Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6310/2017

Urteil vom 15. Januar 2020

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Richterin Christa Luterbacher,
Besetzung
Richter Grégory Sauder,

Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

A._______, geboren am (...),

Somalia,

vertreten durch Stephanie Selig, Rechtsanwältin,
Parteien
Aarejura Rechtsanwälte Solothurn AG,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein somalischer Staatsangehöriger aus B._______ beziehungsweise C._______ mit letztem Wohnsitz in D._______ beziehungsweise E._______ (teilautonome Region Puntland) - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsort im Mai 2014 und gelangte über Äthiopien, Libyen und Italien am 30. April 2015 in die Schweiz, wo er am nächsten Tag um Asyl nachsuchte. Am 29. Mai 2015 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4/13) und am 9. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A14/24).

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der BzP im Wesentlichen geltend, er sei am (...) in B._______ geboren und nach dem Tod seiner Mutter im Jahr (...) von seinem Vater von seinem Geburtsort nach D._______ gebracht worden. Sein Vater sei (...) verstorben. Sein Bruder habe sich anschliessend um ihn gekümmert. Er habe keine Schule besucht und seinem Bruder bei Feldarbeiten geholfen. In D._______ habe es Krieg gegeben zwischen der Regierung Puntlands und den
al-Shabaab (Harakat al-Shabaab al-Mujahideen, deutsch: Bewegung der Mudschahedin-Jugend: eine militante islamistische Bewegung in Somalia). Letztere hätten im (...) 2014 alle Felder, auch dasjenige seines Bruders, bombardiert. Zudem seien er und sein Bruder von den al-Shabaab beschuldigt worden, für die Regierung als Spione gearbeitet zu haben (Anmerkung des Gerichts: aufgrund der Akten ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit die regionalen Behörden Puntlands und nicht Somalias meint). Sein Bruder sei im (...) 2014 von den al-Shabaab verhaftet und geschlagen worden; es sei ihm vorgeworfen worden, er arbeite für die Regierung. Der Beschwerdeführer seinerseits sei von der Regierung im (...) 2013 für eine Woche verhaftet und beschuldigt worden, er arbeite für die al-Shabaab. Danach habe er keine weiteren Probleme mit der Regierung mehr gehabt. Wegen des Krieges, und weil die Gefahr bestanden habe, zwischen die Fronten zu geraten, sei er geflohen.

Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer abweichend zu Protokoll, er und sein Bruder seien im (...) 2014 von den Regierungstruppen wahllos verhaftet worden. Er sei für zwei Monate in einem Untergrundgefängnis, 20 Kilometer von F._______ entfernt, gewesen, wo er von den Wächtern schikaniert und bestraft worden sei. Da sich niemand um seine und des Bruders Freilassung bemüht habe, sei den Personen, die sie beide verhaftet hätten, bewusst geworden, dass sie einfache Leute seien, weshalb sie sie freigelassen hätten. Nach seiner Freilassung sei der Beschwerdeführer im Mai 2014 nach E._______ gegangen und habe dort seine (erste) Ehefrau geheiratet. Sein Bruder sei bis im (...) 2015 in Haft geblieben. Da er (Beschwerdeführer) keine Lebensgrundlage in seinem Wohngebiet und keine Zukunftsaussichten gehabt habe, sei er schliesslich aus seinem Heimatland ausgereist.

Anlässlich der Anhörung reichte er einen somalischen Pass zu den Akten, wonach er am (...) in C._______ zur Welt gekommen ist.

B.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 teilte der Beschwerdeführer dem SEM seine Heiratsabsicht mit und bat deshalb um Zustellung des Passes an das Zivilstandsamt G._______. Mit Schreiben vom 8. August 2016 teilten die Sozialen Dienste (...) dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe am 9. Juni 2016 eine Somalierin geheiratet, die in H._______ lebe. Gemäss einer Kopie der Heiratsurkunde sei die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und I._______ in F._______ in Anwesenheit von zwei Zeugen geschlossen worden. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei gemäss dieser
Eheurkunde der (...). Mit Schreiben vom 17. August 2017 retournierte das Zivilstandsamt G._______ dem SEM den Pass mit der Mitteilung, das Brautpaar habe bis anhin keine Unterlagen eingereicht.

Zur geltend gemachten Eheschliessung und zur Eheurkunde stellte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2016 einige Fragen und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer nahm in Schreiben vom 22. August 2016 und vom 6. September 2016 dahingehend Stellung, dass die Eheurkunde echt sei und seine zweite Ehefrau einen (...) Pass habe. Anlässlich einer Reise nach Somalia habe sie die Urkunde an sich genommen und ihm diese am 25. Juli 2016 in die Schweiz gebracht, wo eine Kopie angefertigt worden sei. Danach sei seine Ehefrau mit dem Original H._______ zurückgekehrt. Das Geburtsdatum in der Eheurkunde sei falsch, richtig sei dasjenige im Pass. Die erste Ehefrau sei am (...) verstorben, was mittels einer Todesurkunde in Kopie belegt werde. Die Eheschliessung mit der zweiten Frau sei in seiner Abwesenheit vollzogen worden; als Zeugen hätten sein Bruder und der Bruder seiner Ehefrau mitgewirkt. Längerfristig wolle er mit seiner zweiten Ehefrau in H._______ leben. Da er dort jedoch noch keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, sei er noch auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Ausserdem könne er ohne gesicherten Aufenthaltstitel in der Schweiz in H._______ nicht um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchen.

C.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 - am 9. Oktober 2017 eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

D.
Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt, die Verfügung vom 6. Oktober 2017 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich, und der Beschwerdeführer sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht.

E.
Mit Verfügung vom 14. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

F.
Mit Eingabe vom 27. November 2017 reichte die Rechtsvertreterin Beweismittel zur geltend gemachten Bedürftigkeit zu den Akten.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt.

