Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3842/2006

Urteil vom 20. Dezember 2010

Richter Walter Stöckli (Vorsitz),Richter Walter Lang, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Besetzung
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.

A._______,Kosovo,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
Gegenstand
vom 27. Mai 2004 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der albanischen Ethnie aus B._______, verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 6. April 2004 und gelangte über Albanien und Italien am 12. Mai 2004 illegal in die Schweiz. Tags darauf suchte er an der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Kreuzlingen um Asyl nach, wo er am 13. Mai 2004 summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt wurde (Protokoll: Vorakten, A1). Am 21. Mai 2004 fand am selben Ort die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFF statt (Protokoll: Vorakten A9).

B.
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe als Angehöriger der albanischen Ethnie bereits zwischen 1990 und 1999 mit serbischen Inspektoren der Staatssicherheit, unter anderem mit C._______, an seinem Wohnort Probleme gehabt. Mit den NATO-Bombardierungen im Frühjahr 1999 sei es schlimmer geworden; so habe er, wie viele andere Albaner, als "Schutzschild" im Quartier bleiben müssen. Im Mai 1999 sei er von C._______ und seinen Leuten verhaftet und misshandelt worden. Wie allen Albanern sei ihm Terrorismus vorgeworfen worden; dabei sei er weder religiös noch politisch aktiv gewesen. Vom Kreisgericht (...) sei er am (...) zu 13 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Man habe ihn in den Gefängnissen von (...) festgehalten, bis er am (...) auf internationalen Druck hin bedingt entlassen worden sei.

Der Beschwerdeführer machte geltend, im Mai 1999 sei er im Gefängnis von Dubrave Zeuge eines Massakers an 170 Albanern geworden. Er habe Menschen ohne Gliedmassen und Kopf gesehen, er wisse nicht, wie er dies beschreiben solle. Seither leide er unter einem Trauma. Während seiner Gefangenschaft und nach seiner Entlassung bis zur Ausreise sei er telefonisch mit dem Tode bedroht worden für den Fall, dass er zu diesem Massaker Aussagen machen werde. Die Drohungen seien von denselben Personen ausgegangen, die ihn festgenommen und das Verfahren gegen ihn geführt hätten; auch nach dem Krieg hätten diese Personen sich noch frei im Kosovo bewegen können. C._______, der ihn als Einwohner von B._______ gut gekannt habe, sei der Hauptverantwortliche gewesen. Er habe der Gruppe der (...) angehört. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er habe sich wegen der Drohungen mehrmals erfolglos an die albanische Polizei gewandt, wobei er auch die Namen der ihn bedrohenden Personen genannt habe. Seine Angaben seien aber nicht einmal zu Protokoll genommen worden. Auch andere Häftlinge aus Dubrave, die das Massaker überlebt hätten, seien bedroht worden, darunter sein Onkel und zwei Cousins, die alle aus demselben Grund wie er verhaftet worden seien. Wegen der traumatischen Ereignisse in Dubrave sei er in seinem Heimatland vom 3. Mai 2001 bis am 4. April 2004 in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Wie vor seiner Gefangenschaft habe er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt. Am 6. April 2004 habe er Kosovo wegen der anhaltenden Drohungen, seines labilen Gesundheitszustands und der allgemein schlechten Lage verlassen.

Im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer nebst einer von der UNMIK am 15. Dezember 2003 ausgestellten Identitätskarte (Nr. ...) folgende Dokumente zu den Akten:

- 4 Beschlüsse über die Verlängerung der Untersuchungshaft:

(...)

- Anklageschrift Nr. KT (...),

- Beschluss über die Rückweisung der Beschwerde Nr. (...),

- Beschwerde des Anwaltes Nr. (...),

- Urteil des Kreisgerichts (...) Nr. (...),

- Bestätigung des Anwalts, dass Nichtigkeitserklärung des Obergerichts in Belgrad vom (...) i.S. Urteil vom (...),

- Bestätigung des Roten Kreuzes bezüglich Gefangenenbesuch Nr. (...),

- Beschluss über die Freilassung Nr. (...),

- Beschluss über die Verfahrenseröffnung Bezirksgericht (...) Nr. (...),

- Bestätigung über Annahme des Mandats als Pflichtverteidiger des Gerichts (...), Nr. (...),

- Bestätigung des Gemeinderates von (...) über den Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers, Nr. (...).

