Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-698/2021
Urteil vom 1. Oktober 2021
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
1. A._______, und deren Tochter
2. B._______,
Parteien Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,
substituiert durch Joanna Freiermuth und Tabea Hofer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen.
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen (1986 bzw. 2008 geborene Mutter und Tochter) sind palästinensische Flüchtlinge und leben in (...), Libanon. Am 24. September 2020 stellten sie bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt (sog. Visum D) (Akten der Vorinstanz [Beschwerdeführerin 1] [SEM-act.] 3/117 und 3/122). Anlässlich des Botschaftstermins gaben sie zu Protokoll, sie seien im Dezember 2012 zusammen mit dem Ehemann bzw. Vater und der zweiten Tochter bzw. Schwester von Syrien nach Ägypten geflohen und hätten dort etwa acht Jahre gelebt. In Syrien seien sie verfolgt worden, weil der Ehemann, bzw. Vater in einem Camp in Damaskus in der Flüchtlingshilfe tätig gewesen sei. 2019 seien sie (d.h. die Beschwerdeführerinnen) am Flughafen von Kairo festgenommen worden, weil sie versucht hätten, mit gefälschten Reisepässen nach Dänemark zu gelangen. Nach 47 Tagen in Haft seien sie von Ägypten nach Syrien ausgeschafft und dort ebenfalls inhaftiert worden. Am 23. September 2020 hätten sie mit Hilfe eines korrupten syrischen Offiziers aus dem Gefängnis fliehen und tags darauf über die libanesische Grenze gelangen können. Der Rest der Familie befinde sich noch in Ägypten (SEM-act. 3/114).
B.
Die Vorinstanz wies die Visagesuche mit einer Formularverfügung vom 5. Oktober 2020 ab. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerinnen befänden sich im Libanon in einem sicheren Drittstaat und seien nicht unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet (SEM-act. 2/89 und 2/90).
C.
Gegen den negativen Visumentscheid liessen die Beschwerdeführerinnen am 25. Oktober 2020 durch einen Verwandten in der Schweiz Einsprache erheben. Sie erklärten, sich illegal und ohne Papiere im Libanon aufzuhalten. Dies führe zur allgegenwärtigen, latenten Gefahr einer Abschiebung nach Syrien. In (...) seien sie bei einer Bekannten zu viert in einem Zimmer mit WC-Nische untergebracht. Sie könnten dort nur zeitweilig bleiben und befürchteten, dass sie auf der Strasse landen könnten, wo die Gefahr bestehe, von der Polizei kontrolliert, von Menschenhändlern entführt oder zwangsprostituiert zu werden. Eine Registrierung bei der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) sei nicht möglich, weil sie sich illegal im Libanon befänden und nach Syrien zurückgeschafft würden, sollten sie sich zu einer amtlichen Stelle begeben. Nach ihrer Verhaftung am Flughafen von Kairo seien sie am 30. Januar 2020 von den ägyptischen an die syrischen Behörden übergeben worden. Daraufhin seien sie in das Gefängnis (...) in Damaskus gekommen, das für die Misshandlung von Insassen bekannt sei. Dort sei die Beschwerdeführerin 1 Opfer sexueller und physischer Übergriffe geworden. Würden sie erneut nach Syrien ausgeschafft, würden sie dort wegen ihrer Flucht aus dem Gefängnis verfolgt, inhaftiert und gefoltert. In Syrien befänden sich keine Familienmitglieder, bei denen sie Zuflucht finden könnten. Eine Rückkehr nach Ägypten sei nicht möglich, weil sie keine Reisepapiere besässen und mit der Ausschaffung aus Ägypten faktisch ein Einreiseverbot einhergehe. Damit sei klar dargelegt, dass sie sich im Libanon nicht in einem sicheren Drittstaat, vielmehr in einer akut gefährlichen Lage für Leib und Leben befänden (SEM-act. 2/97).
D.
Mit Entscheid vom 12. Januar 2021 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie bekräftigte dabei ihre Haltung, wonach sich die Beschwerdeführerinnen in keiner besonders prekären Notsituation befänden. Es werde nicht verkannt, dass das Leben im Libanon für sie beschwerlich sein könne. Grundsätzlich sei die humanitäre Lage der syrischen Flüchtlinge im Libanon aber als befriedigend einzustufen. Die Gefahr einer Ausweisung aus dem Libanon nach Syrien werde als sehr gering eingeschätzt (SEM-act. 5/132).
E.
Am 17. Februar 2021 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2021 Beschwerde. Sie beantragten, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen aus humanitären Gründen ein Visum auszustellen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
F.
Am 22. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen einen vom 10. Oktober 2020 datierten Bericht eines libanesischen Arztes ein (BVGer-act. 2).
