Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6310/2017
Urteil vom 15. Januar 2020
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Somalia,
vertreten durch Stephanie Selig, Rechtsanwältin, Aarejura Rechtsanwälte Solothurn AG,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (...).
E-6310/2017
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ein somalischer Staatsangehöriger aus B._______ beziehungsweise C._______ mit letztem Wohnsitz in D._______ beziehungsweise E._______ (teilautonome Region Puntland) verliess eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsort im Mai 2014 und gelangte über Äthiopien, Libyen und Italien am 30. April 2015 in die Schweiz, wo er am nächsten Tag um Asyl nachsuchte. Am 29. Mai 2015 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4/13) und am 9. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A14/24). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der BzP im Wesentlichen geltend, er sei am (...) in B._______ geboren und nach dem Tod seiner Mutter im Jahr (...) von seinem Vater von seinem Geburtsort nach D._______ gebracht worden. Sein Vater sei (...) verstorben. Sein Bruder habe sich anschliessend um ihn gekümmert. Er habe keine Schule besucht und seinem Bruder bei Feldarbeiten geholfen. In D._______ habe es Krieg gegeben
zwischen
der
Regierung
Puntlands
und
den
al-Shabaab (Harakat al-Shabaab al-Mujahideen, deutsch: Bewegung der Mudschahedin-Jugend: eine militante islamistische Bewegung in Somalia). Letztere hätten im (...) 2014 alle Felder, auch dasjenige seines Bruders, bombardiert. Zudem seien er und sein Bruder von den al-Shabaab beschuldigt worden, für die Regierung als Spione gearbeitet zu haben (Anmerkung des Gerichts: aufgrund der Akten ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit die regionalen Behörden Puntlands und nicht Somalias meint). Sein Bruder sei im (...) 2014 von den alShabaab verhaftet und geschlagen worden; es sei ihm vorgeworfen worden, er arbeite für die Regierung. Der Beschwerdeführer seinerseits sei von der Regierung im (...) 2013 für eine Woche verhaftet und beschuldigt worden, er arbeite für die al-Shabaab. Danach habe er keine weiteren Probleme mit der Regierung mehr gehabt. Wegen des Krieges, und weil die Gefahr bestanden habe, zwischen die Fronten zu geraten, sei er geflohen. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer abweichend zu Protokoll, er und sein Bruder seien im (...) 2014 von den Regierungstruppen wahllos verhaftet worden. Er sei für zwei Monate in einem Untergrundgefängnis, 20 Kilometer von F._______ entfernt, gewesen, wo er von den
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Wächtern schikaniert und bestraft worden sei. Da sich niemand um seine und des Bruders Freilassung bemüht habe, sei den Personen, die sie beide verhaftet hätten, bewusst geworden, dass sie einfache Leute seien, weshalb sie sie freigelassen hätten. Nach seiner Freilassung sei der Beschwerdeführer im Mai 2014 nach E._______ gegangen und habe dort seine (erste) Ehefrau geheiratet. Sein Bruder sei bis im (...) 2015 in Haft geblieben. Da er (Beschwerdeführer) keine Lebensgrundlage in seinem Wohngebiet und keine Zukunftsaussichten gehabt habe, sei er schliesslich aus seinem Heimatland ausgereist.
Anlässlich der Anhörung reichte er einen somalischen Pass zu den Akten, wonach er am (...) in C._______ zur Welt gekommen ist. B.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 teilte der Beschwerdeführer dem SEM seine Heiratsabsicht mit und bat deshalb um Zustellung des Passes an das Zivilstandsamt G._______. Mit Schreiben vom 8. August 2016 teilten die Sozialen Dienste (...) dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe am 9. Juni 2016 eine Somalierin geheiratet, die in H._______ lebe. Gemäss einer Kopie der Heiratsurkunde sei die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und I._______ in F._______ in Anwesenheit von zwei Zeugen geschlossen worden. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei gemäss dieser Eheurkunde der (...). Mit Schreiben vom 17. August 2017 retournierte das Zivilstandsamt G._______ dem SEM den Pass mit der Mitteilung, das Brautpaar habe bis anhin keine Unterlagen eingereicht. Zur geltend gemachten Eheschliessung und zur Eheurkunde stellte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2016 einige Fragen und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer nahm in Schreiben vom 22. August 2016 und vom 6. September 2016 dahingehend Stellung, dass die Eheurkunde echt sei und seine zweite Ehefrau einen (...) Pass habe. Anlässlich einer Reise nach Somalia habe sie die Urkunde an sich genommen und ihm diese am 25. Juli 2016 in die Schweiz gebracht, wo eine Kopie angefertigt worden sei. Danach sei seine Ehefrau mit dem Original H._______ zurückgekehrt. Das Geburtsdatum in der Eheurkunde sei falsch, richtig sei dasjenige im Pass. Die erste Ehefrau sei am (...) verstorben, was mittels einer Todesurkunde in Kopie belegt werde. Die Eheschliessung mit der zweiten Frau sei in seiner Abwesenheit vollzogen worden; als Zeugen hätten sein Bruder und der Bruder seiner Ehefrau mitgewirkt. Längerfristig wolle er mit seiner zweiten Ehefrau in
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H._______ leben. Da er dort jedoch noch keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, sei er noch auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Ausserdem könne er ohne gesicherten Aufenthaltstitel in der Schweiz in H._______ nicht um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchen. C.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 am 9. Oktober 2017 eröffnet lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D.
Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt, die Verfügung vom 6. Oktober 2017 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich, und der Beschwerdeführer sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. E.
Mit Verfügung vom 14. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
F.
Mit Eingabe vom 27. November 2017 reichte die Rechtsvertreterin Beweismittel zur geltend gemachten Bedürftigkeit zu den Akten. G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Seite 4
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H.
Die Vorinstanz liess sich am 11. Januar 2018 vernehmen. Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2018. I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer aufgrund des am 18. Juli 2018 von seinem Heimatstaat ausgestellten neuen Reisepasses sowie seines mit Email vom 21. August 2018 gegenüber dem SEM geäusserten Wunsches, zu seiner Frau H._______ gehen zu wollen auf, sein Interesse an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens darzulegen. J.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 tat der Beschwerdeführer sein Interesse an der Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kund.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6
AsylG). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
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Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
AIG i.V.m. Art. 49
VwVG, Art. 96
AIG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.). 4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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5.
5.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid zunächst mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend die Verhaftung des Beschwerdeführers im (...) 2014 und die über ein Jahr dauernde Inhaftierung des Bruders durch die Regierungstruppen. Zwar schloss es nicht gänzlich aus, dass der Beschwerdeführer bereits einmal in staatlicher Haft gewesen sei. Hinsichtlich des Zeitpunktes, des Ortes und der Dauer der Haft bestünden aber zwischen seinen Aussagen in der BzP und denjenigen anlässlich der Anhörung zentrale Abweichungen (vgl. im Detail in der angefochtenen Verfügung, Abschnitt II, Ziff. 1). Betreffend die gezielte Bombardierung der Felder des Bruders durch die al-Shabaab führte das SEM aus, dass es durchaus möglich sei, dass die Bewohner der Gegend von D._______ im (...) oder (...) 2014 zwischen die Fronten von Regierungstruppen und Islamisten geraten beziehungsweise Kollaborationsvorwürfen von beiden Seiten ausgesetzt gewesen seien. Es sei auch plausibel, dass Mitglieder der al-Shabaab Felder mittels Handgranaten in Brand gesetzt hätten. Das SEM gehe allerdings nicht davon aus, dass sich die Taten gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätten, oder dass er begründete Furcht vor Verfolgung von dieser Seite gehabt habe. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der BzP habe die al-Shabaab nämlich alle Felder bombardiert. Er habe angegeben, viele Leute seien geflüchtet, und er habe D._______ wegen des Krieges verlassen. Man werde von beiden Seiten als Spion bezeichnet beziehungsweise man stehe immer zwischen beiden Seiten. Daraus gehe hervor, dass die al-Shabaab ohne Unterscheidung gegen sämtliche Felder vorgegangen seien. Er habe gemäss eigenen Aussagen D._______ wie zahlreiche weitere Bewohner dieser Gegend wegen des Krieges verlassen. Ein gezieltes Vorgehen gegen ihn durch die al-Shabaab sei deshalb nicht ersichtlich. Dasselbe gelte im Zusammenhang mit dem angeblichen Vorwurf der al-Shabaab, er und sein Bruder seien Spione der Regierung gewesen, was sich in der Verhaftung des Bruders im (...) 2014 durch die al-Shabaab und in der gezielten Bombardierung der Felder des Bruders manifestiert habe. Einerseits reihe sich das Anzünden der Felder in die übrigen Angriffe gegen sämtliche Felder ein. Andererseits hätten die al-Shabaab den Bruder wieder gehen lassen, was darauf hindeute, dass sich der Vorwurf der Zusammenarbeit mit dem Staat nicht erhärtet habe. Wären die al-Shabaab tatsächlich der Ansicht gewesen, der Bruder arbeite für die Regierung, hätten sie ihn kaum gehen lassen. Zudem falle auf, dass der Bruder nach den Vorfällen im (...) 2014 in E._______ beziehungsweise Puntland geblieben sei. Das spreche gegen eine gezielte Verfolgung des Bruders durch die al-Shabaab. Seite 7
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Der Beschwerdeführer selbst habe gemäss eigenen Aussagen, abgesehen vom Anzünden ihres Feldes, keine weiteren Vorfälle mit der al-Shabaab geltend gemacht. Er habe überdies auch keinen persönlichen Kontakt mit al-Shabaab gehabt. Somit habe im Zeitpunkt der Ausreise aus Puntland/Somalia kein begründeter Anlass zur Annahme bestanden, dass sich eine Verfolgung durch die al-Shabaab mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft gegen ihn oder seine Familie verwirklichen würde.
Schliesslich habe auch die mögliche einwöchige Haft im (...) durch die Regierungstruppen zum Zeitpunkt der Ausreise keine Furcht vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen begründet.
