Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1722/2020

Urteil vom 13. Dezember 2022

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann,
Richter David R. Wenger,

Gerichtsschreiberin Janine Sert.

A._______, geboren am (...),

Somalia,
Parteien
vertreten durch MLaw Natalie Marrer, Caritas Schweiz,
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess Somalia eigenen Angaben zufolge im August respektive September 2015 und gelangte am 8. Mai 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Gemäss einem Schreiben vom (...) Mai 2016 ergab ein im Auftrag des SEM durchgeführtes Altersgutachten nach Greulich und Pyle beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von (...) Jahren. Am 3. Juni 2016 wurde er zu seiner Person befragt (BzP; SEM-Akte A7/14). Am 5. Juni 2018 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; SEM-Akte A19/19).

Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er gehöre dem Clan B._______ an und habe bis zu seiner Ausreise in C._______, Provinz D._______, gelebt. Bis 2009 habe er dort die Schule besucht. Danach habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Einmal sei er zusammen mit seinem Arbeitgeber von der Terrormiliz Al Shabaab mitgenommen worden. Diese habe ihn verdächtigt, für die Regierung zu arbeiten. Mangels Beweisen sei er aber wieder an seinen Arbeitsort zurückgefahren worden. Es habe Krieg geherrscht, was für ihn unerträglich gewesen sei.

Anlässlich der Anhörung brachte er ergänzend vor, er habe nach der Entführung durch die Al Shabaab die Arbeit in der Landwirtschaft aufgegeben und danach als Schuhputzer gearbeitet. Eines Tages hätten Männer der Al Shabaab ihn aufgefordert, Handgranaten in seiner Putzkiste zu verstauen. Er habe sich laut schreiend geweigert, worauf sich die Männer entfernt hätten. Auch bei einer erneuten Aufforderung zur Zusammenarbeit habe er diese verweigert. Als zuletzt unter Todesandrohung von ihm verlangt worden sei, endlich zu kooperieren, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe sich nie an die Behörden gewandt aus Angst, danach noch mehr Probleme zu erhalten.

Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweisdokumente oder Beweismittel zu den Akten.

B.
Am 12. Dezember 2019 führte eine sachverständige Person im Auftrag der Fachstelle Lingua ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durch. Gestützt darauf wurde am 10. Januar 2020 ein Gutachten erstellt, worin eine weitere sachverständige Person zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich aus C._______ stamme und in den letzten Jahren eine gewisse Zeit in Nordsomalia verbracht habe.

C.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse.

D.
In seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer daran fest, aus C._______ zu stammen und nie in Nordsomalia gelebt zu haben.

E.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 verfügte das SEM, das Geburtsdatum bleibe auf den 1. Januar 1998 eingetragen, verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch (mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen) ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte es mit dem Vollzug der Wegweisung.

F.
Mit Eingabe vom 24. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

G.
Am 27. März 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

H.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, mangels rechtsgenüglicher Begründung innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen.

I.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung nach.

J.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechtsvertretung im Sinne der Erwägungen zu bezeichnen sowie eine Erklärung des (in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2020 enthaltenen) falsch übersetzten Passus nachzureichen.

K.
Am 28. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2020 zuhanden seiner damaligen Rechtsvertretung. Diese wurde seiner Rechtsvertretung am 2. Juni 2020 in Kopie zugestellt.

L.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 reichte Rechtsanwalt Michael Adamczyk eine Mandatsanzeige ein, ersuchte um Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand und äusserte sich zum falsch übersetzten Passus. Der Eingabe lagen eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht und eine Honorarvereinbarung bei.

M.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 ordnete die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt Michael Adamczyk dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein.

N.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

O.
Mit innert verlängerter Frist eingegangener Replik vom 14. August 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

P.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 ersuchte Rechtsanwalt Michael Adamczyk um Entbindung aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung von MLaw Natalie Marrer als amtliche Rechtsbeiständin.

Q.
Am 19. Juli 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht zu den Akten.

R.
Mit Eingabe vom 25. April 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin um Auskunft über den Verfahrensstand.

S.
Mit Verfügung vom 27. April 2022 entliess die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt Michael Adamczyk aus dem amtlichen Mandatsverhältnis als Rechtsbeistand, ordnete MLaw Natalie Marrer dem Beschwerdeführer als neue amtliche Rechtsbeiständin bei und beantwortete die Verfahrensstandanfrage vom 25. April 2022.

