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Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. X. gegen Bundesamt für Migration
E 4269/2013 vom 25. November 2014

Asyl und Wegweisung. Kollektivverfolgung der Hazara in Pakistan. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Lageanalyse.

Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG.

1. Sicherheitslage der Hazara in Pakistan, insbesondere in der Provinz Belutschistan und in der Stadt Quetta. Als Schiiten gehören die Hazara in Pakistan zu den von religiöser Gewalt seitens sunnitischer Extremisten besonders betroffenen Minderheiten. Der pakistanische Staat vermag nicht oder nur gänzlich unzulänglich vor der Gewalt extremistischer Gruppen zu schützen (E. 6). Eine Kollektivverfolgung liegt jedoch nicht vor (E. 7.2).

2. Die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara ist ein starkes Indiz für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ergibt sich aus der persönlichen Situation eines Beschwerdeführers ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage hinausgeht, ist der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (E. 9.4).

3. Das Bestehen von internen Flucht- oder Aufenthaltsalternativen ist für Hazara nur mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen (E. 9.5).

Asile et renvoi. Persécution collective des Hazaras au Pakistan. Exigibilité de l'exécution du renvoi. Analyse de la situation.

Art. 3 LAsi. Art. 83 al. 4 LEtr.

1. Situation sécuritaire des Hazaras au Pakistan, en particulier dans la province du Béloutchistan et dans la ville de Quetta. De confession chiite, les Hazaras font partie des minorités particulièrement menacées par les violences exercées pour motifs religieux par les extrémistes sunnites. L'Etat pakistanais n'est pas en mesure, ou alors de manière totalement insuffisante, de fournir une protection contre les violences exercées par les groupes extrémistes (consid. 6). Les conditions d'une persécution collective ne sont toutefois pas réunies (consid. 7.2).

2. L'appartenance à la minorité hazara constitue un indice sérieux pour admettre l'inexigibilité de l'exécution du renvoi. Si un indice supplémentaire de mise en danger, allant au-delà de la situation générale précaire de cette minorité, ressort de la situation personnelle d'un recourant, l'exécution de son renvoi doit être considérée comme inexigible (consid. 9.4).

3. L'existence d'une possibilité de refuge ou de séjour interne pour les Hazaras ne doit être admise qu'avec la plus grande retenue (consid. 9.5).

Asilo e allontanamento. Persecuzione collettiva degli Hazara in Pakistan. Esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento. Analisi della situazione.

Art. 3 LAsi. Art. 83 cpv. 4 LStr.

1. Situazione di sicurezza degli Hazara in Pakistan, in particolare nella provincia del Belucistan e nella città di Quetta. Di fede sciita, gli Hazara appartengono ad una delle minoranze particolarmente minacciate da attentati di matrice religiosa da parte degli estremisti sunniti in Pakistan. Lo Stato pachistano non è in grado di proteggerli, o quantomeno di farlo in maniera adeguata, dalla violenza dei gruppi estremisti (consid. 6). I presupposti della persecuzione collettiva non sono però adempiuti (consid. 7.2).

2. L'appartenenza alla minoranza degli Hazara costituisce un serio indizio dell'inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento. Se dalla situazione personale del ricorrente emerge un ulteriore indizio di pericolo individuale, che viene ad aggiungersi alla comune situazione generale precaria degli Hazara, l'esecuzione dell'allontanamento è da considerarsi inesigibile (consid. 9.4).

3. Nel caso degli Hazara, l'esistenza di un'alternativa di rifugio o di soggiorno interna deve essere ammessa soltanto con estrema prudenza (consid. 9.5).


Der Beschwerdeführer, ein Hazara schiitischen Glaubens, stellte am 9. Dezember 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch.

Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er stamme aus Quetta, Provinz Belutschistan, wo er zeitlebens gewohnt und gearbeitet habe. Er habe vor Gericht in einem Verfahren gegen seinen Vater aussagen müssen, obwohl er noch minderjährig gewesen sei, wobei ihn der zuständige Richter gehindert habe, Aussagen zugunsten seines Vaters zu machen. Weiter habe er mit dem Vater eines verstorbenen Kollegen wegen dessen widerrechtlicher Aneignung des gemeinsamen Geschäftes Probleme gehabt und keine Anzeige erstatten können. Ferner hätten die Regierung, die pakistanische Bevölkerung und insbesondere religiöse Extremistengruppen ein allgemeines Interesse daran, die Hazara, welche Schiiten seien, aus Pakistan zu vertreiben, weshalb die Hazara einem permanenten Druck und einer anhaltenden Verfolgung ausgesetzt seien. Im Übrigen hätten die Sunniten Kenntnis davon gehabt, dass er Mitglied der Belutschistan Shia Conference gewesen sei, weshalb er besonders gefährdet sei.

Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die gegen diese Verfügung am 26. Juli 2013 erhobene Beschwerde in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung gut. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.


Aus den Erwägungen:

5.

5.1 Der Beschwerdeführer räumte gewisse Ungereimtheiten in seinen Aussagen bezüglich der Ermordung eines sunnitischen Vorbeters ein und führte aus, dies sei nicht weiter relevant, da die Hazara in Pakistan Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien, welche einen Verbleib im Land unzumutbar machen würden. Dies gelte in gesteigertem Masse für Mitglieder der Belutschistan Shia Conference, welche nicht zu Gewalt an den Hazara und den Schiiten schweigen, sondern sich öffentlich gegen die Lashkar-e Jhangvi sowie andere Fundamentalisten und auch dagegen wehren würden, dass der pakistanische Staat seinen Schutzpflichten nicht nachkomme.

Er macht damit im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verfolgt zu werden und als Mitglied der Belutschistan Shia Conference zusätzlich gefährdet zu sein. Persönliche Verfolgungsmomente bringt er auf Beschwerdeebene nicht mehr vor. Zwar trifft es zu, dass es in der Vergangenheit gegen Exponenten der Belutschistan Shia Conference Anschläge gegeben hat (namentlich wurden der Sohn des ehemaligen Anführers im April 2010 sowie der Vizepräsident im Juni 2009 getötet). Hingegen ist aufgrund der Akten und der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass er in der Vergangenheit konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Namentlich macht er auch nicht geltend, bisher wegen seiner Zugehörigkeit zur Belutschistan Shia Conference jemals etwas Nachteiliges erlebt zu haben.

5.2 Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer weiter vor, er habe als Minderjähriger vor Gericht aussagen müssen, wobei er vom zuständigen Richter gehindert worden sei, Aussagen zugunsten seines angeklagten Vaters zu machen. Zudem habe sich im Jahr 2004/2005 der Vater seines verstorbenen Geschäftskollegen widerrechtlich ein Gebäude angeeignet, welches im Besitz des Beschwerdeführers gewesen sei; die Erstattung einer Anzeige sei ihm verweigert worden. Diese Vorfälle liegen, wie das Bundesamt richtig feststellte, zu weit zurück, um im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan im Juni 2012 noch kausal gewesen zu sein.

5.3 Das Vorliegen einer individuellen Verfolgung, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde, ist nach dem Gesagten zu verneinen.

6.

6.1 Eine asylsuchende Person kann ausnahmsweise davon befreit werden, im Asylverfahren eine individuelle, gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung darzulegen. Dies ist dann der Fall, wenn sie zu einer Gruppe gehört, die in einem bestimmten Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es drohe ihm, als ethnischem Hazara schiitischer Religionszugehörigkeit aus Quetta (Provinz Belutschistan), im Heimatland eine solche Kollektivverfolgung. Es ist daher im Folgenden die Situation der schiitischen Hazara in Pakistan einer Prüfung zu unterziehen.

