Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-5260/2020

Urteil vom 3. September 2021

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Besetzung
Richter Andreas Trommer,

Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler.

1. A._______,

Beschwerdeführer,

2. B._______,

Beschwerdeführerin,

sowie deren Kinder
Parteien
3. C._______,

4. D._______,

alle vertreten durch Tabea Hofer, AsyLex,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden, alle syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, beantragten bei der schweizerischen Botschaft in Beirut (nachfolgend: Botschaft), erstmals am 20. Juli 2018 die Ausstellung von humanitären Visa. Am 23. Juli 2018 wies die Botschaft die Gesuche ab. Eine Einsprache dagegen wurde am 24. Oktober 2018 durch die Vorinstanz abgewiesen.

B.
Am 7. November 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut bei der Botschaft um Ausstellung von humanitären Visa.

C.

C.a Mit Formularverfügung vom 15. Januar 2019 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa.

C.b Am 3. September 2019 führte die Botschaft in Beirut im Auftrag der Vorinstanz je eine Befragung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers durch.

D.
Am 21. September 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführenden gegen die Formularverfügung der Botschaft ab.

E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Oktober 2020 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung des Antrags auf Erteilung eines humanitären Visums. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellten sie ein Gesuch um Akteneinsicht und um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Ferner ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Ergänzung der Beschwerde gut. Am 4. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

H.
In ihrer Replik vom 19. Februar 2021 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und deren Begründung fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie beanstanden, dass die Befragung vom 3. September 2019 nicht rechtmässig durchgeführt worden sei, da diese auf Arabisch stattgefunden habe und kein unabhängiger Dolmetscher zugegen gewesen sei. Das Protokoll des Interviews sei zudem auf Englisch verfasst und den Beschwerdeführenden nicht rückübersetzt worden.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (bzw. Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zu äussern (vgl. Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG).

3.3 Die Befragung der Beschwerdeführenden vom 3. September 2019 diente zum einen der Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum anderen der Abklärung allfälliger Sicherheitsrisiken für die Schweiz. Die beiden Protokolle wurden von den Beschwerdeführenden signiert. Jeweils am Ende eines Themenblocks, zu dem sie befragt worden waren, konnten sie allfällige weitere Anmerkungen anbringen. Die Aussagen in den beiden Protokollen sind schlüssig, klar und stimmen insbesondere mit den späteren, im Verlaufe des Verfahrens gemachten Ausführungen überein. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine falsche Übersetzung schliessen lassen oder darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführenden die ihnen gestellten Fragen nicht richtig verstanden hätten. Ihre diesbezüglichen Ausführungen wirken deshalb unglaubhaft. Einzig die Mitgliedschaft in der (...) und der bewaffnete Einsatz an der Front, die anlässlich der Sicherheitsbefragung insbesondere vom Beschwerdeführer an mehreren Stellen erwähnt wurden, werden später in Abrede gestellt. Die Beschwerdeführenden erhielten zudem im Nachgang zur Befragung vom 3. September 2019 die Möglichkeit, ihre Aussagen zu korrigieren bzw. zu revidieren. Die Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet.

4.

4.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.54
1    Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.54
2    In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.55
der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie ausdrücklich einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex36 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex36 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex36 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex36 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.

4.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese gelten dann als erfüllt, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie konkrete Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3).

5.