T.
Am 16. August 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. Diese erging am 19. September 2022.

U.
Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Oktober 2022.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.5 Die Frage des amtlichen Geburtsdatums (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) wurde nicht angefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden lediglich die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls, der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungsmaxime respektive eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Entgegen der Feststellung des Lingua-Experten habe er am Lingua-Interview überhaupt nicht im E._______-Dialekt, sondern hauptsächlich in seinem D._______-Dialekt gesprochen, weshalb das Lingua-Interview zu wiederholen sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen können.

3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

3.3 Im Zusammenhang mit den Lingua-Analysen des SEM ist festzuhalten, dass es sich dabei zwar nicht um Sachverständigengutachten handelt (Art. 12 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; Art. 57 ff
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; Art. 49
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf.
BZP i.V.m. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen aber ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1, BVGE 2014/12 E. 4.2.1).

3.4

3.4.1 Den Protokollen sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Anhörungen mangelhaft ausgefallen wären. Mit der Lingua-Analyse wurde sodann eine weitere Untersuchungshandlung vorgenommen, um den Sachverhalt zu erstellen. In dieser wurde unter anderem aufgrund der Sprache des Beschwerdeführers festgestellt, er sei höchst wahrscheinlich in C._______ sozialisiert worden, habe sich in jüngerer Zeit aber eine geraume Zeit im Norden Somalias aufgehalten. Diesem Bericht wurde in der Stellungnahme des damals nicht vertretenen Beschwerdeführers (rechtliches Gehör) vom 23. Januar 2020 nichts entgegengestellt. Es bestand somit für das SEM zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 27. Februar 2020 kein Anlass die Lingua-Analyse anzuzweifeln oder weitere Abklärungen über den am Interview benutzen Dialekt zu tätigen. Auf Beschwerdeebene nahm der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Herkunft und den Asylgründen Stellung. Nach Auffassung des Gerichts konnte er im vorliegenden Verfahren seine Beschwerdegründe vollständig darlegen, weshalb der Sachverhalt als ausreichend erstellt erscheint. Der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, sondern ist nachfolgend - im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien - zu prüfen.

3.4.2

3.4.2.1 Der Laienbeschwerde vom 24. März 2020 und der Ergänzung vom 13. Mai 2020 ist kein Vorwurf gegenüber der Lingua-Expertise als solche zu entnehmen. Es wird lediglich erklärt, woher die zahlreichen Ausdrücke nordsomalischer Dialekte in der Redeweise des Beschwerdeführers stammen könnten. Erst nachdem er sich rechtlich vertreten liess, brachte er mit Eingabe vom 2. Juni 2020 vor, der Lingua-Experte habe seine Sprache falsch beurteilt. In seiner Replik vom 14. August 2020 führte er aus, er habe sich im Lingua-Interview nie des E._______-Dialekts sondern des D._______ bedient.

3.4.2.2 Das SEM führt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 19. September 2022 aus, Recherchen der Fachstelle Lingua hätten Folgendes ergeben: Im Lingua-Bericht stehe nicht, dass der Beschwerdeführer im E._______-Dialekt spreche. Vielmehr werde festgestellt, dass seine somalische Varietät zwar viele Merkmale der E._______-Dialekte aufweise, diese aber die Merkmale der F._______- und nördlichen Dialekte nicht signifikant überwiegen würden. Dies stehe im Gegensatz zu den Erwartungen für die in C._______ gesprochene Varietät, in welcher eine Dominanz der E._______-Dialekte zu erwarten gewesen wäre. Laut der Fachstelle Lingua reiche zudem seine Angabe, der nördliche Einfluss auf seine Sprache rühre von Kontakten im Ausland mit Personen aus dem Norden Somalias, nicht aus, um den Analysebefund zu erklären.

3.4.2.3 In der Replik vom 19. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer an, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum aufgrund seiner Biografie eine Dominanz der E._______-Dialekte erwartet worden sei, da der von ihm gesprochene D._______-Dialekt gemäss Lingua-Befund überwiegen müsse. Wie bereits in der Replik vom 14. August 2020 dargelegt, sei es so, dass seines Wissens der E._______-Dialekt nur in einem Teil des Kantons E._______ gesprochen werde; und das auch nur von einem Clan.

3.4.3 Im Lingua-Gutachten wurde nachvollziehbar dargelegt, von welcher in C._______ gesprochenen Varietät die sachverständige Person für ihre Analyse ausgegangen ist. Diesbezüglich ist die Lingua-Analyse fundiert ausgefallen und das daraus resultierende Gutachten inhaltlich schlüssig und ausgewogen begründet worden. In wissenschaftlichen Arbeiten zur Somali-Sprache wird kein D._______-Dialekt erwähnt. In ihrer wissenschaftlichen Analyse dürfte die sachverständige Person den Dialekt des Beschwerdeführers somit nicht falsch beurteilt haben. Es gibt keine Hinweise auf einen Mangel an fachlicher Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person. Der Lingua-Bericht kann folglich zur Beurteilung der Herkunft des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.

