Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4654/2019
Urteil vom 17. August 2022
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Thomas Segessenmann,
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
Parteien Somalia,
alle vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 9. August 2019 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 27. Oktober 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dabei gab sie an, sie habe Somalia im Jahr 2015 verlassen und sei über Äthiopien, den Sudan, Libyen, wo sie von einem Schlepper vergewaltigt worden sei, und Italien in die Schweiz gelangt. Identitätspapiere reichte sie keine zu den Akten.
B.
Am (...) 2016 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 30. März 2017 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte das SEM in Bezug auf den Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, die wenig konkreten Informationen und unsubstantiierten Beschreibungen der Beschwerdeführerin zur Clangeschichte, zum Wohnquartier in Mogadischu, zur somalischen Währung sowie ihre widersprüchlichen Angaben zum Ausreisegrund und -zeitpunkt würden darauf schliessen lassen, dass sie nicht aus Somalia stamme und ihre wahre Herkunft verschleiere. Damit verletze sie ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
D.
Mit Eingabe vom 28. April 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihre Herkunft aus Somalia und für sie als alleinerziehende Mutter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zum Beleg ihrer somalischen Herkunft reichte sie ein Geburtszertifikat der somalischen Botschaft in Genf, ausgestellt am 19. April 2017, sowie eine Bestätigung eines interkulturellen Übersetzers vom 27. April 2017 zum von ihr gesprochenen Dialekt ein.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil
D-2481/2017 vom 3. August 2018 ab.
Zur Begründung wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, der von der somalischen Botschaft in Genf ausgestellten Geburtsbescheinigung komme im Hinblick auf die Identität und die behauptete somalische Herkunft der Beschwerdeführerin keine Aussagekraft zu. Somalia verfüge über keine Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnten. Ferner vermöge die Bestätigung des interkulturellen Übersetzers zum gesprochenen Dialekt der Beschwerdeführerin nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Der von ihr verwendete Dialekt stelle alleine noch keinen Hinweis für deren geltend gemachte Herkunft dar, zumal dieser auch in einem (anderen) somalischen Umfeld in der Diaspora gesprochen werden könne.
In der Replik vom 24. Juli 2017 habe die Beschwerdeführerin zum ersten Mal vorgebracht, sie sei als zehnjähriges Kind aufgrund der Kriegssituation in Somalia zusammen mit ihrer Familie nach Äthiopien geflohen, wo sie sich in Addis Abeba niedergelassen und ungefähr sieben Jahre, bis zu ihrer Flucht nach Europa, gelebt habe. Aufgrund der schwierigen Flucht bis in die Schweiz sei sie im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs psychisch angeschlagen gewesen und habe eine Rückführung nach Äthiopien befürchtet. Daher habe sie den dortigen mehrjährigen Aufenthalt verschwiegen. Diese Erklärungen für das Verschweigen dieses langjährigen Aufenthaltes in Äthiopien vermöchten jedoch nicht zu überzeugen. Vielmehr lasse dieses Verhalten erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen. Bezeichnenderweise habe sie denn auch seither keinerlei sachdienlichen Beweismittel nachgereicht, obwohl sie den Angaben in der Replik zufolge mit ihren - nach Somalia zurückgekehrten - Eltern in Kontakt stehe und die Einreichung nützlicher Unterlagen zu ihrer Herkunft in Aussicht gestellt habe. Unter diesen Umständen sei es (auch) nicht als glaubhaft zu erachten, dass sich die nächsten Familienangehörigen überhaupt in Somalia aufhalten sollten.
Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin versuche, ihre wahre Identität und Herkunft zu verheimlichen. Deshalb sei vermutungsweise davon auszugehen, einer Wegweisung der Beschwerdeführenden stünden keine Vollzugshindernisse entgegen.
F.
Gemäss Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 21. Dezember 2018 wurde am 6. Dezember 2018 beim Grenzübergang Basel Flughafen eine Kuriersendung DHL kontrolliert, in der sich eine Geburtsurkunde und eine Identitätsbestätigung für die Beschwerdeführerin befanden, beide ausgestellt am 17. Oktober 2018 durch die «Municipality of Mogadishu». Empfängerin der Sendung war die Beschwerdeführerin, als Absender figurierte «D._______, E._______ District, Mogadishu, Somalia». Beide Dokumente wurden gemäss Art. 10 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM28 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.29 |
G.
