Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-851/2019

Urteil vom 20. April 2020

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,
Parteien
4. D._______,

alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Visum aus humanitären Gründen.

Sachverhalt:

A.
Die schweizerische Botschaft in Beirut (Libanon) verweigerte mit Formularverfügung vom 29. November 2018 die Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen an die syrischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie A._______ (geb. 1993, nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (geb. 1997, nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sowie die beiden Kinder C._______ (geb. 2014, nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) und D._______ (geb. 2018, nachfolgend: Beschwerdeführerin 4; Akten der Vor-instanz [SEM act.] 7/68 - 69).

B.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden würden sich im Libanon und damit in einem sicheren Drittstaat aufhalten. Es gebe keine qualifizierten Hinweise dafür, dass sie dort wegen ihrer Herkunft einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien (SEM act. 19).

C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Februar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der beantragten Visa. In formeller Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Dem Rechtsmittel lagen u.a. schriftlich festgehaltene persönliche Ausführungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 bei (BVGer act. 1).

D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut (BVGer act. 3).

E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4).

F.
Replikweise lassen die Beschwerdeführenden am 3. Mai 2019 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung festhalten (BVGer act. 6).

G.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Dezember 2019 wurde den Beschwerdeführenden die Möglichkeit eingeräumt, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen (BVGer act. 8).

Davon machten die Beschwerdeführenden am 23. Januar 2020 Gebrauch. Der Beschwerdeaktualisierung lagen ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Oktober 2019 zur Lage syrischer Flüchtlinge im Libanon, ein Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 19. Januar 2020 über Ausschreitungen in Beirut sowie eine «Fotografie der Tochter mit dem Bluterguss» bei (BVGer act. 9).

H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide im Zusammenhang mit einer verweigerten Visumsausstellung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführenden waren als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind demnach zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Beschwerdeführenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung gelangt.

3.2 Die revidierte VEV vom 15. August 2018, in Kraft seit dem 15. September 2018, ersetzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV sowie dem auf den 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Art. 5 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20 [Änderung vom 21. Juni 2019, AS 2019 3539]) hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5; Urteil des BVGer F-7298/206 vom 19. Juni 2018 E. 4.2 und E. 4.3 je m. H.).

3.3 In Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden kann, wenn humanitäre Gründe dies gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer gesuchstellenden Person aufgrund der individuell-konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die die betroffene Person mehr als andere betrifft, gegeben sein. Befindet sich die gesuchstellende Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.).

3.4 Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier vorhandenen Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-7298/2016 E. 4.2 am Ende; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.).

4.

4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2019 aus, nach seinen länderspezifischen Erkenntnissen bestehe im Libanon zurzeit keine Gefährdung, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung von Einreisevisa zu rechtfertigen vermöge. Libanon gelte als sicherer Drittstaat. Es herrsche dort weder (Bür-
ger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt. Zwar sei das Land von politischen und religiösen Spannungen geprägt, verfüge jedoch über ein pluralistisches Parteiensystem, eine demokratisch gewählte Regierung und über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Dort hielten sich zurzeit Tausende syrischer Flüchtlinge auf, ohne dass sie konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Grundsätzlich sei die humanitäre Lage der syrischen Flüchtlinge im Libanon als befriedigend einzustufen. Sie würden vor Ort geduldet und eine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien bestehe für diese Flüchtlingsgruppe zum heutigen Zeitpunkt nicht. Auch der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung sei sichergestellt, zumal ein funktionierendes Gesundheitssystem existiere, das für eine allfällige notwendige medizinische Behandlung zugänglich sei. Insbesondere «Médecins Sans Frontières» (MSF) versorge syrische Flüchtlinge kostenlos mit qualitativ hochwertiger medizinischer Hilfe. Vor diesem Hintergrund dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden die nötige medizinische Hilfe erhielten und es nicht zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes kommen würde. Obschon das UNHCR seit dem 5. Mai 2015 keine Registrierungen mehr vornehme, könnten sich Bürgerkriegsflüchtlinge weiterhin an diese Organisation wenden, um die gegebenenfalls notwendige Versorgung zu bekommen. Wohl zweifle das SEM nicht daran, dass sich die Beschwerdeführenden aktuell in einer schwierigen Lage befänden. Es sei indessen nicht ersichtlich, inwiefern sie im Libanon unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollten. Überdies dürften sie bei Bedarf sicherlich mit einer minimalen finanziellen Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten rechnen, und bereits aktuell würden sie monatlich durch den Vater des Beschwerdeführers 1 von Syrien aus finanziell unterstützt.

