Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4761/2019

Urteil vom6. September 2022

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Besetzung Richter Lorenz Noli, Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

A._______ geboren am (...),

Äthiopien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 16. August 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reiste am 17. April 2015 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 27. April 2015 sowie der Anhörungen am 26. Februar 2016 und 5. März 2018 führte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes aus:

Er sei äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie Oromo und stamme aus B._______, Zone C._______, wo er bis zu seiner ersten Ausreise im Jahre 2000 gelebt habe. Aufgrund seiner Ethnie habe er schon früh Probleme in seinem Heimatstaat gehabt. Nach Abschluss der 10. Klasse im (...) 2000 (äthiopischer Kalender) habe er an einer Versammlung der Regierungspartei teilnehmen müssen, an welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass die
Oromo Liberation Front (OLF) Terroristen seien. Als Sympathisant der OLF habe er eine Frage gestellt, woraufhin ihm vorgeworfen worden sei, der OLF anzugehören und er die Versammlung verlassen habe. In der Folge habe er durch einen Verwandten, der bei der Polizei gearbeitet habe, erfahren, dass er gesucht werde, weswegen er über Djibouti und Jemen nach D._______ ausgereist sei, wo er als (...) gearbeitet und im (...) 2014 geheiratet habe. Ende 2006 oder Anfang 2007 (äthiopischer Kalender) sei er in D._______, wo er sich illegal aufgehalten habe, festgenommen und nach Äthiopien zurückgeführt worden. Bei der Ankunft hätten die Behörden sein Gepäck durchsucht, ihn festgenommen und in ein Gefängnis in E._______ (F._______) gebracht. In seinem Gepäck sowie auf seinem Mobiltelefon sei verschiedenes mit der OLF in Zusammenhang stehendes Material gefunden worden und ihm sei die Zugehörigkeit beziehungsweise Kooperation mit der OLF unterstellt worden. In der Haft sei er geschlagen und misshandelt und nach etwa vier Monaten in ein Gefängnis in B._______ gebracht worden. In B._______ habe er vor dem Gericht erscheinen müssen und auf dem Weg dorthin sei ihm zusammen mit anderen Häftlingen die Flucht gelungen. Er sei über G._______ und E._______ an die sudanesische Grenze geflüchtet und von dort mithilfe von Schleppern illegal über Libyen nach Europa gereist. Nach seiner Flucht sei sein Vater für eine Woche inhaftiert worden und gegen eine von ihm unterschriebene Erklärung, wonach die Sicherheitskräfte ihn, den Beschwerdeführer, verhaften dürften, wieder freigelassen worden.

In der Schweiz sei er ausserdem exilpolitisch aktiv.

Zur Stützung seiner Vorbringen und seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien zweier äthiopischer Schuldokumente, eine Kopie des Geburtsdokuments seines Kindes, geboren am (...) in Äthiopien, sowie Kopien der Pässe seiner Eltern (ausgestellt im August 2014) zu den Akten. Ein Papier betreffend Proteste der Oromo von Amnesty International (AI) vom Januar 2016, Fotos von verletzten und getöteten Personen, Fotos seiner Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz in den Jahren 2015/2016, eine Liste von durch äthiopische Behörden getöteter Studierender, eine Kopie eines Briefes, der bei einer Demonstration von einer Menschenrechtsorganisation ausgehändigt worden sei sowie ein Bericht von AI vom Oktober 2014 übergab er dem SEM anlässlich der Anhörung vom 26. Februar 2016. Im März sowie im Mai 2018 reichte er ein Schreiben der «Oromo Community Switzerland», einen kommentarlosen Link zu einer Videoaufnahme sowie verschiedene Fotos und You-Tube-Links (exil-)politischer Veranstaltungen nach.

B.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Entscheid vom 15. April 2019 hob das SEM seine Verfügung vom 28. Dezember 2018 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren wurde mit Entscheid E-584/2019 vom 24. April 2019 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

C.
Am 13. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Er reichte zudem ein Schreiben der Kirchgemeinde H._______ vom 13. Juni 2019 sowie ein Schreiben der Kirchgemeinde I._______ vom 12. Juni 2019 nach.

D.
Mit Verfügung vom 16. August 2019 - eröffnet am 19. August 2019 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erneut, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.

E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - am 17. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.

