Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3517/2019

Urteil vom 26. November 2019

Richter Lorenz Noli (Vorsitz),

Richterin Contessina Theis,
Besetzung
Richter Markus König,

Gerichtsschreiber Kevin Schori.

A._______, geboren am (...),

Beschwerdeführerin,

und ihre Kinder,

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

Parteien D._______, geboren am (...),

E._______, geboren am (...),

alle Syrien,

alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,

advokaturbüro kernstrasse,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug) sowie Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 20. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Juni 2019 und der Anhörung vom 25. Juni 2019 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf F._______ im Distrikt G._______. Nach ihrer (...) sei sie von 2000 bis 2012 in G._______ als (...) tätig gewesen. Im (...) habe sie geheiratet und zusammen mit ihrem Ehemann und später ihren vier Kindern in H._______ gelebt. Nach Übernahme der Kontrolle über die Region durch die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) im Jahr 2012 habe sie ihre Arbeit aufgeben müssen und ihr Mann sei als (...) auf Aufträge der PYD angewiesen gewesen. Aufgrund des Beginns der türkischen Militäroffensive auf G._______ im Januar 2018 habe sich die Familie gezwungen gesehen, in einem Keller Zuflucht zu suchen. Am (...) 2018 habe sie unter schwierigen Umständen E._______ in einem Spital in G._______ zur Welt gebracht, welches kurz darauf bombardiert worden sei. Am 18. März 2018 seien der türkischen Armee angegliederte islamistische Milizen in G._______ einmarschiert, weshalb sie sich entschieden hätten, nach H._______ zurückzukehren. Aber auch dort hätten islamistische Milizen das Scharia-Recht eingeführt. Ihr Haus sei kaum bewohnbar gewesen. Entführungen, Folterungen und Lösegelderpressung seien an der Tagesordnung gewesen. Es habe regelmässig Razzien gegeben, bei denen ihr Mann mitgenommen und teilweise für ein, zwei Tage festgehalten und zu allfälligen Verbindungen zur PYD befragt worden sei. Am 3. Oktober 2018 sei er nicht mehr von der Arbeit zurückgekehrt und sie habe seit dem nichts mehr von ihm gehört. Ohne Ehemann sei die Situation für sie seither in H._______ unerträglich geworden, zudem seien zwei ihrer Kinder an (...) erkrankt. Mit Hilfe von Schleppern habe sie mit ihren Kindern H._______ am 8. Februar 2019 in Richtung I._______ verlassen. Dort seien sie für einige Tage bei einem Onkel untergekommen, wobei sie zweimal von Angehörigen der PYD aufgesucht worden sei. Beim ersten Besuch sei sie zu ihrem Verbleib in G._______ befragt und aufgefordert worden, am Sitz der PYD vorstellig zu werden. Aus Angst vor einer Festnahme habe sie sich weiteren Kontakten entzogen, indem sie sich beim zweiten Besuch nicht gezeigt und danach mit den Kindern I._______ in Richtung J._______ verlassen habe. Am (...) Februar 2019 habe sie auf der Schweizerischen Vertretung im K._______ vorgesprochen. Ihr (...) L._______ (N [...]) habe für sie von der Schweiz aus um Erteilung eines humanitären Visums ersucht. Ihre Visumsanträge seien am (...) April 2019 bewilligt worden, worauf sie mit den Kindern am (...) Mai 2019 in die Schweiz einreisten.

Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente und Beweismittel zu den Akten:

- ihren syrischen Reisepass sowie die syrischen Reisepässe ihrer Kinder,

- ihre syrische Identitätskarte,

- ihren syrischen Führerschein,

- ihr syrisches Familienbüchlein,

- Auszüge aus dem syrischen Personenregister (Kopien) mit Übersetzung,

- Geburtsurkunden von ihr und ihren Kindern (Kopien) mit Übersetzung,

- Auszug aus dem syrischen Familienregister (Kopie) mit Übersetzung,

- Eine Bescheinigung ihres (...)-Abschlusses (Kopie).

B.
Am 1. Juli 2019 unterbreitete das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden einen Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme.

