Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-533/2020
Urteil vom 31. Mai 2021
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Susanne Genner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
alle vertreten durch Christian Bignasca,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nationales Visum aus humanitären Gründen.
F-533/2020
Sachverhalt:
A.
Mit E-Mail vom 7. Februar 2019 wandte sich die Leiterin des Fachbereichs Migration des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) an das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) und bat unter Schilderung der Ausgangslage um eine Vorabklärung hinsichtlich der möglichen Erteilung humanitärer Visa an die Ehegatten A._______ (geb. [...] 1962, Beschwerdeführer 1) und B._______ (geb. [...] 1963, Beschwerdeführerin 2) sowie deren Tochter C._______ (geb. [...] 1993, Beschwerdeführerin 3). Das SEM antwortet mit E-Mail vom 11. März 2019, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt sein dürften, die Möglichkeit einer formellen Gesuchstellung jedoch offenstehe (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 1/1-25). Mit Eingabe vom 24. April 2019 erhob D._______, in der Schweiz wohnhafte Tochter respektive Schwester der Beschwerdeführenden, Einsprache gegen diese Mitteilung (vi-act. 2/48-51 mit Beilagen, vi-act. 26-47). Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 teilte ihr die Vorinstanz sinngemäss mit, dass die Mitteilung zur Vorabklärung nicht als Verfügung zu verstehen und allfällige Visagesuche bei einer der zuständigen Auslandsvertretungen einzureichen und durch diese zu prüfen seien (vi-act. 3/52 f.). B.
Am 9. September 2019 stellten die Beschwerdeführenden 1 bis 3 bei der Schweizer Vertretung in Beirut je ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums (vi-act. 4-6/54-82). Den Visumsgesuchen legten sie eine Schilderung der Situation (vi-act. 6/72 f.) sowie Arztzeugnisse betreffend die Beschwerdeführerin 2 (vi-act. 5/59 f.) und die Beschwerdeführerin 3 (viact. 4/54) bei. Die Beschwerdeführenden skizzierten ihre Situation wie folgt (vi-act. 6/72 f.): Sie hätten bis 2012 sommers in E._______, winters in F._______ gelebt, je im eigenen Haus. Dieses hätten sie 2012, jenes 2018 aufgrund der kriegerischen Ereignisse verlassen müssen. Die Häuser seien zerstört, ihr Eigentum verloren. Die Beschwerdeführenden seien vertrieben worden und am 5. Februar 2018 nach G._______ gelangt, von wo sie am (...) 2018 nach H._______ geflüchtet seien, dort seien sie in einer behelfsmässigen Notunterkunft untergekommen, aber in Angst vor Vertreibung weitergezogen. Alle seien sie stark traumatisiert und hätten psychische Probleme. Die Beschwerdeführerin 2 habe überdies ein schweres Herzleiden, das früher mehrere Operationen nach sich gezogen habe. Es fehlten die medizinische
Seite 2
F-533/2020
Unterstützung und die notwendigen Medikamente. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihrerseits grosse psychische Probleme mit physischen Auswirkungen; die notwendige psychologische Behandlung sei nicht möglich. C.
Mit einheitlicher Formularverfügung vom 10. September 2019 (eröffnet am 18. September 2019) wies die Schweizer Vertretung die Gesuche ab; zur Begründung waren angegeben: «(1) You are staying in a safe third country. (2) You are not in imminent and serious danger of bodily harm in your country of origin or in your country of residence. (3) You are not in an emergency that would warrant intervention by the Swiss authorities» (vi-act. 7/83 f. Begründung unleserlich, vgl. Beschwerdebeilage 6). D.
Mit Eingabe beim SEM vom 24. September 2019 erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache gegen diese Verfügung; sie beantragten deren Aufhebung und die Erteilung der beantragten humanitären Visa. Zur Begründung (1) führten sie aus, sie hätten im Libanon nur ein Aufenthaltsrecht für 48 Stunden, gleichzeitig aber keine Möglichkeit zur Rückkehr ihr weiterer Aufenthalt im Libanon sei illegal. Zur Begründung (2) (und wohl auch [3]) bemerkten sie, sowohl das Haus in F._______ wie das in G.______/E._______ seien zerstört. Die Kriegshandlungen hätten sich in beiden Gegenden verstärkt; dort eine Existenz zu führen, sei unmöglich. Der Libanon betreibe systematisch Rückführung syrischer Staatsangehöriger. Die Beschwerdeführenden lebten in Angst vor der Abschiebung und wüssten gegebenenfalls nicht, wohin sie gehen könnten. In Syrien hätten sie keine Angehörigen mehr, drei der Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 lebten in der Schweiz.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie erhob keine Verfahrenskosten (vi-act. 9). Nachdem dessen Zustellung sich als nicht erfolgt erwies (vgl. vi-act. 10 f.), wurde der Entscheid mit Datum vom 17. Dezember 2019 (vi-act. 12/100-104, angefochtener Entscheid) neu erlassen und eröffnet. F.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 erhoben die Beschwerdeführer, nun anwaltlich vertreten, Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten dessen Aufhebung und die Erteilung der beantragten humanitären Visa, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zu neuem Entscheid. Seite 3
F-533/2020
G.
In ihrer nach mehrfacher, seitens der Beschwerdeführenden kritisierter, Fristerstreckung erstatteten Vernehmlassung vom 25. Juni 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführenden replizierten am 17. August 2020; sie hielten an ihren Beschwerdebegehren fest.
I.
Die Beschwerdeführenden wandten sich mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 an das Gericht. Am 18. Januar 2021 reichte ihr Rechtsvertreter seine Honorarnote zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2020 dazu aufgefordert, nahm die Vorinstanz am 1. Februar 2021 ergänzend und namentlich zur Replik und zur Eingabe vom 21. Oktober 2020 Stellung. Sie hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
K.
Mit Eingabe vom (ebenfalls) 1. Februar 2021 wiesen die Beschwerdeführenden auf ihre aktuelle Situation hin und rügten die neuerlich von der Vorinstanz beantragte Erstreckung der Vernehmlassungsfrist. L.
Die Beschwerdeführenden nahmen am 9. März 2021 zur ergänzenden Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG, welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG). Seite 4
F-533/2020
1.2 Als Adressaten der Verfügung und unterliegende Gesuchsteller respektive Einsprecher haben die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; sie sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (vgl. Art. 50
i.V.m. Art. 20 Abs. 3
resp. Art. 22a Abs. 1 Bst. c
, Art. 52 Abs. 1
und Art. 63 Abs. 4
VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und sofern, wie vorliegend, nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3.
3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Beschwerdeführenden respektive Gesuchstellenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Es ist gestützt auf die klaren Anträge vorliegend nicht die Erteilung eines Schengen-Visums auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen, sondern es gelangt mit Art. 4
der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung. 3.2 In Art. 4 Abs. 2
VEV wird festgehalten, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden kann, wenn humanitäre Gründe dies gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ein nationales Visum aus humanitären Gründen
Seite 5
F-533/2020
erteilt werden, wenn bei einer gesuchstellenden Person aufgrund individuell-konkreter Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die die betroffene Person mehr als andere betrifft, gegeben sein. Befindet sich die gesuchstellende Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung (mehr) besteht (vgl. dazu BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 am Ende; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.).
3.4 Das Institut des humanitären Visums hat massgeblich an Bedeutung gewonnen, nachdem mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) zum 29. September 2012 die Möglichkeit aufgehoben wurde, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen. Der Bundesrat hielt in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich fest, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455). Dabei sollte die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten zu knüpfen sein (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520). Die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Herkunfts- oder Heimatstaat für Leib und Leben, wie sie auch in Art. 3
AsylG verwendet wird, lässt vermuten, dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung" sich wie im Falle des Auslandsasylverfahrens
Seite 6
F-533/2020
an der Definition der Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3
AsylG orientiert und mithin insbesondere Personen umfassen soll, welche in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind. Aber auch akute kriegerische Ereignisse wurden als Grund für eine Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt. Die angestrebten Restriktionen dürften sich dabei daraus ergeben, dass ernsthafte Nachteile in Bezug auf die Freiheit oder solche, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, nicht aufgeführt werden. Ebenso lässt die Formulierung, dass von einer entsprechenden Gefährdung «offensichtlich» ausgegangen werden müsse, den Schluss zu, dass das Beweismass anzuheben ist (vgl. Urteile des BVGer D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.2, 4.4 m.w.H; E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4).
4.
4.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zu den Vorbringen vom 9. und 24. September 2019 (vorstehend, Bst. B und D), die Gesuchstellenden hielten sich im Libanon und damit in einem sicheren Drittstaat auf, in dem weder (Büger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Es greife die Regelvermutung, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die Gesuchstellenden vermöchten keine substantiierten und stichhaltigen Gründe darzutun, die auf eine Notlage hinwiesen, infolge derer sie unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien und die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Insbesondere würden keine konkreten und gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Es hielten sich Tausende syrische Flüchtlinge im Libanon auf, ohne konkret an Leib und Leben gefährdet zu sein. Es bestehe ein funktionierendes Gesundheitssystem und der Zugang zur notwendigen Gesundheitsversorgung sei gewährleistet. Auch bestünden keine Hinweise auf eine drohende Ausschaffung syrischer Flüchtlinge. Es gebe Hinweise auf Anstrengungen der libanesischen Behörden, den Status der Bürgerkriegsflüchtlinge zu regeln, auch könne man sich an das UNHCR wenden, um gegebenenfalls die notwendige Versorgung zu erhalten. Das Leben der Gesuchstellenden im Libanon sei zweifelsohne beschwerlich, indessen begründeten die prekären Verhältnisse bezüglich medizinischer Versorgung, Unterkunft und Lebenshaltungskosten für sich noch keine hinreichende Gefährdung vor Ort. Zudem vermöchten sie mit Unterstützung der Kinder in der Schweiz ihren wenngleich bescheidenen Lebensunterhalt zu be-
Seite 7
F-533/2020
streiten. Auch bestünden im Libanon umfassende und zahlreiche medizinische Angebote seitens von Hilfsorganisationen, welche von Flüchtlingen in Anspruch genommen werden könnten. Die schwierigen Lebensverhältnisse änderten nichts daran, dass sich die Beschwerdeführenden in einem sicheren Drittstaat ohne gezielt gegen sie gerichtete und belegte namentlich gezielt gegen Leib und Leben gerichtete Probleme aufhalten könnten. Sie vermöchten den im Libanon gegen eine Verfolgung in Syrien gerichteten bestehenden Schutz weiterhin zu beanspruchen. Insgesamt befänden sich die Gesuchstellenden nicht in einer Situation unmittelbarer und individueller Gefährdung respektive einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Damit fehlten die notwendigen humanitären Gründe für die Erteilung der beantragten Visa.
Schliesslich beabsichtigten die Gesuchstellenden, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Die Ausstellung eines gewöhnlichen Visums für den bewilligungsfreien Aufenthalt (sog. «Schengen-Visum») scheitere somit an der fehlenden Gewähr für die Wiederausreise innert der vorgesehenen Frist von 90 Tagen.
4.2 Die Beschwerdeführenden rügen in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sie habe insbesondere den prekären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit der aktuellen Lage syrischer Flüchtlinge im Libanon nicht angemessen gewürdigt. Die im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung und Massnahmen der libanesischen Behörden seien überholt. Gehe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon aus, aufgrund des Aufenthaltes im Libanon als (bestrittenem) sicherem Drittstaat, dessen Schutz beansprucht werden könne, seien keine humanitären Gründe für die Erteilung der beantragten Visa gegeben, so bestätige sie die Verfolgungsgefahr in Syrien als unbestritten. Zur Feststellung der Vorinstanz, dass im Libanon weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche, womit gemäss der Regelvermutung davon auszugehen sei, es bestehe keine Gefährdung mehr, halten die Beschwerdeführenden fest, sie hätten ihr Gesuch weder mit politischer Verfolgung noch Folterdrohung durch den libanesischen Staat noch mit einer solchen Kriegs- oder Gewaltsituation be-
Seite 8
F-533/2020
gründet. Das von der Vorinstanz angeführte Urteil (D-6371/2013 vom 3. Januar 2014) des BVGer sei im Falle der Beschwerdeführenden, die seitens des Libanon weder über die Staatsbürgerschaft noch einen Aufenthaltstitel verfügten, nicht einschlägig. Wegen des fehlenden Aufenthaltstitels und des gleichzeitig prekären Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2 sei ein dringendes Eingreifen der Schweiz nötig. Alle drei seien von den kriegerischen Ereignissen im Heimatstaat traumatisiert, die Beschwerdeführerin 3 benötige eine Behandlung zur Stabilisierung ihres psychischen Zustandes. Eine Rückkehr nach Syrien sei nicht möglich, sie seien vertrieben worden, ihr Hab und Gut zerstört oder weggenommen. Eine Rückkehr sei ausgeschlossen, da eine legale Wiederausreise aus Syrien nicht möglich sei. Auch müssten sie sich wegen des illegalen Aufenthaltsstatus' aus Angst vor der Rückschiebung beständig verstecken. Eine Registrierung beim UNHCR sei, wie die Vorinstanz auch anerkenne, aktuell nicht möglich, Zugang zu einem Flüchtlingscamp hätten sie nicht, sie lebten aktuell mit einer anderen Familie (insgesamt zu fünft) in einem Zimmer. Die Beschwerdeführerin leide an Angina pectoris und bedürfe einer mehr als nur (wenn überhaupt vorhandenen) minimalen Gesundheitsversorgung. Die gebotenen Medikamente seien im Libanon nicht erhältlich, denn diese seien rezeptpflichtig und das in Syrien ausgestellte Rezept werde im Libanon nicht anerkannt. Gleichzeitig könne sie aufgrund ihres illegalen Aufenthaltsstatus keinen Kardiologen aufsuchen um sich ein neues Rezept ausstellen zu lassen. Entgegen der von der Vorinstanz angeführten Situation von vor einiger Zeit sei syrischen Flüchtlingen kein Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung mehr gewährleistet. Das UNHCR nehme keine Registrierungen mehr vor und gemäss der aktuellen Berichtslage hätten syrische Flüchtlinge, die sich nicht registrieren lassen könnten und keinen gültigen Aufenthaltstitel hätten, keinen oder nur massiv eingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung. Auf Vorsprache beim UNHCR im Oktober 2019 hin hätten die Beschwerdeführenden keinen Termin erhalten und sich auch nicht registrieren lassen können. Vorsprachen beim Roten Kreuz am 19. Oktober 2019 und anfangs Dezember 2019 seien erfolglos geblieben. Medikamente seien nur theoretisch erhältlich. Zumal kein Spezialist aufgesucht werden könne, seien auch finanzielle Hilfen von Verwandten aus der Schweiz keine Hilfe.