G.
Die Vorinstanz liess sich am 13. April 2021 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (BVGer-act. 4).
H.
Mit Replik vom 25. Mai 2021 hielten die Beschwerdeführerinnen an Begehren und Begründung ihrer Rechtsmitteleingabe fest (BVGer-act. 6).
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerdeführerin 1 nahm, vertreten durch einen Verwandten in der Schweiz, für sich und ihre minderjährige Tochter am vorangegangenen Einspracheverfahren mit eigenen Anträgen teil. Als Verfügungsadressatinnen sind sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen sind Palästinenserinnen aus Syrien. Als sog. Drittstaatsangehörige unterliegen sie für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Auf ihre vorliegend zu prüfenden Visumsgesuche vom 24. September 2020 gelangt daher nicht Schengen-, sondern ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung (vgl. Art. 4 Abs. 1

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
|
1 | Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
2 | In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62 |
3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
3.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile F-533/2020 E. 3.3 f.; F-898/2021 E. 3.3).
4.
Strittig ist vorliegend, ob sich die Beschwerdeführerinnen in einer besonderen Notsituation befinden, die sich vom Rest der Bevölkerung abhebt und die Ausstellung humanitärer Visa rechtfertigt. Die Beschwerdeführerinnen machen zum einen geltend, sie seien aufgrund ihrer illegalen Einreise in den Libanon am 24. September 2020 und ihrem rechtswidrigen Aufenthalt im Land als Flüchtlinge einem ständigen und naheliegenden Risiko einer Rückschaffung nach Syrien ausgesetzt. In Syrien bestehe die konkrete und ernsthafte Gefahr einer Verfolgung, Inhaftierung und Folter durch die syrischen Behörden (vgl. unten E. 6). Zum andern erachten sie sich aufgrund ihrer derzeitigen Wohn- und Versorgungssituation im Libanon als unmittelbar an Leib und Leben gefährdet (vgl. unten E. 7).
5.
5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob auf die Aussagen der Beschwerdeführerinnen zu ihrer Überstellung nach und Festnahme in Syrien Ende Januar 2020, ihrer anschliessenden Haft, der Flucht aus dem Gefängnis sowie zu ihrer Einreise in den Libanon abgestellt werden kann. Im Gegensatz zum Asylverfahren gilt für die Erteilung eines humanitären Visums ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (statt vieler: Urteile des BVGer F-274/2020 vom 22. Juni 2021 E. 5.2; F-533/2020 E. 3.4 m.w.H.; F-3968/2017 vom 20. Juni 2019 E. 5; D-4765/2014 vom 21. März 2016 E. 2.5).
5.2 Konstant gaben die Beschwerdeführerinnen gegenüber der Botschaft in Beirut und der Vorinstanz an, sie seien wegen versuchter Ausreise nach Dänemark mit gefälschten Reisepässen im Dezember 2019 festgenommen und am 30. Januar 2020 den syrischen Behörden übergeben worden. Letztere hätten sie in das (...) Gefängnis in Damaskus verbracht, von wo sie am 23. September 2020 dank der Hilfe eines syrischen Armeeoffiziers hätten flüchten und tags darauf in den Libanon gelangen können. Dies just zur Wahrung des von ihrem Verwandten in der Schweiz am 15. September 2020 mit der Schweizer Botschaft in Beirut vereinbarten Besprechungstermins vom 24. September 2020 (vgl. SEM-act. 3/113). Schon allein diese zeitlichen Abläufe lassen berechtigte Zweifel an der Plausibilität der Ereignisse aufkommen.
5.3 Das undatierte Dokument, welches ihre Übergabe an die syrischen Behörden nach der Verhaftung am Flughafen in Kairo belegen soll, wird von den Beschwerdeführerinnen sowohl als Überführungsverfügung von ägyptischen Behörden, als auch als Abschiebungsentscheid eines ägyptischen Gerichts bezeichnet (vgl. SEM-act. 4 f.; Einsprache vom 25. Oktober 2020 [SEM-act. 91] und Voranfrage vom 30. Juni 2020 [SEM-act. 8]). Ihre Aussagen zu ihrer Verhaftung in Ägypten sowie zur Überstellung nach Syrien mit anschliessender Inhaftierung blieben gänzlich unsubstantiiert, detailarm und stereotyp. Im Weiteren vermochten die Beschwerdeführerinnen auch zu ihren Gefängnisaufenthalten in Ägypten und in Syrien sowie zu ihrer Flucht mithilfe eines syrischen Offiziers in den Libanon keinerlei Details zu nennen. Vielmehr beliessen sie es bei absolut pauschalen Behauptungen zu Inhaftierung, Misshandlung und Flucht. In ihrer Beschwerde vom 17. Februar 2021 geben sie sogar an, es sei "unklar", was mit der Beschwerdeführerin 2 im syrischen Gefängnis geschehen sei.
