Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A.3/2007 /blb

Urteil vom 27. Februar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,

gegen

Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, Fünfeckpalast, Postfach 161, 9043 Trogen.

Gegenstand
Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe ins Familienregister,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden,
2. Abteilung, vom 28. Juni 2006.

Sachverhalt:
A.
X.________ (Beschwerdeführer), geboren 1949 in R.________, Pakistan, war dort ab dem 31. August 1973 mit der pakistanischen Staatsangehörigen E.________, geboren 1954, verheiratet. Im September 1988 reiste er in die Schweiz und verheiratete sich am 5. Oktober 1990 in S.________ mit F.________. Der Beschwerdeführer gab bei dieser Gelegenheit ein Dokument zu den Akten, das seine Scheidung von seiner pakistanischen Ehefrau per 31. Juli 1990 bescheinigen soll. Am 21. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerin erleichtert eingebürgert. Die Ehe mit F.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts St. Gallen vom 25. April 1996 rechtskräftig geschieden. In der Folge stellte der Beschwerdeführer beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in T.________ das Gesuch, es sei seine am 7. Dezember 1996 wiederum mit E.________ in Pakistan geschlossene Ehe in das Familienregister von U.________ einzutragen. Mit Verfügung vom 27. April 1999 wies diese Amtsstelle das Begehren ab mit der Begründung, die Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Pakistan hätten ergeben, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Heiratspapiere gefälscht seien. Zudem habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer von
E.________ gar nie geschieden worden sei. Der bei der Direktion des Innern eingereichte Rekurs blieb ohne Erfolg. Gegen den Rekursentscheid vom 14. August 2000 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 28. Juni 2006 ab.
B.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 22. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid bzw. die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben und die am 1. Dezember 1996 im Ausland geschlossene und am 7. Dezember 1996 registrierte Eheschliessung des Beschwerdeführers mit E.________ sei anzuerkennen und ins Zivilstandsregister einzutragen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 98 lit. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG), der sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und die Abweisung eines Begehrens um Registereintrag zum Gegenstand hat (Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Gegen diesen Entscheid steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (vgl. Art. 90 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004; ZStV; SR 211.112.2; BGE 119 II 264). Soweit sich die Beschwerde allerdings auch gegen die vorinstanzlichen Entscheide richtet, kann darauf nicht eingetreten werden.
1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 106
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und 108
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG) eingereichte Beschwerde des durch den angefochtenen Entscheid in seinen schutzwürdigen Interessen betroffenen Beschwerdeführers (Art. 103
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG) ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
IPRG wird eine ausländische Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen (so auch Art. 23 Abs. 1
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 23 Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand - 1 Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand werden aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person durch das zuständige Zivilstandsamt beurkundet. Ist die Person in mehreren Kantonen heimatberechtigt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, dem die ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand vorgelegt wird.
1    Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand werden aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person durch das zuständige Zivilstandsamt beurkundet. Ist die Person in mehreren Kantonen heimatberechtigt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, dem die ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand vorgelegt wird.
2    Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand ausländischer Personen werden aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde durch das zuständige Zivilstandsamt beurkundet:
a  wenn die Beurkundung familienrechtliche Wirkungen für eine Person mit Schweizer Bürgerrecht hat: im Heimatkanton dieser Person;
b  wenn die Daten der Person abrufbar sind und eine Zuständigkeit nach Buchstabe a entfällt: im Wohnsitzkanton oder im Kanton, in dem anschliessend eine weitere Amtshandlung vorzunehmen ist;
c  wenn eine Zuständigkeit nach Buchstabe a oder b entfällt: im Geburtskanton.
3    Die Aufsichtsbehörde meldet der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person anlässlich der Verfügung nach Artikel 32 Absatz 1 IPRG115 Tatsachen, die im Zusammenhang mit einer im Ausland erfolgten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft auf eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern hindeuten (Art. 82a VZAE116). Sie teilt ihr auch das Resultat allfälliger Abklärungen sowie die Verweigerung oder Anerkennung mit.117
4    Das kantonale Recht regelt die Zuständigkeit für die Beurkundung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3.
