Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-2544/2022
Urteil vom 2. Dezember 2022
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Susanne Genner,
Besetzung
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen.
Sachverhalt:
A.
Am 8. Juni 2021 stellten die syrischen Staatsangehörigen B._______ (geb. [...], Gesuchstellerin 1) sowie ihre Kinder C._______ (geb. [...], Gesuchstellerin 2), D._______ (geb. [...], Gesuchsteller 3) und E.______ (geb. [...], Gesuchsteller 4) auf der Schweizer Vertretung in Beirut je ein Gesuch um Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz (sog. Visum D).
B.
Mit Formularverfügungen vom 7. Juli 2021 lehnte die Schweizer Auslandvertretung die Gesuche ab.
C.
Gegen diese negativen Visaentscheide erhob der Beschwerdeführer am 16. August 2021 Einsprache. Am 25. April 2022 erkundigte er sich nach dem Stand des Einspracheverfahrens.
D.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 wies das SEM die Einsprache gegen die Verweigerungen der Erteilung humanitärer Visa ab.
E.
Am 8. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Gutheissung der Visa-Gesuche und raschmögliche Bewilligung der Einreisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Rechtsmittel war mit einer Sozialhilfebestätigung betreffend den Beschwerdeführer, einem Bericht der syrischen Ärztekammer vom 31. Mai 2022 zum Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 1 sowie einer Bestätigung einer Nachbarin am Wohnort der Familie in Syrien zur behaupteten Entführung der Tochter C._______ ergänzt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
G.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer liess sich hierzu trotz gewährten Replikrechts nicht vernehmen. Auch zum Consulting des SEM vom 28. Juli 2202 zu den Aufenthaltsmöglichkeiten von Syrern im Libanon und Rückführungen nach Syrien, welches der Vernehmlassung beilag, äusserte er sich nicht.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Als Adressat der Verfügung und unterliegender Einsprecher sowie als Ehemann der Gesuchstellerin 1 bzw. Vater der Gesuchstellenden 2-4 hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Der Beschwerdeführer übt vorweg Kritik an der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens. Dieses dauerte mit neun Monaten vergleichsweise lang. Da keine gesetzlichen Fristen verletzt wurden, der Betroffene in diesem Zusammenhang keine Anträge stellte und das SEM das Einspracheverfahren, nachdem er sich am 25. April 2022 nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte, umgehend mit einer anfechtbaren Verfügung abschloss (siehe Sachverhalt, Bst. C und D), erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.
3.2 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer des Weiteren geltend, die Vorinstanz habe weder die notwendigen Abklärungen zur tatsächlichen Situation der Gesuchstellenden im Libanon und in Syrien vorgenommen noch sich ernsthaft mit seinen Ausführungen auseinandergesetzt. Das SEM habe fallrelevante Tatsachen übersehen und eine unplausible Begründung geliefert. Zudem habe es weitere Rechtsnormen verletzt, unter anderem die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Gewährung des rechtlichen Gehörs.
3.3 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
3.4 Gemäss Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
3.5 Das Vorgehen der Vorinstanz ist weder unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs noch unter demjenigen der Untersuchungspflicht zu beanstanden. Die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers wurden gemäss Aktenlage gewahrt. Im angefochtenen Entscheid wird sodann ausreichend dargelegt, dass nach Ansicht der Vorinstanz in Bezug auf die Gesuchstellenden weder im Libanon noch in Syrien eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorliege. Die verfügende Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1). Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung möglich. Eine in seinen Augen unplausible Begründung stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Das gleiche gilt für die Untersuchungspflicht. Dass die Vorinstanz nach einer Abklärung des Sachverhalts und einer Würdigung der Akten zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine Verletzung der fraglichen Garantien dar. Vielmehr handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frage, welche nachfolgend zu prüfen sein wird.
4.