3.5 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes infolge unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes ist im Ergebnis zu verneinen. Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren zwecks erneuter Durchführung eines Lingua-Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb dem entsprechenden Antrag nicht stattzugeben ist.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

5.

5.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG nicht standhalten. Seine Aussagen hinsichtlich seiner Entführung durch die Al Shabaab seien widersprüchlich und hinsichtlich weiterer Drangsalierungen durch die Al Shabaab nachgeschoben. Auf Vorhalt habe er die Unstimmigkeiten nicht zu beseitigen vermocht. Auffallend sei, dass er bei der BzP auf die Nachfrage, ob er noch einmal Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe, lediglich angegeben habe, diese habe ihn kontrolliert, damit er das Land nicht verliesse. Im Weiteren habe er bestätigt, alle Fluchtgründe genannt und keine weiteren Probleme mit Behörden oder Organisationen gehabt zu haben.

5.2 In der Rechtsmitteleingabe respektive der Beschwerdeverbesserung entgegnet der Beschwerdeführer, er habe insbesondere zu seinen Fluchtgründen ausführliche und präzise Angaben gemacht. Anlässlich der Anhörung habe er die Sachen viel besser erklären können als bei der BzP, zumal er damals dazu angehalten worden sei, die Fragen rasch zu beantworten, und er Angst gehabt habe, dem Befrager zu entgegnen, dass er mehr Zeit benötige zum Überlegen. Zudem habe er damals Kopfschmerzen und Stress wegen der Ereignisse auf seiner Reise in die Schweiz gehabt. Korrekt sei jedenfalls, dass er und sein Arbeitgeber einen Tag lang von der Al Shabaab festgehalten und dann wieder freigelassen worden seien. Er wisse nicht mehr, weshalb er an der BzP gesagt haben sollte, dass er im September 2014 festgenommen und am 15. Oktober 2014 wieder freigelassen worden sei. Als man ihn bei der BzP gefragt habe, ob er nebst den erwähnten Gründen jemals irgendwelche Probleme mit irgendwelchen Behörden, Polizei, Militär, einer Partei oder sonst einer Organisation gehabt habe, habe er gedacht, er würde nach Problemen mit anderen Organisation oder Gruppierungen als der Al Shabaab gefragt. Solche habe er nicht gehabt. Er wisse nicht, weshalb er bei der BzP nicht von den weiteren Drangsalierungen durch die Al Shabaab erzählt habe. Bei seiner Anhörung habe er aber alle wichtigen Gründe für seine Flucht genannt: Er sei von der Al Shabaab entführt worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, dass sein Chef für die Regierung gearbeitet habe. In der Folge habe er sich mehrmals geweigert, mit der Al Shabaab zusammenzuarbeiten, wodurch er sich in Lebensgefahr gebracht habe. Die Behörden in seinem Land hätten ihm keinen Schutz bieten können. Ihm sei nur die Flucht übriggeblieben. Wäre er im Land geblieben, hätten sie ihn getötet.

6.

6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM betreffend die Fluchtgründe im Ergebnis zu bestätigen ist.

6.2 Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zu seiner Entführung durch die Al Shabaab geäussert und weitere Drangsalierungen durch die Al Shabaab erst anlässlich der Anhörung und damit nachgeschoben vorgebracht. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. III). Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich eingehende Erörterungen hierzu, weil den Vorbringen des Beschwerdeführers die erforderliche asylrechtliche Relevanz nicht zukommt.

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen(sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., 2019, N 16 zu Art. 62
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; Alfred Kölz/ Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398).

6.4 Die geltend gemachten Verfolgungshandlungen vermögen mangels hinreichender Intensität keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Die einmalige Mitnahme durch die Al Shabaab, anlässlich derer der Beschwerdeführer für einen Tag festgehalten, sodann an seinen Arbeitsplatz zurückgebracht wurde, erreicht die Intensität nicht, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG zu gelten. Die darauffolgenden mehrfachen Aufforderungen zur Zusammenarbeit mit der Al Shabaab durch deren jugendlichen Anhänger erfüllen das Kriterium der Intensität ebenfalls nicht, zumal er die Zusammenarbeit mehrfach verweigern konnte, ohne dass dies Konsequenzen nach sich gezogen hätte (vgl. SEM-Akte A19 F134 f.). Der Beschwerdeführer vermochte diese Vorfälle ohnehin nur vage, oberflächlich und unsubstantiiert zu schildern (vgl. SEM-Akte A19 F135, F134 f. und F173 f.). An dieser Einschätzung vermag auch die geltend gemachte Bedrohung des Beschwerdeführers mit dem Tod (vgl. SEM-Akte A19 F159 f. und F163), welche zu keinem konkreten und gezielten physischen Angriff gegenüber ihm oder seinen Familienangehörigen führte, nichts zu ändern. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer - wie viele andere Personen auch - unter der allgemeinen Kriminalität in Somalia und der Al Shabaab Milizen litt, deren Drohungen als gemeinrechtliche Straftaten und nicht als Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu werten sind. Die geltend gemachten Ereignisse dürften demnach auf die problematische Sicherheitslage in Somalia zurückzuführen sein.

