Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-891/2017

Urteil vom 8. August 2018

Richterin Christa Luterbacher,

Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,

Richterin Barbara Balmelli,
Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,

Richterin Andrea Berger-Fehr,

Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

A._______, geboren am (...),

Kamerun,

Parteien vertreten durch lic. iur. Jan Frutig,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016 / N (...)*.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer - ein kamerunischer Staatsangehöriger - reiste eigenen Angaben zufolge am 11. September 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Am 12. September 2016 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. Am 14. September 2016 hat er eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet.

A.b Am 15. September 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt. Dabei trug er vor, er sei am [1. Geburtsdatum] in B._______, Kamerun, geboren worden. Im Jahr 2015 habe er sein Heimatland verlassen und sei über Italien in die Schweiz eingereist. Einen Reisepass habe er nie gehabt, seine Identitätskarte habe er verloren.

A.c Am 20. September 2016 fand im Beisein der von der Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertretung das beratende Vorgespräch statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er könne sich nicht erinnern, wie alt er sei. Da er nicht schreiben und lesen könne, habe er die Formulare des SEM mit Hilfe einer anderen Person ausgefüllt. Diese habe eigenmächtig irgendein Geburtsdatum angegeben. Wieso sie den [1. Geburtsdatum] gewählt habe, wisse er nicht. Er könne aber einen Verwandten anrufen, um nachzufragen, ob dieser sein genaues Geburtsdatum wisse. Der Rechtsvertreter regte in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen durch das SEM an, da der Beschwerdeführer sein Alter nicht genau kenne und Hinweise dafür bestünden, dass dieser minderjährig sei, und beantragte, ihm bis zum Abschluss dieser Abklärungen die Rechte eines Minderjährigen zuzugestehen.

A.d Am 27. September 2016 wurde - ebenfalls in Anwesenheit der Rechtsvertretung - die Erstbefragung gemäss Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) durchgeführt. Dabei reichte der Beschwerdeführer ein Blatt ein, auf dem "[2. Geburtsdatum]" steht. Er trug dazu vor, diese Notiz betreffe sein Geburtsdatum und stamme von seinem Cousin in Kamerun, der bei seiner Geburt, die zu Hause - in C._______, im Südwesten Kameruns - und nicht in einem Spital erfolgt sei, anwesend gewesen sei. Er selbst habe davor nicht gewusst, wann er zur Welt gekommen sei, weil er und auch seine Geschwister nie zur Schule gegangen seien. Die Tatsache, dass bisher der [3. Geburtsdatum] respektive der [4. Geburtsdatum] als seine Geburtsdaten erfasst worden seien, erklärte er damit, dass ihm jemand beim Ausfüllen dieser Formulare geholfen habe, wobei er nicht geschaut habe, was diese Person geschrieben habe. Darauf hingewiesen, dass er bereits in Italien den [3. Geburtsdatum] als Geburtsdatum angegeben habe, trug er vor, der Freund, der ihm in der Schweiz beim Ausfüllen der Unterlagen geholfen habe, sei bereits in Italien zugegen gewesen und habe diese Aufgabe auch dort für ihn übernommen. Zudem bekräftigte er, nie einen Reisepass gehabt und seine Identitätskarte auf der Flucht verloren zu haben. Andere Dokumente besitze er auch nicht.

Anlässlich der Erstbefragung klärte das SEM den Beschwerdeführer darüber auf, dass er möglicherweise zu einer medizinischen Altersabklärung ans Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Basel (nachfolgend: IRM Basel) geschickt werde, weil sein Alter im heutigen Gespräch nicht abschliessend habe beurteilt werden können. Da dort kein Dolmetscher anwesend sei, orientierte das SEM den Beschwerdeführer über den Ablauf der Untersuchung und stellte ihm Fragen zu seinem Gesundheitszustand.

B.

B.a In seinem Gutachten vom 7. Oktober 2016 kam das vom SEM beauftragte IRM Basel gestützt auf eine körperliche Untersuchung, eine Handknochenaltersanalyse, eine zahnärztliche Untersuchung sowie eine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht.

B.b Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht ins anonymisierte Gutachten vom 7. Oktober 2016 und orientierte ihn darüber, dass davon auszugehen sei, er habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb er für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet und sein Geburtsdatum beim [1. Geburtsdatum] (erste Registrierung) belassen werde.

C.
Am 26. Oktober 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Da dieses Gesuch innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb, teilte das SEM den italienischen Behörden mit, dass es Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

D.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer die ihm vom SEM mit Brief vom 26. Oktober 2016 gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme zu der ihn betreffenden Altersschätzung wahr und führte dazu im Wesentlichen aus, er sei nicht einverstanden mit der Änderung seines Geburtsdatums auf den [1. Geburtsdatum]. Bei der Altersbestimmung dürfe nicht ausschliesslich auf das medizinische Gutachten abgestellt werden, weil dieses naturgemäss keine absolut sicheren Aussagen über das tatsächliche Alter einer Person liefere. Entsprechend müssten im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle Indizien berücksichtigt werden, die für oder gegen die Richtigkeit der gemachten Altersangaben sprächen. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum vom [2. Geburtsdatum] erst anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe. Dem Protokoll der Erstbefragung und jenem des beratenden Vorgesprächs sei aber übereinstimmend zu entnehmen, dass er die vorgängigen Angaben nicht selber gemacht habe. Da er anlässlich des beratenden Vorgesprächs bereits in Aussicht gestellt habe, mit seinem Bruder in Kontakt zu treten, um sein Geburtsdatum zu erfahren, erstaune es nicht, dass er dann anlässlich der Erstbefragung habe angeben können, wann er wirklich geboren sei. Er habe nun erneut mit seinem Bruder Kontakt aufgenommen. Dieser sei bemüht, ihm seine Geburtsurkunde zukommen zu lassen, wobei diese zuerst gefunden werden müsse. Bezüglich des Altersgutachtens des IRM Basel falle ferner auf, dass im Unterschied zu den vormaligen Altersgutachten des IRM Zürich nicht mehr das Mindestalterkonzept angewendet werde; dem Gutachten seien keine Angaben zum Mindestalter mehr zu entnehmen. Das Fazit weise nur darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 18 Jahre alt sei. Einzig auf die Angaben zum wahrscheinlichen Alter abzustellen, wo die Wahrscheinlichkeit nicht einmal prozentual näher definiert werde, sei problematisch. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-7588/2015 vom 26. Februar 2016, wonach im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen sei. Sollte das Alter wider Erwarten dennoch angepasst werden, sei in Anbetracht der Rechtsprechung zum Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu begründen, weshalb mehr für die beabsichtigte Änderung als für das vom Beschwerdeführer angegebene Alter spreche. Zudem müsse im ZEMIS zwingend ein Bestreitungsvermerk angebracht werden, da das Geburtsdatum vom [1. Geburtsdatum] bestritten werde.

