Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-1427/2020

Urteil vom 10. Mai 2021

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),

Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,

Gerichtsschreiber Thomas Bischof.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen.

Sachverhalt:

A.
Am 21. November 2019 stellte A._______ (geb. [...] 1979; fortan: Beschwerdeführer) bei der Schweizerischen Vertretung in Beirut ein Gesuch um Erteilung eines nationalen Visums unbestimmter Dauer aus humanitären Gründen zur Vereinigung mit seiner Familie (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 2/33 ff.). Er wurde am gleichen Tag durch die Vertretung in Beirut zu seinem Gesuch angehört. Er gab eine Wohnadresse in D._______ an und nannte als künftige Aufenthaltsadresse die seiner Ehefrau in der Schweiz. Er dokumentierte die Vertretung mit einem mehrseitigen Memorandum «Zusammenfassung meiner Situation» (vi-act 2/29 ff. resp. 1/4 ff.). Mit Formularverfügung vom 29. November 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch ab unter Angabe der Begründungen, «you are staying in a safe third country» und «you are not in imminent and serious danger of bodily harm in your country of origin or in your country of residence» (vi-act. 1/6 f.).

B.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, erhob am 10. Dezember 2019 vorsorgliche Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) gegen diese Verfügung; er beantragte Akteneinsicht und die Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Einsprache.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 gewährte die Vorinstanz die beantragte Akteneinsicht - unter Berufung auf deren internen Charakter mit Ausnahme der Aktenstücke 2/18-24 -, verfügte eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie zur Einreichung der
Einspracheergänzung. Die Vorinstanz teilte mit, nach summarischer Prüfung dürften weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige, noch für ein humanitäres Visum noch für ein ordentliches Visum erfüllt sein.

D.
Am 17. Januar 2020 ergänzte der Beschwerdeführer die Einsprache. Er stellte klar, das Gesuch ziele auf die Erteilung eines humanitären Visums ab. In sachverhaltlicher Hinsicht verwies er auf das genannte Memorandum und die Asylakten seiner Gattin. Er wies darauf hin, dass er sich entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht in einem sicheren Drittstaat aufhalte, sondern nach Gesuchstellung unverzüglich und in Befolgung der
libanesischen Migrationsgesetzgebung zurück nach Syrien begeben habe. Er halte sich in einem von der kurdischen PYD kontrollierten Quartier von D._______ auf. Der Aufenthalt sei prekär, nur die fehlende Kontrolle durch das Regime habe den Beschwerdeführer vor Verhaftung, Einzug ins Militär oder Strafen bewahrt. Zum längeren Aufenthalt im Rebellengebiet von Idlib sei zu bemerken, dass die Familie zwischen die Fronten geraten sei. Der Beschwerdeführer sei am (...) 2019 für ein Jahr verhaftet und sodann amnestiert gewesen. Die Ehefrau sei nachrichtenlos gewesen, habe dem Druck als alleinerziehende Mutter von vier kleinen, teils kranken Kindern nicht standgehalten, sei mittels eines humanitären Visums in die Schweiz gelangt. Sie sei mit ihren Kindern vorläufig aufgenommen worden, gleichermassen (Angaben zur Aufenthaltsorten und -Status naher Verwandter). Letztere Nationen stellten angesichts der familiären und emotionalen Nähe zur Kernfamilie keine Fluchtalternative dar. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und gesund; die in der Schweiz lebenden Angehörigen hätten erhebliche Integrationsbemühungen, insbesondere Bildungsanstrengungen, unternommen und seien teils in den Arbeitsmarkt integriert, entsprechende Unterstützung für den Beschwerdeführer sei somit gegeben. Die verwandtschaftliche Nähe zu den asylberechtigten, in der syrischen Opposition aktiven Schwagern berge das Risiko einer Reflexverfolgung in sich, ferner bestehe die Möglichkeit, der Beschwerdeführer werde wegen des Militärdienstes inhaftiert.

