Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3848/2021
Urteil vom 14. Oktober 2022
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Besetzung
Richterin Susanne Bolz-Reimann,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren am (...),
Äthiopien,
Parteien
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 30. Juli 2021 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Amhara aus Addis Abeba - verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge Mitte August 2019 und gelangte mit einem polnischen Visum auf dem Luftweg über die Vereinigten Arabischen Emirate nach Polen. Danach sei er von einer Schlepperin in einem unbekannten Land einen Monat lang eingesperrt worden beziehungsweise am 17. August 2019 in die Schweiz eingereist. Am 17. September 2019 stellte er ein Asylgesuch. Am 23. September 2019 wurde er zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt.
B.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Überstellung nach Polen an.
C.
Mit Urteil F-6695/2019 vom 20. Dezember 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gut, da die polnischen Behörden bei der Visumsausstellung in Vertretung von Estland gehandelt hätten, welches deshalb zuständig wäre. Die Sache wurde zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Estland ans SEM zurückgewiesen.
D.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 beendete das SEM das Dublinverfahren.
E.
Am 13. März 2020 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, er habe in Addis Abeba ein Transportunternehmen mit mehreren Fahrzeugen geführt. Nach den Parlamentswahlen im Jahr 2005 sei er mit seinem Lastwagen in eine Demonstration gegen den Wahlbetrug der Regierungspartei EPRDF (Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front) geraten und deswegen später festgenommen worden. Er sei mit anderen Amharas einen Monat inhaftiert, gefoltert und aufgefordert worden, sich nicht mehr kritisch gegen die Regierung zu äussern. Seit dem Jahr 2015/2016 habe er sich aktiv für die Ethnie der Amhara eingesetzt, welche seit Jahren von der Regierungspartei unterdrückt worden sei. Vor drei bis fünf Jahren sei einer seiner Lastwagen beschlagnahmt worden, weil er verdächtig worden sei, mit dem Einkommen seines Transportunternehmens die Oppositionspartei (...) finanziell unterstützt zu haben. Auch nach dem Regierungswechsel im Jahr 2018 sei es zu Problemen gekommen. Die Oromo-Gruppierungen hätten die Amhara angegriffen. Im September 2018 sei er der (...) beigetreten. Am (...) Juni 2019 sei er zusammen mit 208 weiteren Personen inhaftiert worden. Dabei sei er eines Tages am Busbahnhof aus seinem Minibus heraus mitgenommen worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, die Amhara in B._______ mobilisiert und aufgehetzt zu haben. Dies nachdem am 22. Juni 2019 fünf hochrangige Personen ermordet worden seien. Die Regierung habe behauptet, General C._______ habe sie umgebracht und er (der Beschwerdeführer) habe mit diesem zusammengearbeitet. Zudem habe er mit seinem Minibus Personen zwischen seinem Wohnquartier D._______, an der Grenze zur Oromio Region, und E._______ transportiert. Auf dieser Strecke sei es immer wieder zu Tumulten zwischen den Oromo und den Amhara gekommen. Dabei sei sein Fahrzeug mit Steinen beworfen worden und es sei versucht worden, dieses anzuzünden. Die Polizei sei mit seiner Arbeit im Oromogebiet nicht einverstanden gewesen und habe ihm immer wieder grundlos Verkehrsbussen erteilt. Bei seiner Inhaftierung sei ihm deshalb auch vorgeworfen worden, die Amhara in diesem Gebiet aufgehetzt zu haben. Er sei während Tagen verhört und misshandelt worden. Weil er an Diabetes leide und ihm seine Medikamente verweigert worden seien, sei er zusammengebrochen. Nachdem seine Parteikollegen und Verwandten vor dem Gefängnis protestiert hätten, sei er nach einer Woche gegen eine Bürgschaft freigelassen und anschliessend im Spital behandelt worden. Er sei gerichtlich vom Vorwurf freigesprochen worden, für den Tumult in B._______ verantwortlich zu sein. Einige seiner Mitgefangenen seien seither verschollen. Danach sei er immer wieder an seinem Arbeitsort und zu Hause aufgesucht worden. Er habe sich deswegen bei Verwandten in der