C.
Am 2. Juli 2019 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM ein.

D.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 - gleichentags persönlich eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), schob den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 4-6). Überdies verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten (Dispositivziffer 7) sowie die Anpassung des Geburtsdatums von B._______ auf den (...), wobei im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ein Bestreitungsvermerk angebracht wurde (Dispositivziffer 8).

E.
Mit Beschwerde vom 10. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 und 8 sowie die Anerkennung als Flüchtlinge unter Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 verzichtete der Instruktionsrichter vorerst auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2019 führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte und hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest.

H.
Mit Replik vom 6. August 2019 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und ersuchten um den Vorentscheid betreffend die Anträge zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Peter Frei als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein.

J.
Im vorliegenden Verfahren wurden die vorinstanzlichen Akten der (...) der Beschwerdeführerin - namentlich L._______ (N [...]), M.______ (N [...]), N._______ (N [...]), O._______ (N [...]) und P._______ (N [...]) - beigezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG).

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden stellen im vorliegenden Verfahren den Antrag, das Geburtsdatum von B._______ sei im ZEMIS entsprechend den Angaben, wie sie sich aus den von ihnen eingereichten Zivilstandsurkunden ergeben würden, zu ändern.

3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
1    Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
2    Die Artikel 101, 102, 103, 104-107, 110 und 111a-111i des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (AIG)4, die Artikel 96-99, 102-102abis und 102b-102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 20146 (BüG) bleiben vorbehalten.7
i.V.m. Art. 2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
DSG). Werden Personendaten von Bundesorganisationen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts[BGer] 1C_224/2014 vom25. September 2014E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.).

Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar2016 E. 3.3,je m.w.H.; vgl.ferner Urteile desBGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).

3.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungs-vermerk zu versehen. Über die Anbringung eines entsprechenden Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antraggestellt worden ist(vgl. zum Ganzen Urteiledes BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). Im datenschutzrecht-lichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS wird mithin verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden.

3.6 Es obliegt somit zunächst grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums von B._______ ([...]) korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlich ist. Die Beschwerdeführenden wiederum haben nachzuweisen, dass das von ihnen geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher erscheint.

3.7 Die Vorinstanz stützte den bestehenden ZEMIS-Eintrag auf die Angaben im syrischen Reisepass, welcher im vorinstanzlichen Verfahren im Original eingereicht wurde. Die Identitätsangaben, welche von den Beschwerdeführenden bei der Gesuchseinreichung genannt wurden, werden als Zweitidentität aufgeführt.

3.8 Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen vor, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das SEM für den Eintrag im ZEMIS auf den Reisepass abstelle, zumal die Beschwerdeführerin den nicht mit den anderen Dokumenten übereinstimmenden Eintrag des Geburtstags im Pass erklärt habe. Das Alter der (...) könne zudem nur schon optisch leicht abgeschätzt werden.

3.9 Die eingereichten Zivilstandsurkunden (Auszug aus dem Personenstandsregister, Auszug aus dem Familienregister und die Geburtsurkunde) liegen im Gegensatz zum Reisepass nur als Kopie vor. Kopien kommt aufgrund der leichten Fälschbarkeit und des Fehlens von Sicherheitsmerkmalen (resp. der nicht möglichen Überprüfung kopierter Sicherheitsmerkmale) im Gegensatz zu im Original vorliegenden Ausweisdokumenten wie Reisepässen eine geringere Beweiskraft zu. Im Übrigen erstaunt, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 2. Juli 2019 nicht hierzu äusserten. Auch hat die Beschwerdeführerin lediglich erklärt, dass das im Reisepass angegebene Geburtsdatum nicht korrekt sei (vgl. vorinstanzliche Akte 36, F80 S. 15). Weshalb es zu dieser Diskrepanz der Geburtsdatumsangaben zwischen dem Reisepass und den Zivilstandsdokumenten kam, wird weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens, noch auf Beschwerdeebene erläutert.

3.10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der eingereichten Dokumente und der allgemeinen Aktenlage das im Reisepass (welcher im Original vorliegt) angegebene Geburtsdatum wahrscheinlicher ist. Die Beschwerde bezüglich der Ziffer 8 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist somit abzuweisen und das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum mit Bestreitungsvermerk beizubehalten.