5.2 Der Qualifizierung der Verhaftung/Haft des Beschwerdeführers und seines Bruders im (...) 2014 durch Regierungstruppen als unglaubhaft wird in der Beschwerde entgegengehalten, im Ergebnis sei dies irrelevant, denn die Verfolgung durch die al-Shabaab werde letztlich als glaubhaft eingestuft. Dass die Angst des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die alShabaab begründet sei, werde inzwischen mit dem Umstand, dass der Bruder im (...) 2017 dieser Miliz zum Opfer gefallen sei, deutlich gezeigt. Er sei am (...) 2017 an den Folgen einer Schussverletzung, welche ihm durch die al-Shabaab vermutlich gezielt zugefügt worden sei, verstorben. Belegt werde dieser Umstand mit einem Todesschein vom (...) 2017, ausgestellt vom Direktor des ,,F._______ General Hospital" (Ausdruck; Beweismittel 3 zur Beschwerde), und der Bescheinigung der Todesursache vom (...) 2017, ausgestellt von einem Richter des ,,F._______ District Court" (Ausdruck; Beweismittel 4 zur Beschwerde). Letzterer ist zu entnehmen, dass der Bruder durch die al-Shabaab Miliz getötet und am (...) 2017 im ,,F._______ General Hospital" verstorben sei. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien aufgrund der im (...) erfolgten Inhaftierung durch die Regierung offensichtlich in den Fokus der al-Shabaab gerückt und in Verdacht geraten, Spione der Regierung zu sein. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei die In Brand-Setzung des Feldes des Bruders daher auch kein Zufall oder Ausfluss der allgemeinen kriegerischen Aktivität der Terrormiliz al-Shabaab gewesen, sondern ein ganz gezielter Terrorakt. Dass er zu diesem Schluss gelangt sei, liege nahe, da sein Bruder einen Monat zuvor durch die al-Shabaab festgenommen und mit dem Tod bedroht worden sei. Die Tatsache, dass er rund drei Jahre später tatsächlich der al-Shabaab zum Opfer gefallen sei, bestätige die Annahme des Beschwerdeführers und mache die geschilderte Verfolgung zu einem Faktum. Das nötige Mass an Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verfolgung sei somit erreicht. Seite 8
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5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM betreffend die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Ermordung des Bruders am (...) 2017 durch die alShabaab aus, es betrachte die diesbezüglich eingereichten Dokumente als nicht authentisch und das Vorbringen als fiktiv. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer diesen wesentlichen Vorfall den Asylbehörden nicht vor dem am 6. Oktober 2017 ergangenen Asylentscheid mitgeteilt habe. Denn der im Jahr 2016 noch rege Schriftenwechsel zwischen dem SEM und dem Beschwerdeführer zeige auf, dass Letzterer in der Lage gewesen wäre, den angeblichen Tod seines Bruders schriftlich mitzuteilen. Zudem erscheine es eigenartig, dass das ,,F._______ General Hospital" den Tod des Bruders erst mit Bestätigung vom (...) 2017 bescheinige, während die Bestätigung des ,,F._______ District Court" die sich mutmasslich auf die Bestätigung eines Arztes oder des Krankenhauses stütze bereits am (...) 2017 ausgestellt worden sei. Das SEM weist sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens unterschiedliche Namen für seinen Bruder genannt habe. Anlässlich der BzP habe er zu Protokoll gegeben, sein einziger Bruder heisse J._______. Gemäss der Stellungnahme vom 22. August 2016 sei aber der in der Heiratsurkunde genannte Zeuge K._______ sein Bruder. Die mit der Beschwerde eingereichten Berichte zu Somalia bezögen sich schliesslich auf das ganze Land und differenzierten nicht zwischen den Regionen. Sie eigneten sich deshalb nicht, den Wegweisungsvollzug nach Puntland als unzumutbar zu begründen. 5.4 Dem wird in der Replik entgegnet, dem Beschwerdeführer sei erst anlässlich des ersten Gesprächs mit der Rechtsvertreterin bewusst geworden, dass der Tod seines Bruders einen Einfluss auf sein Asylverfahren haben könnte. Noch am selben Tag habe er sowohl im Spital als auch beim zuständigen Gericht angerufen und um die Ausstellung respektive Zusendung entsprechender Bestätigungen ersucht. Die Behörden hätten sich indes misstrauisch gezeigt, weshalb er seinen (...) ([...]), den in der Heiratsurkunde als Trauzeuge genannten K._______, welcher wie ein Bruder für ihn sei, angerufen habe. Dieser habe die beiden Bestätigungen besorgt, eingescannt und dem Beschwerdeführer per Email geschickt. Der Todesschein des Krankenhauses sei dabei neu ausgestellt und die gerichtliche Bestätigung in Abschrift ausgehändigt worden. Die Originale befänden sich immer noch beim (...). Als weitere Beweismittel reichte die Rechtsvertreterin den Ausdruck des Emailverkehrs zwischen ihr selbst und dem (...) sowie eine Bestätigung des ,,F._______ District Court" vom (...) 2018 ein, welcher zu entnehmen ist, es handle sich beim am (...) 2017 durch die al-
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Shabaab in F._______ getöteten J._______ (nach Sichtung von Verwandten und Anhörung von zwei Zeugen) um den leiblichen Bruder des Beschwerdeführers. 5.5 Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 zum fortbestehenden Rechtsschutzinteresse, wies der Beschwerdeführer sodann daraufhin, dass die Ausstellung des neuen Reisepasses beziehungsweise die Kontaktaufnahme mit der somalischen Botschaft in Belgien nicht gegen sein Schutzbedürfnis spreche, da er nicht geltend gemacht habe, von der somalischen Regierung, sondern von der regierungsfeindlichen alShabaab verfolgt zu werden. 6.
6.1 Das Gericht gelangt nach einer Gesamtwürdigung der Akten zum Schluss, dass die auf Beschwerdeebene eingebrachten Argumente die zutreffenden Schlüsse, die das SEM in der angefochtenen Verfügung und in seiner Vernehmlassung gezogen hat, nicht in Frage zu stellen vermögen. Vorab ist festzustellen, dass den von der Vorinstanz zu Recht erhobenen Zweifeln an den Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Verhaftung des Beschwerdeführers (und seines Bruders) seitens der regionalen Behörden im (...) 2014 nicht ansatzweise etwas entgegengehalten wird. Auf die zutreffenden Ausführungen (vgl. oben E. 5.1 sowie angefochtene Verfügung Abschnitt II, Ziff. 1) kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden. Die in der Beschwerde geäusserte Ansicht, wonach die Qualifizierung der Glaubhaftigkeit dieser zentralen Asylvorbringen irrelevant sei, überzeugt bereits angesichts des Umstandes, dass für die Glaubhaftmachung eine Gesamtbeurteilung aller erheblichen Vorbringen vorzunehmen ist, nicht. Darüber hinaus muss dieses Argument als ein Eingeständnis für den mangelnden Wahrheitsgehalt der betreffenden Vorbringen gewertet werden. Für glaubhaft hielt das SEM im Übrigen einzig, dass der Beschwerdeführer und nicht, wie in der Beschwerde behauptet, auch sein Bruder möglicherweise im (...) für eine Woche von der regionalen Regierung einmal in Haft genommen worden sei. Nicht weiter äusserte es sich dazu, ob es die Haft des Bruders für gänzlich unglaubhaft halte, jedenfalls glaubte es sie so, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, insbesondere ihre Dauer, nicht. Zwar hielt es dann die seitens der al-Shabaab geltend gemachten Übergriffe für möglich, glaubte aber nicht, dass sie gezielt gegen den Beschwerdeführer (und seinen Bruder) gerichtet gewesen seien, sondern
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schloss aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dass er (und sein Bruder), wie andere Bewohner der Gegend auch, möglicherweise in der geltend gemachten Periode in den allgemeinen Kriegswirren durch die Angriffe der al-Shabaab in Mitleidenschaft gezogen worden seien; zutreffend und ausführlich begründete es, wie es zu diesem Schluss gelange, und weshalb es diesen Übergriffen deshalb an Asylrelevanz fehle (vgl. oben E. 5.1 sowie angefochtene Verfügung Abschnitt II, Ziff. 2). Darüber hinaus hielt es eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung seitens der al-Shabaab für nicht glaubhaft gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Daran vermag auch die Mitteilung, der Bruder sei in der Zwischenzeit aufgrund einer Schussverletzung verstorben, nichts zu ändern. Zu Recht erhebt das SEM in der Vernehmlassung gleich mehrere Einwände hinsichtlich des Beweiswertes der diesbezüglich eingereichten Dokumente; darauf kann verwiesen werden (vgl. oben E. 5.3). Zu Recht verweist das SEM aber auch auf die verspätete Geltendmachung, und der Einwand in der Replik, dem Beschwerdeführer sei die Wichtigkeit des Todes seines Bruders für sein Asylverfahren nicht bewusst gewesen, überzeugt nicht. Unabhängig davon, bestätigt der Todesschein lediglich, dass der Bruder am (...) 2017 aufgrund einer Schussverletzung verstorben sei. Die Bescheinigung des somalischen Gerichts, wonach es sich bei den Tätern um die al-Shabaab Miliz handle, sagt nichts Weiteres zu den konkreten Umständen des Todes des Bruders aus. Das Vorbringen und die diesbezüglichen Dokumente sind untauglich, eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der alShabaab doch noch glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Abklärungen zum Tode des Bruders des Beschwerdeführers und der so begründete Rückweisungsantrag ist abzuweisen. Was das in der Anhörung dargelegte Vorbringen betrifft, auch in den Fokus der Regierung geraten zu sein, hat das SEM zutreffend erwogen, aus der möglichen Haft im (...) ergebe sich für den Zeitpunkt der Ausreise keine Furcht vor weiterer staatlicher Verfolgung. Auf Beschwerdestufe betont der Beschwerdeführer dann auch ausdrücklich, nicht von der Regierung, sondern von der regierungsfeindlichen al-Shabaab verfolgt zu sein (vgl. Eingabe vom 8. Oktober 2018). Schliesslich ist festzuhalten, dass sich auch für den heutigen Zeitpunkt aus der möglichen Haft im (...) keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen seitens der al-Shabaab ableiten lässt, weil der Beschwerdeführer deswegen als Spion angesehen würde, nachdem nicht glaubhaft gemacht worden ist, die Angriffe der alShabaab nach dieser Haft und vor seiner Ausreise seien gezielt gegen ihn gerichtet gewesen.
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6.2 Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das SEM hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1
AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgeht (vgl. BVGE 2013/27) und die Lage in der Region Puntland sich wie nachstehend darzulegen ist vergleichsweise besser präsentiert als in der Hauptstadt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.2
10.2.1 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug nach Puntland angesichts der dort herrschenden Situation als grundsätzlich zumutbar. Ein Klima relativer Stabilität sowie die von den Vereinten Nationen und den Nichtregierungsorganisationen ins Leben gerufenen Hilfsprogramme hätten zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation im Norden Somalias geführt. Der UNHCR kümmere sich bereits seit einiger Zeit um freiwillige Rückkehrer. Zahlreiche Personen, die vorher in Flüchtlingslagern gelebt hätten, sowie Asylsuchende aus Übersee oder aus den Nachbarländern seien freiwillig nach Puntland zurückgekehrt. In individueller Hinsicht gehöre der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen väterlicherseits dem Clan L._______ an; seine Mutter stamme vom Clan M._______ (A14/7 F63). Puntland sei die Herkunftsregion des Clans M._______, dem er durch seine Abstammung mütterlicherseits angehöre. Im Übrigen verfüge er in der Region über ein familiäres Beziehungsnetz. Er habe unter anderem seinen Bruder, welcher mit seiner Schwägerin in E._______ lebe, genannt. Zudem lebten gemäss seinen Angaben zwei (...) väterlicherseits sowie ein Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits in N._______. Es sei ihm somit möglich, über das familiäre Beziehungsnetz Hilfe zu erlangen und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Weiter habe er angegeben, mit einer Somalierin verheiratet zu sein, die in H._______ lebe. Es stelle sich somit die Frage, ob er durch diese Ehe ein Aufenthaltsrecht in H._______ erlangen könne. Es sei jedenfalls anzunehmen, dass er andernfalls in Somalia von seiner Frau oder deren Familie Unterstützung erwarten könne. Des Weiteren sei hervorzuheben, dass er volljährig und bei guter Gesundheit sei, so dass nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Schliesslich stehe es ihm offen, von der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. 10.2.2 In der Beschwerde wird unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Allgemeinen ausgeführt, die Rückkehr für Flücht-
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linge nach Somalia werde von Amnesty International (AI) als unsicher bezeichnet, und es werde von Rekrutierungsversuchen durch die al-Shabaab berichtet. Ein UNCHR-Bericht weise zudem für die Region Sanaag im Norden eine bedrohliche Lebensmittelknappheit aus. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe wurden Auszüge aus den Berichten von AI ,,International Report 2016/2017 Somalia" und ,,Nowhere else to go" sowie aus dem ,,UNHCR Report Mai 2017" und schliesslich Wikipedia-Einträge zu Anschlägen, die von al-Shabaab von 2010 bis 2017 ausgeführt worden seien, eingereicht.