E.
Am 7. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer eine Kopie der in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 in Aussicht gestellten Geburtsurkunde sowie die Kopie eines weiteren Dokuments mit dem Titel "Certificat de nationalité camerounaise" (beides in elektronischer Form) beim SEM einreichen.

F.

F.a Am 27. Dezember 2016 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Entscheidentwurf des Staatssekretariats, in dem - neben dem Nichteintreten auf sein Asylgesuch und seiner Wegweisung nach Italien - eine Abweisung des Gesuchs um Berichtigung der Personendaten im ZEMIS vorgesehen war, Stellung zu nehmen.

F.b Am 28. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter die entsprechende Stellungnahme einreichen. Darin wurde in Ergänzung zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 (vgl. Bst. D) und mit Verweis auf zwei Fachartikel (Olze/Schmeling/Taniguchi/Maeda/van Niekerk/Wernecke/Geserick, Forensic age stimation in living subjects: the ethnic factor in wisdom tooth mineralization, in: Int J Legal Med [2004] 118 : 170-173 sowie Schmeling/Olze/Reisinger/ Geserick, Der Einfluss der Ethnie auf die bei strafrechtlichen Altersschätzungen untersuchten Merkmale, in: Rechtsmedizin, 2001/11 : 78-81; vgl. Beilagen 2 und 3) geltend gemacht, es gebe offenbar ernstzunehmende Hinweise dafür, dass die Mineralisation der Weisheitszähne je nach ethnischer Zugehörigkeit einer Person unterschiedlich schnell verlaufe, wobei bei der afrikanischen Population festgestellt worden sei, dass diese Entwicklung schneller voranschreite als bei der europiden Population. In den allgemeinen Ausführungen des Altersgutachtens des IRM Basel seien mögliche ethnische Einflüsse zwar erwähnt und bei der zahnärztlichen Untersuchung angeblich auch berücksichtigt worden. Allerdings sei nicht ersichtlich, inwiefern der angesprochene Wissenschaftsstreit im vorliegenden Fall tatsächlich berücksichtigt worden sei, was vor dem Hintergrund des aktuellen Forschungsstands äusserst fragwürdig sei und im Widerspruch zur Methodik des IRM Zürich stehe, das dem Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit einen ganzen Abschnitt widme. Ferner verletzte dieses Vorgehen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Angesichts dessen liessen sich Zweifel am vorliegenden Altersgutachten nicht von der Hand weisen, weshalb nicht ausschliesslich darauf abgestellt werden dürfe. Die in Kopie eingereichten Dokumente aus dem Heimatland des Beschwerdeführers seien als Indizien für die Aussagen zu seinem Alter zu werten. Die Originaldokumente würden schnellstmöglich nachgereicht.

G.

Am 29. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer die Originale der Geburtsurkunde sowie des Dokuments mit dem Titel "Certificat de nationalité camerounaise" beim SEM einreichen. Beide Dokumente würden das von ihm anlässlich der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum bestätigen.

H.

H.a Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Ferner wies es das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab (Dispositiv-Ziffer 6) und hielt fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den [1. Geburtsdatum] laute (Dispositiv-Ziffer 7). Schliesslich stellte es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

H.b Bezüglich der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Minderjährigkeit führte das SEM aus, dass dem Altersgutachten vom 7. Oktober 2016 - bei dem es sich um das Resultat einer wissenschaftlichen Untersuchung handle, das entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Anlass zu Zweifeln gebe - zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig sei. Dem stehe die am 29. Dezember 2016 eingereichte Geburtsurkunde gegenüber, gemäss welcher er am [2. Geburtsdatum] geboren und somit minderjährig sei. Zwar komme diesem Dokument ein geringer Beweiswert zu, da es leicht zu beschaffen und leicht fälschbar sei. Trotzdem stelle es aber einen Hinweis auf eine mögliche Minderjährigkeit dar. Entscheidend seien deshalb die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter. Gegen das Vorbringen, eine andere Person habe bei der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz die Formulare ausgefüllt, führte das SEM an, dass gemäss den Unterlagen des Grenzwachtkorps kein Rapport erstellt worden sei, sondern die Angaben vielmehr mündlich aufgenommen worden seien. Zudem erkläre dies nicht, weshalb jemand, der für den Beschwerdeführer ein Formular ausfülle, ausgerechnet beim Geburtsdatum nicht Rücksprache mit diesem nehmen und anstatt das Feld leer zu lassen, ein konkretes, frei erfundenes Alter angeben sollte. Ferner sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer im MIDES-Protokoll (vgl. Bst. A.b) ebenfalls mit dem Geburtsdatum [1. Geburtsdatum] erfasst sei. Diese Daten würden nicht einfach vom Personalienblatt übernommen. Vielmehr sei dieses Datum mündlich vom Beschwerdeführer erfragt worden, wobei dieser bei diesem Gespräch mit dem Befrager alleine gewesen sei, weshalb die Angaben nicht von jemand anderem stammen könnten. Auffällig sei auch, dass der Beschwerdeführer bei diesem Gespräch alle vier Geschwister mit konkreten Altersangaben habe nennen können. Angesichts dessen erscheine es merkwürdig, dass er für sein eigenes Alter seinen Cousin habe fragen müssen. Ferner ergebe sich ein Widerspruch aus der Angabe des Beschwerdeführers, in B._______ geboren zu sein und dort gelebt zu haben, und den Angaben im eingereichten Geburtspapier, wonach er in D._______ geboren worden und auch dort wohnhaft gewesen sei.

Bezüglich des Antrags, die Änderung des Alters im ZEMIS habe unmittelbar und in Form einer anfechtbaren Verfügung vor dem Endentscheid zu erfolgen, führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer sich in einem beschleunigten Verfahren befinde und er im Rahmen der vorliegenden Verfügung die Möglichkeit habe, die seitens des SEM verweigerte Änderung der ZEMIS-Daten anzufechten. Folglich ergebe sich für ihn kein Rechtsnachteil.

I.