Mit der Beschwerde reichte er zwei Referenzschreiben von J._______ und K._______, einen Miet- und Arbeitsvertrag sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes mangels belegter prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

G.

G.a Die Vorinstanz kam der Einladung zur Vernehmlassung am 21. Januar 2020 nach. Sie hielt mit ergänzenden Erwägungen an ihrer Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

G.b Die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020 gewährte Gelegenheit zur Replik nahm dieser mit Eingabe vom 7. Februar 2020 wahr. Mit der Replik reichte er eine Kopie eines Bestätigungsschreibens der äthiopischen Behörden vom (...) 2007 (äthiopischer Kalender) betreffend die Verhaftung und Freilassung seines Vaters inklusive Briefumschlag und Postquittung nach. Ausserdem reichte er in Bezug auf das geltend gemachte exilpolitische Engagement und seinen Kontakt mit dem Oromo-Politiker L._______ Fotos aus den Jahren 2017 und 2018, einen Facebook-Chatverlauf (Oktober 2016 bis Januar 2018) sowie eine Videosequenz zu den Akten, die der Beschwerdeführer an einer Konferenz mit L._______ aufgenommen habe.

G.c Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 wurde das Bestätigungsschreiben betreffend den Vater des Beschwerdeführers im Original nachgereicht.

H.

H.a Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die mit der Replik eingereichten fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache des Bundes zu übersetzen.

H.b Mit Eingabe vom 16. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des Bestätigungsschreibens betreffend seinen Vater nach.

I.

Mit Eingabe vom 3. März 2021 reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel sein exilpolitisches Engagement betreffend zu den Akten: ein Bestätigungsschreiben der «Oromo Community Switzerland» vom 2. März 2018 über seine enge Einbindung in die Organisation, Korrespondenz in Bezug auf die Organisation einer Demonstration in M._______ von (...) 2020, Bildmaterial von Demonstrationen am (...) 2020 in N._______ und (...) 2020 in M._______, sowie ein Schreiben an den United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) vom 15. Februar 2021.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
aAsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führt das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG nicht stand. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Befragungssituationen in Haft und die Haftbedingungen seien oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen. Er habe insbesondere zu den Befragern, konkreten Interaktionen mit ihnen, dem Tagesablauf, der Essensausgabe und der Fluchtsituation nur wenige Angaben machen können und einzelne Fragen gar ausweichend beantwortet, wobei er sehr häufig auf die allgemeine Situation in Äthiopien zu sprechen gekommen sei. Er verfüge offenbar über weitreichende Kenntnisse die allgemeinen Verhältnisse in äthiopischen Gefängnissen betreffend, weswegen seinen Ausführungen zu den Foltermethoden - auch angesichts der öffentlich zugänglichen Berichte über Folterungen - kein starkes Gewicht beigemessen werden könne. Die Schilderung von persönlichen Gefühlen und Gedanken sei ebenfalls unspezifisch ausgefallen. Des Weiteren würden seine Ausführungen mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten. Namentlich würden sich die festgestellten Widersprüche hinsichtlich der Foltermethode auch nicht mit dem Umstand erklären lassen, dass er vom SEM zunächst in einem gemischtgeschlechtlichen Team befragt worden sei. Zum einen sei die Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team nachgeholt worden, zum anderen sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinen Aussagen durch die Anwesenheit einer weiblichen Person beeinträchtigt gewesen wäre, zumal er mehrmals zu Protokoll gegeben habe, es würde für ihn keinen Unterschied machen, wie das Team zusammengesetzt sei. Schliesslich würden seine Darstellungen mehrere Aspekte enthalten, die selbst im äthiopischen Kontext der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise Logik des Handelns widersprechen und realitätsfremd wirken würden.

Nebst der fehlenden Glaubhaftigkeit seien die Vorbringen nicht asylrelevant. Seit Einreichung des Asylgesuchs und Durchführung der Anhörungen habe sich die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers entscheidend geändert. Aufgrund der Ernennung des Premierministers Abiy, einem ethnischen Oromo, habe sich die Lage in Äthiopien stabilisiert und insbesondere mit Blick auf die Oromo und die OLF verbessert. Seit dem Waffenstillstand vom 12. Juli 2018 sei es gar Personen mit hohem politischem Profil (Mitglieder der OLF-Führung) und OLF-Kämpfern möglich, unbehelligt nach Äthiopien zurückzukehren. Zudem sei die Amnestieproklamation vom 20. Juni 2018 in Kraft getreten und es seien zahlreiche Gefangene freigelassen worden. Es bestehe mithin kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien noch mit einer Verfolgung in asylrelevantem Ausmass rechnen müsste.