6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG [SR 142.20]).

8.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).

8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.

9.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunfts- und letzten Aufenthaltsort vor der Ausreise aus Somalia seien unglaubhaft ausgefallen und auch zu seiner Clanzugehörigkeit und Geburtsort habe er unstimmige Angaben gemacht. Bei einer am 7. Mai 2016 erfolgten Kontrolle durch das Grenzwachtkorps sei G._______ als sein Geburtsort erfasst worden. Tags darauf habe er H._______, Äthiopien, als seinen Geburtsort auf dem Personalienblatt eingetragen. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Angabe habe er erklärt, sein richtiger Geburtsort sei C._______. Anlässlich der BzP habe er wiederum vorgetragen, er sei in H._______ geboren und als Kleinkind nach C._______ gezogen. In der Anhörung habe er erneut behauptet, in C._______ geboren zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Nebst seinem angeblichen Wohnquartier habe er kein respektive (nur) ein weiteres Quartier dieser Stadt benennen können. Er habe praktisch keine Namen von Nachbarorten von C._______ sowie nur zwei der insgesamt fünf Nachbarprovinzen von D._______ angeben können. Auf die Frage nach weiteren Provinzen Somalias habe er zwei zu Somalia gehörende Provinzen, zwei in Puntland gelegene Regionen und eine in Somaliland befindliche Region angegeben. Dies sei ein Indiz dafür, dass er mit dem Norden Somalias vertraut sein könnte. Er sei nicht in dem Masse mit dem angegebenen Herkunftsort C._______ vertraut, wie man dies von einer Person, welche bis zur Ausreise zeitlebens dort gelebt habe, erwarten könnte. Die sich in den Akten findenden Ungereimtheiten habe er nicht zu beseitigen vermocht.

Dem angesichts dieser Zweifel an seinen Herkunftsangaben erstellten
Lingua-Herkunftsgutachten sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass er nur den Namen eines der etlichen Quartiere in C._______ zu nennen vermocht habe. Er habe von keiner einzigen örtlichen Moschee den Namen und auch keine Nachbarorte gewusst. Seine Angaben zu den grössten Clans in diesem Ort seien zwar teilweise richtig, aber unvollständig ausgefallen. Hingegen habe er gewusst, welche Berufe viele Ortsbewohner ausüben würden. Auch zur Landwirtschaft habe er teilweise korrekte, allerdings nur vage und unvollständige Angaben liefern können. Seine Angaben zur Reiseroute bis nach I._______ seien korrekt ausgefallen. Hinsichtlich seiner Sprache hätte angesichts der von ihm behaupteten Biografie erwartet werden dürfen, dass er hauptsächlich den südsomalischen Dialekt E._______ spreche und einige Einflüsse von zentralsomalischen Dialekten erkennbar seien. Hingegen sollte seine Sprache keine Elemente von in Nordsomalia gesprochenen Dialekten enthalten. Es sei jedoch festgestellt worden, dass in seiner Sprache der Dialekt der E._______ nicht überwiege, sondern darin auch ziemlich viele Ausdrücke nordsomalischer Dialekte enthalten seien. Die sachverständige Person sei zum Schluss gelangt, dass er zwar höchstwahrscheinlich einige Zeit in C._______ gelebt, jedoch auch längere Zeit im nördlichen Somalia verbracht haben dürfte.

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer erneut ausgeführt, er käme aus C._______. Es sei ihm indes nicht gelungen, mit seinen Aussagen das Lingua-Gutachten zu entkräften. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu seinen Lebensumständen und seiner Herkunft innerhalb des somalischen Siedlungsraumes sei davon auszugehen, dass er versuche, seine Identität und Herkunft und auch die Region, in der er über ein Beziehungsnetz verfüge, zu verheimlichen beziehungsweise zu verschleiern. Damit verletze er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG in gravierender Weise. Durch sein Verhalten verunmögliche er dem SEM eine sinnvolle Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, so dass gemäss Rechtsprechung davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an seinen letzten Aufenthaltsort vor der Ausreise keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG entgegen.

