Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2946/2008

Urteil vom 21. Juni 2011

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

A._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vischer,
Parteien
Lintheschergasse 21, Postfach, 8021 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Ordentliche Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geboren [...]) stammt aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Im Jahr 1998 liess sich seine Mutter mit ihm in der Schweiz nieder. Anfänglich wohnten sie im Kanton Basel-Stadt, danach im Kanton Aargau. Der Beschwerdeführer hat hier verschiedene Schulen besucht, zuletzt die Kantonsschule Y._______. Inzwischen ist er als Student an der Universität X._______ immatrikuliert.

B.
Am 29. März 2004 stellte der Beschwerdeführer an seinem Wohnort ein Gesuch um Einbürgerung in der Schweiz, im Kanton Aargau und in der Gemeinde. Nachdem der Erhebungsbericht vorlag, sicherte der Einwohnerrat der Gemeinde Z._______ das Gemeindebürgerrecht mit Beschluss vom 9. Dezember 2004 zu. Am 12. Juli 2005 beantragte das Departement des Innern des Kanton Aargau beim BFM gestützt darauf die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nach Art. 13
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 13 Einbürgerungsverfahren - 1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
1    Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2    Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3    Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4    Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Das BFM seinerseits leitete die Einbürgerungsakten in der Folge an den Dienst für Analyse und Prävention (DAP, heute: Nachrichtendienst des Bundes [NDB]) weiter.

Im Rahmen der Erhebungen wurde der Beschwerdeführer vom DAP am 2. Mai 2005 und 9. August 2005 zweimal befragt. Am 20. Mai 2005 fand zudem eine Unterredung mit seiner Mutter statt.

Da sich die Abklärungen in die Länge zogen, reichte der frühere Rechtsvertreter am 8. Dezember 2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Nachdem der Bericht des DAP am 13. Dezember 2006 vorlag, wurde besagtes Rechtsmittel am 12. März 2007 zurückgezogen und das Verfahren vom zwischenzeitlich konstituierten Bundesverwaltungsgericht am 20. März 2007 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

C.
In der Stellungnahme vom 13. Dezember 2006 hielt der DAP gegenüber der Vorinstanz fest, es bestünden Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden könnte und beantragte die Ablehnung des Einbürgerungsgesuches.

D.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Zusammenfassung der ersten Stellungnahme des DAP und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Zugleich wurde ihm empfohlen, das Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen. Andernfalls habe er die Möglichkeit, einen anfechtbaren Entscheid zu verlangen.

Nachdem der ehemalige Parteivertreter am 5. Juni 2007 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht hatte, teilte ihm das BFM am 20. Juli 2007 mit, die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich habe gegen seinen Mandanten am 3. Mai 2007 wegen Sachbeschädigung ein Strafverfahren eingeleitet. Vor dessen Abschluss wäre eine Einbürgerung ohnehin nicht möglich.

Mit Eingabe vom 16. August 2007 sandte der damalige Rechtsvertreter der Vorinstanz eine Kopie der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 6. Juli 2007 und wiederholte seinen Wunsch nach einem anfechtbaren Entscheid.

E.
Mit Verfügung vom 1. April 2008 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei dem DAP wegen seiner Verbindungen zur Nordirischen Befreiungsarmee (Irish Republican Army, IRA) bzw. deren Splittergruppen Real IRA (RIRA), 32 County Sovereignty Movement (32CSM) und Irish Republican Prisoners Welfare Association (IRPWA) seit 2003 bekannt. Von jenem Jahr an habe er - nicht nur von der Schweiz aus, sondern auch persönlich vor Ort wie beispielsweise in Belfast - nachweislich Kontakte zu sieben Personen gepflegt, welche in einer dieser Untergruppen der IRA aktiv seien. Im Rahmen zweier Befragungen im Jahre 2005 hätten sich keine objektiv nachvollziehbaren Erklärungen für diese intensiven Kontakte ergeben. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der 32CSM und habe in den vergangenen Jahren sowohl im In- als auch im Ausland mehrmals an Veranstaltungen teilgenommen, die im Zusammenhang mit dem Nordirlandkonflikt stünden. Die IRA sei für zahlreiche Terroranschläge in Nordirland, Grossbritannien und Europa verantwortlich. Sie figuriere zudem auf der Terrorliste der Europäischen Union (EU) und werde in der Schweiz auf der Beobachtungsliste geführt. Bislang habe sich die IRA nicht von gewalttätigen Aktionen distanziert. Obschon dem Beschwerdeführer bis dato keine strafbaren Handlungen hätten nachgewiesen werden können, lasse sich sein Engagement zu Gunsten einer Terrororganisation aus der Sicht von DAP und BFM nicht mit einer Schweizer Staatsbürgerschaft vereinbaren. Seine Einbürgerung könnte vielmehr die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Die Voraussetzungen von Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung seien demnach zur Zeit nicht erfüllt.

F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2008 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten des DAP; insbesondere seien die Gesprächsprotokolle der beiden mit dem Einbürgerungskandidaten im Jahre 2005 durchgeführten Befragungen zu edieren. Dazu brachte der Parteivertreter im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei bestens in die hiesigen Verhältnisse integriert und mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen des Landes sehr gut vertraut. Das Gymnasium habe er erfolgreich absolviert und er stehe kurz vor der Matur. Seit einiger Zeit sei er aktives Mitglied der Feuerwehr Z._______ und überdies nicht vorbestraft und bestens beleumundet. Damit erfülle er die Voraussetzungen von Art. 14 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
- c BüG in optimaler Weise. Die Vorbehalte des DAP ihm gegenüber beruhten auf falschen Annahmen und müssten als unangebracht und tendenziös bezeichnet werden. Die vom Beschwerdeführer gepflegten Kontakte hätten weder in einem Zusammenhang zu gewalttätigen Aktionen gestanden noch habe er solche je aktiv unterstützt. Er sei auch nicht Mitglied der 32CSM gewesen. Bei der 32CSM handle es sich im Übrigen in keiner Weise um eine Organisation, die mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung stehe. Ebenso wenig habe er je Kontakte zur IRA gehabt. Hingegen treffe zu, dass der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2003 und April 2006 in verschiedenen europäischen Städten an Solidaritätsveranstaltungen teilgenommen habe. Hierbei sei es unter anderem um die vollständige Unabhängigkeit ganz Irlands von der englischen Besatzung und das Einstehen für humane Haftbedingungen gegangen. Sein spezifisches Interesse an Irland rühre von der irischen Abstammung des Vaters her. Der Beschwerdeführer betone, terroristische Aktivitäten und Gewalt abzulehnen und mit seinem Handeln rein ideelle Zielsetzungen verfolgt zu haben. Diese seien durch die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit garantiert. Demnach sei davon auszugehen, dass nichts vorliege, was ihn heutzutage als Risiko für die innere Sicherheit erkennen liesse. Der Vorwurf der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz erweise sich mithin als haltlos und der Beschwerdeführer sei ordentlich einzubürgern.