Zur Frage, ob syrische Flüchtlinge im Libanon der Gefahr einer Ausschaffung in die Heimat zu befürchten ausgesetzt wären, stütze sich die Vorinstanz (mit Urteil des BVGer E-7361/2014 vom 25. März 2014) auf eine Rechtsprechung, die zu Zeiten ergangen sei, als eine Registrierung bei Seite 9
F-533/2020
UNHCR noch möglich gewesen sei. Abgesehen davon, dass das Urteil aufgrund persönlicher Merkmale nicht mit der Situation der Beschwerdeführenden übereinstimme, habe sich die Situation seither massiv verschlechtert. So sei es im letzten Jahr zu Rückschaffungen von Syrern gekommen, alleine im Mai 2019 seien über 300 syrische Flüchtlinge «summarisch» zurückgeschafft worden. Das Risiko für illegal Aufhältige, verhaftet zu werden sei hoch; es bestehe für diese keine Bewegungsfreiheit; folglich werde der Weg zur medizinischen Versorgung nicht auf sich genommen. Die Beschwerdeführenden lebten versteckt und unter prekären Bedingungen, die Angst vor Verhaftung und Ausschaffung hemme sie darin, humanitäre Institutionen aufzusuchen, was sich negativ auf den Gesundheitszustand auswirke Hilfe sei ihnen indes trotzt mehrerer Vorsprachen nicht gewährt worden. Die Situation begründe insgesamt eine besondere humanitäre Notlage, die das Einschreiten der Schweizer Behörde erforderlich mache. Mit ihrem Verweis auf die Gewährleistung minimaler Gesundheitsversorgung im Libanon und der fehlenden Gefahr einer Ausschaffung zeige sich, dass die Vorinstanz die rechtlich relevanten Umstände nicht näher untersucht und ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt habe. Er erscheine bedenklich, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführenden unterstelle, sie hätten ihre Darstellung weder belegt noch substantiiert, sich gleichzeitig aber auf eine veraltete Rechtsprechung abstütze, welche die Veränderungen der allgemeinen Lage zuungunsten der syrischen Flüchtlinge unberücksichtigt lasse. Überdies hätten die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen bereits beim Botschaftstermin vorgebracht und belegt. Ausser Acht gelassen habe die Vorinstanz schliesslich die bestehenden Bindungen der Beschwerdeführenden in die Schweiz. Drei Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 seien in die Schweiz geflüchtet und hier vorläufig aufgenommen. Es bestehe somit ein stabiles Beziehungsnetz, das auch für die nötige finanzielle Unterstützung aufkommen könne. Neben den humanitären Gründen sei auch das Recht auf Achtung des Familienlebens zu berücksichtigen. Ein familiäres Beziehungsnetz bestehe nach Auflösung dieser Beziehungen durch die kriegerischen Ereignisse nurmehr mit den Angehörigen in der Schweiz. Neben der Rettung der Beschwerdeführenden führe die Erteilung des Visums somit auch zur Wiedervereinigung der Familie in einem sicheren Staat, in dem die hier ansässigen Kinder zudem gut integriert seien. 4.3 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2020 auf den Standpunkt, im Libanon sei für syrische Flüchtlinge sehr wohl ein
Seite 10
F-533/2020
Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung gewährleistet. Es bestehe ein funktionierendes Gesundheitssystem, insbesondere versorge «Médecins Sans Frontières» (MSF) syrische Flüchtlinge kostenlos mit qualitativ hochwertiger medizinischer Hilfe, betreibe Gesundheitszentren an mehreren Standorten, wo nichtübertragbare wie akute Erkrankungen behandelt und psychische Gesundheitsversorgung geleistet würden. Es könne damit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die notwendige Hilfe erhalten dürften. Die medizinische Versorgung sei auch ohne Registrierung beim UNHCR zugänglich. Bei den von der Beschwerdeführerin 2 vorgetragenen Medikamenten, derer sie bedürfe, handle es sich um in Syrien gängige Medikamente gegen Bluthochdruck, Cholesterin und Verdauungsprobleme. Mit einem Rezept aus Syrien könnten im Libanon keine Medikamente (gratis) in Apotheken bezogen werden. Gegen Entgelt dürften indessen analoge libanesische Medikamente bezogen werden können. Fest stehe im Grundsatz, dass syrischen Flüchtlingen auch ohne Aufenthaltsstatus kostenlose und qualitativ hochstehende medizinische Hilfe seitens der MSF und des UNHCR zugänglich sei, auch könne man sich die gewohnten und günstigeren Medikamente aus Syrien zukommen lassen. Zweifelsohne befänden sich die Beschwerdeführenden wie zahlreiche syrische Flüchtlinge im Libanon in einer schwierigen Lage. Eine erhöhte Gefahr für eine zwangsweise Rückführung bestehe indessen nicht. Es seien aber keine gegen sie persönlich gerichteten und belegten ernsthaften Probleme respektive gezielte Gefährdungen von Leib und Leben glaubwürdig aufgezeigt worden. Es sei den Beschwerdeführenden möglich, den im Libanon bestehenden Schutz gegenüber der geltend gemachten Verfolgungsgefahr in Syrien weiterhin in Anspruch zu nehmen. 4.4 Die Beschwerdeführenden bemängeln in ihrer Replik, dass die Vorinstanz sich die Vernehmlassungsfrist für Abklärungen zur möglichen Beschaffbarkeit von Medikamenten habe erstrecken lassen, sich in der Vernehmlassung dann aber einzig auf die publizierte Rechtsprechung und ohne Bezug auf die Beschwerdeschrift abstütze. Indem die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen mit blossen Behauptungen abtue, verletze sie deren rechtliches Gehör. Die Gesundheitsversorgung der Beschwerdeführerin 2 könne im Libanon nicht genügend gewährleistet werden, denn sie erhalte da sie sich nicht beim UNHCR registrieren lassen könne nicht die gleiche Gesundheitsversorgung wie Registrierte. In ihrem Fall liege eine schwere chronische
Seite 11
F-533/2020
Krankheit vor, die einer speziellen Operation bedürfe, welche über eine primäre Gesundheitsversorgung durch ein Hilfswerk hinausgehe. Daraus folge auch die Notwendigkeit, die richtige Medikation zu befolgen. Wegen der geschlossenen Grenze zwischen Syrien und dem Libanon könnten von dort keine Medikamente bezogen werden. Durch eine mögliche Covid-19Infektion besonderes gefährdet, könnte die Beschwerdeführerin 2 und ihre Familie das Zimmer in der gegebenen Pandemielage kaum mehr verlassen. Dabei wohnten sie mit zwei weiteren Personen in einem einzigen Zimmer. Die Situation sei «weder menschen- noch zukunftswürdig», insbesondere für die Beschwerdeführerin 2 auch nicht zumutbar. Infolge ihrer Krankheit und der mangelhaften Gesundheitsversorgung sei sie unmittelbar und individuell gefährdet, die Lage und Unterkunft nicht auf ihre gesundheitliche Lage ausgerichtet. Es liege eine gezielte und persönliche Gefahr für Leib und Leben vor, es bedürfte zwingend des Eingreifens der schweizerischen Behörden. Bezüglich der Frage der Ausschaffungen habe sich die Situation für syrische Flüchtlinge stark verändert. Es fänden regelmässig Rückweisungen statt. Seit dem 24. April 2019 erlaube eine Gesetzesnovelle die Rückführung illegal anwesender, nach diesem Datum angekommener Flüchtlinge. Für die Beschwerdeführenden ohne legalen Aufenthaltstitel erscheine eine Rückführung somit wahrscheinlicher und damit bleibe ihnen auch faktisch verwehrt, Angebote von MSF oder anderen Organisationen zu beanspruchen. Aufgrund dieses fehlenden Zugangs zur nötigen Gesundheitsversorgung und der Gefahr der Ausschaffung seien die Voraussetzungen eines humanitären Visums erfüllt. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da entweder beim UNHCR Registrierte betroffen seien, oder dann Syrer, die vor dem 24. April 2019 in den Libanon eingereist seien. Ohnehin unklar sei die weitere politische Entwicklung nach dem aktuellen Regierungswechsel.
Nicht thematisiert habe die Vorinstanz wiederum das in der Schweiz bestehende Beziehungsnetz, das finanzielle und pflegerische Unterstützung zu leisten vermöchte.
4.5 In den Eingaben vom 21. Oktober 2020 und 1. Februar 2021 bestätigten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die Ausführungen der Replik. 4.6 Die Vorinstanz teilt in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 1. Februar 2021 mit, gemäss Abklärungen der Schweizer Botschaft in Beirut habe Seite 12
F-533/2020
der Umstand der fehlenden Registrierung beim UNHCR keinen Einfluss auf den Zugang zur «Primary Health Care» (verstanden als medizinische Versorgung ohne Notwendigkeit der Hospitalisation). «Persons of Care» (PoC) hätten unabhängig von einer Anerkennung als PoC Zugang zu der vom UNHCR bereitgestellten Gesundheitsvorsorge, sofern sie ihre syrische Staatsbürgerschaft nachweisen könnten. «Secondary Health Care» (d.h. ein Spitaleintritt) setze die Anerkennung als PoC voraus, was weder einen legalen Aufenthalt noch eine Registrierung oder Anerkennung als Flüchtling erfordere. In Notfällen gebe es ein Fast-Track-Verfahren zur Anerkennung als PoC. Das UNHCR stelle den Zugang sicher, die Behandlung erfolge im Rahmen des libanesischen Gesundheitssystems. Im Bereich der «Primary Health Care» gebe es weitere Akteure, wie namentlich MSF. Die Nationalität habe keinen Einfluss auf den Zugang zu medizinischen Akteuren und damit die Möglichkeit, ein Rezept zu erhalten. Einige «Health Care Center» würden durch das UNHCR subventioniert und zielten explizit auf die Versorgung syrischer Flüchtlinge (unabhängig von der Registration) ab. Schliesslich seien syrische Flüchtlinge geduldet. Es sei von Mitte 2018 bis Mitte 2019 zu Rückführungen gekommen, die zu Interventionen der internationalen Gemeinschaft geführt hätten. Seit Herbst 2019 gebe es keine Berichte über Rückführungen mehr, neuere Gerüchte seien bisher nicht bestätigt worden. Die aktuelle Pandemie-Situation beeinflusse die Möglichkeiten von Grenzübertritten, sei aber volatil und unübersichtlich. MSF betreibe «primary health clinics» in Beirut, ein spezielles Covid-Spital mit Intensivpflegestation und ein «mobile response team». Diese Einrichtungen stünden allen offen, ungeachtet ihrer Nationalität oder ihres Aufenthaltsstatus'. Benötigte Medizin werden von MSF unentgeltlich abgegeben. Auch bei Anerkennung der schwierigen Lebensumstände seien keine Gründe ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden einer rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Auch für sie als nicht registrierte syrische Flüchtlinge sei der Zugang zu medizinischer Versorgung sichergestellt und sie seien auch nicht unmittelbar von der Abschiebung nach Syrien bedroht. Auch könnten sie auf die finanzielle Unterstützung von im Ausland aufhältigen Angehörigen bauen. Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben seien nicht erstellt. 4.7 Die Beschwerdeführenden rügten in der Eingabe vom 9. März 2021 die Abklärungen durch angeblich die Schweizer Vertretung (und damit die Erstinstanz) als nicht belegt und nicht überprüfbar und unter Verweis auf ihrerseits eingereichte Berichte bestritten. Sie rekapitulierten die Eckpunkte des Sachverhaltes und ergänzten, die Beschwerdeführerin 2 habe einer mit-
Seite 13
F-533/2020
hilfe der Vermieterschaft ermöglichten notfallmässigen ärztlichen Behandlung bedurft und müsste anschliessend operiert werden. Die in den bisherigen Rechtsschriften geschilderte Situation betreffend den Zugang zur medizinischen Versorgung entspreche dem tatsächlich Erlebten. Mehrere internationale Menschenrechtsorganisationen berichteten über den eingeschränkten Zugang für nicht-registrierte Flüchtlinge. Die zitierte Personenkategorie «Persons of Care (PoC)» sei in keinem Dokument des UNHCR ersichtlich. Anerkannt sei, dass das UNHCR für registrierte syrische Flüchtling den Zugang zu medizinischer Versorgung sicherstelle. Nicht registrierte Flüchtlinge müssten aber selber für die Kosten aufkommen. Nur weil es Spitäler gebe, bedeute das nicht, dass die Beschwerdeführenden davon Gebrauch machen könnten.