6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass es nur wenige umfassende Berichte zur Lage der Hazara in Quetta gibt. Für die Beurteilung der Situation wurden daher zusätzlich auch Berichte verschiedener Zeitungen (namentlich The Express Tribune [Karachi], The News International [Karachi], The News [Karachi], Newsweek Pakistan, The Nation [Lahore], Hazara News Pakistan, Pakistan Today [Lahore], Shiitenews.com, Khaleej Times [Dubai], New York Times, Voice of America, Radio Free Europe/Radio Liberty, Agence France Presse, Al Jazeera) hinzugezogen.

Der Rechtsvertreter reichte im Beschwerdeverfahren diverse Unterlagen zur Situation der Hazara (auch ausserhalb Pakistans) und zur allgemeinen Situation in der Provinz Belutschistan zu den Akten, die in Einklang mit weiteren beigezogenen Quellen stehen. Es handelt sich unter anderem um (in alphabetischer Reihenfolge):

- Aurangzaib Alamgir (World Affairs), Pakistan's Balochistan Problem: An Insurgency's Rebirth, ISN, Center For Security Studies (CSS), ETH Zürich, 03.12.2012 (nachfolgend zitiert als Quelle Q1);

- Australia Refugee Review Tribunal, RRT Case No. 1219047 (7 February 2013), Urteil vom 07.02.2013;

- Ben Doherty, Hazaras flee « systematic genocide » in Pakistan, The Sydney Morning Herald, 30.03.2013 (nachfolgend zitiert als Quelle Q2);

- The Economist, Balochistan « We only receive back the bodies », Murder and mayhem in an ugly but little-known Pakistani conflict, 07.04.2012 (nachfolgend zitiert als Quelle Q3);

- Ryan Hang, Spotlight: Balochistan, Berkeley Political Review, 18.04.2013 (nachfolgend zitiert als Quelle Q4);

- Jeffrey Stern, Life as One of the Most Persecuted Ethnic Groups on the Planet, The Atlantic, Mai 2013;

- derselbe, The Taliban's New, More Terrifying Cousin, The Atlantic, 26.02.2013 (nachfolgend zitiert als Quelle Q5);

- derselbe, Kurzgutachten zur Situation der Hazara in Quetta, 29.05.2013.

Ausserdem stützt sich das Bundesverwaltungsgericht für die nachfolgenden Ausführungen im Wesentlichen auf folgende Quellen (in alphabetischer Reihenfolge):

- Amnesty International, Pakistan: Authorities must do more to protect Hazara community from deadly attacks, 18. Februar 2013;

- Asian Human Rights Commission, Balochistan; 160 persons extra judicially killed, 510 disappeared and 50 decomposed bodies were found during 2013, 08.01.2014;

- Australian Government Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Country Information Report Pakistan, 23.11.2013;

- DFAT Thematic Reports Shias in Pakistan, 18.12.2013;

- British Broadcasting Corporation, diverse Artikel (namentlich: Pakistan's Shia-Sunni divide, 01.06.2004; Balochistan: The untold story of Pakistan's other war, 22.02.2014; 'Hell on Earth': Inside Quetta's Hazara community, 01.05.2013);

- Bundesasylamt Republik Österreich, Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan 2013, Juni 2013 (nachfolgend zitiert als Quelle Q6);

- Carnegie Endowment for International Peace, Balochistan: The State Versus the Nation, 11.04.2013 (nachfolgend zitiert als Quelle Q7);

- Centre for Research and Security Studies (CRSS), Annual Report 2013, 11.02.2014, < http://crss.pk/story/5263/annual-report-2013/ >, abgerufen am 14.04.2014 (nachfolgend zitiert als Quelle Q8);

- CRSS, Monthly Report January 2014, 26.02.2014, http://crss.pk/ story/5382/monthly-report-january-2014// >, abgerufen am 14.04.2014 (nachfolgend zitiert als Quelle Q9);

- DAWN (Karachi), diverse Artikel (namentlich: Time for Shias to leave Pakistan, 17.02.2013; Target killing in Quetta, 04.02.2011; Hazara massacre, 15.01.2013; Timeline: Hazara killings in Balochistan, 01.11.2013; At least 93 lives lost in Quetta explosion, 11.01.2013; zahlreiche weitere Artikel auf DAWN (Karachi) mit Berichterstattung zu einzelnen Anschlägen auf Hazara, jeweils < http://www.dawn.com >);

- Human Rights Commission of Pakistan (HRCP), State of Human Rights in 2012, März 2013 (nachfolgend zitiert als Quelle Q10);

- HRCP, Balochistan: Giving the people a chance. Report of an HRCP fact-finding mission, Juni 2013 (nachfolgend zitiert als Quelle Q11);

- Human Rights Watch (HRW), World Report 2014 Pakistan, 21.01.2014 (nachfolgend zitiert als Quelle Q12);

- HRW, World Report 2013 Pakistan, 31.01.2013 (nachfolgend zitiert als Quelle Q13)

- HRW, Pakistan: Shia Killings Escalate, 05.09.2012;

- Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: How Shia Muslims differ from Sunnis; treatment of Shias, particularly in Lahore and Multan; government response to violence against Shia Muslims (2010-December 2013), 09.01.2014;

- Integrated Regional Information Networks (IRIN), Unnoticed conflict quietly shatters Pakistan lives, 19.02.2014;

- IRIN, Pakistan: Quetta's Hazara community living in fear, 07. 02.2012 (nachfolgend zitiert als Quelle Q14);

- International Crisis Group (ICG), Reforming Pakistan's Police, 14.07.2008 (nachfolgend zitiert als Quelle Q15)

- ICG, Policing Urban Violence in Pakistan, 23.01.2014 (nachfolgend zitiert als Quelle Q16);

- ICG, Pakistan: The Worsening Conflict in Balochistan, 14.09.2006;

- ICG, The State of Sectarianism in Pakistan, 18.04.2005 (nachfolgend zitiert als Quelle Q17);

- Minority Rights Group International, World Directory of Minorities and Indigenous Peoples Hazaras, Juli 2012, http://www. minorityrights.org/5440/afghanistan/hazaras.html >, abgerufen am 29.04.2014;

- Minority Support Pakistan, The Shia Hazara of Pakistan; A Community under Siege, April 2012;

- Le monde diplomatique, Bruderkrieg im Land der Reinen, 13.12.2013;

- Norwegian Peacebuilding Resource Centre (NOREF), Sectarian violence: Pakistan's greatest security threat?, 09.08.2012;

- South Asia Terrorism Portal (SATP), Terrorism-related Incidents in Quetta 2014, (ohne Datum), http://www.satp.org/satporgtp/ countries/pakistan/Balochistan/data/incident.html >, abgerufen am 09.05.2014 (nachfolgend zitiert als Quelle Q18);

- SATP, Suicide Attacks in Quetta, (ohne Datum), < http://www. satp.org/satporgtp/countries/pakistan/Balochistan/data/sucideattack_quetta.htm >, abgerufen am 14.04.2014 (nachfolgend zitiert als Quelle Q19);

- weitere diverse Berichte von SATP, alle ohne Datum, alle jeweils unter < http://www.satp.org ; (namentlich: Sectarian Violence in Pakistan 1989 2014; Sectarian attacks in mosques in Pakistan, 2000 2014; Shias killed in Pakistan since 2001; Lashkar-e-Jhangvi; Incidents and Statements involving Lashkar-e-Jhangvi: 2013; Incidents and Statements involving Lashkar-e-Jhangvi: 1996 2012; Sipah-e-Sahaba Pakistan; Shia Lawyers killed in Pakistan 2001 2013; Shia Doctor killed in Pakistan: 2002 2014; Balochistan Assessment 2014; Balochistan Timeline 2014);

- UK Home Office, Country of Origin Information (COI) Report Pakistan, 09.08.2013 (nachfolgend zitiert als Quelle Q20);

- United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, 14.05.2012 (nachfolgend zitiert als Quelle Q21);

- United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), Factsheet: Pakistan's History of Violence, Juli 2013 (nachfolgend zitiert als Quelle Q22);

- U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2013 Pakistan, 27.02.2014 (nachfolgend zitiert als Quelle Q23);

- U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2012 Pakistan, 19.04.2013.