G.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Einsicht in die Akten des DAP mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. Dezember 2008 im Rahmen von Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) stattgegeben hatte, reichte der Parteivertreter am 19. Februar 2009 eine Beschwerdeergänzung ein. Darin unterstrich er, sein Mandant habe seit einiger Zeit keine Kontakte mehr zu jenen Personen, die seitens des DAP Beanstandung gefunden hätten. Auch an Konferenzen nehme er nicht mehr teil. Mit der Rechtsschriftergänzung ersuchte er nachträglich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Der Eingabe beigelegt war ein vom 9. Januar 2009 datierendes Unterstützungsschreiben eines Mitglieds der Einbürgerungskommission Z._______.

Am 26. Februar 2009 brachte der Rechtsvertreter eine Präzisierung bzw. Berichtigung zum Gesprächsprotokoll des DAP vom 2. Mai 2005 an.

H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2009, unter Hinweis auf eine aktualisierte Stellungnahme des DAP vom 17. April 2009, auf Abweisung der Beschwerde. Zu den bisher genannten Gründen fügte das BFM hinzu, gemäss den Erkenntnissen der für die Beurteilung der inneren und äusseren Sicherheit zuständigen Fachbehörde sei der Beschwerdeführer nach wie vor in gewaltbereiten und extremistischen Kreisen bekannt und auch aktiv. So sei er am 1. Mai 2007 in Zürich im Rahmen einer unbewilligten Nachdemonstration von der Kantonspolizei verhaftet worden. Die vielen Farbspuren auf seinen konfiszierten Kleidern wiesen darauf hin, dass er an einem der in jener Nacht begangenen Farbanschläge beteiligt gewesen sein müsse. Jedenfalls habe er an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen, an der Gewalt und Sachbeschädigung verübt worden seien. Des Weiteren engagiere sich der Beschwerdeführer im Revolutionären Aufbau Schweiz bzw. Zürich. Diese Organisation schrecke nicht vor Gewalt zurück und habe Verbindungen zu linksorientierten europäischen Terrororganisationen. Insbesondere habe der DAP intensive Kontakte des Betroffenen zu einer Führungsperson dieser Organisation feststellen können. Gegen sie und andere Personen laufe momentan ein Strafverfahren wegen Brandstiftung und Gefährdung durch Sprengstoffe. Unter solchen Umständen erscheine nachvollziehbar, dass eine Einbürgerung des Beschwerdeführers die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden könne.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mangels hinreichend belegter Bedürftigkeit ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 7. Mai 2009 (inklusive der Stellungnahme des DAP vom 17. April 2009) unter Abdeckung darin erwähnter Drittpersonen (Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG) zur Kenntnis gebracht.

J.
Replikweise hält der Rechtsvertreter am 25. Januar 2010 an den gestellten Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend bringt er vor, der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied des Revolutionären Aufbaus. Zwar unterstütze er einzelne Ansichten im Sinne einer grundsätzlichen Kapitalismuskritik, Gewalt lehne er jedoch ab. Was die angeführte Nachdemonstration anbelange, so sei ein entsprechendes Strafverfahren rechtskräftig eingestellt worden. Mit Personen, gegen die ein Strafverfahren wegen Brandstiftung etc. angehoben worden sei, habe er nichts zu tun. Seine Beziehungen zum Revolutionären Aufbau würden falsch wiedergegeben und überinterpretiert. Die politischen Ansichten und Aktivitäten des Beschwerdeführers bewegten sich ausschliesslich im Rahmen der verfassungsmässig geschützten Meinungsäusserungsfreiheit und entsprächen Positionen, wie sie auch von in den eidgenössischen Räten vertretenen Parteien zum Ausdruck kämen. Fundamentale Kritik sei erlaubt. Wer die gesetzlichen Bestimmungen in Ausübung dieser Kritik einhalte, sei würdig, Schweizer Bürger zu werden, unabhängig von seiner politischen Couleur. In einem Einbürgerungsverfahren gehe es nicht um Gesinnung, sondern einzig um die Wahrung des Rechtsstaates.

Mit Eingabe vom 23. Februar 2010 wies der Parteivertreter nochmals darauf hin, dass sein Mandant nunmehr seit drei Jahren Mitglied der Feuerwehr Z._______ sei.

K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Eine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor (zur restriktiven Auslegung der Ausnahmeklausel der "inneren und äusseren Sicherheit des Landes" vgl. Regina Kiener/Mathias Kuhn, Rechtsschutz im Ausländerrecht, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Alberto Achermann et. al [Hrsg.], Bern 2006, S. 100 f. mit Hinweisen).

1.2. Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ob das Urteil endgültig ist, wird von Lehre und Rechtsprechung kontrovers beurteilt (siehe Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1121/2006 und C-1124/2006 vom 21. August 2009 je E. 1.3 mit Hinweisen).

1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publ. in: BGE 129 II 215).

3.