Die Vorinstanz führe aus, dass es nur von Mitte 2018 bis Mitte 2019 Berichte über zwangsweise Ausschaffungen gegeben habe, anerkenne aber doch, dass in den letzten zwei Monaten Gerüchte in sozialen Medien über Rückführungen kursierten. Berichte von NGO und auch staatlichen Organisationen würden noch immer von einem Risiko der Ausschaffung schreiben. Seit dem August 2019 geltende Bestimmungen und die Tatsache, dass der Libanon kein Signatarstaat der Flüchtlingskonvention sei, begründeten diese Befürchtung. Unklar sei der Zweck der vorinstanzlichen Ausführungen zur Grenzschliessung. Vehement bestritten werde, dass die Beschwerdeführenden keiner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt sein sollen. Die Behauptungen der Vorinstanz seien unbelegt. Diese habe sich auch nicht mit der konkreten Krankheit der Beschwerdeführerin 2 auseinandergesetzt. Eine allenfalls mögliche Behandlung würde die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden überschreiten; sie benötige eine Operation und sie könne sich nicht beim UNHCR registrieren. Die allgemeine Lage und der unsichere Aufenthaltsstatus schränke ihre Möglichkeiten ein und zwinge sie, sich zu verstecken. Infolge der Obdachlosigkeit der Beschwerdeführenden leide die in der Schweiz domizilierte Tochter respektive Schwester der Beschwerdeführenden unter Depressionen und Angstzuständen. Abschliessend rügen die Beschwerdeführenden, dass die ergänzende Vernehmlassung der Vorinstanz der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs nicht nachkomme. Diese solle ein faires Verfahren gewährleisten, den Betroffenen ermöglichen, sich im Verfahren zu orientieren und ihren Stand-
Seite 14
F-533/2020
punkt darzulegen. Die Vorinstanz sei als Behörde verpflichtet, den Betroffenen diese Gelegenheiten einzuräumen und sich ernsthaft mit ihren Äusserungen auseinanderzusetzen. Weiter diene das rechtliche Gehör der umfassenden Abklärung der Rechts-, Sach- und Interessenlage. Die Vorinstanz sei mit den Zwischenverfügungen des Instruktionsrichters vom 12. Februar 2020 und 21. Dezember 2020 aufgefordert worden, sich konkret zu benannten Aspekten der Rechtschriften der Beschwerdeführenden zu äussern. Indessen sei der ergänzenden Vernehmlassung zu entnehmen, dass die Begründung der Vorinstanz einzig auf nicht näher belegten Abklärungen der Vertretung in Beirut beruhe. Das genüge nicht, ergebe doch die seitens der Beschwerdeführenden aufgezeigte Berichtslage ein anderes Bild, als es die Vertretung beobachtet haben wolle. 5.
Die Beschwerdeführen erheben Rügen betreffend die Verletzung des Gehörsanspruchs. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen (statt Vieler: Urteil des BGer 2C_257/2018, 2C_308/2018 vom 11. November 2019 E. 2 Ingress m.w.H.).
5.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (statt Vieler BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.)
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 2
BV), dass die Behörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Um den Vorgaben von Art. 29
Seite 15
F-533/2020
Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1 m.w.H.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur diejenigen Argumente stillschweigend übergangen werden können, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2018, N. 2 a.E. zu Art. 32
VwVG). Weiter ist die verfassungsmässige Begründungsdichte abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheides. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheides zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b m.w.H.; eingehend SUTTER, Kommentar VwVG, Rz. 2 zu Art. 32
VwVG, Rz. 9 ff. zu Art. 34
VwVG).
5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich grundsätzlich auf den rechtserheblichen Sachverhalt. Bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen hat die Behörde nur dann das rechtliche Gehör einzuräumen, wenn sie beabsichtigt, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen oder neuen und deshalb nicht vorhersehbaren Rechtsgrund abzustützen; zu einer Rechtsanwendung, mit der aufgrund der veröffentlichten Rechtsprechung zu rechnen ist, besteht kein Anspruch auf vorgängige Anhörung (BGE 140 III 231 E. 3.5 Abs. 3, 145 I 167 E 4.1; SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2019, Rz. 12 zu Art. 29
VwVG; vgl. auch W ALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 74 zu Art. 29
VwVG). 5.4 Gemäss Art. 12
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben ae aufgelisteten Beweismittel. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird Seite 16
F-533/2020
oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Urteil des BVGer E-2479/2018 E. 6.1 Abs. 2). Der Untersuchungspflicht der Vorinstanz stehen gesetzliche und aus Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflichten der Parteien gegenüber und es hat eine beschwerdeführende Partei auch in einem dem Untersuchungsgrundsatz unterstehenden Verfahren gewisse Substantiierungs- und Beweislasten zu tragen (Art. 13 Abs. 1
VwVG und Art. 5 Abs. 3
BV; vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6 zur Geltung der allgemeinen Beweislastregel des Art. 8
ZGB im öffentlichen Recht und Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3 f. zu den der beschwerdeführenden Partei obliegenden Behauptungs- und Substantiierungslasten, je m.w.H.). 5.5 Zu den Gehörsrügen im Einzelnen:
5.5.1 Der angefochtene Entscheid nahm auf die Ausführungen der Einsprache vom 24. September 2019 und des im Rahmen der Gesuchstellung eingereichten Memorandums in einer Art und Weise Bezug, welche den Beschwerdeführenden dessen sachgerechte Anfechtung in allen wesentlichen Punkten ohne weiteres erlaubte. Grundsätzlich kann von einer genügenden Begründung ausgegangen werden. 5.5.2 Wie erwähnt, ist bei Aufenthalt in einem sicheren Staat von der Regelvermutung auszugehen, dass keine aktuelle Gefährdung besteht, die die Ausstellung eines humanitären Visums geböte (vorne, E. 3.2) mit entsprechender Auswirkung auf die den Beschwerdeführenden obliegenden Substantiierungslasten. Wie noch zu zeigen sein wird (nachstehend, E. 6.1-6.3) geht die Rechtsprechung davon aus, beim Libanon handle es sich um einen sicheren Drittstaat, in dem auch sich illegal aufhaltende syrische Flüchtlinge grundsätzlich Zugang zu einer genügenden medizinischen Versorgung hätten. Es verstösst grundsätzlich nicht gegen das rechtliche Gehör, wenn die Vorinstanz ihrem Entscheid diese Prämissen zugrunde legt (vgl. vorne, E. 5.3). Ob sie vor dem Hintergrund dieser Prämisse die Darlegungen der Beschwerdeführenden richtig würdigte, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Beweis- respektive rechtlichen Würdigung. 5.5.3 Tatsächlich nahm die Vorinstanz in der Begründung ihres Entscheides keine Stellung zum Gewicht der in der Schweiz sich aufhaltenden Angehörigen. Dazu ist (unter Vorgriff auf nachstehende E. 6.6) zu bemerken,
Seite 17
F-533/2020
dass die Frage günstiger Integrationsaussichtgen aufgrund familiärer Beziehungen ein Aspekt ist, der zusätzlich zur Frage der nachgewiesenen Gefährdung zu prüfen ist. Kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Gefährdung nicht nachgewiesen sei, so hatte sie auch keine Veranlassung, einen nur mitzuberücksichtigenden, diesem Eingangskriterium nachgelagerten und damit mutmasslich unbehelflichen Aspekt, zu prüfen und explizit zu begründen (vorne, E. 5.2) dies gilt unabhängig davon, ob sich die Würdigung im Rechtsmittelverfahren als korrekt erweist. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der durch das Schweizerische Rote Kreuz begleiteten Vorabanfrage (vorne, Bst. A) auf die mutmassliche Unbehelflichkeit dieses Umstandes hingewiesen worden waren (vgl. vi-act. 1/22). Es hätte ihnen aufgrund dieses Bescheides in ersichtlicher Weise oblegen, darzulegen, weshalb dieser Aspekt im besonderen Fall der Beschwerdeführenden ein geradezu überragendes Gewicht einnehmen sollte (vgl. E. 5.4 a.E. m.H.). 5.5.4 Im weiteren Zusammenhang mit Fragen des Untersuchungsgrundsatzes und der Behauptungs- und Substantiierungs- respektive der Beweislast ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden keine Aspekte geltend machten, die auf eine gezielte Verfolgung im Heimatland hindeuteten. Ihre Schilderung geht dahin, dass sie aufgrund kriegerischer Ereignisse ihr Hab und Gut und vor allem ihr Obdach verloren hätten und vor der Gefechtslage geflohen seien. Dies sind bei Wahrunterstellung ohne Zweifel dramatische und einschneidende Begebenheiten, stellen aber keine gezielte Verfolgung dar. Die These der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe durch die Bezeichnung des Libanon als sicheren Drittstaat, «die Verfolgungsgefahr in Syrien bestätigt» (Beschwerde Ziff. 7) geht fehl. Davon abgesehen, dass die Beschwerdeführenden hier im Verwaltungs(gerichts)verfahren nicht einschlägige Analogien zur zivilprozessualen Verhandlungsmaxime zu ziehen scheinen, scheitert die Annahme einer Abstanderklärung infolge unsubstantiierter Bestreitung (vgl. STAEHLIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 10 Rz. 15 ff., § 18 Rz. 5 ff.) ohnehin an der bereits ihrerseits nicht substantiierten Behauptung der Verfolgungssituation. 5.5.5 In ähnlichem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorinstanz, wenn sie «Gerüchte [...] in den sozialen Medien» «anerkennt» (Eingabe 9. März 2021, S. 3 oben) keine Feststellungen über den Gegenstand der Gerüchte selbst macht.
Seite 18
F-533/2020
6.
Wie erwähnt, müssten zur Ausstellung von humanitären Visa konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden. 6.1 Auszugehen ist vom unbestrittenen Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden aktuell wenn auch bei unklarer Wohnsituation im Libanon aufhalten. Im Libanon herrschen soziale, politische und religiöse Spannungen, die durch eine aktuelle Wirtschaftskrise und die Explosionskatastrophe im Hafen von Beirut vom 4. August 2020 verschärft wurden. Demonstrationen, Streiks, Strassenblockaden und vereinzelte Versorgungsengpässe kommen vor. Es ist mit Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens zu rechnen (vgl. Reisehinweise des EDA, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/libanon/reisehinweise-fuerlibanon.html#par_textimage sowie des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libanonsicherheit/204048, zuletzt abgerufen je am 5. Mai 2021). Dessen ungeachtet handelt es sich beim Libanon um einen sicheren Drittstaat, in dem weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Die allgemeine Lage lässt nicht grundsätzlich auf eine individuelle Gefährdung schliessen. Es gilt die Regelvermutung, dass eine Gefährdung, die zur Ausstellung eines humanitären Visums qualifizierte, nicht besteht.
6.2 Die Beschwerdeführenden halten dem zum Einen das Risiko der Rückführung nach Syrien entgegen. 6.2.1 Dazu ist einleitend zu bemerken, dass die Quellenlage zur Frage des Schicksals von Rückgeführten in Syrien uneinheitlich ist; zumindest für aktive Oppositionelle erscheint die Situation bei Rückschaffungen bedenklich (vgl. Urteil des BVGer F-6724/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2 Abs. 2). Indessen behaupten, substantiieren oder belegen die Beschwerdeführenden weder eine oppositionelle Tätigkeit noch eine individuell gegen sie, im Sinne von Art. 3
AsylG relevante, Verfolgung im Allgemeinen (vgl. vorne, E. 5.5.4).