6.3 Die Hazara sind eine Ethnie in Afghanistan, Pakistan und dem Iran, welche mehrheitlich schiitischen Glaubens ist und sich aufgrund ihrer (zumindest teilweisen) turko-mongolischen Abstammung von anderen Ethnien dieser Region, besonders in den Gesichtszügen, sichtbar unterscheidet. Sie ist zu unterscheiden von einer Hindko sprechenden Gruppe von Paschtunen, welche ebenfalls als Hazara bezeichnet werden, jedoch nicht dieser Ethnie angehören. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die ethnischen Hazara, eine Persisch/Dari sprechende Gemeinschaft.

Verschiedenen Quellen zufolge leben zwischen 500 000 bis 900 000 Hazara in Pakistan. Sie leben grösstenteils in Belutschistan, insbesondere in der Provinzhauptstadt Quetta, wo gemäss Schätzungen 500 000 bis 600 000 Hazara leben. Fast alle Hazara leben in zwei Quartieren von Quetta; Merhabad (auch Alamdar Road genannt) und Hazara Town (auch Brewery Road genannt) im Osten und Westen der Stadt. In Zeitungsmeldungen finden sich vereinzelt Hinweise auf Hazara in anderen Ortschaften der Provinz Belutschistan. So gebe es mehrere tausend Hazara in Loralai, Khuzdar, Sibi, Mastung und Mach. Die zweitgrösste Gemeinschaft von Hazara in Belutschistan befindet sich gemäss einem Bericht der Human Rights Commission of Pakistan in Mach (HRCP, Mission and Vision, [ohne Datum]). Ausserhalb der Provinz Belutschistan leben einige Hazara-Familien in Karachi, Hyderabad, Peshawar und Parachinar, eine ältere Quelle erwähnt zudem Gemeinschaften in Nawabshah, Sukkur und Rawalpindi (Muhammad Owtadoiajam, A Sociological Study of the Hazara Tribe in Baluchistan, Karachi 1976, < http://www. tribalanalysiscenter.com/PDF-External/Hazara%20Baluchi-stan.pdf >, abgerufen am 09.05.2014). Das australische Refugee Review Tribunal geht demgegenüber von etwa 300 000
Hazara aus, die ausserhalb Belutschistans leben (RRT, Country Advice Pakistan, 03.05.2011, PAK38635, < http://www.refworld.org/docid/4e6debef2.html >, abgerufen am 09.05.2014), zu diesen Gruppen gibt es jedoch keine genaueren Informationen.

6.4 Als Angehörige der schiitischen Minderheit in Pakistan sind die Hazara in der Vergangenheit und besonders seit den achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts immer wieder religiös motivierten gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Die Schiiten, welche von radikalen Sunniten als Ungläubige betrachtet werden, machen in Pakistan ungefähr 20 Prozent der Bevölkerung aus.

In seinen Guidelines betreffend die Schutzbedürfnisse von Mitgliedern religiöser Minderheiten in Pakistan (UNHCR, Q21) skizziert das UNHCR die Entwicklung seit dem Erlass der pakistanischen Blasphemiegesetze in den 1980er-Jahren, die sich explizit gegen religiöse nicht-muslimische oder von der sunnitischen Mehrheit als Nicht-Muslime betrachteten Minderheiten richteten. Das UNHCR zählt die Schiiten neben den Ahmadis, den Christen, den Hindus, den Sikhs, Baha'is und Sufis zu den von religiöser Gewalt seitens sunnitischer Extremisten betroffenen Minderheiten. Spätere Versuche der Regierung, die Blasphemiegesetze zu reformieren oder aufzuheben, scheiterten unter dem Druck religiöser Hardliner; ein international breit beachteter Höhepunkt dieser Proteste war die von Teilen der Bevölkerung applaudierte Ermordung des Gouverneurs von Punjab, Salman Taseer, im Januar 2011 und des pakistanischen Ministers für religiöse Minderheiten, Shabhaz Bhatti, im März 2011, die sich beide für Reformen der Blasphemiegesetzgebung eingesetzt hatten.

Seit den 1980er-Jahren kam es in Pakistan immer wieder zu Gewalttaten zwischen schiitischen und sunnitischen Glaubensgemeinschaften, wobei eine stetige Zunahme der Gewaltakte festgestellt werden muss. Während es in der Geschichte Pakistans hauptsächlich bei religiösen Festen zu Auseinandersetzungen kam, sind Anschläge extremistischer Gruppen ein neueres Phänomen. Heute geht die meiste Gewalt gegen Schiiten von extremistischen Gruppen aus. Hazara sind dabei ein besonders exponiertes Ziel der Gewalt, da sie aufgrund ihrer asiatischen beziehungsweise mongolischen Gesichtszüge als Hazara, und damit als (zumindest vermeintliche) Schiiten, äusserlich zu erkennen sind. In den vergangenen Jahren entflammte der religiöse Konflikt insbesondere in der Stadt Quetta, und religiös motivierte Attentate richteten sich vermehrt gegen die ethnisch unterscheidbaren Hazara.

Nach Medienberichten verüben extremistische sunnitische Gruppierungen der Deobandi-Bewegung, besonders die Lashkar-e Jhangvi, die meisten Anschläge auf die schiitischen Hazara. Die Gruppierung bekennt sich offen zu ihren Taten und formuliert es als explizites Ziel, Schiiten umzubringen; sie prahlt mit ihren Gewaltaktionen gegen Hazara, publiziert Drohungen in Zeitungen, verteilt entsprechende Flugblätter, dass man beabsichtige, alle Hazara umzubringen, und hat eine Telefonnummer eingerichtet, wo Hazara denunziert werden können (Doherty, Q2). Sprecher von Lashkar-e Jhangvi verkünden öffentlich in lokalen Medien den Krieg im Namen Allahs gegen die Schiiten, die alle umgebracht werden müssten, um Pakistan so von Unreinen zu befreien, und vermelden die Tötungszahlen auf Twitter und auf YouTube (Stern, Q5). Eine weitere extremistische Gruppe, die ihre Gewalt gegen Schiiten richtet, ist die Sipah-e-Sahaba Pakistan (SSP). Ausserdem ist neben der Lashkar-e Jhangvi gemäss Berichten neu eine Gruppe mit der Bezeichnung Ahrar ul-Hind in Quetta aktiv.

Das Österreichische Bundesasylamt vermerkt in seinem Bericht zur Fact Finding Mission 2013 zu den Hazara in Belutschistan, diese seien ein sehr spezielles Opfer, sie befänden sich im Kreuzungspunkt unterschiedlichster Kategorien von Gewalt. Neben der interkonfessionellen Motivation würden auch Revierkämpfe um Land mitspielen, und die Gewalt werde auch als Mittel eingesetzt, um die Hazara, welche in einem sehr guten Gebiet lokalisiert seien, zu vertreiben. Sie seien damit Opfer regionaler Gewalt von Revierkämpfen, sektiererischer Gewalt gegen Schiiten, nationalistischer Gewalt der belutschischen Terrorgruppen gegen Nicht-Belutschen und der Islamisierung. Erschwerend komme hinzu, dass sie aufgrund erkennbarer Unterschiede in ihrem Aussehen ein leicht auszumachendes Ziel seien. (Bundesasylamt Republik Österreich, Q6).

6.5 Von Extremisten ausgehende Gewalt gegen religiöse Minderheiten ist in ganz Pakistan verbreitet (vgl. beispielsweise die Nachweise bei UNHCR, Q21).

Das Ausmass der Gewalt gegen Schiiten ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich. So sind in der Provinz Sindh mit Ausnahme von Karachi Übergriffe gegen Schiiten relativ gering, während in den anderen Provinzen und den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (Federally Administered Tribal Areas, FATA) ein hohes Mass an Gewalt festzustellen ist. In der Provinz Belutschistan ist der Grad von Gewalt generell hoch.