E.
Mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 wies das SEM die Einsprache ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (vi-act. 6/61 ff.; Beschwerdebeilage 1, angefochtener Entscheid).

F.
Mit Eingabe vom 11. März 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Er beantragte, dieser sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm ein humanitäres Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zumindest für den Eventualfall eine Rückweisung an die Vorinstanz als geboten erachtete (Beschwerde, Ziff. 8.1, S. 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung von Rechtsanwalt Peter Frei als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Mit Schreiben vom 21. April 2020 reichte Rechtsanwalt Peter Frei seine Honorarnote zu den Akten.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab. Der folglich eingeforderte Gerichtskostenvorschuss wurde einbezahlt.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

I.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 19. September 2020 an den gestellten Anträgen fest. Er ersuchte um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2020 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit, unter Hinweis darauf, dass das Gremium nach dem Zufallsprinzip zusammengesetzt worden sei und künftige Änderungen vorbehalten blieben.

K.
Die Replik des Beschwerdeführers wurde der Vorinstanz am 21. Dezember 2020 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Sie liess sich nicht weiter vernehmen.

L.
Eine Sachstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 11. März 2021 wurde am 17. März 2021 beantwortet; gleichzeitig wurde eine Änderung des Spruchgremiums (konkret des Gerichtsschreibers) mitgeteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Als Adressat der Verfügung und unterliegender Einsprecher hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern, wie vorliegend, nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Gehörsanspruchs. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen (statt Vieler: Urteil des BGer 2C_257/2018, 2C_308/2018 vom 11. November 2019 E. 2 Ingress m.w.H.).

3.1.1 Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer sei nach der Einreichung seines Gesuchs in Beirut nach Syrien zurückgekehrt, «[d]ies nachdem er dort nicht hätte verbleiben dürfen. Nach unseren Erkenntnissen werden syrische Flüchtlinge [...] dort jedoch geduldet und müssen keine Angst vor einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien haben». Diese Feststellung stellt der Beschwerdeführer einerseits materiell in Frage (Beschwerde Ziff. 8.1, S. 9; dazu E. 6.1) anderseits rügt er, diese Erkenntnisse würden amtsintern gehalten, nicht belegt und zudem im angefochtenen Entscheid erstmals erwähnt.

3.1.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung dazu fest, das Recht auf vorgängige Anhörung gebiete nicht, dass sich die Parteien zu jedem möglichen Ergebnis oder einem Entwurf eines Entscheides müssten äussern können; es beziehe sich primär auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und des Beweisergebnisses - die Behörde sei nicht verpflichtet, die angedachte Sachverhalts- oder rechtliche Würdigung zur Stellungnahme mitzuteilen. Es bestehe auch kein Anspruch auf mehrmalige Äusserung; es könne nach Treu und Glauben erwartet werden, dass ein Einsprecher in der Einsprache die ihm wesentlich erscheinenden Aspekte aufzeige. Es bestehe insbesondere kein Anspruch auf mehrmalige Äusserung, wenn sich eine bestimmte Sachverhaltsfrage immer wieder unverändert stelle. Vorliegend gehe es nicht um ein Sachverhaltselement oder ein Beweisergebnis, das hätte zur Kenntnis gebracht werden müssen. Die Vorinstanz stehe in regelmässigem Austausch mit den Vertretungen und habe die so gewonnenen Erkenntnisse in die Beurteilung der dem Beschwerdeführer allenfalls drohenden Gefahr einfliessen lassen. Es gehe um die Würdigung des Sachverhalts, die nicht vorgängig mitgeteilt werden müsse. Ohnehin habe sich der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren äussern können; am 20 Dezember 2019 sei ihm nach summarischer Prüfung mitgeteilt worden, dass u.a. wegen des Aufenthaltes in einem sicheren Drittstaat die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sein dürften. Der Beschwerdeführer habe dazu Stellung genommen und die Vorinstanz habe den Sachverhalt gestützt auf ihre Kenntnisse gewürdigt, die im Übrigen der gängigen Praxis sowohl des SEM wie auch des Bundesverwaltungsgerichts engsprächen. Das SEM legte mit der Vernehmlassung ein aktuelles Consulting vom 28. Juli 2020 vor.