H.
Die Vorinstanz liess sich am 11. Januar 2018 vernehmen. Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2018.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer - aufgrund des am 18. Juli 2018 von seinem Heimatstaat ausgestellten neuen Reisepasses sowie seines mit Email vom 21. August 2018 gegenüber dem SEM geäusserten Wunsches, zu seiner Frau H._______ gehen zu wollen - auf, sein Interesse an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens darzulegen.

J.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 tat der Beschwerdeführer sein Interesse an der Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kund.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
AIG i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG, Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.328
AIG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

5.

5.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid zunächst mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend die Verhaftung des Beschwerdeführers im (...) 2014 und die über ein Jahr dauernde Inhaftierung des Bruders durch die Regierungstruppen. Zwar schloss es nicht gänzlich aus, dass der Beschwerdeführer bereits einmal in staatlicher Haft gewesen sei. Hinsichtlich des Zeitpunktes, des Ortes und der Dauer der Haft bestünden aber zwischen seinen Aussagen in der BzP und denjenigen anlässlich der Anhörung zentrale Abweichungen (vgl. im Detail in der angefochtenen Verfügung, Abschnitt II, Ziff. 1).

Betreffend die gezielte Bombardierung der Felder des Bruders durch die al-Shabaab führte das SEM aus, dass es durchaus möglich sei, dass die Bewohner der Gegend von D._______ im (...) oder (...) 2014 zwischen die Fronten von Regierungstruppen und Islamisten geraten beziehungsweise Kollaborationsvorwürfen von beiden Seiten ausgesetzt gewesen seien. Es sei auch plausibel, dass Mitglieder der al-Shabaab Felder mittels Handgranaten in Brand gesetzt hätten. Das SEM gehe allerdings nicht davon aus, dass sich die Taten gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätten, oder dass er begründete Furcht vor Verfolgung von dieser Seite gehabt habe. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der BzP habe die al-Shabaab nämlich alle Felder bombardiert. Er habe angegeben, viele Leute seien geflüchtet, und er habe D._______ wegen des Krieges verlassen. Man werde von beiden Seiten als Spion bezeichnet beziehungsweise man stehe immer zwischen beiden Seiten. Daraus gehe hervor, dass die al-Shabaab ohne Unterscheidung gegen sämtliche Felder vorgegangen seien. Er habe gemäss eigenen Aussagen D._______ - wie zahlreiche weitere Bewohner dieser Gegend - wegen des Krieges verlassen. Ein gezieltes Vorgehen gegen ihn durch die al-Shabaab sei deshalb nicht ersichtlich. Dasselbe gelte im Zusammenhang mit dem angeblichen Vorwurf der al-Shabaab, er und sein Bruder seien Spione der Regierung gewesen, was sich in der Verhaftung des Bruders im (...) 2014 durch die al-Shabaab und in der gezielten Bombardierung der Felder des Bruders manifestiert habe. Einerseits reihe sich das Anzünden der Felder in die übrigen Angriffe gegen sämtliche Felder ein. Andererseits hätten die al-Shabaab den Bruder wieder gehen lassen, was darauf hindeute, dass sich der Vorwurf der Zusammenarbeit mit dem Staat nicht erhärtet habe. Wären die al-Shabaab tatsächlich der Ansicht gewesen, der Bruder arbeite für die Regierung, hätten sie ihn kaum gehen lassen. Zudem falle auf, dass der Bruder nach den Vorfällen im (...) 2014 in E._______ beziehungsweise Puntland geblieben sei. Das spreche gegen eine gezielte Verfolgung des Bruders durch die al-Shabaab.

Der Beschwerdeführer selbst habe gemäss eigenen Aussagen, abgesehen vom Anzünden ihres Feldes, keine weiteren Vorfälle mit der al-Shabaab geltend gemacht. Er habe überdies auch keinen persönlichen Kontakt mit al-Shabaab gehabt. Somit habe im Zeitpunkt der Ausreise aus Puntland/Somalia kein begründeter Anlass zur Annahme bestanden, dass sich eine Verfolgung durch die al-Shabaab mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft gegen ihn oder seine Familie verwirklichen würde.

Schliesslich habe auch die mögliche einwöchige Haft im (...) durch die Regierungstruppen zum Zeitpunkt der Ausreise keine Furcht vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen begründet.

5.2 Der Qualifizierung der Verhaftung/Haft des Beschwerdeführers und seines Bruders im (...) 2014 durch Regierungstruppen als unglaubhaft wird in der Beschwerde entgegengehalten, im Ergebnis sei dies irrelevant, denn die Verfolgung durch die al-Shabaab werde letztlich als glaubhaft eingestuft. Dass die Angst des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die al-Shabaab begründet sei, werde inzwischen mit dem Umstand, dass der Bruder im (...) 2017 dieser Miliz zum Opfer gefallen sei, deutlich gezeigt. Er sei am (...) 2017 an den Folgen einer Schussverletzung, welche ihm durch die al-Shabaab - vermutlich gezielt - zugefügt worden sei, verstorben. Belegt werde dieser Umstand mit einem Todesschein vom (...) 2017, ausgestellt vom Direktor des "F._______ General Hospital" (Ausdruck; Beweismittel 3 zur Beschwerde), und der Bescheinigung der Todesursache vom (...) 2017, ausgestellt von einem Richter des "F._______ District Court" (Ausdruck; Beweismittel 4 zur Beschwerde). Letzterer ist zu entnehmen, dass der Bruder durch die al-Shabaab Miliz getötet und am (...) 2017 im "F._______ General Hospital" verstorben sei. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien aufgrund der im (...) erfolgten Inhaftierung durch die Regierung offensichtlich in den Fokus der al-Shabaab gerückt und in Verdacht geraten, Spione der Regierung zu sein. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei die In Brand-Setzung des Feldes des Bruders daher auch kein Zufall oder Ausfluss der allgemeinen kriegerischen Aktivität der Terrormiliz al-Shabaab gewesen, sondern ein ganz gezielter Terrorakt. Dass er zu diesem Schluss gelangt sei, liege nahe, da sein Bruder einen Monat zuvor durch die al-Shabaab festgenommen und mit dem Tod bedroht worden sei. Die Tatsache, dass er rund drei Jahre später tatsächlich der al-Shabaab zum Opfer gefallen sei, bestätige die Annahme des Beschwerdeführers und mache die geschilderte Verfolgung zu einem Faktum. Das nötige Mass an Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verfolgung sei somit erreicht.