Nachbarschaft versteckt und sei schliesslich ausgereist. Seit seiner Ausreise habe die Polizei zwei- bis dreimal bei seiner Frau nach ihm gesucht und ihr einen Haftbefehl ausgehändigt. Auch bei seinen Geschwistern und seinen Eltern und an seinem Arbeitsort sei er gesucht worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem (in Kopie) beziehungsweise an der Anhörung (im Original) einen Haftbefehl vom (...) August 2019 (Beweismittel 1), eine Bestätigung der (...) vom 7. Juli 2019 (Beweismittel 2) und Quittungen derselben über finanzielle Unterstützung (Beweismittel 7) sowie einen (...)-Parteiausweis (Beweismittel 4) zu den Akten. Auf Aufforderung an der Anhörung hin reichte er im Nachgang zu dieser einen Freilassungsbeschluss des (...) vom (...) Juli 2019 (in Kopie; Beweismittel 11) und medizinische Unterlagen aus einem Spital in Addis Abeba nach, wonach er bis zum (...) Juni 2019 wegen Diabetes und psychischen Problemen für fünf Tage in Behandlung gewesen sei (in Kopie; Beweismittel 12).
F.
Am 17. März 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
G.
Am 14. April 2021 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba um nähere Abklärungen. Mit Bericht vom 14. Mai 2021 antwortete die Botschaft auf die Anfrage. Der Botschaftsbericht hält im Wesentlichen fest, dass es sich sowohl beim vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsentscheid als auch beim Fahndungsbefehl um Fälschungen handle. Es lägen keine Hinweise vor, dass er verhaftet worden sei, nach ihm gefahndet werde oder ein laufendes Verfahren gegen ihn hängig sei. Zudem weise der von ihm zu den Akten gereichte medizinische Bericht Auffälligkeiten auf.
H.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt, indem ihm der Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer entsprechend Stellung und reichte weitere medizinische Unterlagen aus Addis Abeba (in Kopie; Beweismittel 13), weitere Quittungen der (...) (im Original; Beweismittel 15), Fotos von einer Demonstration in F._______ (Beweismittel 16) und eine Bestätigung der (...) vom 3. Juni 2021 (in Kopie; Beweismittel 17) zu den Akten.
I.
Am 13. Juli 2021 liess das SEM über den vom Beschwerdeführer eingereichten Fahndungs- und Haftbefehl eine interne Dokumentenanalyse erstellen, welche ergab, dass es sich bei diesem Dokument um eine Totalfälschung handle. Dazu wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2021 das rechtliche Gehör gewährt. Am 23. Juli 2021 nahm er entsprechend Stellung.
J.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
K.
Am 5. August 2021 beendete die damalige Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis.
L.
Mit Eingabe vom 30. August 2021 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
M.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen. |
N.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2021, welche dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
P.
Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2021 eine aktuelle Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht hatte, hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2021 gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.
Q.
Am 1. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM einen Arztbericht vom 28. Januar 2022 zu den Akten.
R.