I.a Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 (Poststempel, vorgängig per Telefax) liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 30. Dezember 2016 sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den [2. Geburtsdatum] zu berichtigen. In prozessualer Hinsicht liess er zudem darum ersuchen, das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen und ihn als Minderjährigen zu betrachten. Ferner liess er beantragen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

I.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung des Alters einer beschwerdeführenden Person in erster Linie für echt befundene Identitätspapiere massgeblich seien. Der Beschwerdeführer habe am 29. Dezember 2016 seine Geburtsurkunde sowie ein "Certificat de nationalité camerounaise" - beides im Original - eingereicht. Der Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer hätte diese Dokumente (insbesondere die Geburtsurkunde) bereits bei seiner Befragung am 27. September 2016 erwähnen müssen, sei nicht gerechtfertigt. Zu jenem Zeitpunkt habe er zwar bereits Kontakt mit dem nahen Bekannten ("Familien-Bruder") gehabt, der ihn über sein Geburtsdatum informiert habe. Dass bei seiner Geburt eine Geburtsurkunde ausgestellt worden sei, habe er damals jedoch noch nicht gewusst. Er habe dies erst später erfahren, nachdem der "Familien-Bruder" zwecks Suche nach Beweismitteln bezüglich des Alters des Beschwerdeführers mit dessen Mutter in Kontakt getreten sei und sich herausgestellt habe, dass die Geburt des Beschwerdeführers aufgrund von Komplikationen im Spital von D._______ erfolgt und deshalb auch in dieser Stadt registriert worden sei. In analoger Anwendung der Praxis des Bundesverwaltungs- und Bundesgerichts zum Beweiswert einer Taskira komme den eingereichten Beweismitteln zwar nur ein verminderter Beweiswert zu, ohne genauere Betrachtung von einer Fälschung auszugehen, sei aber nicht zulässig.

Bezüglich der Altersabklärung des IRM Basel wurde neben dem bereits mit Eingabe beim SEM vom 28. Dezember 2016 Vorgebrachten (vgl. Bst. F.b) ausgeführt, dass die darin enthaltenen Schlussfolgerungen nicht nur widersprüchlich, sondern auch rein spekulativer Natur seien. Die Diskrepanz zwischen dem Resultat der Untersuchung betreffend Schlüsselbeinverknöcherung und der Zahnentwicklung werde ohne jegliche faktische Grundlage mit dem tieferen ökonomischen und medizinischen Status in Kamerun erklärt. Dies obwohl im Zusammenhang mit der körperlichen Untersuchung festgehalten worden sei, dass aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung respektive einer manifesten Entwicklungsstörung gegeben seien. Die Gutachter hätten hingegen offengelassen, weshalb im vorliegenden Fall die Untersuchungsergebnisse der Zähne massgeblicher seien als jene betreffend die Schlüsselbeinverknöcherung. Diese Frage sei jedoch - insbesondere weil die ethnischen Einflüsse bei der Zahnentwicklung kontrovers diskutiert würden - von erheblicher Bedeutung. Solange die Würdigung der Zahnuntersuchungsergebnisse nicht auf eine Studie abstelle, die mit einer kamerunischen Referenzpopulation durchgeführt worden sei, komme dieses Vorgehen einer unethischen Altersschätzung gleich. Weiter sei festzustellen, dass die Methodik des IRM Basel nicht mit den "Empfehlungen für die Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausserhalb des Strafverfahrens" der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) zu vereinbaren sei. Danach müssten die Variationsmöglichkeiten - wie die abweichende genetisch-geographische Herkunft - im Rahmen des Gutachtens diskutiert werden. Auf eine solche Diskussion sei im vorliegenden Fall, anders als jeweils beim IRM Zürich, verzichtet worden. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ergäben sich vorliegend erhebliche Zweifel daran, ob die inhaltlichen Voraussetzungen an das Gutachten erfüllt seien. Schliesslich wurde in Wiederholung zu den Stellungnahmen vom 31. Oktober 2016 und 28. Dezember 2016 (vgl. Bst. D und F.b) geltend gemacht, es falle mit Blick auf das Altersgutachten des IRM Basel auf, dass im Unterschied zu den vormaligen Altersgutachten des IRM Zürich nicht mehr das Mindestalterkonzept angewendet werde, was aus den in den beiden Stellungnahmen genannten Gründen problematisch erscheine. Angesichts der genannten Gründe könne aus dem Gutachten nur der Schluss gezogen werden, dass es nicht im Widerspruch zu den Altersangaben des Beschwerdeführers stehe und somit als Indiz für die Richtigkeit Letzterer zu interpretieren sei.

Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer vor dem Kontakt mit dem Rechtsvertreter nicht bewusst gewesen sei, dass es ihm obliege, offenzulegen, falls es ihm nicht möglich sei, genaue Altersangaben zu machen. Er habe somit sein Unwissen im für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt kundgetan und sei danach im Rahmen seiner Möglichkeiten der Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er mit dem "Familien-Bruder" Kontakt aufgenommen habe. In Anbetracht dieses Sachverhalts sei es höchst fragwürdig, dem Beschwerdeführer seine vorgängigen Angaben vorzuwerfen. Schliesslich stimme das berichtigte Geburtsdatum mit den eingereichten Beweismitteln überein.

Des Weiteren sei auch der Vorwurf des SEM unbegründet, der Beschwerdeführer habe angegeben, in einer französischsprachigen Region von Kamerun geboren worden zu sein, aber nur englisch zu sprechen. Er habe bei der Erstbefragung vom 27. September 2016 eindeutig vorgetragen, in C._______ im Südwesten Kameruns - eine englischsprachige Region - geboren worden zu sein. Genauso verhalte es sich mit dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Geschwister bei der Befragung am 15. September 2016 mit Alter nennen können, für sein eigenes Geburtsdatum aber einen Bekannten fragen müssen. Er habe anlässlich der Erstbefragung vom 27. September 2016 klargestellt, dass er das Alter seiner Geschwister einfach so angegeben habe, ohne dieses genau zu kennen.

Im Sinne eines Fazits sei festzuhalten, dass das SEM vorliegend nie eine Gesamtwürdigung der Indizien vorgenommen habe, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangaben des Beschwerdeführers sprächen. Auch hätten die Argumente des SEM gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers widerlegt werden können. Die vermeintlichen Widersprüche seien auf die anfängliche Unwissenheit des Beschwerdeführers zurückzuführen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz weitergehende Abklärungen zur Minderjährigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt habe, weshalb aus ihrer Sicht wohl Indizien dafür bestanden hätten. In der Gesamtschau und Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, der eingereichten Geburtsurkunden sowie dem Resultat der Untersuchung betreffend die Schlüsselbeinverknöcherung sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

I.c Demnach könne das vom SEM im ZEMIS erfasste Geburtsdatum nicht das wahrscheinlichere sein, als das vom Beschwerdeführer angegebene. Es sei deshalb zu berichtigen, wobei es dem SEM überlassen sei, seinerseits einen Bestreitungsvermerk anzubringen.

J.