Trotz einer andauernden Gewaltsituation in einigen Teilen Somalias gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der Vollzug der Wegweisung könne in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) oder Äthiopien erfolgen, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen und seinem Beziehungsnetz in Somalia sowie der Lehre und Rechtsprechung zu den Konsequenzen einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht, könne er sich nicht auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er in einen Landesteil Somalias zurückkehren könne, in welchem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche.

9.2 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er habe am 7. Mai 2016 an der Grenze aus Angst falsche Angaben gemacht, zumal er gedacht habe, noch in Italien zu sein. Auch in J._______ sei er verängstigt gewesen und habe das Personalienblatt schnell ausfüllen müssen. Er habe dann aber mit C._______ seinen richtigen Geburtsort angegeben. Bei den Angaben in der BzP - auch hinsichtlich der Clanzugehörigkeit von ihm und seiner Mutter zum Clan K._______ - sei er von einer Information von anderen Somaliern im Asylheim beeinflusst gewesen; er hätte nicht auf sie hören sollen. Sein richtiger Geburtsort sei C._______ und seine Eltern würden dem Clan B._______ angehören.

Seine Familie habe nicht viel Geld gehabt und sich nicht häufig in anderen Quartieren aufgehalten. Die Sicherheitslage in C._______ sei - wegen der Al Shabaab und Clanstreitigkeiten - nicht gut gewesen. Er habe nur von den Ortschaften L._______ und M._______ gehört, bevor er geflüchtet sei. Sie hätten wegen der Sicherheitsprobleme C._______ nicht verlassen und auch nicht reisen können. In der Schule habe er die umliegenden Ortschaften nicht gelernt. Er hätte sodann schon mehr Provinzen gekannt, aber vielleicht die Frage danach nicht richtig verstanden, zumal er im Verlauf der Anhörung ja auch weitere Provinzen habe nennen können. Er kenne auch Regionen aus dem Süden; dass er Regionen aus dem Norden habe angeben können, sei kein Indiz für eine Herkunft aus dem Norden. Sie seien in C._______ nicht in die Moschee gegangen, weil es zu unsicher gewesen sei; die Namen der Moscheen seien ihm deshalb auch nicht vermittelt worden. Er habe mehrere ansässige Clans in C._______ nennen können. Dass er nicht noch mehr Clans habe nennen können, heisse nicht, dass er nicht aus C._______ komme. Auf seiner Flucht sei er während ungefähr sieben Monaten in N._______ gewesen, wo es viele Flüchtlinge aus Nordsomalia gegeben habe. Dies habe möglicherweise einen Einfluss auf seine verwendeten Ausdrücke gehabt. Die Schlussfolgerung der sachverständigen Person (der Lingua-Analyse), dass er längere Zeit im nördlichen Somalia verbracht habe, sei falsch.

Seine Familie sei sehr arm, seine Mutter müsse als Verdienst Tee verkaufen. Als Schuhputzer erhalte man nicht immer das Geld, welches man sich mit der Arbeit verdient habe. In der Landwirtschaft gebe es zu wenige Stellen. Seine näheren Verwandten hätten keine Arbeit, weshalb sie ihn nicht unterstützen könnten. Eine Rückkehr nach C._______ sei für ihn deshalb unzumutbar.

9.3 In seiner Eingabe vom 2. Juni 2020 erklärt der Beschwerdeführer den in der Stellungnahme vom 23. Januar 2020 falsch übersetzten Passus («Aber der Experte, den sie interviewt haben, sagte mir, ich solle niemals die Wahrheit sagen. Ich war noch nie in den nördlichen Regionen Somalias und lebe ich in Südsomalia und dann durch die zentralen Regionen nach I._______.») folgendermassen: Er habe damit sagen wollen, dass der Experte, welcher das Lingua-Gutachten erstellt habe, seine "Stimme" beziehungsweise Sprache falsch beurteilt habe und bei einer richtigen Beurteilung zum Schluss hätte kommen müssen, dass er (der Beschwerdeführer) aus dem Süden Somalias stamme. Er sei unter anderem via die zentralen Regionen O._______ und P._______ nach I._______ geflüchtet, von wo aus er über den Seeweg in den Q._______ gelangt sei. Das Puntland, in welchem sich I._______ befindet, gehöre für ihn nicht zum eigentlichen Norden Somalias. Als Nordsomalia verstehe er das Somaliland.