5.4 Die Beschwerdeführerinnen reichten den Bericht eines libanesischen Arztes vom 10. Oktober 2020 ein. Diesem zufolge klagte die Beschwerdeführerin 1 über Kopfschmerzen, Schmerzen in den Nasennebenhöhlen sowie an den Oberarmen aufgrund körperlicher Misshandlung am Kopf, der Brust und an den Oberarmen. Mehrere bläuliche Verfärbungen der Haut (Zyanose) an der Brust und im Gesicht seien gut erkennbar, verbunden mit Angst und Depression nach einem Trauma (vgl. BVGer-act. 2). Soweit die Beschwerdeführerinnen aus diesem sehr kurz gehaltenen Bericht physischen Missbrauch im syrischen Gefängnis nachweisen wollen, so muss ihnen entgegengehalten werden, dass dieser Arztbericht nicht erkennbar auf einer eingehenden klinischen Untersuchung oder auf einer fundierten Diagnose beruht ("The patient [...] complains from [...]"). Ohne genauere und stringente Ausführungen zu den Bedingungen und Ereignissen im Gefängnis bei Damaskus lässt sich aufgrund dieses leicht manipulierbaren Dokuments der Verdacht auf ein Gefälligkeitsschreiben nicht ausräumen. Die behauptete Inhaftierung und der geltend gemachte körperliche Missbrauch in einem syrischen Gefängnis sind damit nicht nachzuweisen.
5.5 Aufgrund der unsubstantiierten, detailarmen und auffallend stereotypen Darstellungen ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, die versuchte Ausreise aus Ägypten im Dezember 2019, die anschliessende Überstellung an die syrischen Behörden im Januar 2020, die Inhaftierung in Syrien sowie die Flucht in den Libanon in der Nacht vor dem Botschaftstermin im September 2020 nachzuweisen und zu belegen. Ihre Aussagen dazu sind wenig glaubhaft. Die zu den Akten gereichten Dokumente entbehren allesamt einer stringenten Einbettung in eine ausführliche Schilderung der damit verknüpften Geschehnisse. Dies wird nachfolgend im Zusammenhang mit der Beurteilung der individuellen Gefährdungssituation der Beschwerdeführerinnen zu berücksichtigen sein.
6.
6.1 Zwar ist die latente Gefahr einer Rückschaffung nach Syrien - halten sich die Beschwerdeführerinnen tatsächlich illegal im Libanon auf - nicht von der Hand zu weisen. Von Ausweisungen nach Syrien sind vor allem, aber nicht nur, syrische Flüchtlinge betroffen, die nach dem 24. April 2019 illegal in den Libanon eingereist sind (vgl. dazu ausführlich Urteile des BVGer F-5260/2020 vom 3. September 2021 E. 6.4; F-533/2020 E. 6.2.2; F-851/2019 vom 20. April 2020 E. 5.2; F-7310/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.3; F-6724/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2 m.H.). Aufgrund der inkonsistenten und nicht hinreichend belegten Angaben der Beschwerdeführerinnen (vgl. oben E. 5) kann vorliegend jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, sie hätten Ägypten erst im Januar 2020 verlassen und seien erst am 24. September 2020 in den Libanon gelangt. Zeitpunkt und Umstände der Einreise in den Libanon sind unklar. Eine Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen bereits vor April 2019 im Libanon kann nicht ausgeschlossen werden. Auch der genaue Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerinnen im Libanon erschliesst sich aus den Akten nicht. Im gleichen Zuge kann die behauptete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen durch Inhaftierung und Folter in Syrien aufgrund ihrer Flucht aus einem dortigen Gefängnis nicht als erstellt gelten (vgl. oben E. 5). Dass sie in Syrien aufgrund der einstigen Mitarbeit des Ehemannes und Vaters in der Flüchtlingshilfe verfolgt werden, bringen die vertretenen Beschwerdeführerinnen vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr vor. Ein solcher Gefährdungsgrund liegt im Übrigen auch nicht nahe, zumal die geltend gemachte Tätigkeit in der Flüchtlingshilfe mittlerweile fast ein Jahrzehnt zurückliegt.
