34

Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
C 2848/2012 vom 26. August 2013

Ordentliche Einbürgerung. Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz. Zuständige Behörde.

Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG. Art. 4 Abs. 2 Bst. d
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 4 Zusammenarbeit des NDB mit dem Dienst für militärische Sicherheit - Im Hinblick auf einen Aktivdienst der Armee kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zur Erfüllung präventiver Schutzmassnahmen die Zusammenarbeit mit dem Dienst für militärische Sicherheit anordnen. Der NDB unterstützt dabei den Dienst zum Schutz der Armee vor Spionage und Sabotage sowie vor weiteren rechtswidrigen Handlungen.
V-NDB.

1. Akteneinsicht und Quellenschutz. Anforderungen gemäss Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG in Bezug auf nachrichtendienstliche Akten (E. 3).

2. Allgemeine Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung (E. 5).

3. Bedeutung der Mitwirkungspflicht des Nachrichtendienstes des Bundes im Bereich von Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG. Folgen für die Beweiswürdigung (E. 6).

4. Das Gefahrenpotenzial, das heutzutage von den Liberation Tigers of Tamil Eelam ausgeht, vermag nicht per se eine Gefährdung im Sinne von Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG zu begründen (E. 7.2).

5. Dem Beschwerdeführer können keine staatsschutzrelevanten Aktivitäten oder sonstige konkreten Vorfälle mit minimalem Gefährdungspotenzial und Aktualitätsbezug vorgeworfen werden, weshalb nichts gegen die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an ihn und seine Kinder spricht (E. 7.3-7.5).

Naturalisation ordinaire. Menace pour la sûreté intérieure et extérieure de la Suisse. Autorité compétente.

Art. 14 let. d LN. Art. 4 al. 2 let. d OSRC.

1. Consultation du dossier et protection des sources. Exigences des art. 27 et 28 PA, en relation avec des pièces du Service de renseignement (consid. 3).

2. Conditions générales de la naturalisation ordinaire (consid. 5).

3. Portée du devoir de collaborer du Service de renseignement de la Confédération dans le contexte de l'art. 14 let. d LN. Conséquences pour l'appréciation des preuves (consid. 6).

4. Le danger potentiel émanant actuellement des Tigres de libération de l'Îlam Tamoul ne suffit pas en soi pour constituer une menace au sens de l'art. 14 let. d LN (consid. 7.2).

5. Dans la mesure où aucune activité relevant de la sûreté de l'Etat ni aucun incident concret susceptible de représenter un potentiel de mise en danger minimal et actuel ne peut lui être reproché, rien ne s'oppose à ce qu'une autorisation fédérale de naturalisation soit octroyée au recourant, ainsi qu'à ses enfants (consid. 7.3-7.5).

Naturalizzazione ordinaria. Minaccia per la sicurezza interna ed esterna della Svizzera. Autorità competente.

Art. 14lett. d LCit. Art. 4 cpv. 2 lett. d O-SIC.

1. Consultazione degli atti e protezione delle fonti. Requisiti degli art. 27 e 28 PA riguardo agli atti dei Servizi delle attività informative (consid. 3).

2. Presupposti generali della naturalizzazione ordinaria (consid. 5).

3. Significato dell'obbligo di collaborare del Servizio delle attività informative della Confederazione nell'ambito dell'art. 14 lett. d LCit. Conseguenze per l'apprezzamento delle prove (consid. 6).

4. Il potenziale di minaccia che deriva attualmente dalle Liberation Tigers of Tamil Eelam non è di per sé sufficiente a costituire una minaccia ai sensi dell'art. 14 lett. d LCit (consid. 7.2).

5. Al ricorrente non possono essere rimproverate attività rilevanti in materia di protezione dello Stato o episodi concreti che presentino il benché minimo potenziale di minaccia e rapporto di attualità, e pertanto non vi sono argomenti che si oppongano alla concessione, a lui stesso e ai suoi figli, dell'autorizzazione federale di naturalizzazione (consid. 7.3-7.5).