C.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2004 - eröffnet am selben Tag - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies in aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen in wesentlichen Punkten - insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Drohungen und der angeblichen Anzeige dieser Drohungen bei der albanischen Polize - wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt, weshalb die entsprechenden Vorbringen insgesamt unglaubhaft seien. Im Übrigen seien die Vorbringen und die eingereichten Beweismittel aus verschiedenen Gründen asylrechtlich irrelevant. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei die gesundheitliche Betreuung auch im Kosovo gewährleistet und der Beschwerdeführer verfüge dort über ein soziales Netz.

D.
Mit Beschwerde vom 26. Juni 2004 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der BFF-Verfügung vom 27. Mai 2004 und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, wenn er während den Befragungen konfus und nicht überzeugend in der Argumention gewirkt haben soll, sei dies auf seine Traumatisierung zurückzuführen, die eine Folge seiner Inhaftierung in serbischen Gefängnissen, der dort erlittenen Misshandlungen und insbesondere des in Dubrave miterlebten Massakers sei - welcher Mensch könne da noch klar und nicht konfus sein? Seinen schlechten Gesundheitszustand habe er im Übrigen bereits bei seiner Ankunft in der Schweiz kundgetan. Er sei von den Untersuchungsrichtern des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag für das ehemalige Jugoslawien als möglicher Zeuge für das Massaker des Regimes von Milosevic an den Gefangenen des Gefängisses von Dubrave befragt worden; die telefonischen Drohungen hätten zeitlich genau nach seinen Aussagen begonnen. Von den internationalen Institutionen im Kosovo werde anerkannt, dass Zeugen in Kosovo Drohungen und Gewalt ausgesetzt seien, und es sei erstaunlich, dass das BFF ihm nicht glaube. Er könne seine Vorbringen mündlich vielleicht noch systematischer und klarer darlegen, allerdings erst, wenn er eine adäquate neuropsychiatrische Behandlung erfahren habe. Er ersuche darum, dass die ARK seine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) berücksichtige. Eine Rückkehr an den Ort, wo sich vor seinen Augen ein grosses Massaker abgespielt und er unmenschliche Folter durchlebt habe, sei unvorstellbar.

Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht eines Neuropsychiaters aus B._______ vom 22. Juni 2004 ein. Der Arzt führt darin aus, der Beschwerdeführer habe an seiner Klinik und im (...) Center in B._______ eine Einzeltherapie absolviert und an Gruppentherapien teilgenommen. Die Klinik habe sich fokussiert auf die Behandlung ehemaliger Häftlinge, die, wie der Beschwerdeführer, das Massaker im Dubrave-Gefängnis vom Mai 1999 und die grausamen und unmenschlichen Behandlungen während der Haftzeit überlebt hätten. Dieses Massaker sei von internationalen Menschenrechtsorgnisationen anerkannt und auch photographisch belegt, wie die drei zu den Akten gereichten Kopien zeigten.

Nebst diesem Bericht reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Überweisungsschreiben des (...) Kantonsspitals ein, worin der zuständige Arzt festhält, der Beschwerdeführer sei am 20. Juni 2004 in die ambulante Behandlung gekommen. Er gebe an, 1999 im Balkankrieg Zeuge eines Massakers geworden und während zweier Jahre in Gefängnissen inhaftiert gewesen zu sein, wo er gefoltert und misshandelt worden sei. Der Arzt diagnostiziert in seinem Bericht eine akute PTBS mit akuter Suizidalität. Er überwies den Beschwerdeführer zur weiteren Therapie in die Psychiatrische Klinik (...).