Soweit in der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2019 ausgeführt worden sei, die Rückkehr in den Heimatstaat stelle für den Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Folter einen unerträglichen psychischen Druck dar, sei festzuhalten, dass sich aus den Akten keine objektiven Anhaltspunkte für eine Langzeittraumatisierung ergeben würden. Er habe sich seit der Einreise in die Schweiz nicht in medizinische Behandlung begeben und diesbezüglich bloss ausgeführt, an (...) und (...) zu leiden. Es sei mithin nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr nach Äthiopien aus psychologischen Gründen unzumutbar sei.

Auch in Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sei festzustellen, dass - vor dem Hintergrund der weitreichenden politischen Änderungen in Äthiopien - diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Die blosse Mitgliedschaft in der
«Oromo Community of Switzerland» führe nicht zu einer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer in besonderer Art und Weise politisch betätigt und exponiert habe und er zum «harten Kern» von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehöre, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden.

3.2 Dem wird auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegnet, dass der Beschwerdeführer innerhalb von vier Jahren viermal vom SEM angehört worden sei und insgesamt 633 Fragen beantwortet habe, mithin kleine Unstimmigkeiten in seinen Aussagen bereits in der Natur der Sache lägen. Trotz der grossen zeitlichen Abstände sei es dem Beschwerdeführer gelungen, denselben Sachverhalt detailliert, substantiiert und beinahe widerspruchsfrei darzulegen. Es sei sodann anzumerken, dass er bei der ersten Befragung durch ein gemischtgeschlechtliches Team nicht frei über die erlebte sexuelle Gewalt habe berichten können. Die weiteren von der Vor-instanz genannten Diskrepanzen und Unklarheiten würden sich zudem allesamt plausibel erklären lassen. Dem vorinstanzlichen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe teilweise ausweichend und oberflächlich geantwortet, sei des Weiteren vehement zu widersprechen. Seine Ausführungen würden zahlreiche Realkennzeichen und individuelle Eindrücke enthalten, insbesondere bezüglich der erlittenen Folter und den Haftbedingungen. Das Argument, der Beschwerdeführer sei gut über die allgemeine Lage in Äthiopien sowie die dort herrschenden Haftbedingungen und Foltermethoden informiert, weswegen seinen Schilderungen kein allzu grosses Gewicht beigemessen werden dürfe, sei absurd und gehe fehl. Die glaubhaften Aussagen würden gegenüber allfälligen Unstimmigkeiten überwiegen, weswegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen insgesamt zu bejahen sei.

In Bezug auf die Lage in Äthiopien sei der Ansicht der Vorinstanz nicht zu folgen. Zwar sei die Wahl von Abiy Ahmed im April 2018 als Zeichen des Wandels aufgenommen worden. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen deuteten aber darauf hin, dass nach wie vor nicht von einer stabilen und dauerhaften demokratischen, rechtsstaatlichen und menschenrechtskonformen Situation ausgegangen werden könne. Unter anderem hätten Liyu-Polizeieinheiten selbst Monate nach der Wahl Abiy Ahmeds noch Attacken gegen die Oromo-Bevölkerung verübt und bei Massenverhaftungen im September 2018 sei es zu massiver Gewaltanwendung gekommen. Insgesamt werde die Lage in Äthiopien kritisch beurteilt, so dass der Beschwerdeführer weiterhin eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe.

Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wäre aber auch, sollte eine aktuelle Verfolgungsgefahr verneint werden, nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG i.V.m. Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) anzuerkennen. Als zwingende Gründe seien in diesem Zusammenhang vor allem traumatisierende Erlebnisse und daraus resultierende psychische Blockaden zu verstehen. Die vom Beschwerdeführer in Haft erlittene Folter und das dadurch entstandene Trauma seien als solche zwingenden Gründe zu qualifizieren.

