse relativiert wird. Mit der im Beschwerdeverfahren erfolgten Einreichung der äthiopischen Geburtsurkunde vermag der Beschwerdeführer seinerseits aber die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zu belegen. So handelt es sich hierbei nicht um ein rechtsgenügendes Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7) und solche Dokumente sind auch leicht fälschbar beziehungsweise käuflich erwerbbar (vgl. auch zu den festgestellten Fälschungsmerkmalen oben E. 3.5). Da die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorliegen erforderlicher Identitätspapiere nicht belegt ist, ist letztlich auch nicht überprüfbar, ob es sich bei der in der Geburtsurkunde genannten Person effektiv um den Beschwerdeführer handelt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wie vom SEM zutreffend festgestellt, widersprüchliche und ausweichende Angaben zu seinem Geburtsdatum machte (vgl. act. A6, S. 3, 9). Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM hat den Beschwerdeführer zu Recht als Volljährigen behandelt. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers hat es mit (...) erfasst.

Die Frage, ob der in der Beschwerde manifestierte Anfechtungswille des Beschwerdeführers auch die grundsätzlich anfechtbare Feststellung in Dispositivziffer 1 umfasst, ist vorliegend zu verneinen. Zum einen wird kein Änderungsantrag des im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk eingetragenen Geburtsdatums gestellt. Zum anderen stehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem behaupteten Alter und den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz augenscheinlich nur in Zusammenhang zu seinen Asylvorbringen.

5.2

5.2.1 Das SEM erachtete die Aussagen zur Person und der Familie als widersprüchlich und schloss daraus auf erhebliche Vorbehalte zum Aussageverhalten und der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

5.2.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er habe die Angaben zu seiner Identität, Herkunft und Familie glaubhaft machen können. Die Vorinstanz habe die Begleitumstände wie das junge Alter und die lange Zeit zwischen den Anhörungen nicht gewürdigt.

5.3 Dem SEM ist Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie widersprüchliche Angaben getätigt hat. Es fragt sich, warum er bei der Erstregistrierung einen komplett anderen Namen für seine Mutter angibt als bei der BzP und Anhörung. Er kann diesen Umstand auch nicht überzeugend erklären, weder in den Befragungen (vgl. act. A1/2, act. A6, S. 4, act. A24, S. 10, F86 ff.), noch in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 13). Zudem ist es fraglich, warum der Beschwerdeführer in der BzP behauptet hat, sein Vater sei durch die New Police ermordet worden (vgl. act. A6, S. 6) und dann in der Anhörung bestreitet, diese Aussage gemacht zu haben. Vielmehr habe er ausgesagt, sein Vater sei eines natürlichen Todes gestorben (vgl. act. A24, S. 9, F71 ff.). In der Beschwerde behauptet er sodann wenig überzeugend, es habe in der BzP offensichtlich Verständigungsprobleme gegeben, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass die Umstände des Todes des Vaters nicht zutreffend festgehalten worden seien (vgl. Beschwerde, S. 13). Der Beschwerdeführer hat allerdings in der BzP unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl. act. A6, S. 11). Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer kaum etwas über den Aufenthaltsstaus der Eltern in Äthiopien, die somalische Staatsangehörige seien und aus E._______ stammten, erzählen kann (vgl. act. A24, S. 5, F31 f.) und angibt, keinen Kontakt zu anderen Familienmitgliedern wie etwa seinen beiden Tanten zu haben (vgl. A24, S. 5, F29). Fraglich ist auch, warum es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sein soll, nach der Ausreise Kontakt zu seiner Familie herzustellen (vgl. act. A6, F3.01). Lediglich über Dritte habe er vom Hörensagen vom mutmasslichen Aufenthaltsort der Familie erfahren (vgl. act. A24, S. 2 ff., F6-18). Im Beschwerdeverfahren war es ihm dann plötzlich möglich, Kontakt herzustellen, um Dokumente nachzureichen. Wobei er in der Beschwerde nicht überzeugend zu erklären vermag, wie er telefonischen Kontakt zu seiner Mutter habe herstellen können (vgl. Beschwerde, S. 13 f.). Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, die Kontaktnahme mit der Mutter sei einzig möglich gewesen, weil jemand ihn auf seinen negativen Entscheid angesprochen habe, so erschliesst sich daraus nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer bei entsprechenden Bemühungen nicht längst gelungen wäre, den Aufenthaltsort seiner Mutter ausfindig zu machen.