Am 7. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Dabei ersuchten sie unter Berufung auf neue Beweismittel um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 30. März 2017 und um Feststellung der somalischen Staatsangehörigkeit sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia.
Zur Begründung machten sie dabei im Wesentlichen geltend, aufgrund der neuen Beweismittel - somalische Geburtsurkunde, Identitätsbestätigung und Berichte über die medizinische Behandlung der an Gastritis erkrankten Mutter in Mogadischu - sei die somalische Herkunft der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu erachten. Aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit infolge der schlechten Sicherheitslage sowie aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse der Familie sei es nicht möglich gewesen, die Beweismittel zu einem früheren Zeitpunkt zu erhalten. Erst nach mehrmaligen vergeblichen Versuchen und unter grossem zeitlichem, finanziellem und administrativem Aufwand sei deren Beschaffung möglich gewesen. Die Beweismittel seien ihr aus Mogadischu per DHL zugestellt worden. Bei der als Absender angegebenen Person, handle es sich um den Ehemann einer Freundin der Schwester der Beschwerdeführerin. Dieser verfüge in Mogadischu über eine Arbeitsstelle, was eine Voraussetzung für die Aufgabe einer DHL-Sendung ab Mogadischu darstelle. Vor diesem Hintergrund sei ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar, dies aufgrund der allgemeinen Situation in Somalia, der vorliegend zu befürchtenden schweren Stigmatisierung, Verfolgung und sozialen Ausgrenzung der Beschwerdeführerin als vergewaltigte Frau und Mutter eines unehelichen Kindes sowie der fehlenden Clanzugehörigkeit ihres Sohnes wegen unbekanntem Vater und der Gefährdung des Kindswohls.
Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung vom 6. Juni 2019 über die seit dem 4. Oktober 2017 andauernde psychiatrische Behandlung zu den Akten. Sie leide unter der Stigmatisierung und Ausgrenzung als alleinstehende Frau und Mutter eines unehelichen Kindes durch andere Somalis bereits hier in der Schweiz. Sie versuche daher, den Kontakt zu somalischen Personen zu vermeiden. Die aus dieser Situation resultierende psychische Belastung sei neben den traumatischen Erlebnissen auf der Flucht in Richtung Europa immer wieder Gegenstand der Therapiegespräche.
H.
Das SEM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. August 2019 - eröffnet am 12. August 2019 - ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 30. März 2017 fest.
I.
Mit Eingabe vom 11. September 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der somalischen Staatsangehörigkeit sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz sei weiter anzuweisen, den Beschwerdeführenden die sich bei ihr befindlichen in Mogadischu ausgestellten Dokumente (Geburtsurkunde und Identitätsbestätigung) zur Ansicht zuzustellen, und ihnen sei diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das SEM angewiesen, den Beschwerdeführenden vor Ort am Standort in Bern Einsicht in die durch die Zollverwaltung beschlagnahmten Dokumente aus Somalia (Geburtsurkunde und Identitätsbestätigung) zu gewähren. Den Beschwerdeführenden wurde Frist zu einer Beschwerdeergänzung und zur Einreichung sämtlicher bestehenden Arztberichte sowie allfälliger weiterer Dokumente zum Aufenthalt der Eltern der Beschwerdeführerin in Somalia gesetzt.
K.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (drei Fotos der Familie der Beschwerdeführerin vor einem Schild der Gemeindeverwaltung von E._______/Mogadischu) zu den Akten und stellten eine Heiratsurkunde der Eltern sowie weitere Arztberichte in Aussicht.
L.
Nachdem den Beschwerdeführenden am 24. Oktober 2019 Einsicht in die beim SEM befindlichen Dokumente gewährt worden war, reichten sie mit Eingabe vom 6. November 2019 eine Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel (Heiratsurkunde erstellt am 5. Oktober 2019 und deren amtliche Übersetzung inklusive Quittungen in Kopie und Arztberichte des behandelnden Psychiaters vom 25. Oktober 2017 sowie vom 6. und 27. September 2018) zu den Akten.
M.