Der aus Sri Lanka stammende A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 16. Oktober 1989 in die Schweiz ein, wo er rund eine Woche später um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 10. April 1995 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet. Am 27. Januar 1999 erhielt er vom Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.

Am 25. Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer für sich sowie die beiden Kinder B. und C. ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nach Art. 13
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 13 Einbürgerungsverfahren - 1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
1    Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2    Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3    Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4    Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Nachdem der Erhebungsbericht vorlag, beschloss die Bürgerversammlung X. am 1. Dezember 2005, vorbehältlich der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung, die Aufnahme der betreffenden Personen in das Gemeindebürgerrecht. Am 9. Februar 2006 sicherte das Gemeindeamt der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer und seinen Kindern, unter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung, daraufhin das zürcherische Kantonsbürgerrecht zu und überwies das Dossier am 16. Februar 2006 mit entsprechendem Antrag an das BFM.

Das BFM seinerseits leitete die Einbürgerungsakten in der Folge an den Dienst für Analyse und Prävention (DAP, heute: Nachrichtendienst des Bundes [NDB]) weiter.

In einer ersten Stellungnahme vom 29. Februar 2008 hielt der DAP gegenüber der Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei direkt in die Aktivitäten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) involviert. Als Direktor und Koordinator des Tamil Education Service Switzerland (TESS) sei er einer der führenden LTTE-Repräsentanten in der Schweiz, da es sich beim TESS um eine Unterorganisation des World Tamil Coordinating Committee (WTCC) beziehungsweise der LTTE handle. In dieser Funktion sei er Hauptverantwortlicher im Bereich « Heimatliche Sprache und Kultur » (HSK) für Tamilinnen und Tamilen in der Schweiz und könne massgeblich Einfluss auf die Kursinhalte und die Auswahl der Lehrpersonen nehmen. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschliessen, dass unter den Schülerinnen und Schülern der Kampf gegen den sri-lankischen Staat, einschliesslich der Anwendung von Gewalt, propagiert werde. Der Beschwerdeführer stelle daher eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG dar. Dementsprechend empfahl der DAP die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs.

Mit Verfügung vom 26. April 2012 lehnte die Vorinstanz die Gesuche um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligungen ab. Zur Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die von ihr eingeholten Stellungnahmen des DAP vom 29. Februar 2008 beziehungsweise des NDB vom 28. Juni 2010, 29. November 2010 sowie 29. Dezember 2011, welche die Frage der Bedrohung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz durch den Beschwerdeführer bejahten.

Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu erteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.


Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Die Vorinstanz stützt sich praktisch ausschliesslich auf eine Einschätzung des DAP vom 29. Februar 2008 sowie drei Berichte des NDB vom 28. Juni 2010, 29. November 2010 und 29. Dezember 2011 (zur Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention per 1. Januar 2009 zum VBS beziehungsweise der Schaffung des NDB siehe AS 2008 6261). In diese Aktenstücke wurde den Beschwerdeführenden - teils im vorinstanzlichen Verfahren, teils nachträglich auf Beschwerdeebene - Einsicht gewährt. Dies geschah in den ersten beiden Fällen vollumfänglich, beim dritten und vierten Bericht wurden die Kürzel und Namen der jeweiligen Sachbearbeitenden vom NDB beziehungsweise des BFM abgedeckt. Damit wird den Anforderungen von Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ohne Zweifel Genüge getan und es darf auf die fraglichen Aktenstücke abgestellt werden.