Festzustellen sind gemäss den vorliegenden Berichten zum einen gezielte Angriffe (« targeted killings ») gegen Schiiten, wovon besonders Personen mit Profilen der höheren Bildungsschicht wie Ärzte und Anwälte betroffen seien; zum andern verüben die militanten Gruppierungen wie Lashkar-e Jhangvi gezielt gegen schiitische Ziele gerichtete Bombenanschläge, teils auch Suizidanschläge. Ziele der Anschläge sind beispielsweise Pilgerbusse, Prozessionen, religiöse Versammlungen, aber auch gezielt die Wohngebiete der Hazara in Quetta.

Berichtet wird etwa, dass die Gewalttäter Busse anhalten, gezielt die als Hazara erkennbaren Passagiere aussondern und umbringen (« Even in a region violence visits far too often, what's happening now is singular, and it's getting worse. First it was snipers picking off civilians, then LeJ members began stopping busses, shooting Shia passengers and leaving their bodies on the roadsides. Now, LeJ is using massive bombs in places frequented by Shia civilians » [Stern, Q5]); ein ebenfalls in den Quellen dokumentiertes Vorgehen der Attentäter besteht darin, nach einem ersten Bombenanschlag auf die eintreffenden Retter und Ambulanzen einen zweiten Anschlag zu verüben, was dazu führt, dass Hilfe nicht mehr gewährt wird (Stern, Q5). Auch Suizidanschläge auf Beerdigungen von Terroropfern gehören zur Vorgehensweise.

6.6 Wie erwähnt, lebt der Grossteil der Hazara (ca. 500 000 bis 600 000, andere Quellen sprechen von 350 000 bis 600 000Personen) in Quetta, der Hauptstadt der Provinz Belutschistan. Quetta zählt ungefähr 990 000 Einwohner. Entsprechend machen die Hazara zwischen einem und zwei Dritteln der Bevölkerung der Stadt aus. Aus Sicherheitsgründen wohnen die Hazara kompakt in zwei Zonen der Stadt, welche bisweilen als eigentliche Ghettos bezeichnet werden.

Im April 2013 legte die Human Rights Commission of Pakistan einen Bericht vor (HRCP, Q10), wonach die Hazara-Wohngebiete in Quetta in letzter Zeit vermehrt zum Angriffsobjekt religiös motivierter Gewaltakte geworden seien. Wie die vom Gericht ausgewerteten Quellen (insb. Presseberichte der pakistanischen lokalen Presse bzw. von Al-Jazeera) aufzeigen, ist seither praktisch kein Monat vergangen, in dem nicht Bombenanschläge, Selbstmordattentate und gezielte Tötungen von Schiiten beziehungsweise von Hazara in Quetta verzeichnet werden mussten.

Allein bei Selbstmordanschlägen kamen im Jahr 2013 nach Angaben des South Asia Terrorism Portal (SATP) 211 Personen um, 371 wurden verletzt (SATP, Q19). Im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 4. Mai 2014 wurden in Quetta nach Angaben des SATP zwanzig Terroranschläge verübt, bei welchen 33 Personen getötet und 98 verletzt wurden (SATP, Q18). Das SATP listet Anschläge auf Schiiten auf, allerdings wird die Hazara-Zugehörigkeit nicht spezifiziert. Das Centre for Research and Security Studies (CRSS, Q8 und Q9) listet Anschläge pro Monat auf, zum Teil wird zwischen Schiiten und Hazara unterschieden. Die Zeitung DAWN listet auf ihrer Webseite eine Timeline mit « Hazara Killings in Balochistan » von 2001 bis Februar 2013 auf; eine ähnliche Liste findet sich auf der Internetseite Hazara.net. Im Februar 2012 bestätigte ein Vertreter der Hazara gegenüber dem UNO-Informationsdienst IRIN, dass seit dem Jahr 2000 in Quetta über 600 Hazara getötet worden seien (IRIN, Q14). Nach Schätzungen der International Crisis Group in ihrem Bericht vom 23. Januar 2014 kam es trotz starker Armeepräsenz seit 2003 zu Anschlägen auf Hazara mit über 550 Toten (ICG, Q16).

Aus den greifbaren Zahlen wird deutlich, dass die Angriffe auf Hazara in den letzten Jahren und Monaten deutlich massiver geworden sind: In etwas mehr als einem Jahr sind mehr als halb so viele Menschen umgekommen wie zuvor in elf Jahren, respektive starben mehr als die Hälfte der 550 Todesopfer der vergangenen zehn Jahre im Laufe des letzten Jahres (Januar 2013 bis Januar 2014).

Die Situation der Hazara in Quetta ist von Angst vor jederzeit möglichen neuen Terrorübergriffen geprägt. Der Zutritt zu den Hazara-Quartieren bleibt gemäss dem Bericht der International Crisis Group für Nicht-Hazara aus Angst vor Anschlägen und fehlendem Schutz verwehrt (ICG, Q16). Die HRCP erwähnt, dass betroffene Personen die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara zu verstecken versuchen, indem beispielsweise die Frauen (welche sich traditionell nicht verschleiern) einen Schleier und die Männer Sonnenbrillen tragen; wegen der schlechten Sicherheitslage würden viele Hazara nicht mehr in die Universität gehen; die Zahl der Studenten dieser Ethnie habe von 250 auf 2, jene von Universitätsmitarbeitern von 11 auf 0 abgenommen; viele Hazara hätten das Land verlassen und seien nach Australien geflüchtet (HRCP, Q11).

6.7 Auch in den übrigen Gebieten der Provinz Belutschistan (ausserhalb von Quetta) finden sich Meldungen, dass gezielte Anschläge auf Hazara verübt werden. Der letzte grössere Anschlag auf Hazara in Belutschistan fand am 21. Januar 2014 statt, als bei diesem Anschlag auf einen schiitischen Pilgerbus im Distrikt Mastung 29 Personen ums Leben kamen.

Wie erwähnt, leben ausserhalb von Quetta mehrere tausend Hazara in Mach, wo sich die zweitgrösste Gemeinschaft von Hazara in Belutschistan befinden soll, sowie in Loralai, Khuzdar, Sibi und Mastung (vgl. E. 6.3). Besonders betroffen von gewaltsamen Übergriffen sind die Hazara in der Stadt Mach. Die HRCP hielt in ihrem Fact-Finding Mission Report zu den Hazara ausserhalb von Quetta fest, diese seien bereits aus Mach, Loralai und Zhob vertrieben worden. Seit 1999 seien über 800 Hazara umgebracht worden (HRCP, Q11). Nach der HRCP ist die Sicherheitslage dafür verantwortlich, dass sich Hazara selten ausserhalb von Quetta niederlassen. Die schiitischen Hazara in Belutschistan seien gezwungen gewesen, sich auf wenige Gebiete in Quetta zu begrenzen und ihren Bewegungsradius möglichst einzuschränken, um den zunehmenden gezielten Anschlägen so gut als möglich zu entgehen. Die rechtliche Situation in Belutschistan und die gezielten Tötungsangriffe namentlich auf Hazara hätten es diesen in den meisten Teilen der Provinz praktisch verunmöglicht, sich niederzulassen (HRCP, Q10).

6.8 Darüber schliesslich, wie die Lebensumstände und die Sicherheitslage von Hazara ausserhalb von Belutschistan sind, etwa in den Städten Karachi, Lahore, Rawalpindi oder Islamabad, finden sich in den konsultierten Quellen sehr wenige Informationen. Einige Hazara-Gemeinschaften betreiben Blogs, um auf ihre Situation aufmerksam zu machen, und listen schiitische Hazara-Opfer auf. Ohne diese Angaben ist es nicht immer möglich, Anschläge auf Schiiten und Hazara-Schiiten zu unterscheiden.