3.1.3 Der Beschwerdeführer betont in der Replik, die Annahme, er hätte nicht nach Syrien zurückkehren müssen, sondern wäre im Libanon als Flüchtling geduldet worden, sei ein wesentliches Sachverhaltsmerkmal - und nicht nur eine Würdigung des Sachverhalts - und erstmals im angefochtenen Entscheid angeführt worden.

3.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (statt Vieler BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4 je m.w.H.).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich grundsätzlich auf den rechtserheblichen Sachverhalt. Bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen hat die Behörde nur dann das rechtliche Gehör einzuräumen, wenn sie beabsichtigt, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen oder neuen und deshalb nicht vorhersehbaren Rechtsgrund abzustützen; zu einer Rechtsanwendung, mit der aufgrund der veröffentlichten Rechtsprechung zu rechnen ist, besteht kein Anspruch auf vorgängige Anhörung (BGE 140 III 231 E. 3.5 Abs. 3, 145 I 167 E 4.1; Sutter, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2019, Rz. 12 zu Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG; vgl. auch Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 74 zu Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG).

3.3 Die Schweizerische Vertretung in Beirut wies das Visumsgesuch des Beschwerdeführers unter anderem auch mit der Begründung ab, er befinde sich in einem sicheren Drittstaat. Die Vorinstanz bekräftigte in ihrer Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019, dass nach summarischer Prüfung von einem Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat auszugehen sein dürfte. Der Beschwerdeführer hielt dem in der Einsprache-Ergänzung vom 17. Januar 2020 einzig entgegen, dass er sich - in Nachachtung der libanesischen Migrationsgesetzgebung - zurück nach D._______ begeben habe (was er mit einer aktuellen Wohnsitzbescheinigung belegte). Gleichzeitig ist aber feststehende Rechtsprechung, dass bei Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat und bei Rückkehr aus demselben und bestehender Möglichkeit der Wiederausreise in diesen in der Regel eine bestehende Gefährdung zu verneinen ist (nachstehende E. 4.2); es bestand im Zeitpunkt der Einsprache dabei auch eine Praxis des Bundessverwaltungsgerichts zur Situation syrischer Flüchtlinge in sicheren Nachbar- respektive Drittstaaten (vgl. bspw. die Urteile des BVGer F-1162/2018 vom 22. Februar 2019 E. 6.3 und F-662/2018 vom 11. Juni 2019 E. 4.4 bei Rückkehr aus dem Libanon; F-6332/2018 vom 21. Mai 2019 E. 4.2 bei Aufenthalt im Libanon, F-1568/2019 vom 30. September 2019 E. 4 bei Aufenthalt in der Türkei), die durchaus auch aktuelle Entwicklungen in der Migrationsrechtspraxis des Libanon abbildet (Urteil F-6724/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2 m.w.H.). Es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz, auch nicht, wenn sie eine erste summarische Beurteilung abgibt, anwaltlich vertretene Einsprecher auf eine bestehende, publizierte Praxis hinzuweisen und explizit zur Stellungnahme dazu aufzufordern.

3.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht damit fehl.

4.

4.1 Als Staatsangehöriger Syriens unterliegt der Gesuchsteller für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Der Gesuchsteller stellte mit der Einspracheergänzung vom 17. Januar 2020 fest, es gehe ihm um die Erteilung eines humanitären Visums. Es ist deshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen (was die Vorinstanz subsidiär gleichwohl tat, vgl. E. 6.6), sondern es gelangt mit Art. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung.