3.2 Der Parteivertreter hat in der Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2012 zusätzlich Einsichtnahme in die Akten des NDB verlangt. Nachdem ihm in der Vernehmlassung versichert worden war, man habe ihm keine entscheidrelevanten Informationen vorenthalten, hielt er in Präzisierung des fraglichen Begehrens fest, dass einzig derjenige Sachverhalt massgeblich sei, der sich aus den ihm zugestellten Akten des BFM ergebe. Vorliegend verhält es sich so, dass die Fachbehörde weder der Vorinstanz noch dem Bundesverwaltungsgericht ein Dossier mit vertraulichen Akten hat zukommen lassen. Der Stellungnahme des DAP vom 29. Februar 2008 wie auch dem Bericht des NDB vom 29. November 2010 sind allerdings vertrauliche Abklärungen und Beobachtungen zu Aktivitäten im Umfeld tamilischer Gruppierungen beziehungsweise einzelner mit Namen aufgeführter Personen beigefügt. Aufgrund des Quellenschutzes können sie nicht offengelegt werden (zum Quellenschutz vgl. Art. 17 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120] und die Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes [V-NDB, SR 121.1]). Dies bedeutet, dass weder die Identität
der fraglichen Quellen noch der Inhalt der diesbezüglichen Meldungen bekannt gegeben werden kann, mit entsprechenden Konsequenzen für die Handhabung des Akteneinsichtsrechts und die Verwertbarkeit dieser nicht offengelegten Akten (vgl. hierzu Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG). Da der wesentliche Inhalt besagter Abklärungen mit deren Quintessenz jedoch in hinreichendem Masse in die vier dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebrachten Resümees eingeflossen ist, rechtfertigt es sich, lediglich auf die unter E. 3.1 aufgelisteten Aktenstücke zurückzugreifen, welche - zusammen mit allgemein zugänglichen Informationen - mithin als alleinige Entscheidgrundlagen dienen.

4.

4.1 In formeller Hinsicht wird auf Beschwerdeebene weiter gerügt, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet, weil aus ihr nicht hervorgehe, ob das BFM die aufseiten des Beschwerdeführers veränderten Verhältnisse damals überhaupt gewürdigt habe. Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5.5.2 m.H. sowie Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4ff. und insbes. 9 ff. zu Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG).

4.2 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. Kneubühler, a.a.O., Rz. 19ff. zu Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG m.H.).

4.3 Die eigentliche Begründung der angefochtenen Verfügung ist in der Tat ziemlich knapp ausgefallen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf einen Verweis auf die vier Stellungnahmen der Fachbehörde und deren Folgerungen sowie einer Zusatzerwägung zur Ablehnung der Einbürgerungsgesuche der beiden Kinder. Der Inhalt der fraglichen Berichte wird im Sachverhalt aber ausführlich wiedergegeben und die zur Anwendung kommenden Rechtsgrundlagen sind ebenfalls aufgeführt, weshalb trotz allem ohne Weiteres nachvollziehbar wird, warum das BFM die Einbürgerungsvoraussetzungen in Bezug auf den Beschwerdeführer als nicht erfüllt betrachtete. Auch dessen verschlechterter Gesundheitszustand und die veränderte berufliche Situation fanden (wenn auch nur in der Wiedergabe des Sachverhalts) Erwähnung. Dies erweist sich im dargelegten Kontext als ausreichend. Die Beschwerdeführenden waren denn auf der Grundlage dieser Begründung in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Ausserdem hat sich das BFM in seiner Vernehmlassung im Nachhinein ganz konkret mit den oben beschriebenen Veränderungen auseinandergesetzt. Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt
als unbegründet.

5. Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören drei Gemeinwesen als Bürger an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
BV). Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist daher notwendigerweise mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Gemeindebürgerrechts verknüpft (vgl. Ulrich Häfelin/ Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1308; Art. 12 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 12 Integrationskriterien - 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
1    Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a  im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b  in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c  in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
d  in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e  in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2    Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3    Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
BüG).

5.1 Für die ordentliche Einbürgerung sind in erster Linie die Kantone zuständig. Der Bund erlässt nur Mindestvorschriften (Art. 38 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
1    Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2    Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3    Er erleichtert die Einbürgerung von:
a  Personen der dritten Ausländergeneration;
b  staatenlosen Kindern.6
BV). Demnach erfolgt die ordentliche Einbürgerung in zwei Stufen. Der Bund prüft im Rahmen des Einbürgerungsbewilligungsverfahrens, ob die von ihm in Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
und 15
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 15 Verfahren im Kanton - 1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
1    Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
2    Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.
BüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kanton und Gemeinde nehmen aufgrund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürgerung vor (vgl. Häfelin/Haller/ Keller, a.a.O., Rz. 1327).