5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM betreffend die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Ermordung des Bruders am (...) 2017 durch die al-Shabaab aus, es betrachte die diesbezüglich eingereichten Dokumente als nicht authentisch und das Vorbringen als fiktiv. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer diesen wesentlichen Vorfall den Asylbehörden nicht vor dem am 6. Oktober 2017 ergangenen Asylentscheid mitgeteilt habe. Denn der im Jahr 2016 noch rege Schriftenwechsel zwischen dem SEM und dem Beschwerdeführer zeige auf, dass Letzterer in der Lage gewesen wäre, den angeblichen Tod seines Bruders schriftlich mitzuteilen. Zudem erscheine es eigenartig, dass das "F._______ General Hospital" den Tod des Bruders erst mit Bestätigung vom (...) 2017 bescheinige, während die Bestätigung des "F._______ District Court" - die sich mutmasslich auf die Bestätigung eines Arztes oder des Krankenhauses stütze - bereits am (...) 2017 ausgestellt worden sei. Das SEM weist sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens unterschiedliche Namen für seinen Bruder genannt habe. Anlässlich der BzP habe er zu Protokoll gegeben, sein einziger Bruder heisse J._______. Gemäss der Stellungnahme vom 22. August 2016 sei aber der in der Heiratsurkunde genannte Zeuge K._______ sein Bruder. Die mit der Beschwerde eingereichten Berichte zu Somalia bezögen sich schliesslich auf das ganze Land und differenzierten nicht zwischen den Regionen. Sie eigneten sich deshalb nicht, den Wegweisungsvollzug nach Puntland als unzumutbar zu begründen.

5.4 Dem wird in der Replik entgegnet, dem Beschwerdeführer sei erst anlässlich des ersten Gesprächs mit der Rechtsvertreterin bewusst geworden, dass der Tod seines Bruders einen Einfluss auf sein Asylverfahren haben könnte. Noch am selben Tag habe er sowohl im Spital als auch beim zuständigen Gericht angerufen und um die Ausstellung respektive Zusendung entsprechender Bestätigungen ersucht. Die Behörden hätten sich indes misstrauisch gezeigt, weshalb er seinen (...) ([...]), den in der Heiratsurkunde als Trauzeuge genannten K._______, welcher wie ein Bruder für ihn sei, angerufen habe. Dieser habe die beiden Bestätigungen besorgt, eingescannt und dem Beschwerdeführer per Email geschickt. Der Todesschein des Krankenhauses sei dabei neu ausgestellt und die gerichtliche Bestätigung in Abschrift ausgehändigt worden. Die Originale befänden sich immer noch beim (...). Als weitere Beweismittel reichte die Rechtsvertreterin den Ausdruck des Emailverkehrs zwischen ihr selbst und dem (...) sowie eine Bestätigung des "F._______ District Court" vom (...) 2018 ein, welcher zu entnehmen ist, es handle sich beim am (...) 2017 durch die al-Shabaab in F._______ getöteten J._______ (nach Sichtung von Verwandten und Anhörung von zwei Zeugen) um den leiblichen Bruder des Beschwerdeführers.

5.5 Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 zum fortbestehenden Rechtsschutzinteresse, wies der Beschwerdeführer sodann daraufhin, dass die Ausstellung des neuen Reisepasses beziehungsweise die Kontaktaufnahme mit der somalischen Botschaft in Belgien nicht gegen sein Schutzbedürfnis spreche, da er nicht geltend gemacht habe, von der somalischen Regierung, sondern von der regierungsfeindlichen al-Shabaab verfolgt zu werden.

6.

6.1 Das Gericht gelangt nach einer Gesamtwürdigung der Akten zum Schluss, dass die auf Beschwerdeebene eingebrachten Argumente die zutreffenden Schlüsse, die das SEM in der angefochtenen Verfügung und in seiner Vernehmlassung gezogen hat, nicht in Frage zu stellen vermögen.

Vorab ist festzustellen, dass den von der Vorinstanz zu Recht erhobenen Zweifeln an den Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Verhaftung des Beschwerdeführers (und seines Bruders) seitens der regionalen Behörden im (...) 2014 nicht ansatzweise etwas entgegengehalten wird. Auf die zutreffenden Ausführungen (vgl. oben E. 5.1 sowie angefochtene Verfügung Abschnitt II, Ziff. 1) kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden. Die in der Beschwerde geäusserte Ansicht, wonach die Qualifizierung der Glaubhaftigkeit dieser zentralen Asylvorbringen irrelevant sei, überzeugt bereits angesichts des Umstandes, dass für die Glaubhaftmachung eine Gesamtbeurteilung aller erheblichen Vorbringen vorzunehmen ist, nicht. Darüber hinaus muss dieses Argument als ein Eingeständnis für den mangelnden Wahrheitsgehalt der betreffenden Vorbringen gewertet werden.