4.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss Art. 9

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
|
1 | Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
2 | In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62 |
4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
4.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese gelten dann als erfüllt, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Das kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil F-4658/2017 E. 3.2 f.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Gesuchstellenden seien für die Visumseinreichung in den Libanon gereist und hätten sich anschliessend nach Syrien zurückbegeben. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass sich im Libanon aufhaltende Flüchtlinge aus Syrien - selbst wenn sie illegal dort seien - gefährdet wären oder in ihre Heimat ausgeschafft würden. Die gegenteiligen pauschalen Behauptungen seien allesamt unbelegt. Aber auch die Gefährdungssituation der Gesuchstellenden in Syrien müsse relativiert werden. Gerade ihre Rückkehr dorthin zeige, dass sie offensichtlich nicht an Leib und Leben bedroht seien. Bereits im Jahre 2014 habe sich die ganze Familie in einem Verfahren betreffend humanitäre Visa im Ausland (Türkei) aufgehalten und sei damals freiwillig nach Syrien zurückgekehrt. In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme gelte es zu vermerken, dass bei der Tochter (der Gesuchstellerin 2) im Arztbericht vom 22. November 2020 zwar eine aplastische Anämie diagnostiziert worden sei, sie aber eine medizinische Betreuung erfahren und auch Bluttransfusionen erhalten habe. Die Notwendigkeit einer Stammzellentransplantation lasse sich dem fraglichen Bericht nicht entnehmen; ebenso wenig, dass eine allfällige Behandlung in Syrien nicht möglich wäre oder ob dortige alternative Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Dass die Gesuchstellerin 1 psychisch angeschlagen sei und sich nicht mehr richtig um die Kinder zu kümmern vermöge, sei derweil nicht belegt und daher nicht überprüfbar. Zudem werde nicht dargelegt, dass sich eine psychologische Betreuung in Syrien nicht als möglich erwiese. Jedenfalls würden die Gesuchstellenden medizinisch versorgt. Dass die medizinische Versorgung in der Schweiz besser wäre, stelle keinen Grund für die Erteilung humanitärer Visa dar. Wohl würden die schwierigen Lebensbedingungen nicht in Abrede gestellt, die Gesuchstellenden befänden sich indes gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer Personen in Syrien in einer vergleichbaren Situation. Ein weiterer Verbleib sei für sie mithin nicht gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen nicht geradezu unumgänglich.
5.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen zusammenfassend ein, das SEM stütze sich nur auf Spekulationen und nicht auf objektive Tatsachen. Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Lage in Syrien und im Libanon seien falsch, nicht auf dem aktuellen Stand und realitätsfremd. Die Situation syrischer Flüchtlinge in diesen beiden Ländern sei ständigem Wandel unterworfen, verschlechtere sich fortlaufend und habe inzwischen katastrophale Ausmasse angenommen. Die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt und sich kaum zur spezifischen Situation der Gesuchstellenden geäussert. Gemäss der vorinstanzlichen Praxis müssten alle syrischen Staatsangehörigen, die in einen Drittstaat einreisten, vom Verfahren zur Erlangung humanitärer Visa ausgeschlossen werden. Besagte Praxis könne nicht für sämtliche Verfahren zutreffend sein und dürfe nicht verallgemeinert werden. Die Gesuchstellenden seien physisch und psychisch angeschlagen und hätten im Libanon keinen hinreichenden Schutz gefunden. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Tochter C._______ (Gesuchstellerin 2) seit mehreren Monaten vermisst werde. Sie sei von den kurdischen PYD-Milizen entführt worden. Derzeit liefen Bemühungen, die Tochter zur Familie zurückzubringen. Aus Angst um deren Sicherheit habe man die Entführung bis heute verschwiegen, es gebe hierfür jedoch eine Bestätigung einer Nachbarin. Die Gesuchstellerin 1 wiederum leide gemäss Arztbericht vom 31. Mai 2022 an psychischen Störungen und Depressionen, weshalb sie ihre Pflichten gegenüber ihren Kindern nicht erfüllen könne. Der Gesundheitszustand der Betroffenen präsentiere sich sehr besorgniserregend und habe sich nach der Entführung der Tochter verschlechtert. Es lägen lebensbedrohliche Erkrankungen vor und die Gesuchstellenden könnten in Syrien keinem menschengerechten, normalen Alltag nachgehen. Die dortige medizinische Grundversorgung sei intermittierend und nicht immer verfügbar. Für eine Genesung und Verbesserung des Gesundheitszustandes der Betroffenen reiche sie bei weitem nicht aus. Diese hätten Anspruch auf Hilfe, Betreuung sowie die Mittel, welche für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich seien. Dies alles sei in Syrien nicht möglich und werde dort an keinem Ort angeboten. Insbesondere was eine geeignete psychiatrische Versorgung anbelange, herrsche Mangel. Schliesslich könnten sie in diesem Land nicht durch Verwandte unterstützt werden. Durch die Unmöglichkeit, Syrien zu verlassen, seien sie unmittelbar an Leib und Leben gefährdet und aufgrund ihrer Gesundheit übermässig von der dortigen Notlage betroffen. Deshalb sei vorliegend ein Eingreifen der Schweizer Behörden mittels der Erteilung humanitärer Visa zwingend erforderlich.
5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass die behauptete Entführung der Tochter C._______ weder glaubhaft erscheine noch fundiert belegt sei. Ausserdem wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die Schweizer Behörden über Änderungen im Sachverhalt aufzuklären. Die Angst vor Repressionen seitens der PYD erachtet das SEM aufgrund des Zeitpunkts der Geltendmachung dieses Umstands kurz nach Erlass des angefochtenen Entscheids als vorgeschoben. Bezogen auf den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 1 ergänzte das Staatssekretariat, dass der mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Bestätigung zu entnehmen sei, dass sie sich mit ihren Problemen in Syrien an einen Arzt habe wenden können. Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu nicht mehr.