5.2 Die Einbürgerungsbewilligung wird vom Bundesamt für einen bestimmten Kanton erteilt. Sie ist auf drei Jahre befristet und kann verlängert werden. Die Bewilligung kann hinsichtlich des Einbezugs von Familienmitgliedern geändert werden. Das Bundesamt kann die Bewilligung vor der Einbürgerung widerrufen, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, bei deren Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre (Art. 13
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 13 Einbürgerungsverfahren - 1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
1    Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2    Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3    Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4    Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
BüG).

5.3 Gemäss Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG gilt es vor der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zu prüfen, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Ist die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 305).

6.

6.1 Wie bereits erwähnt, stützt sich die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung auf eine Lagebeurteilung des DAP und drei Einschätzungen des NDB. Das Einholen diesbezüglicher Stellungnahmen gehört im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung zum ordentlichen Verfahrensgang. Art. 4 Abs. 2 Bst. d
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 4 Zusammenarbeit des NDB mit dem Dienst für militärische Sicherheit - Im Hinblick auf einen Aktivdienst der Armee kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zur Erfüllung präventiver Schutzmassnahmen die Zusammenarbeit mit dem Dienst für militärische Sicherheit anordnen. Der NDB unterstützt dabei den Dienst zum Schutz der Armee vor Spionage und Sabotage sowie vor weiteren rechtswidrigen Handlungen.
V-NDB (in Kraft seit 1. Januar 2010) in Verbindung mit Ziff. 4.2.1 von deren Anhang I sieht nämlich vor, dass das BFM sämtliche Einbürgerungsgesuche dem NDB zur Stellungnahme nach Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG zu unterbreiten hat (zur analogen Rechtslage vor Inkraftsetzung der V-NDB vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
der per 1. Januar 2010 aufgehobenen Verordnung vom 27. Juni 2001 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [VWIS, AS 2001 1829] i.V.m. deren Anhang I Ziff. 4 Bst. b erstes Lemma). Entsprechend ist der NDB auch verpflichtet, sachdienliche Hinweise bezüglich Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit im Sinne von Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG zu liefern, die einer Einbürgerung entgegenstehen könnten (siehe etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4340/2011 vom 19. April 2012 E. 4.4). Diese Mitwirkung ändert indessen nichts an der ausschliesslichen
Verfügungskompetenz des BFM im Bereich der Erteilung beziehungsweise Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und führt auch nicht dazu, dass dem NDB in solchen Einbürgerungsverfahren Parteistellung nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG zukommen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 1123/2006 vom 12. September 2008 E. 4.1 in analogiam).

6.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Bezogen auf Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG gilt es zu untersuchen, ob der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. In Konstellationen wie der vorliegenden geht es hierbei in erster Linie um die Würdigung eines Gesamtbilds, welches die vorhandenen beziehungsweise zur Verfügung gestellten Unterlagen vermitteln.

7.

7.1 Das BFM und die Fachbehörde begründen die gehegten Sicherheitsbedenken mit den Verbindungen des Beschwerdeführers zur LTTE beziehungsweise deren Nachfolgeorganisationen. In diesem Zusammenhang wird ihm vorgeworfen, sich exilpolitisch zu engagieren. Vor der Beurteilung seines persönlichen Einsatzes für tamilische Anliegen ist daher kurz darauf einzugehen, welches generelle Gefahrenpotenzial für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz heute von solchen Gruppierungen ausgeht.