Mit Eingabe vom 21. März 2022 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, er werde ab dem 1. April 2022 für eine andere Kanzlei tätig sein, und reichte eine Honorarnote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Festnahme und nachträglichen Suche nach ihm im Zusammenhang mit dem Putschversuch vom 22. Juni 2019 seien nicht glaubhaft. Sämtliche seiner Schilderungen zu den Ereignissen, zwischen seiner Haftentlassung (Juli 2019) und seiner Ausreise aus Äthiopien (August 2019) seien auffallend knapp und unsubstanziiert ausgefallen. Dies sowohl in freier Rede als auch anschliessend im Verlaufe der Anhörung, als ihm mehrmals die Gelegenheit gegeben worden sei, seine Verfolgungssituation vor der Ausreise genauer darzulegen. Weiter enthielten seine Aussagen Ungereimtheiten. So habe er einerseits gesagt, die Polizei habe ihn gesucht, andererseits aber angegeben, diese habe ihn beschattet, was kaum miteinander zu vereinbaren sei. Im Übrigen erwecke es ein erhebliches Erstaunen, dass er trotz intensiver Beschattung respektive Suche nach ihm, legal aus dem Land habe ausreisen können. Seine Erklärung, wonach er vor seiner Ausreise nicht offiziell gesucht worden sei, überzeuge in Anbetracht seiner übrigen Aussagen nicht. Zwar seien dem Anhörungsprotokoll längere Redebeiträge seinerseits zu entnehmen und in einigen - insbesondere bezüglich der Haftsituation(en) - fänden sich Realkennzeichen. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich in der Vergangenheit in einer Haftsituation befunden habe, wobei keine Angaben gemacht werden könnten, wann und in welchem Zusammenhang diese mögliche Haft zustande gekommen sei, seien die von ihm geschilderten Ereignisse, die letztlich zu seiner Ausreise geführt hätten, aufgrund der nachweislich gefälschten behördlichen Dokumente, den allgemeinen Erkenntnissen aus dem Botschaftsbericht sowie den oberflächlichen und ungereimten Aussagen bezüglich seiner Verfolgungssituation nach seiner angeblichen Haftentlassung als unglaubhaft einzustufen. Eine interne drucktechnische Dokumentenanalyse des im Original eingereichten Fahndungs- und Haftbefehls habe ergeben, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle. Zudem weise das Dokument gemäss Recherchen des SEM in Bezug auf die unterzeichnende Person Unstimmigkeiten auf, welchen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme inhaltlich nichts habe entgegensetzen können. Seine Unterstützung für die (...) werde nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Aufgrund des fehlenden direkten kausalen Zusammenhangs vermöchten die von ihm in der Stellungnahme erwähnten Dokumente, welche dieses politische Engagement belegen würden, indes nichts über das gefälschte Polizeidokument auszusagen. Beim eingereichten Referenzschreiben der (...) handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, aus welchem weder der konkrete
Zusammenhang der darin erwähnten polizeilichen Schikanen hervorgehe, noch wie sich diese geäussert hätten. Auch der vom SEM in Auftrag gegebene Botschaftsbericht bestätige diese Schlussfolgerungen. Zwar sei dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass die darin enthaltenen Ausführungen und Begründungen knapp gehalten und der Beweiswert eingeschränkt sei. Nichtsdestotrotz würden diese Abklärungsergebnisse ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen darstellen. Insbesondere halte der Bericht fest, dass es sich bei denen von ihm zum Beleg der zentralen Aspekte seines Vorbringens ins Recht gelegten Beweismittel - Freilassungsbeschluss des (...) und Fahndungsbefehl der äthiopischen Polizei mit Referenznummer - um Fälschungen handle. Weder die äthiopische Bundespolizei noch die Polizei in Addis Abeba sähen ein Verfahren zur Ausstellung eines solchen Fahndungs- respektive Haftbefehls vor. Der Erlass eines solchen Befehls könne von der Polizei zwar beantragt werden, müsse aber durch ein Gericht erfolgen. Aus seinem generellen Hinweis auf Art. 25 der äthiopischen Strafprozessordnung, wonach die Polizei sehr wohl die Kompetenz habe, verdächtigte Personen vorzuladen, vermöchte er indes nichts abzuleiten, zumal allfällige andere vorliegend nicht einschlägige strafrechtliche Konstellationen nicht relevant seien. Ferner weise auch der zu den Akten gereichte medizinische Bericht des Universitätsspitals in Addis Abeba Unstimmigkeiten auf. So könne der angebliche Spitalaufenthalt ([...] Juni 2019) in zeitlicher Hinsicht nicht in Zusammenhang mit dem geltend gemachten Haftaufenthalt ([...] Juni - [...] Juli 2019) gebracht werden. Diese Ungereimtheiten würden auch durch die Resultate des Botschaftsberichts bestätigt. Es müsse also auch hinsichtlich dieses Dokuments von einer Fälschung ausgegangen werden.