5.4

5.4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Verfolgungsvorbringen den Anforderungen der Glaubhaftigkeit nach Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG nicht standhielten.

So habe er den Übergriff der New Police bei sich zu Hause, bei dem er überfallen und brutal zusammengeschlagen worden sei, in der BzP anders geschildert als in der Anhörung. Auch habe er nur in der Anhörung und nicht in der BzP die zweiwöchige Haft auf der Polizeistation erwähnt, obwohl es sich um ein prägendes Ereignis gehandelt habe, das zur Flucht geführt habe. Zudem habe er den Überfall durch die New Police oberflächlich geschildert. Auch bleibe unklar, weshalb gerade er hätte rekrutiert werden sollen und weshalb er drei Jahre lang unbehelligt von weiteren Rekrutierungsmassnahmen geblieben sei. Schleierhaft bleibe auch, weshalb der Onkel des Freundes seine angebliche Position bei der New Police nicht genutzt habe, um ihn und seinen Freund zu warnen. Zwar komme es in der Region offenbar tatsächlich zu Zwangsrekrutierungen durch die New Police, der Beschwerdeführer habe aber eine solche nicht glaubhaft machen können.

5.4.2 Dem wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten, aus den teilweise kurzen und zusammenfassenden Schilderungen des Beschwerdeführers könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen geschlossen werden, zumal die Vorinstanz ihn zu diversen Sachverhaltselementen nur kurz befragt habe. Zudem sei die Festnahme durch die New Police zum Zweck der Zwangsrekrutierung flüchtlingsrechtlich relevant. Diverse Quellen berichteten von Zwangsrekrutierungen durch die New Police, die mit äthiopischen Militäreinheiten zusammenarbeite. Bereits bei der angeblichen Zugehörigkeit zur ONLF drohe eine Verfolgung.

5.4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind und dass die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG nicht standhalten.

In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substantiellen Einwände entgegengehalten, sondern es wird mehrheitlich behauptet, dass die Aussagen glaubhaft seien und der Beschwerdeführer nicht eingehend genug befragt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 14 f.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass es nicht am Befragungsstil der Vorinstanz liegt, dass der Beschwerdeführer den Übergriff der New Police bei sich zu Hause in den wesentlichen Kernpunkten unterschiedlich schildert. Gemäss den Aussagen der BzP hätten ihm die Polizisten nicht gesagt, wieso sie ausgerechnet ihn zu Hause überfielen. In der Anhörung heisst es demgegenüber, die New Police habe ihn rekrutieren wollen und in dem Zusammenhang zu Hause aufgesucht. Sie hätten ihn dann zusammengeschlagen, als er sich geweigert habe (vgl. act. A6, S. 8; act. A24, S. 7, F50). Warum der Beschwerdeführer in der BzP nichts zur Rekrutierungsabsicht der New Police gesagt hat, erschliesst sich nicht (vgl. act. A24, S. 11, F97 f.).

Auch fragt es sich, warum er in der BzP nicht das fluchtauslösende Ereignis der zweiwöchigen Haft, aus der er habe fliehen können, geschildert hat. Die Argumentation in der Beschwerde, es sei für den jungen Beschwerdeführer schwierig gewesen einzuschätzen, welche Informationen er zu übermitteln habe, vermag seine in zentralen Punkten widersprüchlichen Angaben nicht hinreichend zu erklären (vgl. Beschwerde, S. 15). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer in der BzP, nachdem er vom Übergriff der New Police berichtet hatte, gefragt, ob dies alle Ausreisegründe gewesen seien; er bejahte diese Frage (vgl. act. A6, F7.01). Auch antwortete er auf die Frage, wo er sich die drei Jahre bis zur Ausreise aufgehalten habe, er sei zu Hause gewesen. Von der Haft berichtet er nicht (vgl. act. A6, S. 8 f., act. A24, S. 12, F99). Auch hat er in der BzP auf Nachfrage explizit verneint, in Haft gewesen zu sein (vgl. act. A6, F7.02).