3.1. Die Vorinstanz stützt sich zur Hauptsache auf zwei Berichte des DAP vom 13. Dezember 2006 und 17. April 2009 (zur Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention per 1. Januar 2009 zum VBS siehe AS 2008 6261). Zur ersten Stellungnahme der Fachbehörde gehören eine Hintergrundnotiz zum Nordirlandkonflikt vom 24. August 2006, Notizen der Unterredung mit dem Beschwerdeführer vom 2. Mai 2005, Erkenntnisse des DAP nach der zweiten Befragung vom 9. August 2005, die zwischen dem 2. Mai 2005 und 27. November 2005 per E-Mail geführte Korrespondenz des Einbürgerungskandidaten mit dem DAP, ein Exemplar des 32CSM-Flugblattes "Grossbritannien raus aus Irland" und eine Notiz zum Gespräch mit der Mutter des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2005. Hinzu kommt eine aktualisierte Hintergrundnotiz zum Nordirlandkonflikt vom 24. Oktober 2007 mit entsprechendem Schreiben des DAP vom 2. November 2007 zu Handen des BFM. In all diese Aktenstücke wurde dem Beschwerdeführer im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich Einsicht gewährt; einzig vom zweiten Bericht des DAP vom 17. April 2009 als integriertem Bestandteil der Vernehmlassung vom 7. Mai 2009 erhielt er lediglich unter Abdeckung zweier darin erwähnter Drittpersonen Kenntnis. Damit wird den Anforderungen von Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG Genüge getan und es darf auf die fraglichen Aktenstücke abgestellt werden.

3.2. Der Rechtsvertreter wendet hierzu allerdings vorweg ein, besagte nachrichtendienstliche Erkenntnisse beruhten auf einer unzulässigen Staatsschutztätigkeit und dürften im vorliegenden Einbürgerungsverfahren nicht oder jedenfalls nicht zu Ungunsten seines Mandanten verwendet werden. Jede Datenbearbeitung unterliegt Einschränkungen. Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 3
Satz 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) dürfen die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone Informationen über die politische Betätigung und die Ausübung der Meinungs-, Koalitions- und Versammlungsfreiheit zwar nicht bearbeiten. Die Bearbeitung ist jedoch dann zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, eine Organisation oder ihr angehörende Personen würden die Ausübung der politischen Rechte oder der Grundrechte als Vorwand nehmen, um terroristische, nachrichtendienstliche oder gewalttätig extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen (Art. 3 Abs. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 3
Satz 2 BWIS). Um diese Aufgabe erfüllen zu können, haben die Sicherheitsorgane von Bund und Kantonen gemäss Art. 14
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 14 Informationsbeschaffung - 1 Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.25
1    Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.25
2    Personendaten können beschafft werden durch:
a  Auswerten öffentlich zugänglicher Quellen;
b  Einholen von Auskünften;
c  Einsicht in amtliche Akten;
d  Entgegennahme und Auswerten von Meldungen;
e  Nachforschen nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen;
f  Beobachten von Vorgängen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, auch mittels Bild- und Tonaufzeichnungen;
g  Feststellen der Bewegungen und der Kontakte von Personen.
3    Der Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen ist nur im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens oder einer Voruntersuchung zulässig. Dasselbe gilt für das Beobachten von Vorgängen in privaten Räumen.
BWIS die dazu benötigten Informationen zu beschaffen (zum Ganzen vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.26; zur Rechtslage seit dem 1. Januar 2010 vgl. auch Art. 6
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz
NDG Art. 6 Aufgaben des NDB - 1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:
1    Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:
a  dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von:
a1  Terrorismus,
a2  verbotenem Nachrichtendienst,
a3  der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern,
a4  Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen),
a5  gewalttätigem Extremismus;
b  zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland;
c  zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz;
d  zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt.
2    Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen.
3    Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen.
4    Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen.
5    Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher.
6    Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch.
7    Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten.
des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes [ZNDG, SR 121]). Vorliegend hegte der DAP den Verdacht, der Beschwerdeführer unterhalte Kontakte zur IRA, zu deren Splittergruppen und - später - zu linksextremistischen gewaltbereiten Kreisen in der Schweiz. Die IRA figuriert hierzulande auf der Beobachtungsliste (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz
NDG Art. 6 Aufgaben des NDB - 1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:
1    Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:
a  dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von:
a1  Terrorismus,
a2  verbotenem Nachrichtendienst,
a3  der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern,
a4  Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen),
a5  gewalttätigem Extremismus;
b  zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland;
c  zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz;
d  zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt.
2    Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen.
3    Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen.
4    Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen.
5    Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher.
6    Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch.
7    Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten.
und Art. 11 Abs. 3
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz
NDG Art. 6 Aufgaben des NDB - 1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:
1    Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:
a  dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von:
a1  Terrorismus,
a2  verbotenem Nachrichtendienst,
a3  der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern,
a4  Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen),
a5  gewalttätigem Extremismus;
b  zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland;
c  zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz;
d  zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt.
2    Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen.
3    Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen.
4    Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen.
5    Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher.
6    Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch.
7    Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten.
BWIS sowie Art. 17
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz
NDG Art. 6 Aufgaben des NDB - 1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:
1    Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:
a  dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von:
a1  Terrorismus,
a2  verbotenem Nachrichtendienst,
a3  der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern,
a4  Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen),
a5  gewalttätigem Extremismus;
b  zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland;
c  zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz;
d  zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt.
2    Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen.
3    Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen.
4    Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen.
5    Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher.
6    Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch.
7    Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten.
der inzwischen aufgehobenen Verordnung vom 27. Juni 2001 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [VWIS, AS 2001 1829]). Die Informationsbeschaffung erweist sich nur schon von daher als zulässig und bewegt sich im Rahmen von Art. 14
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 14 Informationsbeschaffung - 1 Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.25
1    Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.25
2    Personendaten können beschafft werden durch:
a  Auswerten öffentlich zugänglicher Quellen;
b  Einholen von Auskünften;
c  Einsicht in amtliche Akten;
d  Entgegennahme und Auswerten von Meldungen;
e  Nachforschen nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen;
f  Beobachten von Vorgängen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, auch mittels Bild- und Tonaufzeichnungen;
g  Feststellen der Bewegungen und der Kontakte von Personen.
3    Der Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen ist nur im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens oder einer Voruntersuchung zulässig. Dasselbe gilt für das Beobachten von Vorgängen in privaten Räumen.
BWIS. Die Weitergabe der Personendaten wiederum ist durch Art. 17 Abs. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 14 Informationsbeschaffung - 1 Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.25
1    Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.25
2    Personendaten können beschafft werden durch:
a  Auswerten öffentlich zugänglicher Quellen;
b  Einholen von Auskünften;
c  Einsicht in amtliche Akten;
d  Entgegennahme und Auswerten von Meldungen;
e  Nachforschen nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen;
f  Beobachten von Vorgängen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, auch mittels Bild- und Tonaufzeichnungen;
g  Feststellen der Bewegungen und der Kontakte von Personen.
3    Der Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen ist nur im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens oder einer Voruntersuchung zulässig. Dasselbe gilt für das Beobachten von Vorgängen in privaten Räumen.
BWIS gedeckt. Was die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung anbelangt, kann im Übrigen auf Art. 18 Abs. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 14 Informationsbeschaffung - 1 Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.25
1    Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.25
2    Personendaten können beschafft werden durch:
a  Auswerten öffentlich zugänglicher Quellen;
b  Einholen von Auskünften;
c  Einsicht in amtliche Akten;
d  Entgegennahme und Auswerten von Meldungen;
e  Nachforschen nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen;
f  Beobachten von Vorgängen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, auch mittels Bild- und Tonaufzeichnungen;
g  Feststellen der Bewegungen und der Kontakte von Personen.
3    Der Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen ist nur im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens oder einer Voruntersuchung zulässig. Dasselbe gilt für das Beobachten von Vorgängen in privaten Räumen.
BWIS verwiesen werden. Zu ergänzen wäre, dass die Fachbehörde dem Bundesverwaltungsgericht daneben keine weiteren fallspezifischen Informationen oder ein Dossier mit sonstigen vertraulichen Akten hat zukommen lassen. Auch vor diesem Hintergrund bestand und besteht kein Anlass, nicht auf die unter E. 3.1 aufgelisteten Aktenstücke, welche mithin als alleinige Entscheidgrundlagen dienen, zurückzugreifen.