6.2.2 Der Libanon ist weder Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30, Abschn. Geltungsbereich) noch des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechts-
Seite 19
F-533/2020
stellung der Flüchtlinge (SR 0.142.301, Abschn. Geltungsbereich). Gleichwohl hat das Land seit Beginn des Bürgerkrieges einen erheblichen Anteil der durch den syrischen Bürgerkrieg entstandenen Emigration aufgenommen. Dabei kommt den syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen in aller Regel kein legaler Aufenthaltsstatus zu. Gleichwohl haben die Behörden während Jahren darauf verzichtet, Betroffene zwangsweise nach Syrien zurückzuschicken. Ein Paradigmenwechsel war nach den Wahlen im April und Mai 2019 zu verzeichnen; Syrer und Syrerinnen, namentlich aber nicht ausschliesslich solche, die nach dem 24. April 2019 eingereist waren, sahen sich seither mit (keinem realistischen Rechtsmittel zugänglichen) Ausweisungsbescheiden konfrontiert. Die Zahl der Betroffenen wurde seitens der libanesischen Behörden für den Zeitraum von Mai bis August 2019 mit 2'731 angegeben, wobei unklar ist, in welchem Ausmasse auch informelle Deportationen erfolgten und wie viele Betroffene aufgrund der insbesondere prekären ökonomischen Situation freiwillig zurückkehrten (zum Ganzen ausführlich Urteile des BVGer F-6724/2018 E. 5.2 und F4464/2019 vom 11. Juni 2020 E. 5.1 je m.w.H.). Zu bedenken ist in allgemeiner Hinsicht, dass selbst bei einer erheblichen Dunkelziffer die Zahl der Betroffenen angesichts der Zahl der sich im Libanon aufhaltenden syrischen Flüchtlinge (gemäss [Deutschem] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 32 Libanon, Stand 12/2029 [Beschwerdebeilage {BB} 27], S. 9 ist von bis zu 1.5 Millionen auszugehen) eine kleine Minderheit darstellt. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz gebe es sei dem August 2019 keine Berichte über zwangsweise Rückführungen mehr; die Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2021 auf die Gerüchtslage in sozialen Medien (vgl. E. 5.5.5) und auf das in den eingereichten Berichten angeführte Risiko von Ausschaffungen. Keinen Einfluss auf den Status der Beschwerdeführenden hat schliesslich der Umstand, dass diese sich wie alle neu ankommenden Syrer im Libanon seit dem 5. Mai 2015 nicht beim UNHCR registrieren können; dieser Umstand hat auch keinen Einfluss auf die Frage, ob sie bei UNHCR Beratung und grundlegende Unterstützung erlangen können (vgl. UNHCR/Refugees Lebanon, 15.07.2015, https://www.refugees-lebanon.org/en/news/88/qa-forsyrians-seeking-registration, zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021). 6.2.3 Nicht geltend gemacht wird und nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden von libanesischen Behörden angehalten und weggewiesen worden wären. 6.2.4 Insgesamt erscheint die Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Ausschaffung nach Syrien als genereller und vorab theoretischer Art. Ohne Seite 20
F-533/2020
Zweifel und verständlicherweise ist eine Ausschaffung in die vom Bürgerkrieg gezeichnete Heimat nicht erstrebenswert. Indessen würden die Beschwerdeführenden dort was das Bundesverwaltungsgericht durchaus nicht verkennt widrige Bedingungen erwarten, die aber über die Lebensbedingungen der Restbevölkerung nicht hinausgehen, nicht aber eine konkrete, gezielte Verfolgung. Das abstrakte Ausschaffungsrisiko stellt insgesamt keine konkrete und unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben der Beschwerdeführenden dar.
6.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 oder die allgemeine Lebenssituation geeignet sind, eine Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. 6.3.1 Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 reichten bei der Gesuchstellung bei der Vertretung in Beirut und im Beschwerdeverfahren je ein Arztzeugnis vom 22. Dezember 2018 eines Facharztes für Herz- und Gefässkrankheiten in F._______/Syrien mit Übersetzung ein (vi-act. 4/54, 5/60, BB 15). Demzufolge wurde bei der Beschwerdeführerin 2 eine «chronische Herzischämie und chronische Aderhypertonie mit einer Anamnese einer Implantation einer Arzneimittel freisetzenden Gefäßstütze in Koronaradern seit 2013» diagnostiziert, sie leide nun an Anfällen von «Angina Pectoris (Herzkrampf)» und benötige einen neuen Herzkatheter zur «Wiederbewertung» (wohl: Stabilisierung) ihres Status. Während der Arztbericht keine Auskunft über die Medikation gibt, legen die Beschwerdeführenden eine Fotografie der vorgeblich benötigten Medikamente vor (BB 10). Bei der Beschwerdeführerin 2 wurde eine «Mitralklappe-Prolaps mit Anamnese einer nicht vorbildlichen Brustschmerze mit Störung im seelischen Zustand und reizbares Kolonsyndrom» diagnostiziert; sie werde regelmässig kontrolliert und sie stehe unter kontinuierlicher medikamentöser Behandlung. Am 9. März 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, die Beschwerdeführerin 2 habe eine Bewusstlosigkeit erlitten und sei notfallmässig in eine Arztpraxis verbracht worden, wo sie stabilisiert worden sei; der Arzt habe darauf aufmerksam gemacht, dass sie operiert werden müsse; gemäss vorgelegtem Arztbeleg sei die linke Schulter zu röntgen (BB 25/1: «Epaule gauche x-ray»); daneben scheint ein Blutbild erhoben worden zu sein (BB 25/2). Allgemein machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten aufgrund ihres Aufenthaltsstatus' keinen Zugang zu medizinischer Hilfe und zu den notwendigen Medikamenten.
6.3.2 Grundsätzlich ist zu bemerken, dass im Libanon eine minimale medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. «Médecins sons Frontières Seite 21
F-533/2020
(MSF)» etwa versorgt syrische Flüchtlinge kostenlos mit qualitativ hochwertiger medizinischer Hilfe. An verschiedenen Standorten werden Gesundheitszentren zur primären Gesundheitsversorgung betrieben. Sie umfasst die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psycholgische Betreuung (vgl. Urteile des BVGer F6511/2018 vom 28. August 2019 E. 4.5, F-662/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.4., F-4464/2019 E. 5.3, je m.w.H; MSF, How we're helping in Lebanon, https://www.doctorswithoutborders.org/what-we-do/countries/lebanon, zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021). Auch seitens des UNHCR ist eine Grundversorgung wenn auch teils mit Kostenbeteiligung der Betroffenen sichergestellt (vgl. etwa UNHCR, Health services for refugees and asylum seekers in Lebanon,http://www.refugees-lebanon.org/uploads/poster/poster_152837840982.pdf). Das von den Beschwerdeführenden in der Replik zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7310/2018 behandelte den Fall von beim UNHCR Registrierten; entgegen der Replik (S. 2 oben) lässt sich dessen Erwägung 6.2 nicht der Umkehrschluss entnehmen, dass für Nichtregistrierte eine nur minderwertige Versorgung zugänglich sei, insbesondere nicht bei den MSF. 6.3.3 Die medizinische Berichtslage betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ist dürftig. Die Diagnosen sind sehr vage und allgemein gehalten. Bezüglich der Beschwerdeführerin 3 ist eine Medikation zitiert, aber nicht detailliert, bezüglich der Beschwerdeführerin 2 ist keine Medikation angeführt, es liegt einzig eine Fotografie von angeblich verschriebenen Medikamenten vor (nicht aber das Rezept o.ä.). Dass die sehr allgemein gehaltenen Krankheitsbilder im Rahmen der vorstehend geschilderten Versorgung nicht behandelt werden könnten, beruht einzig auf der Behauptung der Beschwerdeführenden. Insbesondere für den Fall der Beschwerdeführerin 3 kann davon ausgegangen werden, dass die örtliche Versorgung psychischer Probleme infolge kriegerischer Ereignisse gewährleistet ist. Der konkrete Operationsbedarf im Falle der Beschwerdeführerin 2 ist aufgrund des Arztberichts vom 22. Dezember 2018 (BB 15) nicht abzuschätzen, dem vom 12. Dezember 2020 (BB 25) ist diesbezüglich gar nichts zu entnehmen; folglich ist auch unklar, ob es sich um einen komplexen Eingriff handelt, der mit örtlich verfügbaren Mitteln nicht sicherzustellen wäre. Vorsprachen werden beim UNHCR behauptet (wobei es um eine Registration gegangen zu sein scheint, Beschwerde, Ziff. 8.1) und beim Roten Kreuz, insbesondere aber nicht bei den MSF. Angesichts dessen, dass sich die absolute Mehrheit der Syrer im Libanon illegal aufhält und nach dem Mai 2015 Angekommene grundsätzlich nicht beim UNHCR registrieren lassen konnten, erscheint als unglaubwürdig, dass gerade die Beschwerdeführenden Seite 22
F-533/2020
wegen ihres Aufenthaltsstatus' keine Behandlung erhalten sollten. Es erscheint auch als zumutbar, die medizinische Hilfe von Hilfsorganisationen wie des UNHCR oder vor allem der MSF bei bestehender Sorge wegen des Aufenthaltstitels zu beanspruchen.
6.3.4 Insgesamt ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen die nötige medizinische Hilfe im Libanon nicht erhalten würden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen vermag damit keine Notlage zu begründen, die ein Eingreifen der schweizerischen Behörde geböte. 6.3.5 Der Umstand, dass in der Schweiz eine medizinische Behandlung generell geeigneter und leichter zugänglich wäre als in Syrien oder in Libanon kann für sich allein behördliches Eingreifen jedenfalls nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des BVGer F-1173/2016 vom 25. Januar 2017 E. 5.2; für eine zurückhaltende Betrachtungsweise siehe FULVIO HAEFELI, Aufenthalt durch Krankheit, ZBl 107 [2006], S. 561 ff., insb. S. 565, 569-572). 6.4 Die Beschwerdeführenden machen im Zusammenspiel mit der medizinischen Situation auf ihre generelle Lebenssituation, insbesondere die behauptete Obdachlosigkeit, aufmerksam. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführenden schwierigen Lebensumständen ausgesetzt sind. Allerdings sind das UNHCR und andere nichtstaatliche humanitäre Organisationen vor Ort präsent und grundsätzlich in der Lage, den Vertriebenen auf verschiedenen Ebenen minimalen Schutz und Hilfe zu bieten und zu vermitteln ungeachtet dessen, dass sich die Beschwerdeführenden beim UNHCR nicht mehr registrieren konnten (vgl. Urteil des BVGer F-6724/2018 E. 5.2 Abs. 4 m.w.H.; oben, E. 6.2.2 a.E.). Die akute Bedrohungslage, welcher die Beschwerdeführenden ausgesetzt sein sollen, beruht ausschliesslich auf eigenen Schilderungen, die oberflächlich, stereotyp und vage erscheinen; gleichzeitig erscheint der Grund, warum keine Hilfe nachgesucht werden könne (die Furcht vor umgehender Deportation) als vorgeschoben. Die vom Parteivertreter beigezogenen Berichte haben keinen Einzelfallbezug. Insgesamt lässt sich die Annahme nicht begründen, die Lebens- und Existenzbedingungen der Beschwerdeführenden seien gemessen am Schicksal der restlichen syrischen Diaspora im Libanon in gesteigertem Masse bedroht oder derart in Frage gestellt, dass ein behördliches Eingreifen als zwingend notwendig erscheint.
Seite 23
F-533/2020
6.5 Eine Erkrankung der in der Schweiz wohnhaften Tochter respektive Schwester der Beschwerdeführenden ist ohne Zweifel bedauerlich. Indessen ergibt sich aus dem vorgelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnis, das über die Diagnose und den Ursprung der Erkrankung nichts aussagt, und einer Abbildung der Schachtel eines rezeptfrei erhältlichen, pflanzlichen Mittels zur Förderung des Ein- und Durchschlafens (BB 30; Zeller Medial, Redormin® 500 Filmtabletten, Swissmedic-genehmigte Patienteninformation, https://compendium.ch/product/1007677-redormin-filmtabl-500-mg/mpub, abgerufen am 7. Mai 2021) nichts, was belegen würde, dass ein unmittelbares Eingreifen der Schweizerischen Behörden zugunsten der Beschwerdeführenden geboten wäre. 6.6 Die familiären Beziehungen der Beschwerdeführenden in die Schweiz mögen sich positiv auf die Integrationsaussichten auswirken. Bei diesem Punkt handelt es sich indessen um einen Aspekt, der zusätzlich zur Frage der nachgewiesenen Gefährdung zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 Abs. 2). Günstige Integrationsaussichten alleine vermögen im Rahmen der restriktive vorzunehmenden Gesuchsprüfung (vorne E. 3.4) dieses zentrale Eingangskriterium nicht zu ersetzen. 7.