4.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.

6.1 Das SEM begründete seinen negativen Asylentscheid im Wesentlichen wie folgt:

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile und Ängste seien der allgemein leidvollen Lage geschuldet, welche viele Personen gleichermassen betreffe. Solchen (bürger-)kriegsbedingten Nachteilen komme gemäss konstanter Praxis keine Asylrelevanz zu. Sie habe verneint, jemals gezielt von einer Konfliktpartei anvisiert worden zu sein. Auch in den Monaten nach dem Verschwinden ihres Ehemannes habe es keine relevanten Kontakte mit den in ihrer Region aktiven Gruppierungen gegeben. Ihre geltend gemachten Befürchtungen, dass jemand ihre Kinder zwecks Forderung von Lösegeld entführen könnte oder diese für Kampfhandlungen oder terroristische Aktivitäten rekrutieren würde, basierten eigenen Schilderungen zufolge ebenfalls auf der allgemeinen konfliktbedingten Lage. Für ihre Vermutungen bezüglich des Verschwindens ihres Ehemannes habe sie keine konkreten Hinweise benennen können. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie persönlich in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätte.

Des Weiteren seien ihre dargestellten Befürchtungen bezüglich einer aus den vorgebrachten Kontakten der PYD in I._______ resultierenden künftigen Verfolgungssituation objektiviert betrachtet unbegründet. Sie habe trotz wiederholter Nachfrage keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte hierfür benennen können und habe sehr undifferenziert erklärt, dass andere Rückkehrer aus G._______ von der PYD festgenommen worden seien. Es genüge nicht, dass die Furcht vor Verfolgung lediglich mit Ereignissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet werde. Ihren dahingehenden Vorbringen fehle es daher an Asylrelevanz. Dasselbe gelte für ihr Vorbringen, wonach ihr aufgrund des späten Weggangs aus G._______ und des «FSA (Freie Syrische Armee)-Verdachts» seitens des syrischen Regimes Verfolgungsmassnahmen drohen würden.

Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden. Es sei dennoch festzuhalten, dass ihre vagen und ausweichenden Angaben zu den Kontakten der PYD den Verdacht aufkommen liessen, dass es sich hierbei lediglich um ein Konstrukt handle und die vorgebrachten Kontaktaufnahmen zumindest überspitzt dargestellt worden seien. Ihre Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht stand. Auch in ihren Visumsunterlagen sowie den Visumsunterlagen und Asylakten ihrer in der Schweiz lebenden (...) seien keine Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden, dass sie in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätte. Mit ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.

6.2 Die Beschwerdeführenden rügten zunächst in formeller Hinsicht, dass das SEM in seiner Verfügung nicht deutlich gemacht habe, inwieweit die Asylakten und Visumsunterlagen der Eltern und der (...) in der Schweiz lebenden (...) der Beschwerdeführerin den vorliegenden Entscheid beeinflusst hätten. Die fraglichen Akten seien bloss teilweise ins Aktenverzeichnis aufgenommen worden und den Beschwerdeführenden im Rahmen der gewährten Akteneinsicht nicht offengelegt worden. Damit habe das SEM den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in erheblicher Weise verletzt. Dies gelte umso mehr, als dass dadurch eine allfällige Reflexverfolgung nicht überprüft werden könne. Der angefochtene Entscheid müsse daher kassiert werden.

Im Asylpunkt äusserten sich die Beschwerdeführenden zunächst zu den schwierigen Lebensumständen in G._______, wo jederzeit mit willkürlicher Verhaftung, Entführung, Erpressung und unmittelbarer Lebensgefahr zu rechnen sei. Jeder gewöhnliche Mensch habe unter diesen Umständen mit gezielter und damit asylrelevanter Verfolgung und mit asylrelevanten Nachteilen von Seiten der willkürlich herrschenden Milizen zu rechnen. Es liege zudem nahe, dass Agenten des Regimes von ihrem längeren Aufenthalt in G._______ Kenntnis gehabt haben. Mit dem Argument, die Beschwerdeführerin sei keinen gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und habe auch in Zukunft keine solchen zu befürchten, verkenne das SEM nicht nur das Ausmass der von ihr erlittenen Gewalt und der damit verbundenen physischen und psychischen Belastungen, sondern argumentiere geradezu übertrieben zynisch. Die Situation von Menschen, die unter solchen Umständen leben müssten, gleiche einer Kollektivverfolgung, weshalb das Kriterium der Gezieltheit der Verfolgung weit ausgelegt werden müsse.