Allein der Umstand Mitglied der (...) zu sein und diese unterstützt zu haben, vermöge keine objektiv begründete Furcht vor künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer die Festnahme und nachträgliche Suche nach ihm im Zusammenhang mit dem Putschversuch vom 22. Juni 2019 nicht geglaubt werden könne, sei darauf hinzuweisen, dass die meisten im Zuge dieser Ereignisse verhafteten Sympathisantinnen und Sympathisanten der (...) nach wenigen Tagen gegen Bezahlung einer Geldstrafe wieder freigekommen seien. Führende Parteimitglieder seien schliesslich am 25. Februar 2020 entlassen worden, nachdem die Staatsanwaltschaft alle Anklagepunkte fallengelassen habe. Darüber hinaus handle es sich bei der (...) um eine legale Partei.
In Bezug auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers gelte es festzuhalten, dass die Befürchtung vor zukünftiger Verfolgung für äthiopische Asylsuchende generell unbegründet sei. Selbst bei einem herausgehobenen exilpolitischen Engagement drohe eine Verfolgungsgefahr lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Zunächst sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden vor seiner Ausreise habe glaubhaft machen können. Weiter könne in seinem Fall klarerweise nicht von einem herausgehobenen exilpolitischen Engagement ausgegangen werden. Weder habe er im Rahmen der Anhörung exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht, noch das SEM während seines mittlerweile eineinhalb Jahre dauernden Asylverfahrens über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert. Es erstaune daher, dass er erst mit Eingabe vom 16. Juni 2021 im Rahmen seiner Stellungnahme zum Botschaftsbericht, als er von den Zweifeln an seinen Verfolgungsvorbringen gewusst habe, Fotos von einer Demonstration in F._______, von welcher die äthiopischen Behörden wohl kaum Kenntnis genommen hätten, und ein Schreiben betreffend seine Mitgliedschaft beim und Tätigkeit für den Amahara Verband Schweiz, welches als Gefälligkeitsschreiben zu werten sei, eingereicht habe.
Allein aufgrund der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Amhara könne trotz der ethnischen Konflikte im Land nicht auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung geschlossen werden.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, die Vorinstanz erachte lediglich seine Schilderungen zu den Ereignissen zwischen seiner Haftentlassung und seiner Ausreise als unsubstanziiert. Gleichzeitig anerkenne sie aber, dass dem Anhörungsprotokoll längere Redebeiträge seinerseits zu entnehmen seien und sich in einigen - insbesondere bezüglich der Haftsituationen - Realkennzeichen finden würden. Aufgrund seiner Aussagen sei klar erstellt, dass er sich kurz vor seiner Ausreise aus Äthiopien in Haft befunden habe (vgl. insbesondere A47 F57 und F68). Er habe sowohl die Gegebenheiten seiner Festnahme als auch die Umstände seiner Haft ausführlich unter Bezugnahme auf Details und persönliche Eindrücke geschildert. Auch das genaue Datum seiner Festnahme habe er nennen können. Zudem seien seine Aussagen unter Berücksichtigung des zeitlichen Kontextes der Geschehnisse sehr glaubhaft. So seien fünf Tage vor seiner Festnahme fünf hochrangige Politiker im Rahmen eines Putschversuches ermordet worden. Nach diesen Attentaten sei es in Amhara und in Addis Abeba zu Festnahmen von Regierungsbediensteten, Angehörigen der Sicherheitskräfte und Mitgliedern sowie Sympathisantinnen und Sympathisanten der (...) gekommen. Auch seine Festnahme habe in diesem Zusammenhang stattgefunden.