6.
6.1 Einer der Aspekte, mit denen sich sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer eingehend befassten, betrifft den Umstand, dass die Gesuchstellenden, um besagte Visa zu beantragen, die schweizerische Botschaft in Beirut aufsuchten. Das SEM leitete daraus ab, dass es für die Betroffenen auch möglich gewesen wäre, im Libanon zu bleiben, anstatt nach Syrien zurückzukehren. Auf die Frage, ob sie sich erneut in den Libanon begeben und dort als Bürgerkriegsflüchtlinge Schutz erhalten könnten, ist allerdings nicht näher einzugehen, zeigen doch die nachfolgenden Erwägungen, dass die Gesuchstellenden auch in ihrem Heimatland Syrien nicht - wie von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
6.2 Mit Blick auf die Würdigung der Ausführungen des Beschwerdeführers wäre sodann anzumerken, dass für die Erteilung eines humanitären Visums, im Gegensatz zum Asylverfahren, ein erhöhtes Beweismass gilt. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (statt vieler: Urteile des BVGer F-698/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 5.1; F-274/2020 vom 22. Juni 2021 E. 5.2; F-533/2020 vom 31. Mai 2021 E. 3.4 m.w.H.).
6.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführlich auf die schwierigen Bedingungen von syrischen Flüchtlingen innerhalb von Syrien Bezug nimmt und dem SEM in diesem Zusammenhang vorwirft, es habe total falsche Vorstellungen über die Lage vor Ort und verfüge über Informationen, die nicht auf dem aktuellsten Stand und zum Teil realitätsfremd seien, so ist darauf hinzuweisen, dass seine allgemein gehaltenen Vorbringen nicht geeignet sind, eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellerinnen in diesem Land aufzuzeigen (vgl. dazu E. 4.2 und 4.3 hiervor). Bezeichnenderweise nennt er auf Beschwerdeebene nicht einmal den aktuellen Wohnort der betreffenden Personen (Ehefrau mit Kindern). Gemäss den Akten leben sie in der Stadt Al-Malikiya im Nordosten, näheres zur Wohnsituation ist nicht bekannt. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien ist jedoch - je nach Region und Stadt(teil) - sehr unterschiedlich. Die schwierigen Lebensbedingungen der Gesuchstellenden werden keineswegs verkannt, allerdings beschreibt der Beschwerdeführer, wie eben dargetan, ansonsten nicht mehr als die ganz allgemeine Situation von Bürgerkriegsflüchtlingen, von der sich diejenige der betreffenden Familienangehörigen kaum abhebt.
6.4 In der Rechtsmitteleingabe vom 8. Juni 2022 machte der Beschwerdeführer zwar erstmals geltend, dass die Tochter C._______ mehrere Monate zuvor von PYD-Milizen entführt worden sei. Die Vorinstanz erachtete diese Behauptung in der Vernehmlassung allerdings als unglaubhaft. Dem ist beizupflichten. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, dass dieses Sachverhaltselement nicht früher vorgetragen wurde. So erwähnte es der Beschwerdeführer noch zwei Wochen vor Verfügungserlass mit keinem Wort, als er sich am 25. April 2022 nach dem Verfahrensstand erkundigte. Die Angst vor Repressionen der PYD-Milizen erscheint daher vorgeschoben. Auch im Arztbericht vom 31. Mai 2022 zu den psychischen Leiden der Gesuchstellerin 1 (Beschwerdebeilage 3) findet sich nicht der geringste Hinweis auf ein derartiges Vorkommnis, was umso mehr erstaunt, als der Beschwerdeführer den angeblich verschlechterten psychischen Zustand seiner Ehefrau mit ebendieser Entführung in Verbindung bringt. Ohnehin wäre er im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gehalten gewesen, die Behörden über allfällige Änderungen im Sachverhalt zu orientieren (siehe auch E. 3.4 hiervor). Im dargelegten Kontext kommt der ebenfalls vom 31. Mai 2022 datierenden Bestätigung der Nachbarin (Beschwerdebeilage 4) der blosse Charakter eines Gefälligkeitsschreibens ohne relevante Beweiskraft zu. Schliesslich kehrten die Gesuchstellenden, nachdem sie sich für die Visagesuche in den Libanon begeben hatten, ohne Restriktionen gewärtigt zu haben, nach Syrien zurück, was ebenfalls darauf hindeutet, dass sie sich in ihrer Heimat nicht an Leib und Leben bedroht fühlen. Die hohe Schwelle zur Ausstellung humanitärer Visa wird vorliegend insoweit nicht erreicht.