4.
Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören drei Gemeinwesen als Bürger an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist daher notwendigerweise mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Gemeindebürgerrechts verknüpft (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 1308; Art. 12 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 12 Integrationskriterien - 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
1    Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a  im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b  in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c  in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
d  in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e  in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2    Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3    Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
BüG).

4.1. Für die ordentliche Einbürgerung sind in erster Linie die Kantone zuständig. Der Bund erlässt nur Mindestvorschriften (Art. 38 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
1    Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2    Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3    Er erleichtert die Einbürgerung von:
a  Personen der dritten Ausländergeneration;
b  staatenlosen Kindern.6
BV). Demnach erfolgt die ordentliche Einbürgerung in zwei Stufen. Der Bund prüft im Rahmen des Einbürgerungsbewilligungsverfahrens, ob die von ihm in Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
und Art. 15
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 15 Verfahren im Kanton - 1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
1    Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
2    Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.
BüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kanton und Gemeinde nehmen auf Grund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürgerung vor (Ulrich Häfelin/Walter Haller, a.a.O., Rz. 1327).

4.2. Die Einbürgerungsbewilligung wird vom Bundesamt für einen bestimmten Kanton erteilt. Sie ist auf drei Jahre befristet und kann verlängert werden. Die Bewilligung kann hinsichtlich des Einbezuges von Familienmitgliedern geändert werden. Das Bundesamt kann die Bewilligung vor der Einbürgerung widerrufen, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, bei deren Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre (Art. 13
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 13 Einbürgerungsverfahren - 1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
1    Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2    Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3    Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4    Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
BüG).

4.3. Gemäss Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG gilt es vor der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zu prüfen, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Ist die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, in BBl 1987 III 305).

5.
In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Bezogen auf Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG gilt es zu untersuchen, ob der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. In Konstellationen wie der vorliegenden geht es hierbei in erster Linie um die Würdigung eines Gesamtbildes, welches die vorhandenen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen vermitteln.

6.

6.1. Das BFM und die Fachbehörde begründeten die gehegten Sicherheitsbedenken anfänglich vor allem mit den Verbindungen des Beschwerdeführers zur IRA und einzelnen Untergruppen dieser Organisation. Soweit die Stellungnahmen des DAP vom 13. Dezember 2006 und 17. April 2009 auf Hintergrundnotizen vom 24. August 2006 bzw. 24. Oktober 2007 verweisen, setzen die genannten Analysepapiere den Fokus allerdings auf allgemeine Einschätzungen und Erkenntnisse über die in den Nordirlandkonflikt involvierten Akteure, ein Bezug zum Einzelfall fehlt weitgehend. Die Aussichten zur endgültigen Beilegung des Konflikts sind durch die aktuellen politischen Entwicklungen der vergangenen Jahre gestiegen. Hierzulande sind die IRA und ihr nahe stehende Gruppierungen denn nicht verboten, die IRA ist jedoch - wie an anderer Stelle dargetan - noch in der Beobachtungsliste aufgeführt (siehe E. 3.2 hiervor). Mit Blick auf die allgemeine Situation in der Schweiz lässt sich sodann festhalten, dass das Bundesamt für Polizei (fedpol) die IRA und deren Ableger in seinen Berichten zur inneren Sicherheit der Schweiz in den vergangenen Jahren nicht einmal namentlich erwähnt hat (vgl. die entsprechenden Jahresberichte für die Perioden 2007 - 2009). Das Gefahrenpotenzial, das von diesen Gruppierungen und ihrer Anhängerschaft für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz ausgeht, erscheint deshalb heutzutage - sofern vorhanden - als minim. Dass der Beschwerdeführer Leute aus dem Umfeld der IRA kennt, vermag jedenfalls nicht per se eine Gefährdung im Sinne von Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG zu begründen. Vielmehr bedarf es einer individuellen Beurteilung seiner persönlichen politischen Aktivitäten.