Berichte über eine Zunahme der religiösen Gewalt und über gezielte Terrorangriffe gegen Schiiten, Bombenanschläge und gezielte Tötungen (« targeted killings ») liegen freilich für ganz Pakistan, namentlich für Karachi, Lahore und Peshawar, vor (vgl. UNHCR, Q21). Die Website tashaddud.org, welche aus Zeitungsberichten Daten zum Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten sammelt, führt in ihrer Statistik zu interkonfessioneller Gewalt 176 Anschläge im Jahr 2012 und deren 175 im Jahr 2013 auf (Tashaddud.org, Mapping Sectarian Killings in Pakistan, ohne Datum, < http://tashaddud.org/stories.html >, abgerufen am 14.04.2014). Laut dem CRSS kamen 2013 bei gezielten Angriffen auf Schiiten (« targeted killings ») 68 Personen um ihr Leben. Die U.S. Commission on International Religious Freedom zählte im Zeitraum von Januar 2012 bis Juli 2013 203 Anschläge mit über 700 Toten die meisten davon Schiiten (USCIRF, Q22).

In Karachi nimmt die interkonfessionelle Gewalt generell zu. Laut tashaddud.org kam es im Jahr 2012 zu 103 und im Jahr 2013 zu 135 Anschlägen. Nach dem Report der International Crisis Group hat vor allem die Gewalt gegen Schiiten über die Jahre zugenommen. Unter den Anschlägen auf Schiiten in Karachi finden sich nach Medienberichten auch gezielte Anschläge auf Hazara: Am 4. November 2013 erschossen Bewaffnete fünf Schiiten in Karachi, darunter den Vorsitzenden des Hazara Mughal Yekjethi (Vertretung der Hazara in Karachi) Dr. Sher Ali Hazara. Die Hazara Organisation Mughal Yekjethi und deren Vertreter waren bereits in der Vergangenheit Opfer von Anschlägen gewesen. Am 4. Januar 2014 kamen bei einem Anschlag mit fünf Toten drei Hazara ums Leben (DAWN [Karachi], Gunmen kill five Shias in Karachi, 04.11.2013, < http://www.dawn.com/news/1054067/gunmen-kill-five-shias-in-karachi >, abgerufen am 14.04.2014; Hazaras in Karachi, Hazara Mughal Yekjethi Forum's general secretary Dr. Sher Ali among four Shias shot dead in Karachi, 04.11.2013, < http://hazarasinkarachi. wordpress.com/2013/11/04/hazara-mughal-yekjehtiforums-general-secretary-dr-sher-ali-among-four-shias-shot-dead-in-karachi/ >, abgerufen am 14.04.2014; Hazara Mughal
Yekjethi Forum Pakistan, The General Secretary, HMYF Pakistan Qurban Ali Ajiz target killed in Karachi, 02.05.2011, < http://hmyfpak.wordpress.com/2011/05/02/the-general-secretary-hmyfpakistan-qurban-ali-ajiz-target-killed-in-karachi/ >, abgerufen am 14.04.2014).

In Lahore ist die Lage laut der International Crisis Group in Bezug auf interkonfessionelle Gewalt gegen Minderheiten endemisch. Oberflächlich betrachtet erscheine Lahore stabiler als andere Provinzhauptstädte, jedoch nur weil die Terroranschläge sporadischer seien, nicht jedoch weniger tödlich. Lahore wird von der International Crisis Group auch als religiöse (sektiererische) Hochburg bezeichnet. Viele extremistische Organisationen haben nach ICG ihr Hauptquartier in Lahore oder Umgebung. In Lahore wurden seit dem 1. Oktober 2013 gezielt ein schiitischer Lehrer, ein schiitischer Geistlicher, ein schiitischer Universitätsdirektor und der ehemalige schiitische Führer der Sipah-i Muhammad erschossen, ohne dass dies eine vollständige Aufzählung von gezielten Gewalttaten wäre (ICG, Q16; Meldungen in DAWN [Karachi] und Newsweek Pakistan).

Auch in anderen Städten finden sich Meldungen zu Anschlägen auf Schiiten: In Peshawar beispielsweise kamen am 3. Februar 2014 bei einem Anschlag auf ein von schiitischen Pilgern frequentiertes Hotel 11 Personen ums Leben.

6.9 Die vorliegenden Lageberichte gehen einhellig von der Einschätzung aus, dass der pakistanische Staat die Hazara beziehungsweise die Schiiten, und generell die Angehörigen religiöser Minderheiten, nicht vor der von extremistischen Gruppen ausgehenden Gewalt schützen könne.

Das UNHCR stellt fest, gegen die Täter religiöser Gewalt finde keine Strafverfolgung statt, was zu einem generellen Klima der Straflosigkeit geführt habe (« Failure to prosecute perpetrators of such violence, as well as institutionalized discrimination against religious minorities, reportedly contributes to a climate of impunity and the growing sense of insecurity amongst these communities »; UNHCR, Q21); speziell betreffend die Gewalt, die gegen Schiiten verübt wird, spricht das UNHCR von der Unfähigkeit und Unwilligkeit des pakistanischen Staats, Schutz zu gewähren:

« Law enforcement authorities are reportedly unable or unwilling to protect members of religious minorities, including Shias. Sunni militant groups, such as the banned Lashkar-e Jhangvi, reportedly operated with impunity, including in areas where State authority is well established, such as Punjab province and Karachi » (UNHCR, Q21).

Dieselbe Einschätzung vertritt Human Rights Watch; die Organisation spricht von einer tiefgreifenden Sicherheitskrise im Land, vom Unvermögen und vom Unwillen der zivilen und militärischen Institutionen, die Bevölkerung gegen extremistische Gruppen zu schützen. Im Zusammenhang mit Anschlägen auf Hazara herrsche Straffreiheit:

« Islamist militant groups continued to target and kill hundreds of Shia Muslims particularly from the Hazara community with impunity » (HRW, Q12).

Das Bundesasylamt von Österreich gelangte bei seiner Fact-Finding Mission im Jahr 2013 zum selben Befund, dass in Pakistan mehr oder weniger Straflosigkeit für Täter religiös-extremistischer Gewalt herrsche; die Hazara in Belutschistan würden beinahe wie Vogelfreie leben, und die gezielten Tötungen an Gemeindemitgliedern blieben ungesühnt (Bundesasylamt Republik Österreich, Q6).

Ähnliche Einschätzungen finden sich vom U.S. State Department:

« Police often failed to protect members of religious minorities, including Christians, Ahmadiyya Muslims, and Shia Muslims, from attacks » (U.S. Department of State, Q23);

oder von der International Crisis Group:

« The response to attacks against and threats to Shias in Quetta has been lackadaisical. After the deadly January and February 2013 incidents described above, families of Hazara victims refused to bury their dead for several days to protest government inaction. Hazaras were also angered by the National Assembly resolution that condemned the Ziarat attack but not the Shia killings » (ICG, Q16).

Für den Bombenanschlag in Quetta im Februar 2013, der 84 Todesopfer forderte, sei beispielsweise eine 2 200Pfund schwere Bombe mit dem Traktor antransportiert worden, ohne dass Sicherheitskräfte in irgendeiner Weise eingeschritten wären; ebenso würden die Lashkar-e Jhangvi-Verantwortlichen, die sich offen zu den Anschlägen bekennen, nicht behelligt oder nach einer Festnahme nach kürzester Zeit wieder freigelassen (Stern, Q5).

Auch die Human Rights Commission of Pakistan spricht vom Unvermögen des Staates, seine Bevölkerung gegen Angriffe zu schützen:

« Shia killings increased manifold, especially in Quetta where the Hazara Shia community remained vulnerable. The year also saw the targeting of high profile politicians and human rights activists which spoke volumes about the state's inability to provide protection to its citizens » (HRCP, Q10).