Mit Eingabe vom 7. November 2019 reichten die Beschwerdeführenden das Original der mit der Beschwerdeergänzung in Kopie eingereichten Heiratsurkunde nach und teilten mit, dass die Mutter der Beschwerdeführerin verstorben sei.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2019, welche den Beschwerdeführenden am 5. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
O.
Am 17. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit F._______ (N [...]) ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung beim Zivilstandesamt G._______ ein. Das entsprechende Gesuch ist nach wie vor hängig. Gemäss Auskunft des Zivilstandsamtes seien neu eingereichte Dokumente aus Somalia bezüglich Zivilstand der Schweizerischen Botschaft zur Prüfung vorgelegt worden.
P.
Am (...) 2020 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn C._______ zur Welt. Am 15. Februar 2021 anerkannte F._______ die Vaterschaft.
Q.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 wurden unter anderem medizinische Berichte bezüglich kognitiver Entwicklungsverzögerungen mit sprachlichen Auffälligkeiten den Sohn B._______ betreffend eingereicht.
R.
Am 4. April 2022 ergänzt mit Eingabe vom 15. Juli 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden um einen Kantonswechsel zum Partner beziehungsweise Vater von C._______. Dieser verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B und Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4 Prozessgegenstand ist gemäss dem explizit darauf beschränkten Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch vom 11. September 2019
- mittels professioneller Vertretung - die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Dies unabhängig davon, dass im Rahmen der Begründung auf eine mögliche Verfolgungssituation Bezug genommen wird. Ebenfalls nicht Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage der Anordnung der Wegweisung, zumal auch dies im vorinstanzlichen Verfahren nicht Prozessgegenstand war. Einem möglichen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihrer Partnerschaft mit F._______ wird vielmehr im anhängig gemachten Gesuch um Kantonswechsel Rechnung zu tragen sein.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Jedoch können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, falls nachträglich entstandene Beweismittel zu beurteilen sind (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22). Gemäss Art. 111b Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |
4.
4.1 Das SEM qualifizierte die Eingabe vom 7. Juni 2019 als Wiedererwägungsgesuch und beschränkte seine Prüfung auf die Frage der Erheblichkeit der nachgereichten Beweismittel. Es führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Identitätsbestätigung und Geburtsurkunde seien entgegen der im Wiedererwägungsgesuch angeführten Behauptung keine Originaldokumente, sondern klarerweise und augenscheinliche Farbkopien (auch an der Unterschrift erkennbar). Unabhängig davon seien solche Dokumente gemäss Erkenntnissen des SEM in betrügerischer Art und Weise leicht erhältlich, würden falsche Identitätsinformationen enthalten und auch an Personen ausgestellt, die hierzu nicht berechtigt seien. Die in Kopie eingereichten Unterlagen des Krankenhauses (...) würden lediglich beweisen, dass eine (...)-jährige Frau namens H._______ oder I._______ in dieser Klinik behandelt worden sei. Sie vermöchten weder die Staatsangehörigkeit dieser Person noch das geltend gemachte Abstammungsverhältnis der Beschwerdeführerin zu dieser Frau, und sich davon ableitend die somalische Staatszugehörigkeit, zu belegen. Die eingereichten Beweismittel könnten die geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit somit nicht nachweislich machen.
In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin läge den Akten kein Arztbericht bei, aus welchem ersichtlich werde, welche Diagnose zu welchem Krankheitsbild gestellt worden sei. Auch würden Angaben zur aktuellen Therapie fehlen. Es sei nachvollziehbar, dass der bevorstehende Wegweisungsvollzug eine grosse Belastung für sie darstelle. Dies vermöge jedoch nicht zu rechtfertigen, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Da sie ihre Herkunft verschleiere und ihre Staatsangehörigkeit als unbekannt gelte, gehe das SEM davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung, auch unter Beachtung der aktuellen psychotherapeutischen Behandlung, zumutbar sei.