9.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Allein mit der Behauptung, der Experte habe seine Sprache falsch beurteilt und hätte bei einer richtigen Beurteilung zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer aus dem Süden Somalias stamme, gelinge es ihm nicht, den Aussagewert des Abklärungsergebnisses der Fachstelle Lingua entscheidend zu schmälern.

9.5 Mit Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe bereits in seiner Beschwerdeschrift detailliert den Aussagewert des Abklärungsergebnisses angezweifelt. So habe er insbesondere erklärt, dass er während seiner Flucht etwa sieben Monate in N._______ und davon eine längere Zeit in einem Saharacamp mit aus Nordsomalia stammenden Personen verbracht habe. In dem Camp sei er mit den Nordsomaliern zusammengesessen, habe mit ihnen diskutiert und mit ihnen in Massenunterkünften im selben Raum geschlafen. Eine Auswirkung auf sein Sprachverhalten (die von ihm beim Telefoninterview verwendeten Ausdrücke nordsomalischer Dialekte) sei somit durchaus möglich. Es stimme nicht, dass er beim
Lingua-Interview «ziemlich viele Ausdrücke nordsomalischer Dialekte» verwendet habe; es seien höchstens wenige Ausdrücke gewesen.

9.6 In seiner ergänzenden Vernehmlassung hält das SEM daran fest, in der in C._______ gesprochenen Varietät wäre eine Dominanz der E._______-Dialekte zu erwarten. Die somalische Varietät des Beschwerdeführers weise gemäss Lingua-Analyse zwar viele Merkmale der E._______-Dialekte auf, diese würden aber die Merkmale der F._______- und nördlichen Dialekte nicht signifikant überwiegen. Im Lingua-Bericht stehe hingegen nicht, dass er im E._______-Dialekt spreche. Laut der Fachstelle Lingua reiche zudem seine Angabe, der nördliche Einfluss auf seine Sprache rühre von Kontakten im Ausland mit Personen aus dem Norden Somalias, nicht aus, um den Analysebefund zu erklären.

9.7 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Replik vom 19. Oktober 2022, dass er hauptsächlich im D._______-Dialekt gesprochen habe, da er aus C._______ stamme. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum aufgrund seiner Biografie eine Dominanz der E._______-Dialekte erwartet worden sei, da der von ihm gesprochene D._______-Dialekt gemäss Lingua-Befund überwiegen müsse. Seines Wissens werde der E._______-Dialekt nur von einem Clan in einem Teil des Kantons E._______ gesprochen.

10.

10.1 Im Folgenden wird geprüft, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und die geltend gemachten Lebensverhältnisse in Somalia nicht glaubhaft gemacht.

10.2 Verschleiert die asylsuchende Person ihre Identität beziehungsweise ihre Herkunft, ist das SEM nicht dazu verpflichtet, nach hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, da die behördliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet, welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG; Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG). Liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wegen Verschleierung der Herkunft vor, hat die beschwerdeführende Person die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und E. 6 m.w.H.).

10.3 Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Aussagen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

10.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Überprüfung der Akten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgehalten werden kann. Er konnte seine somalische Herkunft überwiegend glaubhaft machen. Es geht aus den Protokollen und der Lingua-Analyse in ihrer Gesamtheit hervor, dass er sich nach Möglichkeit bemüht hat, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Seine Aussagen sind in gewissen Bereichen zwar dürftig und teilweise widersprüchlich ausgefallen (Geburtsort, Clanzugehörigkeit, Ortskenntnisse, mehrjähriger Schulbesuch und Arbeitstätigkeit). Dies dürfte aber durchaus seinen Lebensumständen (Armut, Sicherheitsprobleme in Zentralsomalia) beziehungsweise die knappen Ausführungen zu seiner Herkunft eher auf seine Erzählweise als auf fehlende Mitwirkung oder gar ein Verschleiern zurückzuführen sein.

