Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-3278/2021
Urteil vom 10. Januar 2022
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Besetzung Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen.
Sachverhalt:
A.
Am 11. Januar 2021 stellten die syrischen Staatsangehörigen A.______ (geb. [...], Gesuchsteller 1) und seine Ehefrau B._______ (geb. [...], Gesuchstellerin 2) sowie deren Kinder X._______ (geb. [...], Gesuchstellerin 3) und Y.________ (geb. [...], Gesuchsteller 4) je ein Gesuch um Erteilung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen für eine unbestimmte Dauer (Akten der Vorinstanz [SEM act. 6]). Bereits am 5. November 2020 hatten sie sich schriftlich an die Schweizer Vertretung in Beirut gewandt, ihre Situation erläutert und diverse Beweismittel zu den Akten gereicht (SEM act. 6/83 ff.).
B.
Mit Formularverfügung vom 9. Februar 2021 lehnte die Schweizer Auslandsvertretung die Gesuche ab (SEM act. 6/82).
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 15. April 2021 Einsprache gegen diese Verfügung (SEM act. 1/9 ff.). Am 27. April 2021 reichte er der Vorinstanz weitere Beweismittel ein (SEM act. 3/20 ff.). Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 wies das SEM die Einsprache ab (SEM act. 7/117 ff.).
D.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte deren Aufhebung, die Gutheissung der Visa-Gesuche und Bewilligung der Einreise, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Am 24. Juli 2021 reichte er das Schreiben «Nachtrag zur Beschwerde vom 15. Juli 2021» und weitere Beweismittel ein (BVGer act. 4).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2021 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht das zusammen mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
G.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 (SEM act. 10).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Als Adressat der Verfügung und unterliegender Einsprecher hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern, wie vorliegend, nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen ist, sondern mit Art. 4

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
3.2 In Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
3.3 Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-7298/2016 E. 4.2 in fine; vgl. ferner BVGE 2015/5
E. 4.1.3; je m.H.).
4.
4.1 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellenden ab dem Jahr 2012 in Damaskus gelebt hätten. Dort habe der Gesuchsteller 1 [...[. Anfangs 2020 sei es zu Problemen mit Beamten eines nahegelegenen Checkpoints gekommen, welche sich täglich im Laden bedient hätten, ohne zu bezahlen. Nachdem er diese Personen einmal zurechtgewiesen habe, sei er bedroht worden. Am 1. März 2020 [...]. Beamte hätten dem Gesuchsteller 1 erklärt, dass das Feuer eine erste Warnung sei. Eine zweite werde es nicht geben. Gemäss polizeilichen Ermittlungen sei der Brand auf einen Kurzschluss zurückzuführen. Die Ehefrau und die Tochter seien von Beamten des mobilen Checkpoints belästigt worden. Auch der Sohn sei der direkten Gefahr des Regimes ausgesetzt gewesen. Zusätzlich habe bei ihm das Problem des Armeebeitritts bestanden. Wäre er der Armee beigetreten und desertiert, hätte die ganze Familie mit Repressalien durch die Behörden zu rechnen gehabt. Weiter sei die Familie der Gesuchstellenden vom syrischen Regime als Oppositionsfamilie klassifiziert worden (SEM act. 6/100 ff.). Der Einsprache vom 15. April 2021 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellenden zwecks Einreichung der Visaanträge in den Libanon gereist seien. Vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) hätten sie keine Hilfe bekommen. Zudem seien sie von den libanesischen Behörden angewiesen worden, das Land innert 48 Stunden zu verlassen. Nachdem sie zur Entgegennahme des botschaftlichen Entscheids erneut in den Libanon gereist seien, hätten die syrischen Behörden die Familie bei der Rückkehr eine Woche festgehalten und gegen Kaution freigelassen. Die Gesuchstellerin 3 sei dabei geschlagen und sexuell belästigt worden. Der Familie werde aufgrund ihrer Reise in den Libanon vorgeworfen, der ausländischen Opposition anzugehören (SEM act. 1/9 ff.). Gemäss einem Schreiben vom 27. April 2021 habe die Familie Damaskus nun verlassen und sich in die Stadt Al-Hasaka begeben. Der Gesuchsteller 1 und seine Tochter hätten aufgrund medizinischer Probleme einen Arzt aufsuchen müssen. Der Vater leide an Multiple Sklerose (MS), die Tochter leide aufgrund des Angriffs unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und paranoider manischer bipolarer Persönlichkeitsstörung. Beide würden eine Behandlung im Ausland benötigen (SEM act. 3/38 ff.).