Sodann stütze das SEM seine Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit auf die Annahme, dass es sich gemäss Botschaftsbericht beim Fahndungs- und Festnahmebefehl um eine Fälschung handle. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Verwendung von Angaben in der Botschaftsabklärung im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung unzulässig, wenn diese nicht ausreichend substantiiert seien, da dies einer Verletzung der Begründungspflicht gleichkomme (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-796/2008 vom 13. April 2010; D-3608/2010 vom 29. September 2010, E. 5.3 und D-7060/2006 vom 14. August 2008, E. 6.6.3). Ferner bestünden Zweifel an der Beweiskraft von Botschaftsabklärungen gemäss Bundesverwaltungsgericht insbesondere, wenn diese Informationen von Polizei oder Sicherheitsbehörden zur Frage enthalten würden, ob eine bestimmte Person gesucht werde, da diese Behörden kaum ein Interesse an einer wahrheitsgetreuen Auskunft hätten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3557/2006 vom 25. August 2009, E. 8.3.1). Des Weiteren falle der Beweiswert einer Botschaftsabklärung dann gering aus respektive sei als untauglich einzustufen, wenn die Vorgehensweise (teilweise) unsorgfältig gewesen sei, die Schlussfolgerungen nicht fundiert seien oder die notwendigen Abklärungen vor Ort unterlassen worden seien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-298/2015 vom 25. Januar 2018, E. 9.3.2 [recte]). Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass der Botschaftsbericht vorliegend sehr knapp ausfalle und keine Begründung enthalte. Der Verfasser des Berichts habe die eingereichten gerichtlichen und polizeilichen Dokumente pauschal und ohne Begründung als gefälscht bezeichnet. Auch die Antworten der beauftragten Anwaltskanzlei würden äusserst knapp ausfallen und keine Hinweise darauf enthalten, auf welche Weise die Abklärungen und Nachforschungen durchgeführt worden seien. Die beauftragte Anwaltskanzlei habe zudem bei der Polizeikommission überprüft, ob er von den Behörden gesucht wird. Damit falle der Botschaftsbericht mangelhaft aus, sodass basierend darauf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Frage gestellt werden könne.
Bei seinen Ausführungen zu seiner Mitgliedschaft in der (...) verkenne das SEM die aktuell vorherrschende Situation für politische Oppositionelle in Äthiopien grundlegend. Die ethnischen Spannungen hätten seit Amtsantritt von Abiy Ahmed sehr stark zugenommen. Seine Vorbringen seien unter diesen Vorzeichen zu würdigen. Er sei unbestrittenermassen bereits in Äthiopien Mitglied der (...) gewesen, welche er bereits zuvor lange unterstützt habe. Er habe Flugblätter für die Amhara-Bevölkerung verteilt sowie verschiedene Demos finanziell und materiell unterstützt. Er sei innerhalb der Partei auf der zweiten von drei Stufen gewesen (1. Stufe, Parteileitung, 2. Stufe, Lokale Organisation/Logistik, 3. Stufe: einfaches Mitglied). Er sei in Konnex mit dem Anschlag auf hochrangige Regierungsvertreter verhaftet, verhört und misshandelt worden. Auch wenn führende Parteimitglieder im Februar 2020 wieder aus der Haft entlassen worden seien und die Partei als legal eingestuft werde, bedeute dies nicht, dass die Regierungspartei angesichts der jüngsten Gewalteskalation nicht weiterhin gegen Parteimitglieder vorgehe. Dies gelte insbesondere für Mitglieder auf der zweiten Stufe, wie er es gewesen sei. Er müsste deshalb ernsthaft befürchten, bei einer Rückkehr individuell erneut Opfer von Gewalt zu werden. Zudem drohe ihm nun aufgrund der Generalmobilmachung die Zwangsrekrutierung und aufgrund seiner amharischen Ethnie und als politischer Dissident die Entsendung an die Kriegsfront.