Der Beschwerdeführer verfüge über kein intaktes familiäres Beziehungsnetz, da seine Eltern und sein Bruder verstorben seien. Seine Ehefrau lebe als anerkannter Flüchtling in H._______ und habe den Familiennachzug beantragt. Auch wenn sein Onkel, seine Tanten und seine beiden (...) noch in Somalia lebten, so liege die Zukunft des Beschwerdeführers nicht mehr in seinem Heimatland, sondern in H._______. Die Schweiz stelle lediglich eine Übergangsstation für ihn dar. Es wäre unverhältnismässig, ihn zurück nach Somalia zu schicken, wo er dem Einflussbereich der al-Shabaab mit all den bekannten Risiken ausgesetzt wäre.
11.
11.1 Das Gericht stellt fest, dass das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte, die belegen sollen, dass dem Wegweisungsvollzug ein Hindernis im Sinne einer Unzumutbarkeit entgegenstehe, sich nicht mit den sich voneinander unterscheidenden Situationen in den verschiedenen Regionen Somalias auseinandersetzen. Sie beziehen sich vielmehr in erster Linie auf Ereignisse in der Hauptstadt Mogadishu. Mit der Lage in den nördlichen Regionen Somalias, Somaliland und Puntland, hat sich unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 4
AIG letztmals die Vorgängerinstitution des Bundesverwaltungsgerichts, die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), im Jahr 2006 detailliert auseinandergesetzt. Sie kam damals zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug nach Somaliland oder nach Puntland nicht generell eine konkrete Gefährdung bedeute. Zumutbar sei er dann, wenn die betroffene Person enge Verbindungen zur Region habe, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen könne oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen dürfe (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 2 E. 7).
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Es drängt sich angesichts der Herkunft des Beschwerdeführers und aufgrund des langen Zeitablaufs seit dieser letzten Lageanalyse auf, die aktuelle Situation in Puntland, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, näher zu betrachten. 11.2
11.2.1 Vorab ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in ganz Somalia aufgrund verschiedenster gewalttätiger Konflikte einerseits und angesichts ausgedehnter Dürreperioden andererseits als äusserst komplex und volatil zu bezeichnen ist. Gemäss der vom Gericht konsultierten Quellen ist aber die Einschätzung der ARK aus dem Jahr 2006, wonach bei einem Vollzug der Wegweisung in die autonome Teilrepublik Puntland nicht in grundsätzlicher Weise von einer konkreten Gefährdung im massgeblichen Sinne auszugehen ist, weiterhin zutreffend. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um folgende Quellen:
die periodisch zur aktuellen Sicherheitslage in Somalia erscheinenden Berichte des UNO-Generalsekretärs, abrufbar unter: https://unsom.unmissions.org/secretary-generals-reports, zuletzt von August und Mai 2019, UN-Dokumente S/2019/661 und S/2019/393 (alle Links wurden am 12. Dezember 2019 abgerufen);
Famine Early Warning Systems Network (FEWS-NET) / Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia (FNAUS), Somalia Food Security Outlook Report for June 2019 to January 2020, Juli 2019, abzurufen unter: http://www.fsnau.org/in-focus/joint-fews-net-fsnau-somalia-foodsecurity-outlook-report-june-2019-january-2020;
Somaliland Standard, Puntland forces recaptures Af-Urur village from Al Shabab, 11. Juni 2019, abzurufen unter: https://somalilandstandard.com/puntland-forces-recaptures-af-urur-village-from-al-shabab/;
Norwegian Country of Origin Information Centre (Landinfo), Query Response Somalia: Al-Shabaab areas in Southern Somalia, 21. Mai 2019, abzurufen unter: https://landinfo.no/wp-content/uploads/2019/06/Queryresponse-Somalia-Al-Shabaab-areas-in-Southern-Somalia-2105201 9-final.pdf;
Food and Agriculture Organization of the United Organization (FAO), Global Information and Early Warning System on Food and Agricultural:
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Special Alert Somalia, Nr. 346, 15. Mai 2019; abzurufen unter: http://www.fao.org/3/ca4618en/CA4618EN.pdf;
FEWS-NET/FNAUS, Quarterly Brief, April 2019, abzurufen unter: http://www.fsnau.org/in-focus/quarterly-brief-focus-gu-2019-seasonearly-warning;
Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL), Country of Origin Information Report on South and Central Somalia, März 2019;
United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Field Office Somalia, Humanitarian Response Plan: Somalia, Januar 2019; abzurufen unter: https://reliefweb.int/report/somalia/2019-somalia-humanitarian-response-plan-january-december-2019;
Mo Ibrahim Foundation, 2018 Ibrahim Index of African Governance (IIAG) Index Report, 28. Oktober 2018;
Sahra Noor, Signs of Hope: Reflections on Health Care In Somalia, 12. Oktober 2018, abzurufen unter: https://www.daljir.com/signs-ofhope-reflections-on-health-care-in-somalia-sahra-noor/;
Weltbank, Somalia: Recurrent Cost and Reform Financing Project - Additional Financing, Reportnummer PAD2958, 29. August 2018;
Reuters, Somali Puntland Forces Recapture Strategic Town from al Shabaab: officer, 17. August 2018, abzurufen unter: https://www.reuters.com/article/us-somalia-security/somali-puntland-forces-recapturestrategic-town-from-al-shabaab-officer-idUSKBN1L21MA;
Ahmed Ibrahim, Somaliland-Puntland: Rift Ripe for Exploitation?, Voice of America, 2. August 2018, abzurufen unter: https://www.voanews. com/extremism-watch/somaliland-puntland-rift-ripe-exploitation;
International Crisis Group, Averting War in Northern Somalia, Crisis Group Africa Briefing Nr. 141, 27. Juni 2018, abzurufen unter: https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/b141-averting-war-in-northernsomalia.pdf;
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Somalia: Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017;
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UN Children's Fund (UNICEF), Country programme document Somalia, UN-Doc. E/ICEF/2017/P/L.13, 18. Juli 2017;
Felbab-Brown Vanda, Puntland's Problems, Foreign Affairs, 15. Juni 2017, abzurufen unter: https://www.foreignaffairs.com/articles/africa/2017-06-15/puntlands-problems.
11.2.2 Was die Sicherheitslage in der im Nordosten Somalias gelegenen Region Puntland betrifft, so ist diese im Vergleich zu jener in Somaliland zwar tendenziell schlechter, im Vergleich zu Süd- und Zentralsomalia indessen deutlich stabiler. Die seit 1998 teilautonome Region Puntland mit der Hauptstadt Garowe hat eine eigene Regierung und eigene Sicherheitskräfte. Zu Beginn 2019 fand bereits zum vierten Mal seit 1998 ein friedlicher Machtwechsel an der Spitze von Puntland statt, und Said Abdullahi Mohamed Deni wurde am 8. Januar 2019 vom Parlament zum Präsidenten gewählt. Differenzen zwischen der Zentralregierung Somalias und der regionalen Regierung Puntlands bestehen zwar weiter und behindern nach wie vor wichtige politische und sicherheitsrelevante Prozesse. Positiv zu verzeichnen ist aber immerhin, dass am Rande der Einsetzungszeremonie von Präsident Deni am 26. Januar 2019 in Garowe bereits zum wiederholten Male Versöhnungsgespräche zwischen Vertretern der beiden Regierungen stattfanden. Die Sicherheitslage ist innerhalb Puntlands, abhängig von der Region, von grossen Unterschieden geprägt. Ungelöste Konflikte im Norden Somalias bleiben unter anderem die territorialen Streitigkeiten zwischen Somaliland und Puntland in den Grenzregionen im Westen Puntlands, Sool und Sanaag (vgl. bereits EMARK 2006 Nr. 2 E. 6.4.3). Dieser Konflikt hat sich in den letzten Jahren sogar eher noch verschärft. Abgesehen von sporadischen Kämpfen kann dennoch nicht von einer erheblichen Eskalation gesprochen werden, und die in Somalia engagierten internationalen Akteure, darunter insbesondere die UN Assistance Mission in Somalia (UNSOM), sind um eine friedliche Lösung zwischen den beiden Regionen bemüht. Einen weiteren Konfliktherd bildet die drittgrösste Stadt Somalias, Galkayo, deren nördliche Distrikte zu Puntland und deren südlicher Distrikt zur Teilregion Mudug gehört. Gewaltsame Auseinandersetzungen dort sind in erster Linie auf Streitigkeiten zwischen zwei Clans und deren Milizen zurückzuführen. Allerdings ist die Gewalt in der Stadt gegen Ende 2018 zurückgegangen und die Sicherheitslage hat sich beruhigt. Ein massgebliches Sicherheitsproblem in Puntland ist die Präsenz von islamistischen Gruppierungen, wie insbesondere der al-Shabaab in den Seite 18
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Galgala-Bergen und einer Splitter-Gruppe des sogenannten islamischen Staates (IS) in der nördlichen Küstenregion. In Bezug auf den IS ist aber festzustellen, dass zwar seine Präsenz wohl Anlass zur Sorge gibt, zumal er regional über grosse Unterstützung (Geld, Waffen, gute PR und Mediennetzwerke) verfügt; demgegenüber stellt er bisher über die erwähnte Region in der nördlichen Küstenregion hinaus keine massivere Bedrohung dar. Gemäss diverser Quellen schien die Fraktion in Puntland im Frühjahr 2017 über 100 bis 300 Kämpfer zu verfügen, wobei die Grenzen zwischen der IS-Miliz und der Clan Miliz der Ali Saleban fliessend seien. Gleichzeitig wurde für dieselbe Zeit von einem Zustrom von Rekruten aus Süd-/Zentralsomalia berichtet. Demgegenüber seien die Aktivitäten des IS seit Beginn 2019 rückläufig. Diese eingeschränkte Bedeutung des IS in Puntland ist auch darauf zurückzuführen, dass er aus einer Splittergruppe der alShabaab hervorgegangen, und letztere bestrebt ist, jeden Keim des IS in Somalia zu ersticken. Grössere Bedeutung kommt denn auch der alShabaab zu; auch deren Verbreitung ist aber beschränkt. Als generelles Muster zeigt sich, dass die Gruppierung vor allem in den oben genannten umstrittenen Grenzgebieten und in jenen Regionen profitieren kann, wo die Clan-Dynamik dies zulässt, das heisst, vor allem dort, wo ein Clan marginalisiert wird und die islamistische Gruppierung diesen Clan in dessen eigenen Zielen unterstützt. Die Clan-Homogenität, die in Puntland herrscht, ist also von Vorteil, zumal deshalb relativ leicht erkennbar ist, von welcher Person eine potenzielle Bedrohung ausgeht. Von Kampfhandlungen betroffen sind als Folge einer entsprechenden Vorgehensweise der alShabaab insbesondere die bereits erwähnte geteilte Stadt Galkayo, Bosaso sowie das Galgala-Gebirge. Auch in weiteren grösseren Städten kommt es vereinzelt zu kriminellen und terroristischen Vorfällen, wobei nirgends von einer dauerhaften Kontrolle der al-Shabaab (oder islamistischer Splittergruppen) gesprochen werden kann. An Orten, wo ein Gleichgewicht zwischen den Clans herrscht, oder wo nur ein Clan vertreten ist, sind die Verhältnisse mit Ausnahme der umstrittenen Grenzgebiete sowie der nördlichen Küstenregion relativ stabil. Insgesamt sind islamistische Gruppierungen auch die gewichtigste der al-Shabaab in Puntland in ihren Aktivitäten eingeschränkt. Bezeichnenderweise wurde al-Shabaab im März 2016 beim Versuch, grössere Truppen an der puntländischen Küste anzulanden, nicht nur von Sicherheitskräften, sondern auch von örtlichen Kräften und unmittelbar von der lokalen Bevölkerung bekämpft. Auch konnte die aufgrund ihrer Lage zwischen Garowe, Bosaso und Mogadischu gelegene strategisch wichtige Stadt Af Urur, welche sowohl im Juli 2018 als auch im Juni 2019 von al-Shabaab eingenommen worden war, innerhalb
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von kurzer Zeit durch die puntländischen Sicherheitskräfte wieder zurückerobert werden, wobei die Ortschaft umstritten bleibt. 11.2.3 Die humanitäre Lage in Somalia muss als prekär bezeichnet werden. Was Puntland im Speziellen betrifft, so gilt festzuhalten, dass die oben umschriebenen instabilen Sicherheitsverhältnisse in bestimmten Gebieten auch Auswirkungen auf die Versorgungslage in den verhältnismässig sichereren Regionen haben. So sind grosse interne Flüchtlingsströme eine der Folgen der gewaltsamen Auseinandersetzungen. Hinzu kommen vermehrte Dürrekatastrophen und staatliche Misswirtschaft, die zu einer Verknappung der Lebensmittel- und Wasserversorgung führen. Aufgrund der extremen Trockenheit riefen die puntländischen Behörden 2017 den Notstand aus. Im Verlaufe der Jahre 2018 hat die Situation sich dann etwas entschärft. Anschliessend blieben die Regenfälle erneut lange aus, bis sie im Mai und Juni 2019 die Not wieder etwas linderten. Die Lage in der östlichen Küstenregion Puntlands stellt sich verhältnismässig etwas besser dar, ist aber dennoch als schwierig und volatil zu bezeichnen. Generell sind die Lebensbedingungen in den Städten etwas besser. Die somalische Bevölkerung, besonders Frauen und Kinder, weisen bei Gesundheitsindikatoren, wie etwa bei der Kindersterblichkeit oder der Lebenserwartung, einige der schlechtesten Werte weltweit auf, auch deutlich schlechtere als der Durchschnitt in den Ländern der Subsahara. Die medizinische Versorgung ist unzureichend und eine medizinische Grundversorgung ist, wenn überhaupt, nur in grösseren Städten verfügbar. Zwar sind punktuelle Verbesserungen, etwa in der Hauptstadt Garowe zu verzeichnen. So berichtet eine regionale Beobachterin des somalischen Gesundheitssystems in Bezug auf das Garowe General Hospital, verglichen mit ihrem Besuch vor dreizehn Jahren, von Fortschritten im strukturellen, personellen und im Material-Bereich, sowie von der Einführung eines Ernährungszentrums für Kinder und einer Intensivstation für Neugeborene. An vielen Orten mangelt es indessen nicht nur an der Finanzierung der Infrastruktur und ausgebildetem Personal, sondern auch die Einhaltung von Hygienestandards ist ungenügend und der Zugang zu Medikamenten und Operationen stark eingeschränkt. Öffentliche Krankenhäuser gibt es generell nur wenige und Behandlungen in privaten Institution sind für einen Grossteil der Bevölkerung nicht bezahlbar. Der Zugang zu psychiatrischenund psychologischen Behandlungen ist ebenfalls nur sehr beschränkt verfügbar.