4.2 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend auf den Standpunkt, aufgrund der eingereichten Unterlagen und der persönlichen Situation der Gesuchstellenden sei nicht von einer Notsituation auszugehen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines humanitären Visums zum dauerhaften Verbleib in der Schweiz rechtfertigen würde. Da die Behörden im April 2021 den Gesuchstellenden Wohnsitzbestätigungen ausgestellt hätten, sei kaum davon auszugehen, die Familie werde verfolgt. Es bestünde zudem die Möglichkeit, in Syrien medizinisch betreut zu werden.
4.3 Der Beschwerdeführer wendete dagegen in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, das SEM stütze sich nur auf Spekulationen und nicht auf objektive Tatsachen. Gemäss der Praxis der Vorinstanz, müssen syrische Staatsangehörige, die in einen Drittstaat einreisen, vom Verfahren zur Erlangung humanitärer Visa ausgeschlossen werden. Diese Praxis könne nicht für alle Verfahren zutreffend sein und könne deshalb nicht verallgemeinert werden. Die Gesuchstellenden hätten im Libanon keinen hinreichenden Schutz gefunden. Die Gesuchsteller hätten sich um eine Unterbringung und eine Registrierung im Libanon bemüht. Es sei ihnen aber aufgrund der extrem schwierigen Umständen im Land nicht gelungen, untergebracht und registriert zu werden. Die Vorstellung des SEM sei deshalb falsch. Weiter habe das SEM pauschal behauptet, die Gesuchstellenden könnten sich in Syrien medizinisch behandeln, ohne nähere Ausführungen über die Art und Ort der Behandlungen zu machen. In der Stadt Al-Hasaka seien die medizinischen Dienstleistungen sehr bescheiden und geeignete medizinische Betreuung für psychiatrische Patienten seien in dieser Stadt nicht verfügbar.
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführlich Bezug nimmt auf die schwierigen Bedingungen von syrischen Flüchtlingen im Libanon und dem SEM in diesem Zusammenhang vorwirft, es verfüge über Informationen, die nicht auf dem aktuellsten Stand und zum Teil realitätsfremd seien, so ist darauf hinzuweisen, dass seine allgemein gehaltenen Vorbringen ohnehin nicht geeignet sind, eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden im Libanon aufzuzeigen (vgl. dazu E. 3.2). In dieser Hinsicht sind auch die Hinweise auf eine dort drohende Obdachlosigkeit und nicht gewährleistete medizinische Versorgung als rein spekulativ einzustufen.
5.2 Das SEM stellte sich zudem auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe keinerlei Unterlagen eingereicht, welche die behaupteten Bemühungen der Gesuchstellenden um Unterstützung im Libanon bestätigen würden (vgl. Vernehmlassung vom 26. August 2021). Diesbezüglich kann auch von den im vorliegenden Verfahren eigereichten Dokumente nichts abgeleitet werden. Weder zeigen der Ausdruck [...] betreffend Ausreisefrist (vgl. Beschwerdebeilage 2) noch der E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem UNHCR (Beilagen zur Replik) auf, dass sich die Gesuchstellenden konkret an Hilfsorganisationen im Libanon gewandt hätten. Aus dem Wortlaut des E-Mails des Beschwerdeführers ergibt sich zudem nicht, dass die Gesuchstellenden bereits persönlich vor Ort vorgesprochen hätten oder zumindest ein Beratungstermin vereinbart wurde (vgl. Beilagen zur Replik). Wenn auch neu ankommende Syrer sich seit dem 5. Mai 2015 nicht mehr beim UNHCR registrieren können, so hat dieser Umstand keinen Einfluss auf die Frage, ob sie dort Beratung und grundlegende Unterstützung erlangen können (vgl. dazu Urteil des BVGer F-533/2020 vom 31. Mai 2021 6.2.2 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, es habe den Sachverhalt in Bezug auf die Lage von syrischen Flüchtlingen im Libanon nicht vollständig festgestellt und genügend gewürdigt.