Für glaubhaft hielt das SEM im Übrigen einzig, dass der Beschwerdeführer - und nicht, wie in der Beschwerde behauptet, auch sein Bruder - möglicherweise im (...) für eine Woche von der regionalen Regierung einmal in Haft genommen worden sei. Nicht weiter äusserte es sich dazu, ob es die Haft des Bruders für gänzlich unglaubhaft halte, jedenfalls glaubte es sie so, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, insbesondere ihre Dauer, nicht. Zwar hielt es dann die seitens der al-Shabaab geltend gemachten Übergriffe für möglich, glaubte aber nicht, dass sie gezielt gegen den Beschwerdeführer (und seinen Bruder) gerichtet gewesen seien, sondern schloss aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dass er (und sein Bruder), wie andere Bewohner der Gegend auch, möglicherweise in der geltend gemachten Periode in den allgemeinen Kriegswirren durch die Angriffe der al-Shabaab in Mitleidenschaft gezogen worden seien; zutreffend und ausführlich begründete es, wie es zu diesem Schluss gelange, und weshalb es diesen Übergriffen deshalb an Asylrelevanz fehle (vgl. oben E. 5.1 sowie angefochtene Verfügung Abschnitt II, Ziff. 2). Darüber hinaus hielt es eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung seitens der al-Shabaab für nicht glaubhaft gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Daran vermag auch die Mitteilung, der Bruder sei in der Zwischenzeit aufgrund einer Schussverletzung verstorben, nichts zu ändern. Zu Recht erhebt das SEM in der Vernehmlassung gleich mehrere Einwände hinsichtlich des Beweiswertes der diesbezüglich eingereichten Dokumente; darauf kann verwiesen werden (vgl. oben E. 5.3). Zu Recht verweist das SEM aber auch auf die verspätete Geltendmachung, und der Einwand in der Replik, dem Beschwerdeführer sei die Wichtigkeit des Todes seines Bruders für sein Asylverfahren nicht bewusst gewesen, überzeugt nicht. Unabhängig davon, bestätigt der Todesschein lediglich, dass der Bruder am (...) 2017 aufgrund einer Schussverletzung verstorben sei. Die Bescheinigung des somalischen Gerichts, wonach es sich bei den Tätern um die al-Shabaab Miliz handle, sagt nichts Weiteres zu den konkreten Umständen des Todes des Bruders aus. Das Vorbringen und die diesbezüglichen Dokumente sind untauglich, eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der al-Shabaab doch noch glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Abklärungen zum Tode des Bruders des Beschwerdeführers und der so begründete Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

Was das in der Anhörung dargelegte Vorbringen betrifft, auch in den Fokus der Regierung geraten zu sein, hat das SEM zutreffend erwogen, aus der möglichen Haft im (...) ergebe sich für den Zeitpunkt der Ausreise keine Furcht vor weiterer staatlicher Verfolgung. Auf Beschwerdestufe betont der Beschwerdeführer dann auch ausdrücklich, nicht von der Regierung, sondern von der regierungsfeindlichen al-Shabaab verfolgt zu sein (vgl. Eingabe vom 8. Oktober 2018). Schliesslich ist festzuhalten, dass sich auch für den heutigen Zeitpunkt aus der möglichen Haft im (...) keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen seitens der al-Shabaab ableiten lässt, weil der Beschwerdeführer deswegen als Spion angesehen würde, nachdem nicht glaubhaft gemacht worden ist, die Angriffe der al-Shabaab - nach dieser Haft und vor seiner Ausreise - seien gezielt gegen ihn gerichtet gewesen.

6.2 Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das SEM hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.

9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgeht (vgl. BVGE 2013/27) und die Lage in der Region Puntland sich - wie nachstehend darzulegen ist - vergleichsweise besser präsentiert als in der Hauptstadt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.

10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.2

10.2.1 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug nach Puntland angesichts der dort herrschenden Situation als grundsätzlich zumutbar. Ein Klima relativer Stabilität sowie die von den Vereinten Nationen und den Nichtregierungsorganisationen ins Leben gerufenen Hilfsprogramme hätten zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation im Norden Somalias geführt. Der UNHCR kümmere sich bereits seit einiger Zeit um freiwillige Rückkehrer. Zahlreiche Personen, die vorher in Flüchtlingslagern gelebt hätten, sowie Asylsuchende aus Übersee oder aus den Nachbarländern seien freiwillig nach Puntland zurückgekehrt.

In individueller Hinsicht gehöre der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen väterlicherseits dem Clan L._______ an; seine Mutter stamme vom Clan M._______ (A14/7 F63). Puntland sei die Herkunftsregion des Clans M._______, dem er durch seine Abstammung mütterlicherseits angehöre. Im Übrigen verfüge er in der Region über ein familiäres Beziehungsnetz. Er habe unter anderem seinen Bruder, welcher mit seiner Schwägerin in E._______ lebe, genannt. Zudem lebten gemäss seinen Angaben zwei (...) väterlicherseits sowie ein Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits in N._______. Es sei ihm somit möglich, über das familiäre Beziehungsnetz Hilfe zu erlangen und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Weiter habe er angegeben, mit einer Somalierin verheiratet zu sein, die in H._______ lebe. Es stelle sich somit die Frage, ob er durch diese Ehe ein Aufenthaltsrecht in H._______ erlangen könne. Es sei jedenfalls anzunehmen, dass er andernfalls in Somalia von seiner Frau oder deren Familie Unterstützung erwarten könne. Des Weiteren sei hervorzuheben, dass er volljährig und bei guter Gesundheit sei, so dass nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Schliesslich stehe es ihm offen, von der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen.