Hinsichtlich seiner Sprache ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene aus, bei der Lingua-Analyse im D._______-Dialekt und nicht im E._______-Dialekt gesprochen zu haben. In wissenschaftlichen Arbeiten zur Somali-Sprache wird ein solcher D._______-Dialekt zwar nicht erwähnt (vgl. E. 3.5). Dass keine wissenschaftliche, formale Bezeichnung existiert, muss aber nicht bedeuten, dass umgangssprachlich nicht von einem solchen Dialekt gesprochen werden könnte. Sofern der Beschwerdeführer seinen Dialekt als D._______-Dialekt bezeichnet, könnte sich dies insbesondere auf eine geographische Eingrenzung beziehen, zumal der Beschwerdeführer auch ausführt, dass seines Wissens der E._______-Dialekt nur in einem Teil des Kantons E._______ gesprochen werde. Wie andere Sprachen auch, kann Somali in unzählige Dialekte unterteilt werden. In welche Dialekte diese Sprache eingeteilt werden kann, ist unter Fachpersonen indes umstritten. Somalische Dialektologie habe eine lange Geschichte konfuser Terminologien (vgl. Hagen Kaldhol, Nina und Stausland Johnsen, Sverre, Grammaticalization in Somali and the development of morphological tone, in: Proceedings of the Linguistic Society of America, 6 [1], 2021: 587-599, https://journals.linguisticsociety.org/proceedings/index.php/PLSA/article/download/4993/4553, abgerufen am 31.10.2022). Aufgrund von Nomadentum, Tribalismus und Wanderungen werden an einem Ort auch häufig mehrere Dialekte gesprochen (vgl. Ausbreitung der Dialektgruppen, Lamberti, Marcello, Die Somali-Dialekte, 1986, abgerufen auf https://arcadia.sba.uniroma3.it/bitstream/2307/3720/1/Die%20Somali-Dialekte.pdf, S. 9, abgerufen am 31.10.2022). Dass der Beschwerdeführer seinen Dialekt anders bezeichnet, als dieser aus wissenschaftlicher Sicht eingeordnet würde, kann ihm nicht als Mitwirkungspflichtverletzung ausgelegt werden.

Dem Lingua-Gutachten ist nicht zu entnehmen, auf welche Quellen sich die sachverständige Person bei ihrer Analyse der sprachlichen Merkmale des Beschwerdeführers gestützt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, worauf die Annahme basiert, dass gewisse, vom Beschwerdeführer benutzte Ausdrücke aus dem nördlichen Dialekt nicht mit dem in C._______ gesprochenen Dialekt vereinbar seien. Gemäss einer Erhebung zum Sprachgebrauch in Somalia der Reach Initiative im Jahr 2021 spricht eine Mehrheit der Menschen in der Stadt C._______ «Northern Standard Somali» (51,3%) und «Benadiri Somali» (39.2%; vgl. Reach Initiative, The 2021 Joint Multi-Cluster Needs Assessment [JMCNA] for Somalia: Language map of Somalia, 2021, https://public.tableau.com/app/profile/guilherme.iablonovski2639/viz/LanguagemapofSomalia/LanguagemapofSomalia?
publish=yes, abgerufen am 31.10.2022, vgl. auch Karte: Ausbreitung der Dialektgruppen, Lamberti, Marcello, Die Somali-Dialekte, 1986, abgerufen auf https://arcadia.sba.uniroma3.it/bitstream/2307/3720/1/Die%20Somali-Dialekte.pdf, S. 29, abgerufen am 31.10.2022). Bei einer Herkunft aus C._______ sind Einflüsse nordischer Dialekte in der vom Beschwerdeführer gesprochenen Sprache demnach durchaus zu erwarten, was auch dem Lingua-Bericht zu entnehmen ist. Hingegen bleibt unklar, gestützt worauf das SEM zum Schluss gelangt, dass er sich deshalb längere Zeit im Norden aufgehalten haben müsste. Das Gericht kann diesen Schluss gestützt auf das Gesagte nicht teilen.

11.
Unter diesen Umständen kann nicht mehr auf eine Prüfung von individuellen Vollzugshindernissen mit dem Verweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht verzichtet werden. Somit gilt es zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Somalia zulässig, zumutbar und möglich ist.

12.

12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

12.2 Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, die dazu führen, den Wegweisungsvollzug generell - das heisst ungeachtet aller individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen nach Somaliland oder Puntland kann sich bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile BVGer
E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insbes. E. 9.3.5 [Somaliland] und
E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insbes. E. 11.2.4 [Puntland]).

12.2.1 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus C._______. Seine diesbezüglichen Angaben sind in den Anhörungen und dem Lingua-Interview eher dürftig ausgefallen: Er beschrieb sein Quartier und die Stadt C._______ (weitere Quartiernamen, Nachbarorte, Wegbeschreibung vom Wohnort zur Schule, bekannte Gebäude, Markt) nur vage und eher substanzlos (vgl. SEM-Akte A19 F43-F122). Er wusste beispielsweise keine Namen von örtlichen Moscheen. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in C._______ geboren worden wäre und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hätte, wären von ihm insgesamt erwartungsgemäss detailliertere Antworten möglich gewesen. Er konnte hingegen korrekte Angaben zu den grössten Clans in C._______ und zur Landwirtschaft machen. Zudem ist auch die Begründung für sein fehlendes Wissen nachvollziehbar, wonach seine Familie nicht viel Geld gehabt habe und C._______ unsicher gewesen sei. Zwar ist der Schlussfolgerung der Lingua-Analyse zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer längere Zeit im nördlichen Somalia verbracht haben dürfte. Nichtsdestotrotz kommt aber auch das Lingua-Gutachten zum Schluss, dass seine Herkunft aus C._______ höchstwahrscheinlich ("most likely") ist. Selbst wenn er seinen Heimatort früher als angegeben verlassen haben sollte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er ursprünglich aus C._______ stammt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist als unzumutbar zu qualifizieren.