Damit ist schlussfolgernd festzuhalten, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Ausstellung von humanitären Visa in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, verletzt Bundesrecht nicht und ist angemessen (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 1 ff
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 800. festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädigung steht den unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG) (Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
F-533/2020
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss gedeckt. 3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]; gegen Empfangsbestätigung)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli
Thomas Bischof
Versand:
Seite 25
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-533/2020
Urteil vom 31. Mai 2021
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Susanne Genner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
alle vertreten durch Christian Bignasca,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nationales Visum aus humanitären Gründen.
F-533/2020
Sachverhalt:
A.
Mit E-Mail vom 7. Februar 2019 wandte sich die Leiterin des Fachbereichs Migration des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) an das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) und bat unter Schilderung der Ausgangslage um eine Vorabklärung hinsichtlich der möglichen Erteilung humanitärer Visa an die Ehegatten A._______ (geb. [...] 1962, Beschwerdeführer 1) und B._______ (geb. [...] 1963, Beschwerdeführerin 2) sowie deren Tochter C._______ (geb. [...] 1993, Beschwerdeführerin 3). Das SEM antwortet mit E-Mail vom 11. März 2019, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt sein dürften, die Möglichkeit einer formellen Gesuchstellung jedoch offenstehe (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 1/1-25). Mit Eingabe vom 24. April 2019 erhob D._______, in der Schweiz wohnhafte Tochter respektive Schwester der Beschwerdeführenden, Einsprache gegen diese Mitteilung (vi-act. 2/48-51 mit Beilagen, vi-act. 26-47). Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 teilte ihr die Vorinstanz sinngemäss mit, dass die Mitteilung zur Vorabklärung nicht als Verfügung zu verstehen und allfällige Visagesuche bei einer der zuständigen Auslandsvertretungen einzureichen und durch diese zu prüfen seien (vi-act. 3/52 f.). B.
Am 9. September 2019 stellten die Beschwerdeführenden 1 bis 3 bei der Schweizer Vertretung in Beirut je ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums (vi-act. 4-6/54-82). Den Visumsgesuchen legten sie eine Schilderung der Situation (vi-act. 6/72 f.) sowie Arztzeugnisse betreffend die Beschwerdeführerin 2 (vi-act. 5/59 f.) und die Beschwerdeführerin 3 (viact. 4/54) bei. Die Beschwerdeführenden skizzierten ihre Situation wie folgt (vi-act. 6/72 f.): Sie hätten bis 2012 sommers in E._______, winters in F._______ gelebt, je im eigenen Haus. Dieses hätten sie 2012, jenes 2018 aufgrund der kriegerischen Ereignisse verlassen müssen. Die Häuser seien zerstört, ihr Eigentum verloren. Die Beschwerdeführenden seien vertrieben worden und am 5. Februar 2018 nach G._______ gelangt, von wo sie am (...) 2018 nach H._______ geflüchtet seien, dort seien sie in einer behelfsmässigen Notunterkunft untergekommen, aber in Angst vor Vertreibung weitergezogen. Alle seien sie stark traumatisiert und hätten psychische Probleme. Die Beschwerdeführerin 2 habe überdies ein schweres Herzleiden, das früher mehrere Operationen nach sich gezogen habe. Es fehlten die medizinische
Seite 2
F-533/2020
Unterstützung und die notwendigen Medikamente. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihrerseits grosse psychische Probleme mit physischen Auswirkungen; die notwendige psychologische Behandlung sei nicht möglich. C.
Mit einheitlicher Formularverfügung vom 10. September 2019 (eröffnet am 18. September 2019) wies die Schweizer Vertretung die Gesuche ab; zur Begründung waren angegeben: «(1) You are staying in a safe third country. (2) You are not in imminent and serious danger of bodily harm in your country of origin or in your country of residence. (3) You are not in an emergency that would warrant intervention by the Swiss authorities» (vi-act. 7/83 f. Begründung unleserlich, vgl. Beschwerdebeilage 6). D.
Mit Eingabe beim SEM vom 24. September 2019 erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache gegen diese Verfügung; sie beantragten deren Aufhebung und die Erteilung der beantragten humanitären Visa. Zur Begründung (1) führten sie aus, sie hätten im Libanon nur ein Aufenthaltsrecht für 48 Stunden, gleichzeitig aber keine Möglichkeit zur Rückkehr ihr weiterer Aufenthalt im Libanon sei illegal. Zur Begründung (2) (und wohl auch [3]) bemerkten sie, sowohl das Haus in F._______ wie das in G.______/E._______ seien zerstört. Die Kriegshandlungen hätten sich in beiden Gegenden verstärkt; dort eine Existenz zu führen, sei unmöglich. Der Libanon betreibe systematisch Rückführung syrischer Staatsangehöriger. Die Beschwerdeführenden lebten in Angst vor der Abschiebung und wüssten gegebenenfalls nicht, wohin sie gehen könnten. In Syrien hätten sie keine Angehörigen mehr, drei der Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 lebten in der Schweiz.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie erhob keine Verfahrenskosten (vi-act. 9). Nachdem dessen Zustellung sich als nicht erfolgt erwies (vgl. vi-act. 10 f.), wurde der Entscheid mit Datum vom 17. Dezember 2019 (vi-act. 12/100-104, angefochtener Entscheid) neu erlassen und eröffnet. F.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 erhoben die Beschwerdeführer, nun anwaltlich vertreten, Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten dessen Aufhebung und die Erteilung der beantragten humanitären Visa, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zu neuem Entscheid. Seite 3
F-533/2020
G.
In ihrer nach mehrfacher, seitens der Beschwerdeführenden kritisierter, Fristerstreckung erstatteten Vernehmlassung vom 25. Juni 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführenden replizierten am 17. August 2020; sie hielten an ihren Beschwerdebegehren fest.
I.
Die Beschwerdeführenden wandten sich mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 an das Gericht. Am 18. Januar 2021 reichte ihr Rechtsvertreter seine Honorarnote zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2020 dazu aufgefordert, nahm die Vorinstanz am 1. Februar 2021 ergänzend und namentlich zur Replik und zur Eingabe vom 21. Oktober 2020 Stellung. Sie hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
K.
Mit Eingabe vom (ebenfalls) 1. Februar 2021 wiesen die Beschwerdeführenden auf ihre aktuelle Situation hin und rügten die neuerlich von der Vorinstanz beantragte Erstreckung der Vernehmlassungsfrist. L.
Die Beschwerdeführenden nahmen am 9. März 2021 zur ergänzenden Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
F-533/2020
1.2 Als Adressaten der Verfügung und unterliegende Gesuchsteller respektive Einsprecher haben die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; sie sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 20 |
||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22a [1] |
||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und sofern, wie vorliegend, nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Beschwerdeführenden respektive Gesuchstellenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Es ist gestützt auf die klaren Anträge vorliegend nicht die Erteilung eines Schengen-Visums auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen, sondern es gelangt mit Art. 4
|
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt |
||||||
| Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex [1] zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. | ||||||
| Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
|
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt |
||||||
| Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex [1] zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. | ||||||
| Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
Seite 5
F-533/2020
erteilt werden, wenn bei einer gesuchstellenden Person aufgrund individuell-konkreter Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die die betroffene Person mehr als andere betrifft, gegeben sein. Befindet sich die gesuchstellende Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung (mehr) besteht (vgl. dazu BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 am Ende; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.).
3.4 Das Institut des humanitären Visums hat massgeblich an Bedeutung gewonnen, nachdem mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) zum 29. September 2012 die Möglichkeit aufgehoben wurde, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen. Der Bundesrat hielt in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich fest, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455). Dabei sollte die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten zu knüpfen sein (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520). Die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Herkunfts- oder Heimatstaat für Leib und Leben, wie sie auch in Art. 3
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
Seite 6
F-533/2020
an der Definition der Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
4.
4.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zu den Vorbringen vom 9. und 24. September 2019 (vorstehend, Bst. B und D), die Gesuchstellenden hielten sich im Libanon und damit in einem sicheren Drittstaat auf, in dem weder (Büger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Es greife die Regelvermutung, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die Gesuchstellenden vermöchten keine substantiierten und stichhaltigen Gründe darzutun, die auf eine Notlage hinwiesen, infolge derer sie unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien und die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Insbesondere würden keine konkreten und gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Es hielten sich Tausende syrische Flüchtlinge im Libanon auf, ohne konkret an Leib und Leben gefährdet zu sein. Es bestehe ein funktionierendes Gesundheitssystem und der Zugang zur notwendigen Gesundheitsversorgung sei gewährleistet. Auch bestünden keine Hinweise auf eine drohende Ausschaffung syrischer Flüchtlinge. Es gebe Hinweise auf Anstrengungen der libanesischen Behörden, den Status der Bürgerkriegsflüchtlinge zu regeln, auch könne man sich an das UNHCR wenden, um gegebenenfalls die notwendige Versorgung zu erhalten. Das Leben der Gesuchstellenden im Libanon sei zweifelsohne beschwerlich, indessen begründeten die prekären Verhältnisse bezüglich medizinischer Versorgung, Unterkunft und Lebenshaltungskosten für sich noch keine hinreichende Gefährdung vor Ort. Zudem vermöchten sie mit Unterstützung der Kinder in der Schweiz ihren wenngleich bescheidenen Lebensunterhalt zu be-
Seite 7
F-533/2020
streiten. Auch bestünden im Libanon umfassende und zahlreiche medizinische Angebote seitens von Hilfsorganisationen, welche von Flüchtlingen in Anspruch genommen werden könnten. Die schwierigen Lebensverhältnisse änderten nichts daran, dass sich die Beschwerdeführenden in einem sicheren Drittstaat ohne gezielt gegen sie gerichtete und belegte namentlich gezielt gegen Leib und Leben gerichtete Probleme aufhalten könnten. Sie vermöchten den im Libanon gegen eine Verfolgung in Syrien gerichteten bestehenden Schutz weiterhin zu beanspruchen. Insgesamt befänden sich die Gesuchstellenden nicht in einer Situation unmittelbarer und individueller Gefährdung respektive einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Damit fehlten die notwendigen humanitären Gründe für die Erteilung der beantragten Visa.
Schliesslich beabsichtigten die Gesuchstellenden, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Die Ausstellung eines gewöhnlichen Visums für den bewilligungsfreien Aufenthalt (sog. «Schengen-Visum») scheitere somit an der fehlenden Gewähr für die Wiederausreise innert der vorgesehenen Frist von 90 Tagen.
4.2 Die Beschwerdeführenden rügen in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sie habe insbesondere den prekären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit der aktuellen Lage syrischer Flüchtlinge im Libanon nicht angemessen gewürdigt. Die im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung und Massnahmen der libanesischen Behörden seien überholt. Gehe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon aus, aufgrund des Aufenthaltes im Libanon als (bestrittenem) sicherem Drittstaat, dessen Schutz beansprucht werden könne, seien keine humanitären Gründe für die Erteilung der beantragten Visa gegeben, so bestätige sie die Verfolgungsgefahr in Syrien als unbestritten. Zur Feststellung der Vorinstanz, dass im Libanon weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche, womit gemäss der Regelvermutung davon auszugehen sei, es bestehe keine Gefährdung mehr, halten die Beschwerdeführenden fest, sie hätten ihr Gesuch weder mit politischer Verfolgung noch Folterdrohung durch den libanesischen Staat noch mit einer solchen Kriegs- oder Gewaltsituation be-
Seite 8
F-533/2020
gründet. Das von der Vorinstanz angeführte Urteil (D-6371/2013 vom 3. Januar 2014) des BVGer sei im Falle der Beschwerdeführenden, die seitens des Libanon weder über die Staatsbürgerschaft noch einen Aufenthaltstitel verfügten, nicht einschlägig. Wegen des fehlenden Aufenthaltstitels und des gleichzeitig prekären Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2 sei ein dringendes Eingreifen der Schweiz nötig. Alle drei seien von den kriegerischen Ereignissen im Heimatstaat traumatisiert, die Beschwerdeführerin 3 benötige eine Behandlung zur Stabilisierung ihres psychischen Zustandes. Eine Rückkehr nach Syrien sei nicht möglich, sie seien vertrieben worden, ihr Hab und Gut zerstört oder weggenommen. Eine Rückkehr sei ausgeschlossen, da eine legale Wiederausreise aus Syrien nicht möglich sei. Auch müssten sie sich wegen des illegalen Aufenthaltsstatus' aus Angst vor der Rückschiebung beständig verstecken. Eine Registrierung beim UNHCR sei, wie die Vorinstanz auch anerkenne, aktuell nicht möglich, Zugang zu einem Flüchtlingscamp hätten sie nicht, sie lebten aktuell mit einer anderen Familie (insgesamt zu fünft) in einem Zimmer. Die Beschwerdeführerin leide an Angina pectoris und bedürfe einer mehr als nur (wenn überhaupt vorhandenen) minimalen Gesundheitsversorgung. Die gebotenen Medikamente seien im Libanon nicht erhältlich, denn diese seien rezeptpflichtig und das in Syrien ausgestellte Rezept werde im Libanon nicht anerkannt. Gleichzeitig könne sie aufgrund ihres illegalen Aufenthaltsstatus keinen Kardiologen aufsuchen um sich ein neues Rezept ausstellen zu lassen. Entgegen der von der Vorinstanz angeführten Situation von vor einiger Zeit sei syrischen Flüchtlingen kein Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung mehr gewährleistet. Das UNHCR nehme keine Registrierungen mehr vor und gemäss der aktuellen Berichtslage hätten syrische Flüchtlinge, die sich nicht registrieren lassen könnten und keinen gültigen Aufenthaltstitel hätten, keinen oder nur massiv eingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung. Auf Vorsprache beim UNHCR im Oktober 2019 hin hätten die Beschwerdeführenden keinen Termin erhalten und sich auch nicht registrieren lassen können. Vorsprachen beim Roten Kreuz am 19. Oktober 2019 und anfangs Dezember 2019 seien erfolglos geblieben. Medikamente seien nur theoretisch erhältlich. Zumal kein Spezialist aufgesucht werden könne, seien auch finanzielle Hilfen von Verwandten aus der Schweiz keine Hilfe.