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Für verletzliche Personen, aber auch für Personen, die zur Sicherung ihrer Existenzgrundlagen auf die Bewirtschaftung von Land und Viehzucht angewiesen sind, ist die Situation unter den dargestellten Umständen besonders prekär, was eine weitere Zunahme von intern vertriebenen Personen, vorab in die ökonomisch tendenziell besser gestellten städtischen Gebiete, zur Folge hat. Verletzlich sind, auch aufgrund einer weitverbreiteten gesellschaftlich bedingten Ungleichheit betreffend das Geschlecht und den sozialen Status insbesondere Frauen und Angehörige von nicht dominanten oder als minderwertig angesehenen Clans. Auch Kinder sowie ältere oder kranke sowie intern vertriebene Personen ohne Schutz ihres Clans sind ganz besonders von diesen schwierigen Lebensverhältnissen betroffen. 11.2.4 Von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung und damit einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die teilautonome Region Puntland ist aber auch heute nicht auszugehen, weder aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage noch wegen der humanitären Situation. Aus dieser ergibt sich hingegen, dass der Wegweisungsvollzug im Sinne von EMARK 2006 Nr. 2 nach wie vor nur bei Vorliegen begünstigender Umstände zumutbar ist. 11.3
11.3.1 Im vorliegenden Einzelfall ist die Herkunft des Beschwerdeführers aus der autonomen Region Puntland nicht umstritten. Das SEM stellt ferner auch nicht in Frage, dass er in den D._______ gelebt habe. Gewisse Zweifel, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hat, ergeben sich allerdings durchaus aus den Akten. Insbesondere machte er im Laufe des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens unterschiedliche Angaben zu relevanten Daten, wie seinem Geburtsdatum, Geburts- und Herkunftsort und zu seinem Verwandtschaftsnetz; auch reichte er unterschiedliche Beweismittel mit im Verhältnis zu seinen Angaben unstimmigen Inhalten zu den Akten. Anlässlich der BzP hatte er zu Protokoll gegeben, er sei am (...) 1989 in B._______ geboren. Anlässlich der Anhörung reichte er dann einen somalischen Pass zu den Akten, wonach er am (...) 1989 in C._______ geboren sei. Das in der Heiratsurkunde vermerkte Geburtsdatum ist wiederum ein anderes, nämlich der (...) 1989. Aus den Akten ergeben sich sodann mehrere Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise für eine längere Zeit in E._______ aufgehalten hat, wobei die Ausführungen unklar ausfallen (vgl. A14 F11-F28). An der Anhörung gab er sodann zu Protokoll, dass er bei seinen Verwandten des mütterlichen Clans, welche im an der Ostküste Puntlands gelegenen N._______ ansässig sind, aufgewachsen sei (vgl. A4 Ziff. 1.08; A14 F33) Seite 21
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beziehungsweise machte er diesbezüglich widersprüchliche Angaben (vgl. A14 F35 ff.). Dass der Beschwerdeführer seit 1996 bis zu seiner Ausreise im Krisengebiet des D._______ gelebt hat, ist unter diesen Umständen fraglich, braucht aber angesichts dessen, dass wie zu zeigen sein wird für ihn eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht, nicht abschliessend geklärt zu werden.
11.3.2 Hinsichtlich in Puntland lebender Verwandter erwähnte der Beschwerdeführer (...) väterlicherseits sowie mehrere Onkel und Tanten mütterlicherseits im Küstendorf N._______ (vgl. A14 F19, F151 ff.). In der Anhörung gab er an, mit den Angehörigen mütterlicherseits weiterhin in Kontakt zu stehen (vgl. A14 F68). Ferner gibt es, wie bereits erwähnt, Hinweise darauf in den Akten, dass er dort bereits für längere Zeit gelebt hatte. Da die Verwandten mütterlicherseits dem Clan der M._______ angehören (vgl. A4 Ziff. 1.08; A14 F33) und dieser namentlich in der östlichen Küstenregion Puntlands Hauptclan ist (vgl. SEM, Focus Somalia: Clans und Minderheiten, 31.
Mai
2007,
abzurufen
unter:
https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOMclans-d.pdf, S. 10), dürfte ihm vor allem dieses Beziehungsnetz zu Gute kommen, zumal angesichts der in dieser Region verhältnismässig besseren humanitären und sicherheitsspezifischen Lage (vgl. PAIGE ROBERTS ET. AL., Somali Coastal Opportunities, Juli 2018, S. 22 ff.). Dies gilt auch für den Zugang zu einer Arbeitstätigkeit. Selbst wenn es möglicherweise nicht ganz einfach sein könnte, dürfte es dem noch jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführer gelingen, mittels seiner familiären Beziehungen in N._______ Zugang zu einem Erwerb zu erhalten. Zu denken ist etwa an die (...), in der seine Familienangehörigen tätig sind (vgl. A14 F155). Sein Vorbehalt, wonach er früher in der Landwirtschaft tätig gewesen sei (vgl. ebd.), vermag daran nichts zu ändern. In der Replik erwähnt der Beschwerdeführer sodann erstmals einen (...) mütterlicherseits namens K._______. Dieser sei ,,wie ein Bruder" für ihn. Dieser (...) habe ihn ferner sowohl anlässlich seiner Eheschliessung vertreten als auch nach dem negativen Asylentscheid vor Ort tatkräftig unterstützt, indem er für ihn die Bestätigungen des Gerichtes und des Krankenhauses betreffend die Ermordung seines einzigen ,,leiblichen" Bruders beschafft habe. Zwar widerspricht er damit seiner eigenen Angabe in der früheren Stellungnahme vom 6. September 2016, wonach es sich beim in der Eheurkunde genannten Trauzeugen um seinen (angeblich verstorbenen) Bruder handle. Diese Unstimmigkeit hat er sich aber insofern selbst
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anzurechnen, als das Gericht entsprechend der jüngsten Darstellung davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe nicht nur das bereits erwähnte verwandtschaftliche Netz, sondern auch einen ihm nahe stehenden Verwandten namens K._______ vor Ort, zu welchem er in Kontakt steht, und der ihn auch bei und nach seiner Rückkehr unterstützen dürfte. Im Übrigen wird auch in der Bestätigung des Gerichts von F._______ vom 6. Februar 2018 auf Verwandte (im Plural) hingewiesen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung der Familie seiner Ehefrau rechnen kann, zumal der Bruder seiner Ehefrau als Zeuge der Eheschliessung in F._______ beigewohnt habe, was zumindest bedeutet, dass diese Ehe die Zustimmung der Familie vor Ort findet. 11.3.3 Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in nicht massgeblich von Sicherheitsvorfällen geprägten Regionen Puntlands ein insbesondere in sozialer Hinsicht tragfähiges Verwandtschaftsnetz besitzt, das ihm nach einer Rückkehr Halt geben und ihm beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz behilflich sein kann. Es ist demnach vom Vorhandensein begünstigender Umstände auszugehen und die hohen Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AIG (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.7) sind vorliegend nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich entsprechend als zumutbar. 11.4 Dem Beschwerdeführer wurde von den somalischen Behörden am 18. Juli 2018 ein authentischer Reisepass ausgestellt, der bis am 17. Juli 2023 gültig ist. Demzufolge ist auch kein technisches Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich, wobei es ohnehin dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2
AuG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
4 AIG). 12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Seite 23
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13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist trotz des Verfahrensausganges der notwendige Aufwand als Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
13 VGKE) von Amtes wegen pauschal auf Fr. 1`100. festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar im Betrag von Fr. 1`100. ausgerichtet. 4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti
Sibylle Dischler
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
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Urteil vom 15. Januar 2020
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Somalia,
vertreten durch Stephanie Selig, Rechtsanwältin, Aarejura Rechtsanwälte Solothurn AG,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ein somalischer Staatsangehöriger aus B._______ beziehungsweise C._______ mit letztem Wohnsitz in D._______ beziehungsweise E._______ (teilautonome Region Puntland) verliess eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsort im Mai 2014 und gelangte über Äthiopien, Libyen und Italien am 30. April 2015 in die Schweiz, wo er am nächsten Tag um Asyl nachsuchte. Am 29. Mai 2015 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4/13) und am 9. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A14/24). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der BzP im Wesentlichen geltend, er sei am (...) in B._______ geboren und nach dem Tod seiner Mutter im Jahr (...) von seinem Vater von seinem Geburtsort nach D._______ gebracht worden. Sein Vater sei (...) verstorben. Sein Bruder habe sich anschliessend um ihn gekümmert. Er habe keine Schule besucht und seinem Bruder bei Feldarbeiten geholfen. In D._______ habe es Krieg gegeben
zwischen
der
Regierung
Puntlands
und
den
al-Shabaab (Harakat al-Shabaab al-Mujahideen, deutsch: Bewegung der Mudschahedin-Jugend: eine militante islamistische Bewegung in Somalia). Letztere hätten im (...) 2014 alle Felder, auch dasjenige seines Bruders, bombardiert. Zudem seien er und sein Bruder von den al-Shabaab beschuldigt worden, für die Regierung als Spione gearbeitet zu haben (Anmerkung des Gerichts: aufgrund der Akten ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit die regionalen Behörden Puntlands und nicht Somalias meint). Sein Bruder sei im (...) 2014 von den alShabaab verhaftet und geschlagen worden; es sei ihm vorgeworfen worden, er arbeite für die Regierung. Der Beschwerdeführer seinerseits sei von der Regierung im (...) 2013 für eine Woche verhaftet und beschuldigt worden, er arbeite für die al-Shabaab. Danach habe er keine weiteren Probleme mit der Regierung mehr gehabt. Wegen des Krieges, und weil die Gefahr bestanden habe, zwischen die Fronten zu geraten, sei er geflohen. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer abweichend zu Protokoll, er und sein Bruder seien im (...) 2014 von den Regierungstruppen wahllos verhaftet worden. Er sei für zwei Monate in einem Untergrundgefängnis, 20 Kilometer von F._______ entfernt, gewesen, wo er von den
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Wächtern schikaniert und bestraft worden sei. Da sich niemand um seine und des Bruders Freilassung bemüht habe, sei den Personen, die sie beide verhaftet hätten, bewusst geworden, dass sie einfache Leute seien, weshalb sie sie freigelassen hätten. Nach seiner Freilassung sei der Beschwerdeführer im Mai 2014 nach E._______ gegangen und habe dort seine (erste) Ehefrau geheiratet. Sein Bruder sei bis im (...) 2015 in Haft geblieben. Da er (Beschwerdeführer) keine Lebensgrundlage in seinem Wohngebiet und keine Zukunftsaussichten gehabt habe, sei er schliesslich aus seinem Heimatland ausgereist.