4.2 In Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV wird festgehalten, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden kann, wenn humanitäre Gründe dies gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer gesuchstellenden Person aufgrund individuell-konkreter Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die die betroffene Person mehr als andere betrifft, gegeben sein. Befindet sich die gesuchstellende Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.).

4.3 Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-7298/2016 E. 4.2 am Ende; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.).

4.4 Das Institut des humanitären Visums hat massgeblich an Bedeutung gewonnen, nachdem mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) zum 29. September 2012 die Möglichkeit aufgehoben wurde, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen. Der Bundesrat hielt in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich fest, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455). Dabei sollte die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten zu knüpfen sein (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520). Die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Herkunfts- oder Heimatstaat für Leib und Leben, wie sie auch in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verwendet wird, lässt vermuten, dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung" sich - wie im Falle des Auslandsasylverfahrens - an der Definition der Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG orientiert und mithin insbesondere Personen umfassen soll, welche in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind. Aber auch akute kriegerische Ereignisse wurden als Grund für eine Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt. Die angestrebten Restriktionen dürften sich dabei daraus ergeben, dass ernsthafte Nachteile in Bezug auf die Freiheit oder die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, nicht aufgeführt werden. Ebenso lässt die Formulierung, dass von einer entsprechenden Gefährdung «offensichtlich» ausgegangen werden müsse, den Schluss zu, dass das Beweismass anzuheben ist (vgl. Urteile des BVGer D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.2, 4.4 m.w.H; E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4).

5.

5.1 Die Vorinstanz resümierte im angefochtenen Entscheid die im eingereichten Memorandum dargestellte Situation: Der Beschwerdeführer sei ein 40-jähriger, gesunder arbeitsfähiger Mann, der sich in D._______ aufhalte. Mit der Gattin habe er in B._______ (Provinz C._______) gelebt. Der Ehe seien vier Kinder (Jg. [...]) entsprossen. Er sei in der PYD aktiv respektive für sie als Fahrer tätig gewesen. Nach einem radikal-islamistischen Angriff sei die Familie nach C._______ geflüchtet; nachdem die radikal-islamistische Gruppe die ganze Region kontrolliert habe, seien sie nach B._______ zurückgekehrt, in das zwischenzeitlich zerstörte Haus. Der Beschwerdeführer habe die Familie als Taxifahrer respektive durch die Vornahme von Transporten ernähren können. Bei einer Fahrt sei er angehalten, kontrolliert und unter dem Vorwurf, keinen Militärdienst geleistet zu haben, verhaftet worden. Er sei einen Monat in D._______, dann in Damaskus im Gefängnis gewesen, bedroht und gefoltert worden. Nach knapp einem Jahr sei er amnestiert und per 11. Oktober 2019 aus der Haft entlassen worden. Während der Haft habe er die Familie nicht informieren können. Er habe als verschollen gegolten. Die Ehefrau sei mit den Kindern mittels eines humanitären Visums in die Schweiz geflüchtet und habe ein Asylgesuch gestellt. Dieses sei abgelehnt und die Wegweisung angeordnet, deren Vollzug aber zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben worden. Der Beschwerdeführer begründe sein nunmehriges Gesuch damit, dass er bei der Entlassung aus der Haft ein Versprechen, sich der Armee anzuschliessen, unterzeichnet habe. Sich der Armee anzuschliessen sei nun ebenso gefährlich und lebensbedrohlich wie Weigerung oder Flucht. Auch drohe bei einem Angriff radikal islamistischer Truppen die Rekrutierung durch die YPD. Ferner sei das Leben fernab der Familie für ihn bedeutungslos.