Zur Frage, ob syrische Flüchtlinge im Libanon der Gefahr einer Ausschaffung in die Heimat zu befürchten ausgesetzt wären, stütze sich die Vorinstanz (mit Urteil des BVGer E-7361/2014 vom 25. März 2014) auf eine Rechtsprechung, die zu Zeiten ergangen sei, als eine Registrierung bei Seite 9
F-533/2020
UNHCR noch möglich gewesen sei. Abgesehen davon, dass das Urteil aufgrund persönlicher Merkmale nicht mit der Situation der Beschwerdeführenden übereinstimme, habe sich die Situation seither massiv verschlechtert. So sei es im letzten Jahr zu Rückschaffungen von Syrern gekommen, alleine im Mai 2019 seien über 300 syrische Flüchtlinge «summarisch» zurückgeschafft worden. Das Risiko für illegal Aufhältige, verhaftet zu werden sei hoch; es bestehe für diese keine Bewegungsfreiheit; folglich werde der Weg zur medizinischen Versorgung nicht auf sich genommen. Die Beschwerdeführenden lebten versteckt und unter prekären Bedingungen, die Angst vor Verhaftung und Ausschaffung hemme sie darin, humanitäre Institutionen aufzusuchen, was sich negativ auf den Gesundheitszustand auswirke Hilfe sei ihnen indes trotzt mehrerer Vorsprachen nicht gewährt worden. Die Situation begründe insgesamt eine besondere humanitäre Notlage, die das Einschreiten der Schweizer Behörde erforderlich mache. Mit ihrem Verweis auf die Gewährleistung minimaler Gesundheitsversorgung im Libanon und der fehlenden Gefahr einer Ausschaffung zeige sich, dass die Vorinstanz die rechtlich relevanten Umstände nicht näher untersucht und ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt habe. Er erscheine bedenklich, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführenden unterstelle, sie hätten ihre Darstellung weder belegt noch substantiiert, sich gleichzeitig aber auf eine veraltete Rechtsprechung abstütze, welche die Veränderungen der allgemeinen Lage zuungunsten der syrischen Flüchtlinge unberücksichtigt lasse. Überdies hätten die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen bereits beim Botschaftstermin vorgebracht und belegt. Ausser Acht gelassen habe die Vorinstanz schliesslich die bestehenden Bindungen der Beschwerdeführenden in die Schweiz. Drei Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 seien in die Schweiz geflüchtet und hier vorläufig aufgenommen. Es bestehe somit ein stabiles Beziehungsnetz, das auch für die nötige finanzielle Unterstützung aufkommen könne. Neben den humanitären Gründen sei auch das Recht auf Achtung des Familienlebens zu berücksichtigen. Ein familiäres Beziehungsnetz bestehe nach Auflösung dieser Beziehungen durch die kriegerischen Ereignisse nurmehr mit den Angehörigen in der Schweiz. Neben der Rettung der Beschwerdeführenden führe die Erteilung des Visums somit auch zur Wiedervereinigung der Familie in einem sicheren Staat, in dem die hier ansässigen Kinder zudem gut integriert seien. 4.3 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2020 auf den Standpunkt, im Libanon sei für syrische Flüchtlinge sehr wohl ein
Seite 10
F-533/2020
Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung gewährleistet. Es bestehe ein funktionierendes Gesundheitssystem, insbesondere versorge «Médecins Sans Frontières» (MSF) syrische Flüchtlinge kostenlos mit qualitativ hochwertiger medizinischer Hilfe, betreibe Gesundheitszentren an mehreren Standorten, wo nichtübertragbare wie akute Erkrankungen behandelt und psychische Gesundheitsversorgung geleistet würden. Es könne damit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die notwendige Hilfe erhalten dürften. Die medizinische Versorgung sei auch ohne Registrierung beim UNHCR zugänglich. Bei den von der Beschwerdeführerin 2 vorgetragenen Medikamenten, derer sie bedürfe, handle es sich um in Syrien gängige Medikamente gegen Bluthochdruck, Cholesterin und Verdauungsprobleme. Mit einem Rezept aus Syrien könnten im Libanon keine Medikamente (gratis) in Apotheken bezogen werden. Gegen Entgelt dürften indessen analoge libanesische Medikamente bezogen werden können. Fest stehe im Grundsatz, dass syrischen Flüchtlingen auch ohne Aufenthaltsstatus kostenlose und qualitativ hochstehende medizinische Hilfe seitens der MSF und des UNHCR zugänglich sei, auch könne man sich die gewohnten und günstigeren Medikamente aus Syrien zukommen lassen. Zweifelsohne befänden sich die Beschwerdeführenden wie zahlreiche syrische Flüchtlinge im Libanon in einer schwierigen Lage. Eine erhöhte Gefahr für eine zwangsweise Rückführung bestehe indessen nicht. Es seien aber keine gegen sie persönlich gerichteten und belegten ernsthaften Probleme respektive gezielte Gefährdungen von Leib und Leben glaubwürdig aufgezeigt worden. Es sei den Beschwerdeführenden möglich, den im Libanon bestehenden Schutz gegenüber der geltend gemachten Verfolgungsgefahr in Syrien weiterhin in Anspruch zu nehmen. 4.4 Die Beschwerdeführenden bemängeln in ihrer Replik, dass die Vorinstanz sich die Vernehmlassungsfrist für Abklärungen zur möglichen Beschaffbarkeit von Medikamenten habe erstrecken lassen, sich in der Vernehmlassung dann aber einzig auf die publizierte Rechtsprechung und ohne Bezug auf die Beschwerdeschrift abstütze. Indem die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen mit blossen Behauptungen abtue, verletze sie deren rechtliches Gehör. Die Gesundheitsversorgung der Beschwerdeführerin 2 könne im Libanon nicht genügend gewährleistet werden, denn sie erhalte da sie sich nicht beim UNHCR registrieren lassen könne nicht die gleiche Gesundheitsversorgung wie Registrierte. In ihrem Fall liege eine schwere chronische
Seite 11
F-533/2020
Krankheit vor, die einer speziellen Operation bedürfe, welche über eine primäre Gesundheitsversorgung durch ein Hilfswerk hinausgehe. Daraus folge auch die Notwendigkeit, die richtige Medikation zu befolgen. Wegen der geschlossenen Grenze zwischen Syrien und dem Libanon könnten von dort keine Medikamente bezogen werden. Durch eine mögliche Covid-19Infektion besonderes gefährdet, könnte die Beschwerdeführerin 2 und ihre Familie das Zimmer in der gegebenen Pandemielage kaum mehr verlassen. Dabei wohnten sie mit zwei weiteren Personen in einem einzigen Zimmer. Die Situation sei «weder menschen- noch zukunftswürdig», insbesondere für die Beschwerdeführerin 2 auch nicht zumutbar. Infolge ihrer Krankheit und der mangelhaften Gesundheitsversorgung sei sie unmittelbar und individuell gefährdet, die Lage und Unterkunft nicht auf ihre gesundheitliche Lage ausgerichtet. Es liege eine gezielte und persönliche Gefahr für Leib und Leben vor, es bedürfte zwingend des Eingreifens der schweizerischen Behörden. Bezüglich der Frage der Ausschaffungen habe sich die Situation für syrische Flüchtlinge stark verändert. Es fänden regelmässig Rückweisungen statt. Seit dem 24. April 2019 erlaube eine Gesetzesnovelle die Rückführung illegal anwesender, nach diesem Datum angekommener Flüchtlinge. Für die Beschwerdeführenden ohne legalen Aufenthaltstitel erscheine eine Rückführung somit wahrscheinlicher und damit bleibe ihnen auch faktisch verwehrt, Angebote von MSF oder anderen Organisationen zu beanspruchen. Aufgrund dieses fehlenden Zugangs zur nötigen Gesundheitsversorgung und der Gefahr der Ausschaffung seien die Voraussetzungen eines humanitären Visums erfüllt. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da entweder beim UNHCR Registrierte betroffen seien, oder dann Syrer, die vor dem 24. April 2019 in den Libanon eingereist seien. Ohnehin unklar sei die weitere politische Entwicklung nach dem aktuellen Regierungswechsel.
Nicht thematisiert habe die Vorinstanz wiederum das in der Schweiz bestehende Beziehungsnetz, das finanzielle und pflegerische Unterstützung zu leisten vermöchte.
4.5 In den Eingaben vom 21. Oktober 2020 und 1. Februar 2021 bestätigten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die Ausführungen der Replik. 4.6 Die Vorinstanz teilt in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 1. Februar 2021 mit, gemäss Abklärungen der Schweizer Botschaft in Beirut habe Seite 12
F-533/2020
der Umstand der fehlenden Registrierung beim UNHCR keinen Einfluss auf den Zugang zur «Primary Health Care» (verstanden als medizinische Versorgung ohne Notwendigkeit der Hospitalisation). «Persons of Care» (PoC) hätten unabhängig von einer Anerkennung als PoC Zugang zu der vom UNHCR bereitgestellten Gesundheitsvorsorge, sofern sie ihre syrische Staatsbürgerschaft nachweisen könnten. «Secondary Health Care» (d.h. ein Spitaleintritt) setze die Anerkennung als PoC voraus, was weder einen legalen Aufenthalt noch eine Registrierung oder Anerkennung als Flüchtling erfordere. In Notfällen gebe es ein Fast-Track-Verfahren zur Anerkennung als PoC. Das UNHCR stelle den Zugang sicher, die Behandlung erfolge im Rahmen des libanesischen Gesundheitssystems. Im Bereich der «Primary Health Care» gebe es weitere Akteure, wie namentlich MSF. Die Nationalität habe keinen Einfluss auf den Zugang zu medizinischen Akteuren und damit die Möglichkeit, ein Rezept zu erhalten. Einige «Health Care Center» würden durch das UNHCR subventioniert und zielten explizit auf die Versorgung syrischer Flüchtlinge (unabhängig von der Registration) ab. Schliesslich seien syrische Flüchtlinge geduldet. Es sei von Mitte 2018 bis Mitte 2019 zu Rückführungen gekommen, die zu Interventionen der internationalen Gemeinschaft geführt hätten. Seit Herbst 2019 gebe es keine Berichte über Rückführungen mehr, neuere Gerüchte seien bisher nicht bestätigt worden. Die aktuelle Pandemie-Situation beeinflusse die Möglichkeiten von Grenzübertritten, sei aber volatil und unübersichtlich. MSF betreibe «primary health clinics» in Beirut, ein spezielles Covid-Spital mit Intensivpflegestation und ein «mobile response team». Diese Einrichtungen stünden allen offen, ungeachtet ihrer Nationalität oder ihres Aufenthaltsstatus'. Benötigte Medizin werden von MSF unentgeltlich abgegeben. Auch bei Anerkennung der schwierigen Lebensumstände seien keine Gründe ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden einer rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Auch für sie als nicht registrierte syrische Flüchtlinge sei der Zugang zu medizinischer Versorgung sichergestellt und sie seien auch nicht unmittelbar von der Abschiebung nach Syrien bedroht. Auch könnten sie auf die finanzielle Unterstützung von im Ausland aufhältigen Angehörigen bauen. Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben seien nicht erstellt. 4.7 Die Beschwerdeführenden rügten in der Eingabe vom 9. März 2021 die Abklärungen durch angeblich die Schweizer Vertretung (und damit die Erstinstanz) als nicht belegt und nicht überprüfbar und unter Verweis auf ihrerseits eingereichte Berichte bestritten. Sie rekapitulierten die Eckpunkte des Sachverhaltes und ergänzten, die Beschwerdeführerin 2 habe einer mit-
Seite 13
F-533/2020
hilfe der Vermieterschaft ermöglichten notfallmässigen ärztlichen Behandlung bedurft und müsste anschliessend operiert werden. Die in den bisherigen Rechtsschriften geschilderte Situation betreffend den Zugang zur medizinischen Versorgung entspreche dem tatsächlich Erlebten. Mehrere internationale Menschenrechtsorganisationen berichteten über den eingeschränkten Zugang für nicht-registrierte Flüchtlinge. Die zitierte Personenkategorie «Persons of Care (PoC)» sei in keinem Dokument des UNHCR ersichtlich. Anerkannt sei, dass das UNHCR für registrierte syrische Flüchtling den Zugang zu medizinischer Versorgung sicherstelle. Nicht registrierte Flüchtlinge müssten aber selber für die Kosten aufkommen. Nur weil es Spitäler gebe, bedeute das nicht, dass die Beschwerdeführenden davon Gebrauch machen könnten.