In der Vernehmlassung vom 25. März 2019 erläutert die Vorinstanz eingehender, weswegen die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass die Eltern sowie die Brüder der Beschwerdeführerin 2 im Jahre 2014 mit humanitären Visa in die Schweiz einreisten und sie selber damals ein solches besass, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen.

4.2 Der Parteivertreter seinerseits schildert auf Beschwerdeebene das Schicksal seiner Mandanten. Der Beschwerdeführer 1 sei 2010 oder 2011 von der syrischen Armee eingezogen worden. Im Oktober 2016 sei er desertiert und habe sich den iranischen Revolutionsgarden angeschlossen. Zusammen mit seinem Schwager habe er in der Folge als Gefängniswärter gearbeitet. In dieser Funktion hätten sie im Dezember 2017 die dort inhaftierte Beschwerdeführerin 2 und die Tochter C.______ befreit. Beim Befreiungsversuch sei der Schwager erschossen worden. Der Beschwerdeführer 1 sei von einem Granatsplitter am Auge verletzt und später an einem Kontrollposten festgenommen worden. Nach einer Woche Folterhaft sei ihm, wie zuvor der Beschwerdeführerin 2, die Flucht gelungen. Letzterer sei im Jahre 2014 von der Schweiz ein humanitäres Visum erteilt worden. Sie habe damals in der Türkei gelebt und sei nach Brauch mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Aus verschiedenen Gründen - unter anderem auf Druck der türkischen Familie hin - habe sie, anders als ihre nächsten Angehörigen, nicht vom Visum Gebrauch machen können. Im November 2017 seien sie und die Tochter C.______ von Anhängern der Al Nusra Front nach Syrien entführt und inhaftiert worden. Der Familie in der Schweiz sei ein zweiwöchiges Ultimatum gesetzt worden, innert welchem sich der Vater hätte nach Syrien begeben müssen, ansonsten sie (Beschwerdeführerin 2) getötet würde. Nach der Flucht hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 4. Januar 2018 in Aleppo geheiratet. Aus Angst vor weiteren Repressalien seien sie im August 2018 in den Libanon geflohen, wo am 14. Oktober 2018 die gemeinsame Tochter D._______ zur Welt gekommen sei.

Auch im Libanon, so die Beschwerdeführenden weiter, fühlten sie sich nicht sicher. Sie lebten in ständiger Angst vor Gruppierungen wie der Al Nusra Front. Aufgrund der Vergangenheit des Beschwerdeführers 1 fürchteten sie aber auch die syrische Regierung und diverse nichtstaatliche Gruppierungen, welche daran interessiert wären, dass die Familie an sie ausgeliefert würde. Zudem bestehe angesichts der jüngsten Entwicklungen im Libanon die Gefahr, dass die libanesischen Sicherheitskräfte sie nach Syrien zurückschafften. Die ganze Familie sei aufgrund der erlebten Traumata psychisch schwer angeschlagen und auch ihr physischer Gesundheitszustand präsentiere sich prekär. Die Beschwerdeführenden hätten sich in Beirut mit zwei syrischen Familien eine Unterkunft geteilt. Weil nach dem Beschwerdeführer 1 gesucht worden sei, seien sie in besagter Wohnung nicht mehr geduldet worden und lebten seit dem 2. Januar 2019 in einem Kellerraum. Dadurch habe sich die Situation drastisch verschlechtert. Die Familie und insbesondere die beiden Mädchen seien wiederholt krank gewesen. Trotz des schlechten Gesundheitszustandes aller vier Familienmitglieder wagten sie aus Angst vor weiteren Repressalien nicht, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Sie seien dermassen traumatisiert, dass sie niemandem mehr vertrauen könnten, auch nicht internationalen Hilfsorganisationen. Die Vor-instanz verkenne, dass sich die Lage für syrische Flüchtlinge im Libanon gerade in den letzten Wochen massiv verschärft habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die libanesische Regierung bei der Organisation der Rückkehr syrischer Flüchtlinge mit dem syrischen Regime zusammenarbeiten werde. Selbst wenn in absehbarer Zukunft keine zwangsweisen Rückführungen vorgenommen würden, erhoffe sich der Libanon aber durch die systematische Diskriminierung von syrischen Zuwanderern, dass diese freiwillig in ihre Heimat zurückkehrten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die neue libanesische Regierung an das Non-Refoulement-Prinzip halten werde. Mitzuberücksichtigen gelte es ferner, dass die Schweizer Behörden indirekt anerkannt hätten, dass der Beschwerdeführerin 2 aus der politischen Verfolgung ihrer in die Schweiz geflüchteten Familie in Syrien eine Reflexverfolgung drohe. Hinzu komme, dass auch der Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (SR 142.31) erfülle. Die schwer traumatisierten Beschwerdeführenden seien zur Rehabilitation auf ein sicheres und stabiles Umfeld angewiesen, das im Libanon nicht vorhanden sei. Deshalb benötigten sie dringend den Rückhalt der in der Schweiz lebenden Familie. Vor diesem Hintergrund verstosse die angefochtene Verfügung ebenfalls gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, Bestimmungen des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Fok, SR 0.105) sowie das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).