7.2 Anders als beispielsweise in der Europäischen Union (EU) wurde die LTTE hierzulande nie als terroristische Organisation eingestuft, sie figurierte aber auf der Beobachtungsliste des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (vgl. Art. 11 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
und Art. 11 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BWIS [in der damaligen Fassung] sowie Art. 17
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
der inzwischen aufgehobenen VWIS). Mit der Beendigung des Bürgerkriegs in Sri Lanka im Frühjahr 2009 und der damit einhergegangenen Kapitulation der Rebellen haben sich die politischen Rahmenbedingungen wesentlich verändert. Hinsichtlich der übrig gebliebenen Strukturen hält der Lagebericht 2012 des NDB mit Blick auf die allgemeine Situation in der Schweiz denn fest, in der tamilischen Diasporagemeinschaft seien seit Monaten keine grösseren Aktivitäten der LTTE beziehungsweise ihrer Nachfolgeorganisationen zu verzeichnen gewesen. In Sri Lanka, wo die LTTE weitgehend zerschlagen worden sei, habe sich die Sicherheitslage stabilisiert. Das internationale Netzwerk bleibe aber zumindest in Teilen bestehen, dies gelte auch für die Schweiz. Laut NDB zeichnet sich bislang keine Klärung der Stellung der tamilischen Bevölkerung in ihrer Heimat ab. Sollte sich bei der tamilischen
Minderheit der Eindruck einstellen, die wirtschaftliche und politische Situation werde sich auf absehbare Zeit nicht verbessern, könnte die Stimmung wieder in gewaltsame Proteste umschlagen und zur erneuten Unterstützung einer separatistischen, tendenziell terroristischen Bewegung führen. Die grosse tamilische Diaspora dürfte sich diesfalls wiederum mit der Bevölkerung und gegebenenfalls einer neuen separatistischen Gruppierung in Sri Lanka solidarisieren. Ähnlich tönt es, was den sogenannten ethno-nationalistisch motivierten Gewaltextremismus anbelangt, im Lagebericht 2013. Von den Nachfolgeorganisationen der LTTE geht demnach sowohl in Europa als auch in der Schweiz nurmehr wenig Aktivität aus. Gemäss den Erkenntnissen der Fachbehörde kristallisieren sich diesbezüglich bis heute keine klaren Nachfolgestrukturen heraus. Sodann würden sich, jedenfalls offiziell, alle bekannten Organisationen vom gewaltsamen Kampf distanzieren. Über einen Wiederaufbau einer gewalttätigen tamilischen Separatistenbewegung sei überdies nichts bekannt. Wohl existierten hierzulande nationale Ableger der LTTE weiter. In kleinerem Ausmass komme es in diesem Rahmen noch zu Propagandaveranstaltungen. Indessen gebe es keine Hinweise darauf, dass sich
ehemalige ranghohe LTTE-Kader oder LTTE-Kämpfer in der Schweiz aufhielten, um von hier aus zu versuchen, Einfluss auf die tamilische Diasporagemeinschaft in oder ausserhalb der Schweiz auszuüben. Das Gefahrenpotenzial, das von diesen Gruppierungen und ihrer Anhängerschaft für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz ausgeht, erscheint deshalb heutzutage eher minim.

Bei dieser Sachlage vermag das (teilweise bestrittene) Engagement des Beschwerdeführers in der tamilischen Emigration nicht per se eine Gefährdung im Sinne von Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG zu begründen. Ebenso wenig genügt es, dass er Leute aus dem Umfeld der LTTE oder ihrer Nachfolgeorganisationen kennt oder mit ihnen verkehrt. Vielmehr bedarf es einer individuellen Beurteilung seiner persönlichen Aktivitäten.

7.3 Die Fachbehörde wirft dem Beschwerdeführer vor, direkt in die Aktivitäten der LTTE involviert zu sein. Hierzulande figuriere er unter den führenden Repräsentanten dieser Gruppierung und er sei nach wie vor als engagierter Anhänger entsprechender sezessionistischer Bemühungen zu betrachten. Vordergründig einziger konkreter Anknüpfungspunkt für besagte Einschätzungen bildet seine Anstellung als Direktor und Koordinator beim TESS. Zu den seitherigen Veränderungen im Anstellungsverhältnis äusserte sich der NDB freilich nicht mehr.