Die Vorinstanz führe aus, dass es nur von Mitte 2018 bis Mitte 2019 Berichte über zwangsweise Ausschaffungen gegeben habe, anerkenne aber doch, dass in den letzten zwei Monaten Gerüchte in sozialen Medien über Rückführungen kursierten. Berichte von NGO und auch staatlichen Organisationen würden noch immer von einem Risiko der Ausschaffung schreiben. Seit dem August 2019 geltende Bestimmungen und die Tatsache, dass der Libanon kein Signatarstaat der Flüchtlingskonvention sei, begründeten diese Befürchtung. Unklar sei der Zweck der vorinstanzlichen Ausführungen zur Grenzschliessung. Vehement bestritten werde, dass die Beschwerdeführenden keiner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt sein sollen. Die Behauptungen der Vorinstanz seien unbelegt. Diese habe sich auch nicht mit der konkreten Krankheit der Beschwerdeführerin 2 auseinandergesetzt. Eine allenfalls mögliche Behandlung würde die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden überschreiten; sie benötige eine Operation und sie könne sich nicht beim UNHCR registrieren. Die allgemeine Lage und der unsichere Aufenthaltsstatus schränke ihre Möglichkeiten ein und zwinge sie, sich zu verstecken. Infolge der Obdachlosigkeit der Beschwerdeführenden leide die in der Schweiz domizilierte Tochter respektive Schwester der Beschwerdeführenden unter Depressionen und Angstzuständen. Abschliessend rügen die Beschwerdeführenden, dass die ergänzende Vernehmlassung der Vorinstanz der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs nicht nachkomme. Diese solle ein faires Verfahren gewährleisten, den Betroffenen ermöglichen, sich im Verfahren zu orientieren und ihren Stand-
Seite 14
F-533/2020
punkt darzulegen. Die Vorinstanz sei als Behörde verpflichtet, den Betroffenen diese Gelegenheiten einzuräumen und sich ernsthaft mit ihren Äusserungen auseinanderzusetzen. Weiter diene das rechtliche Gehör der umfassenden Abklärung der Rechts-, Sach- und Interessenlage. Die Vorinstanz sei mit den Zwischenverfügungen des Instruktionsrichters vom 12. Februar 2020 und 21. Dezember 2020 aufgefordert worden, sich konkret zu benannten Aspekten der Rechtschriften der Beschwerdeführenden zu äussern. Indessen sei der ergänzenden Vernehmlassung zu entnehmen, dass die Begründung der Vorinstanz einzig auf nicht näher belegten Abklärungen der Vertretung in Beirut beruhe. Das genüge nicht, ergebe doch die seitens der Beschwerdeführenden aufgezeigte Berichtslage ein anderes Bild, als es die Vertretung beobachtet haben wolle. 5.
Die Beschwerdeführen erheben Rügen betreffend die Verletzung des Gehörsanspruchs. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen (statt Vieler: Urteil des BGer 2C_257/2018, 2C_308/2018 vom 11. November 2019 E. 2 Ingress m.w.H.).
5.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (statt Vieler BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.)
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
F-533/2020
Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1 m.w.H.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur diejenigen Argumente stillschweigend übergangen werden können, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2018, N. 2 a.E. zu Art. 32
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 32 |
||||||
| Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. | ||||||
| Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 32 |
||||||
| Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. | ||||||
| Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 34 |
||||||
| Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. | ||||||
| Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [1] über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: | ||||||
| die zu verwendende Signatur; | ||||||
| das Format der Verfügung und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt. [2] | ||||||
| Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen. [3] | ||||||
| [1] SR 943.03 [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich grundsätzlich auf den rechtserheblichen Sachverhalt. Bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen hat die Behörde nur dann das rechtliche Gehör einzuräumen, wenn sie beabsichtigt, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen oder neuen und deshalb nicht vorhersehbaren Rechtsgrund abzustützen; zu einer Rechtsanwendung, mit der aufgrund der veröffentlichten Rechtsprechung zu rechnen ist, besteht kein Anspruch auf vorgängige Anhörung (BGE 140 III 231 E. 3.5 Abs. 3, 145 I 167 E 4.1; SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2019, Rz. 12 zu Art. 29
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
F-533/2020
oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Urteil des BVGer E-2479/2018 E. 6.1 Abs. 2). Der Untersuchungspflicht der Vorinstanz stehen gesetzliche und aus Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflichten der Parteien gegenüber und es hat eine beschwerdeführende Partei auch in einem dem Untersuchungsgrundsatz unterstehenden Verfahren gewisse Substantiierungs- und Beweislasten zu tragen (Art. 13 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 13 |
||||||
| Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: | ||||||
| in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; | ||||||
| in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; | ||||||
| soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. | ||||||
| Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2] | ||||||
| Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| [1] SR 935.61 [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
5.5.1 Der angefochtene Entscheid nahm auf die Ausführungen der Einsprache vom 24. September 2019 und des im Rahmen der Gesuchstellung eingereichten Memorandums in einer Art und Weise Bezug, welche den Beschwerdeführenden dessen sachgerechte Anfechtung in allen wesentlichen Punkten ohne weiteres erlaubte. Grundsätzlich kann von einer genügenden Begründung ausgegangen werden. 5.5.2 Wie erwähnt, ist bei Aufenthalt in einem sicheren Staat von der Regelvermutung auszugehen, dass keine aktuelle Gefährdung besteht, die die Ausstellung eines humanitären Visums geböte (vorne, E. 3.2) mit entsprechender Auswirkung auf die den Beschwerdeführenden obliegenden Substantiierungslasten. Wie noch zu zeigen sein wird (nachstehend, E. 6.1-6.3) geht die Rechtsprechung davon aus, beim Libanon handle es sich um einen sicheren Drittstaat, in dem auch sich illegal aufhaltende syrische Flüchtlinge grundsätzlich Zugang zu einer genügenden medizinischen Versorgung hätten. Es verstösst grundsätzlich nicht gegen das rechtliche Gehör, wenn die Vorinstanz ihrem Entscheid diese Prämissen zugrunde legt (vgl. vorne, E. 5.3). Ob sie vor dem Hintergrund dieser Prämisse die Darlegungen der Beschwerdeführenden richtig würdigte, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Beweis- respektive rechtlichen Würdigung. 5.5.3 Tatsächlich nahm die Vorinstanz in der Begründung ihres Entscheides keine Stellung zum Gewicht der in der Schweiz sich aufhaltenden Angehörigen. Dazu ist (unter Vorgriff auf nachstehende E. 6.6) zu bemerken,
Seite 17
F-533/2020
dass die Frage günstiger Integrationsaussichtgen aufgrund familiärer Beziehungen ein Aspekt ist, der zusätzlich zur Frage der nachgewiesenen Gefährdung zu prüfen ist. Kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Gefährdung nicht nachgewiesen sei, so hatte sie auch keine Veranlassung, einen nur mitzuberücksichtigenden, diesem Eingangskriterium nachgelagerten und damit mutmasslich unbehelflichen Aspekt, zu prüfen und explizit zu begründen (vorne, E. 5.2) dies gilt unabhängig davon, ob sich die Würdigung im Rechtsmittelverfahren als korrekt erweist. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der durch das Schweizerische Rote Kreuz begleiteten Vorabanfrage (vorne, Bst. A) auf die mutmassliche Unbehelflichkeit dieses Umstandes hingewiesen worden waren (vgl. vi-act. 1/22). Es hätte ihnen aufgrund dieses Bescheides in ersichtlicher Weise oblegen, darzulegen, weshalb dieser Aspekt im besonderen Fall der Beschwerdeführenden ein geradezu überragendes Gewicht einnehmen sollte (vgl. E. 5.4 a.E. m.H.). 5.5.4 Im weiteren Zusammenhang mit Fragen des Untersuchungsgrundsatzes und der Behauptungs- und Substantiierungs- respektive der Beweislast ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden keine Aspekte geltend machten, die auf eine gezielte Verfolgung im Heimatland hindeuteten. Ihre Schilderung geht dahin, dass sie aufgrund kriegerischer Ereignisse ihr Hab und Gut und vor allem ihr Obdach verloren hätten und vor der Gefechtslage geflohen seien. Dies sind bei Wahrunterstellung ohne Zweifel dramatische und einschneidende Begebenheiten, stellen aber keine gezielte Verfolgung dar. Die These der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe durch die Bezeichnung des Libanon als sicheren Drittstaat, «die Verfolgungsgefahr in Syrien bestätigt» (Beschwerde Ziff. 7) geht fehl. Davon abgesehen, dass die Beschwerdeführenden hier im Verwaltungs(gerichts)verfahren nicht einschlägige Analogien zur zivilprozessualen Verhandlungsmaxime zu ziehen scheinen, scheitert die Annahme einer Abstanderklärung infolge unsubstantiierter Bestreitung (vgl. STAEHLIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 10 Rz. 15 ff., § 18 Rz. 5 ff.) ohnehin an der bereits ihrerseits nicht substantiierten Behauptung der Verfolgungssituation. 5.5.5 In ähnlichem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorinstanz, wenn sie «Gerüchte [...] in den sozialen Medien» «anerkennt» (Eingabe 9. März 2021, S. 3 oben) keine Feststellungen über den Gegenstand der Gerüchte selbst macht.
Seite 18
F-533/2020
6.
Wie erwähnt, müssten zur Ausstellung von humanitären Visa konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden. 6.1 Auszugehen ist vom unbestrittenen Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden aktuell wenn auch bei unklarer Wohnsituation im Libanon aufhalten. Im Libanon herrschen soziale, politische und religiöse Spannungen, die durch eine aktuelle Wirtschaftskrise und die Explosionskatastrophe im Hafen von Beirut vom 4. August 2020 verschärft wurden. Demonstrationen, Streiks, Strassenblockaden und vereinzelte Versorgungsengpässe kommen vor. Es ist mit Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens zu rechnen (vgl. Reisehinweise des EDA, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/libanon/reisehinweise-fuerlibanon.html#par_textimage sowie des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libanonsicherheit/204048, zuletzt abgerufen je am 5. Mai 2021). Dessen ungeachtet handelt es sich beim Libanon um einen sicheren Drittstaat, in dem weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Die allgemeine Lage lässt nicht grundsätzlich auf eine individuelle Gefährdung schliessen. Es gilt die Regelvermutung, dass eine Gefährdung, die zur Ausstellung eines humanitären Visums qualifizierte, nicht besteht.