In der Replik vom 3. Mai 2019 führen die Beschwerdeführenden ergänzend aus, die Gefahr einer Massenrückschiebung syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon in ihr Herkunftsland habe sich inzwischen nochmals massiv verschärft, weshalb die vorinstanzliche Einschätzung hierzu als realitätsfremd bezeichnet werden müsse. Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 machen sie, unter Nennung einzelner Vorfälle, geltend, dass sich an ihrer prekären Lage im Libanon nichts geändert habe und die Situation für sie dort, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der schwersten politischen und wirtschaftlichen Krise im Land seit dem Ende des Bürgerkrieges vor dreissig Jahren, unerträglich geworden sei.

5.

5.1 Wie bereits dargetan (siehe E. 3.3 und 3.4 vorstehend), müssten zur Ausstellung von humanitären Visa konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden.

5.2 Die Beschwerdeführenden halten sich im Libanon und damit einem sicheren Drittstaat auf, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Zwar ist das Land von politischen und religiösen Spannungen geprägt, die allgemeine Lage dort lässt hingegen nicht grundsätzlich auf eine individuelle Gefährdung schliessen. Was die Situation syrischer Flüchtlinge anbelangt, so erweisen sich deren Lebensbedingungen im Libanon in vielen Belangen als schwierig; dies gilt auch für die nicht beim UNHCR als Flüchtlinge registrierten Beschwerdeführenden (ausgenommen die Beschwerdeführerin 2 [SEM act. 1/49]). Zur wiederholt geäusserten Befürchtung, sie würden zwangsweise nach Syrien rücküberführt, gilt es vorerst zu bedenken, dass nach den Erkenntnissen des Gerichts die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge im Libanon nicht über einen geregelten Aufenthalt verfügt. Wegweisungen werden von den libanesischen Behörden in aller Regel mündlich und in erster Linie gegenüber syrischen Flüchtlingen ausgesprochen, die erst vor kurzem illegal in das Land gelangten (vgl. Urteil des BVGer F-7310/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.3). Die libanesischen Behörden haben seit Beginn des syrischen Bürgerkrieges einen grossen Teil der Vertriebenen aufgenommen und während Jahren grundsätzlich darauf verzichtet, Betroffene zwangsweise nach Syrien zurückzuschicken. Ein gewisser Paradigmenwechsel scheint - soweit erkennbar - erst nach den letzten Wahlen im April und Mai 2019 stattgefunden zu haben. Davon betroffen sind in erster Linie syrische Staatsangehörige, die nach dem 24. April 2019 illegal in den Libanon gelangten. Die Beschwerdeführenden, die sich eigener Darstellung zufolge im August 2018 in den Libanon begeben haben, fallen nicht darunter. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Entwicklung der Lage für syrische Flüchtlinge im Libanon im Urteil F-6724/2018 vom 14. Oktober 2019 eingehender geäussert, wobei diesen Darlegungen nach wie vor Gültigkeit zukommt, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen (vgl. dortige E. 5.2). Im dargelegten Kontext besteht für die Beschwerdeführenden keine erhöhte Gefahr einer zwangsweisen Rückführung vom Libanon nach Syrien. Vielmehr ist von der individuellen Situation der betroffenen Personen und deren aktuellem Schutzbedürfnis auszugehen.

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführenden mit schwierigen Lebensumständen zu kämpfen haben. Allerdings sind das UNHCR und andere nichtstaatliche humanitäre Organisationen vor Ort präsent; sie sind grundsätzlich in der Lage, den Vertriebenen auf verschiedenen Ebenen minimalen Schutz und Hilfe zu bieten oder zu vermitteln (siehe F-6724/2018 E. 5.2). Die akute Bedrohungslage, welcher die Beschwerdeführenden ausgesetzt sein wollen, beruht ausschliesslich auf eigenen Schilderungen. Die entsprechenden Behauptungen bleiben oberflächlich, stereotyp und auffallend vage. Die vom Parteivertreter herangezogenen Berichte wiederum haben keinen Einzelfallbezug. Zumindest die in der Rechtsmitteleingabe vom 18. Februar 2019 zitierten Artikel sind zudem nicht mehr aktuell.