10.2.2 In der Beschwerde wird unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Allgemeinen ausgeführt, die Rückkehr für Flüchtlinge nach Somalia werde von Amnesty International (AI) als unsicher bezeichnet, und es werde von Rekrutierungsversuchen durch die al-Shabaab berichtet. Ein UNCHR-Bericht weise zudem für die Region Sanaag im Norden eine bedrohliche Lebensmittelknappheit aus. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe wurden Auszüge aus den Berichten von AI "Internatio-nal Report 2016/2017 Somalia" und "Nowhere else to go" sowie aus dem "UNHCR Report Mai 2017" und schliesslich Wikipedia-Einträge zu Anschlägen, die von al-Shabaab von 2010 bis 2017 ausgeführt worden seien, eingereicht.

Der Beschwerdeführer verfüge über kein intaktes familiäres Beziehungsnetz, da seine Eltern und sein Bruder verstorben seien. Seine Ehefrau lebe als anerkannter Flüchtling in H._______ und habe den Familiennachzug beantragt. Auch wenn sein Onkel, seine Tanten und seine beiden (...) noch in Somalia lebten, so liege die Zukunft des Beschwerdeführers nicht mehr in seinem Heimatland, sondern in H._______. Die Schweiz stelle lediglich eine Übergangsstation für ihn dar. Es wäre unverhältnismässig, ihn zurück nach Somalia zu schicken, wo er dem Einflussbereich der al-Shabaab mit all den bekannten Risiken ausgesetzt wäre.

11.

11.1 Das Gericht stellt fest, dass das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte, die belegen sollen, dass dem Wegweisungsvollzug ein Hindernis im Sinne einer Unzumutbarkeit entgegenstehe, sich nicht mit den sich voneinander unterscheidenden Situationen in den verschiedenen Regionen Somalias auseinandersetzen. Sie beziehen sich vielmehr in erster Linie auf Ereignisse in der Hauptstadt Mogadishu. Mit der Lage in den nördlichen Regionen Somalias, Somaliland und Puntland, hat sich unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG letztmals die Vorgängerinstitution des Bundesverwaltungsgerichts, die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), im Jahr 2006 detailliert auseinandergesetzt. Sie kam damals zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug nach Somaliland oder nach Puntland nicht generell eine konkrete Gefährdung bedeute. Zumutbar sei er dann, wenn die betroffene Person enge Verbindungen zur Region habe, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen könne oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen dürfe (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 2 E. 7).

Es drängt sich angesichts der Herkunft des Beschwerdeführers und aufgrund des langen Zeitablaufs seit dieser letzten Lageanalyse auf, die aktuelle Situation in Puntland, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, näher zu betrachten.

11.2

11.2.1 Vorab ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in ganz Somalia - aufgrund verschiedenster gewalttätiger Konflikte einerseits und angesichts ausgedehnter Dürreperioden andererseits - als äusserst komplex und volatil zu bezeichnen ist. Gemäss der vom Gericht konsultierten Quellen ist aber die Einschätzung der ARK aus dem Jahr 2006, wonach bei einem Vollzug der Wegweisung in die autonome Teilrepublik Puntland nicht in grundsätzlicher Weise von einer konkreten Gefährdung im massgeblichen Sinne auszugehen ist, weiterhin zutreffend. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um folgende Quellen:

- die periodisch zur aktuellen Sicherheitslage in Somalia erscheinenden Berichte des UNO-Generalsekretärs, abrufbar unter: https://unsom.unmissions.org/secretary-generals-reports, zuletzt von August und Mai 2019, UN-Dokumente S/2019/661 und S/2019/393 (alle Links wurden am 12. Dezember 2019 abgerufen);

- Famine Early Warning Systems Network (FEWS-NET) / Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia (FNAUS), Somalia Food Security Outlook Report for June 2019 to January 2020, Juli 2019, abzurufen unter: http://www.fsnau.org/in-focus/joint-fews-net-fsnau-somalia-food-security-outlook-report-june-2019-january-2020;

- Somaliland Standard, Puntland forces recaptures Af-Urur village from Al Shabab, 11. Juni 2019, abzurufen unter: https://somalilandstandard.com/puntland-forces-recaptures-af-urur-village-from-al-shabab/;

- Norwegian Country of Origin Information Centre (Landinfo), Query Response Somalia: Al-Shabaab areas in Southern Somalia, 21. Mai 2019, abzurufen unter: https://landinfo.no/wp-content/uploads/2019/06/Query- response-Somalia-Al-Shabaab-areas-in-Southern-Somalia-2105201 9-final.pdf;

- Food and Agriculture Organization of the United Organization (FAO), Global Information and Early Warning System on Food and Agricultural: Special Alert Somalia, Nr. 346, 15. Mai 2019; abzurufen unter: http://www.fao.org/3/ca4618en/CA4618EN.pdf;

- FEWS-NET/FNAUS, Quarterly Brief, April 2019, abzurufen unter: http://www.fsnau.org/in-focus/quarterly-brief-focus-gu-2019-season-early-warning;

- Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL), Country of Origin Information Report on South and Central Somalia, März 2019;

- United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Field Office Somalia, Humanitarian Response Plan: Somalia, Januar 2019; abzurufen unter: https://reliefweb.int/report/somalia/2019-somalia-humanitarian-response-plan-january-december-2019;

- Mo Ibrahim Foundation, 2018 Ibrahim Index of African Governance (IIAG) - Index Report, 28. Oktober 2018;

- Sahra Noor, Signs of Hope: Reflections on Health Care In Somalia, 12. Oktober 2018, abzurufen unter: https://www.daljir.com/signs-of-hope-reflections-on-health-care-in-somalia-sahra-noor/;

- Weltbank, Somalia: Recurrent Cost and Reform Financing Project - Additional Financing, Reportnummer PAD2958, 29. August 2018;

- Reuters, Somali Puntland Forces Recapture Strategic Town from al Shabaab: officer, 17. August 2018, abzurufen unter: https://www.reuters.com/article/us-somalia-security/somali-puntland-forces-recapture-strategic-town-from-al-shabaab-officer-idUSKBN1L21MA;