E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2004 erhob der Instruktionsrichter der ARK vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-.

F.

F.a. Am 28. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Klinik (...) vom 27. Juli 2004 zu den Akten. Die leitende Ärztin bescheinigt darin die Hospitalisierung des Beschwerdeführers seit dem 20. Juni 2004 und führt aus, er bedürfe einer psychopharmakologischen und einer psychotherapeutischen Behandlung. Eine solche müsste auch im Fall einer Rückkehr ins Heimatland gewährleistet sein.

Am 9. August 2004 reichte der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Orginaldokument inklusive beglaubigter Übersetzung zu den Akten. Ein Neuropsychiater des "Geistesgesundheitszentrum" B._______ hält darin fest, der Beschwerdeführer sei während des Krieges ein politischer Gefangener gewesen und leide an einer PTBS, die wegen Personalmangels im Kosovo nicht behandelt werden könne.

F.b. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2004 nahm der Instruktionsrichter die Eingabe vom 28. Juli 2004 als sinngemässes Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 13. Juli 2004 entgegen und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis am 22. August 2004 einen ausführlichen Arztbericht nachzureichen.

F.c. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 27. September 2004 zwei vom 13. und 14. September 2004 datierte Bestätigungen zu den Akten, in welchen Ärzte aus Kosovo im Wesentlichen bestätigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorkommnisse in Dubrave professioneller psychiatrischer Unterstützung bedürfe.

G.

G.a. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2004 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Es hielt ergänzend insbesondere fest, die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Behandlung sei in Kosovo gewährleistet. Soweit er die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten mit seinem labilen gesundheitlichen Zustand zu erklären versuche, sei ihm entgegenzuhalten, dass seine Prozessfähigkeit mit der Anhörung klar etabliert worden sei.

G.b. In seiner undatierten Stellungnahme (Eingang ARK am 24. Dezember 2004) führte der Beschwerdeführer aus, der zuständige Arzt des Regionalspitals B._______ habe in seinem Bericht bestätigt, dass er dort eben gerade nicht adäquat psychotherapeutisch behandelt werden könne. Zu einem privaten Arzt, wie dies das BFF vorschlage, könne er aus Kostengründen nicht gehen. Demgegenüber werde ihm mit der ärztlichen Behandlung in der Schweiz wirklich geholfen, doch sei er noch über längere Zeit darauf angewiesen.

Zusammen mit der Eingabe reichte er ein Schreiben seines Hausarztes vom 22. Dezember 2004 ein. Dieser führt darin aus, der Patient sei ihm von der Psychiatrischen Klinik überwiesen worden. Sein Zustand habe sich schnell gebessert, auch weil es in der Behandlung keine sprachlichen Hindernisse gebe. Eine Rückkehr würde demgegenüber beim Beschwerdeführer eine starke depressive Krise auslösen.

H.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, das Verfahren sei per 1. Januar 2007 von der ARK zur Behandlung übernommen worden.

I.

I.a.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2009 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, den Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich seines Gesundheitszustand, zu aktualisieren.

I.b. Am 6. August 2009 (Datum des Poststempels) reichte die Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals (...) einen ärztlichen Bericht vom 4. August 2009 zu den Akten. Die behandelnden Ärzte halten darin fest, der Patient leide subjektiv vor allem unter psychischen Symptomen wie Schlafstörungen, Albträumen, Übererregung, Vermeidungssymptomen, Flashbacks, phasenweise schweren depressiven Symptomen und latenter Suizidalität. Er klage über somatische Beschwerden, wie starke Spannungskopfschmerzen, Rücken- und Schulterbeschwerden und massive Muskelverspannungen. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz habe er wegen akuter Suizidalität fünfmal stationär in der Klinik (...) behandelt werden müssen. Seit Januar 2008 stehe er in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer der Psychiatrischen Poliklinik. Die Ärzte attestieren dem Beschwerdführer eine PTBS, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit latenter Suizidalität sowie eine arterielle Hypertonie. Die Behandlung erfolge in psychotherapeutischer Hinsicht in wöchentlichen Abständen. Der Patient werde auch medikamentös behandelt. Aus psychiatrischer Sicht sollte die Behandlung weitergeführt werden, da der Patient sich nach wie vor in einem psychisch labilen Zustand mit phasenweiser Verschlechterung und intermittierender Suizidalität befinde; auch die Weiterführung der medikamentösen Therapie müsse gewährleistet sein.Ohne Behandlung sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand des Patienten destabilisiere und er akut suizidal werden könnte. Auch könnten die somatischen Beschwerden zunehmen und allenfalls Hospitalisationen notwendig werden. Mit einer regelmässigen Behandlung sei zu erwarten, dass es mittelfristig zu einer leichten Symptomreduktion komme beziehungsweise sei zumindest von einer Stabilisierung des aktuellen Zustandsbildes auszugehen.