Schliesslich sei er seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch für die (...) tätig. Dabei nehme er regelmässig an Demonstrationen teil und unterstütze die Partei finanziell. Er sei zudem auch an einer Demonstration in F._______ öffentlich in Erscheinung getreten. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation sei sein fortgesetztes politisches Engagement durchaus geeignet, um ihn für die äthiopischen Behörden als hartnäckigen politischen Gegner im Exil wahrnehmen zu lassen. Damit erfülle er zumindest subjektive Nachfluchtgründe.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Aus den Darstellungen des Beschwerdeführers lässt sich zunächst ein gewisser politisch geprägter Lebenslauf erkennen. So wurde der Beschwerdeführer schon nach den Wahlen im Jahr 2005 noch unter dem alten Regime aufgrund seiner Ethnie inhaftiert. In der Folge schilderte er weitere Schikanen, welche er im Alltag erleben musste, auch nach der Wahl Abiy Ahmeds zum neuen Ministerpräsidenten. Mit der Bezugnahme auf den Putschversuch, welcher sich im Juni 2019 ereignete, gehen die Aussagen des Beschwerdeführers, wie in der Beschwerde richtig erwähnt, auch mit dem zeitlichen Kontext der allgemeinen Lage auf. Diesbezüglich gilt es aber bereits zu betonen, dass diese Ereignisse in den Medien ausführlich wiedergegeben wurden, sodass der Beschwerdeführer seine Informationen auch aus allgemeinen Berichten erhalten haben kann.
5.3 Erste Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund der durch das SEM richtig erwähnten Unsubstanziiertheit seiner Aussagen in Bezug auf die Zeit nach der Haft. Dass er nach einer Entlassung aus medizinischen Gründen gleich nach der Haftentlassung erneut gesucht beziehungsweise beschattet wurde - der Unterschied zwischen «gesucht» und «überwacht» scheint dem Gericht überspitzt - erscheint auch dem Gericht unplausibel. Auffällig ist dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer zunächst nicht erwähnte, dass es zu einem gerichtlichen Freispruch kam. Auf Nachfragen nach dem gerichtlichen Freispruch erklärte er lediglich, dass er zwar vom Vorwurf der Anstiftung eines Tumultes freigesprochen worden sei, aber noch andere Fragen zu klären gewesen seien, und er nur aus gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen worden sei (vgl. A47 F99 ff.). Auch die legale Ausreise aus Äthiopien spricht gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden, wie in der Beschwerde behauptet, das Risiko eingingen, den Beschwerdeführer, der sich nach dem Freispruch vom Hauptvorwurf den Behörden zur Verfügung halten sollte, erst zur Fahndung auszuschreiben, als er zu Hause nicht mehr auffindbar war.
5.4 Wie in der Beschwerde richtig erwähnt und auch vom SEM anerkannt, hat der Beschwerdeführer zwar die Verhaftung und den Gefängnisaufenthalt in freier Rede (vgl. A47 F57 und F68) und auch die Verhöre und die erlittene Folter detailliert geschildert (vgl. A47 F105). Das SEM suggeriert in seiner Verfügung aber zu Recht, dass die Haft auch zu einem anderen Zeitpunkt beziehungsweise in einem anderen Zusammenhang stattgefunden haben könnte. Es schreibt zwar, dass keine Angaben dazu gemacht werden könnten, wann und in welchem Zusammenhang diese mögliche Haft zustande gekommen sei. Diesbezüglich ist aber auf die oben erwähnte Haft nach den Wahlen im Jahr 2005 hinzuweisen, welche wohl als Vorbild gedient hat. Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer im Kontrast zu seinen substantiierten Erzählungen zur Haft im Jahr 2019 gleichzeitig Erinnerungslücken geltend macht, weil er an Diabetes leide und seine Medikamente nicht erhalten habe, sodass er nach einigen Tagen zusammengebrochen sei und aus medizinischen Gründen habe entlassen werden müssen.