- Ahmed Ibrahim, Somaliland-Puntland: Rift Ripe for Exploitation?, Voice of America, 2. August 2018, abzurufen unter: https://www.voanews. com/extremism-watch/somaliland-puntland-rift-ripe-exploitation;

- International Crisis Group, Averting War in Northern Somalia, Crisis Group Africa Briefing Nr. 141, 27. Juni 2018, abzurufen unter: https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/b141-averting-war-in-northern-somalia.pdf;

- Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Somalia: Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017;

- UN Children's Fund (UNICEF), Country programme document - Somalia, UN-Doc. E/ICEF/2017/P/L.13, 18. Juli 2017;

- Felbab-Brown Vanda, Puntland's Problems, Foreign Affairs, 15. Juni 2017, abzurufen unter: https://www.foreignaffairs.com/articles/africa/2017-06-15/puntlands-problems.

11.2.2 Was die Sicherheitslage in der im Nordosten Somalias gelegenen Region Puntland betrifft, so ist diese im Vergleich zu jener in Somaliland zwar tendenziell schlechter, im Vergleich zu Süd- und Zentralsomalia indessen deutlich stabiler. Die seit 1998 teilautonome Region Puntland mit der Hauptstadt Garowe hat eine eigene Regierung und eigene Sicherheitskräfte. Zu Beginn 2019 fand bereits zum vierten Mal seit 1998 ein friedlicher Machtwechsel an der Spitze von Puntland statt, und Said Abdullahi Mohamed Deni wurde am 8. Januar 2019 vom Parlament zum Präsidenten gewählt. Differenzen zwischen der Zentralregierung Somalias und der regionalen Regierung Puntlands bestehen zwar weiter und behindern nach wie vor wichtige politische und sicherheitsrelevante Prozesse. Positiv zu verzeichnen ist aber immerhin, dass am Rande der Einsetzungszeremonie von Präsident Deni am 26. Januar 2019 in Garowe bereits zum wiederholten Male Versöhnungsgespräche zwischen Vertretern der beiden Regierungen stattfanden.

Die Sicherheitslage ist innerhalb Puntlands, abhängig von der Region, von grossen Unterschieden geprägt. Ungelöste Konflikte im Norden Somalias bleiben unter anderem die territorialen Streitigkeiten zwischen Somaliland und Puntland in den Grenzregionen im Westen Puntlands, Sool und Sanaag (vgl. bereits EMARK 2016 Nr. 2 E. 6.4.3). Dieser Konflikt hat sich in den letzten Jahren sogar eher noch verschärft. Abgesehen von sporadischen Kämpfen kann dennoch nicht von einer erheblichen Eskalation gesprochen werden, und die in Somalia engagierten internationalen Akteure, darunter insbesondere die UN Assistance Mission in Somalia (UNSOM), sind um eine friedliche Lösung zwischen den beiden Regionen bemüht. Einen weiteren Konfliktherd bildet die drittgrösste Stadt Somalias, Galkayo, deren nördliche Distrikte zu Puntland und deren südlicher Distrikt zur Teilregion Mudug gehört. Gewaltsame Auseinandersetzungen dort sind in erster Linie auf Streitigkeiten zwischen zwei Clans und deren Milizen zurückzuführen. Allerdings ist die Gewalt in der Stadt gegen Ende 2018 zurückgegangen und die Sicherheitslage hat sich beruhigt.

Ein massgebliches Sicherheitsproblem in Puntland ist die Präsenz von islamistischen Gruppierungen, wie insbesondere der al-Shabaab in den Galgala-Bergen und einer Splitter-Gruppe des sogenannten islamischen Staates (IS) in der nördlichen Küstenregion. In Bezug auf den IS ist aber festzustellen, dass zwar seine Präsenz wohl Anlass zur Sorge gibt, zumal er regional über grosse Unterstützung (Geld, Waffen, gute PR und Mediennetzwerke) verfügt; demgegenüber stellt er bisher über die erwähnte Region in der nördlichen Küstenregion hinaus keine massivere Bedrohung dar. Gemäss diverser Quellen schien die Fraktion in Puntland im Frühjahr 2017 über 100 bis 300 Kämpfer zu verfügen, wobei die Grenzen zwischen der IS-Miliz und der Clan Miliz der Ali Saleban fliessend seien. Gleichzeitig wurde für dieselbe Zeit von einem Zustrom von Rekruten aus Süd-/Zentral-somalia berichtet. Demgegenüber seien die Aktivitäten des IS seit Beginn 2019 rückläufig. Diese eingeschränkte Bedeutung des IS in Puntland ist auch darauf zurückzuführen, dass er aus einer Splittergruppe der al-Shabaab hervorgegangen, und letztere bestrebt ist, jeden Keim des IS in Somalia zu ersticken. Grössere Bedeutung kommt denn auch der al-Shabaab zu; auch deren Verbreitung ist aber beschränkt. Als generelles Muster zeigt sich, dass die Gruppierung vor allem in den oben genannten umstrittenen Grenzgebieten und in jenen Regionen profitieren kann, wo die Clan-Dynamik dies zulässt, das heisst, vor allem dort, wo ein Clan marginalisiert wird und die islamistische Gruppierung diesen Clan in dessen eigenen Zielen unterstützt. Die Clan-Homogenität, die in Puntland herrscht, ist also von Vorteil, zumal deshalb relativ leicht erkennbar ist, von welcher Person eine potenzielle Bedrohung ausgeht. Von Kampfhandlungen betroffen sind als Folge einer entsprechenden Vorgehensweise der al-Shabaab insbesondere die bereits erwähnte geteilte Stadt Galkayo, Bosaso sowie das Galgala-Gebirge. Auch in weiteren grösseren Städten kommt es vereinzelt zu kriminellen und terroristischen Vorfällen, wobei nirgends von einer dauerhaften Kontrolle der al-Shabaab (oder islamistischer Splittergruppen) gesprochen werden kann. An Orten, wo ein Gleichgewicht zwischen den Clans herrscht, oder wo nur ein Clan vertreten ist, sind die Verhältnisse - mit Ausnahme der umstrittenen Grenzgebiete sowie der nördlichen Küstenregion - relativ stabil. Insgesamt sind islamistische Gruppierungen - auch die gewichtigste der al-Shabaab - in Puntland in ihren Aktivitäten eingeschränkt. Bezeichnenderweise wurde al-Shabaab im März 2016 beim Versuch, grössere Truppen an der puntländischen Küste anzulanden, nicht nur von Sicherheitskräften, sondern auch von örtlichen Kräften und unmittelbar von der lokalen
Bevölkerung bekämpft. Auch konnte die aufgrund ihrer Lage zwischen Garowe, Bosaso und Mogadischu gelegene strategisch wichtige Stadt Af Urur, welche sowohl im Juli 2018 als auch im Juni 2019 von al-Shabaab eingenommen worden war, innerhalb von kurzer Zeit durch die puntländischen Sicherheitskräfte wieder zurückerobert werden, wobei die Ortschaft umstritten bleibt.