5    Die Anzeige der festgestellten Straftaten und die Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel 16 Absatz 7. Die Meldung an die Behörde, die für die Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, richtet sich nach Artikel 16 Absatz 8.118
ZStV). Die Aufsichtsbehörde prüft die vorgelegten ausländischen Urkunden in materieller und formeller Hinsicht auf die Eintragbarkeit. Gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Die Beweisregel von Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB bezieht sich demnach auf den Inhalt der Urkunde und nicht auf deren Echtheit. Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB verleiht einer öffentlichen Urkunde keine erhöhte Beweiskraft für ihre Echtheit (Hans Schmid, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 21 zu Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB; Heinz Hausheer/Manuel Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, N. 108 zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
, 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
und 10
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 10
ZGB, S. 295 f.; je mit Hinweisen). In der Lehre wird die Meinung vertreten, es spreche eine tatsächliche Vermutung für die Echtheit unverdächtiger Urkunden (Heinz Hausheer/Manuel Jaun, a.a.O.). Grundsätzlich geniessen Urkunden, die von einer ausländischen Behörde ausgestellt sind, auch in der Schweiz öffentlichen Glauben und es gilt auch für ausländische
Urkunden Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB (Hans Ulrich Walder, Einführung in das internationale Zivilprozessrecht der Schweiz, § 12 N. 17 ff., S. 222 f.). Gemäss dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB trägt deshalb grundsätzlich die Behörde die Beweislast dafür, dass durch eine ausländische öffentliche Urkunde bezeugte Tatsachen unrichtig sind. Dabei darf die Behörde allerdings berücksichtigen, dass die erhöhte Beweiskraft öffentlicher Urkunden in der besonderen Ausbildung und Glaubwürdigkeit der sie ausstellenden Beamten bzw. Urkundspersonen liegt (Heinz Hausheer/Manuel Jaun, a.a.O., N. 98 zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
und 10
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 10
ZGB, S. 293). Wo diese innere Rechtfertigung nicht gegeben ist, ist dies entsprechend zu würdigen. Insbesondere den amtlichen Bescheinigungen aus Pakistan kommt keine grosse Beweiskraft zu, weil nach der langjährigen Erfahrung von Zivilstandsbehörden, des Bundesamtes für Migration und des Bundesgerichts Urkunden aus diesem Land wegen der dort herrschenden Korruption leicht und häufig gefälscht werden. Diese Einschätzung der Lage in Pakistan lässt zwar den Schluss nicht zu, dass hinsichtlich amtlicher Urkunden aus diesem Land die Richtigkeitsvermutung gemäss Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB generell nicht Geltung hat. Indessen können an den Nachweis, dass eine
Urkunde gefälscht sei und der damit beurkundete Sachverhalt nicht zutreffe, keine strengen Anforderungen gestellt werden. Überzeugende Indizien können genügen. Die gleichen Vorbehalte wie gegenüber den Urkunden sind gegenüber den Auskünften der Vertrauenspersonen der Botschaft zu machen. Solche Aussagen können nicht Zeugenaussagen gleichgesetzt werden, zumal weder die Namen der Vertrauenspersonen bekannt, noch abschliessende Abklärungen über deren Vertrauenswürdigkeit möglich sind. Der Beschwerdeführer konnte ihnen weder Ergänzungsfragen stellen, noch sich ein persönliches Bild über deren Glaubwürdigkeit machen. Die Frage, wie zuverlässig die Auskünfte von Vertrauenspersonen der Botschaft sind, ist selbst dann berechtigt, wenn sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass auf diese Weise taugliche Informationen erhältlich gemacht werden konnten. Sowohl die eingereichten Urkunden, als auch die Berichte der Botschaft und die weiteren zur Erhellung der Sachlage beigezogenen Indizien unterliegen der freien, d.h. pflichtgemässen Beweiswürdigung durch die zuständigen Behörden. Das Verwaltungsgericht hat diese Grundsätze nicht verkannt.
3.
Gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
OG bindet die Feststellung des Sachverhalts einer richterlichen Behörde das Bundesgericht, wenn sie den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
OG). Offensichtlich unrichtig sind eine Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend sind (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286, mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
3.1 Der Beschwerdeführer reichte bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad eine Heiratsurkunde (Nikah Nama) ein, welche die am 1. Dezember 1996 erfolgte Eheschliessung mit E.________ beurkundete. Die Botschaft übermittelte diese Urkunde zusammen mit einem ersten Amtsbericht vom 1. März 1997 den Schweizer Behörden. Nach diesem Bericht sind die vorgelegten Papiere gefälscht und ist der Beschwerdeführer gar nie von E.________ geschieden worden. In der Folge reichte der Beschwerdeführer das Original eines Divorce Certificate vom 1. August 1990 ein und machte geltend, dass er am 31. Juli 1990 von E.________ geschieden worden sei. Ferner reichte er eine weitere Heiratsurkunde (Nikah Nama) ein, welche beurkundete, dass E.________ am 15. Juni 1992 G.________ geheiratet habe. Mit einem Auszug aus dem Todesregister machte er schliesslich geltend, dass G.________ am 16. August 1994 verstorben sei und E.________ somit im Zeitpunkt ihrer erneuten Heirat mit dem Beschwerdeführer verwitwet gewesen sei. Diese zusätzlichen Behauptungen waren nötig, weil nach islamischem Verständnis ein Mann seine Ehefrau nur dann nochmals ehelichen kann, wenn diese in der Zwischenzeit selber in einer anderen Ehe gewesen ist. In einem zweiten