Zudem ist anzumerken, dass er sowohl den Übergriff der New Police bei sich zu Hause, als auch die Festnahme auf der Polizeistation und die anschliessende Flucht beim Überfall der ONLF nur unsubstantiiert schildert (vgl. act. A24, S. 6, F50 ff.), obwohl es sich um traumatische Ereignisse gehandelt haben muss. Daher ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht in der Lage ist, diese anschaulich und realitätsnah zu schildern. Insbesondere lässt sich den bei den Akten liegenden Arztberichten kein Hinweis entnehmen, wonach er aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, von diesen Ereignissen zu berichten und sich diesbezüglich detailliert und widerspruchsfrei auszudrücken (vgl. Arztbericht vom 14. Dezember 2021).

Des Weiteren ist anzumerken, dass es unrealistisch erscheint, dass sich der Beschwerdeführer nach dem ersten Übergriff durch die New Police, die ihn habe rekrutieren wollen, drei Jahre lang zu Hause unbehelligt aufhalten kann und keinen weiteren Rekrutierungsversuchen ausgesetzt ist, bis er erst kurz vor der Ausreise auf die Polizeistation mitgenommen wird. Er begründet das damit, dass die Genesung der erlittenen Verletzungen drei Jahre gedauert habe, was nicht überzeugt (vgl. act. A24, S. 8, F63; act. A6, S. 9, F7.02).

5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG nicht standhalten. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylverfahren folgerichtig abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat, auch in der der Somali Region, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Urteile des BVGer E-2496/2021 E. 9.3 sowie E-568/2020 E. 8.3, beide vom 7. Juli 2021). Diese Einschätzung trifft auch auf die Region Somali zu, in welcher insbesondere entlang der Grenze zur Region Afar lokal und sporadisch bewaffnete Auseinandersetzungen stattfinden.

Gemäss konstanter Praxis ist bei Vorliegen begünstigender Faktoren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen. Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind nach wie vor prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 13. Juni 2019 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4).

7.4.2 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar, da keine individuellen Gründe dagegensprächen, zumal der Beschwerdeführer Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen gesammelt habe und nicht auszuschliessen sei, dass sich nach wie vor Familienmitglieder in Darod, Äthiopien, befänden.

7.4.3 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers problematisch und nicht genügend erstellt sei. In der Schweiz sei er sehr um eine gute Integration bemüht. Er habe kein genügendes familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien, seine engsten Familienangehörigen seien nach E._______ geflohen. Er verfüge auch über keine familiären Beziehungen im Heimatdorf.

7.4.4 Vorliegend ist hierzu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus der Grenzregion zwischen Äthiopien und Somalia stammt. Diese Landesgegend ist aktuell nur in vergleichsweise geringem Masse von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen (vgl. oben E. 7.4.1). Der Beschwerdeführer ist daher nicht als sog. «Gewaltflüchtling» zu qualifizieren.

7.4.5 Im Weiteren sind Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Offenbarungspflicht des Asylsuchenden. Es ist nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Wie das SEM in seiner Verfügung zutreffend festgehalten hat, sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen und familiären Situation in mehreren Punkten widersprüchlich ausgefallen. Aufgrund des genannten unglaubhaften Aussageverhaltens muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, seine tatsächlichen Lebensumstände im Heimatstaat (vollständig) offenzulegen. Eine Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ist somit aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht beziehungsweise nur eingeschränkt möglich. In der BZP hat er ausgesagt, es lebten zwei Schwestern der Mutter in C._______ (vgl. act. A6, S. 6). In der Anhörung machte er später widersprüchliche Aussagen, dass er nicht genau wisse, wo diese lebten (vg. act. A24, S. 5, F25, S. 10, F85). Angesichts des Aussageverhaltens geht das Gericht davon aus, dass entgegen der unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung noch Familienangehörige vor Ort sind. Auch hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Mutter und Geschwister, die nach E._______ geflohen seien, wie er vom Hörensagen erfahren habe (A24, S. 3, F10), sind Zweifel angebracht. Er hat seinen Lebensunterhalt mit verschiedenen Tätigkeiten verdient (vgl. act. A24, S. 3, F12, S. 6, F46). Auch seine bisherigen Integrationsbemühungen in der Schweiz (in Form von Arbeitsleistungen und Spracherwerb) zeugen davon, dass er wieder erwerbsfähig sein wird.