6.2 Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerinnen vor oder nach dem 24. April 2019 in den Libanon kamen, kann jedoch gesagt werden, dass selbst bei einer erheblichen Dunkelziffer die Zahl der von Ausschaffungen nach Syrien betroffenen Personen, gemessen an der Zahl der sich im Libanon aufhaltenden syrischen Flüchtlinge, nach wie vor sehr tief ist (Urteil F-533/2020 E. 6.2.2). Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, in den letzten Monaten von den libanesischen Behörden angehalten oder weggewiesen worden zu sein. Das Ausschaffungsrisiko ist demzufolge als latent, nicht aber als unmittelbar und konkret zu bezeichnen (vgl. Urteil
F-533/2020 E. 6.2.4). Diesem latenten Risiko einer Abschiebung nach Syrien sind viele palästinensische Flüchtlinge aus Syrien im Libanon ausgesetzt. Die Beschwerdeführerinnen befinden sich aufgrund dessen nicht in einer besonderen Notlage, die im Vergleich zum Schicksal anderer Flüchtlinge im Libanon ein behördliches Eingreifen rechtfertigt.
7.
7.1 Was die geltend gemachte Gefährdung der Beschwerdeführerinnen an Leib und Leben aufgrund der Wohn- und Versorgungssituation an ihrem Aufenthaltsort in (...) anbetrifft, so ist festzuhalten, dass es sich beim Libanon grundsätzlich um einen Drittstaat handelt, in dem weder (Bürger-) Krieg, noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteile des BVGer F-5260/2020 E. 6.1; F-2159/2021 vom 10. Juni 2021 E. 6.3;
F-533/2020 E. 6.1; F-1427/2020 vom 10. Mai 2021 E. 6.1; F-716/2020 vom 27. April 2021 E. 6; F-851/2019 E. 5.2; F-6724/2018 E. 5.2). Die allgemeine Lage im Libanon lässt somit nicht auf eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerinnen schliessen. Eine minimale medizinische Versorgung sowie psychologische Betreuung sind im Libanon gewährleistet (vgl. dazu im Detail Urteil F-533/2020 E. 6.3, m.w.H.). Die Beschwerdeführerinnen streiten vor Bundesverwaltungsgericht nicht ab, sich bei der UNRWA registrieren lassen zu können. Sodann räumen sie selbst ein, die UNRWA sowie Médecins Sans Frontières böten im Libanon grundsätzlich Hilfe und Unterstützung für palästinensische Flüchtlinge an.
7.2 Wenngleich die Situation für die Beschwerdeführerinnen im Libanon schwierig ist, hebt sich ihr Schicksal nicht von demjenigen anderer syrischer Flüchtlinge ab. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich im Wesentlichen auf allgemeingültige Berichte und Darstellungen der Situation von Flüchtlingen im Libanon, woraus sie vorliegend für sich nichts ableiten können (Urteil des BVGer F-1427/2020 vom 10. Mai 2021 E. 6.1). Im Vergleich zum Rest der Bevölkerung befinden sie sich nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen der Schweiz erforderlich machen würde. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Wohn- und Versorgungssituation, allfällige Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit aufgrund einer latenten Rückschaffungsgefahr, das entfernte und abstrakte Risiko von Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Menschenhandel oder betreffend die Situation von Frauen im Libanon. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführerinnen in dieser alltäglichen Gefährdungssituation nicht mehr oder wesentlich anders betroffen als eine Vielzahl anderer (syrisch-palästinensischer) Flüchtlinge im Libanon (vgl. auch Urteil F-851/2019 E. 5.7). Auch ein potenziell schwieriger Zugang zu Hilfeleistungen und Schutz aufgrund finanzieller Probleme des UNRWA betrifft andere palästinensische Flüchtlinge in Syrien gleichermassen. Darin kann keine ausserordentliche Gefährdungssituation erblickt werden, der es mithilfe humanitärer Visa für die Beschwerdeführerinnen Abhilfe zu schaffen gälte.
7.3 Die hohe Schwelle zur Ausstellung eines humanitären Visums wird vorliegend somit nicht erreicht. Der Vorinstanz kann weder eine Verletzung der Begründungspflicht, noch eine unzureichende Abklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. Mangels hinreichend konkreter Gefährdung der Beschwerdeführerinnen nicht einschlägig sind das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108). Einen Anspruch auf Ausstellung eines humanitären Visums vermitteln sie nicht (BGE 145 I 308 E. 3.4.4; 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; BVGE 2014/20 E. 8.3.6; Urteile des BVGer D-2547/2020 vom 24. August 2020 E. 6.5; E-2085/2017 vom 7. November 2019 E. 7.1.3).
7.4 Es ergibt sich, dass eine unmittelbare und konkrete Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführerinnen nicht ausgemacht werden kann. Die Beschwerdeführerinnen befinden sich nicht in einer Notsituation, die sich vom Rest der Bevölkerung abhebt und die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa zugunsten der Beschwerdeführerinnen sind nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
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a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
9.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] + [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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