Es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin entführt worden sei. Unklar sei lediglich, wer dafür verantwortlich gewesen sei, am naheliegendsten scheine eine Entführung durch das Regime oder einer islamistischen oder von der Türkei finanzierten Miliz. Ab dem Zeitpunkt der Entführung ihres Mannes sei sie selbst zur Zielperson der Entführer geworden und habe sich noch viel vorsichtiger bewegen und unsichtbar bleiben müssen. Dadurch sei ihre Bewegungsfreiheit noch stärker beeinträchtigt worden und ihre psychische Belastung höher geworden. Sie sei in den Monaten von Oktober 2018 bis zur Ausreise im Februar 2019 nur deshalb nicht selbst zum Opfer geworden, weil sie mit ihren Kindern aus Sicherheitsgründen versteckt gelebt habe.

Weiter führten die Beschwerdeführenden aus, dass das Interesse der PYD an der Person der Beschwerdeführerin in I._______ aufgrund ihres längeren Aufenthalts in G._______ durchaus mit zahlreichen Berichten aus der Region übereinstimme. Damit hätte die Beschwerdeführerin auch in diesem Moment asylrelevante Verfolgung befürchten müssen. Überdies erscheine es möglich, dass die PYD sie auch zu ihrem familiären Hintergrund und den politischen Aktivitäten einzelner (...), welche sich gegen die PYD gestellt hätten, hätte befragen, unter Druck setzen oder gar in asylrelevanter Weise verfolgen wollen.

6.3 In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2019 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte.

Aufgrund der einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen könne den Beschwerdeführenden ohne eine entsprechende Vollmacht keine Einsicht in die Asylakten der (...) und (...) der Beschwerdeführerin gewährt werden. Im Zusammenhang mit allfälligen politischen Aktivitäten ihrer sich in der Schweiz befindenden (...) habe sie im vorinstanzlichen Verfahren keine Nachteile oder Befürchtungen geltend gemacht. Auch in der Beschwerdeschrift seien keine konkreten dahingehenden Befürchtungen vorgebracht und lediglich auf die politischen Aktivitäten zweier (...) der Beschwerdeführerin verwiesen worden, von denen sich eine mögliche Reflexverfolgung ableiten könnte. Angesichts fehlender konkreter Hinweise seien die Asylakten der in der Schweiz lebenden (...) der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich im Sinne einer routinemässigen Überprüfung konsultiert worden. Es seien insbesondere die Befragungsprotokolle und soweit vorhanden die internen Anträge im Dossier derjenigen (...) gesichtet worden, welche in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft besässen beziehungsweise über deren Asylgesuche noch nicht entschieden worden sei. Es sei insbesondere berücksichtigt worden, ob die Betreffenden über ein besonders exponiertes politisches Profil verfügten, zu welchem Zeitpunkt diese Syrien verlassen und wo in Syrien sie sich zuletzt aufgehalten hätten. Dabei sei das SEM - wie im angefochtenen Entscheid dargelegt - zum Schluss gelangt, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, die eine flüchtlingsrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne einer Reflexverfolgung befürchten liessen. In der Beschwerdeschrift sei lediglich auf im Zeitpunkt des Entscheids bereits aktenkundige Sachverhalte hingewiesen worden.