11.2.3 Die humanitäre Lage in Somalia muss als prekär bezeichnet werden. Was Puntland im Speziellen betrifft, so gilt festzuhalten, dass die oben umschriebenen instabilen Sicherheitsverhältnisse in bestimmten Gebieten auch Auswirkungen auf die Versorgungslage in den verhältnismässig sichereren Regionen haben. So sind grosse interne Flüchtlingsströme eine der Folgen der gewaltsamen Auseinandersetzungen. Hinzu kommen vermehrte Dürrekatastrophen und staatliche Misswirtschaft, die zu einer Verknappung der Lebensmittel- und Wasserversorgung führen. Aufgrund der extremen Trockenheit riefen die puntländischen Behörden 2017 den Notstand aus. Im Verlaufe der Jahre 2018 hat die Situation sich dann etwas entschärft. Anschliessend blieben die Regenfälle erneut lange aus, bis sie im Mai und Juni 2019 die Not wieder etwas linderten. Die Lage in der östlichen Küstenregion Puntlands stellt sich verhältnismässig etwas besser dar, ist aber dennoch als schwierig und volatil zu bezeichnen. Generell sind die Lebensbedingungen in den Städten etwas besser.

Die somalische Bevölkerung, besonders Frauen und Kinder, weisen bei Gesundheitsindikatoren, wie etwa bei der Kindersterblichkeit oder der Lebenserwartung, einige der schlechtesten Werte weltweit auf, auch deutlich schlechtere als der Durchschnitt in den Ländern der Subsahara. Die medizinische Versorgung ist unzureichend und eine medizinische Grundversorgung ist, wenn überhaupt, nur in grösseren Städten verfügbar. Zwar sind punktuelle Verbesserungen, etwa in der Hauptstadt Garowe zu verzeichnen. So berichtet eine regionale Beobachterin des somalischen Gesundheitssystems in Bezug auf das Garowe General Hospital, verglichen mit ihrem Besuch vor dreizehn Jahren, von Fortschritten im strukturellen, personellen und im Material-Bereich, sowie von der Einführung eines Ernährungszentrums für Kinder und einer Intensivstation für Neugeborene. An vielen Orten mangelt es indessen nicht nur an der Finanzierung der Infrastruktur und ausgebildetem Personal, sondern auch die Einhaltung von Hygienestandards ist ungenügend und der Zugang zu Medikamenten und Operationen stark eingeschränkt. Öffentliche Krankenhäuser gibt es generell nur wenige und Behandlungen in privaten Institution sind für einen Grossteil der Bevölkerung nicht bezahlbar. Der Zugang zu psychiatrischen- und psychologischen Behandlungen ist ebenfalls nur sehr beschränkt verfügbar.

Für verletzliche Personen, aber auch für Personen, die zur Sicherung ihrer Existenzgrundlagen auf die Bewirtschaftung von Land und Viehzucht angewiesen sind, ist die Situation unter den dargestellten Umständen besonders prekär, was eine weitere Zunahme von intern vertriebenen Personen, vorab in die ökonomisch tendenziell besser gestellten städtischen Gebiete, zur Folge hat. Verletzlich sind, auch aufgrund einer weitverbreiteten gesellschaftlich bedingten Ungleichheit betreffend das Geschlecht und den sozialen Status insbesondere Frauen und Angehörige von nicht dominanten oder als minderwertig angesehenen Clans. Auch Kinder sowie ältere oder kranke sowie intern vertriebene Personen ohne Schutz ihres Clans sind ganz besonders von diesen schwierigen Lebensverhältnissen betroffen.

11.2.4 Von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung und damit einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die teilautonome Region Puntland ist aber auch heute nicht auszugehen, weder aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage noch wegen der humanitären Situation. Aus dieser ergibt sich hingegen, dass der Wegweisungsvollzug im Sinne von EMARK 2006 Nr. 2 nach wie vor nur bei Vorliegen begünstigender Umstände zumutbar ist.