Mit Telefax vom 10. Januar 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG per sofort einstweilen aus.

K.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 (vorgängig per Telefax) liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Rechtsmitteleingabe bezüglich der Frage der Datenbereinigung im ZEMIS gegen die Dispositions-Ziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung und nicht - wie in der Beschwerdeschrift versehentlich ausgeführt - gegen das unrechtmässige Verweigern einer anfechtbaren Verfügung richte. Ferner sei zu klären, wie mit den unterschiedlichen Beweisregeln des Datenschutzrechts und des Asylrechts umzugehen sei. Bei Einträgen im ZEMIS gälten angesichts der Bestimmung in Art. 19 Abs. 1
SR 142.513 Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) - ZEMIS-Verordnung
ZEMIS-Verordnung Art. 19 Rechte der Betroffenen - (Art. 6 BGIAA)
1    Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaffung von Personendaten, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020145 (DSG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968146 sowie nach den Artikeln 111e-111g AIG147.148
2    Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV149 ein Gesuch beim SEM einreichen.150
3    Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.
der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) mit Blick auf das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht das Datenschutzgesetz und das VwVG. In seiner jüngsten Rechtsprechung habe das Bundesverwaltungsgericht hingegen entschieden, dass bei der Feststellung des Alters im Dublinverfahren die asylrechtlichen Beweisregeln massgeblich seien, da ein Vorrang des datenschutzrechtlichen Verfahrens aus rechtlicher Sicht weder notwendig noch opportun sei. Bei der Feststellung des Alters im nationalen Verfahren habe es demgegenüber die Beweisregeln des Datenschutzrechts für massgeblich erklärt. Dieses Vorgehen sei widersprüchlich und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot. Ferner handle es sich bei der Begründung des Gerichts um keine rechtliche, sondern um eine praktische. Aus Praktikabilitätsgründen die einen Beweisregeln den anderen vorzuziehen, sei aber unzulässig. So sei der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2
SR 142.513 Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) - ZEMIS-Verordnung
ZEMIS-Verordnung Art. 19 Rechte der Betroffenen - (Art. 6 BGIAA)
1    Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaffung von Personendaten, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020145 (DSG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968146 sowie nach den Artikeln 111e-111g AIG147.148
2    Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV149 ein Gesuch beim SEM einreichen.150
3    Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.
ZEMIS-Verordnung unmissverständlich. Das datenschutzrechtliche Verfahren und das Asylverfahren könnten dabei nicht gesondert voneinander betrachtet werden, weil das glaubhafte Alter im ZEMIS erfasst und somit im Rahmen des Dublinverfahrens verwendet werde.

L.

In ihrer Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde werde aufschiebende Wirkung eingeräumt und der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

M.

Vor dem Hintergrund der in der Beschwerdeschrift - unter Verweis auf die Fachartikel Olze/Schmeling/Taniguchi/Maeda/Van Niekerk/Wernecke/ Geserick, Forensic age stimation in living subjects: the ethnic factor in wisdom tooth mineralization, in: Int J Legal Med [2004] 118 : 170-173 sowie Schmeling/Olze/Reisinger/Geserick, Der Einfluss der Ethnie auf die bei strafrechtlichen Altersschätzungen untersuchten Merkmale, in: Rechtsmedizin, 2001/11 : 78-81 - gemachten Ausführungen betreffend die ethnischen Einflüsse auf die Zahnentwicklung wandte sich die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 16. Januar 2017 ans IRM Basel, um in Erfahrung zu bringen,

ob es sich bei der in den genannten Fachartikeln vertretenen Meinung um die herrschende Lehre oder um eine wissenschaftliche Minderheitsmeinung handle,

inwiefern das IRM Basel im Rahmen seiner Arbeit die Feststellung habe machen können, dass die Mineralisation der Weisheitszähne bei der afrikanischen Population schneller voranschreite als bei der europiden Population und

inwiefern Schlüsse, wie diejenigen, die in den zitierten und beigelegten Artikeln gezogen würden, in den Gutachten des IRM - so auch im vorliegenden - berücksichtigt würden und, sofern sie im vorliegenden Gutachten nicht berücksichtigt worden seien, was der Grund dafür sei.

N.

Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 nahm das IRM Basel zum Schreiben des Gerichts vom 16. Januar 2017 Stellung und führte darin aus, dass die vom IRM verwendete Literatur den Empfehlungen der AGFAD folge. Die im Schreiben vom 16. Januar 2017 erwähnte Literatur könne als Begutachtungsgrundlage herangezogen werden und entspreche damit dem Stand der wissenschaftlichen Forschung. Eigene Untersuchungen zur Mineralisation der Weisheitszähne seien im IRM Basel bisher nicht durchgeführt worden. Die aktuelle Literatur werde aber bei der Schätzung des Zahnalters durch die Universitären Zahnkliniken jeweils kritisch diskutiert. Insofern finde sie auch Eingang in das Gutachten zur forensischen Lebensaltersschätzung des IRM Basel, wie sich dem beigelegten Teilgutachten zur zahnärztlichen Altersschätzung der Universitätszahnkliniken Basel vom 7. Oktober 2016 entnehmen lasse. Nach dem Stand der aktuellen Literatur dazu erfolge der Abschluss der Mineralisation der Weisheitszähne bei der afrikanischen Population ein Jahr früher, was zu einer Altersunterschätzung führen könne. Bei vollständigem Abschluss der Wurzelmineralisation, wie dies für den Beschwerdeführer der Fall sei, sei auch bei dieser ethnischen Gruppe das 18. Lebensjahr sicher vollendet.

O.

Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die anonymisierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2017 und des IRM Basel vom 2. Februar 2017 sowie die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gewährt.

P.

P.a Mit beschwerdefähiger Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 entschied die Instruktionsrichterin, dass das Beschwerdeverfahren zur Datenbereinigung im ZEMIS (Dispositiv-Ziffern 6 und 7 der Verfügung vom 30. Dezember 2016) vom Dublin-Verfahren getrennt und unter der vorliegenden Verfahrensnummer E-891/2017 weitergeführt sowie bis zum Abschluss des Dublin-Verfahrens sistiert werde. Die Trennung der Verfahren wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Begehren um Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS ein anderes Beweisobjekt (das korrekte Geburtsdatum des Beschwerdeführers) betreffe, als das Begehren, es sei angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen (Frage der Voll- respektive Minderjährigkeit des Beschwerdeführers). Betreffend das Begehren um Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS würden ferner andere Beweisregeln gelten als bezüglich einer strittigen Minderjährigkeit im Asylverfahren. So sei in den beiden Verfahren insbesondere die Beweislast anders verteilt (ZEMIS: betroffene Person hat die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, während die Vorinstanz im Bestreitungsfall die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten zu beweisen hat; Asyl: Beweislast liegt bei der betroffenen Person, welche die Minderjährigkeit glaubhaft machen muss). Folglich bestehe nach dem Gesagten keine Notwendigkeit, die Beantwortung der Frage der Minderjährigkeit einer Person im Asylverfahren von der Beantwortung des Begehrens betreffend die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS abhängig zu machen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3, m.w.H.). Ferner sei es aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten, die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG prioritär zu behandeln.