6.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden an ihren bisherigen Anträgen fest. Sie stellten zudem fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und der Anhörung darauf hingewiesen worden sei, nur über ihre eigenen Wahrnehmungen und Asylgründe zu berichten. Es erscheine deshalb unfair, wenn ihr das SEM nun vorhalte, sich nicht über die politischen Aktivitäten ihrer (...) ausgelassen zu haben. Die Gefahr einer Reflexverfolgung syrischer Flüchtlinge sei bis heute notorisch flagrant und nicht bloss hypothetisch. Politische Aktivisten und ihre (...) hätten mit Verfolgung oder gar Tötung zu rechnen. Die Beschwerdeführerin erwarte sowohl von Seiten des syrischen Regimes als auch von Seiten bewaffneter Terroristengruppen Gefahr. Das SEM habe sich jedoch bloss auf die vom Regime ausgehende Gefahr konzentriert, obwohl die Beschwerdeführerin aus H._______ geflüchtet sei, welches zur Zeit noch immer von terroristischen Gruppierungen beherrscht werde. Weder die terroristischen Gruppen, noch das Regime würden Beweismittel über ihre Gräueltaten liefern. Der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, keine Beweismittel vorlegen zu können, verstosse gegen den Beweisgrundsatz des Glaubhaftmachens.

In der Replik wurden überdies die Fluchtgründe der (...) der Beschwerdeführerin summarisch dargelegt.

7.

7.1 Zunächst sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

7.2 Gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

7.3 Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das SEM nicht erläutert habe, inwieweit die Asylakten und Visumsunterlagen der in der Schweiz lebenden (...) der Beschwerdeführenden den vorliegenden Entscheid beeinflusst hätten und diese den Beschwerdeführenden im Rahmen der gewährten Akteneinsicht nicht offengelegt worden seien. Damit habe das SEM die Überprüfung und das Geltendmachen dieser Fluchtgründe vereitelt.

7.4 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 3. Juli 2019 im Sachverhaltsteil aus, dass die Asylakten und Visumsunterlagen der (...) der Beschwerdeführerin «bei der vorliegenden Entscheidfindung berücksichtigt» worden seien (vgl. a.a.O., E. I, Ziff. 5). In den nachfolgenden Erwägungen stellte das SEM überdies fest, dass auch die Visumsunterlagen und Asylakten ihrer in der Schweiz lebenden (...) keine Anhaltspunkte für die Annahme lieferten, dass sie in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätten. Aus dieser Formulierung respektive Erwägung geht jedoch nicht hervor, in welcher Form und in welchem Umfang die Asyldossiers der (...) der Beschwerdeführerin - welche teilweise in der Schweiz Asyl erhalten haben - überhaupt beigezogen und im Asylverfahren «berücksichtigt» worden sind. Die vorinstanzliche Begründung ist in dieser Hinsicht als ungenügend zu bezeichnen. Mit den detaillierten Ausführungen auf Vernehmlassungssstufe diesbezüglich kann dieser Mangel jedoch als geheilt betrachtet werden. Überdies ist - wie die Beschwerdeführenden in ihrer Replik selbst einräumten - die Vorgehensweise des SEM, Asylakten anderer Gesuchsteller nur nach Vorlage einer Vollmacht offenzulegen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden unternahmen in der Folge bis zum heutigen Zeitpunkt augenscheinlich auch keine Bemühungen, allfällige Vollmachten ihrer (...) einzuholen und einzureichen.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.

8.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin korrekterweise für nicht asylrelevant befand, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneinte und deren Asylgesuche ablehnte. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen gemäss der angefochtenen Verfügung (dort E. III) und der obigen Zusammenfassung (E. 6.1) verwiesen werden.

8.2 Insbesondere ist mit der Vorinstanz hinsichtlich der Befragung durch die PYD festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Befürchtung einer allfällig daraus resultierenden künftigen Verfolgungssituation selbst auf Nachfragen keine konkreten Anhaltspunkte benennen konnte und stattdessen in bloss allgemeiner Weise darauf hinwies, dass andere Rückkehrer aus G._______ von der PYD festgenommen worden seien (vgl. Akte A41, F8 ff.). Die von ihr geschilderte Furcht vor Verfolgung begründet sie somit einzig und alleine mit rein hypothetischen Ereignissen oder Umständen, für welche sich weder in den Akten noch in ihren Aussagen Anzeichen finden lassen. Dasselbe gilt für ihr Vorbringen, dass ihr aufgrund des späten Wegganges aus G._______ behördliche Verfolgung drohen könnte (vgl. Akte A41, F38). Insgesamt besteht somit gestützt auf die Aktenlage kein Grund zu der Annahme, dass die syrischen Behörden ein konkretes Interesse an ihrer Person haben.