6.
Weiter gilt es zu prüfen, ob sich die Gesuchstellenden, welche mittlerweile Damaskus - gemäss eigenen Aussagen aufgrund erlittener Willkür und Druck der syrischen Behörden (Einsprache S. 4) - verlassen haben und nunmehr in der Stadt Al-Hasaka leben, in einer Notsituation befinden bzw. individuell-konkrete Umstände vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig machen.
6.1 Diesbezüglich ist der Beschwerde zu entnehmen, dass sich die Gesundheit der Gesuchstellerin 3 weiterhin verschlechtert habe, da die nötige Medizin fehle und sie in ganz Syrien nicht behandelt werden könne. Es gäbe dort keine geeigneten Einrichtungen für psychisch kranke Menschen und Gewaltopfer. In der Stadt Al-Hasaka seien die medizinischen Dienstleistungen sehr bescheiden und geeignete medizinische Dienste für psychiatrische Patienten seien in dieser Stadt nicht verfügbar. Die Gesuchstellerin 3 gehe zu einem Allgemeinarzt und unterziehe sich dort wöchentlichen Therapiesitzungen. Es seien ihr viele Medikamente gegeben worden, die nicht genützt hätten. Der Arzt rate zu einer Behandlung in spezialisierten medizinischen Zentren ausserhalb Syriens unter Aufsicht von Psychologen, da die verfügbaren Ressourcen nicht ausreichen würden, um die notwendigen Behandlungen und Sitzungen zu erhalten. Die Vorinstanz erwähne auch nicht, an welchen Orten in Syrien weitergehende Behandlungen möglich seien. Damaskus sei der einzige Ort in Syrien, an dem man gewisse medizinische Dienstleistungen in Anspruch nehmen könne, wenn man finanziell in der Lage wäre. Die Familie habe aber Damaskus verlassen müssen, weil sie dort von den Behörden angegriffen worden sei und ihr Leben in Gefahr gewesen sei.
6.2 Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Gemäss eines im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Berichts vom 18. Oktober 2020 leide der Gesuchsteller 1 seit mehr als 11 Jahren an Diabetes mellitus Typ 2 (SEM act. 6/90). Im ärztlichen Bericht vom 16. April 2021 wird ausgeführt, dass er an MS mit «Sehnervenverletzung» und «Wort unlesbar» sowie Diabetes leide. Er müsse im Ausland behandelt werden, so der Bericht, da er eine Stammzellentransplantation benötige (SEM act. 3/37). Die Gesuchstellerin 2 habe - wie aus zwei ärztlichen Berichten vom 18. Oktober 2020 zu entnehmen ist - Kopfhautbeschwerden («suffering from several masses in her scalp») sowie vestibulärer Schwindel und eine Verkrümmung der rechten Nasenscheidewand (SEM act. 47 ff.). In Bezug auf die Gesuchstellerin 3 ist dem medizinischen Bericht vom 21. April 2021 zu entnehmen, dass sie Spuren einer Kopfwunde aufweise. Sie leide an einer PTBS mit Katatonie und paranoider manischer bipolarer Persönlichkeitsstörung. Sie müsse ausserhalb des Landes behandelt werden (SEM act. 3/34). Mit Beschwerde wurde ein ärztlicher Bericht vom 6. Juli 2021 zu den Akten gereicht. Gemäss diesem sei die Gesuchstellerin 3 vergewaltigt worden und leide an vielen persönlichen und psychischen Störungen. Sie leide an Gedächtnisverlust, ständiger Angst und Anspannung. Dies sei einer der Fälle, die den Patienten zum Suizid führen könne. Die Behandlung sei aus medizinischer Sicht in spezialisierten medizinischen Zentren ausserhalb Syriens unter Aufsicht von Psychologen fortzusetzen (Beschwerdebeilage 3).