P.b Diese beschwerdefähige Zwischenverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Q.

In der Eingabe vom 23. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer ausführen, dass die Schlussfolgerung im Schreiben des IRM Basel vom 2. Februar 2017, wonach die Mineralisation der Weisheitszähne bei Individuen aus Afrika etwa ein Jahr früher erfolge, nach logischem Verständnis die Gefahr eine Altersüberschätzung in sich berge. Wie das IRM Basel darauf komme, dass diese Schlussfolgerung zu einer Altersunterschätzung führen könne, leuchte nicht ein. Zusätzlich stelle sich aus dem Gutachten zur zahnärztlichen Altersschätzung der Universitätszahnkliniken Basel vom 7. Oktober 2016 die Frage, wie es dazu komme, dass das Mindestalter des Weisheitszahnes unter Berücksichtigung der Ethnizität bei 20.6 Jahren habe festgelegt werden können, obwohl gemäss dem berücksichtigten Artikel (Olze et al, 2004, a.a.O.) das Mindestalter der südafrikanischen Probanden mit dem Mineralisationsstadium des Beschwerdeführers (Stadium H) 17 Jahre betrage. Dieses Vorgehen sei nicht mit den Vorgaben der AGFAD zu vereinbaren, wonach die Anwendung des Mindestalterskonzepts bedinge, dass auf den jeweiligen Mindestwert (das heisse das Alter der jüngsten Person der Referenzpopulation) des jeweiligen Stadiums abzustellen sei. Vor dem Hintergrund, dass gemäss Praxis im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen sei, dürften Altersüberschätzungen, insbesondere im Lichte einer möglichen Kindswohlgefährdung, unter keinen Umständen in Kauf genommen werden. Folglich sei die Schlussfolgerung des IRM Basel in der Stellungnahme vom 2. Februar 2017 abzulehnen, wonach bei vollständigem Abschluss der Wurzelmineralisation auch bei der afrikanischen Population das 18. Lebensjahr sicher vollendet sei. Schliesslich erscheine es auch fragwürdig, die Zahnbefunde aufgrund medizinischer und sozioökonomischer Verhältnisse für massgeblicher zu erklären und die Ergebnisse der Schlüsselbeinverknöcherung aufgrund einer möglichen Retardierung auszublenden. Dies führe zur stossenden Annahme, dass bei jeder Person, die nicht in einem Industrieland aufgewachsen sei, von einer Entwicklungsverzögerung der Knochen ausgegangen werden müsse. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass mit dem Altersgutachten eine Altersüberschätzung in Kauf genommen worden sei, was unethisch sei und nicht gutgeheissen werden könne. Sofern das Gutachten für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Altersangaben gleichwohl beigezogen werde, könne dieses nur als Indiz zu Gunsten des Beschwerdeführers interpretiert werden, da seine Angaben nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des Gutachtens stünden. Zusammen mit dieser Eingabe wurde ein in einem ähnlich gelagerten Fall wie dem vorliegenden in Auftrag gegebenes Gengutachtachten von Bernhard Knell, Konsiliarius am Institut für Rechtsmedizin und
Lehrbeauftragter am Zahnmedizinischen Zentrum der Universität Zürich für Forensische Odonto-Stomatologie, ins Recht gelegt. Ferner wurde ein Artikel von Knell in der Zeitschrift "Kriminalistik, Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis" (2/2012) mit dem Titel "Zahnärztliche Altersdiagnostik zur Frage nach dem 18. Altersjahr" eingereicht.

R.

Mit Urteil E-130/2017 vom 21. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 9. Januar 2017 im Dublin-Verfahren ab und stützte den Nichteintretensentscheid des SEM sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien. In der Folge hob die Instruktionsrichterin die Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 auf und nahm das Beschwerdeverfahren zur Datenbereinigung im ZEMIS wieder auf.

S.

Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2017 lud die Instruktionsrichterin das SEM ein, gestützt auf Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG zum Begehren um Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS und dem entsprechenden Inhalt der Beschwerde Stellung zu nehmen. Im Besonderen ersuchte sie das SEM darum, Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Fällen es im ZEMIS jeweils einen Bestreitungsvermerk gemäss Art. 15
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 15 Pflichten der Vertretung - 1 Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält.
1    Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält.
2    Auf Anfrage teilt sie dem EDÖB die im Verzeichnis enthaltenen Angaben mit.
3    Auf Anfrage erteilt sie der betroffenen Person Auskünfte darüber, wie sie ihre Rechte ausüben kann.
und Art. 25
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) anbringe.

T.

In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2017 führte das SEM aus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. März 2017 festgestellt habe, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei. Das exakte Geburtsdatum lasse sich vorliegend mangels rechtsgenüglicher Beweismittel nicht feststellen. Das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzulänglicher Daten überwiege hier aber gegenüber dem Interesse an deren Richtigkeit. Praxisgemäss trage das SEM in diesen Fällen den 1. Januar des Jahres, das nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Anhaltspunkte als das wahrscheinlichste Geburtsjahr erscheine, als Geburtstag im ZEMIS ein. Wenn das SEM zum Schluss komme, dass das von einer asylsuchenden Person geltend gemachte Alter nicht glaubhaft sei, ändere es dieses im ZEMIS auf das wahrscheinlichste Geburtsjahr und versehe den Eintrag gestützt auf Art. 25 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG mit einem Bestreitungsvermerk. Im vorliegenden Fall sei bei der ZEMIS-Mutationsmeldung vom 26. Oktober 2016 versehentlich kein Bestreitungsvermerk für das neue Geburtsdatum verlangt worden. Dies sei am 13. April 2017 nachgeholt worden.

U.

Mit Schreiben vom 26. April 2017 teilte das zuständige Migrationsamt dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. April 2017 verschwunden sei.

V.

Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 forderte die Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, darzulegen, wo sich dieser aufhalte und inwiefern er ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Verfahren der Datenänderung im ZEMIS habe. Im Unterlassungsfall werde das Verfahren aufgrund der aktuellen Aktenlage fortgeführt. Ferner liess sie dem Rechtsvertreter das Doppel der Vernehmlassung des SEM vom 24. April 2017 zukommen und gewährte ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen.