J.
Auf entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgericht hielt der Migrationsattaché der Schweizer Botschaft in Pristina in seiner E-Mail vom 21. September 2010 fest, die Erinnerung an das Massaker von Dubrava im Mai 1999 sei in Kosovo noch sehr präsent. Mangels einer zugänglichen offiziellen Untersuchung gebe es zwar verschiedene Versionen zur Ursache des Todes der rund 100 Häftlinge. So werde die Bombardierung durch die NATO, Erschiessungen seitens der serbischen Gefängniswachen oder eine Kombination von beiden Gründen erwähnt. Allerdings sei aufgrund verschiedener Rapporte und Quellen naheliegend, dass ein Grossteil der Toten auf summarische Erschiessungen zurückgehe. Zahlreiche Überlebende bezeugten das Massaker und die Fotos der Leichen liessen wenig Raum für Zweifel an dieser Annahme. Das Humanitarian Law Centre (HLC) habe am 28. Mai 2010 Beschwerde eingelegt gegen Beamte des serbischen Justizministeriums, die während des Krieges tätig gewesen seien, und zwar wegen Kriegsverbrechen an der Zivilbevölkerung, genauer wegen des Massakers im Gefängnis von Dubrave. HLC - eine Organisation, die von der schweizerischen Vertretung unterstützt werde -beteilige sich seit Jahren an der Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen und Aussöhnungstreffen, an welchen auch ehemalige Häftlinge von Dubrave teilnähmen. HLC spreche in dieser Beschwerde von 90 exekutierten Personen sowie 150 Verletzten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und, Art 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.

2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG). Flüchtlinge sind gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7).

2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

3.
Im Folgenden ist zu prüfen, inwiefern sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe als glaubhaft erweisen (E. 4), bevor beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt (E. 5).

4.

4.1. Das Bundesamt bezweifelt weder, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 1999 von einem Inspektor der Staatssicherheit namens C._______ in B._______ verhaftet worden ist, noch dass er die folgenden rund zwei Jahre in verschiedenen Haftanstalten (...) verbracht hat. Es bestreitet insbesondere nicht, dass er vom 17. Mai 1999 bis am 24. Mai 1999 im Gefängnis von Dubrave inhaftiert war.

Es kann heute als bewiesen gelten, dass in der Haftanstalt von Dubrave zwischen dem 21. und dem 23. Mai 1999 ein Massaker an den vorwiegend ethnisch albanischen Insassen stattgefunden hat, nachdem die NATO die Haftanstalt am 21. Mai 1999 nach einem ersten Angriff am 19. Mai 1999 ein zweites Mal bombardierte. Dieses Massaker war inzwischen am Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) verschiedentlich Gegenstand von Verfahren oder wurde zumindest erwähnt; so etwa in den Verfahren gegen Milutinovic, Haradinaj, Dordevic, Kristic, Popovic, Milosevic oder Prlic. In einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) aus dem Jahre 2001 (Under Orders: War Crimes in Kosovo) wird der Ablauf des Massakers detailliert geschildert; HRW stützt sich dabei im Wesentlichen auf Zeugenaussagen überlebender Häftlinge.