In Pakistan ist das Innenministerium für Polizeiaufgaben zuständig; auf der nationalen Ebene sind unter anderem das Frontier Corps Balochistan, die Frontier Constabulary, die Pakistan Rangers (unterteilt in die Punjab- und Sindh-Rangers) und die Federal Investigation Agency zuständig. In den Provinzen sind zudem weitere unterschiedliche Institutionen mit dem Schutz der Bevölkerung betraut, wobei sich die Effizienz der Sicherheitsbehörden von Distrikt zu Distrikt unterscheide und von einigermassen guter Effizienz bis zur gänzlichen Unwirksamkeit reiche (U.S. Department of State, Q23); die Beobachter der politischen Situation in Pakistan sprechen zudem von berechtigten Vorwürfen an die Sicherheitskräfte betreffend Korruption, Eigenmächtigkeit und Menschenrechtsverletzungen; die pakistanische Polizei befinde sich in schlechtem Zustand und sei unfähig, Kriminalität zu bekämpfen und die Bevölkerung und den Staat vor militanter Gewalt zu schützen (ICG, Q15).

Es wird gar von Verbindungen zwischen Polizisten und jihadistischen und sektiererischen Gruppen berichtet. So gehe die Polizei in Punjab, wenn sie Informationen zu den Aktivitäten von religiösen Extremisten habe, erst gegen diese vor, nachdem ein Anschlag verübt worden sei (ICG, Q17; ICG, Q15).

Dass die Sicherheitskräfte nur zögerlich gegen extremistische Gruppen vorgehen, zeigt sich etwa im Fall von Ishaq Malik, dem Anführer der Lashkar-e Jhangvi. Ishaq Malik wurde laut Medienberichten dreimal verhaftet und jedesmal jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen, letztmals am 20. März 2014. Analysten gehen davon aus, dass religiöse Extremisten der Sipah-e-Sahaba und Lashkar-e-Janghvi offiziellen Schutz erhalten, oder dass die pakistanischen Geheimdienste ein Vorgehen der Behörden gegen diese Gruppierungen verhindern (Carnegie Endowment, Q7).

6.10 Andererseits sind der pakistanische Staat und seine Sicherheitskräfte auch selbst Opfer von Angriffen, welche in den letzten Jahren zugenommen haben. Gerade in Belutschistan ist die Polizei selber Ziel von religiösen Extremisten (Jinnah Institute, Extremism Watch: Mapping Conflict Trends in Pakistan 2011 2012, 26.04.2013; UK Home Office, Q20; CRSS, Q9).

In Belutschistan sehen sich die pakistanischen Behörden zudem mit nationalistischen Separatismusbestrebungen konfrontiert, die sich zu den religiös motivierten Spannungen hinzufügen und zur festgestellten Verschlechterung der Menschenrechtslage in dieser Provinz in den letzten Jahren beitragen (HRW, Q13).

Neben dem religiösen Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten verlaufen die Hauptkonflitktlinien in Belutschistan zwischen der pakistanischen Regierung und militanten separatistischen Belutschen sowie zwischen verschiedenen Stämmen (hauptsächlich zwischen Marri und Bughti). Belutschistan ist die grösste und gleichzeitig am wenigsten bevölkerte der fünf pakistanischen Provinzen und verfügt über beträchtliche Rohstoffe wie Gas, Öl, Kupfer und Eisenerz, welche aus der Sicht der belutschischen Separatisten der Provinz nicht in ausreichendem Masse wieder zugutekommen; trotz des Reichtums ihrer Bodenschätze findet sich die Provinz Belutschistan landesweit am untersten Ende der Skala, was die soziale Entwicklung, das Erziehungswesen, das Pro-Kopf-Einkommen, die Erschliessung mit sauberem Trinkwasser, Elektrizität und Ähnliches betrifft (Alamgir, Q1; The Economist, Q3; Hang, Q4).

Die Bestrebungen belutschischer Nationalisten haben eine grössere Autonomie im pakistanischen Staat beziehungsweise gar die völlige Separation zum Ziel; sie werden vom pakistanischen Staat niedergeschlagen. Separatistische militante Bewegungen gab es in Belutschistan seit der pakistanischen Staatsgründung im Jahr 1947 mehrmals, namentlich 1963 bis 1969, 1973 bis 1978, und erneut wieder seit 2005 (Alamgir, Q1).

Gemäss verschiedenen Beobachtern hat sich der Konflikt zwischen separatistischen Belutschen und der pakistanischen Regierung nach dem Tod von Belutschenführer Nawab Akbar Bughti im Jahr 2006 er kam in einem Gefecht mit den pakistanischen Sicherheitskräften ums Leben verschärft. Quellen sprechen vom Verschwindenlassen und von extralegalen Tötungen an belutschischen Separatisten, gar von einer eigentlichen Terrorkampagne der pakistanischen Regierung gegenüber den Belutschen (Hang, Q4; The Economist, Q3).

Die separatistischen Belutschen haben sich auch international vernetzt und im Jahr 2006 eine Exilregierung eingerichtet.

Die Mehrheit der bewaffneten separatistischen Organisationen (darunter die Baloch Liberation Front, die Baloch Liberation Army, die Baloch Republican Army, die Lashkar-e-Balochistan, die Sarbaz Balochistan, die Baloch Liberation United Front, Balochistan Liberation Tigers und die United Baloch Army) richtet ihre Angriffe hauptsächlich auf staatliche Institutionen. Einige Organisationen nehmen auch Eingewanderte ins Visier; Medien berichten, dass besonders die neu gegründete Organisation der Baloch Liberation Tigers gegen alle Nicht-Belutschen vorgeht.

Im Bericht von Carnegie Endowment vom April 2013 (Carnegie Endowment, Q7) wird zusammenfassend festgestellt, Belutschistan versinke langsam, aber sicher in der Anarchie.

Beobachter stellen fest, dass der Schutz von Opfern extremistischer religiöser Gewalt in diesem Spannungsfeld hintanstehen muss und die Sicherheitskräfte sich vorab auf die politisch-separatistischen Konfliktfelder konzentrieren. Einschätzungen der International Crisis Group zufolge bleibe das Militär, das in Quetta die Sicherheit bestimmt, trotz der steigenden religiös-extremistischen Gewalt auf belutschische Separatisten fokussiert (ICG, Q16).

Gemäss Berichten hat die pakistanische Zentralregierung unter Musharraf (1999 2008) religiöse Parteien unterstützt, um ein Gegengewicht zu den belutschischen Nationalisten aufzubauen. Die Mitglieder der religiösen Parteien sind zwar mehrheitlich Paschtunen, die Konfliktlinien verlaufen jedoch nicht anhand ethnisch definierter Unterschiede, sondern zwischen religiösen Parteien und Nationalisten (ICG, Q16).

In Belutschistan findet sich sodann der grösste Ableger der Exilregierung der aus Afghanistan geflohenen Taliban (die sog. Quetta-Shura). Ein belutschischer Anführer, Sanaullah Baloch, spricht von einer « Talibanisierung » aufgrund der eingewanderten Paschtunen in Belutschistan; der Ausdruck bezieht sich auf die Taliban der Quetta-Shura ebenso wie auf die von der pakistanischen Zentralregierung unterstützten religiösen Parteien und Schulen in Belutschistan (Asian Tribune [Colombo], Foreign powers have dangerous designs in Balochistan, 08.09.2011, < http://www.asiantribune.com/news/2011/09/07/foreign-powers-have-dangerous-designs-balochistan >, abgerufen am 14.04.2014.; New York Times, Taliban Haven in Pakistani City Raises Fears, 9.02.2009, < http://www.nytimes.com/2009/02/10/world/asia/10quetta.html?_r=0 >, abgerufen am 14.04.2014; Carnegie Endowment, Q7).