4.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie müsse die geltend gemachte somalische Herkunft nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen. In der angefochtenen Verfügung werde pauschal argumentiert, die Dokumente - in welche sie bisher keine Einsicht erhalten habe - seien lediglich Kopien und vermöchten ebenso wie die Spitalberichte ihre Staatsangehörigkeit nicht zu beweisen. Zwar sei der Vorinstanz beizupflichten, dass somalischen Papieren generell lediglich eine geringe Beweiskraft zukomme. Deshalb reiche es praxisgemäss aus, wenn die Staatsangehörigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde. In diesem Sinne könne der originalen, von der somalischen Vertretung in Genf ausgestellten Geburtsurkunde zweifellos nicht pauschal jegliche Beweiskraft abgesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5291/2010 E. 6.5). Nach Rückfrage bei der Familie handle es sich bei den Dokumenten um diejenigen Originaldokumente, welche ihr Vater in Mogadischu erhalten habe. Wie der Rechtsvertreterin im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit auch von Seiten somalischer Übersetzerinnen und Übersetzer mehrfach berichtet worden sei, habe es zumindest in der Vergangenheit der gängigen Praxis der Behörden in Mogadischu entsprochen, den Antragstellenden lediglich den Farbausdruck eines elektronisch abgelegten Originaldokuments auszuhändigen. Den Dokumenten dürfe deshalb nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Die Vorinstanz würdige nicht, dass die Dokumente in Mogadischu ausgestellt und ihr auch von dort zugesandt worden seien. Dies mache zumindest deutlich, dass sie nach wie vor einen persönlichen Bezug zu Mogadischu habe. Dieser Umstand wiederum stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass sie Familienangehörige in Mogadischu habe, was für die von ihr geltend gemachte somalische Herkunft spreche. Dies gelte ebenso für die auf den Namen ihrer Mutter lautenden medizinischen Dokumente aus Mogadischu.
Diese Dokumente seien in einen Gesamtzusammenhang zu stellen mit weiteren bereits in den Vorakten befindlichen Dokumenten, welche sich zu ihrer Herkunft äussern würden. Zur damals eingereichten von der somalischen Botschaft in Genf ausgestellten Geburtsbescheinigung sei festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall von der Echtheit dieses Dokumentes ausgegangen sei und festgehalten habe, es müsse davon ausgegangen werden, dass die somalische Vertretung die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Herkunft zumindest als glaubhaft erachtet habe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1207/2019 vom 24. Juni 2019 E. 6.3.2). Wie in einem weiteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei auch vorliegend davon auszugehen, dass für die somalische Vertretung in Genf insbesondere aufgrund ihrer Sprache erkennbar gewesen sei, woher sie stamme. Auch die Bestätigung eines interkulturellen Übersetzers mit Abstammung aus Mogadischu, dass sie eindeutig den für Mogadischu typischen Banaadir-Dialekt mit Ausprägung des Abgaal-Clans spreche, stelle in Verbindung mit den übrigen Dokumenten ein weiteres Indiz für ihre Herkunft aus Somalia dar.
Bei der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit sei zudem zu berücksichtigen, dass sie bei ihrer Ankunft in die Schweiz noch minderjährig gewesen sei und sich in einer schlechten psychischen Verfassung befinde. Sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode. Sie sei in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und vom Herbst 2017 bis anfangs 2019 zusammen mit ihrem Sohn im Rahmen einer Sonderunterbringung in einer Mutterkind-Institution untergebracht worden. Dem der Beschwerde beigelegten Arztbericht vom 9. September 2019 sei zu entnehmen, dass die psychischen Beschwerden auf die in Libyen erlittene Gefangenschaft, Vergewaltigung und Misshandlung zurückzuführen sei. Sie sei infolge der auf der Flucht in Libyen erlittenen Vergewaltigungen schwanger geworden und habe ihren Sohn in der Schweiz als uneheliches Kind geboren. Zum Zeitpunkt der Anhörung vom 19. Oktober 2016 sei sie gerade mal (...) Jahre gewesen und Mutter eines (...) Monate alten Säuglings. Schwer traumatisiert, als alleinstehende Mutter mit unehelichem Kind auf sich alleine gestellt und seitens der somalischen Diaspora aufgrund ihres unehelichen Kindes stigmatisiert und ausgegrenzt, habe sie sich während des Asylverfahrens in einer extremen psychischen Belastungssituation befunden. Hinzu sei die Angst gekommen, zusammen mit ihrem kleinen Sohn nach Äthiopien zurückgeschickt zu werden. Sie habe keine Schulbildung genossen und der Ablauf sowie die Regeln eines Asylverfahrens seien ihr vollkommen fremd gewesen. Erst im Laufe der Zeit habe sich das Vertrauensverhältnis zu einer ehemaligen Betreuerin gefestigt und sie habe gewagt, über ihren Aufenthalt in Äthiopien zu sprechen. Ihr diesbezügliches Schweigen zu Beginn des Verfahrens sei vor diesem Hintergrund nachvollziehbar.