Nach dem Gesagten kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer das Massaker, dass im Mai 1999 in der Haftanstalt von Dubrave stattfand, miterlebt hat.

4.2. Die Vorinstanz glaubt dem Beschwerdeführer nicht, dass er im Zusammenhang mit diesem Massaker bis zu seiner Ausreise bedroht worden sei. Das Gericht kommt zu einem anderen Schluss.

4.2.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführer sind in sich stimmig. Dies gilt auch für die geltend gemachten Drohungen, die schliesslich zu seiner Ausreise geführt haben:

- Bereits zu Beginn der summarischen Befragung gab der Beschwerdeführer an, er sei ständig von serbischen Inspektoren bedroht worden, er könne auch Namen nennen, wenn dies gewünscht werde. Diese dauernden Drohungen hingen mit seiner Gefängniszeit zusammen und seien der Grund für seine Ausreise (A1, S. 4). Später führt er aus, einer dieser Inspektoren, C._______, halte sich in D._______ auf. Alle Inspektoren befänden sich in Serbien, ein Teil vermutlich in Mitrovica oder anderen serbischen Enklaven im Kosovo. Sie hätten ihn viele Male nach der Entlassung telefonisch bedroht. Sie hätten von ihm verlangt, dass er keine Aussage dazu mache, wen sie alles im Gefängnis von Dubrave umgebracht hätten. In den Unterlagen stehe nämlich, dass diese Leute auf der Flucht seien; dies stimme aber eben nicht, sondern sie seien umgebracht worden. Die letzte Drohung habe etwa eine Woche vor seiner Ausreise stattgefunden (A1, S. 5).

- Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen erwähnte er erneut zu Beginn das Massaker von Dubrave und führte aus, dass er Zeuge davon geworden sei und deswegen psychisch Probleme habe (A9, S. 3). Auf die Frage, weshalb er seine psychischen Beschwerden derart stark betone, kam er sofort auf die regelmässigen Bedrohungen zu sprechen, die er seit seiner Freilassung am 25. April 2001 erfahren habe. Diese seien von mehreren Personen ausgegangen, wobei C._______, ein Inspektor der Staatssicherheit in B._______, die Hauptperson gewesen sei (A9, S. 10-13). Auf die Frage, was ihn bewogen habe, Kosovo zu verlassen, antwortete er umgehend erneut, er werde bedroht. Er sei auch bereit vor dem Gericht in Den Haag Aussagen zum Massaker von Dubrave zu machen.

- Insgesamt geht aus den Angaben des Beschwerdeführers klar hervor, dass er von serbischen Inspektoren, insbesondere C._______, aber auch anderen Personen in seinem Umfeld bedroht worden sei, um ihn an Zeugenaussagen zum Massaker von Dubrave zu hindern. Ebenso wiederholt er immer wieder, dass er sich wegen der Bedrohungen an die Polizei gewandt habe, dass er dort seine Probleme geschildert und die Namen genannt habe, dass jedoch nicht einmal ein Protokoll erstellt worden sei (A1, S. 5; A9, S. 4, 10, 13).

Den Zweifeln des BFF ist ferner Folgendes entgegenzuhalten:

- Vor dem Hintergrund des oben Geschilderten und der sich aus den Befragungsprotokollen ergebenden offensichtlichen Betroffenheit des Beschwerdeführers wirkt die Fragestellung anlässlich der Anhörung seitens des BFF über weite Teile hinweg geradezu unerträglich uneinfühlsam und sogar zynisch; dazu kann direkt auf das entsprechende Protokoll verwiesen werden (A9), ohne dass hier auf Einzelheiten eingegangen werden muss.