Dazu hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei nach Einreichen des Gesuchs aus Beirut nach Syrien zurückgekehrt, obwohl er dort als syrischer Flüchtling gemäss ihrer Erkenntnis geduldet worden wäre. Damit setze er ein starkes Indiz dafür, dass die geltend gemachte Gefährdung für Leib und Leben aktuell nicht unmittelbar und konkret bestehe; auch stehe ihm offen, den im Libanon bestehenden Schutz erneut in Anspruch zu nehmen. Er sei nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, befinde sich weder in einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung noch einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erfordern würde. In erster Linie werde um eine Familienzusammenführung ersucht. Dieser Wunsch sei zwar einsehbar, indessen frühestens drei Jahre nach Gewährung der vorläufigen Aufnahme möglich. Im Übrigen seien die Bedingungen für die Ausstellung eines gewöhnlichen Visums («Schengenvisum») für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt.

5.2 Der Beschwerdeführer resümiert seinerseits die Situation der Familie, die in B._______, in der nördlich D._______s gelegenen Provinz C._______ gelebt habe, welche - mit türkischer Unterstützung - von islamistischen Rebellengruppen erobert und längere Zeit gehalten worden sei. Er habe die Familie mit Transportaufträgen der PYD durchgebracht, sei aber von einem solchen im Oktober 2018 nicht zurückgekehrt. Seine Frau, die seinen Aufenthaltsort nicht habe eruieren können, habe mithilfe eines in der Schweiz lebenden Bruders ein humanitäres Visum erhalten und so im Mai 2019 mit den Kindern in die Schweiz gelangen können, wo sie inzwischen vorläufig aufgenommen seien. Im Oktober 2019 habe sie erfahren, dass der Ehemann damals wegen des Militärdienstes inhaftiert und nun aufgrund einer Amnestie entlassen worden sei. Er halte sich im kurdisch kontrollierten Quartier E._______ in D._______ auf - versteckt, weil in Furcht vor einem militärischen Aufgebot. Die Eltern und Geschwister der Gattin lebten grossmehrheitlich mit Asylstatus, vorläufig aufgenommen oder in einem hängigen Asylverfahren in der Schweiz (...) und seien gut integriert.

In der Sache hält der Beschwerdeführer fest, ein «Besuchsvisum» sei nicht angestrebt, die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz mithin obsolet. Aktuell halte er sich im kurdisch kontrollierten Stadtteil E._______ in D._______ «unter äusserst prekären Bedingungen versteckt», eine Rückkehr nach B._______ sei nicht denkbar, da diese Gegend von den syrischen Truppen zurückerobert und besetzt, das Haus der Familie im Laufe des Krieges zerstört worden sei. Die Ersparnisse seien aufgezehrt, einer legalen Arbeit könne er nicht nachgehen, er werde von im Ausland sich aufhaltenden Verwandten unterstützt. Die heftig umkämpfte Region Idlib grenze an das frühere Wohngebiet der Familie, die Kriegsgefahr dort sei entsprechend gross. Die Region sei faktisch durch das Regime zurückerobert; die Spannungen zwischen (dem mit Russland verbündeten) Syrien und der Türkei eskalierten. Die PYD/YPG-Milizen mobilisierten voll und griffen auf Seiten des Asad-Regimes in die Kämpfe ein. Ziel der Türkei sei die Einrichtung einer «terroristen-freien» Pufferzone entlang der Grenze und die Auslöschung der selbstverwalteten kurdischen Region Rojava. Folglich versuche die Verwaltung von Rojava, die Rekrutierungsmöglichkeiten auszuschöpfen, womit die Einberufung des Beschwerdeführers zur Leistung des «Verteidigungsdienstes» drohe.

Zu der These der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte im Libanon bleiben können, macht der Beschwerdeführer geltend, die Einreisemöglichkeiten für syrische Staatsangehörige in den Libanon würden sich stetig ändern, was sich auch bei der Gesuchstellung gezeigt habe. Es sei keineswegs sicher, dass er dort geduldet worden wäre, selbst wenn er sich beim UNHCR angemeldet hätte. Der Libanon habe mehr als eine Million syrischer Flüchtlinge aufgenommen und betreibe inzwischen aktiv deren Rückführung. Die Vorinstanz lasse die Risiken einer Rekrutierung durch die YPG oder die syrische Armee wie auch einer neuerlichen Inhaftierung beim Versuch, sich dieser zu entziehen, ebenso ausser Acht wie den Umstand, dass er bereits ein Jahr in Haft gehalten worden sei. An den Massstäben eines Asylverfahrens gemessen wären aktuelle Verfolgungsrisiken wie auch eine bereits erlittene Vorverfolgung festzustellen. Die Lebens- und Existenzbedingungen des Beschwerdeführers seien mithin mehr als im Durchschnittsfall der Bewohner Syriens in Frage gestellt.