6.2 Die Beschwerdeführenden halten dem zum Einen das Risiko der Rückführung nach Syrien entgegen. 6.2.1 Dazu ist einleitend zu bemerken, dass die Quellenlage zur Frage des Schicksals von Rückgeführten in Syrien uneinheitlich ist; zumindest für aktive Oppositionelle erscheint die Situation bei Rückschaffungen bedenklich (vgl. Urteil des BVGer F-6724/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2 Abs. 2). Indessen behaupten, substantiieren oder belegen die Beschwerdeführenden weder eine oppositionelle Tätigkeit noch eine individuell gegen sie, im Sinne von Art. 3
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
6.2.2 Der Libanon ist weder Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30, Abschn. Geltungsbereich) noch des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechts-
Seite 19
F-533/2020
stellung der Flüchtlinge (SR 0.142.301, Abschn. Geltungsbereich). Gleichwohl hat das Land seit Beginn des Bürgerkrieges einen erheblichen Anteil der durch den syrischen Bürgerkrieg entstandenen Emigration aufgenommen. Dabei kommt den syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen in aller Regel kein legaler Aufenthaltsstatus zu. Gleichwohl haben die Behörden während Jahren darauf verzichtet, Betroffene zwangsweise nach Syrien zurückzuschicken. Ein Paradigmenwechsel war nach den Wahlen im April und Mai 2019 zu verzeichnen; Syrer und Syrerinnen, namentlich aber nicht ausschliesslich solche, die nach dem 24. April 2019 eingereist waren, sahen sich seither mit (keinem realistischen Rechtsmittel zugänglichen) Ausweisungsbescheiden konfrontiert. Die Zahl der Betroffenen wurde seitens der libanesischen Behörden für den Zeitraum von Mai bis August 2019 mit 2'731 angegeben, wobei unklar ist, in welchem Ausmasse auch informelle Deportationen erfolgten und wie viele Betroffene aufgrund der insbesondere prekären ökonomischen Situation freiwillig zurückkehrten (zum Ganzen ausführlich Urteile des BVGer F-6724/2018 E. 5.2 und F4464/2019 vom 11. Juni 2020 E. 5.1 je m.w.H.). Zu bedenken ist in allgemeiner Hinsicht, dass selbst bei einer erheblichen Dunkelziffer die Zahl der Betroffenen angesichts der Zahl der sich im Libanon aufhaltenden syrischen Flüchtlinge (gemäss [Deutschem] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 32 Libanon, Stand 12/2029 [Beschwerdebeilage {BB} 27], S. 9 ist von bis zu 1.5 Millionen auszugehen) eine kleine Minderheit darstellt. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz gebe es sei dem August 2019 keine Berichte über zwangsweise Rückführungen mehr; die Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2021 auf die Gerüchtslage in sozialen Medien (vgl. E. 5.5.5) und auf das in den eingereichten Berichten angeführte Risiko von Ausschaffungen. Keinen Einfluss auf den Status der Beschwerdeführenden hat schliesslich der Umstand, dass diese sich wie alle neu ankommenden Syrer im Libanon seit dem 5. Mai 2015 nicht beim UNHCR registrieren können; dieser Umstand hat auch keinen Einfluss auf die Frage, ob sie bei UNHCR Beratung und grundlegende Unterstützung erlangen können (vgl. UNHCR/Refugees Lebanon, 15.07.2015, https://www.refugees-lebanon.org/en/news/88/qa-forsyrians-seeking-registration, zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021). 6.2.3 Nicht geltend gemacht wird und nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden von libanesischen Behörden angehalten und weggewiesen worden wären. 6.2.4 Insgesamt erscheint die Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Ausschaffung nach Syrien als genereller und vorab theoretischer Art. Ohne Seite 20
F-533/2020
Zweifel und verständlicherweise ist eine Ausschaffung in die vom Bürgerkrieg gezeichnete Heimat nicht erstrebenswert. Indessen würden die Beschwerdeführenden dort was das Bundesverwaltungsgericht durchaus nicht verkennt widrige Bedingungen erwarten, die aber über die Lebensbedingungen der Restbevölkerung nicht hinausgehen, nicht aber eine konkrete, gezielte Verfolgung. Das abstrakte Ausschaffungsrisiko stellt insgesamt keine konkrete und unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben der Beschwerdeführenden dar.
6.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 oder die allgemeine Lebenssituation geeignet sind, eine Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. 6.3.1 Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 reichten bei der Gesuchstellung bei der Vertretung in Beirut und im Beschwerdeverfahren je ein Arztzeugnis vom 22. Dezember 2018 eines Facharztes für Herz- und Gefässkrankheiten in F._______/Syrien mit Übersetzung ein (vi-act. 4/54, 5/60, BB 15). Demzufolge wurde bei der Beschwerdeführerin 2 eine «chronische Herzischämie und chronische Aderhypertonie mit einer Anamnese einer Implantation einer Arzneimittel freisetzenden Gefäßstütze in Koronaradern seit 2013» diagnostiziert, sie leide nun an Anfällen von «Angina Pectoris (Herzkrampf)» und benötige einen neuen Herzkatheter zur «Wiederbewertung» (wohl: Stabilisierung) ihres Status. Während der Arztbericht keine Auskunft über die Medikation gibt, legen die Beschwerdeführenden eine Fotografie der vorgeblich benötigten Medikamente vor (BB 10). Bei der Beschwerdeführerin 2 wurde eine «Mitralklappe-Prolaps mit Anamnese einer nicht vorbildlichen Brustschmerze mit Störung im seelischen Zustand und reizbares Kolonsyndrom» diagnostiziert; sie werde regelmässig kontrolliert und sie stehe unter kontinuierlicher medikamentöser Behandlung. Am 9. März 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, die Beschwerdeführerin 2 habe eine Bewusstlosigkeit erlitten und sei notfallmässig in eine Arztpraxis verbracht worden, wo sie stabilisiert worden sei; der Arzt habe darauf aufmerksam gemacht, dass sie operiert werden müsse; gemäss vorgelegtem Arztbeleg sei die linke Schulter zu röntgen (BB 25/1: «Epaule gauche x-ray»); daneben scheint ein Blutbild erhoben worden zu sein (BB 25/2). Allgemein machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten aufgrund ihres Aufenthaltsstatus' keinen Zugang zu medizinischer Hilfe und zu den notwendigen Medikamenten.
6.3.2 Grundsätzlich ist zu bemerken, dass im Libanon eine minimale medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. «Médecins sons Frontières Seite 21
F-533/2020
(MSF)» etwa versorgt syrische Flüchtlinge kostenlos mit qualitativ hochwertiger medizinischer Hilfe. An verschiedenen Standorten werden Gesundheitszentren zur primären Gesundheitsversorgung betrieben. Sie umfasst die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psycholgische Betreuung (vgl. Urteile des BVGer F6511/2018 vom 28. August 2019 E. 4.5, F-662/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.4., F-4464/2019 E. 5.3, je m.w.H; MSF, How we're helping in Lebanon, https://www.doctorswithoutborders.org/what-we-do/countries/lebanon, zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021). Auch seitens des UNHCR ist eine Grundversorgung wenn auch teils mit Kostenbeteiligung der Betroffenen sichergestellt (vgl. etwa UNHCR, Health services for refugees and asylum seekers in Lebanon,http://www.refugees-lebanon.org/uploads/poster/poster_152837840982.pdf). Das von den Beschwerdeführenden in der Replik zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7310/2018 behandelte den Fall von beim UNHCR Registrierten; entgegen der Replik (S. 2 oben) lässt sich dessen Erwägung 6.2 nicht der Umkehrschluss entnehmen, dass für Nichtregistrierte eine nur minderwertige Versorgung zugänglich sei, insbesondere nicht bei den MSF. 6.3.3 Die medizinische Berichtslage betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ist dürftig. Die Diagnosen sind sehr vage und allgemein gehalten. Bezüglich der Beschwerdeführerin 3 ist eine Medikation zitiert, aber nicht detailliert, bezüglich der Beschwerdeführerin 2 ist keine Medikation angeführt, es liegt einzig eine Fotografie von angeblich verschriebenen Medikamenten vor (nicht aber das Rezept o.ä.). Dass die sehr allgemein gehaltenen Krankheitsbilder im Rahmen der vorstehend geschilderten Versorgung nicht behandelt werden könnten, beruht einzig auf der Behauptung der Beschwerdeführenden. Insbesondere für den Fall der Beschwerdeführerin 3 kann davon ausgegangen werden, dass die örtliche Versorgung psychischer Probleme infolge kriegerischer Ereignisse gewährleistet ist. Der konkrete Operationsbedarf im Falle der Beschwerdeführerin 2 ist aufgrund des Arztberichts vom 22. Dezember 2018 (BB 15) nicht abzuschätzen, dem vom 12. Dezember 2020 (BB 25) ist diesbezüglich gar nichts zu entnehmen; folglich ist auch unklar, ob es sich um einen komplexen Eingriff handelt, der mit örtlich verfügbaren Mitteln nicht sicherzustellen wäre. Vorsprachen werden beim UNHCR behauptet (wobei es um eine Registration gegangen zu sein scheint, Beschwerde, Ziff. 8.1) und beim Roten Kreuz, insbesondere aber nicht bei den MSF. Angesichts dessen, dass sich die absolute Mehrheit der Syrer im Libanon illegal aufhält und nach dem Mai 2015 Angekommene grundsätzlich nicht beim UNHCR registrieren lassen konnten, erscheint als unglaubwürdig, dass gerade die Beschwerdeführenden Seite 22
F-533/2020
wegen ihres Aufenthaltsstatus' keine Behandlung erhalten sollten. Es erscheint auch als zumutbar, die medizinische Hilfe von Hilfsorganisationen wie des UNHCR oder vor allem der MSF bei bestehender Sorge wegen des Aufenthaltstitels zu beanspruchen.
6.3.4 Insgesamt ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen die nötige medizinische Hilfe im Libanon nicht erhalten würden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen vermag damit keine Notlage zu begründen, die ein Eingreifen der schweizerischen Behörde geböte. 6.3.5 Der Umstand, dass in der Schweiz eine medizinische Behandlung generell geeigneter und leichter zugänglich wäre als in Syrien oder in Libanon kann für sich allein behördliches Eingreifen jedenfalls nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des BVGer F-1173/2016 vom 25. Januar 2017 E. 5.2; für eine zurückhaltende Betrachtungsweise siehe FULVIO HAEFELI, Aufenthalt durch Krankheit, ZBl 107 [2006], S. 561 ff., insb. S. 565, 569-572). 6.4 Die Beschwerdeführenden machen im Zusammenspiel mit der medizinischen Situation auf ihre generelle Lebenssituation, insbesondere die behauptete Obdachlosigkeit, aufmerksam. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführenden schwierigen Lebensumständen ausgesetzt sind. Allerdings sind das UNHCR und andere nichtstaatliche humanitäre Organisationen vor Ort präsent und grundsätzlich in der Lage, den Vertriebenen auf verschiedenen Ebenen minimalen Schutz und Hilfe zu bieten und zu vermitteln ungeachtet dessen, dass sich die Beschwerdeführenden beim UNHCR nicht mehr registrieren konnten (vgl. Urteil des BVGer F-6724/2018 E. 5.2 Abs. 4 m.w.H.; oben, E. 6.2.2 a.E.). Die akute Bedrohungslage, welcher die Beschwerdeführenden ausgesetzt sein sollen, beruht ausschliesslich auf eigenen Schilderungen, die oberflächlich, stereotyp und vage erscheinen; gleichzeitig erscheint der Grund, warum keine Hilfe nachgesucht werden könne (die Furcht vor umgehender Deportation) als vorgeschoben. Die vom Parteivertreter beigezogenen Berichte haben keinen Einzelfallbezug. Insgesamt lässt sich die Annahme nicht begründen, die Lebens- und Existenzbedingungen der Beschwerdeführenden seien gemessen am Schicksal der restlichen syrischen Diaspora im Libanon in gesteigertem Masse bedroht oder derart in Frage gestellt, dass ein behördliches Eingreifen als zwingend notwendig erscheint.
Seite 23
F-533/2020
6.5 Eine Erkrankung der in der Schweiz wohnhaften Tochter respektive Schwester der Beschwerdeführenden ist ohne Zweifel bedauerlich. Indessen ergibt sich aus dem vorgelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnis, das über die Diagnose und den Ursprung der Erkrankung nichts aussagt, und einer Abbildung der Schachtel eines rezeptfrei erhältlichen, pflanzlichen Mittels zur Förderung des Ein- und Durchschlafens (BB 30; Zeller Medial, Redormin® 500 Filmtabletten, Swissmedic-genehmigte Patienteninformation, https://compendium.ch/product/1007677-redormin-filmtabl-500-mg/mpub, abgerufen am 7. Mai 2021) nichts, was belegen würde, dass ein unmittelbares Eingreifen der Schweizerischen Behörden zugunsten der Beschwerdeführenden geboten wäre. 6.6 Die familiären Beziehungen der Beschwerdeführenden in die Schweiz mögen sich positiv auf die Integrationsaussichten auswirken. Bei diesem Punkt handelt es sich indessen um einen Aspekt, der zusätzlich zur Frage der nachgewiesenen Gefährdung zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 Abs. 2). Günstige Integrationsaussichten alleine vermögen im Rahmen der restriktive vorzunehmenden Gesuchsprüfung (vorne E. 3.4) dieses zentrale Eingangskriterium nicht zu ersetzen. 7.
Damit ist schlussfolgernd festzuhalten, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Ausstellung von humanitären Visa in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, verletzt Bundesrecht nicht und ist angemessen (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Seite 24
F-533/2020
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss gedeckt. 3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]; gegen Empfangsbestätigung)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli
Thomas Bischof
Versand:
Seite 25
Gesetzesregister
AsylG 3
BGG 83
BV 5
BV 29
VEV 4
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 1
VVG 63
VwVG 5
VwVG 12
VwVG 13
VwVG 20
VwVG 22 a
VwVG 29
VwVG 32
VwVG 34
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 62
VwVG 63
VwVG 64
ZGB 8
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt |
||||||
| Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex [1] zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. | ||||||
| Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 13 |
||||||
| Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: | ||||||
| in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; | ||||||
| in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; | ||||||
| soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. | ||||||
| Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2] | ||||||
| Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| [1] SR 935.61 [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 20 |
||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22a [1] |
||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 32 |
||||||
| Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. | ||||||
| Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 34 |
||||||
| Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. | ||||||
| Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [1] über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: | ||||||
| die zu verwendende Signatur; | ||||||
| das Format der Verfügung und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt. [2] | ||||||
| Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen. [3] | ||||||
| [1] SR 943.03 [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
BVGer
BBl