- Dass der Beschwerdeführer auf gewisse Fragen nur unbestimmt antworten konnte, ist zweifellos teilweise auf die unsensible und ungenaue Art der Fragestellung zurückzuführen. Dies dürfte auch der Grund sein, weshalb bestimmte Sachverhaltselemente, die das BFF vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen ohne Weiteres als grundsätzlich wesentlich hätte erkennen müssen, ganz fehlen. Zu denken ist dabei etwa an die Frage, welche Nachteile der Beschwerdeführer während der zweijährigen Haft nebst dem Miterleben des Massakers von Dubrave sonst noch konkret erleiden musste, oder ob - und falls ja wann, wo und von wem - er allenfalls im Zusammenhang mit Ermittlungen zu den Verfahren vor dem ITCY kontaktiert worden ist. Diesbezüglich fehlen konkrete Rückfragen gänzlich.

- Ferner moniert der Beschwerdeführer zu Recht, das BFF habe bei der Qualifizierung seiner Vorbringen als unglaubhaft seinen angeschlagenen Gesundheitszustand, auf den er immer wieder hingewiesen habe, nicht berücksichtigt, zumal auch die Hilfswerksvertretung nach der Anhörung den Verdacht auf ein Trauma beim Beschwerdeführer geäussert und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt hatte. Nicht nachvollziehbar ist diesbezüglich die lapidare Bemerkung in der Vernehmlassung, die Prozessfähigkeit sei mit der Anhörung klar etabliert worden, hat doch das eine mit dem anderen nichts zu tun.

4.2.2. Weitere Umstände sind zu Gunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bedeutsam. Dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen teilweise - beispielsweise die geltend gemachte Verurteilung vom (...) - mit echten Beweismitteln zu belegen vermag, ist nur einer davon. Erheblich ins Gewicht fällt, dass sich seine Vorbringen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht mühelos in die damaligen Ereignisse in Serbien und Montenegro einfügen lassen. So macht er die Drohungen geltend für einen Zeitraum, in dem im Vorfeld der Verfahren vor dem ITCY Beweise erhoben und gesichert wurden. Im August 2003 wurde vom UN-Sicherheitsrat die Resolution 1503 angenommen, die zur Beschleunigung der Aufarbeitung der Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien aufrief. Unter anderem wurden darin Serbien und Montenegro angehalten, ihre Zusammenarbeit mit dem ITCY zu intensivieren und angeklagte Personen zu überführen. Gleichzeitig wurden die betroffenen Staaten aufgefordert, ihre Kapazitäten hinsichtlich der auf nationaler Ebene weiterzuverfolgenden Fälle zu erhöhen und die Verfahren voranzutreiben. Ebenfalls in derselben Resolution wurde die Präsidentschaft des ITCY aufgerufen, die Ermittlungen bis Ende 2004 abzuschliessen. Der vom Beschwerdeführer erwähnte "C._______" findet sich als Inspektor beziehungsweise Chefinspektor der Staatssicherheit B._______ in massgeblichen Quellen wieder. So etwa in Dokumenten des ITCY aus dem Verfahren gegen (...) aus dem Jahre 2007. Auch dem (...) lässt sich entnehmen, dass C._______ im fraglichen Zeitraum Chef des Staatssicherheitsdienstes und für B._______ zuständiger Offizier gewesen sei. (...) hält diesbezüglich fest, alle Umstände liessen vermuten, dass zwischen Polizei, Armee und paramilitärischen Gruppen eng zusammengearbeitet worden sei, selbst wenn (bis dahin) niemand die kriminellen Taten C._______s bezeugt habe. Nebst der Darstellung des eigentlichen Massakers berichtet (...) ferner über den anschliessend erfolgten Transfer der überlebenden Häftlinge ins Gefängnis von (...) seien aber mindestens 70 ethnisch albanische Häftlinge aus Kosovo in serbischen Gefängnissen verblieben, darunter einige Überlebende des Dubrave-Massakers.