Von einem Einbürgerungskandidaten darf verlangt werden, dass er sich zu den demokratischen Institutionen des Landes bekennt. Bewerber, deren Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht zweifelsfrei ausschliesst, können von der Einbürgerung ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.2 m.H.). Im dargelegten Kontext sind die seitens des DAP beziehungsweise des NDB als problematisch erachteten Kontakte des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Stellung innerhalb des TESS einer Würdigung zu unterziehen.

7.3.1 Im Bericht des DAP vom 29. Februar 2008 wird der TESS als eine Unterorganisation des WTCC beziehungsweise der LTTE eingestuft, was der Beschwerdeführer unter anderem unter Vorlage der Vereinsstatuten, einer Informationsbroschüre und eines Flyers bestreitet (...). Inwieweit die Annahme der Fachbehörde zutrifft, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. In der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Broschüre liest man jedenfalls, dass der TESS aus dem WTCC hervorgegangen sei. Es erscheint ohnehin naheliegend, dass Personen, die sich in der tamilischen Emigration engagiert haben, einst kaum um die LTTE beziehungsweise ihre Nachfolgeorganisationen herumkamen. Auch ist bekannt, dass solche Gruppierungen ihr Gedankengut längst nicht nur in Form politischer Aktivitäten, sondern ebenfalls über anderweitige Kanäle wie beispielsweise Kulturvereine verbreiteten und dadurch versuchten, propagandistischen Einfluss auszuüben. Dem als Verein ausgestalteten TESS wird allerdings nicht vorgehalten, sich je in dieser Richtung exponiert zu haben. Gemäss den Vereinsstatuten hat sich der TESS zur Aufgabe gemacht, tamilische Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur anzubieten sowie alle Arten
sportlicher Aktivitäten zu fördern (Ziff. 2.2 der Statuten). Laut Broschüre hat er mit Unterstützung des BFM zudem Integrationsprojekte durchgeführt. Politische oder wirtschaftliche Ziele und Zwecke werden demgegenüber keine verfolgt (Ziff. 2.4 der Statuten). Vielmehr strebt der Verein die Zusammenarbeit mit den kantonalen Erziehungsdirektionen und Schulen der jeweiligen Region an (Ziff. 2.3 der Statuten). Auch bemüht er sich aktiv darum, als Anbieter der beschriebenen tamilischen Kurse anerkannt zu werden. In den Kantonen Aargau und Schwyz sind diese sogenannten HSK-Kurse bereits anerkannt. In wie vielen Kantonen sie mittlerweile Anerkennung gefunden haben, ist nicht bekannt. Die Zusammenarbeit mit kantonalen und lokalen Schulbehörden bedingt aber zweifelsohne eine gewisse Unabhängigkeit beziehungsweise Ausgewogenheit und zeugt davon, dass die vom Verein statuierten Werte wie Integration und Toleranz sich nicht in reinen Absichtserklärungen erschöpfen. Die heutigen Zielsetzungen des TESS, die kein extremistisches Gedankengut erkennen lassen, sind deshalb - nicht zuletzt im Lichte der Lageberichte des NDB der Jahre 2012 und 2013 - nicht geeignet, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Risikoeinschätzung zu bestätigen.