Nach dem Gesagten sei ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar, dies aufgrund der allgemeinen Situation in Somalia, der vorliegend zu befürchtenden schweren Stigmatisierung, Verfolgung und sozialen Ausgrenzung der Beschwerdeführerin als vergewaltigte Frau und Mutter eines unehelichen Kindes sowie der fehlenden Clanzugehörigkeit ihres Sohnes wegen unbekanntem Vater und der Gefährdung des Kindswohls.
4.3 Nach gewährter Akteneinsicht wurde in der Beschwerdeergänzung ausgeführt, bei den besagten Dokumenten handle es sich offenbar tatsächlich um Farbkopien. Es wurde aber noch einmal betont, dass dies die Dokumente seien, welche dem Vater der Beschwerdeführerin übergeben worden seien, und dass diese dennoch als Indiz für eine Herkunft aus Somalia zu werten seien. Ein weiteres gewichtiges Indiz stelle die Heiratsurkunde dar, welche ihre Eltern bei der zuständigen Behörde angefordert und gegen entsprechende Bezahlung erhalten hätten. Das Original sei noch nicht eingetroffen, werde aber nachgereicht. Dies wurde mit Eingabe vom 7. November 2019 gemacht.
5.
5.1 Das Gericht qualifiziert die Eingabe der Beschwerdeführenden wie die Vorinstanz als Wiedererwägungsgesuch. Das Gericht geht dabei vom Vorliegen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs aus, nachdem die Frage der Herkunft bereits im ordentlichen Verfahren Prozessgegenstand war, der unbewiesen geblieben ist, und die neu vorgelegten Beweismittel überwiegend - abgesehen von den nachgereichten Berichten der SFH - nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind. Zunächst ist auf die Frage der rechtzeitigen Geltendmachung einzugehen.
5.2 Dem SEM gingen am 21. Dezember 2018 eine Identitätsbestätigung und eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, jeweils ausgestellt am 17. Oktober 2018 in Mogadischu/Somalia, zu, die nach einer Kontrolle einer Kuriersendung DHL am Grenzübergang Basel Flughafen von der eidgenössischen Zollverwaltung zu Handen des SEM sichergestellt worden waren. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss den Akten entsprechend informiert. Da die Identitätsbestätigung sowie die Geburtsurkunde bereits seit Dezember 2018 vorlagen, ist das Wiedererwägungsgesuch diesbezüglich nicht rechtzeitig eingereicht worden, zumal gemäss Art. 111b Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
5.3 Mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juni 2019 wurden sodann verschiedene Beweismittel bezüglich einer medizinischen Versorgung der Mutter der Beschwerdeführerin im Februar 2019 eingereicht, die der Beschwerdeführerin gemäss Zustellcouvert am 6. Mai 2019 zugestellt worden sind. Diesbezüglich ist mit dem Gesuch vom 7. Juni 2019 die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 111b Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
5.4 Der Beschwerdeführerin war bereits im ordentlichen Verfahren und spätestens aufgrund der Verfügung des SEM bewusst, dass Beweismittel zu ihrer angeblichen somalischen Herkunft essentiell sind. Dementsprechend hat sie sich um ein Geburtszertifikat durch die somalische Botschaft bemüht und dieses dem Gericht mit der Beschwerde und zusammen mit einer Bestätigung eines interkulturellen Übersetzers zum gesprochenen Dialekt der Beschwerdeführerin eingereicht. Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass sie damit ihre prozessuale Sorgfaltspflicht erfüllt hat, zumal die eingereichten Dokumente aus Sicht der Beschwerdeführerin wohl hohe Beweiskraft hatten. Vor diesem Hintergrund zusätzliche weitere Dokumente aus Somalia erhältlich zu machen, schien damit auch bei Beachtung der prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zwingend notwendig. Dass das Gericht die Beweiskraft der eingereichten Bestätigungen anders einschätzte, vermag daran nichts zu ändern. Dies muss umso mehr gelten, als die Dokumentenbeschaffung aus Somalia aufgrund der Bürgerkriegssituation mit hohen Schwierigkeiten verbunden ist.