4.2.3. Die Betroffenheit des Beschwerdeführers schliesslich geht, wie erwähnt, bereits deutlich aus den Befragungsprotokollen hervor. Er erweckte sehr wohl den Eindruck einer Person, die all das Erzählte miterlebt, miterlitten und noch immer nicht verarbeitet hat. Der Umstand, dass sich die von den behandelnden Ärzten umschriebenen Symptome sowie die Diagnosen ohne Weiteres in das Gesamtbild einfügen lassen, ist ebenfalls zu Gunsten seiner Glaubwürdigkeit zu gewichten, zumal nichts auf eine allfällige Voreingenommenheit der betreffenden Fachärzte hindeutet. Die Berichte, zumal der ausführliche vom 4. August 2009, erscheinen vielmehr durchwegs objektiv, in sich schlüssig und inhaltlich überzeugend.

4.3. In einer Gesamtwürdigung erweist sich der Beschwerdeführer als glaubwürdig im unter E. 2.2 umschriebenen Sinne. Der Sachverhalt kann trotz der unter E. 4.2.1 erwähnten Lücken als erstellt betrachtet werden (vgl. nachfolgende E. 5.1). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe sind glaubhaft und im Sinne eines erstellten Sachverhalts der Würdigung unter dem Blickwinkel von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu Grunde zu legen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer hat das Massaker von Dubrave als überlebendes Opfer miterlebt. Zweifellos war er durch diesen Gewaltexzess Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkten. Dieser nahm mit der Entlassung aus dem Gefängnis kein Ende. Er hielt vielmehr bis zu seiner Ausreise an, indem die Bedrohung durch jene Personen, die ihn bereits verhaftet hatten und die mutmasslich für das Massaker mitverantwortlich waren oder die Verantwortlichen zu schützen versuchten, andauerte und die zuständigen Polizeibehörden sich weigerten, den Beschwerdeführer ernst zu nehmen, geschweige denn ihm Schutz zu gewähren. Trotz fehlender entsprechender Abklärung durch die Vorinstanz ist zudem angesichts sämtlicher Umstände davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen im Verlaufe seiner Haftzeit von ihrer Intensität her als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu qualifizieren sind. Die ernsthaften Nachteile sind dem Beschwerdeführer gezielt aus mindestens einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (unterstellte politische Anschauung, aber wohl auch ethnische Zugehörigkeit) zugefügt worden. Im Zeitpunkt seiner Ausreise hatte der Beschwerdeführer ferner begründete Furcht vor Verfolgung, und zwar nicht nur unter subjektivem Aspekt aufgrund seiner Erlebnisse und der im Frühjahr 2004 wieder aufflackernden ethnischen Unruhen, auf die er im Verlaufe der Anhörung verwies (A9, S. 10). Vielmehr hatte er - gerade in einem Zeitpunkt, als der Druck auf Serbien und Montenegro zur Zusammenarbeit mit dem ITCY erhöht wurde - auch in objektiver Hinsicht begründete Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen in absehbarer Zukunft. Zwischen den dem Beschwerdeführer zugefügten ernsthaften Nachteilen und seiner Ausreise ist sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang vorhanden und eine valable innerstaatliche Fluchtalternative stand ihm nicht offen. Demzufolge erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft.

5.2. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise massgebend: Entscheidend ist vielmehr grundsätzlich, ob die Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 mit Hinweisen).

5.2.1. Die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers hat sich seit seiner Ausreise in verschiedener Hinsicht wesentlich verändert. Der Bundesrat hat am 27. Februar 2008, kurz nach erfolgter Unabhängigkeitserklärung, Kosovo als unabhängigen Staat anerkannt. Am 6. April 2009 hat er Kosovo zum verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
AsylG (sog. safe country) erklärt. Der Beschwerdeführer erfüllt zweifellos die Anforderungen an die kosovarische Staatsbürgerschaft nach Art. 29 des entsprechenden Gesetzes (Nr. 03/L 034 vom 20 Februar 2008, in Kraft seit dem 15. Juni 2008; vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010, D-7561/2008). Auch wenn Kosovo sich nach wie vor in vielen Bereichen mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert sieht - dazu gehören namentlich das Justizsystem und die Polizei - sind in den letzten beiden Jahren viele Fortschritte erziehlt worden. Unter dem Sicherheitsaspekt dürfte dem Beschwerdeführer jedenfalls heute eine valable Rückkehrmöglichkeit nach Kosovo zur Verfügung stehen, wo er weder aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit noch als Überlebender und Zeuge des Massakers in Dubrave asylrechtlich relevante Übergriffe in objektiv begründeter Weise zu befürchten hätte.