Ermittlungsbericht vom 26. Dezember 1998, welche die Botschaft in Islamabad den schweizerischen Behörden übermittelte, wurde ausgeführt, nach den Ermittlungen im Dorf sei der Beschwerdeführer seit 1974 immer mit E.________ verheiratet gewesen. Gestützt auf den beschafften Eheschein sei die Heirat am 31. Oktober 1973 erfolgt. Auch der zweite Bericht kommt gestützt auf die Würdigung der eingereichten Dokumente und der Befragung von Nachbarn sowie weiterer Auskunftspersonen zum Schluss, dass E.________ gar nie vom Beschwerdeführer geschieden wurde und dass die behauptete Scheidung zunächst auch in den Registern nicht verzeichnet war. Vielmehr sei eine Scheidung per 31. Juli 1990 erst nachträglich (nach den Abklärungen für den ersten Bericht) eingetragen worden, und zwar von einer korrupten Behörde, welche vor Kurzem wegen solcher Machenschaften vorübergehend suspendiert worden sei. Nebst dem zuvor nicht existenten Scheidungsnachweis sei auch die behauptete Heirat mit G.________ erst nachträglich eingetragen worden und deshalb erst im Rahmen des zweiten Ermittlungsberichts vorgefunden worden. G.________ habe zwar existiert und sei 1994 durch einen Elektrounfall zu Tode gekommen, er sei aber nie mit E.________ verheiratet gewesen.
3.2 Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, weshalb in den Berichten die Namen der Vertrauenspersonen der Botschaft und der weiteren Auskunftspersonen nicht ausdrücklich genannt werden. Der Beschwerdeführer erhebt dagegen keine Rügen mehr. Die Berichte selber hat das Verwaltungsgericht ausführlich gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, dass gestützt bloss auf einen dieser beiden Amtsberichte noch nicht abschliessend darauf geschlossen werden könnte, die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ sei nie geschieden worden und bestehe ununterbrochen seit Anfang der Siebziger Jahre. Die beiden Amtsberichte zusammen, die einerseits selbständig verfasst worden seien, sich andererseits aber ergänzten und in den wesentlichen Punkten übereinstimmten, bildeten aber gemeinsam ein wesentliches Indiz dafür, dass die amtlichen Urkunden gefälscht seien und die Angaben über die ehelichen Verhältnisse nicht zuträfen. Der Umstand, dass zunächst vom Heiratsjahr 1973 und anschliessend gestützt auf den zusätzlich erhobenen Eheschein vom Heiratsjahr 1974 gesprochen worden sei, ohne dass das erste Datum bestritten worden sei, spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Berichte, sondern wegen der unaufgeforderten Korrekturbereitschaft eher für die
Seriosität der Arbeit. Diese Beweiswürdigung ist insgesamt nicht willkürlich und dem Beschwerdeführer, der die Berichte bereits wegen der vorübergehenden Unsicherheiten bezüglich des ursprünglichen Heiratsjahres und wegen der Verheimlichung der Namen der Autoren und Auskunftspersonen als unglaubwürdig ansieht, kann entsprechend nicht gefolgt werden.
3.3 Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, es gebe zusätzliche Indizien, die dieses Ergebnis bestätigten. So gebe die Urkunde, welche die Heirat zwischen G.________ und E.________ beurkundet, das Alter der Frau mit 34 Jahren an, während diese damals offensichtlich 38-jährig war. Gebe diese Heiratsurkunde bereits derart grundlegende Personaldaten der angeblichen Braut falsch wieder, müsse dies als zusätzliches Indiz dafür gewertet werden, dass es sich dabei um eine Fälschung gehandelt habe. Es könne durchaus sein, dass die Braut um vier Jahre verjüngt werden musste, um die Heirat mit dem drei Jahre jüngeren Bräutigam glaubhaft zu machen. Der blosse Hinweis des Beschwerdeführers, es handle sich dabei um einen Verschrieb, belegt keine Willkür in der Beweiswürdigung.
3.4 Das Verwaltungsgericht hegt Zweifel an der Ehe zwischen E.________ und G.________ vor allem aber auch deshalb, weil im (als nicht gefälscht anerkannten) Auszug aus dem Todesregister von G.________ in der Spalte "Name of Father, in case of married name of husband" der Vater und nicht die angebliche Ehefrau eingetragen sei, was für einen Unverheirateten korrekt, für einen Verheirateten aber unkorrekt sei. Es trifft zu, dass in dieser Urkunde der Name der angeblichen Ehefrau fehlt. Der Beschwerdeführer weist allerdings mit einem gewissen Recht darauf hin, dass im archaischen Gesellschaftssystem Pakistans die Frauen keine bzw. lediglich eine sehr untergeordnete Rolle spielen und dass in der fraglichen Rubrik lediglich nach dem Vater bzw. "in case of married" nach dem husband (Ehemann) gefragt wird. Dem Registerauszug kann demnach nichts Erhebliches zugunsten oder zulasten des Zivilstandes von G.________ entnommen werden.