5.1 Die Vorinstanz begründet die Verweigerung eines humanitären Visums in Bezug auf den Beschwerdeführer damit, dass er eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstelle. Er sei in Syrien Mitglied der (...) und der (...) gewesen und habe in seiner Sicherheitsbefragung vom 3. September 2019 selbst angegeben, dass er Wachdienst an Kontrollposten geleistet und an der Front gegen die (...) gekämpft habe. Er habe das entsprechende Protokoll unterzeichnet und müsse sich auf diesen klaren Aussagen behaften lassen. Seine anschliessend im Rahmen der Stellungnahmen vom 9. Dezember 2019 und 30. Januar 2020 gemachten Aussagen, wonach er nie Mitglied der (...) gewesen sei und in keiner Weise für die (...) gekämpft und an Menschenrechtsverletzungen teilgenommen habe, hätten sein militärisches Engagement nachträglich zu minimieren versucht. Es sei aber von einem jahrelangen Engagement des Beschwerdeführers für (...) und (...) mit aktiven Fronteinsätzen auszugehen. Die (...) sei faktisch ein Ableger der (...) und habe in Syrien Menschenrechtsverletzungen begangen. Die Schweiz habe ein grosses öffentliches Interesse daran, die Einreise von ehemaligen oder nach wie vor aktiven Kämpfern aus dem Syrien-Konflikt zu verhindern, um nicht zu einem Rückzugsgebiet für die Konfliktparteien und Ort für Aktivitäten zur Unterstützung von Konfliktparteien zu werden. In Bezug auf die Beschwerdeführerin führt die Vorinstanz aus, diese sei im Libanon keiner unmittelbaren und individuellen Gefahr ausgesetzt oder würde sich in keiner Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen erforderlich machen würde. Auch wenn sie von den Drohungen gegen ihren Ehemann über WhatsApp mitbetroffen sei, sei ihr im Libanon nichts Konkretes zugestossen. Sie selbst habe kein herausragendes Profil, das sie zur Zielscheibe allfälliger Übergriffe seitens eines Geheimdienstes oder militanter Gruppierungen machen würde. Den Drohungen könnten sich die Beschwerdeführenden durch einen Wechsel der SIM-Karte entziehen. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass eine Abschiebung nach Syrien drohe. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführenden beim UNHCR, das weiterhin im Libanon tätig sei, registriert. Die Behauptung, sie hätten keine Unterstützung von Hilfswerken erhalten, sei nicht substantiiert.

5.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, sie seien als Bewohner der Region (...), über welche die kurdische Partei (...) die Kontrolle übernahm, verpflichtet gewesen, sich in der kurdischen Selbstverwaltung zu betätigen. Die Beschwerdeführerin habe zwei Jahre als medizinische Mitarbeiterin gearbeitet und der Beschwerdeführer habe von (...) bis (...), während einem Jahr und 2 Monaten, in der Miliz der Selbstverwaltung der Region (...) gedient. Er sei gezwungen worden, Teil der (...), der bewaffneten Einheit der (...), zu werden. Er habe aber nie an Kampfhandlungen teilgenommen und habe nicht an der Front gekämpft. Ihm sei zudem keine wichtige Funktion innerhalb der (...) zugekommen und er habe diese verlassen, sobald dies möglich gewesen sei. Für die (...) habe er gelegentlich an Sitzungen teilgenommen und geholfen, Parteispenden zu sammeln, da er davon ausgegangen sei, die (...) vertrete das Prinzip des Friedens und des Dialogs und verteidige die Rechte der Kurden ohne Waffen. Er sei jedoch nie Mitglied der (...) gewesen und unterhalte seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr zur (...) oder (...). Die Vorinstanz führe nicht aus, wieso in seinem Fall die unfreiwillige und zeitlich begrenzte Zugehörigkeit zur (...) für die Annahme einer Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz ausreiche, während andere (...)- und (...)-Mitglieder in der Schweiz aufgenommen worden seien. Aufgrund seiner Tätigkeit für die kurdische Selbstverwaltung und insbesondere die (...) werde der Beschwerdeführer durch (...) bedroht. Als die Türkei in den Krieg in Syrien eingegriffen habe und sie Opfer von Angriffen geworden seien, seien sie geflüchtet. Auf der Flucht in den Libanon sei der Beschwerdeführer entführt worden. Im Libanon befinde sich die Familie weiterhin in Lebensgefahr und erhalte trotz mehrmaligem Wechseln der Handynummer regemässig Drohnachrichten und -anrufe. Im April 2018 sei der Beschwerdeführer gezielt von einem Auto angefahren worden. Ihnen drohe ausserdem eine Abschiebung nach Syrien, da der politische und gesellschaftliche Druck gegen syrische Flüchtlinge im Libanon immer mehr ansteige. Sie könnten in keinem Flüchtlingslager unterkommen, da sowohl die (...) als auch die (...) dort ihre Leute hätten. Ausserdem würden Kurden in den Lagern von arabischen Bewohnern schikaniert. Im Januar 2019 sei der Beschwerdeführer im Flüchtlingscamp (...) verraten worden und habe nur knapp entfliehen können. Im Libanon gebe es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen betreffend den Status und den Schutz von Flüchtlingen. Auch beim UNHCR hätten sie vergeblich um Schutz angesucht. Ihre beiden kleinen Kinder würden im Libanon keine Schulbildung erhalten und ihr Kindeswohl sei dort nicht gewahrt. Eine
Rückkehr nach Syrien wäre für die kurdisch-stämmige Familie ebenfalls lebensbedrohlich. Da der Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie in der Schweiz lebe, hätten sie hier ein humanitäres Visum beantragt. Die Ausführungen der Vorinstanz zur angeblichen Gefahr des Beschwerdeführers für die Schweiz seien mangelhaft. Es werde nicht auf ihre ausführlichen Darlegungen in Bezug auf die bestehende Lebensgefahr im Libanon eingegangen.