5.2.2. Eine erlittene Vorverfolgung ist allerdings ausnahmsweise auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung langjähriger Praxus (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen, insbes. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d und EMARK 2001 Nr. 3) auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren.

Aufgrund der eingereichten, von fachlich kompetenter Seite erstellten ärztlichen Berichte erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass beim Beschwerdeführer nach dem miterlebten Massaker und den erlittenen körperlichen Misshandlungen sowie den anhaltenden, mit diesem Massaker verknüpften ernsthaften Drohungen vom Bestehen einer schweren PTBS auszugehen ist. Trotz engmaschiger und geeigneter Therapie seit bald zehn Jahren und dem von den Ärzten bestätigten eigenen Engagements des Beschwerdeführers bei seiner Behandlung, ist sein physischer und psychischer Gesundheitszustand labil geblieben. Dass sich zwischen dem jüngsten ausführlichen ärztlichen Bericht vom August 2009 und heute eine wesentliche Änderung ergeben hat, ist nicht anzunehmen.

Im Vertrauen darauf, dass die behandelnden Ärzte ihre aufgrund langjähriger Kenntnis und Behandlung des Beschwerdeführers erstellte Diagnose unter Beachtung der wissenschaftlichen Vorgaben erstellt haben, geht das Gericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kosovo, wo sein Trauma ausgelöst wurde, trotz des Umstandes, dass Kosovo heute ein unabhängiger, vom ursprünglichen Verfolgerstaat allerdings nicht anerkannter Staat ist, psychisch unmöglich im Sinne der skizzierten Rechtsprechung ist, zumal die Wahrscheinlichkeit, dort auf Personen zu treffen, die für seine Verhaftung und die darauffolgenden Ereignisse verantwortlich oder daran beteiligt waren - eine Vorstellung, die ihm in absolut nachvollziehbarer Weise unerträglich ist - nicht gering ist (vgl. dazu auch UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 136 in fine). Der Umstand, dass eine psychotherapeutische Behandlung bei Bedarf in Kosovo grundsätzlich zur Verfügung stünde, ist bei dieser Erkenntnis nicht von Bedeutung.

Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist mithin in Folge des Bestehens zwingender Gründe, die ihn an der Rückkehr hindern, auch für den heutigen Zeitpunkt zu bejahen.

6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügen.

Nachdem keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 50 Zweitasyl - Flüchtlingen, die in einem andern Staat aufgenommen worden sind, kann Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten.
. AsylG vorliegen - das Strafverfahren, das in der Verurteilung zu 13 Jahren Gefängis resultiert hat, ist so offensichtlich von gröbsten Mäneln behaftet, dass daraus nichts Nachteiliges abgeleitet werden kann, zumal der serbische Obergerichtshof die Verurteilung am 23. April 2001 aufgehoben und die sofortige Freilassung der Inhaftierten angeordnet hat - ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG Asyl zu erteilen.

7.

7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht auszurichten, weil ihm keine notwendigen Kosten im Sinne der massgebenden Bestimmungen entstanden sind (Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
und 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2).

7.3.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFF (heute BFM) vom 27. Mai 2004 wird aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Esther Karpathakis

Versand:

8.

Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das BFM, mit den Akten N (...) (in Kopie)

- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-3842/2006
Datum : 20. Dezember 2010
Publiziert : 20. Januar 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
6a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
50 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 50 Zweitasyl - Flüchtlingen, die in einem andern Staat aufgenommen worden sind, kann Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten.
105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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BVGE
2007/31
BVGer
D-7561/2008 • E-3842/2006
EMARK
1995/16 S.3 • 1995/2 • 2005/21