Ihren Vorbringen fehlt es folglich - wie von der Vorinstanz richtigerweise festgestellt - an Asylrelevanz.

8.3 Mit der auf Beschwerdeebene nun vorgebrachten Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten der (...) der Beschwerdeführerin vermögen die Beschwerdeführenden weder eine Vorverfolgung noch eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr darzulegen. Ihrem in der Replik vorgebrachten Argument, es sei unfair, der Beschwerdeführerin nun vorzuhalten, sich nicht zu den politischen Aktivitäten ihrer (...) geäussert zu haben, nachdem sie anlässlich der Anhörungen explizit darauf hingewiesen worden sei, nur über ihre eigenen Wahrnehmungen und Asylgründe zu berichten, kann nicht gefolgt werden. Damit scheint sie zu verkennen, dass es bei der Reflexverfolgung ja gerade um ihre eigenen Probleme respektive ihre persönlichen Asylgründe geht, welche allenfalls von einer Verfolgung ihrer (...) herrühren würden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen im vorinstanzlichen Asylverfahren lassen sich aber keine Anzeichen entnehmen, dass sie aufgrund der Aktivitäten ihrer (...) oder ihres verschwundenen Ehemannes selber gezielt persönliche Nachteile erlitten hat oder solche zu befürchten gehabt hätte.

Auch den vom Gericht beigezogenen Akten der (...) der Beschwerdeführerin lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass sie und ihre Kinder aufgrund deren Aktivitäten ins Visier der syrischen Behörden geraten wären. Hierzu ist insbesondere hinsichtlich der beiden (...) der Beschwerdeführerin (N [...] und N [...]), welche in der Schweiz Asyl erhalten haben, ergänzend Folgendes festzuhalten:

Weder aus deren Befragungsprotokollen noch aus den Übrigen Akten ergeben sich Hinweise, dass aufgrund ihrer Aktivitäten deren übrige (...) - und insbesondere die Beschwerdeführenden - in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wären.

M._______ (N [...]) war als (...) unter einem (Internet-)Pseudonym in Syrien aktiv und leistete einem Aufgebot für den Militärdienst keine Folge. Ob M._______ von den syrischen Behörden tatsächlich als oppositioneller (...) und Person hinter dem Pseudonym identifiziert wurde, steht nicht fest; er fürchtete sich vor einer Einberufung in den Militärdienst (vgl. N [...], [...]). Gemäss seinen Angaben habe ihn sein (...) darüber informiert, dass nach seiner Ausreise im Jahr (...) sowohl bei ihm zuhause in I._______, als auch an seinem ehemaligen Arbeitsort nach ihm gesucht worden sei (vgl. a.a.O., [...]). Den Akten sind jedoch keine Hinweise zu entnehmen, dass seine (...) asylrelevante Nachteile erlitten haben oder anderweitig von den Behörden behelligt worden sind. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zur damaligen Zeit - wie auch die kommenden Jahre - in H._______ lebte. Die Beschwerdeführerin machte jedoch bis heute niemals geltend, dass sie in den Jahren bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2019 diesbezüglich je konkrete Nachteile erlitten hätte. Vor diesem Hintergrund besteht daher kein Grund zu der Annahme, ihr könnte heute nun bei einer Rückkehr eine Verfolgung drohen.

L._______ (N [...]) ist (...) und hat, nachdem er im Jahr (...) illegal in Syrien einreiste, in I._______ während etwa einem Monat (...). Nachdem ein Freund, welcher mit ihm in der (...) gearbeitet hat, erschossen wurde, entschied er sich zu fliehen. Den Akten sind ebenfalls keine Hinweise zu entnehmen, dass seine (...) asylrelevante Nachteile erlitten haben oder anderweitig von den Behörden behelligt worden sind (vgl. N [...], [...]). Auch hierzu wurden seitens der Beschwerdeführerin bis dato keinerlei Vorbringen getätigt, sie hätte in den Jahren bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2019 diesbezüglich jemals Nachteile erlitten. Auch vor diesem Hintergrund besteht daher kein Grund zu der Annahme, ihr könnte heute nun bei einer Rückkehr eine Verfolgung drohen.

Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 30. Juli 2019 verwiesen werden.

8.4 Schliesslich ist dem Argument der Beschwerdeführenden, wonach die Situation von Menschen, die unter solchen Umständen leben müssten, nahe bei einer Kollektivverfolgung liege und das Kriterium der Gezieltheit der Verfolgung somit weit ausgelegt werden müsse, nicht zu folgen. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. hierzu BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden erläutern weder, welchem «Kollektiv» sie sich als zugehörig betrachten, noch inwiefern sie aufgrund einer derartigen Zugehörigkeit gegen sie gerichtete Massnahmen hinzunehmen gehabt hätten, welche über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie genügt für sich alleine nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; die Rechtsprechung verneint das Bestehen einer Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien (vgl. dazu bspw. die Urteile E-3969/2017 vom 22. Mai 2019 E. 8.1 sowie E-5409/2016 vom 1. April 2019 E. 4.3).

Auch trifft entgegen der von den Beschwerdeführenden in ihrer Replik vertretenen Auffassung nicht zu, dass sich das SEM bloss auf die vom Regime ausgehende Gefahr konzentriert habe. Bei den geltend gemachten prekären Lebensbedingungen unter der de-facto-Herrschaft islamistischer Milizen respektive deren Übergriffe auf die Zivilbevölkerung handelt es sich nicht um gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage (vgl. Urteile des BVGer E-3969/2017 E. 8.1 sowie D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4). Die allgemeine Lage in Syrien wurde von der Vorinstanz bereits durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt.

8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

9.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.
Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 3. Juli 2019 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte und die vorläufige Aufnahme anordnete, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 23. August 2019 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2019 wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eingesetzt. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Festsetzung des Honorars des amtlichen Rechtsbeistands erfolgt gemäss Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
sowie Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Mit Kostennote vom 28. August 2019 machte der amtliche Rechtsbeistand einen Zeitaufwand von Total 615 Minuten (d.h. 10 ¼ Stunden) geltend. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand scheint angemessen, der Stundenansatz ist jedoch auf Fr. 220. zu kürzen. Ebenso ist die pro futuro berechnete halbe Stunde (inkl. der veranschlagten Barauslagen) zu kürzen, da nur effektiv erbrachte Leistungen zu entschädigen sind. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'470. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 3. Juli 2019 wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffer 8 der Verfügung vom 3. Juli 2019 wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2'470. ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Dispositivziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie die Beschwerdeführenden in Händen haben (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-3517/2019
Datum : 26. November 2019
Publiziert : 12. Dezember 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug) sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 3. Juli 2019


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 42  82  83
BGIAA: 1 
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
1    Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
2    Die Artikel 101, 102, 103, 104-107, 110 und 111a-111i des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (AIG)4, die Artikel 96-99, 102-102abis und 102b-102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 20146 (BüG) bleiben vorbehalten.7
2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
DSG: 5  25
DSV: 35
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
11 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
12 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5  12  13  29  48  49  52  63  65
ZEMIS-Verordnung: 19
ZGB: 9
BGE Register
136-I-184 • 144-I-11
Weitere Urteile ab 2000
1C_224/2014 • 1C_240/2012 • 5A_3/2007 • 6B_394/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • personendaten • richtigkeit • beweismittel • syrien • kopie • replik • beschwerdeschrift • honorar • sachverhalt • von amtes wegen • ausreise • anspruch auf rechtliches gehör • entscheidentwurf • leben • original • mann • tag • region
... Alle anzeigen
BVGE
2014/32 • 2014/26 • 2013/37 • 2013/30
BVGer
A-7588/2015 • A-7822/2015 • D-1163/2015 • E-3517/2019 • E-3969/2017 • E-5409/2016