Anlässlich der Anhörung reichte er einen somalischen Pass zu den Akten, wonach er am (...) in C._______ zur Welt gekommen ist. B.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 teilte der Beschwerdeführer dem SEM seine Heiratsabsicht mit und bat deshalb um Zustellung des Passes an das Zivilstandsamt G._______. Mit Schreiben vom 8. August 2016 teilten die Sozialen Dienste (...) dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe am 9. Juni 2016 eine Somalierin geheiratet, die in H._______ lebe. Gemäss einer Kopie der Heiratsurkunde sei die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und I._______ in F._______ in Anwesenheit von zwei Zeugen geschlossen worden. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei gemäss dieser Eheurkunde der (...). Mit Schreiben vom 17. August 2017 retournierte das Zivilstandsamt G._______ dem SEM den Pass mit der Mitteilung, das Brautpaar habe bis anhin keine Unterlagen eingereicht. Zur geltend gemachten Eheschliessung und zur Eheurkunde stellte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2016 einige Fragen und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer nahm in Schreiben vom 22. August 2016 und vom 6. September 2016 dahingehend Stellung, dass die Eheurkunde echt sei und seine zweite Ehefrau einen (...) Pass habe. Anlässlich einer Reise nach Somalia habe sie die Urkunde an sich genommen und ihm diese am 25. Juli 2016 in die Schweiz gebracht, wo eine Kopie angefertigt worden sei. Danach sei seine Ehefrau mit dem Original H._______ zurückgekehrt. Das Geburtsdatum in der Eheurkunde sei falsch, richtig sei dasjenige im Pass. Die erste Ehefrau sei am (...) verstorben, was mittels einer Todesurkunde in Kopie belegt werde. Die Eheschliessung mit der zweiten Frau sei in seiner Abwesenheit vollzogen worden; als Zeugen hätten sein Bruder und der Bruder seiner Ehefrau mitgewirkt. Längerfristig wolle er mit seiner zweiten Ehefrau in
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H._______ leben. Da er dort jedoch noch keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, sei er noch auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Ausserdem könne er ohne gesicherten Aufenthaltstitel in der Schweiz in H._______ nicht um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchen. C.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 am 9. Oktober 2017 eröffnet lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D.
Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt, die Verfügung vom 6. Oktober 2017 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich, und der Beschwerdeführer sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. E.
Mit Verfügung vom 14. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
F.
Mit Eingabe vom 27. November 2017 reichte die Rechtsvertreterin Beweismittel zur geltend gemachten Bedürftigkeit zu den Akten. G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Seite 4
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H.
Die Vorinstanz liess sich am 11. Januar 2018 vernehmen. Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2018. I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer aufgrund des am 18. Juli 2018 von seinem Heimatstaat ausgestellten neuen Reisepasses sowie seines mit Email vom 21. August 2018 gegenüber dem SEM geäusserten Wunsches, zu seiner Frau H._______ gehen zu wollen auf, sein Interesse an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens darzulegen. J.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 tat der Beschwerdeführer sein Interesse an der Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kund.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
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| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
||||||
| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
Seite 5
E-6310/2017
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 112 ... [1] |
||||||
| Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 96 Ermessensausübung |
||||||
| Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. [1] | ||||||
| Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 2 Asyl |
||||||
| Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. | ||||||
| Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
||||||
| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
Seite 6
E-6310/2017
5.
5.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid zunächst mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend die Verhaftung des Beschwerdeführers im (...) 2014 und die über ein Jahr dauernde Inhaftierung des Bruders durch die Regierungstruppen. Zwar schloss es nicht gänzlich aus, dass der Beschwerdeführer bereits einmal in staatlicher Haft gewesen sei. Hinsichtlich des Zeitpunktes, des Ortes und der Dauer der Haft bestünden aber zwischen seinen Aussagen in der BzP und denjenigen anlässlich der Anhörung zentrale Abweichungen (vgl. im Detail in der angefochtenen Verfügung, Abschnitt II, Ziff. 1). Betreffend die gezielte Bombardierung der Felder des Bruders durch die al-Shabaab führte das SEM aus, dass es durchaus möglich sei, dass die Bewohner der Gegend von D._______ im (...) oder (...) 2014 zwischen die Fronten von Regierungstruppen und Islamisten geraten beziehungsweise Kollaborationsvorwürfen von beiden Seiten ausgesetzt gewesen seien. Es sei auch plausibel, dass Mitglieder der al-Shabaab Felder mittels Handgranaten in Brand gesetzt hätten. Das SEM gehe allerdings nicht davon aus, dass sich die Taten gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätten, oder dass er begründete Furcht vor Verfolgung von dieser Seite gehabt habe. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der BzP habe die al-Shabaab nämlich alle Felder bombardiert. Er habe angegeben, viele Leute seien geflüchtet, und er habe D._______ wegen des Krieges verlassen. Man werde von beiden Seiten als Spion bezeichnet beziehungsweise man stehe immer zwischen beiden Seiten. Daraus gehe hervor, dass die al-Shabaab ohne Unterscheidung gegen sämtliche Felder vorgegangen seien. Er habe gemäss eigenen Aussagen D._______ wie zahlreiche weitere Bewohner dieser Gegend wegen des Krieges verlassen. Ein gezieltes Vorgehen gegen ihn durch die al-Shabaab sei deshalb nicht ersichtlich. Dasselbe gelte im Zusammenhang mit dem angeblichen Vorwurf der al-Shabaab, er und sein Bruder seien Spione der Regierung gewesen, was sich in der Verhaftung des Bruders im (...) 2014 durch die al-Shabaab und in der gezielten Bombardierung der Felder des Bruders manifestiert habe. Einerseits reihe sich das Anzünden der Felder in die übrigen Angriffe gegen sämtliche Felder ein. Andererseits hätten die al-Shabaab den Bruder wieder gehen lassen, was darauf hindeute, dass sich der Vorwurf der Zusammenarbeit mit dem Staat nicht erhärtet habe. Wären die al-Shabaab tatsächlich der Ansicht gewesen, der Bruder arbeite für die Regierung, hätten sie ihn kaum gehen lassen. Zudem falle auf, dass der Bruder nach den Vorfällen im (...) 2014 in E._______ beziehungsweise Puntland geblieben sei. Das spreche gegen eine gezielte Verfolgung des Bruders durch die al-Shabaab. Seite 7
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Der Beschwerdeführer selbst habe gemäss eigenen Aussagen, abgesehen vom Anzünden ihres Feldes, keine weiteren Vorfälle mit der al-Shabaab geltend gemacht. Er habe überdies auch keinen persönlichen Kontakt mit al-Shabaab gehabt. Somit habe im Zeitpunkt der Ausreise aus Puntland/Somalia kein begründeter Anlass zur Annahme bestanden, dass sich eine Verfolgung durch die al-Shabaab mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft gegen ihn oder seine Familie verwirklichen würde.
Schliesslich habe auch die mögliche einwöchige Haft im (...) durch die Regierungstruppen zum Zeitpunkt der Ausreise keine Furcht vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen begründet.