5.5 Gewichtige Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen aufgrund der eingereichten Dokumente. Der Freilassungsbeschluss des (...) und der Fahndungsbefehl der äthiopischen Polizei wurden im vorinstanzlichen Verfahren als Totalfälschungen erkannt. In Bezug auf die Botschaftsanalyse können die Ausführungen in der Beschwerde zwar zunächst insofern bestätigt werden, als dass die Botschaftsanalyse sehr knapp formuliert ist. In der Beschwerde nicht erwähnt wurde aber das anschliessend angefertigte interne Consulting. Das SEM hat die Mängel der Botschaftsanalyse wohl aufgrund der Stellungnahme erkannt und eine weitere interne Dokumentenanalyse veranlasst. Diese Analyse kam dann ebenfalls überzeugend zum Schluss, dass der Haftbefehl gefälscht ist. Zwar bezieht sich diese nur auf den nach der Ausreise erlassenen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer nicht aber auf das Gerichtsdokument, weil dieses lediglich in Kopie eingereicht wurde. Die beiden Dokumente stehen aber ohnehin in engem Zusammenhang. Wie das SEM in der Verfügung erwähnte, konnte der Beschwerdeführer dieser Dokumentenanalyse in der diesbezüglichen Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren inhaltlich nichts entgegensetzen. Auch in der Beschwerde wird dieser nichts Wesentliches entgegengehalten. Mit dieser Bestätigung durch das Consulting erhält auch der Botschaftsbericht wiederum ein gewisses Gewicht, sodass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung zur zusätzlichen Bestätigung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers darauf stützen konnte.
5.6 Schliesslich werden die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers mit den eingereichten medizinischen Dokumenten bestätigt, welche einen Spitalaufenthalt nach dem Zusammenbruch in und der Entlassung aus der Haft belegen sollen. In diesen Berichten wird der Spitalaufenthalt nämlich auf Anfang Juni datiert, während die Haft erst Ende Juni erfolgt sein soll. Indem der Beschwerdeführer diesen Spitalaufenthalt direkt mit seiner Haft in Verbindung gebracht hat, ist die zeitliche Diskrepanz ein klares Indiz gegen die Glaubhaftigkeit dieser Haft. Überdies äussert auch der Botschaftsbericht weitere Zweifel an diesen Dokumenten. So würden auf dem Bericht sowohl das Datum wie auch die Referenznummer fehlen. Diesen Ungereimtheiten in Bezug auf die medizinischen Dokumente wird in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten.
5.7 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer eine Verhaftung kurz vor seiner Ausreise nicht glaubhaft zu machen.
6.
In Bezug auf das Engagement des Beschwerdeführers für die (...) ist angesichts von dessen Niederschwelligkeit auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach dieses für sich alleine keine objektiv begründete Furcht vor künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen vermag. Die Beteuerungen in der Beschwerde zur Qualität dieses Engagements vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Angesichts der soeben festgestellten Unglaubhaftigkeit vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf die in diesem Zusammenhang erfolgte Haft vor der Ausreise nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung vermag ebenfalls die im Jahr 2005 noch unter dem alten Regime erfolgte Haft nichts zu ändern. Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise insgesamt nicht glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
7.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer erst, als er von den Zweifeln an seinen Verfolgungsvorbringen wusste, ein exilpolitisches Engagement geltend gemacht hat. Aus der Teilnahme an einer Demonstration und dem Gefälligkeitsschreiben einer Organisation leitete das SEM zutreffend kein Profil eines herausragenden, regierungskritischen Exilpolitikers ab. Daran vermögen die in der Beschwerde geltend gemachten, nicht belegten weiteren Demonstrationsbesuche, wobei er einmal öffentlich in Erscheinung getreten sei, und die finanzielle Unterstützung für die genannte Organisation nichts zu ändern. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Verhältnisse in Äthiopien ist es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt von der äthiopischen Regierung als ernsthafter Kritiker eingestuft werden und ihm deswegen die Gefahr vor asylrelevanter Verfolgung drohen würde (vgl. etwa Urteile etwa E-5029/2019 vom 17. November 2021 E. 8.3 m.H.a. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). An dieser Einschätzung vermag die Tigray-Konfliktsituation nichts zu ändern, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen ethnischen Tigriner handelt, welcher sich für deren Belange einsetzen würde.