6.
6.1 Weiter ist zu prüfen, ob die neu und rechtzeitig eingereichten Beweismittel als erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |
6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
6.3 Im ordentlichen Verfahren wurde die Glaubhaftigkeit der Herkunft aus Somalia verneint, nachdem die Beschwerdeführerin keine substantiierten Angaben zu ihrer Herkunft, ihrer Familie, Mogadischu, ihrem Clan sowie den Umständen der Ausreise machen konnte. Weiter war sie nicht in der Lage die somalische Währung zu beschreiben. Dass sie diese Unwissenheit erst auf Beschwerdeebene damit erklärte, Somalia bereits als Kind verlassen zu haben, wurde vom Gericht als nachgeschoben qualifiziert, zumal die eingereichten Beweismittel nicht genügend Beweiskraft hätten, um die Herkunft aus Somalia zu beweisen, und keine Dokumente aus Somalia selber eingereicht worden waren.
6.4 Im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens wurden nun eine ganze Reihe von Beweismitteln eingereicht, die gemäss der entsprechenden Sendenachweisen zweifelsfrei aus Somalia gesendet worden sind und gemäss Einschätzung des Gerichtes auch dort entstanden sein dürften. Zu nennen sind dabei insbesondere die medizinischen Berichte die Mutter betreffend, die Heiratsurkunde der Eltern und verschiedene Quittungen im Original sowie die Fotos von Personen in E._______, dem geltend gemachten Heimatort der Beschwerdeführerin. Zwar vermag die Beschwerdeführerin angesichts des eher schwachen Beweiswertes der einzelnen Dokumente damit noch nicht ihre somalische Herkunft zu beweisen, eine nähere Prüfung der Glaubhaftigkeit drängt sich jedoch aufgrund der gesamten Umstände auf.
6.5 Zu den eingereichten Beweismitteln ist festzustellen, dass mit den eingereichten Dokumenten und den entsprechenden Sendenachweisen jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin über relativ enge persönliche Kontakte in E._______, dem stets von ihr angegebenen Herkunftsort in Mogadischu, verfügt. Bezüglich den medizinischen Unterlagen zur Behandlung der Mutter gilt es sodann zu betonen, dass die Beschwerdeführerin deren Erkrankung bereits an der ersten Anhörung erwähnte [vgl. A21, F145 ff.]. Dass es sich bei den Personen auf den drei Fotos vor einem Schild der Gemeindeverwaltung von E._______/Mogadischu tatsächlich um ihre Familie handelt, kann an dieser Stelle nicht überprüft werden. Immerhin ist aber anzumerken, dass diese Fotos innert kurzer Zeit nach der Aufforderung zur Einreichung von weiteren Dokumenten zum Aufenthalt der Eltern in Somalia eingereicht worden sind. Schliesslich vermochte die Beschwerdeführerin eine gerichtlich ausgestellte Heiratsurkunde ihrer Eltern inklusive Quittungen im Original einzureichen. Insgesamt ergeben sich diesen Erwägungen gemäss nicht unerhebliche Indizien für die geltend gemachte Herkunft aus Somalia. Diese Indizien ergänzen die bereits im ordentlichen Verfahren eingereichten Beweismittel. Zudem gilt es zu betonen, dass im Ehevorbereitungsverfahren vor dem Zivilstandesamt G._______ offenbar weitere offizielle somalische Dokumente wie die Zivilstandsbestätigung eingereicht worden sind.
6.6 Aufgrund der zahlreichen Wissenslücken der Beschwerdeführerin zu Mogadischu und Somalia kann weiterhin ausgeschlossen werden, dass sie wie anfänglich behauptet, ihr Leben bis vor der Ausreise im Alter von 17 Jahren in Somalia verbracht hat. Die Wissenslücken trotz somalischer Herkunft könnten sich nur durch eine frühe Ausreise aus dem Heimatstaat erklären lassen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingestanden, Somalia bereits im Kindesalter in Richtung Äthiopien verlassen zu haben. Zwar muss dieses späte Eingeständnis als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin gewertet werden. Dessen Gewicht ist jedoch dadurch zu relativieren, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise noch minderjährig war. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin auf der Flucht in Libyen vergewaltigt worden, dadurch schwanger geworden und hat kurz nach der Einreise ihren ersten Sohn geboren. Es wurden ihr mehrfach eine schwere depressive Störung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mussten denn auch während längerer Zeit in einem Sondersetting untergebracht werden. Als junge psychisch schwer angeschlagene Mutter eines unehelichen Kindes und Opfer von Vergewaltigung scheint ihr Verschweigen - wenn auch nicht legitim - so doch in gewisser Weise nachvollziehbar, zumal davon auszugehen ist, dass das junge Mädchen von den Schleppern entsprechend instruiert worden war.