Die Ausführungen des SEM zum exilpolitischen Engagement seien sodann haltlos und würden sowohl die aktuelle Situation als auch den äthiopischen Überwachungsapparat verkennen, der gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen engmaschig und systematisch aufgebaut und dank Spyware äusserst effektiv sei. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer kein einfaches Mitglied des Vereins, sondern dessen (...) sei und sich aktiv und sichtbar an Veranstaltungen beteilige, müsse davon ausgegangen werden, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von seinem Engagement hätten. Ausserdem sei er aufgrund seiner Nähe zur OLF inhaftiert und gefoltert worden und den heimatlichen Behörden mithin bekannt. Der Beschwerdeführer sei daher zumindest aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3.3 In der Vernehmlassung wird in Bezug auf die in der Beschwerde erläuterten Übergriffe der Liyu-Polizei darauf hingewiesen, dass sich diese auf einzelne Gebiete in unmittelbarer Grenze zu Somalia beziehen würden und nicht ersichtlich sei, dass auch B._______, woher der Beschwerdeführer stamme, von den Auseinandersetzungen betroffen sei.

3.4 Replizierend führt der Beschwerdeführer aus, dass die Entwicklungen kein lokales Problem darstellten, sondern die ethnischen Spannungen nach wie vor in ganz Äthiopien verbreitet seien. Die Lage sei trotz des Machtwechsels 2018 äusserst fragil, die ethnischen Konflikte würden anhalten und es komme auch 2019 zu Protesten, teils mit tödlichem Ausgang, wie verschiedene Medien berichteten würden. Er sei aufgrund seines politisch geschärften Profils als OLF-Anhänger bei einer Rückkehr besonders gefährdet. Sodann sei sein Bruder verhaftet worden, wobei diesem vorgeworfen werde, mit ihm, dem Beschwerdeführer, zusammenzuarbeiten. Das Bestätigungsschreiben die Inhaftierung seines Vaters betreffend sowie die Beweismittel in Bezug auf seinen Kontakt zum Oromo-Politiker L._______ würden seine Vorbringen stützen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch. Dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der gesuchsbegründenen Aussagen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 398, Rz. 1136).

5.

5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der vorinstanzlichen Einschätzung dahingehend zuzustimmen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen.

5.2 Allerdings ist zunächst entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über weite Teile hinweg substanziiert und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen ausgefallen sind. Sowohl zu seinen Lebenssachverhalten als auch zu den Kernvorbringen äusserte er sich ausführlich, teils jedoch weitschweifig und ausufernd. Dennoch bestehen hinsichtlich seiner zentralen Asylvorbringen erhebliche Zweifel, insbesondere in Bezug auf seine Festnahme und Inhaftierung am Flughafen von F._______. Ausschlaggebend für seine Verhaftung dort sei der kompromittierende Inhalt seines Koffers beziehungsweise seiner Tasche gewesen. Verschiedenes an OLF-Propaganda (Plakate beziehungsweise Slogans) soll in seinem Gepäck gewesen sein. Diesbezüglich brachte er vor, seine Freunde in D._______ hätten die Tasche für ihn gepackt. Er habe daher gar nicht gewusst, was sich darin befinde. Die Tasche sei ihm direkt an den Flughafen in D._______ gebracht worden; vor seiner Ankunft in F._______ habe er deren Inhalt mithin nicht mehr geprüft (act. A18/33 F92; act. A23/34 F43). Dem diametral widersprechend führte er andernorts aus, er habe die Plakate selbst vor seiner Festnahme in D._______ in die Tasche gelegt. Er habe aber weder die Tasche noch deren Inhalt wissentlich und mit Absicht mit nach Äthiopien genommen (act. A23/34 F216, F222; act. A18/33 F267). Eine Erklärung für diesen Widerspruch blieb er auch auf Beschwerdeebene schuldig. Angesichts der Tragweite, die der Inhalt der Tasche für den Beschwerdeführer gehabt haben soll, wäre eine widerspruchsfreie Begründung, wie das in Frage stehende Propagandamaterial in sein Gepäck gekommen sein soll, zu erwarten gewesen. Ausserdem erweckt der Beschwerdeführer nicht den Eindruck einer Person, die sich über den Inhalt seines Gepäcks bei der Rückführung in seinen Heimatstaat keine weiteren Gedanken machen würde. Die Begründung, er habe vor der Ankunft in Äthiopien keine Möglichkeit gehabt, sein Gepäck zu prüfen, mutet ebenfalls seltsam an. Dies gilt im Übrigen auch für die Inhalte auf seinem Handy: Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der sich während Jahren politisch engagiert und mit den OLF sympathisiert haben will, bei der Einreise nach Äthiopien kompromittierende Inhalte auf seinem Mobiltelefon nicht vorgängig gelöscht hat. Selbst unter Berücksichtigung der vorgängigen Inhaftierung in D._______ und der Deportation nach Äthiopien hätte er vor der Ankunft am Flughafen von F._______ Propagandamaterialien von seinem Mobiltelefon löschen oder dieses gar ganz loswerden können. Dass er blindlings in die behördliche Kontrolle am Flughafen gelaufen sein soll, kann mithin nicht geglaubt werden.