Schliesslich lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe. Sie verfüge zwar nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht (und damit auch über keinen Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzuges), stelle indes für den Beschwerdeführer mit der Landesabgängigkeit ein zusätzliches Verfolgungsrisiko dar. Das familiäre Umfeld in der Schweiz verbessere zudem die Integrationsaussichten. Auch zeige die Vorgeschichte, dass der Beschwerdeführer einen starken Überlebenswillen gezeigt und alles getan habe, den Unterhalt der Familie sicherzustellen, was er sicherlich auch in der Schweiz täte, durchaus auch zur Entlastung der öffentlichen Sozialhilfe.

Allgemein sei die Gefahr für Leib und Leben in Syrien, und auch Rojava, allgegenwärtig. Wer dieser Gefahr entrinnen könne, sei grundsätzlich schutzbedürftig. Es hinterlasse einen schalen Beigeschmack, wenn die Schweiz die Schutzgewährung an einen Drittstaat delegiere.

5.3 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis der ernsthaften Gefährdung für Leib und Leben obliege. Sie legt weiter ein aktuelles Consulting vom 28. Juli 2020 vor. Diesem zufolge seien von Mai bis August 2019 zwangsweise Rückführungen aus dem Libanon nach Syrien registriert worden - danach und damit auch in der für den Beschwerdeführer relevanten Zeit um den November 2019 nicht mehr. Gemessen an der Zahl der sich im Libanon aufhaltenden Syrer sei die der Rückgeführten relativ klein. Die Mehrzahl der Rückreisen erfolge aus sozioökonomischen Gründen, da im Libanon die Verdienstmöglichkeiten abnähmen. Der Beschwerdeführer vermöge nicht aufzuzeigen, weshalb er sich in seiner jetzigen Situation in einer Situation unmittelbarer, individueller Gefährdung befinden solle, habe er sich doch bislang infolge fehlender Kontrolle des Aufenthaltsgebiets durch das syrische Regime dessen Zugriff (Verhaftung, Bestrafung, Rekrutierung) zu entziehen vermocht. Die Möglichkeit einer Rekrutierung bestehe zwar durchaus, indessen erreichten die Folgen deren Verweigerung in der Regel nicht den Grad an Intensität, der eine politische Verfolgung befürchten lasse. Individuell-konkrete Angaben, die den gegenteiligen Schluss vermuten liessen, lägen nicht vor. Die Vorinstanz anerkenne durchaus die generell schwierige Lage der Flüchtlinge in Syrien wie auch die persönliche Lage des Beschwerdeführers, dessen Familie sich im Ausland aufhalte, bei gleichzeitig noch nicht bewilligungsfähigem Familiennachzug. Indessen könne aufgrund der dargetanen Vorbringen und Beweismittel nicht von einer besonders prekären Notlage respektive einer konkreten, unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für Leib und Leben, welche eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen lasse, ausgegangen werden.

5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Replik, sich bei Gesuchstellung in einem sicheren Drittstaat aufgehalten zu haben; sein Pass erhelle, dass er sich unkontrolliert in den Libanon begeben habe. Wäre er von Sicherheitskräften aufgegriffen worden, wäre er aufgrund der geltenden Bestimmungen repatriiert worden. Entgegen der vorinstanzlichen Annahmen sei der Repatriierungsdruck aus dem Libanon anhaltend hoch, respektive ansteigend, da sich die Lage im Libanon infolge von Währungs- und Regierungskrise, Covid-19-Pandemie und der Explosionskatastrophe im Hafen von Beirut zunehmend verschlechtere.