7.3 Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Gemäss Art. 25 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 bestätigt in Referenzurteil
D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.).
Zwar blieb die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als Ministerpräsident im Jahr 2018 weiterhin von ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen geprägt. Im November 2020 eskalierte sodann der Konflikt zwischen der Zentralregierung mit der Regionalregierung der Region Tigray. Die allgemeine Lage in den übrigen Gebieten Äthiopiens ist aber nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Diese übrigen Regionen scheinen auch von der Tigray-Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese Regionen des Landes weiterhin grundsätzlich zumutbar bleibt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4813/2019 vom 1. Februar 2022 E. 10.3.1 und D-3891/2019 vom 19. August 2021 E. 7.4.1 m.w.H.).
10.4.2 In individueller Hinsicht führte das SEM aus, der Beschwerdeführer verfüge über Familie und ein soziales Netz in Äthiopien. Er habe seine finanzielle Situation als sehr wohlhabend beschrieben und in Äthiopien ein kleines Transportunternehmen geführt. Zudem verfüge er über langjährige Berufserfahrung. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er in Äthiopien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Zu den gesundheitlichen Beschwerden sei festzuhalten, dass die Diabeteserkrankung bereits vor seiner Ausreise behandelt worden sei und keine Hinweise vorlägen, dass er diese Behandlung bei einer Rückkehr nicht fortführen könnte. Auch bezüglich der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ausgelöst durch die Trennung von seiner Familie sowie durch seinen unsicheren Aufenthaltsstatus sei in Äthiopien trotz angespannter Lage namentlich bei der psychiatrischen Versorgung von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit auszugehen.
10.4.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, seine beiden Krankheiten würden sich wechselseitig negativ beeinflussen. Er sei auf eine zuverlässige und konstante medizinische Betreuung angewiesen. Insbesondere die mangelhafte psychiatrische Versorgung in Äthiopien sei für ihn gravierend, da sich diese auch auf sein körperliches Leiden auswirken würde.
10.4.4 Das Gericht hält den Vollzug der Wegweisung ebenfalls für zumutbar. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Amhara - stammt aus Addis Abeba, welches nicht von relevanten Konflikten betroffen ist. Er verfügt über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und langjährige Berufserfahrung, sodass nicht davon auszugehen ist, er würde in eine existenzbedrohende Situation geraten. Auch die gesundheitliche Situation ist nicht derart gravierend, dass von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Dass sich Diabetes und psychische Beschwerden beeinflussen wird nicht in Abrede gestellt. Das SEM hat aber zu Recht auf die erfolgte Diabetesbehandlung vor der Ausreise und die grundsätzliche Möglichkeit psychiatrischer Behandlung in Äthiopien hingewiesen (vgl. Urteil des BVGer E-2496/2021 vom 7. Juli 2021 E. 9.3.4 m.H.a. D-6630/2018 E. 12.3.4). Zudem scheinen die psychischen Probleme des Beschwerdeführers gemäss dem ärztlichen Bericht vom 1. April 2020 massgeblich mit dem Aufenthaltsstatus in der Schweiz und der Trennung von der Familie zusammenzuhängen und dürften sich somit bei einer Rückkehr mildern.
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen hinsichtlich des angegebenen Aufwandes als angemessen. Der Stundenansatz ist gemäss der unentgeltlichen Rechtspflege zu kürzen. Das Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Mit Eingabe vom 21. März 2022 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, er werde ab dem 1. April 2022 für eine andere Kanzlei tätig sein. Die bisher entstandenen Ansprüche gemäss der beigelegten Honorarnote trete er an die Advokatur Kanonengasse ab. Weitere Ansprüche sind inzwischen nicht entstanden.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'200.- zugesprochen. Die entstandenen Ansprüche wurden an die Advokatur Kanonengasse abgetreten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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