7.3.2 Der Beschwerdeführer wurde vom TESS ursprünglich als Schulleiter und Koordinator angestellt. Nach Auffassung der Fachbehörde ist er folglich in der Lage, in massgeblicher Art und Weise auf die Kursinhalte Einfluss zu nehmen und Lehrpersonen seiner Couleur auszuwählen. Damit sei nicht ausgeschlossen, dass Botschaften an die Unterrichteten gelangten, welche Anlass zu gewaltsamen Aktionen gegen den sri-lankischen Staat böten. Dass faktisch Einflussmöglichkeiten im beschriebenen Sinne bestehen, ist aufgrund der Stellenbeschreibung nicht von der Hand zu weisen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer weisungsgebunden handelt und nicht für den Unterrichtsstoff zuständig ist. Immerhin verfügt er trotz allem über vielfältige administrative beziehungsweise organisatorische Kompetenzen (zum Ganzen siehe wiederum Vereinsstatuten). Vorliegend geht es aber darum, dass die gehegte Befürchtung der negativen Beeinflussung ausschliesslich theoretischer Natur ist. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich Einfluss genommen oder sonst versucht hat, in diesem Rahmen propagandistisch tätig zu werden, wird denn weder vom NDB noch vom BFM behauptet. Stattdessen setzen die Einschätzungen der Fachbehörde, wie
sich den vier mehrfach erwähnten Stellungnahmen beziehungsweise Analysepapieren entnehmen lässt, den Fokus auf allgemeine Erkenntnisse über die in den inzwischen beendeten Bürgerkrieg in Sri Lanka involvierten Akteure. Auch der Einzelfall wird mit anderen Worten letztlich nur mit allgemeinen Ausführungen zur LTTE und deren Verbindungen zum TESS begründet. Insoweit sind keine staatsschutzgefährdenden Aktivitäten ersichtlich.

Inzwischen hat der Beschwerdeführer sein Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % reduziert und er fungiert nurmehr als Sekretär und Koordinator (...). Auch dass er seit dem 1. August 2010 eine halbe Rente der IV bezieht, ist aktenmässig erstellt (...). Wie angetönt, ist der NDB darauf nicht näher eingegangen. Das BFM seinerseits argumentiert in der Vernehmlassung unverändert mit den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Wohl möge sein, dass er keinen massgeblichen Einfluss auf die Kursinhalte und die Auswahl der Lehrpersonen gehabt habe, doch sei er in engem Kontakt zum Vorstand sowie weiteren Personen der LTTE gestanden, und als Lehrperson habe er während des kulturellen Unterrichts Einflussmöglichkeiten gehabt, die ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotenzial beinhalteten. Hierzu wäre vorweg anzumerken, dass der Beschwerdeführer als Angestellter des TESS nie selber unterrichtet hat. Ansonsten fussen die Ablehnungsgründe wiederum auf allgemeinen Mutmassungen beziehungsweise den theoretischen Beeinflussungsmöglichkeiten kraft seiner beruflichen Stellung. Konkreter, in einem demokratischen Rechtsstaat nicht legitimer Handlungen wird er nicht bezichtigt. Damit stellen die fraglichen Aspekte keine ausreichenden
Gründe für die Annahme dar, dass vom Beschwerdeführer eine relevante Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz ausgeht.

7.4 Die angefochtene Verfügung liesse sich nach dem Gesagten nur aufrechterhalten, wenn sonstige konkrete Vorfälle oder vorwerfbare Aktionen mit minimalem Gefährdungspotenzial und Aktualitätsbezug aktenkundig wären. Solche Anhaltspunkte sind hier keine auszumachen oder zumindest nicht dokumentiert. So machte der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens nicht geltend, sich für die LTTE engagiert zu haben. Dies will er seinen eigenen Angaben zufolge erst nach der Einreise in die Schweiz eine Zeit lang getan haben, seine diesbezüglichen Aktivitäten angeblich aber bereits 1996 eingestellt haben. Dass die einbürgerungswillige Person eine der führenden Repräsentanten der LTTE in der Schweiz und mit dieser Organisation eng verbunden sei, schliesst der DAP in seiner Stellungnahme vom 29. Februar 2008 wiederum einzig aus deren Funktion innerhalb des TESS. Hierzu genügt der Verweis auf die vorangehenden Erwägungen. Darüber hinaus erfährt man nicht, was dem Beschwerdeführer genau vorgehalten wird, wie lange er in dieser Hinsicht eine problematische Gesinnung offenbart haben soll und auf welche Zeiträume sich die erhobenen Zweifel beziehen. Die Fachbehörde verharrt vielmehr in vagen
Andeutungen. Gemäss den zur Verfügung stehenden Akten lagen im Jahre 2006 über die betreffende Person, ausser der erwähnten Anstellung beim TESS, jedoch keine Erkenntnisse bezüglich Aktivitäten zu Gunsten der LTTE vor. Kommt hinzu, dass selbst der NDB ausdrücklich festhält, dass dem Beschwerdeführer bislang keine widerrechtlichen Handlungen vorgeworfen werden konnten (...). Damit einher geht das Fehlen ihm anrechenbarer, gewaltbejahender Verhaltensweisen. Von daher spricht nichts gegen die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