Ebenso sind seine Aussagen hinsichtlich der Personen, die ihn am Flughafen von F._______ mitgenommen hätten, unterschiedlich ausgefallen. Zum einen habe es sich um bewaffnete Polizisten gehandelt (act. A18/33 F93), zum anderen sei die Person «normal angezogen» (act. A23/34 F64 f.) beziehungsweise die Personen seien zivil angezogen gewesen (act. A37/17 F19). Nicht nur hinsichtlich der Anzahl der ihn in Gewahrsam nehmenden Personen, sondern auch bezüglich deren Funktion beziehungsweise Erscheinungsbild widersprach sich der Beschwerdeführer folglich. Weitere Unstimmigkeiten in Bezug auf die Festnahme ergeben sich dahingehend, dass er nicht schlüssig zu schildern vermochte, zu welchem Zeitpunkt er zum kompromittierenden Gepäck befragt worden sei. So wird aus seinen Erklärungen nicht klar, ob er bereits in D._______ (act. A18/33 F116) oder erst nach seiner Festnahme im Gefängnis, als er misshandelt worden sei (act. A18/33 F98, F118 ff.), befragt wurde. Erstaunlich ist des Weiteren, dass er sich nicht daran erinnern kann, ob es sich beim Befrager im Gefängnis stets um dieselbe Person gehandelt habe (act. A18/33 F133). Besonders auffallend ist, dass er im Rahmen der ersten Anhörung vorbrachte, nur einmal mit einem an (...) befestigten Gerät gefoltert worden zu sein. Er schilderte dabei diesen Vorfall als eine einmalige und äusserst prägende Misshandlung, bei der er das Bewusstsein verloren habe (act. A18/33 F150, F162, F165). Ebenso scheint es das einzige Ereignis zu sein, das er zeitlich einzuordnen vermochte (act. A18/33 F151). Im Rahmen der dritten Anhörung hingegen führte er aus, mehrfach auf diese Art gefoltert worden und ohnmächtig geworden zu sein (act. A37/17 F39, F50, F70 ff.). Auch die Einzelheiten der Folter schilderte er in den Anhörungen teils unterschiedlich, wie dies auch bereits vom SEM festgestellt worden ist. Ebenso wie das SEM ist das Gericht der Ansicht, dass sich diese Widersprüche nicht mit dem Umstand erklären lassen, dass er zunächst von einem gemischtgeschlechtlichen Team befragt wurde, zumal eine Befragung in einem gleichgeschlechtlichen Team nachgeholt wurde. Auch auf Beschwerdeebene wurde dem nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Schliesslich muten auch die von ihm geschilderten Umstände der Flucht äusserst seltsam und realitätsfern nah. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden (Verfügung S. 7).

Weitere, wenn auch kleinere Widersprüche sind hinsichtlich seines Geburtsdatums (gemäss BzP im Jahre 1982 des äthiopischen Kalenders [act. A3/12 F1.06], gemäss der ersten Anhörung im Jahre (...) des äthiopischen Kalenders [act. A29 18/33 F29]) sowie in Bezug auf den Kontakt und den Aufenthaltsort seiner Ehefrau ersichtlich. So brachte er einerseits vor, seine Ehefrau habe sich zum Zeitpunkt seiner Flucht aus der Haft noch in D._______ befunden (act. A18/33 F232 ff.). Andererseits führte er aus, er habe während seiner Haft in C._______ von seinem Vater erfahren, dass sie mittlerweile ebenfalls nach Äthiopien zurückgebracht worden sei (act. A23/34 F30 ff.). Auch was mit seinem Geld beziehungsweise mit seinem Geldbeutel bei der Festnahme passiert ist, erschliesst sich aus seinen voneinander abweichenden Schilderungen nicht gänzlich. Zum einen habe sich sein Geld in seiner Hosentasche befunden (act. A18/33 F104), zum anderen hätten sie ihm den Geldbeutel, wo sich sein Geld befunden habe, weggenommen (act. A18/33 F81) und danach wieder zurückgegeben. Obschon die Widersprüche, wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt, nicht per se gravierend sind, weil sie nicht direkt die Kernvorbringen betreffen, bestätigen sie dennoch die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Sachdarstellung.