5.3 In der Beschwerdeergänzung bringen die Beschwerdeführenden darüber hinaus vor, ihre Befragung vom 3. September 2019 hinsichtlich Sicherheitsaspekte sei auf Arabisch durchgeführt worden. Dies sei nicht ihre Muttersprache und sie verfügten nur über begrenzte Kenntnisse, insbesondere des Libanesisch-Arabischen. Es sei kein Dolmetscher anwesend gewesen. Das Protokoll der Befragung sei zudem auf Englisch verfasst worden und sie hätten keine Englischkenntnisse. Das Protokoll sei ihnen nicht rückübersetzt worden, weshalb sie auf den darin ausgeführten Aussagen nicht behaftet werden könnten. Vielmehr sei durch dieses Vorgehen ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung grundsätzlich aufgehoben werden müsse. Im Protokoll sei fälschlicherweise widergegeben, dass der Beschwerdeführer in der (...) gedient habe, obwohl er stets «(...)» gesagt habe. Auch die Beschwerdeführerin habe sich auf die kurdische Organisation in (...) und damit auf die (...) bezogen und nicht - wie im Protokoll festgehalten - auf die (...). Die Tatsache, dass ein Foto des Beschwerdeführers von seinem obligatorischen Dienst bei der (...) existiere, auf welchem sich dieser in der Nähe der (...) Grenze aufhalte, deute keineswegs daraufhin, dass er an der Front gekämpft habe. Vielmehr befinde sich die kurdische Region (...), aus welcher die Beschwerdeführenden stammten, nahe der (...) Grenze. Der Sicherheitsüberprüfung durch den Schweizerischen Nachrichtendienst (NDB) komme keine Aussagekraft zu, da sich dieser ausschliesslich auf das Protokoll der beanstandeten Sicherheitsbefragung stütze. Ende Oktober und anfangs November 2020 seien die Beschwerdeführenden erneut bedroht worden. Sie befänden sich im Libanon in unmittelbarer, ernsthafter und konkreter Gefahr.

5.4 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, für die mündliche Kommunikation - wie auch anlässlich der Sicherheitsbefragung - werde grundsätzlich nicht das moderne Standardarabisch, sondern eine regionale Variante des Arabischen verwendet. Der libanesische und der syrische Dialekt seien ähnlich, weshalb die Befragung in einer normalen Gesprächssituation stattgefunden habe. Man könne deshalb davon ausgehen, dass es zwischen den syrischen Beschwerdeführern und der libanesischen Dolmetscherin keine Verständigungsprobleme gegeben habe. Die Behauptungen, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Engagement für die (...) seien alle falsch übersetzt worden, seien nicht plausibel. Ausserdem habe er das Protokoll der Befragung unterzeichnet. Darüber hinaus sei nicht einzusehen, weshalb das Protokoll des Beschwerdeführers voller falscher Übersetzungen sein sollte, während dies für das Protokoll der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht werde. Der Beschwerdeführer widerspreche sich, indem er seine Aktivitäten in der (...) herunterzuspielen versuche, gleichzeitig aber ausführe, dass er unter hunderttausenden syrischen Kriegsvertriebenen gezielt bedroht werde. Die (...) sei zwar eine syrische bewaffnete Miliz, die aber faktisch ein (...)-Ableger in Syrien sei, was mit dem Engagement des Beschwerdeführers für (...) und (...) kompatibel sei. Es sei allgemein bekannt, dass die (...) und (...) als bewaffnete militante Organisationen Gewalt anwendeten und Menschenrechtsverletzungen begingen. Für die Sicherheitsrelevanz genüge es, wenn aufgrund von Indizien gewichtige Gründe für eine Gefährdung vorliegen, z.B. durch logistische Unterstützung, Geldsammlung, Rekrutierung, Propaganda etc. Genau solche Aktivitäten seien beim Beschwerdeführer vor seinem Hintergrund zu befürchten. In Bezug auf die Drohungen sei darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden seit rund 2,5 Jahren im Libanon befänden und die Drohungen seither nicht in die Tat umgesetzt worden seien, was eine Unmittelbarkeit der Gefährdung stark relativiere.