In D._______ könne sich der Beschwerdeführer nicht frei bewegen, da er den Zugriff der Behörden fürchte. In solch prekären Verhältnissen leben zu müssen, stelle eine erhebliche psychische und physische Belastung dar. Bei einer Einreise in die Schweiz könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer innert kurzer Zeit - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - Fuss fassen werde.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer vermochte zur Einreichung seines Gesuchs um Ausstellung humanitärer Visa in den Libanon zu reisen und kehrte freiwillig und ohne Restriktionen gewärtigen zu müssen nach Syrien (D._______) zurück. Im Libanon wurden keine Bemühungen unternommen, sich an das UNHCR, lokale Hilfsorganisationen oder Behörden zu wenden; der Beschwerdeführer verwies in seiner Einspracheergänzung vor der Vorinstanz auf die geltende Migrationsgesetzgebung des Libanon, der er nachgelebt habe und in der Beschwerdeschrift auf die zunehmend restriktive Repatriierungspraxis. Erschwernisse für eine solche Registrierung beispielsweise beim UNHCR, welche der Beschwerdeführer geltend macht, waren im Zeitpunkt der Gesuchstellung (im November 2019) nicht aktuell, so insbesondere die Covid-19-Situation und die Explosionskatastrophe vom 4. August 2020 in Beirut (einschliesslich der anschliessenden Regierungskrise); ein Einfluss der Protestwelle von Oktober bis Dezember 2019 auf die Migrationssituation ist nicht erkennbar. Auch kann insbesondere aufgrund der Covid-19-Situation nicht von einer grundsätzlichen Unmöglichkeit eines Grenzübertritts ausgegangen werden (vgl. Urteil des BVGer F-2247/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.1 m.H.). Insgesamt beruft sich der Beschwerdeführer auf allgemein gültige Darstellungen der Situation im Libanon, die für die Situation des Beschwerdeführers im Konkreten nichts aussagen. Es ist somit festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer für die Gesuchstellung in einen sicheren Drittstaat begab, aus diesem in den Heimatstaat zurückkehrte und nicht aus individuellen Gründen gehindert ist, wiederum in den Libanon zu reisen und sich um eine entsprechende Registrierung zu bemühen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Situation im Libanon an sich und für syrische Flüchtlinge im Besonderen schwierig ist; das Einzelschicksal des Beschwerdeführers hebt sich von jenen der anderen Flüchtlinge indessen nicht in einem Masse ab, dass es ein behördliches Eingreifen als zwingend erforderlich erscheinen lassen würde.

6.2 Die unproblematische Aus- und Rückreise deutet zudem darauf hin, dass sich der Gesuchsteller - der angeblich drohenden Rekrutierung zum Trotz - in der Heimat grundsätzlich nicht an Leib und Leben gefährdet fühlt. Die von ihm geschilderten Lebensbedingungen in D._______ erscheinen - bei Wahrunterstellung - durchaus als prekär. Indessen ist auch hier nicht erkennbar, dass sich die Situation des Beschwerdeführers von derjenigen der unter der Bürgerkriegssituation leidenden Bevölkerung abhebt, respektive dass der Beschwerdeführer im Besonderen konkret und unmittelbar an Leib und Leben gefährdet wäre. Das gilt auch für die geltend gemachte, drohende Rekrutierung respektive Bestrafung bei deren Verweigerung. War der Beschwerdeführer dem Regime nicht bereits als Regimegegner bekannt, wird eine Dienstverweigerung im syrischen Kontext mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei angesehen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6 f., bestätigt mit Referenzurteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020). Dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Hinsicht aus asylrelevanten Gründen verfolgt wurde, wird nicht geltend gemacht. Auch für die These, es drohe wegen der beiden Schwäger, die den Asylstatus zugesprochen erhielten, dem Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung, fehlen jegliche belastbaren Hinweise oder Belege. Im Falle der vom selben Rechtsvertreter vertretenen Ehefrau des Beschwerdeführers jedenfalls war eine drohende Verfolgung aufgrund der Nähe zu ihren Brüdern verworfen worden (vgl. Urteil E-3517/2019 vom 26. November 2019 E. 8.3). Auch in einem Asylverfahren müsste der Beschwerdeführer die entsprechenden Verfolgungsrisiken zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu statt Vieler BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Mutmassungen darüber, ob dem Beschwerdeführer der Nachweis von asylrechtlich relevanter Verfolgung gelänge (vgl. Beschwerde, Ziff. 8.2, S. 9 oben), sind rein spekulativ und an dieser Stelle nicht zu vertiefen.