6.5 Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Gesuchstellerinnen 1 und 2. Dazu liegen zwei Berichte der syrischen Ärztekammer vor. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurde ein entsprechendes, vom 22. November 2020 datierendes Arztzeugnis. Demnach wurde bei der Tochter des Beschwerdeführers (Gesuchstellerin 2) eine aplastische Anämie diagnostiziert, weshalb sie Bluttransfusionen bekomme. Ferner hält der Bericht fest, dass die Patientin eine Blutuntersuchung, insbesondere des Knochenmarks, brauche. Zudem benötige sie eine Stammzellentransplantation in einem spezialisierten Zentrum für Blutkrankheiten. Dieses Verfahren sei in Syrien derzeit nicht verfügbar. Die Gesuchstellerin 1 ihrerseits leidet der bereits erwähnten ärztlichen Bestätigung vom 31. Mai 2022 zufolge an einer psychischen Störung und an einer Depression. Gründe hierfür seien psychische Belastungen und die Distanz zum Ehemann, wodurch sie ihren Pflichten den Kindern gegenüber nicht mehr nachzukommen vermöge (Beschwerdebeilage 3).
6.6 Die genannten ärztlichen Zeugnisse machen deutlich, dass keine medizinischen Notfälle vorliegen. Wiewohl die aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden den Alltag zweifellos erschweren, handelt es sich nicht um lebensbedrohliche Beeinträchtigungen. In dem die Gesuchstellerin 2 betreffenden Arztbericht wird sodann nicht näher ausgeführt, aus welchen Gründen sie eine Blutuntersuchung benötige, weshalb sich eine Stammzellentransplantation als zwingend erforderlich erweise und warum dies in Syrien «derzeit» nicht möglich sei. Ebenso wenig aufgezeigt werden alternative Behandlungsmöglichkeiten (bspw. weitere Bluttransfusionen oder eine immunsuppressive Therapie). Zur Erforderlichkeit der vorgeschlagenen medizinischen Vorkehren wäre überdies anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Gesundheitszustand seiner Tochter in der Rechtsmitteleingabe vom 8. Juni 2022 überhaupt nicht mehr thematisiert und auch sonst keine aktuellen Befunde aktenkundig sind. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang seiner Behauptung, eine adäquate medizinische Versorgung sei an keinem Ort in Syrien möglich. Die beiden Berichte der syrischen Ärztekammer (mit Stempeln der Gesundheitsdirektion von al-Hasaka versehen) berechtigen vielmehr zum Schluss, dass die Gesuchstellerinnen bei einem Arzt waren und sich untersuchen und behandeln liessen, womit der Zugang zu einer minimalen medizinischen Grundversorgung gewährleistet erscheint. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass Behandlungen bzw. medizinische Eingriffe in Syrien gar nicht durchführbar wären (vgl. "World Health Organization" [WHO] HeRAMS Annual Report January - December 2020, Public Hospitals in the Syrian Arab Republic, S. 27 ff.). Nicht zuletzt gilt es darauf hinzuweisen, was auch das SEM erwähnt hat, dass die medizinische Infrastruktur in Syrien nicht dasselbe Niveau aufweisen muss wie dasjenige hierzulande. In den gesamten Akten finden sich mithin keine substantiierten Anhaltspunkte, welche auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne der Rechtsprechung schliessen liessen. Die in der Einleitung der Beschwerdeschrift gerügte Verletzung des Rechtsgleichheitsgrundsatzes schliesslich wird nicht begründet, weshalb sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen.
6.7 Letztlich beabsichtigt der Beschwerdeführer, wie er dies in früheren Verfahrensabschnitten bereits kundtat, um eine Bewilligung für den Familiennachzug zu ersuchen. Dieser Wunsch ist verständlich, gerade auch angesichts der Situation im Heimatland. Jedoch ist das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen nicht das für diese Anliegen vorgesehene und kann auch nicht verwendet werden, um das ausländerrechtliche Verfahren zu umgehen (vgl. etwa Urteil des BVGer
F-3837/2021 vom 21. Juli 2022 E. 5.7 m.w. H.).
7.
Gesamthaft gestaltet sich die Situation der Gesuchstellenden zwar schwierig, doch lassen - gemessen am Schicksal des Rests der syrischen Bevölkerung - weder ihre Lebensbedingungen noch die gesundheitlichen Beschwerden darauf schliessen, sie befänden sich in einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben, sodass ein behördliches Eingreifen als zwingend notwendig erscheinen würde.
8.
Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Ausstellung von humanitären Visa für die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, verletzt Bundesrecht nicht und ist angemessen (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
Dispositiv nächste Seite
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]+[...]+[...]+[...])