5.5 In der Replik führen die Beschwerdeführenden aus, die Vorinstanz äussere sich nicht zur Tatsache, dass an der Sicherheitsbefragung vom 3. September 2019 kein unabhängiger Dolmetscher anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge aber nur über begrenzte Arabischkenntnisse, da er nur sechs Jahre zur Schule gegangen sei. Bereits der Umstand, dass das Interview ohne Übersetzung in die Muttersprache der Beschwerdeführenden durchgeführt worden sei, verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Rüge bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs würde sich auch auf die Befragung der Beschwerdeführerin beziehen, obwohl diese die besseren Arabischkenntnisse habe und die Verständigungsschwierigkeiten für sie somit weniger gravierend gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe keine detaillierte Kenntnis darüber, weshalb er von seinen Verfolgern ausgewählt und verfolgt werde, aber er habe die Drohungen und Verfolgungen überzeugend dargelegt und belegt. Es handle sich um keine leeren Drohungen, da er im Libanon mehrmals nur knapp einem Angriff entkommen sei. Es gebe keine Gründe für die Annahme, dass er nach einer Einreise in die Schweiz in irgendeiner Weise für die (...) oder sogar die (...) tätig werden könnte. Die entsprechenden Unterstellungen durch die Vorinstanz seien völlig unbegründet und gar mutwillig.

6.

6.1 Die Beschwerdeführenden sind im April bzw. Mai 2018 aus Syrien in den Libanon geflüchtet, wo sie sich seither befinden. Sie halten sich damit in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Die Lage für syrische Flüchtlinge im Libanon ist zweifelsohne schwierig und belastend. Dies führt indessen nicht zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden sich in einer besonders prekären Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Vielmehr braucht es für die Ausstellung von humanitären Visa konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Beschwerdeführenden im Libanon einer konkreten individuellen Gefährdung ausgesetzt sind, die sie mehr als andere Personen betrifft.

6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden im Libanon bedroht, und reichen hierzu mehrere Ausdrucke von Whatsapp-Nachrichten in arabischer Sprache ein. Daraus ist jedoch nicht ersichtlich, von wem die Bedrohungen ausgehen und wann genau diese stattgefunden haben. Zudem wird nicht klar, was konkret mit den Drohungen erreicht werden soll. Sofern vom Beschwerdeführer Geld verlangt wird, ist nicht erkennbar, weshalb der (...), die (...), die (...) oder die (...) von ihm Geld erpressen wollten. Dies, zumal diese Akteure mit der Flucht des kurdischen Beschwerdeführers aus dem syrischen Staatsgebiet ihr Ziel wohl grösstenteils erreicht haben dürften. Ausserdem erscheint es angesichts seiner untergeordneten Rolle in der (...) als unwahrscheinlich, dass seine Verfolger während eines so langen Zeitraums einen solch grossen Aufwand betreiben, um ihn immer wieder ausfindig machen und bedrohen zu können. In diesem Zusammenhang ist auch fragwürdig, inwiefern die Verfolger jeweils an die neuen Aufenthaltsorte und Telefonnummern des Beschwerdeführers oder an die Nummer der in Deutschland lebenden Schwester gelangen können sollten. Auch wenn die Mittel und Möglichkeiten dieser Organisationen nicht unterschätzt werden dürfen, ist höchst zweifelhaft, dass derart viele Ressourcen lediglich für die Einschüchterung und Verängstigung des Beschwerdeführers und seiner Familie eingesetzt werden. Dies umso mehr, als dass die Drohungen nicht in die Tat umgesetzt wurden, obwohl sich der Beschwerdeführer bereits seit April 2018 im Libanon befindet. Auch beim angeblichen Attentat auf ihn mit einem Auto im April 2018 blieb er körperlich unversehrt. Die geschilderten Geschehnisse erwecken insgesamt den Eindruck, dass er - zu welchem Zweck auch immer - eingeschüchtert werden soll, es aber im Endeffekt bei leeren Drohungen bleibt.