6.2. Konkret wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich seit 2003 mit sieben namentlich aufgeführten Personen getroffen zu haben, welche in der nordirischen gewaltextremistischen Szene eine aktive Rolle spielen; die Rede ist von intensiven Kontakten. Zwei Personen ordnet der DAP der Bewegung 32CSM und vier Aktivisten der RIRA zu. In einem weiteren Fall soll es sich um eine keiner solchen Gruppierung angehörenden Person handeln, die wegen verschiedener Delikte (u.a. Sprengstoffanschläge) angeklagt sei. Die Treffen hätten im In- und Ausland - namentlich auch in Belfast - stattgefunden und in einem Zusammenhang zum Nordirlandkonflikt gestanden. Von einem Einbürgerungskandidaten darf verlangt werden, dass er sich zu den demokratischen Institutionen des Landes bekennt. Bewerber, deren Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht zweifelsfrei ausschliesst, können von der Einbürgerung ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1122/2006 vom 11. Januar 2008 E. 3.3). Im dargelegten Kontext sind die seitens des DAP mit Blick auf die in Frage stehenden Sicherheitsinteressen als problematisch erachteten Kontakte des Beschwerdeführers einer Würdigung zu unterziehen.

6.2.1. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, wurde der Beschwerdeführer vom DAP zweimal befragt. Anlässlich des ersten Gespräches vom 2. Mai 2005 gab er zu, zwei der sieben in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Personen (nämlich B._______ und C._______) persönlich zu kennen. Den beiden will er Ende 2003 an einem Symposium für politische Gefangene in Florenz (Symposium gegen Isolationshaft) erstmals begegnet sein. Bei B._______ handelt es sich nach den Erkenntnissen des DAP um die Leiterin der 32CSM und Sekretärin der IRPWA, beides Splittergruppen der IRA. Was die IRPWA anbelangt, so findet sich in den Hintergrundnotizen der Fachbehörde die Bemerkung "angeblich eine Wohlfahrtsorganisation". Mit B._______ tauschte sich der Beschwerdeführer in der Folge regelmässig, nach später präzisierter Darstellung des Parteivertreters etwa einmal pro Monat, telefonisch oder per E-Mail aus. Im Jahre 2004 hat er die genannte Person zudem zweimal in Nordirland besucht, die Beziehung sei jedoch lediglich kollegial gewesen. Während des zweiten Besuches im Herbst 2004 soll sie ihn nach Belfast an eine Konferenz für politische Gefangene mitgenommen haben. Im fraglichen Gespräch mit dem DAP hat der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, die 32CSM und die IRPWA charakterisierten sich als Wohltätigkeitsorganisationen und hätten nichts mit Terror zu tun. Dass er ausgesagt habe, B._______ hätte auch irgendeine Funktion in der RIRA inne gehabt, das wisse er aber nicht mehr, wird in der Beschwerdeergänzung vom 26. Februar 2009 (dem Betroffenen war kurz zuvor Akteneinsicht gewährt worden) hingegen mit Nachdruck bestritten. Im Rahmen seines politischen Engagements habe er der IRPWA aus Solidarität und zur Unterstützung mehrmals Geldbeträge in der Höhe von jeweils zirka Fr. 200.- überwiesen. Am 1. Mai 2004 und am 1. Mai des folgenden Jahres habe er für die 32CSM in Zürich ausserdem Flugblätter verteilt. Aufgaben innerhalb einer IRA-Organisation habe er jedoch nicht übernommen und er sei diesbezüglich auch nie angegangen worden. Ebenfalls mit Namen erwähnt hat der Beschwerdeführer C._______, ein ranghohes Mitglied der RIRA. Ihn will er nach dem Symposium in Florenz noch einmal in Belfast an obgenannter Konferenz kurz getroffen und mit ihm ein paar Worte gewechselt haben. Ansonsten habe er dort wohl mit vielen Leuten geredet, jedoch niemanden richtig kennen gelernt. In der Wahrnehmung des DAP wirkte der Betroffene während der ersten Unterredung nervös und gab nur zurückhaltend Antwort. Dass er nervös sei, gestand letzterer ein, versicherte indessen, kein schlechtes Gewissen zu haben bzw. der Meinung zu sein, nichts Unrechtes getan zu haben.

6.2.2. Im Anschluss an dieses Gespräch einigten sich der Beschwerdeführer und der DAP auf vier konkrete Vereinbarungen für die nahe Zukunft, woran sich Ersterer in der Folge hielt. So übermittelte er noch am gleichen Abend (2. Mai 2005) per E-Mail die vollständigen Adressen von B._______ und seines Vaters. Später liess er der Fachbehörde die Kopie des Flyers zukommen, den er in Zürich verteilt hatte, und orientierte u.a. über geführte Telefonate mit der erwähnten 32CSM-Aktivistin sowie geplante Auslandaufenthalte, insbesondere informierte er den DAP über seine Teilnahme am jährlichen Treffen der 32CSM vom 21. bis 23. Oktober 2005 in Belfast. Dazwischen, am 20. Mai 2005, fand zudem eine Unterredung des DAP mit der Mutter des Beschwerdeführers statt. Sie bestätigte im Wesentlichen, dass sich ihr seit jeher an Geschichte und Politik interessierter Sohn seit der Konferenz in Florenz stark mit der Entwicklung in Nordirland befasst habe. Dass er etwas mit Terror zu tun habe, könne sie sich nicht vorstellen. Hingegen wisse sie, dass er einer nordirischen Hilfsorganisation Geld überwiesen, sich für politische Gefangene in Nordirland eingesetzt und auf entsprechende Probleme in jener Region fokussiert habe.