W.

Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, mit diesem in Kontakt zu treten. Wegen fehlender Instruktionen sei eine Stellungnahme nicht möglich.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG (SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG).

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher sein Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Tatsache, dass er verschwunden ist, vermag nichts an seinem weiterhin aktuellen Rechtsschutzinteresse bezüglich die Berichtigung seines Geburtsdatums im ZEMIS gemäss DSG zu ändern. So ist er nach wie vor rechtlich vertreten, womit er auch über eine Zustelladresse verfügt. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG, wonach sich eine Person den Schweizer Behörden zur Verfügung halten muss, ist vorliegend nicht anwendbar, da diese Bestimmung nur auf Verfahren nach dem Asylgesetz anwendbar ist und es sich vorliegend nicht um ein solches Verfahren handelt.

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Von den Verfahrensbe-teiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-4979/2014 vom 18. Februar 2015 E. 3.1 m.H.).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
1    Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
2    Die Artikel 101, 102, 103, 104-107, 110 und 111a-111i des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (AIG)4, die Artikel 96-99, 102-102abis und 102b-102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 20146 (BüG) bleiben vorbehalten.7
i.V.m. Art. 2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1
SR 142.513 Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) - ZEMIS-Verordnung
ZEMIS-Verordnung Art. 19 Rechte der Betroffenen - (Art. 6 BGIAA)
1    Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaffung von Personendaten, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020145 (DSG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968146 sowie nach den Artikeln 111e-111g AIG147.148
2    Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV149 ein Gesuch beim SEM einreichen.150
3    Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.
ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG.

3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1, m.w.H.).

3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.3).

3.4 Kann bei einer verlangten respektive von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

3.5 Vorliegend obliegt es nach dem Gesagten grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([1. Geburtsdatum]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([2. Geburtsdatum]) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteile des BVGer A-3080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.5, A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.6, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.1). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

4.

4.1 Das SEM ordnete aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers und auf Anregung der Rechtsvertretung beim IRM Basel eine medizinische Altersabklärung an.

Dem Gutachten vom 7. Oktober 2016 und dem mit der Stellungnahme des IRM Basel vom 2. Februar 2017 ins Recht gelegten Teilgutachten zur zahnärztlichen Altersschätzung der Universitätszahnkliniken Basel vom 7. Oktober 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss der körperlichen Untersuchung mindestens 14.11 Jahre alt und gemäss der Handknochenaltersanalyse mindestens 16.1 Jahre alt sei.

Bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse sei gestützt auf die Studie von Kellinghaus/Schulz/Vieth/Schmidt/Pfeiffer/Schmelding (Enhanced possibilities to make statements on the ossification status of the medial clavicular epiphysis using an amplified staging scheme in evaluating thin-slice CT scans, in: Int J Legal Med [2010] 124 : 321-325) das Stadium 2c ermittelt worden. Dies entspreche einem mittleren Alter von 18.6 +/-1.4 Jahren. Das Mindestalter, bei dem das Stadium 2c erhoben worden sei, liege bei 17.1 Jahren, das maximale Alter sei bei 20.2 Jahren zu verorten.

Der zahnärztlichen Untersuchung sei zu entnehmen, dass die Weisheitszähne (3. Molaren) 18, 38 und 48 (der Zahn 28 fehlt) ein abgeschlossenes Wurzelwachstum aufwiesen, womit gemäss der Studie von Demirjian/Goldstein/Tanner (A new system of dental age assessment, in: Hum Biol [1973] 45 : 211-227) das Mineralisationsstadium H erreicht sei. Dies entspreche für den Zahn 18 einem geschätzten Alter von 22.5 +/-1.9 Jahren respektive für die Zähne 38 und 48 einem geschätzten Alter von 22.7 +/-1.9 Jahren. Bei der zahnärztlichen Untersuchung müssten Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunft aus Kamerun ebenfalls miteinbezogen werden. Für Kamerun lägen zwar keine zuverlässigen Daten für eine männliche Population vor. In der Fachliteratur werde jedoch diskutiert, dass die Zahnmineralisation bei Individuen aus Afrika etwa ein Jahr früher erreicht werde. Für das Mineralisationsstadium H werde in der Studie von Olze et al. (a.a.O. 2004) für eine südafrikanische männliche Bevölkerungsgruppe im Mittel ein geschätztes Alter von 22.6 +/-1.9 Jahren angegeben. Ohne die Ethnizität zu berücksichtigen, ergebe sich aus der zahnärztlichen Untersuchung ein Alter von mindestens 20.6 Jahren. Das "älteste" geschätzte Alter liege bei 22.7 Jahren. Da die dentale Entwicklung beim Beschwerdeführer abgeschlossen sei, könne gemäss der zahnärztlichen Untersuchung durchaus ein höheres Alter vorliegen.

Die Diskrepanz zwischen dem Ergebnis der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse (maximal 20.2 Jahre) und der zahnärztliche Untersuchung (mindestens 20.6 Jahre) lasse sich dadurch erklären, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge einen Grossteil seines bisherigen Lebens in Kamerun aufgehalten und dort Hungerphasen erlitten habe. Ein tieferer medizinischer und sozioökonomischer Standard könne zu einer Verzögerung des Knochenalters führen. Dies habe bei den Skelettmethoden (Handknochenaltersanalyse und Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse) eine Altersunterschätzung zur Folge. Die Zahnentwicklung sei hiervon weitgehend unabhängig, sodass der Zahnbefund für die Altersschätzung grundsätzlich massgeblicher sei.

Zusammenfassend gelangt das Gutachten zum Fazit, die untersuchte Person habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet.

4.2

4.2.1 Um die Ergebnisse der Berichte medizinischer Altersabklärungen besser verstehen und ihre Aussagekraft richtig einschätzen zu können, wurden die Schweizer IRM im Mai 2017 um eine gutachterliche Stellungnahme angefragt. Die daraufhin am 20. Juli 2017 respektive am 26. September 2017 beim Gericht eingegangenen drei Gutachten des IRM Aarau, des IRM Basel und des Centre universitaire romand de médecine légale in Lausanne respektive der Hôpitaux Universitaires de Genève (CURML) sind inhaltlich identisch ausgefallen. Sie wiederspiegeln gemäss den angefragten IRM den Konsens der aktuell in der Schweiz tätigen und von der AGFAD für die Altersschätzung bei Lebenden zertifizierten Altersschätzer. Den Gutachten ist zu entnehmen, dass die IRM in der Schweiz vier Methoden der medizinischen Altersabklärung anwenden, von denen nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse [scanner des clavicules] und die zahnärztliche Untersuchung [examen du développement dentaire] zum Beweis der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person geeignet sind. Gestützt auf die Handknochenaltersanalyse [radiographie de la main] und die ärztliche körperliche Untersuchung [examen clinique médicale] lassen sich demgegenüber keine zuverlässigen Angaben zur Frage machen, ob eine Person das 18. Altersjahr überschritten hat. Die Handknochenaltersanalyse wird aber dennoch regelmässig durchgeführt, um zu ermitteln, ob eine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder eine zahnärztliche Untersuchung überhaupt nötig sind; ergibt sich bereits aus der Handknochenaltersanalyse eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines minderjährigen Alters, kann auf die mit einer weitaus höheren Strahlenbelastung verbundenen Untersuchungen der Zähne und des Schlüsselbeins verzichtet werden. Die körperliche Untersuchung kann zusammen mit einer gezielten Anamnese ferner Hinweise für Anomalien in der körperlichen Entwicklung liefern, die zu erklärungsbedürftigen Unregelmässigkeiten in der Altersschätzung führen können.