Zusammenfassend fällt eine Abwägung der Elemente, die für und jenen die gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Sachdarstellung sprechen, zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Es ist ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG hatte. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine Inhaftierung und auch gewisse körperliche und psychische Misshandlungen erlitten oder möglicherweise miterlebt hat. Es kann aber nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass sich dies in dem von ihm geschilderten Zusammenhang ereignete. Das SEM hat seine Sachdarstellung entsprechend zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG qualifiziert.

6.

6.1 Ungeachtet der Glaubhaftigkeit ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich die politische Situation in Äthiopien sowie die Lage vor dem Hintergrund der Ethnie des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise vor rund sechs Jahren wesentlich verändert hat und seine Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen.

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 (als Referenzurteil publiziert) zur veränderten Lage in Äthiopien eingehend Stellung genommen (a.a.O. E. 7). Diese hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert, nachdem im April 2018 Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt wurde. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Äthiopien befindet sich seit dem Amtsantritt des Ministerpräsidenten Abiy Ahmed sowohl gesellschaftlich als auch politisch im Umbruch. Seither gab es zahlreiche Bestrebungen, die politische Opposition in die demokratischen Reformprozesse miteinzubinden. Dies zeigte sich beispielsweise an Freilassungen politischer Gefangener, der Streichung gewisser oppositioneller Gruppierungen von der Liste terroristischer Organisationen sowie der Rückkehr oppositioneller Politiker aus dem Exil, die dem entsprechenden Aufruf der äthiopischen Regierung gefolgt waren (Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with hope and fear, 7. November 2018, ).

Von gewissen dieser Massnahmen profitierte auch die OLF, mit denen der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss sympathisiert habe. So wurde die OLF beispielsweise von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 5. Juli 2018, ), zahlreiche Gefangene wurden aus dem Zentralgefängnis Jijiga (sogenanntes Jail Ogaden) freigelassen (The Economist, Ethiopia's most repressive state is reforming, 3. Oktober 2019, ) und die OLF unterzeichnete im August 2018 eine Friedensvereinbarung mit der äthiopischen Regierung (Reuters, Ethiopian government signs deal with
Oromo rebels to end hostilities, 7. August 2018, https://www.reuters.com/article/uk-ethiopia-politics-idUKKBN1KS1KN ). Im September 2018 kehrten ausserdem ehemalige OLF-Mitglieder und Anführer nach Äthiopien zurück und seit Dezember 2019 ist die OLF als offizielle politische Partei registriert (Ministerie van Buitenlandse Zaken, COI Report Ethiopia, February 2021, S. 67). Ein Teil der OLF, der sich dem Waffenstillstand nach den Wahlen im Juli 2018 widersetzte, spaltete sich als Oromo Liberation Army (OLA) von der OLF ab und wurde sodann im Mai 2021 von der äthiopischen Regierung als terroristische Organisation eingestuft. Seit August 2021 kollaboriert die OLA zudem mit der Tigray People's Liberation Front (TPLF), der ehemaligen Regierungspartei, welche massgebend am Konflikt in der Tigray-Region beteiligt ist (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ethiopia: Oromos, the Oromo Liberation Front and the Oromo Liberation Army, March 2022, 2.4 ff., https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_dat a/file/1061342/ETH_CPIN_Oromos__OLF_and_OLA.pdf ; alle Links zuletzt abgerufen am 7. Juni 2022).