In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen, ist festzustellen, dass sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.3.4). Sodann ist aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Dies trifft vorliegend nicht zu. Die beim Beschwerdeführer gemäss dem Abklärungsbericht der F._______ Psychiatrie vom 14. Dezember 2021 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) (vgl. [...], Ambulatorium G._______,) kann grundsätzlich auch in seinem Heimatland behandelt werden. Gleiches gilt für die - allenfalls weiterhin erforderliche - Nachbehandlung nach seiner Unterarm-Operation vom 15. April 2021 (vgl. Sprechstundenberichte des [...]spitals, Klinik für Orthopädie, vom 15. Juni und 1. Juli 2021).

7.4.6 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als knapp Volljähriger in die Schweiz gelangt ist und er sich aufgrund der sehr langen Dauer seines Asylverfahrens bereits seit bald sechs Jahren hier aufhält, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das Gleiche gilt für seine aktenkundigen Bemühungen um eine sprachliche und soziale Integration. Diesbezüglich obliegt es den zuständigen kantonalen Behörden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
AsylG erfüllt.

7.4.7 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass keine genügenden Hinweise dafür vorliegen, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine konkrete Gefährdung drohen.

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

7.6 Insgesamt hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 12. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwältin MLaw Eliane Schmid als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin hat eine am 20. April 2020 aktualisierte «Liste der getätigten Aufwendungen» eingereicht und darin einen zeitlichen Aufwand von 14 Stunden ausgewiesen. In der Beschwerde wurde diesbezüglich zudem ausgeführt, dass ein Stundenansatz von Fr. 269.25 (inkl. Mehrwertsteuer) sowie eine Auslagenpauschale von Fr. 54.- in Rechnung gestellt werde (Beschwerde, S. 24). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 und 19. Juli 2021 reichte die Rechtsvertreterin medizinische Berichte ein, am 18. Januar 2020 und 19. April 2022 folgten Verfahrensstandsanfragen. Es dürfte demnach ein zusätzlicher Aufwand von drei Stunden entstanden sein, somit insgesamt ein Aufwand von 17 Stunden. Dieser Aufwand erweist sich als hoch, aber noch angemessen. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 220.- aus (vgl. Zwischenverfügung vom 25. März 2020). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'086.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Rechtsanwältin MLaw Eliane Schmid wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 4'086.15 ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Mareile Lettau

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-1226/2020
Datum : 22. Juni 2022
Publiziert : 13. Juli 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
14 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylV 1: 1a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5
a  Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b  Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c  Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d  minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e  Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
126-I-97 • 135-II-286 • 136-I-184
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • mutter • sachverhalt • ethnie • ausreise • heimatstaat • familie • beweismittel • sachverhaltsfeststellung • replik • somalia • kopie • frage • mitwirkungspflicht • region • festnahme • psychiatrie • vorläufige aufnahme • von amtes wegen
... Alle anzeigen
BVGE
2020-VI-6 • 2015/3 • 2014/22 • 2014/26 • 2013/37 • 2013/34 • 2011/28 • 2011/24 • 2011/25 • 2011/50 • 2009/35 • 2008/34 • 2007/7
BVGer
D-1226/2020 • D-6630/2018 • E-2496/2021 • E-3109/2018 • E-568/2020 • E-891/2017
AS
AS 2016/3101