4.2.2 Gestützt auf die Erläuterungen zu den verschiedenen Methoden im Rahmen der drei Gutachten kam das Bundesverwaltungsgericht zum nachfolgenden Schluss, der in Anwendung von Art. 25 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz - 1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
VGG von allen betroffenen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juni 2018 gutgeheissen wurde:

Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar:

sehr starkes Indiz für Volljährigkeit: das Mindestalter liegt bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren;

starkes Indiz für Volljährigkeit: das Mindestalter liegt bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen sich;

schwaches Indiz für Volljährigkeit: das Mindestalter liegt bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen sich nicht, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt;

sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für Volljährigkeit: das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung liegt unter 18 Jahren und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen sich nicht, ohne dass es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt.

Wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich - ähnlich wie bei der Handknochenaltersanalyse - anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen (selbst wenn das Maximalalter bei beiden oder einer Methode darüber liegt). In einem solchen Fall sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist.

Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen.

4.2.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren betreffend die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS die in E. 3 erörterten Beweisregeln gemäss DSG gelten. Im Asylverfahren, wo es um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person und nicht um das genaue Geburtsdatum geht, gelten nach wie vor die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - die Vorgängerorganisation der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts - dargelegten Beweisregeln (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 5, E. 6.2 und E. 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6 c; 2000 Nr. 19 E. 8 b).

4.3 Der medizinischen Altersabklärung des IRM Basel zufolge liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers gemäss der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse bei 17.1 Jahren und das maximale Alter bei 20.2 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung ergab ein Mindestalter von 20.6 Jahren und ein "ältestes" geschätztes Alter von 22.7 Jahren, wobei das Maximalalter angesichts der Tatsache, dass die dentale Entwicklung beim Beschwerdeführer abgeschlossen sei, auch höher liegen könne. Dass das Mindestalterkonzept - wie vom Beschwerdeführer moniert (vgl. Bst. D und I.b) - in der medizinischen Altersabklärung des IRM Basel vom 7. Oktober 2016 nicht berücksichtigt worden wäre, trifft somit nicht zu, da sowohl im Hauptgutachten als auch im nachgereichten zahnärztlichen Teilgutachten das im Rahmen der verschiedenen Analysen eruierte Mindestalter sowie auch das maximale Alter angegeben wurden. Wie sich dem nachgereichten zahnärztlichen Teilgutachten entnehmen lässt, wurden auch die ethnischen Einflüsse auf die Zahnentwicklung berücksichtigt. Allerdings ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die sowohl im Teilgutachten als auch im Aufsatz von Olze et al. (a.a.O. 2004, S.171 f.) geäusserte Erkenntnis - der Abschluss der Mineralisation der Weisheitszähne erfolge bei der afrikanischen Population etwa ein Jahr früher - bei einer Person, die ebendieser Population zuzuordnen ist, der allgemeinen Logik folgend zu einer Altersüber- und nicht wie im Schreiben des IRM Basel vom 2. Februar 2017 festgehalten zu einer Altersunterschätzung führt. Folglich wären das im Rahmen der zahnärztlichen Untersuchung ermittelte Mindestalter von 20.6 Jahren und das "älteste" geschätzte Alter von 22.7 Jahren um je ein Jahr zu reduzieren, womit das Mindestalter bei dieser Teiluntersuchung bei 19.6 Jahren und das "älteste" geschätzte Alter bei 21.7 Jahren liegen würde. Bei einem Mindestalter von 17.1 Jahren und einem maximalen Alter von 20.2 Jahren gemäss der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse ergibt sich somit bei Berücksichtigung der ethnischen Einflüsse bei der Zahnentwicklung keine Diskrepanz zwischen den Ergebnissen der beiden Teiluntersuchungen, da sich die damit eruierten Altersspannen überlappen. Es kann demnach offenbleiben, ob die Kritik an den Erklärungen für die angenommene Diskrepanz (vgl. Bst. I.b und Q) gerechtfertigt ist. Bezüglich des Einwands, es sei das in der Tabelle 3 im Aufsatz von Olze et al. (2004, S. 172) erwähnte Alter ("Age at initial incidence [...] for stage H: South African males 17) statt des sich aus der Tabelle 2 dieses Werkes ergebenden Mindestalters (Mean +/- Standard deviation [stage] H: South African males 22.6 - 1.9 [= 20.7]) zu berücksichtigen (Eingabe vom 23. Februar 2017, S. 2;
vgl. oben Bst. Q), ist darauf hinzuweisen, dass es - aufgrund fehlenden Sachverstands - nicht Sache des Gerichts sein kann, einen wissenschaftlichen Aufsatz zu diskutieren und zu analysieren.

4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers gemäss der medizinischer Altersschätzung vom 7. Oktober 2016 bei der zahnärztlichen Untersuchung bei über 18 Jahren liegt und sich die aus den beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Damit stellt die durchgeführte Altersschätzung gemäss Beschluss der betroffenen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2018 (vgl. E.4.2) ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Einen strikten Beweis vermag sie aber nicht zu liefern, da die Bestimmung eines genauen Alters auch mittels der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung nicht möglich ist; die Untersuchung bleibt in jedem Fall eine Altersschätzung.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer machte zu seinem Alter die nachfolgenden Angaben:

Bei seiner Einreise in die Schweiz sowie anlässlich der MIDES-Befragung vom 15. September 2016 führte er aus, im Jahr (...) geboren worden und damit volljährig zu sein. Im Rahmen des beratenden Vorgesprächs vom 20. September 2016 trug er demgegenüber vor, er wisse nicht, wie alt er wirklich sei, um anlässlich der Erstbefragung vom 27. September 2016 geltend zu machen, eine seiner Familie nahestehende Person in Kamerun habe ihm zwischenzeitlich Auskunft darüber erteilen können, dass er am [2. Geburtsdatum] geboren worden sei. Als Erklärung dafür, weshalb er zunächst angegeben habe, volljährig zu sein, gab er zu Protokoll, dass das Formular an der Schweizer Grenze von einer mit ihm reisenden Person ausgefüllt worden sei, die ohne Absprache mit ihm irgendwelche Angaben zu seinem Alter gemacht habe. Dies überzeugt nicht. So wäre tatsächlich zu erwarten gewesen, dass eine mitreisende Person bei fehlender Kenntnis des Geburtsdatums des Beschwerdeführers zunächst bei diesem nachgefragt, die entsprechende Spalte aber jedenfalls eher offengelassen hätte, als einfach irgendetwas einzutragen. Ferner vermag dies nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer bei der MIDES-Befragung, bei der er mit der befragenden Person des SEM alleine war, erneut das Geburtsjahr [volljährig] angab respektive dieses bestätigte. Die im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens in Ungereimtheit mit den anfänglichen Ausführungen geltend gemachte Minderjährigkeit wirkt somit nachgeschoben.

5.2 Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens die Originale seiner kamerunischen Geburtsurkunde sowie eines Dokuments mit dem Titel "Certificat de nationalité camerounaise" ein. Den beiden Dokumenten zufolge ist der Beschwerdeführer, wie von ihm anlässlich der Erstbefragung vom 27. September 2016 zu Protokoll gegeben, am [2. Geburtsdatum] zur Welt gekommen, wobei die Geburt nicht in seinem Dorf, sondern in D._______ erfolgt sei. Zwar könnte bezüglich des Heimatdorfes des Beschwerdeführers angesichts der Ähnlichkeit der Namen der Orte B._______, im Nordosten Kameruns, und C._______, im Südwesten des Landes, ein Missverständnis vorliegen und der Beschwerdeführer, wie von ihm angeführt, tatsächlich aus C._______, einem Ort knapp (...) Kilometer von D._______ entfernt, stammen. Indessen steht D._______ als Geburtsort des Beschwerdeführers im Widerspruch zu seiner Angabe anlässlich der Erstbefragung am 27. September 2017, wonach er zu Hause und nicht in einem Spital zur Welt gekommen sein soll (vgl. A16/11, F14). Ohnehin erstaunt es, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem angeblichen Gespräch mit der seiner Familie nahestehenden Person nichts davon gewusst haben will, dass er allenfalls Urkunden verfügbar machen kann, die seine Minderjährigkeit belegen. Stattdessen führte er anlässlich der MIDES-Befragung noch aus, dass dies nicht möglich sei (vgl. 11/7, Rz. 4.07). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente - Geburtsurkunde und "Certificat de nationalité camerounaise" - in Kamerun zwar existieren, Fälschungen solcher Urkunden gemäss gesicherten Erkenntnissen des Gerichts dort aber tatsächlich verbreitet und einfach zu beschaffen sind, kommt ihnen nur ein geringer Beweiswert zu.

6.

6.1 Eine Würdigung der vorstehend genannten Umstände ergibt, dass weder das SEM noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen konnten. Dies ist mit einer medizinischen Altersschätzung, die im besten Fall ein mehr oder weniger starkes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person sein kann, denn auch gar nicht möglich. Dem Beschwerdeführer ist es aber seinerseits auch nicht gelungen, wenigstens glaubhaft zu machen, dass er noch minderjährig ist, während das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung und seine widersprüchlichen Aussagen auf seine Volljährigkeit hindeuten. Das Resultat der medizinischen Altersschätzung liefert, wie in E. 4.4 erwähnt, ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Sein bisher im ZEMIS eingetragenes Geburtsdatum - wonach er bei der Einreise in die Schweiz die Volljährigkeit bereits erreicht hat - erscheint gestützt darauf zumindest nicht als unwahrscheinlicher als das von ihm behauptete Geburtsdatum - gemäss dem er bei der Einreise noch minderjährig war (vgl. Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4; ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3).

6.2 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien (Angaben des Beschwerdeführers, eingereichte Beweismittel sowie medizinische Altersschätzung) ist jedoch der [1. Geburtsdatum] als klar wahrscheinlicheres Geburtsdatum anzusehen als der [2. Geburtsdatum]. Der seit dem 13. April 2017 in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG mit einem Bestreitungsvermerk versehene ZEMIS-Eintrag (vgl. Bst. T) ist daher unverändert zu belassen und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016 ist bezüglich der Dispositiv-Ziffern 6 und 7 zu bestätigen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 indes die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

9.

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eid-genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be-kannt zu geben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-891/2017
Datum : 08. August 2018
Publiziert : 29. April 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2018-VI-3
Sachgebiet : Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
Gegenstand : Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016.


Gesetzesregister
AsylG: 8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
31a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGIAA: 1 
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
1    Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
2    Die Artikel 101, 102, 103, 104-107, 110 und 111a-111i des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (AIG)4, die Artikel 96-99, 102-102abis und 102b-102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 20146 (BüG) bleiben vorbehalten.7
2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
DSG: 5 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
15 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 15 Pflichten der Vertretung - 1 Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält.
1    Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält.
2    Auf Anfrage teilt sie dem EDÖB die im Verzeichnis enthaltenen Angaben mit.
3    Auf Anfrage erteilt sie der betroffenen Person Auskünfte darüber, wie sie ihre Rechte ausüben kann.
25
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSV: 35
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
VGG: 25 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz - 1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
56 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
57 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
ZEMIS-Verordnung: 19
SR 142.513 Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) - ZEMIS-Verordnung
ZEMIS-Verordnung Art. 19 Rechte der Betroffenen - (Art. 6 BGIAA)
1    Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaffung von Personendaten, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020145 (DSG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968146 sowie nach den Artikeln 111e-111g AIG147.148
2    Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV149 ein Gesuch beim SEM einreichen.150
3    Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.
Weitere Urteile ab 2000
1C_11/2013 • 1C_224/2014 • 1C_240/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • richtigkeit • kamerun • personendaten • frage • indiz • vorinstanz • italienisch • zweifel • familie • beweismittel • betroffene person • weiler • minderheit • asylverfahren • von amtes wegen • rechtsmedizin • analyse • einreise • geschwister
... Alle anzeigen
BVGE
2013/30
BVGer
A-1987/2016 • A-3080/2016 • A-4979/2014 • A-7588/2015 • A-7615/2016 • E-130/2017 • E-6883/2016 • E-891/2017
EMARK
2004/31
EU Verordnung
604/2013