In den im Beschwerdeverfahren eingereichten Einschätzungen von Jeffrey Stern der sich als Autor und Journalist seit Jahren mit politischen und sozialen Themen in Afghanistan, Pakistan und Indien beschäftigt und auch zur Situation der Hazara in Pakistan publiziert hat wird die angespannte und vom separatistischen Konflikt geprägte Situation in Belutschistan in einen klaren Kontext zur fehlenden Schutzgewährung an Hazara in dieser Provinz gestellt. Stern beantwortet die Frage « Do the Pakistani authorities succeed in protecting the Hazaras from acts of persecution? » mit folgenden Beobachtungen: « The Pakistani authorities have proven incapable and in some cases unwilling to protect the Hazaras from persecution. This has to do with complex political dynamics in Pakistan, but simply put, there is little political benefit to offer protection to Hazaras, and there is often both a political and a strategic incentive not to protect them. The Pakistani authorities are concerned about separatist violence in Balochistan, and militants who are targeting Hazaras are generally believed to be better than militants targeting the Pakistani State. By acting too forcefully against Lashkar-e Jhangvi, the Pakistani government risks a) further
antagonizing separatists in Baluchistan, and b) eliminating a convenient diversion for militants who might otherwise be fighting them. The attitude towards Lashkar-e Jhangvi and other militant organizations targeting Hazaras can therefore be characterized as laissez faire at best and negligent at worst. So little action has taken to protect the Hazaras, and such is the level of impunity granted to Lashkar-e Jhangvi, that after a recent bombing, the Hazaras actually refused to bury their dead until the government took action. » (...)

7. Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Kollektivverfolgung der Hazara in Pakistan zu prüfen.

7.1 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht sich erst in wenigen Entscheiden mit der Situation der Hazara in Pakistan befasst. In zwei Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich Erwägungen des BFM bestätigt, wonach in Pakistan unter anderem ein adäquater staatlicher Schutz für Schiiten zur Verfügung stehe (vgl. die Urteile des BVGer D 1566/2013 vom 27. März 2013 und D 2318/2014 vom 6. Juni 2014); die Frage einer Kollektivverfolgung wurde in diesen Entscheiden nicht untersucht. In einem weiteren Urteil (E 3243/2013 vom 28. Januar 2014) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz festgestellt, indem das BFM sich mit der geltend gemachten Kollektivverfolgung der Hazara durch die Lashkar-e Jhangvi nicht auseinandergesetzt habe. In einem Entscheid vom 8. April 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich die Frage einer Kollektivverfolgung verneint, da die Anzahl von gewaltsamen Angriffen auf die Hazara, in einen Zusammenhang mit der Grösse der Gemeinschaft gesetzt, die notwendige Grössenordnung, um von einer Kollektivverfolgung im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, nicht zu erreichen vermöge
(Urteil des BVGer E 4468/2013 vom 8. April 2014 E. 4.2).

7.2 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Als erstes, unbestrittenes Erfordernis wird der Betroffene die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann müssen die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, sodass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv
begründete Furcht hat. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (BVGE 2013/11 E. 5.4.2 m.w.H.).

Aus der oben dargelegten Lagebeurteilung geht zusammenfassend hervor, dass in Pakistan ein insgesamt hohes Mass an religiös motivierter Gewalt herrscht. Die Angriffe, welche meist von sunnitischen Extremisten ausgehen, bleiben weitgehend straflos, und es besteht kein oder nur gänzlich ungenügender staatlicher Schutz gegen die sunnitischen Gewaltübergriffe. Wenngleich eine Verstrickung der Behörden in die extremistischen Attentate aus den konsultierten Quellen nicht eindeutig hervorgeht, muss davon ausgegangen werden, dass die Angriffe von diesen zumindest in Kauf genommen werden und offenbar auch bei Kenntnis über bevorstehende Gewalttaten erst nach deren Ausführung eingegriffen wird. Die Erwägung des BFM, die Glaubensgemeinschaft der Schiiten sei in Pakistan staatlich anerkannt und deren freie Religionsausübung gemäss gesicherten Erkenntnissen gewährleistet, greift angesichts der dargestellten Situation zu kurz.

Die Stadt Quetta ist einer der grossen Brennpunkte der religiösen Gewalt gegen Schiiten. Unter anderem die Lashkar-e Jhangvi konzentriert ihre Attacken auf Belutschistan, wo insbesondere die schiitischen Hazara Ziel von Angriffen sind. Die Gewalttaten gegen Hazara spielen sich vor dem Hintergrund des Konflikts zwischen den militanten separatistischen Belutschen und der pakistanischen Regierung ab; dieser Konflikt ist aber für die Situation der Hazara von untergeordneter Bedeutung. Zentral ist vielmehr der religiöse Konflikt, welcher zusätzlich von ethnischen Komponenten gekennzeichnet ist, da die Gewalt gegen die schiitischen Hazara zwar in erster Linie religiös motiviert ist, in ihrer Gezieltheit aber erst aufgrund der erkennbaren Unterschiede in den Gesichtszügen der Hazara zum Tragen kommt.

Dass in Quetta gezielte, von einem Verfolgungsmotiv getragene Übergriffe gegen schiitische Hazara erfolgen, steht nach den ausgewerteten Lageanalysen fest. Die Gewalttaten weisen als solche fraglos auch eine asylrelevante Intensität auf, um als ernsthafte Nachteile charakterisiert zu werden. Hingegen kann die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche Dichte der gewaltsamen Verfolgungshandlungen nicht bejaht werden: In Relation zur Grösse des Kollektivs der Hazara in Quetta (wo, je nach Quelle, zwischen 350 000 bis 600 000Hazara leben, vgl. E. 6.3 und 6.6) nehmen die gewalttätigen Angriffe auf Hazara bisher nicht eine zahlenmässig derart grosse Dimension ein und sind die bekannt gewordenen Übergriffe nicht derart häufig, dass jeder Angehörige dieser Minderheit in begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat zu werden. Gemessen an der Anzahl in Quetta und Belutschistan lebender Hazara erscheint die Zahl der Übergriffe derzeit nicht als genügend dicht, als dass von einer Kollektivverfolgung durch Dritte beziehungsweise durch staatliche Organe ausgegangen werden müsste. Folglich kann eine Kollektivverfolgung der Hazara in Quetta oder in
Pakistan allgemein zum heutigen Zeitpunkt nicht bejaht werden.

7.3 Auch das UNHCR geht im Übrigen in seinen Guidelines, die sich mit dem Schutzbedürfnis der Angehörigen religiöser Minderheiten in Pakistan befassen (Eligibility Guidelines, Q21), nicht von einer Kollektivverfolgung in dem Sinn aus, dass es alle Angehörigen der schiitischen Hazara als des internationalen Schutzes bedürftig bezeichnen würde; vielmehr ist gemäss UNHCR im Lichte der vorliegenden Lagebeurteilungen jeweils im Einzelfall das flüchtlingsrechtliche Schutzbedürfnis sorgfältig zu klären (vgl. UNHCR, Q21).

7.4 Die Situation der Hazara lässt sich in verschiedener Hinsicht mit derjenigen der Ahmadis vergleichen, die sich ebenfalls als religiöse Minderheit in Pakistan in verschiedenster Weise religiös motivierten Verfolgungen ausgesetzt sehen. Die Grösse der Gemeinschaft der Ahmadis wird auf 600 000 (insb. in den Provinzen Punjab und Sindh) geschätzt (vgl. UNHCR, Q21) und ist somit mit der vorliegend interessierenden Gemeinschaft der Hazara aus Quetta durchaus vergleichbar; auch betreffend die Ahmadis geht das UNHCR nicht von einer Kollektivverfolgung, sondern ebenfalls von der Notwendigkeit einer sorgfältigen Einzelfallprüfung aus (vgl. UNHCR, Q21).

Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt auch betreffend die Ahmadis nicht eine Kollektivverfolgung. Es geht aber in ständiger Praxis davon aus, dass der besonderen Situation der Ahmadis dadurch Rechnung zu tragen ist, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren ist; die Beurteilung im Einzelfall ist indessen nach den Regeln der Individualprüfung vorzunehmen. Gemäss dieser Praxis des Gerichts ist der Wegweisungsvollzug für Ahmadis dann als unzumutbar zu würdigen, wenn sich aus der persönlichen Situation des betreffenden Beschwerdeführers ein zusätzliches das heisst über die schwierige Alltagslage der Ahmadis hinausgehendes individuelles Gefährdungsindiz ergibt (vgl. je m.w.H. beispielsweise die Urteile des BVGer E 4992/2006 vom 10. Mai 2011 E. 7; D 3440/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 6.5.1 und 9.4; D 5941/2013 vom 8. Januar 2014 E. 5.6 und 7.3.3 f. und E 1112/2014 vom 12. März 2014 E. 4.4).