3.5 Das Verwaltungsgericht weist weiter darauf hin, dass die Heiratsurkunden und das Divorce Certificate erst nachträglich in die Register eingetragen worden seien und begründet dies. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts Substantielles vor, was Willkür nachweisen würde. Er legt lediglich dar, dass eine Eheschliessung und Scheidung zwar gemäss "Muslim Family Laws Ordinance" eingetragen werden müsse, dass es sich jedoch lediglich um eine Formvorschrift handle, deren Verletzung zwar strafrechtliche Konsequenzen haben könne, jedoch keinen zwingenden Charakter habe, womit eine Nichteinhaltung keinesfalls die Ungültigkeit zur Folge habe. Auch wenn diese rechtliche Erörterung zutreffend sein sollte, durfte das Verwaltungsgericht den Umstand, dass die fraglichen Urkunden erst nachträglich und im zeitlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren eingetragen wurden, als Indiz werten, dass es sich dabei um Fälschungen oder Falschbeurkundungen handelt.
3.6 Zusammenfassend durfte das Verwaltungsgericht gestützt auf die beiden Berichte und die weiteren Hinweise zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer keine genügende Urkunde vorgelegt hat, welche die behauptete (Wieder-)Heirat des Beschwerdeführers mit E.________ belegt. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen, wie sie Art. 25
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 25 - Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt:
a  wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war;
b  wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und
c  wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt.
-27
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
1    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
a  dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c  dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3    Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
IPRG i.V.m. Art. 32
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
IPRG für die Eintragung von Urkunden und Entscheidungen verlangen, namentlich die Vereinbarkeit mit dem Ordre Public, vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer vermag keine Willkür in der Beweiswürdigung darzutun, so dass die Beschwerde abgewiesen werden muss, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A.3/2007
Datum : 27. Februar 2007
Publiziert : 15. Mai 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Register
Gegenstand : Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe ins Familienregister


Gesetzesregister
BGG: 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
IPRG: 25 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 25 - Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt:
a  wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war;
b  wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und
c  wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt.
27 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
1    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
a  dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c  dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3    Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
32
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
OG: 97  98  103  105  106  108  156
VwVG: 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
ZGB: 8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
9 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
10
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 10
ZStV: 23
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 23 Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand - 1 Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand werden aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person durch das zuständige Zivilstandsamt beurkundet. Ist die Person in mehreren Kantonen heimatberechtigt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, dem die ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand vorgelegt wird.
1    Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand werden aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person durch das zuständige Zivilstandsamt beurkundet. Ist die Person in mehreren Kantonen heimatberechtigt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, dem die ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand vorgelegt wird.
2    Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand ausländischer Personen werden aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde durch das zuständige Zivilstandsamt beurkundet:
a  wenn die Beurkundung familienrechtliche Wirkungen für eine Person mit Schweizer Bürgerrecht hat: im Heimatkanton dieser Person;
b  wenn die Daten der Person abrufbar sind und eine Zuständigkeit nach Buchstabe a entfällt: im Wohnsitzkanton oder im Kanton, in dem anschliessend eine weitere Amtshandlung vorzunehmen ist;
c  wenn eine Zuständigkeit nach Buchstabe a oder b entfällt: im Geburtskanton.
3    Die Aufsichtsbehörde meldet der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person anlässlich der Verfügung nach Artikel 32 Absatz 1 IPRG115 Tatsachen, die im Zusammenhang mit einer im Ausland erfolgten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft auf eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern hindeuten (Art. 82a VZAE116). Sie teilt ihr auch das Resultat allfälliger Abklärungen sowie die Verweigerung oder Anerkennung mit.117
4    Das kantonale Recht regelt die Zuständigkeit für die Beurkundung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3.
5    Die Anzeige der festgestellten Straftaten und die Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel 16 Absatz 7. Die Meldung an die Behörde, die für die Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, richtet sich nach Artikel 16 Absatz 8.118
BGE Register
119-II-264
Weitere Urteile ab 2000
5A.3/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
pakistan • ehe • bundesgericht • appenzell ausserrhoden • echtheit • auskunftsperson • weiler • zivilstand • eheschliessung • indiz • sachverhalt • bescheinigung • bundesgesetz über das bundesgericht • zivilstandsverordnung • ehegatte • familienregister • wiese • vorinstanz • gerichtsschreiber • eheschein
... Alle anzeigen
AS
AS 2006/1243 • AS 2006/1205