7.5 Seither sind keine staatsschutzrelevanten Fakten hinzugekommen (...). Soweit die Fachbehörde, ebenfalls in der Stellungnahme vom 29. November 2010, auf die Existenz der in der Schweiz beheimateten provisorischen Exilregierung « Provisional Transnational Government of Tamil Eelam » (PTGTE) verweist, werden dem Beschwerdeführer keinerlei Verbindungen zu besagtem Büro angelastet, womit es erneut an einem Bezug zum Einzelfall fehlt. Analoges lässt sich mit Blick auf die internationalen Netzwerke vormaliger LTTE-Mitglieder sagen, von denen im Lagebericht 2012 die Rede ist. Die Annahme schliesslich, dass der Betroffene nach wie vor als engagierter Anhänger sezessionistischer Bemühungen zu betrachten sei, basiert auf reinen Mutmassungen und ist nur schon durch die jüngsten Lageberichte des NDB überholt. Die vom NDB und der Vorinstanz zum Ausdruck gebrachten Sicherheitsbedenken erweisen sich demnach als zu wenig konkretisiert, zu spekulativ und nicht mehr aktuell. Bei dieser Sachlage sind die relevanten Sicherheitsinteressen auch bei einer Einbürgerung der beiden Kinder nicht in ausreichendem Masse tangiert.

7.6 Alles in allem lässt die Beweislage für Schlussfolgerungen, wie sie in der angefochtenen Verfügung gezogen werden, keinen Raum. Es liegt somit nichts Konkretes vor, das den Beschwerdeführer und seine beiden Kinder heute als Risiko für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz erkennen liesse.

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligungen zu Unrecht verweigert und somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2013/34
Datum : 26. August 2013
Publiziert : 28. März 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2013/34
Sachgebiet : Abteilung III (Ausländerrecht, Sozialversicherungen, Gesundheit)
Gegenstand : Ordentliche Einbürgerung


Gesetzesregister
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
37 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
38
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
1    Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2    Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3    Er erleichtert die Einbürgerung von:
a  Personen der dritten Ausländergeneration;
b  staatenlosen Kindern.6
BWIS: 11  17
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BüG: 12 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 12 Integrationskriterien - 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
1    Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a  im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b  in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c  in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
d  in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e  in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2    Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3    Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
13 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 13 Einbürgerungsverfahren - 1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
1    Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2    Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3    Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4    Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
14 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
15
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 15 Verfahren im Kanton - 1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
1    Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
2    Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.
NDV: 4
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 4 Zusammenarbeit des NDB mit dem Dienst für militärische Sicherheit - Im Hinblick auf einen Aktivdienst der Armee kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zur Erfüllung präventiver Schutzmassnahmen die Zusammenarbeit mit dem Dienst für militärische Sicherheit anordnen. Der NDB unterstützt dabei den Dienst zum Schutz der Armee vor Spionage und Sabotage sowie vor weiteren rechtswidrigen Handlungen.
VWIS: 8  17
VwVG: 6 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
BGE Register
130-II-169 • 133-III-439
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • sri lanka • schweizer bürgerrecht • bundesamt für migration • sachverhalt • leiter • nachrichtendienst • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • einreise • akteneinsicht • bundesgesetz über erwerb und verlust des schweizer bürgerrechts • wirkung • rechtsmittelinstanz • stelle • analyse • zweifel • sprache • funktion • innerhalb
... Alle anzeigen
BVGE
2007/27
BVGer
C-1123/2006 • C-2848/2012 • C-2946/2008 • C-4340/2011
AS
AS 2008/6261 • AS 2001/1829
BBl
1987/III/305