6.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Lage in Äthiopien nach wie vor als fragil bezeichnet werden muss und das Land weiterhin an ethnischen Konflikten, aktuell insbesondere in der Region Tigray, leidet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
E-7261/2018 vom 18. Oktober 2021 E. 10.4 m.w.H.; u.a. Frankfurter Allgemeine, Rebellen melden Einnahme von strategisch wichtiger Stadt, 30. Oktober 2021, , abgerufen am 7. Juni 2022). Es gibt aber grundsätzlich keine Anzeichen dafür, dass zurückgekehrte Kritikerinnen und Kritiker der (vormaligen) Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert würden (vgl. Urteil des BVGer
E-3897/2019 vom 5. August 2021 E. 8.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die mangelnde Stabilität der aktuellen politischen Ordnung Äthiopiens sich nicht auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers auszuwirken vermag und die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe - insbesondere seine Nähe zur OLF und die vor seiner Ausreise erlittenen Nachteile - zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zur Bejahung einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat führen, selbst wenn die Anforderungen daran angesichts seiner Erlebnisse etwas herabzusetzen wären. Angesichts der aktuellen politischen Lage in Äthiopien ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Sympathie zur OLF derzeit asylrelevante Verfolgung nach sich ziehen sollte, nachdem selbst hochrangige Mitglieder der Bewegung zurückkehrt sind (s. oben, E. 6.2). Zwar ist die Natur der Beziehung zwischen der OLA, die als terroristische Organisation gilt, und der OLF weitgehend unklar und eine Unterscheidung der Organisationen erweist sich teils schwierig; es ist aber davon auszugehen, dass bloss Personen, die in der Vergangenheit Mitglied der OLF waren oder diese in massgebender Weise unterstützt haben, in den Fokus der aktuellen Regierung geraten könnten. Dabei ist insbesondere ausschlaggebend, dass die Person eine wesentliche Anti-Regierungspropaganda verfolgt hat beziehungsweise weiterhin verfolgt (UK Home Office, a.a.O., 2.4.13 f.). Der Beschwerdeführer verfügt jedoch nicht über ein derart ausgeprägtes Profil, zumal er bloss vorgebracht hat, Sympathisant der OLF gewesen zu sein (act. A18/33 F280 ff.; act. A23/34 F91 ff.). Insgesamt liegen derzeit keine Hinweise auf systematische staatliche Repressalien gegen OLF-Anhänger aufgrund ihrer politischen Ausrichtung vor (SEM, Focus Äthiopien: Der politische Umbruch 2018, 16. Januar 2019, S. 25, unter Verweis auf die Originalquelle in norwegischer Sprache: Landinfo, Etiopia: ONLF og reaksjoner fra myndighetene, 7. Dezember 2018, S. 2). An den Veränderungen, die in Äthiopien derzeit im Gange sind, lässt sich zwar das Bild eines Landes im politischen und gesellschaftlichen Wandel nachzeichnen; im Falle des Beschwerdeführers liegen aufgrund der erheblich veränderten Lage in Äthiopien seit seiner Ausreise aber keine genügenden Hinweise für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht vor.

6.4

6.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG hat.

Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

6.4.2 Der Beschwerdeführer reichte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene verschiedene Beweismittel, unter anderem Fotos, Videos, Korrespondenz, ein, die sein exilpolitisches Engagement belegen. So bringt er insbesondere vor, aktives Mitglied der «Oromo Community of Switzerland» zu sein und in diesem Zusammenhang bei der Organisation von Veranstaltungen mitzuwirken sowie an Kundgebungen als Parolengeber teilzunehmen. Unter anderem habe er Kontakt mit L._______ gehabt, einem Oppositionellen, der aktuell in Äthiopien inhaftiert sei. Sein exilpolitisches Engagement ist grundsätzlich nicht in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz hat mit überzeugender und ausführlicher Begründung aber zutreffend festgestellt, dass sich aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiedenen Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung und seinem Mitwirken bei der «Oromo Community of Switzerland» kein Profil eines herausragenden, regierungskritischen Exilpolitikers ergibt (s. Verfügung S. 11 f.). Auch ist es unter Berücksichtigung der politischen Veränderungen in Äthiopien seit seiner Ausreise unwahrscheinlich, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit für die Oromo zum jetzigen Zeitpunkt von der äthiopischen Regierung als ernsthafter Kritiker eingestuft werden und ihm deswegen die Gefahr vor asylrelevanter Verfolgung drohen würde (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5029/2019 vom 17. November 2021 E. 8.3 und E-208/2018 vom 26. April 2021 E. 7.5.2 f. m.H.a. das Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). An dieser Einschätzung vermögen weder die Tigray-Konfliktsituation - zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen ethnischen Tigriner handelt, welcher sich für deren Belange einsetzen würde - noch die Eingaben auf Beschwerdeebene etwas zu ändern.

6.4.3 Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG ist folglich zu verneinen.