6.2.3. Am 9. August 2005 wurde der Beschwerdeführer ein zweites Mal befragt. Diesmal war er laut DAP weniger nervös und hat detaillierter, aber immer noch zurückhaltend Auskunft gegeben. Neu wurde bekannt, dass er im Februar 2004 im italienischen Assisi noch an einem Sozialforum teilgenommen und zwei nordirische Aktivisten, bei denen er sich nur an die Vornamen zu erinnern vermöge, kennengelernt hat. Die Begegnungen seien aber rein kollegial gewesen. Sodann legte er sämtliche Bankauszüge mit allen getätigten Transfers an die IRPWA vor und bestätigte, von B._______ anfangs August 2005 einen Brief mit Zeitungen der 32CSM erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer gab überdies erneut seiner Überzeugung Ausdruck, dass Organisationen wie die 32CSM und die IRPWA nichts mit Terror und Kriminalität zu tun hätten, und betonte seine Einstellung für eine gewaltlose und friedliche Lösung des Nordirland-Konflikts. Politisch stehe er der Sozialdemokratie nahe. Nach Darstellung der Fachbehörde haben ihn die Aussprachen aufgeschreckt und nachdenklich gemacht. Er sei verunsichert und denke darüber nach, solche Kontakte einfrieren zu lassen.

6.2.4. Als Quintessenz bleibt aufgrund dieser Feststellungen, dass der Beschwerdeführer vier der in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Personen aus dem Umfeld von IRA-Splittergruppen gekannt haben muss. Die Kontakte knüpfte er ab 2003 an Solidaritätsveranstaltungen bzw. Sozialforen in Italien und Nordirland. Mit einer Ausnahme handelte es sich anscheinend um lose und oberflächliche Kontakte eher kollegialer Natur. Etwas engere Beziehungen bestanden einzig zu B._______. Eine angebliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der 32CSM ist aktenmässig nicht erstellt. Der DAP räumt dies insoweit ein, als er ausführt, es sei kaum anzunehmen, dass der Beschwerdeführer innerhalb besagter Gruppierung eine wichtige Funktion auf dem Festland übernommen habe. Wirklich Substanzielles ist hingegen nicht bekannt. Die persönliche Bekanntschaft zu B._______ erlaubt somit keine aussagekräftigen Rückschlüsse auf die politischen Aktivitäten des Betroffenen. In diesem Zusammenhang gilt es klarzustellen, dass er nie in irgendwelche gewalttätige Aktionen involviert war oder solche unterstützt hat. Gegenteiliges ergibt sich weder aus seinen Aussagen noch den sonstigen Unterlagen. Das von ihm verteilte Flugblatt "Grossbritannien raus aus Irland!" beispielsweise enthält keinerlei Aufrufe zur gewaltsamen Lösung eben dieses Konflikts. Ebenso wenig rechtfertigt es sich, von intensiven Kontakten zu sprechen. Entgegen der Auffassung der Fachbehörde ist der gepflegte Austausch im Übrigen nachvollziehbar. So hielt der DAP selber in seinen Erkenntnissen zur zweiten Befragung ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer habe glaubhaft darlegen können, dass seine Beweggründe einen sozialen Charakter hätten. Auch die wiederholt geäusserten Bekenntnisse zur Gewaltlosigkeit können, da anhand von Beispielen konkretisiert, nicht als blosse Lippenbekenntnisse abgetan werden. Zu erwähnen wären an dieser Stelle ergänzend die absolute Korrektheit seiner Angaben betreffend Geldüberweisungen an die IRPWA und das generell kooperative Verhalten nach der ersten Unterredung. Die beschriebenen aktenkundigen Vorgänge sind demnach - jedenfalls heute - nicht mehr geeignet, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG zu gefährden.

6.3. Zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen wäre des Weiteren, dass er die Kontakte zu Leuten im Umfeld nordirischer Gruppierungen (B._______ eingeschlossen) laut eigener Darstellung im Frühjahr 2006 endgültig abgebrochen hat. Seither will er auch keine entsprechenden Veranstaltungen im Ausland mehr besucht haben. Vorinstanz und Fachinstanz äusserten sich dazu nicht explizit. Die Ernsthaftigkeit der Distanzierung zu diesen Leuten wirkt, selbst wenn dies zum Teil mit Zutun des DAP geschah, plausibel. Dafür spricht nur schon das angesprochene kooperative Verhalten. Nicht ganz klar wird schliesslich, was das BFM in der angefochtenen Verfügung mit dem Hinweis zum Ausdruck bringen wollte, der Beschwerdeführer habe im Nachgang zu den beiden Gesprächen ein Anwaltsbüro konsultiert, das den DAP im November 2005 aufgefordert habe, in Zukunft direkte Kontakte zu seinem Mandanten zu unterlassen. Gleiches gilt mit Blick auf die Bemerkung, der frühere Rechtsvertreter habe beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gestützt auf Art. 18 Abs. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 14 Informationsbeschaffung - 1 Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.25
1    Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.25
2    Personendaten können beschafft werden durch:
a  Auswerten öffentlich zugänglicher Quellen;
b  Einholen von Auskünften;
c  Einsicht in amtliche Akten;
d  Entgegennahme und Auswerten von Meldungen;
e  Nachforschen nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen;
f  Beobachten von Vorgängen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, auch mittels Bild- und Tonaufzeichnungen;
g  Feststellen der Bewegungen und der Kontakte von Personen.
3    Der Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen ist nur im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens oder einer Voruntersuchung zulässig. Dasselbe gilt für das Beobachten von Vorgängen in privaten Räumen.
BWIS ein Einsichtsgesuch gestellt. Dass sich der Beschwerdeführer im Einbürgerungsverfahren, konfrontiert mit den Vorwürfen des DAP, dazu entschloss, einen Anwalt beizuziehen, ist ohne weiteres verständlich. Von Rechts wegen hat sich die Behörde in solchen Fällen danach direkt an den Vertreter zu wenden (vgl. Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG). Ebenso legitim erscheint unter den konkreten Begebenheiten, dass er von seinem Auskunftsrecht gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 14 Informationsbeschaffung - 1 Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.25
1    Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.25
2    Personendaten können beschafft werden durch:
a  Auswerten öffentlich zugänglicher Quellen;
b  Einholen von Auskünften;
c  Einsicht in amtliche Akten;
d  Entgegennahme und Auswerten von Meldungen;
e  Nachforschen nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen;
f  Beobachten von Vorgängen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, auch mittels Bild- und Tonaufzeichnungen;
g  Feststellen der Bewegungen und der Kontakte von Personen.
3    Der Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen ist nur im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens oder einer Voruntersuchung zulässig. Dasselbe gilt für das Beobachten von Vorgängen in privaten Räumen.
BWIS Gebrauch machen wollte. Es liegt in dieser Hinsicht mithin nichts vor, das man dem Beschwerdeführer aus Staatsschutzgründen vorhalten könnte. Alles in allem sind die vorinstanzlichen Bedenken wegen der von der Fachbehörde festgestellten Kontakte des Betroffenen zu nordirischen Gruppierungen - die längstens bis ins Frühjahr 2006 fortbestanden und somit einige Jahre zurückliegen - überholt. Insoweit ist auch aus heutiger Sicht kein Gefährdungspotenzial auszumachen.