Diese Überlegungen lassen sich in ähnlicher Weise auf die Situation von Hazara aus Quetta übertragen. Was die Prüfung des Wegweisungsvollzugs für den Beschwerdeführer betrifft, ist an dieser Stelle auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen.

7.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach dem Gesagten fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

8.

8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; 2011/7 E. 8; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden.

9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.4 Der Beschwerdeführer ist ein ethnischer Hazara pakistanischer Staatsangehörigkeit und schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Quetta. Wie oben ausführlich aufgezeigt wurde, ist die Lage in Quetta für Schiiten und insbesondere für Hazara gefährlich. Die Angriffe auf Hazara sind in den letzten Jahren und Monaten deutlich massiver geworden; die für Pakistan allgemein festzustellende Verschlechterung der Lage für religiöse Minderheiten und die Zunahme von Radikalisierung und religiösem Fanatismus hält auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin an, während gleichzeitig der Schutz vor ethnisch und religiös motivierten Übergriffen durch die örtlichen Behörden nur ungenügend gewährleistet wird.

Die Sicherheitslage in Quetta und den übrigen Teilen der Provinz Belutschistan muss insgesamt als bedrohlich und instabil bezeichnet werden. Für Schiiten besteht die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, und für Hazara ist diese Gefahr aus den genannten Gründen zusätzlich gesteigert.

Aufgrund dieser Feststellungen schätzt das Gericht die Lage zwar nicht als eine generelle Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG ein, zieht indessen daraus in analoger Weise zu seiner Praxis betreffend die Gefährdung von Ahmadis aus Pakistan (vgl. E. 7.4) den Schluss, dass die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit der schiitischen Hazara als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren ist, wobei weiterhin eine Beurteilung nach den Regeln der Individualprüfung vorzunehmen ist. Ergibt sich aus der persönlichen Situation eines Beschwerdeführers ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage der Hazara in Quetta hinausgeht, ist der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen.

Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich diesbezüglich seine Mitgliedschaft bei der Belutschistan Shia Conference, die er mit der Einreichung entsprechender Beweisunterlagen (Mitgliedkarten, Bestätigungsschreiben des Präsidenten) glaubhaft untermauert hat, als relevant. Gemäss Medienberichten (namentlich von BBC sowie von pakistanischen Presseberichten in DAWN [Karachi] und in The Express Tribune [Karachi]) wird die Belutschistan Shia Conference von Agha Dawood geleitet. Sie hat sich zur Aufgabe gemacht, nach Anschlägen auf Hazara an die Medien zu treten, und fordert besseren Schutz der Bevölkerung durch die pakistanischen Behörden. Bisweilen wird sie auch als Hazara Advocacy Group bezeichnet (vgl. Minority Support Pakistan, The Shia Hazara of Pakistan; A Community under Siege, 04.2012, < http:// minoritysupportpakistan-org.arohalabs.net/The_Hazara_Shia_of_ PakistanvApril_16_edited.pdf >, abgerufen am 14.04.2014).

Gegen Exponenten der Belutschistan Shia Conference hat es denn auch schon gezielte Anschläge gegeben (vgl. E. 5.1). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Mitgliedern der Belutschistan Shia Conference um Personen handelt, welche für die Rechte der Hazara einstehen und kämpfen und sich somit exponieren und einer möglichen Gefahr aussetzen. Wenn auch eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers aus dieser Tatsache allein sich nicht ableiten lässt (vgl. E. 5.1), so ist diesem Aspekt indessen bei der Würdigung des Wegweisungsvollzugs als einem zusätzlichen Gefährdungsindiz Rechnung zu tragen.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Quetta erweist sich bei dieser Sachlage als unzumutbar.

9.5 Dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative anderswo in Belutschistan oder ausserhalb seiner Heimatprovinz in Pakistan offenstünde, kann nicht bejaht werden.

Zum einen ist die Situation für Hazara nicht nur in Quetta (wo die mit Abstand grösste Hazara-Gemeinde lebt), sondern auch an andern Orten, wo kleinere Hazara-Gemeinschaften leben, bedrohlich. Auch ausserhalb von Quetta werden gegen Hazara gezielte Anschläge verübt. Gemäss den konsultierten Quellen war gerade die Sicherheitslage in Belutschistan der Grund dafür, dass sich die Hazara gezwungen sahen, sich auf wenige ghettoartige Gebiete in Quetta zu begrenzen, um den zunehmenden gezielten Anschlägen zu entgehen. Die Situation in Belutschistan habe es den Hazara in den meisten Teilen der Provinz praktisch verunmöglicht, sich niederzulassen (HRCP, Q10; vgl. E. 6.7).

Ausserhalb von Belutschistan, im übrigen Staatsgebiet Pakistans, sollen einzelnen vorliegenden Quellen zufolge zwar angeblich schätzungsweise 300 000Hazara leben, andererseits ist nahezu keine Information zu den Lebensumständen und der Sicherheit von Hazara-Gemeinden ausserhalb Belutschistans erhältlich, und andere Quellen sprechen nur von sehr kleinen Hazara-Gemeinden in Pakistan ausserhalb der Provinz Belutschistan (vgl. E. 6.3). Als Aufenthaltsalternative fallen diese Gemeinden ausserhalb Belutschistans nicht in Betracht. Wie ebenfalls bereits erwähnt, ist zwischen den ethnischen Hazara und der Hindko sprechenden Gruppe von Paschtunen, welche in Pakistan ebenfalls als Hazara bezeichnet werden, zu unterscheiden; bei den « Hazara »-Gemeinden aus Khyber-Pakhtunkhwa und Karachi, welche regelmässig in den Medien erwähnt werden, handelt es sich nicht um ethnische Hazara, sondern um Paschtunen (vgl. ebenfalls E. 6.3). Eine zuverlässige Einschätzung der Sicherheitslage der Hazara-Gemeinden ausserhalb der Provinz Belutschistan ist angesichts fehlender Quellen schwierig; immerhin muss aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass es auch dort zu Angriffen auf Schiiten und Hazara kommt. Das UNHCR spricht deutlich davon, die
Schiiten seien landesweit Ziel von gewaltsamen Übergriffen sunnitischer Fundamentalisten (UNHCR, Q21).

Das Bestehen von internen Flucht- oder Aufenthaltsalternativen (« Internal Flight or Relocation Alternatives ») ist gemäss UNHCR in Pakistan für von extremistischen Gewalttaten bedrohte Angehörige einer religiösen Minderheit nur äusserst zurückhaltend anzunehmen, zumal die militanten bewaffneten Gruppen landesweit agieren (vgl. UNHCR, Q21).

Schliesslich ergibt sich aus den Akten in glaubhafter Weise, dass der Beschwerdeführer der in Quetta aufgewachsen ist, die Schule besucht und später dort gearbeitet hat und dessen Familienangehörige ebenfalls alle in Quetta leben (...) keinerlei Anknüpfungspunkte ausserhalb des traditionellen Siedlungsgebiets der Hazara (vgl. E. 6.3) in einer anderen Region Pakistans hat. Eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil ist daher zu verneinen.

9.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar im Sinne des Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG und der Beschwerdeführer ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG). Aus den Akten geht nichts hervor, das eine Anwendung des Vorbehalts von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG nahelegen müsste.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2014/32
Datum : 25. November 2014
Publiziert : 16. März 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2014/32
Sachgebiet : Abteilung V (Asylrecht)
Gegenstand : Asyl und Wegweisung


Gesetzesregister
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
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