11.3

11.3.1 Im vorliegenden Einzelfall ist die Herkunft des Beschwerdeführers aus der autonomen Region Puntland nicht umstritten. Das SEM stellt ferner auch nicht in Frage, dass er in den D._______ gelebt habe. Gewisse Zweifel, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hat, ergeben sich allerdings durchaus aus den Akten. Insbesondere machte er im Laufe des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens unterschiedliche Angaben zu relevanten Daten, wie seinem Geburtsdatum, Geburts- und Herkunftsort und zu seinem Verwandtschaftsnetz; auch reichte er unterschiedliche Beweismittel mit im Verhältnis zu seinen Angaben unstimmigen Inhalten zu den Akten. Anlässlich der BzP hatte er zu Protokoll gegeben, er sei am (...) 1989 in B._______ geboren. Anlässlich der Anhörung reichte er dann einen somalischen Pass zu den Akten, wonach er am (...) 1989 in C._______ geboren sei. Das in der Heiratsurkunde vermerkte Geburtsdatum ist wiederum ein anderes, nämlich der (...) 1989. Aus den Akten ergeben sich sodann mehrere Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise für eine längere Zeit in E._______ aufgehalten hat, wobei die Ausführungen unklar ausfallen (vgl. A14 F11-F28). An der Anhörung gab er sodann zu Protokoll, dass er bei seinen Verwandten des mütterlichen Clans, welche im an der Ostküste Puntlands gelegenen N._______ ansässig sind, aufgewachsen sei (vgl. A4 Ziff. 1.08; A14 F33) beziehungsweise machte er diesbezüglich widersprüchliche Angaben (vgl. A14 F35 ff.). Dass der Beschwerdeführer seit 1996 bis zu seiner Ausreise im Krisengebiet des D._______ gelebt hat, ist unter diesen Umständen fraglich, braucht aber angesichts dessen, dass - wie zu zeigen sein wird - für ihn eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht, nicht abschliessend geklärt zu werden.

11.3.2 Hinsichtlich in Puntland lebender Verwandter erwähnte der Beschwerdeführer (...) väterlicherseits sowie mehrere Onkel und Tanten mütterlicherseits im Küstendorf N._______ (vgl. A14 F19, F151 ff.). In der Anhörung gab er an, mit den Angehörigen mütterlicherseits weiterhin in Kontakt zu stehen (vgl. A14 F68). Ferner gibt es, wie bereits erwähnt, Hinweise darauf in den Akten, dass er dort bereits für längere Zeit gelebt hatte. Da die Verwandten mütterlicherseits dem Clan der M._______ angehören (vgl. A4 Ziff. 1.08; A14 F33) und dieser namentlich in der östlichen Küstenregion Puntlands Hauptclan ist (vgl. SEM, Focus Somalia: Clans und Minderheiten, 31. Mai 2007, abzurufen unter: https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, S. 10), dürfte ihm vor allem dieses Beziehungsnetz zu Gute kommen, zumal angesichts der in dieser Region verhältnismässig besseren humanitären und sicherheitsspezifischen Lage (vgl. Paige Roberts et. al., Somali Coastal Opportunities, Juli 2018, S. 22 ff.). Dies gilt auch für den Zugang zu einer Arbeitstätigkeit. Selbst wenn es möglicherweise nicht ganz einfach sein könnte, dürfte es dem noch jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführer gelingen, mittels seiner familiären Beziehungen in N._______ Zugang zu einem Erwerb zu erhalten. Zu denken ist etwa an die (...), in der seine Familienangehörigen tätig sind (vgl. A14 F155). Sein Vorbehalt, wonach er früher in der Landwirtschaft tätig gewesen sei (vgl. ebd.), vermag daran nichts zu ändern.

In der Replik erwähnt der Beschwerdeführer sodann erstmals einen (...) mütterlicherseits namens K._______. Dieser sei "wie ein Bruder" für ihn. Dieser (...) habe ihn ferner sowohl anlässlich seiner Eheschliessung vertreten als auch nach dem negativen Asylentscheid vor Ort tatkräftig unterstützt, indem er für ihn die Bestätigungen des Gerichtes und des Krankenhauses betreffend die Ermordung seines einzigen "leiblichen" Bruders beschafft habe. Zwar widerspricht er damit seiner eigenen Angabe in der früheren Stellungnahme vom 6. September 2016, wonach es sich beim in der Eheurkunde genannten Trauzeugen um seinen (angeblich verstorbenen) Bruder handle. Diese Unstimmigkeit hat er sich aber insofern selbst anzurechnen, als das Gericht entsprechend der jüngsten Darstellung davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe nicht nur das bereits erwähnte verwandtschaftliche Netz, sondern auch einen ihm nahe stehenden Verwandten namens K._______ vor Ort, zu welchem er in Kontakt steht, und der ihn auch bei und nach seiner Rückkehr unterstützen dürfte. Im Übrigen wird auch in der Bestätigung des Gerichts von F._______ vom 6. Februar 2018 auf Verwandte (im Plural) hingewiesen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung der Familie seiner Ehefrau rechnen kann, zumal der Bruder seiner Ehefrau als Zeuge der Eheschliessung in F._______ beigewohnt habe, was zumindest bedeutet, dass diese Ehe die Zustimmung der Familie vor Ort findet.

11.3.3 Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in nicht massgeblich von Sicherheitsvorfällen geprägten Regionen Puntlands ein insbesondere in sozialer Hinsicht tragfähiges Verwandtschaftsnetz besitzt, das ihm nach einer Rückkehr Halt geben und ihm beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz behilflich sein kann. Es ist demnach vom Vorhandensein begünstigender Umstände auszugehen und die hohen Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.7) sind vorliegend nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich entsprechend als zumutbar.

11.4 Dem Beschwerdeführer wurde von den somalischen Behörden am 18. Juli 2018 ein authentischer Reisepass ausgestellt, der bis am 17. Juli 2023 gültig ist. Demzufolge ist auch kein technisches Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich, wobei es ohnehin dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13.

13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

13.2 Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist trotz des Verfahrensausganges der notwendige Aufwand als Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) von Amtes wegen pauschal auf Fr. 1'100.- festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar im Betrag von Fr. 1'100.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

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