6.4. In der Vernehmlassung des BFM vom 7. Mai 2009 bzw. der darin integrierten zweiten Stellungnahme des DAP vom 17. April 2009 werden im Nachhinein zwei neue Sachverhaltselemente aufgeführt, welche aus Sicht der Bundesbehörden gegen eine Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sprächen. Zum einen wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 1. Mai 2007 in Zürich an einer unbewilligten Nachdemonstration mit Gewalt und Sachbeschädigung teilgenommen zu haben, und zum andern beanstandet, er engagiere sich für den Revolutionären Aufbau Schweiz bzw. Zürich.

6.4.1. Was die Nachdemonstration im Anschluss an die offiziellen 1. Mai-Feiern 2007 in der Stadt Zürich anbelangt, so wurde ein entsprechendes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung etc. von der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat am 6. Juli 2007 eingestellt. Für seine Umtriebe erhielt der Angeschuldigte damals eine Entschädigung von Fr. 1'720.-, hinzu kam eine Genugtuung von Fr. 500.-. Dass er an einer unbewilligten Nachdemonstration teilgenommen habe, lässt sich der fraglichen Einstellungsverfügung nicht entnehmen. Darin ist lediglich davon die Rede, dass es anlässlich einer solchen Demonstration am Walcheplatz zu Sachbeschädigungen gekommen sei. Ins Visier der Polizei geriet der Beschwerdeführer, weil er sich kurz danach in der Nähe des Tatortes aufgehalten hat und seine Kleidung Farbspritzer aufwies. Die Untersuchungen des Wissenschaftlichen Dienste der Stadtpolizei Zürich ergaben keinen Zusammenhang zwischen den Lackpartikeln auf dem sichergestellten Kleidungsstück und dem Tatort. Auch die Handyauswertung sprach gegen eine Täterschaft des Angeschuldigten. Seither ist der Betroffene nicht mehr im Umfeld von 1. Mai-Anlässen oder Veranstaltungen mit ähnlichem Symbolgehalt angetroffen worden. Der DAP hat, soweit ersichtlich, jedenfalls nichts Derartiges mehr in Erfahrung gebracht. Unter den dargelegten Begebenheiten können ihm die Sachbeschädigungen und Gewalttätigkeiten, welche sich an jenem Tag zugetragen haben, folglich weder direkt noch indirekt angelastet werden.

6.4.2. Schliesslich geht der DAP, nicht zuletzt aufgrund von Beobachtungen im öffentlichen Raum, davon aus, dass der Beschwerdeführer in gewaltbereiten linksextremistischen Kreisen, namentlich dem Revolutionären Aufbau Schweiz bzw. deren Ableger Revolutionärer Aufbau Zürich, verkehrt. Die genannte Gruppierung charakterisiert sich als antikapitalistische marxistische Organisation, versteht sich jedoch nicht als Alternative zu kommunistischen Parteien, sondern als eine Art Massenbewegung (vgl. www.aufbau.org). Gemäss den Erkenntnissen der zuständigen Bundesbehörden unterhält sie Beziehungen zu verschiedenen ausländischen linksextremen Kreisen. Von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung hat sie sich bislang nicht distanziert. Dementsprechend wurde der Revolutionäre Aufbau Schweiz von fedpol in den Berichten zur inneren Sicherheit der Schweiz der vergangenen Jahre regelmässig aufgeführt und als gewaltbereit eingestuft. Im Vordergrund standen jeweils Farbbeutelanschläge und Sprengstoffanschläge mit Hilfe umgebauter Feuerwerkskörper. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen Institutionen und Gebäude mit Symbolcharakter (Banken, Grosskonzerne, Einrichtungen von Polizei und Justiz, etc.). Vertreterinnen und Vertreter der Bewegung werden verdächtigt, im Rahmen linksextremistischer Aktivitäten in entsprechende Straftaten involviert gewesen zu sein.