5.2 Der Qualifizierung der Verhaftung/Haft des Beschwerdeführers und seines Bruders im (...) 2014 durch Regierungstruppen als unglaubhaft wird in der Beschwerde entgegengehalten, im Ergebnis sei dies irrelevant, denn die Verfolgung durch die al-Shabaab werde letztlich als glaubhaft eingestuft. Dass die Angst des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die alShabaab begründet sei, werde inzwischen mit dem Umstand, dass der Bruder im (...) 2017 dieser Miliz zum Opfer gefallen sei, deutlich gezeigt. Er sei am (...) 2017 an den Folgen einer Schussverletzung, welche ihm durch die al-Shabaab vermutlich gezielt zugefügt worden sei, verstorben. Belegt werde dieser Umstand mit einem Todesschein vom (...) 2017, ausgestellt vom Direktor des ,,F._______ General Hospital" (Ausdruck; Beweismittel 3 zur Beschwerde), und der Bescheinigung der Todesursache vom (...) 2017, ausgestellt von einem Richter des ,,F._______ District Court" (Ausdruck; Beweismittel 4 zur Beschwerde). Letzterer ist zu entnehmen, dass der Bruder durch die al-Shabaab Miliz getötet und am (...) 2017 im ,,F._______ General Hospital" verstorben sei. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien aufgrund der im (...) erfolgten Inhaftierung durch die Regierung offensichtlich in den Fokus der al-Shabaab gerückt und in Verdacht geraten, Spione der Regierung zu sein. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei die In Brand-Setzung des Feldes des Bruders daher auch kein Zufall oder Ausfluss der allgemeinen kriegerischen Aktivität der Terrormiliz al-Shabaab gewesen, sondern ein ganz gezielter Terrorakt. Dass er zu diesem Schluss gelangt sei, liege nahe, da sein Bruder einen Monat zuvor durch die al-Shabaab festgenommen und mit dem Tod bedroht worden sei. Die Tatsache, dass er rund drei Jahre später tatsächlich der al-Shabaab zum Opfer gefallen sei, bestätige die Annahme des Beschwerdeführers und mache die geschilderte Verfolgung zu einem Faktum. Das nötige Mass an Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verfolgung sei somit erreicht. Seite 8
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5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM betreffend die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Ermordung des Bruders am (...) 2017 durch die alShabaab aus, es betrachte die diesbezüglich eingereichten Dokumente als nicht authentisch und das Vorbringen als fiktiv. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer diesen wesentlichen Vorfall den Asylbehörden nicht vor dem am 6. Oktober 2017 ergangenen Asylentscheid mitgeteilt habe. Denn der im Jahr 2016 noch rege Schriftenwechsel zwischen dem SEM und dem Beschwerdeführer zeige auf, dass Letzterer in der Lage gewesen wäre, den angeblichen Tod seines Bruders schriftlich mitzuteilen. Zudem erscheine es eigenartig, dass das ,,F._______ General Hospital" den Tod des Bruders erst mit Bestätigung vom (...) 2017 bescheinige, während die Bestätigung des ,,F._______ District Court" die sich mutmasslich auf die Bestätigung eines Arztes oder des Krankenhauses stütze bereits am (...) 2017 ausgestellt worden sei. Das SEM weist sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens unterschiedliche Namen für seinen Bruder genannt habe. Anlässlich der BzP habe er zu Protokoll gegeben, sein einziger Bruder heisse J._______. Gemäss der Stellungnahme vom 22. August 2016 sei aber der in der Heiratsurkunde genannte Zeuge K._______ sein Bruder. Die mit der Beschwerde eingereichten Berichte zu Somalia bezögen sich schliesslich auf das ganze Land und differenzierten nicht zwischen den Regionen. Sie eigneten sich deshalb nicht, den Wegweisungsvollzug nach Puntland als unzumutbar zu begründen. 5.4 Dem wird in der Replik entgegnet, dem Beschwerdeführer sei erst anlässlich des ersten Gesprächs mit der Rechtsvertreterin bewusst geworden, dass der Tod seines Bruders einen Einfluss auf sein Asylverfahren haben könnte. Noch am selben Tag habe er sowohl im Spital als auch beim zuständigen Gericht angerufen und um die Ausstellung respektive Zusendung entsprechender Bestätigungen ersucht. Die Behörden hätten sich indes misstrauisch gezeigt, weshalb er seinen (...) ([...]), den in der Heiratsurkunde als Trauzeuge genannten K._______, welcher wie ein Bruder für ihn sei, angerufen habe. Dieser habe die beiden Bestätigungen besorgt, eingescannt und dem Beschwerdeführer per Email geschickt. Der Todesschein des Krankenhauses sei dabei neu ausgestellt und die gerichtliche Bestätigung in Abschrift ausgehändigt worden. Die Originale befänden sich immer noch beim (...). Als weitere Beweismittel reichte die Rechtsvertreterin den Ausdruck des Emailverkehrs zwischen ihr selbst und dem (...) sowie eine Bestätigung des ,,F._______ District Court" vom (...) 2018 ein, welcher zu entnehmen ist, es handle sich beim am (...) 2017 durch die al-
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Shabaab in F._______ getöteten J._______ (nach Sichtung von Verwandten und Anhörung von zwei Zeugen) um den leiblichen Bruder des Beschwerdeführers. 5.5 Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 zum fortbestehenden Rechtsschutzinteresse, wies der Beschwerdeführer sodann daraufhin, dass die Ausstellung des neuen Reisepasses beziehungsweise die Kontaktaufnahme mit der somalischen Botschaft in Belgien nicht gegen sein Schutzbedürfnis spreche, da er nicht geltend gemacht habe, von der somalischen Regierung, sondern von der regierungsfeindlichen alShabaab verfolgt zu werden. 6.
6.1 Das Gericht gelangt nach einer Gesamtwürdigung der Akten zum Schluss, dass die auf Beschwerdeebene eingebrachten Argumente die zutreffenden Schlüsse, die das SEM in der angefochtenen Verfügung und in seiner Vernehmlassung gezogen hat, nicht in Frage zu stellen vermögen. Vorab ist festzustellen, dass den von der Vorinstanz zu Recht erhobenen Zweifeln an den Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Verhaftung des Beschwerdeführers (und seines Bruders) seitens der regionalen Behörden im (...) 2014 nicht ansatzweise etwas entgegengehalten wird. Auf die zutreffenden Ausführungen (vgl. oben E. 5.1 sowie angefochtene Verfügung Abschnitt II, Ziff. 1) kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden. Die in der Beschwerde geäusserte Ansicht, wonach die Qualifizierung der Glaubhaftigkeit dieser zentralen Asylvorbringen irrelevant sei, überzeugt bereits angesichts des Umstandes, dass für die Glaubhaftmachung eine Gesamtbeurteilung aller erheblichen Vorbringen vorzunehmen ist, nicht. Darüber hinaus muss dieses Argument als ein Eingeständnis für den mangelnden Wahrheitsgehalt der betreffenden Vorbringen gewertet werden. Für glaubhaft hielt das SEM im Übrigen einzig, dass der Beschwerdeführer und nicht, wie in der Beschwerde behauptet, auch sein Bruder möglicherweise im (...) für eine Woche von der regionalen Regierung einmal in Haft genommen worden sei. Nicht weiter äusserte es sich dazu, ob es die Haft des Bruders für gänzlich unglaubhaft halte, jedenfalls glaubte es sie so, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, insbesondere ihre Dauer, nicht. Zwar hielt es dann die seitens der al-Shabaab geltend gemachten Übergriffe für möglich, glaubte aber nicht, dass sie gezielt gegen den Beschwerdeführer (und seinen Bruder) gerichtet gewesen seien, sondern
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schloss aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dass er (und sein Bruder), wie andere Bewohner der Gegend auch, möglicherweise in der geltend gemachten Periode in den allgemeinen Kriegswirren durch die Angriffe der al-Shabaab in Mitleidenschaft gezogen worden seien; zutreffend und ausführlich begründete es, wie es zu diesem Schluss gelange, und weshalb es diesen Übergriffen deshalb an Asylrelevanz fehle (vgl. oben E. 5.1 sowie angefochtene Verfügung Abschnitt II, Ziff. 2). Darüber hinaus hielt es eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung seitens der al-Shabaab für nicht glaubhaft gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Daran vermag auch die Mitteilung, der Bruder sei in der Zwischenzeit aufgrund einer Schussverletzung verstorben, nichts zu ändern. Zu Recht erhebt das SEM in der Vernehmlassung gleich mehrere Einwände hinsichtlich des Beweiswertes der diesbezüglich eingereichten Dokumente; darauf kann verwiesen werden (vgl. oben E. 5.3). Zu Recht verweist das SEM aber auch auf die verspätete Geltendmachung, und der Einwand in der Replik, dem Beschwerdeführer sei die Wichtigkeit des Todes seines Bruders für sein Asylverfahren nicht bewusst gewesen, überzeugt nicht. Unabhängig davon, bestätigt der Todesschein lediglich, dass der Bruder am (...) 2017 aufgrund einer Schussverletzung verstorben sei. Die Bescheinigung des somalischen Gerichts, wonach es sich bei den Tätern um die al-Shabaab Miliz handle, sagt nichts Weiteres zu den konkreten Umständen des Todes des Bruders aus. Das Vorbringen und die diesbezüglichen Dokumente sind untauglich, eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der alShabaab doch noch glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Abklärungen zum Tode des Bruders des Beschwerdeführers und der so begründete Rückweisungsantrag ist abzuweisen. Was das in der Anhörung dargelegte Vorbringen betrifft, auch in den Fokus der Regierung geraten zu sein, hat das SEM zutreffend erwogen, aus der möglichen Haft im (...) ergebe sich für den Zeitpunkt der Ausreise keine Furcht vor weiterer staatlicher Verfolgung. Auf Beschwerdestufe betont der Beschwerdeführer dann auch ausdrücklich, nicht von der Regierung, sondern von der regierungsfeindlichen al-Shabaab verfolgt zu sein (vgl. Eingabe vom 8. Oktober 2018). Schliesslich ist festzuhalten, dass sich auch für den heutigen Zeitpunkt aus der möglichen Haft im (...) keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen seitens der al-Shabaab ableiten lässt, weil der Beschwerdeführer deswegen als Spion angesehen würde, nachdem nicht glaubhaft gemacht worden ist, die Angriffe der alShabaab nach dieser Haft und vor seiner Ausreise seien gezielt gegen ihn gerichtet gewesen.
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6.2 Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das SEM hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
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| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
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| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
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| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 5 Rückschiebungsverbot |
||||||
| Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. | ||||||
| Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||||
|
IR 0.142.30 FK Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung |
||||||
| Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. | ||||||
| Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||||
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E-6310/2017
Gemäss Art. 25 Abs. 3
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung |
||||||
| Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. | ||||||
| Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. | ||||||
| Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
||||||
| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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| Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. | ||||||
| Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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| Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. | ||||||
| Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
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| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
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E-6310/2017
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
10.2
10.2.1 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug nach Puntland angesichts der dort herrschenden Situation als grundsätzlich zumutbar. Ein Klima relativer Stabilität sowie die von den Vereinten Nationen und den Nichtregierungsorganisationen ins Leben gerufenen Hilfsprogramme hätten zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation im Norden Somalias geführt. Der UNHCR kümmere sich bereits seit einiger Zeit um freiwillige Rückkehrer. Zahlreiche Personen, die vorher in Flüchtlingslagern gelebt hätten, sowie Asylsuchende aus Übersee oder aus den Nachbarländern seien freiwillig nach Puntland zurückgekehrt. In individueller Hinsicht gehöre der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen väterlicherseits dem Clan L._______ an; seine Mutter stamme vom Clan M._______ (A14/7 F63). Puntland sei die Herkunftsregion des Clans M._______, dem er durch seine Abstammung mütterlicherseits angehöre. Im Übrigen verfüge er in der Region über ein familiäres Beziehungsnetz. Er habe unter anderem seinen Bruder, welcher mit seiner Schwägerin in E._______ lebe, genannt. Zudem lebten gemäss seinen Angaben zwei (...) väterlicherseits sowie ein Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits in N._______. Es sei ihm somit möglich, über das familiäre Beziehungsnetz Hilfe zu erlangen und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Weiter habe er angegeben, mit einer Somalierin verheiratet zu sein, die in H._______ lebe. Es stelle sich somit die Frage, ob er durch diese Ehe ein Aufenthaltsrecht in H._______ erlangen könne. Es sei jedenfalls anzunehmen, dass er andernfalls in Somalia von seiner Frau oder deren Familie Unterstützung erwarten könne. Des Weiteren sei hervorzuheben, dass er volljährig und bei guter Gesundheit sei, so dass nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Schliesslich stehe es ihm offen, von der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. 10.2.2 In der Beschwerde wird unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Allgemeinen ausgeführt, die Rückkehr für Flücht-
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linge nach Somalia werde von Amnesty International (AI) als unsicher bezeichnet, und es werde von Rekrutierungsversuchen durch die al-Shabaab berichtet. Ein UNCHR-Bericht weise zudem für die Region Sanaag im Norden eine bedrohliche Lebensmittelknappheit aus. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe wurden Auszüge aus den Berichten von AI ,,International Report 2016/2017 Somalia" und ,,Nowhere else to go" sowie aus dem ,,UNHCR Report Mai 2017" und schliesslich Wikipedia-Einträge zu Anschlägen, die von al-Shabaab von 2010 bis 2017 ausgeführt worden seien, eingereicht.