5.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, aufgrund der Vergangenheit des Beschwerdeführers 1 lebten sie im Libanon in Angst vor Organisationen wie der Al Nusra-Front. Ebenso fürchteten sie sich vor den libanesischen Sicherheitskräften, der syrischen Regierung sowie diversen nichtstaatlichen Gruppierungen. Die diesbezüglichen Ausführungen werden indes in keiner Weise substantiiert oder belegt. Soweit die gehegten Befürchtungen sich auf eine drohende Rückschaffung nach Syrien beziehen, kann im Übrigen auf das unter E. 5.2 Gesagte verwiesen werden.

5.5 Wenig überzeugend und übertrieben erscheint sodann die Darstellung zur Wohnsituation. Demnach hausen die Beschwerdeführenden seit dem 2. Januar 2019 in einem Kellerraum. Aus Angst vor einer Verhaftung, Entführung oder Ausschaffung wollen sie sich seither nicht mehr aus der Unterkunft getraut haben (siehe Beschwerdeschrift S. 5 und 12). Aus den Akten geht in dieser Hinsicht lediglich hervor, dass sich die Unterkunft irgendwo in Beirut befinden muss, ohne dass der genaue Aufenthaltsort der Betroffenen bekannt wäre. Die Sicherheitslage im Libanon ist jedoch - je nach Region oder Stadt(teil) - sehr unterschiedlich beschaffen, sodass ohne Kenntnis des Aufenthaltsortes zum Vornherein nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden kann. Gewisse Widersprüchlichkeiten zur Behauptung des dauernden im Verstecken leben ergeben sich darüber hinaus aus den Ergänzungen in der Aktualisierung des Rechtsmittels. So soll der Beschwerdeführer 1 aufgrund seines Status in beruflicher Hinsicht zwar stark eingeschränkt, aber seither gleichwohl mehrere Male einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein. Erwähnt werden temporäre Anstellungen bei einer reichen Familie und in einem Sportklub (vgl. BVGer act. 9). Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits soll in X.______ (Flüchtlingslager im Westen Beirut), also ebenfalls ausserhalb der Unterkunft, von einer Gang aufgegriffen und zusammengeschlagen worden sein. Wie bei den Schilderungen zu den sporadischen Arbeitsverhältnissen wird dieser Vorfall zeitlich nicht eingeordnet und lässt - in der vorgetragenen Form - eine Einzelfallbeurteilung nicht zu. Analog verhält es sich mit der «Fotografie der Tochter mit dem Bluterguss». Weder erlaubt das nachgereichte Foto eine schlüssige Diagnose, noch lässt sich daraus ableiten, dass die abgebildete Blessur, wie behauptet, Folge einer Entführung durch unbekannte Personen ist (vgl. Beilage zu BVGer act. 9).

5.6 Des Weiteren klagen die Beschwerdeführenden über gesundheitliche Probleme. Alle Familienmitglieder befänden sich angesichts der herrschenden Nahrungsmittelknappheit und der beschriebenen Wohnverhältnisse physisch in einem prekären Zustand. Die erlebten Traumata belasteten sie überdies psychisch schwer. Den Akten kann mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt einzig entnommen werden, dass die beiden Töchter ab Oktober 2018 mehrfach krank gewesen und an Durchfall, Erbrechen und wochenlangem Fieber gelitten haben sollen. Näheres hierzu erfährt man nicht. Was mögliche Bedürfnisse nach medizinischer Behandlung betrifft, vermittelt die bestehende Aktenlage denn kein genügendes Bild über den Gesundheitszustand der Betroffenen. Ebenso wenig wird auf Beschwerdeebene dargelegt, wie sich die medizinische Situation der Beschwerdeführenden aktuell darstellt bzw. inwiefern sich daraus eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefährdung für sie ergibt. Kommt hinzu, dass im Libanon zumindest eine minimale medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. «Médecins Sans Frontières» (MSF) beispielsweise versorgt syrische Flüchtlinge kostenlos mit qualitativ hochwertiger medizinischer Hilfe. An verschiedenen Standorten werden Gesundheitszentren zur primären Gesundheitsversorgung betrieben. Sie umfasst die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psychologische Betreuung (vgl. F-7310/2018 E. 6.2 oder Urteile des BVGer F-6511/2018 vom 28. August 2019 E. 4.5 und F-662/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.4 je m.H.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Libanon die nötige medizinische Hilfe erhalten würden. Als unbehelflich erweist sich diesbezüglich die Argumentation, die Beschwerdeführenden hätten sich aus Angst und Misstrauen nicht an Hilfsorganisationen gewandt, ist ihnen aufgrund des Gesagten doch zumutbar, solche spezifischen Hilfen in Anspruch zu nehmen. Warum sie die Unterkunft zu verschiedenen Zwecken verlassen können (siehe E. 5.5 hiervor), dies für die Nutzung der erwähnten medizinischen Angebote jedoch nicht möglich sein soll, wird jedenfalls nicht ersichtlich. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden vermag mithin keine Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu begründen und auch auf die in diesem Zusammenhang angerufene KRK (Sicherung des Zugangs zu medizinischen Einrichtungen) kann nicht zurückgegriffen werden.