6.3 Nicht glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführenden im Libanon trotz entsprechender Bemühungen lediglich einen Teil der Geburtskosten für ihren Sohn D._______ und darüber hinaus keine Unterstützung durch das UNHCR beziehungsweise durch eine nichtstaatliche Hilfsorganisation erhalten hätten. Die entsprechenden Behauptungen blieben oberflächlich und unsubstantiiert. Es ist nicht plausibel, dass nach erfolgter Registrierung beim UNHCR keine weitere Kontaktaufnahme mehr möglich war. Es drängt sich die Vermutung auf, dass sie sich um eine Registrierung und Inanspruchnahme spezifischer Hilfe im Libanon gar nicht ernsthaft bemüht haben.

6.4 Zur geäusserten Befürchtung, die Beschwerdeführenden würden zwangsweise nach Syrien rücküberführt, gilt es vorerst zu bedenken, dass nach den Erkenntnissen des Gerichts die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge im Libanon über keinen geregelten Aufenthalt verfügt. Wegweisungen werden von den libanesischen Behörden in aller Regel mündlich und in erster Linie gegenüber syrischen Flüchtlingen ausgesprochen, die erst im Verlaufe des Jahres 2019 illegal in das Land gelangten (vgl. Urteil des BVGer F-7310/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.3). Die libanesischen Behörden haben seit Beginn des syrischen Bürgerkrieges einen grossen Teil der Vertriebenen aufgenommen und während Jahren grundsätzlich darauf verzichtet, Betroffene zwangsweise nach Syrien zurückzuschicken (Urteil des BVGer F-851/2019 vom 20. April 2020 E. 5.2). Auch wenn - wie u.a. aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Berichten teilweise hervorgeht - seit dem Frühjahr 2019 eine Verschärfung der libanesischen Flüchtlingspolitik auszumachen ist, scheinen davon in erster Linie syrische Staatsangehörige betroffen zu sein, die nach dem 24. April 2019 illegal in den Libanon gelangt sind. Die Beschwerdeführenden, die sich eigener Darstellung zufolge im April bzw. Mai 2018 in den Libanon begeben haben, fallen nicht darunter. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil F-6724/2018 vom 14. Oktober 2019 eingehend mit der Entwicklung der Lage für syrische Flüchtlinge im Libanon auseinandergesetzt, wobei diesen Erwägungen nach wie vor Gültigkeit zukommt (vgl. dortige E. 5.2). Im dargelegten Kontext besteht für die Beschwerdeführenden keine erhöhte Gefahr einer zwangsweisen Rückführung vom Libanon nach Syrien. Vielmehr ist von der individuellen Situation der betroffenen Personen und deren aktuellen Schutzbedürfnis auszugehen. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.2 hiervor) ist in casu die konkrete individuelle Gefährdung zu verneinen.

6.5 Soweit sich die Beschwerdeführenden auf allgemein erschwerte Lebensbedingungen, namentlich die Situation in den Flüchtlingslagern und die unbestritten schwierigen Lebensumstände für die Kinder berufen, ist darauf hinzuweisen, dass solche erschwerten Umstände für sich allein - gemessen am Schicksal der restlichen syrisch-kurdischen Bevölkerung - nicht zur Annahme einer Notlage führen. Die Behauptung, sie könnten in keinem Flüchtlingslager unterkommen, da sowohl die (...) als auch die (...) dort ihre Leute hätten, ist angesichts der grossen Zahl von kurdischen Syrern in den Flüchtlingslagern nicht glaubhaft. Den Beschwerdeführenden kommt schliesslich zugute, dass sie allenfalls eine gewisse finanzielle Unterstützung durch ihre in der Schweiz lebenden Verwandten erhalten dürften.

6.6 Zusammenfassend bringen die Beschwerdeführenden keine hinreichend substantiierten Gründe vor, die eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Bedrohung bzw. eine besondere Notlage glaubhaft machen würden. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen ihnen ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnte, zu Recht verneint. Dementsprechend kann die Frage, ob der Beschwerdeführer die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden würde, offen bleiben. Unter diesen Umständen entfällt die Notwendigkeit einer Überprüfung der beanstandeten Befragung vom 3. September 2019.

7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände wird vorliegend jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet (vgl. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]+[...]+[...]+[...])

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Fabienne Hasler

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-5260/2020
Datum : 03. September 2021
Publiziert : 14. September 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nationales Visum aus humanitären Gründen


Gesetzesregister
AuG: 112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VEV: 4 
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex36 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex36 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
9
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.54
1    Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.54
2    In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.55
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VwVG: 29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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