Der Beschwerdeführer verfüge über kein intaktes familiäres Beziehungsnetz, da seine Eltern und sein Bruder verstorben seien. Seine Ehefrau lebe als anerkannter Flüchtling in H._______ und habe den Familiennachzug beantragt. Auch wenn sein Onkel, seine Tanten und seine beiden (...) noch in Somalia lebten, so liege die Zukunft des Beschwerdeführers nicht mehr in seinem Heimatland, sondern in H._______. Die Schweiz stelle lediglich eine Übergangsstation für ihn dar. Es wäre unverhältnismässig, ihn zurück nach Somalia zu schicken, wo er dem Einflussbereich der al-Shabaab mit all den bekannten Risiken ausgesetzt wäre.
11.
11.1 Das Gericht stellt fest, dass das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte, die belegen sollen, dass dem Wegweisungsvollzug ein Hindernis im Sinne einer Unzumutbarkeit entgegenstehe, sich nicht mit den sich voneinander unterscheidenden Situationen in den verschiedenen Regionen Somalias auseinandersetzen. Sie beziehen sich vielmehr in erster Linie auf Ereignisse in der Hauptstadt Mogadishu. Mit der Lage in den nördlichen Regionen Somalias, Somaliland und Puntland, hat sich unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 4
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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Es drängt sich angesichts der Herkunft des Beschwerdeführers und aufgrund des langen Zeitablaufs seit dieser letzten Lageanalyse auf, die aktuelle Situation in Puntland, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, näher zu betrachten. 11.2
11.2.1 Vorab ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in ganz Somalia aufgrund verschiedenster gewalttätiger Konflikte einerseits und angesichts ausgedehnter Dürreperioden andererseits als äusserst komplex und volatil zu bezeichnen ist. Gemäss der vom Gericht konsultierten Quellen ist aber die Einschätzung der ARK aus dem Jahr 2006, wonach bei einem Vollzug der Wegweisung in die autonome Teilrepublik Puntland nicht in grundsätzlicher Weise von einer konkreten Gefährdung im massgeblichen Sinne auszugehen ist, weiterhin zutreffend. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um folgende Quellen:
die periodisch zur aktuellen Sicherheitslage in Somalia erscheinenden Berichte des UNO-Generalsekretärs, abrufbar unter: https://unsom.unmissions.org/secretary-generals-reports, zuletzt von August und Mai 2019, UN-Dokumente S/2019/661 und S/2019/393 (alle Links wurden am 12. Dezember 2019 abgerufen);
Famine Early Warning Systems Network (FEWS-NET) / Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia (FNAUS), Somalia Food Security Outlook Report for June 2019 to January 2020, Juli 2019, abzurufen unter: http://www.fsnau.org/in-focus/joint-fews-net-fsnau-somalia-foodsecurity-outlook-report-june-2019-january-2020;
Somaliland Standard, Puntland forces recaptures Af-Urur village from Al Shabab, 11. Juni 2019, abzurufen unter: https://somalilandstandard.com/puntland-forces-recaptures-af-urur-village-from-al-shabab/;
Norwegian Country of Origin Information Centre (Landinfo), Query Response Somalia: Al-Shabaab areas in Southern Somalia, 21. Mai 2019, abzurufen unter: https://landinfo.no/wp-content/uploads/2019/06/Queryresponse-Somalia-Al-Shabaab-areas-in-Southern-Somalia-2105201 9-final.pdf;
Food and Agriculture Organization of the United Organization (FAO), Global Information and Early Warning System on Food and Agricultural:
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Special Alert Somalia, Nr. 346, 15. Mai 2019; abzurufen unter: http://www.fao.org/3/ca4618en/CA4618EN.pdf;
FEWS-NET/FNAUS, Quarterly Brief, April 2019, abzurufen unter: http://www.fsnau.org/in-focus/quarterly-brief-focus-gu-2019-seasonearly-warning;
Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL), Country of Origin Information Report on South and Central Somalia, März 2019;
United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Field Office Somalia, Humanitarian Response Plan: Somalia, Januar 2019; abzurufen unter: https://reliefweb.int/report/somalia/2019-somalia-humanitarian-response-plan-january-december-2019;
Mo Ibrahim Foundation, 2018 Ibrahim Index of African Governance (IIAG) Index Report, 28. Oktober 2018;
Sahra Noor, Signs of Hope: Reflections on Health Care In Somalia, 12. Oktober 2018, abzurufen unter: https://www.daljir.com/signs-ofhope-reflections-on-health-care-in-somalia-sahra-noor/;
Weltbank, Somalia: Recurrent Cost and Reform Financing Project - Additional Financing, Reportnummer PAD2958, 29. August 2018;
Reuters, Somali Puntland Forces Recapture Strategic Town from al Shabaab: officer, 17. August 2018, abzurufen unter: https://www.reuters.com/article/us-somalia-security/somali-puntland-forces-recapturestrategic-town-from-al-shabaab-officer-idUSKBN1L21MA;
Ahmed Ibrahim, Somaliland-Puntland: Rift Ripe for Exploitation?, Voice of America, 2. August 2018, abzurufen unter: https://www.voanews. com/extremism-watch/somaliland-puntland-rift-ripe-exploitation;
International Crisis Group, Averting War in Northern Somalia, Crisis Group Africa Briefing Nr. 141, 27. Juni 2018, abzurufen unter: https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/b141-averting-war-in-northernsomalia.pdf;
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Somalia: Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017;
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UN Children's Fund (UNICEF), Country programme document Somalia, UN-Doc. E/ICEF/2017/P/L.13, 18. Juli 2017;
Felbab-Brown Vanda, Puntland's Problems, Foreign Affairs, 15. Juni 2017, abzurufen unter: https://www.foreignaffairs.com/articles/africa/2017-06-15/puntlands-problems.
11.2.2 Was die Sicherheitslage in der im Nordosten Somalias gelegenen Region Puntland betrifft, so ist diese im Vergleich zu jener in Somaliland zwar tendenziell schlechter, im Vergleich zu Süd- und Zentralsomalia indessen deutlich stabiler. Die seit 1998 teilautonome Region Puntland mit der Hauptstadt Garowe hat eine eigene Regierung und eigene Sicherheitskräfte. Zu Beginn 2019 fand bereits zum vierten Mal seit 1998 ein friedlicher Machtwechsel an der Spitze von Puntland statt, und Said Abdullahi Mohamed Deni wurde am 8. Januar 2019 vom Parlament zum Präsidenten gewählt. Differenzen zwischen der Zentralregierung Somalias und der regionalen Regierung Puntlands bestehen zwar weiter und behindern nach wie vor wichtige politische und sicherheitsrelevante Prozesse. Positiv zu verzeichnen ist aber immerhin, dass am Rande der Einsetzungszeremonie von Präsident Deni am 26. Januar 2019 in Garowe bereits zum wiederholten Male Versöhnungsgespräche zwischen Vertretern der beiden Regierungen stattfanden. Die Sicherheitslage ist innerhalb Puntlands, abhängig von der Region, von grossen Unterschieden geprägt. Ungelöste Konflikte im Norden Somalias bleiben unter anderem die territorialen Streitigkeiten zwischen Somaliland und Puntland in den Grenzregionen im Westen Puntlands, Sool und Sanaag (vgl. bereits EMARK 2006 Nr. 2 E. 6.4.3). Dieser Konflikt hat sich in den letzten Jahren sogar eher noch verschärft. Abgesehen von sporadischen Kämpfen kann dennoch nicht von einer erheblichen Eskalation gesprochen werden, und die in Somalia engagierten internationalen Akteure, darunter insbesondere die UN Assistance Mission in Somalia (UNSOM), sind um eine friedliche Lösung zwischen den beiden Regionen bemüht. Einen weiteren Konfliktherd bildet die drittgrösste Stadt Somalias, Galkayo, deren nördliche Distrikte zu Puntland und deren südlicher Distrikt zur Teilregion Mudug gehört. Gewaltsame Auseinandersetzungen dort sind in erster Linie auf Streitigkeiten zwischen zwei Clans und deren Milizen zurückzuführen. Allerdings ist die Gewalt in der Stadt gegen Ende 2018 zurückgegangen und die Sicherheitslage hat sich beruhigt. Ein massgebliches Sicherheitsproblem in Puntland ist die Präsenz von islamistischen Gruppierungen, wie insbesondere der al-Shabaab in den Seite 18
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Galgala-Bergen und einer Splitter-Gruppe des sogenannten islamischen Staates (IS) in der nördlichen Küstenregion. In Bezug auf den IS ist aber festzustellen, dass zwar seine Präsenz wohl Anlass zur Sorge gibt, zumal er regional über grosse Unterstützung (Geld, Waffen, gute PR und Mediennetzwerke) verfügt; demgegenüber stellt er bisher über die erwähnte Region in der nördlichen Küstenregion hinaus keine massivere Bedrohung dar. Gemäss diverser Quellen schien die Fraktion in Puntland im Frühjahr 2017 über 100 bis 300 Kämpfer zu verfügen, wobei die Grenzen zwischen der IS-Miliz und der Clan Miliz der Ali Saleban fliessend seien. Gleichzeitig wurde für dieselbe Zeit von einem Zustrom von Rekruten aus Süd-/Zentralsomalia berichtet. Demgegenüber seien die Aktivitäten des IS seit Beginn 2019 rückläufig. Diese eingeschränkte Bedeutung des IS in Puntland ist auch darauf zurückzuführen, dass er aus einer Splittergruppe der alShabaab hervorgegangen, und letztere bestrebt ist, jeden Keim des IS in Somalia zu ersticken. Grössere Bedeutung kommt denn auch der alShabaab zu; auch deren Verbreitung ist aber beschränkt. Als generelles Muster zeigt sich, dass die Gruppierung vor allem in den oben genannten umstrittenen Grenzgebieten und in jenen Regionen profitieren kann, wo die Clan-Dynamik dies zulässt, das heisst, vor allem dort, wo ein Clan marginalisiert wird und die islamistische Gruppierung diesen Clan in dessen eigenen Zielen unterstützt. Die Clan-Homogenität, die in Puntland herrscht, ist also von Vorteil, zumal deshalb relativ leicht erkennbar ist, von welcher Person eine potenzielle Bedrohung ausgeht. Von Kampfhandlungen betroffen sind als Folge einer entsprechenden Vorgehensweise der alShabaab insbesondere die bereits erwähnte geteilte Stadt Galkayo, Bosaso sowie das Galgala-Gebirge. Auch in weiteren grösseren Städten kommt es vereinzelt zu kriminellen und terroristischen Vorfällen, wobei nirgends von einer dauerhaften Kontrolle der al-Shabaab (oder islamistischer Splittergruppen) gesprochen werden kann. An Orten, wo ein Gleichgewicht zwischen den Clans herrscht, oder wo nur ein Clan vertreten ist, sind die Verhältnisse mit Ausnahme der umstrittenen Grenzgebiete sowie der nördlichen Küstenregion relativ stabil. Insgesamt sind islamistische Gruppierungen auch die gewichtigste der al-Shabaab in Puntland in ihren Aktivitäten eingeschränkt. Bezeichnenderweise wurde al-Shabaab im März 2016 beim Versuch, grössere Truppen an der puntländischen Küste anzulanden, nicht nur von Sicherheitskräften, sondern auch von örtlichen Kräften und unmittelbar von der lokalen Bevölkerung bekämpft. Auch konnte die aufgrund ihrer Lage zwischen Garowe, Bosaso und Mogadischu gelegene strategisch wichtige Stadt Af Urur, welche sowohl im Juli 2018 als auch im Juni 2019 von al-Shabaab eingenommen worden war, innerhalb
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von kurzer Zeit durch die puntländischen Sicherheitskräfte wieder zurückerobert werden, wobei die Ortschaft umstritten bleibt. 11.2.3 Die humanitäre Lage in Somalia muss als prekär bezeichnet werden. Was Puntland im Speziellen betrifft, so gilt festzuhalten, dass die oben umschriebenen instabilen Sicherheitsverhältnisse in bestimmten Gebieten auch Auswirkungen auf die Versorgungslage in den verhältnismässig sichereren Regionen haben. So sind grosse interne Flüchtlingsströme eine der Folgen der gewaltsamen Auseinandersetzungen. Hinzu kommen vermehrte Dürrekatastrophen und staatliche Misswirtschaft, die zu einer Verknappung der Lebensmittel- und Wasserversorgung führen. Aufgrund der extremen Trockenheit riefen die puntländischen Behörden 2017 den Notstand aus. Im Verlaufe der Jahre 2018 hat die Situation sich dann etwas entschärft. Anschliessend blieben die Regenfälle erneut lange aus, bis sie im Mai und Juni 2019 die Not wieder etwas linderten. Die Lage in der östlichen Küstenregion Puntlands stellt sich verhältnismässig etwas besser dar, ist aber dennoch als schwierig und volatil zu bezeichnen. Generell sind die Lebensbedingungen in den Städten etwas besser. Die somalische Bevölkerung, besonders Frauen und Kinder, weisen bei Gesundheitsindikatoren, wie etwa bei der Kindersterblichkeit oder der Lebenserwartung, einige der schlechtesten Werte weltweit auf, auch deutlich schlechtere als der Durchschnitt in den Ländern der Subsahara. Die medizinische Versorgung ist unzureichend und eine medizinische Grundversorgung ist, wenn überhaupt, nur in grösseren Städten verfügbar. Zwar sind punktuelle Verbesserungen, etwa in der Hauptstadt Garowe zu verzeichnen. So berichtet eine regionale Beobachterin des somalischen Gesundheitssystems in Bezug auf das Garowe General Hospital, verglichen mit ihrem Besuch vor dreizehn Jahren, von Fortschritten im strukturellen, personellen und im Material-Bereich, sowie von der Einführung eines Ernährungszentrums für Kinder und einer Intensivstation für Neugeborene. An vielen Orten mangelt es indessen nicht nur an der Finanzierung der Infrastruktur und ausgebildetem Personal, sondern auch die Einhaltung von Hygienestandards ist ungenügend und der Zugang zu Medikamenten und Operationen stark eingeschränkt. Öffentliche Krankenhäuser gibt es generell nur wenige und Behandlungen in privaten Institution sind für einen Grossteil der Bevölkerung nicht bezahlbar. Der Zugang zu psychiatrischenund psychologischen Behandlungen ist ebenfalls nur sehr beschränkt verfügbar.