6.7 Nach einer Abwägung aller Elemente, die für die Glaubhaftigkeit einer Herkunft aus Somalia und denjenigen die gegen diese sprechen, kommt das Gericht zum Schluss, dass trotz des ursprünglichen Verheimlichens eines langjährigen Aufenthaltes in Äthiopien aufgrund der aktuellen Aktenlage erstere überwiegen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass gewisse Einwände und Zweifel bestehen bleiben. Angesichts der oben erwähnten Beweismittel ist damit eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus Somalia und damit ihre somalische Staatsangehörigkeit insgesamt überwiegend wahrscheinlich. Es ist auch davon auszugehen, dass sie ihren Heimatstaat noch im Kindesalter verlassen und sich mehrere Jahre in Äthiopien aufgehalten hat.
7.
Unter diesen Umständen kann nicht mehr auf eine Prüfung von individuellen Vollzugshindernissen mit dem Verweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht verzichtet werden. Somit gilt es zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Somalia (oder nach Äthiopien) zulässig, zumutbar und möglich ist.
8.
8.1 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
8.3 Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, die dazu führen, den Wegweisungsvollzug generell - das heisst ungeachtet aller individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen nach Somaliland oder Puntland kann sich bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insbes. E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insbes. E. 11.2.4 [Puntland]). Bei beiden Leitentscheiden wird indessen die prekäre Gesundheitsversorgung sowie die generelle Verletzlichkeit von Frauen und Kindern in diesen Regionen betont und hervorgehoben; der Zugang zu psychiatrischen und psychologischen Behandlungen sei stark eingeschränkt respektive "höchst ungewiss" (vgl. zum Ganzen in Weiterführung dieser Praxis etwa D-2652/2020 vom 16. November 2021, E. 8.3.2).
8.4 Die Beschwerdeführerin stammt gemäss ihren Angaben aus Mogadischu und ihre nächsten Familienangehörigen wohnen dort. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist als unzumutbar zu qualifizieren. Dass sie in Somali- oder Puntland über irgendwelche Anknüpfungspunkte verfügt, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Zudem gilt es noch einmal zu betonen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge von der Flucht traumatisierte unverheiratete Frau mit zwei kleinen Kindern handelt. Das ältere Kind ist zudem aus einer Vergewaltigung während der Flucht hervorgegangen und leidet an einer kognitiven Entwicklungsstörung mit Behandlungsbedarf. Auch die Beschwerdeführerin ist auf eine enge psychiatrische Behandlung angewiesen.
8.5 Schliesslich muss auch ein Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien als unzumutbar qualifiziert werden - selbst wenn sich ein Teil der Familie noch in Äthiopien aufhalten sollte. Obwohl die Umstände des Aufenthaltes in Äthiopien nicht abschliessend ermittelt worden sind, ist aufgrund der besonders schwierigen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin als unverheiratete Frau mit zwei Kleinkindern und gesundheitlichen Problemen nicht von einer zumutbaren Situation auszugehen. Immerhin ist dabei auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit nur (...) Jahren unter schwierigsten Bedingungen nach Europa reiste und offenbar auch über keine Bildung verfügt (vgl. Abklärungsbericht Kindesschutz vom 14. Dezember 2020 [Beilage zum Kantonswechselgesuch vom 15. Juli 2022], S. 5). Dass also in Äthiopien besonders begünstigende Umstände vorliegen könnten, ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen.
8.6 Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung des SEM vom 9. August 2019 ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 und die Verfügung vom 30. März 2017 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
|
a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 9. August 2019 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 und die Verfügung vom 30. März 2017 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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