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Situation für die Bevölkerung in Syrien - auch für die Angehörige der kurdischen Ethnie - im Allgemeinen schwierig ist und die aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers im Besonderen prekär sein mag. Indessen vermag der Beschwerdeführer den Nachweis nicht zu erbringen, dass seine Lebens- und Existenzbedingungen - gemessen am Schicksal der restlichen syrischen respektive syrisch-kurdischen Bevölkerung - in gesteigertem Masse bedroht oder derart in Frage gestellt wären, dass ein behördliches Eingreifen als zwingend notwendig erscheint. Soweit die Auswirkungen der allgemeinen Lage im Rahmen des Asylverfahrens zu prüfen ist, geschieht dies entgegen der Darstellung in der Beschwerde vornehmlich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. Urteil des BVGer E-3517/2019 E. 8.4).

6.4 Die Integrationsaussichten des Beschwerdeführers mögen aufgrund seiner reichen familiären Bindungen in die Schweiz durchaus positiv zu werten sein. Bei diesem Punkt handelt es sich allerdings um einen Aspekt, der zusätzlich zur Frage der nachgewiesenen Gefährdung zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 Abs. 2) - günstige Integrationsaussichten alleine vermögen im Rahmen der restriktive vorzunehmenden Gesuchsprüfung (vorne, E. 4.4) dieses zentrale Eingangskriterium nicht zu ersetzen.

6.5 Letztlich beabsichtigt der Beschwerdeführer eine Bewilligung für den Familiennachzug (vgl. auch sein Gesuch, vi-act. 2/32 Ziff. 21; Memorandum «Zusammenfassung meiner Situation», vi-act. 1/3, 2/27). Dieser Wunsch ist, gerade auch angesichts der Situation im Heimatland, verständlich, jedoch ist das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen nicht das für dieses Anliegen vorgesehene und kann auch nicht verwendet werden, das zutreffende ausländerrechtliche Verfahren zu umgehen.

6.6 Die Vorinstanz prüfte subsidiär und in knappen Worten die Möglichkeit der Erteilung eines gewöhnlichen Visums für den bewilligungsfreien Aufenthalt (sog. «Schengenvisum»). Der Beschwerdeführer hielt sowohl in der Einsprache, wie auch in der Beschwerde fest, sein Gesuch ziele nicht auf ein solches Visum ab, die Ausführungen der Vorinstanz hierzu seien «obsolet». Er erübrigt sich aufgrund dieser klaren Stellungnahme, die Ausführungen der Vorinstanz hierzu zu prüfen.

7.
Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen nicht erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, verletzt Bundesrecht nicht und ist angemessen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 800.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Mit den Akten Ref-Nr. [...]; gegen Empfangsbestätigung)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Thomas Bischof

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-1427/2020
Datum : 10. Mai 2021
Publiziert : 19. Mai 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nationales Visum aus humanitären Gründen


Gesetzesregister
AsylG: 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VEV: 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
140-I-99 • 140-III-231 • 144-I-11 • 145-I-167
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2C_257/2018 • 2C_308/2018
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AS
AS 2012/5359
BBl
2010/4455