6.5 Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Haft im Jahre 2007 und die dabei erlittenen sexuellen Misshandlungen seien immer noch aktuell und würden den Beschwerdeführer belasten, dürfte sinngemäss auf die Rechtspraxis zu den sogenannten «zwingenden Gründen» verwiesen werden.

Eine erlittene Vorverfolgung kann auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin asylrechtlich relevant sein, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab schwer traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. Urteil des BVGer E-3842/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 5.2.2. unter Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.4).

Von einer solchen Konstellation ist vorliegend schon deshalb nicht auszugehen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Asylgründe nicht glaubhaft gemacht worden sind und allenfalls erlittene Misshandlungen in einem von der geltend gemachten Sachdarstellung abweichenden Kontext stattgefunden haben müssen. Hinzu kommt, dass weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eine Traumatisierung in einer Schwere geltend gemacht wird, die es dem Beschwerdeführer psychologisch verunmöglichen würde, in seinem Heimatstaat zu leben.

7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2

9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK. Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal der Beschwerdeführer nicht in eine akute Krisenregion zurückkehren muss.

9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3

9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt, oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dabei ist die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in dieser Bestimmung nicht abschliessend zu verstehen, insbesondere kann eine solche Konstellation auch in einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein. Die Anforderungen an die Bejahung einer konkreten Gefährdung sind allerdings hoch, eine entsprechende Situation liegt insbesondere dann vor, wenn die ausländische Person bei der Rückkehr aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 ff.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht seit langem in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die Lage seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed, wie bereits an anderer Stelle erwähnt, stabiler geworden. Zwar ist der Ende 2020 eskalierte Konflikt in der nördlichen Region Tigray nach wie vor im Gange, weshalb die Rechtsprechung mit Bezug auf die Region Tigray zu relativieren ist. Der Rest des Landes scheint aber von der dortigen Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in vom Konflikt nicht berührten Regionen des Landes weiterhin als zumutbar erachtet wird. Mithin liegt in Äthiopien zurzeit keine Situation vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2245/2019 vom 22. Juli 2022 E. 8.4.1; E-6506/2018 vom 7. Januar 2021 E. 4.2; E-4867/2020 vom 18. November 2020 E. 8.4.1; D-5284/2020 vom 12. November 2020 E. 7.4.1). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (BVGE a.a.O. E. 8.4, bestätigt im Referenzurteil a.a.O. E. 12.4 sowie u.a. Urteil des BVGer E-5432/2018 vom 26. November 2020 E. 8.4.4).

9.3.3 Zu prüfen bleibt demnach, ob die individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers zu einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG führen könnten.

Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4, vgl. auch Urteil E-4867/2020 vom 3. März 2021, E. 8.4.1).

Entgegen den in den Beschwerdeeingaben geäusserten Befürchtungen wird sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in einer existenzbedrohenden Lage wiederfinden. Das SEM hat zu Recht darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer jung ist, die 10. Klasse abgeschlossen hat und über Amharisch- und Englischkenntnisse verfügt. Er hat in seinem Heimatstaat im (...)sektor, in D._______ als (...) und in der Schweiz als (...)hilfe gearbeitet. Sodann verfügt er in seinem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Ehefrau und gemeinsames Kind) und mit dem Haus, in welchem seine Mutter und seine Ehefrau mit dem Kind leben, und welches seinem Vater gehört, auch über eine gesicherte Wohnsituation. Es wird nicht verkannt, dass Äthiopien trotz verhältnismässig starken Wirtschaftswachstums in den vergangenen Jahren nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt gehört und die Arbeitslosigkeit, gerade unter jungen Menschen, hoch ist. Grund dafür sind unter anderem fehlende Berufsqualifikationen und fehlender Zugang zu finanziellen Mitteln (vgl. SNV Netherlands Development Organisation, Pulling Ethiopian youth out of unemployment, 8.2017, https://snv.org/update/pulling-ethiopian-youth-out-unemployment , zuletzt abgerufen am 17. August 2022). Es ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien verwandtschaftliche und bekanntschaftliche Beziehungen hat, die ihm bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration behilflich sein könnten. Auch wenn eine Rückkehr in den Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann, sind die hohen Anforderungen zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG vorliegend nicht erfüllt.

9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Natassia Gili
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-4761/2019
Datum : 06. September 2022
Publiziert : 14. September 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2019


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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AS
AS 2016/3101