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Für verletzliche Personen, aber auch für Personen, die zur Sicherung ihrer Existenzgrundlagen auf die Bewirtschaftung von Land und Viehzucht angewiesen sind, ist die Situation unter den dargestellten Umständen besonders prekär, was eine weitere Zunahme von intern vertriebenen Personen, vorab in die ökonomisch tendenziell besser gestellten städtischen Gebiete, zur Folge hat. Verletzlich sind, auch aufgrund einer weitverbreiteten gesellschaftlich bedingten Ungleichheit betreffend das Geschlecht und den sozialen Status insbesondere Frauen und Angehörige von nicht dominanten oder als minderwertig angesehenen Clans. Auch Kinder sowie ältere oder kranke sowie intern vertriebene Personen ohne Schutz ihres Clans sind ganz besonders von diesen schwierigen Lebensverhältnissen betroffen. 11.2.4 Von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung und damit einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die teilautonome Region Puntland ist aber auch heute nicht auszugehen, weder aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage noch wegen der humanitären Situation. Aus dieser ergibt sich hingegen, dass der Wegweisungsvollzug im Sinne von EMARK 2006 Nr. 2 nach wie vor nur bei Vorliegen begünstigender Umstände zumutbar ist. 11.3
11.3.1 Im vorliegenden Einzelfall ist die Herkunft des Beschwerdeführers aus der autonomen Region Puntland nicht umstritten. Das SEM stellt ferner auch nicht in Frage, dass er in den D._______ gelebt habe. Gewisse Zweifel, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hat, ergeben sich allerdings durchaus aus den Akten. Insbesondere machte er im Laufe des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens unterschiedliche Angaben zu relevanten Daten, wie seinem Geburtsdatum, Geburts- und Herkunftsort und zu seinem Verwandtschaftsnetz; auch reichte er unterschiedliche Beweismittel mit im Verhältnis zu seinen Angaben unstimmigen Inhalten zu den Akten. Anlässlich der BzP hatte er zu Protokoll gegeben, er sei am (...) 1989 in B._______ geboren. Anlässlich der Anhörung reichte er dann einen somalischen Pass zu den Akten, wonach er am (...) 1989 in C._______ geboren sei. Das in der Heiratsurkunde vermerkte Geburtsdatum ist wiederum ein anderes, nämlich der (...) 1989. Aus den Akten ergeben sich sodann mehrere Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise für eine längere Zeit in E._______ aufgehalten hat, wobei die Ausführungen unklar ausfallen (vgl. A14 F11-F28). An der Anhörung gab er sodann zu Protokoll, dass er bei seinen Verwandten des mütterlichen Clans, welche im an der Ostküste Puntlands gelegenen N._______ ansässig sind, aufgewachsen sei (vgl. A4 Ziff. 1.08; A14 F33) Seite 21
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beziehungsweise machte er diesbezüglich widersprüchliche Angaben (vgl. A14 F35 ff.). Dass der Beschwerdeführer seit 1996 bis zu seiner Ausreise im Krisengebiet des D._______ gelebt hat, ist unter diesen Umständen fraglich, braucht aber angesichts dessen, dass wie zu zeigen sein wird für ihn eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht, nicht abschliessend geklärt zu werden.
11.3.2 Hinsichtlich in Puntland lebender Verwandter erwähnte der Beschwerdeführer (...) väterlicherseits sowie mehrere Onkel und Tanten mütterlicherseits im Küstendorf N._______ (vgl. A14 F19, F151 ff.). In der Anhörung gab er an, mit den Angehörigen mütterlicherseits weiterhin in Kontakt zu stehen (vgl. A14 F68). Ferner gibt es, wie bereits erwähnt, Hinweise darauf in den Akten, dass er dort bereits für längere Zeit gelebt hatte. Da die Verwandten mütterlicherseits dem Clan der M._______ angehören (vgl. A4 Ziff. 1.08; A14 F33) und dieser namentlich in der östlichen Küstenregion Puntlands Hauptclan ist (vgl. SEM, Focus Somalia: Clans und Minderheiten, 31.
Mai
2007,
abzurufen
unter:
https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOMclans-d.pdf, S. 10), dürfte ihm vor allem dieses Beziehungsnetz zu Gute kommen, zumal angesichts der in dieser Region verhältnismässig besseren humanitären und sicherheitsspezifischen Lage (vgl. PAIGE ROBERTS ET. AL., Somali Coastal Opportunities, Juli 2018, S. 22 ff.). Dies gilt auch für den Zugang zu einer Arbeitstätigkeit. Selbst wenn es möglicherweise nicht ganz einfach sein könnte, dürfte es dem noch jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführer gelingen, mittels seiner familiären Beziehungen in N._______ Zugang zu einem Erwerb zu erhalten. Zu denken ist etwa an die (...), in der seine Familienangehörigen tätig sind (vgl. A14 F155). Sein Vorbehalt, wonach er früher in der Landwirtschaft tätig gewesen sei (vgl. ebd.), vermag daran nichts zu ändern. In der Replik erwähnt der Beschwerdeführer sodann erstmals einen (...) mütterlicherseits namens K._______. Dieser sei ,,wie ein Bruder" für ihn. Dieser (...) habe ihn ferner sowohl anlässlich seiner Eheschliessung vertreten als auch nach dem negativen Asylentscheid vor Ort tatkräftig unterstützt, indem er für ihn die Bestätigungen des Gerichtes und des Krankenhauses betreffend die Ermordung seines einzigen ,,leiblichen" Bruders beschafft habe. Zwar widerspricht er damit seiner eigenen Angabe in der früheren Stellungnahme vom 6. September 2016, wonach es sich beim in der Eheurkunde genannten Trauzeugen um seinen (angeblich verstorbenen) Bruder handle. Diese Unstimmigkeit hat er sich aber insofern selbst
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anzurechnen, als das Gericht entsprechend der jüngsten Darstellung davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe nicht nur das bereits erwähnte verwandtschaftliche Netz, sondern auch einen ihm nahe stehenden Verwandten namens K._______ vor Ort, zu welchem er in Kontakt steht, und der ihn auch bei und nach seiner Rückkehr unterstützen dürfte. Im Übrigen wird auch in der Bestätigung des Gerichts von F._______ vom 6. Februar 2018 auf Verwandte (im Plural) hingewiesen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung der Familie seiner Ehefrau rechnen kann, zumal der Bruder seiner Ehefrau als Zeuge der Eheschliessung in F._______ beigewohnt habe, was zumindest bedeutet, dass diese Ehe die Zustimmung der Familie vor Ort findet. 11.3.3 Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in nicht massgeblich von Sicherheitsvorfällen geprägten Regionen Puntlands ein insbesondere in sozialer Hinsicht tragfähiges Verwandtschaftsnetz besitzt, das ihm nach einer Rückkehr Halt geben und ihm beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz behilflich sein kann. Es ist demnach vom Vorhandensein begünstigender Umstände auszugehen und die hohen Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 8 Mitwirkungspflicht |
||||||
| Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: | ||||||
| ihre Identität offen legen; | ||||||
| Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; | ||||||
| bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; | ||||||
| allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; | ||||||
| bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; | ||||||
| sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); | ||||||
| dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. | ||||||
| Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. | ||||||
| Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. | ||||||
| Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 [5]. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). [5] SR 0.142.30 [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 4375; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
E-6310/2017
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
||||||
| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
E-6310/2017
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar im Betrag von Fr. 1`100. ausgerichtet. 4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti
Sibylle Dischler
Versand:
Seite 25
Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge 33
AsylG 2
AsylG 3
AsylG 5
AsylG 6
AsylG 7
AsylG 8
AsylG 44
AsylG 105
AsylG 106
AsylG 108
AuG 83
AuG 96
AuG 112
BGG 83
BV 25
EMRK 3
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 1
VGKE 9
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 52
VwVG 63
|
IR 0.142.30 FK Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung |
||||||
| Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. | ||||||
| Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 2 Asyl |
||||||
| Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. | ||||||
| Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 5 Rückschiebungsverbot |
||||||
| Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. | ||||||
| Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
||||||
| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
||||||
| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 8 Mitwirkungspflicht |
||||||
| Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: | ||||||
| ihre Identität offen legen; | ||||||
| Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; | ||||||
| bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; | ||||||
| allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; | ||||||
| bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; | ||||||
| sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); | ||||||
| dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. | ||||||
| Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. | ||||||
| Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. | ||||||
| Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 [5]. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). [5] SR 0.142.30 [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 4375; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
||||||
| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
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| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 96 Ermessensausübung |
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| Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. [1] | ||||||
| Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 112 ... [1] |
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| Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung |
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| Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. | ||||||
| Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. | ||||||
| Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
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| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
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| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
BVGer
EMARK