12.2.2 Abgesehen von den Ausdrücken nordsomalischer Dialekte in der Sprache des Beschwerdeführers, welche gemäss Vorinstanz auf einen längeren Aufenthalt im nördlichen Somalia schliessen lassen würden, lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Somali- oder Puntland über irgendwelche Anknüpfungspunkte verfügt. Es liegen weder Hinweise auf eine enge Verbindung zum nördlichen Somalia noch auf eine Möglichkeit der Existenzsicherung in Somali- oder Puntland vor. Da staatliche Institutionen in Somalia nur beschränkt zugänglich sind, wird eine wirkungsvolle Unterstützung primär durch den Familienclan, genauer die Verwandten väterlicherseits, gewährleistet (vgl. Landinfo, Somalia: Klan, familie, migrasjon og bistand ved (re)etablering, 25.06.2020, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2020/06/Respons-Somalia-Klan-familie-migrasjon-og-bistand-ved-reetablering-25062020.pdf, abgerufen am 02.11.2022). Weder die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers väterlicherseits (B._______) noch - möglicherweise - mütterlicherseits (K._______) würden ihm in Nordsomalia einen solchen Schutz gewährleisten. Die K._______ sind zwar vereinzelt im nördlichen Somalia ansässig, jedoch nicht als Mehrheitsclan vertreten (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Somalia: Information on the K._______ clan in Somaliland, including distinguishing features, locations, occupations and position in the clan hierarchy; treatment by the Somaliland authorities and by al-Shabaab [2015-October 2017], 23.11.2017, https://irb-cisr.gc.ca/en/country-information/rir/Pages/idex.aspx?doc=457304&pls=1, abgerufen am 02.11.2022). In den verfügbaren Quellen existieren keine Informationen darüber, ob die B._______ in Puntland präsent und ob dieser Clan dort gar eine bedrohte Minderheit ist. Insgesamt gibt es keine Hinweise auf das Vorliegen begünstigender Umstände, die einen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Somali- oder Puntland als zumutbar erscheinen lassen würden.

12.3 Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung nach Somalia als unzumutbar zu erachten. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

13.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist (vgl. E. 6.5). Die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 ist betreffend den Vollzug der Wegweisung (Ziffern 5 und 6 des Dispositivs) aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

14.

14.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Beschwerdeführer an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 gutgeheissen, und liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer nicht mehr fürsorgeanhängig wäre. Somit hat er keine Verfahrenskosten zu tragen.

14.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs und insofern teilweise obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Die Rechtsmitteleingabe sowie die Beschwerdeverbesserung hat der Beschwerdeführer selbst verfasst. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist die Vorinstanz demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 480.- (inklusive die Hälfte der Auslagen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) auszurichten.

14.3 Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 wurde Rechtsanwalt Michael Adamczyk, damals angestellt bei der Caritas Schweiz, als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2022 wurde MLaw Natalie Marrer, ebenfalls bei der Caritas tätig, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, nachdem Rechtsanwalt Michael Adamczyk aus seinem Amt entlassen worden war. Aufgrund der Aktenlage und mangels anderweitiger Indizien ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt Michael Adamczyk seinen Honoraranspruch an die Caritas Schweiz abgetreten hat. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber hälftig unterliegt, ist seiner Rechtsvertreterin demnach für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 480.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten (inklusive die Hälfte der Auslagen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung betrifft.

2.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des verfügten Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 5-6 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 480.- auszurichten.

5.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 480.- ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Janine Sert
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-1722/2020
Datum : 13. Dezember 2022
Publiziert : 12. Januar 2023
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
12 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BZP: 49 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf.
57
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
VGG: 16 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
somalia • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • sprache • analyse • region • richtigkeit • mitwirkungspflicht • sachverhalt • rechtsanwalt • ausreise • replik • familie • wissen • interview • frage • frist • tag • flucht • verfahrenskosten
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BVGE
2015/3 • 2015/10 • 2014/12 • 2014/26 • 2013/37 • 2013/27 • 2011/24 • 2011/7
BVGer
E-1722/2020 • E-591/2018 • E-6310/2017