6.3 In Bezug auf die Behandlung der MS-Erkrankung des Gesuchstellers 1 wird zwar pauschal darauf hingewiesen, dass er eine Stammzellentransplantation benötige. In der Schweiz werden die Kosten dieser Therapie hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen (Vorhandensein einer aggressiven/hoch-aktiven schubförmigen MS, Nicht-Ansprechen auf mindestens eine hochwirksame zugelassene Therapie, Nachweis der Krankheitsaktivität, Krankheitsdauer nicht deutlich länger als 10
Jahre, keine medizinischen Kontraindikationen und Behinderungsgrad von EDSS 6.5 oder weniger). Zudem sollte der Patient nicht deutlich über 50 Jahre alt sein (vgl. dazu https://www.multiplesklerose.ch/de/aktuelles/detail/gesetzlicher-ueberblick-autologe-stammzellentransplantation-bei-msund https://nims-zh.ch/stammzelltransplantation.html). Vor diesem Hintergrund erscheint es höchst fraglich, ob sich der Gesuchsteller 1 in der Schweiz überhaupt einer solchen Behandlung unterziehen könnte. Aus dem ärztlichen Bericht geht zudem nicht hervor, dass ihm eine konventionelle Therapie verwehrt bliebe. Offen bleibt, ob die Stammzellentransplantation allenfalls in einem Nachbarland durchgeführt werden könnte und ob sich der Gesuchsteller 1 diesbezüglich bereits informiert hat. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, eine Einreise in die Schweiz sei aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich. Aus den eingereichten medizinischen Akten ergibt sich zudem, dass der Gesuchsteller 1 seit mehr als 11 Jahren an Diabetes mellitus Typ 2 leidet und medikamentös behandelt wird (SEM act. 6/90). Ein medizinischer Notfall liegt mithin nicht vor. Dies gilt auch für die gesundheitlichen Beschwerden der Gesuchstellerin 2.
6.4 Der medizinische Bericht bezüglich der Gesuchstellerin 3 wurde zwar von einem Allgemeinarzt verfasst, daraus geht hingegen hervor, dass sie sich seit dem 1. Mai 2021 regelmässig wöchentlichen psychologischen Sitzungen unterziehen kann und auch Medikamente erhält. Es ist damit nicht davon auszugehen, ihre psychischen Beschwerden könnten an ihrem Aufenthaltsort nicht behandelt werden. Eine medizinische Grundversorgung ist zumindest gewährleistet (zur medizinischen Versorgung im Gouvernement Al-Hasaka im Allgemeinen vgl. Urteil des BVGer F-4480/2019 vom 17. April 2021 E. 5.2.1).
6.5 Weiter bestehen in casu keine konkreten Hinweise, dass die Gesuchstellenden an ihrem jetzigen Aufenthaltsort Al-Hasaka in asylrelevanter Hinsicht verfolgt werden. Es gilt zu bedenken, dass es ihnen problemlos möglich war, beim syrischen Innenministerium Wohnsitzbestätigungen (datiert vom 15. April 2021) erhältlich zu machen (SEM act. 3/20 ff.). Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Lebensumstände der Gesuchstellenden schwierig sind, so lassen doch - gemessen am Schicksal der restlichen, syrischen Bevölkerung - weder ihre Lebensbedingungen noch die gesundheitlichen Beschwerden darauf schliessen, sie befänden sich in einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben, sodass ein behördliches Eingreifen als zwingend notwendig erscheint.
7.
Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Ausstellung von humanitären Visa für die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, verletzt Bundesrecht nicht und ist angemessen (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
(Dispositiv nächste Seite) ¨
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
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