6.4.3. Der Fachbehörde ist insoweit beizupflichten, als die Mitgliedschaft in einer Gruppe oder Organisation letztlich eine Identifikation mit deren Zielen und Zwecken darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_396/2008 vom 15. September 2008 E. 5.3). Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings, Mitglied des Revolutionären Aufbaus zu sein. Überhaupt verneint er jegliche Mitgliedschaft in irgendeiner Organisation. In der Tat wird nicht klar, weshalb der DAP in seiner zweiten Stellungnahme vom 17. April 2009 ohne nähere Erläuterungen zur Feststellung gelangte, der Einbürgerungskandidat habe sich einer solchen Gruppierung angeschlossen. Als einzige Quelle werden Beobachtungen im öffentlichen Raum genannt. Soweit sie den 1. Mai 2007 betreffen, kann auf die vorangehende Ausführungen (insbesondere E. 6.4.1) verwiesen werden. Als weiteres belastendes Element wird ins Feld geführt, eine Exponentin des Revolutionären Aufbaus Schweiz habe während des (später eingestellten) Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer beim früheren Parteivertreter interveniert und ihre Unterstützung vor Gericht angeboten. Ob bzw. wie gut sich die beiden kennen, bleibt im Dunkeln. Solange er eine Exponentin der fraglichen autonomen Szene kennt ohne selber in ganz bestimmte Aktionen oder Vorfälle verwickelt gewesen zu sein, erscheint es aber ohnehin problematisch, ihn ohne zusätzliche konkrete Anhaltspunkte eines bedeutenden Engagements für Gruppierungen dieser radikalen Ausrichtung zu bezichtigen. Solche Anhaltspunkte sind hier keine auszumachen oder aktenmässig zumindest nicht hinreichend erstellt. Hierfür fehlt es nur schon an minimalen zeitlichen und örtlichen Angaben. Erst recht nicht zu verantworten hat er, dass gegen jenes Mitglied des Revolutionären Aufbaus Schweiz ein Strafverfahren wegen Brandstiftung und Gefährdung durch Sprengstoffe eingeleitet worden ist. Der Beschwerdeführer spielt im fraglichen Strafverfahren, wie in der Vernehmlassung zu Recht festgehalten ist, nämlich keine Rolle. Damit stellen die fraglichen Aspekte keine stichhaltigen Gründe für die Annahme dar, dass vom Beschwerdeführer eine relevante Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz ausgeht.

6.4.4. Nach Darstellung des Rechtsvertreters hat sein Mandant eine kritische Haltung gegenüber dem Kapitalismus in seiner heutigen Ausgestaltung. Von daher bestehen Sympathien und Berührungspunkte zu Positionen des Revolutionären Aufbaus Schweiz. Es gibt allerdings auch im Schweizer Parlament vertretene Parteien, welche fundamentale Kritik am heutigen Wirtschafts- und Finanzsystem üben. Ansichten zu vertreten, welche sich mit Ideen linksextremer Gruppierungen überschneiden, ist erlaubt, solange sie mit legalen (friedlichen) Mitteln verfolgt und umgesetzt werden. Massgeblich ist nicht die politische Gesinnung oder Grundhaltung, sondern einzig die mögliche Gefährdung der inneren Sicherheit. Der Beschwerdeführer hat sich stets zur Gewaltlosigkeit bekannt (siehe ebenfalls E. 6.2.3 und 6.2.4 hiervor). Dies erscheint glaubhaft, zumal sein sonstiges Verhalten im Alltag (tadelloser Leumund, erfolgreicher beruflicher Werdegang, Einsatz in der freiwilligen Feuerwehr) daneben nicht einfach ausgeblendet werden darf. Die gehegten Bedenken erweisen sich demnach als zu wenig konkretisiert, nicht aktuell (soweit zeitlich überhaupt zuzuordnen, beziehen sich die Vorwürfe auf das Frühjahr 2007) und zu weitreichend formuliert.

6.5. Alles in allem beruhen die Annahmen von Vorinstanz und DAP nicht auf einer ausreichend gefestigten Indizienkette. Für Schlussfolgerungen, wie sie in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung gezogen werden, lässt die Beweislage mit anderen Worten keinen Raum. Es liegt somit nichts Konkretes vor, das den Beschwerdeführer heute als Risiko für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz erkennen liesse.

7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung zu Unrecht verweigert und somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und es ist ihm gestützt auf Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen .

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 20. Dezember 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-2946/2008
Datum : 21. Juni 2011
Publiziert : 06. Juli 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Einbürgerungsbewilligung


Gesetzesregister
BV: 37 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
38
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
1    Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2    Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3    Er erleichtert die Einbürgerung von:
a  Personen der dritten Ausländergeneration;
b  staatenlosen Kindern.6
BWIS: 3 
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 3
11  14 
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 14 Informationsbeschaffung - 1 Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.25
1    Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.25
2    Personendaten können beschafft werden durch:
a  Auswerten öffentlich zugänglicher Quellen;
b  Einholen von Auskünften;
c  Einsicht in amtliche Akten;
d  Entgegennahme und Auswerten von Meldungen;
e  Nachforschen nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen;
f  Beobachten von Vorgängen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, auch mittels Bild- und Tonaufzeichnungen;
g  Feststellen der Bewegungen und der Kontakte von Personen.
3    Der Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen ist nur im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens oder einer Voruntersuchung zulässig. Dasselbe gilt für das Beobachten von Vorgängen in privaten Räumen.
17  18
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BüG: 12 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 12 Integrationskriterien - 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
1    Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a  im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b  in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c  in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
d  in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e  in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2    Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3    Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
13 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 13 Einbürgerungsverfahren - 1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
1    Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2    Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3    Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4    Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
14 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
15 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 15 Verfahren im Kanton - 1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
1    Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
2    Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.
51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VWIS: 17
VwVG: 11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
ZNDG: 6
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz
NDG Art. 6 Aufgaben des NDB - 1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:
1    Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:
a  dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von:
a1  Terrorismus,
a2  verbotenem Nachrichtendienst,
a3  der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern,
a4  Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen),
a5  gewalttätigem Extremismus;
b  zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland;
c  zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz;
d  zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt.
2    Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen.
3    Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen.
4    Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen.
5    Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher.
6    Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch.
7    Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten.
BGE Register
129-II-215 • 130-II-169
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002 • 2C_396/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • schweizer bürgerrecht • mutter • irland • kreis • wiese • sachverhalt • gefangener • gemeinde • mitgliedschaft • aargau • verhalten • wille • treffen • stelle • brandstiftung • florenz • e-mail • veranstalter
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BVGer
C-1121/2006 • C-1122/2006 • C-1124/2006 • C-2946/2008
AS
AS 2008/6261 • AS 2001/1829
BBl
1987/III/305