5.7 Analoges gilt, soweit sich die Beschwerdeführenden allgemein auf erschwerten Lebensbedingungen berufen (Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Diskriminierungen), sind sie davon doch nicht mehr oder wesentlich anders betroffen als eine Vielzahl von sich im Libanon aufhaltenden syrischen Landsleuten. Abgesehen davon kommt ihnen zu Gute, dass der Beschwerdeführer 1 laut Auskunft der Schweizervertretung in Beirut von seinem Vater in Syrien via Chauffeur monatlich einen Geldbetrag erhält (SEM act. 1/pag. 49 und 53). Die Beschwerdeführenden haben sich hierzu nicht geäussert, die Existenz der fraglichen, in der angefochtenen Verfügung aufgeführte Einnahmequelle aber nie in Abrede gestellt.

5.8 Schliesslich wird geltend gemacht, die Schweizer Behörden hätten indirekt anerkannt, dass der Beschwerdeführerin 2 wegen der politischen Verfolgung ihrer zwischenzeitlich in der Schweiz ansässigen Familie eine Reflexverfolgung drohe. Daraus kann sie nichts für sich ableiten. Wohl erhielten ihre Eltern und Brüder im Januar 2014 erleichtert Besuchervisa; dies geschah jedoch im Rahmen der befristeten Weisungen für syrische Staatsangehörige mit familiärem Bezug zur Schweiz («Syrien-Weisungen des SEM vom 4. September 2013 und 4. November 2013»). Auch die Beschwerdeführerin 2 hätte unter diesem Titel einreisen dürfen, machte davon aber keinen Gebrauch. Ziel dieser Weisungen war es, kriegsbetroffenen Familienangehörigen rasch einen vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Darüber, ob ihre Angehörigen einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt waren, wurde auf Gesuch hin erst später befunden. Deren Schicksal kann aber nur schon deshalb nicht herangezogen werden, weil die Beschwerdeführerin 2 in der fraglichen Zeit bei ihren damaligen Schwiegereltern zurückblieb (siehe SEM act. 1/45). Ob sie und der Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingseigenschaft erfüllten (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG), bildet derweil nicht Verfahrensgegenstand. Ebenso wenig können sich die Beschwerdeführenden unter den dargelegten Umständen auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und das Fok berufen.

6.
Zusammenfassend befinden sich die Beschwerdeführenden, wie zahlreiche syrische Flüchtlinge im Libanon, in einer schwierigen Situation. Eine substantiierte unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben, welche die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde, liegt indes nicht vor. Die Vorinstanz hat demnach mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und angemessen entschieden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diesen wurde aber für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) zugesprochen (BVGer act. 3).

Dispositiv Seite 13

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...], [...], [..] und [...] retour)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-851/2019
Datum : 20. April 2020
Publiziert : 29. April 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Visum aus humanitären Gründen


Gesetzesregister
AsylG: 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AuG: 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VEV: 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
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libanon • syrien • bundesverwaltungsgericht • familie • vorinstanz • leben • gesundheitszustand • drittstaat • sachverhalt • einreise • weisung • fotografie • rechtsmittel • vater • betroffene person • unentgeltliche rechtspflege • ausschaffung • verfahrenskosten • kostenvorschuss • monat
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BVGE
2018-VII-5 • 2015/5 • 2014/1
BVGer
F-4658/2017 • F-6511/2018 • F-662/2019 • F-6724/2018 • F-7298/2016 • F-7310/2018 • F-851/2019
AS
AS 2019/3539 • AS 2008/5441