Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-1568/2019

Urteil vom 30. September 2019

Richterin Susanne Genner (Vorsitz),

Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Fulvio Haefeli,

Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Visum aus humanitären Gründen für B._______.

Sachverhalt:

A.

A.a Am 7. Juni 2018 stellte der syrische Staatsangehörige A._______ (am [...] vorläufig aufgenommen) ein Gesuch um «Familiennachzug, evtl. ein humanitäres Einreisegesuch für seine Ehefrau B._______». Gemäss einem dem Gesuch beiliegenden auf die Ehefrau ausgestellter Maktumin-Ausweis sowie einem Eheschein ist A._______ seit dem 7. März 2015 mit der aus Syrien stammenden Staatenlosen B._______ verheiratet (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1).

A.b Das SEM teilte ihm daraufhin am 27. Juni 2018 mit, dass der Familiennachzug und der Einbezug in die vorläufige Aufnahme frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme möglich seien. Infolgedessen komme der Nachzug seiner Ehefrau (noch) nicht in Betracht. Gleichzeitig machte sie ihn darauf aufmerksam, dass seine Ehefrau bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung ein Gesuch für ein humanitäres Visum einreichen könne (SEM-act. 3/22).

B.
Am 10. Oktober 2018 beantragte B._______ (geb. 1995; nachfolgend: Gesuchstellerin) beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ein Visum aus humanitären Gründen (SEM-act. 4/40-43).

C.
Mit Formularverfügung vom 15. Oktober 2018 verweigerte das schweizerische Generalkonsulat die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen an die Gesuchstellerin (SEM-act. 4/45).

D.
Mit Verfügung vom 4. März 2019 wies das SEM die dagegen erhobene Einsprache des Ehemannes A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab.

Zur Begründung führte das SEM aus, dass sich die Gesuchstellerin in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat aufhalte. Aus den Schilderungen ihrer gesundheitlichen Probleme und dem eingereichten ärztlichen Bericht (...) gingen keine substantiierten Anhaltspunkte hervor, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage begründen könnten. Trotz der geltend gemachten schwierigen Lebensumstände sei nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein solle.

E.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2019 die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausstellung des beantragten Visums. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Zur Begründung seiner Anträge machte er im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin befinde sich - unter anderem bedingt durch ihre gesundheitlichen Probleme - in der Türkei in einer schwierigen Lage und stehe kurz vor einer Rückkehr nach Syrien.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen.

G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde.

H.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik.

I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff . VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).

2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer aus Syrien stammenden Staatenlosen und nicht - wie in der Verfügung fälschlicherweise erwähnt - einer syrischen Staatsangehörigen zugrunde, welche einen längeren Aufenthalt in der Schweiz beabsichtigt. Die Visumspolitik für Aufenthalt von mehr als 90 Tagen im Schengen-Raum liegt in der Kompetenz jedes einzelnen Schengenmitgliedstaates. Für die Frage der Visumspflicht beziehungsweise der Visumsbefreiung gelangt somit nationales Recht zur Anwendung. Die nach schweizerischen Recht massgebende Ausnahmeklausel von Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) gilt auch für Staatenlose. Infolgedessen unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.

3.2 In Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV wird ausdrücklich festgehalten, dass ein humanitäres Visum erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.

3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 m.H.).

4.

4.1 Aktenkundig hat die Gesuchstellerin Syrien zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt verlassen und sich in die Türkei begeben, wo sie beim schweizerischen Generalkonsulat um Ausstellung eines humanitären Visums ersucht hat (vgl. Visumsgesuch vom 10. Oktober 2018 [SEM-act. 4/40-43]). Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache vom 17. Januar 2019 geltend, sie könne auch dort kein gutes Leben führen. Sie fühle sich in der Türkei einsam, sei dort ohne Bezugspersonen und leide unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Sie sei einem akuten Suizidrisiko ausgesetzt und auf Hilfe angewiesen. Sie lebe in Armut und Elend und die Finanzierung einer langfristigen Therapie sei kaum möglich. Der Einsprache war ein ärztlicher Bericht («Reçete») eines [türkischen] Spitals (...) in arabischer Sprache mit türkischer und deutscher Übersetzung beigelegt. Demnach kam es nach der Ablehnung des Visumsantrages zu einem Suizidversuch seitens der Gesuchstellerin (SEM-act. 3/16 ff.).

4.2 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 4. März 2019 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass sich die Gesuchstellerin in der Türkei, und damit in einem sicheren Drittstaat aufhalte, wo weder Bürgerkrieg noch Krieg oder eine Situation landesweiter Gewalt herrsche. Es greife somit die Regelvermutung, dass in der Türkei keine Gefährdung mehr bestehe. Das SEM stelle zwar die schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in Abrede, doch sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Flüchtlinge aus Syrien in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden würden. Allgemein betrachtet sei die Grundversorgung in der Türkei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gewährleistet. Ferner sei der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich verfügbar. Insbesondere in den Grossstädten wie Istanbul sei ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem vorhanden. So könne sich die Gesuchstellerin bspw. an das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), den türkischen Roten Halbmond oder an andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden, um medizinische Hilfe vor Ort oder anderweitige notwendige Versorgung zu erlangen (SEM-act. 5/47 m.H.). Trotz des eingereichten ärztlichen Berichts gingen aus der gesamten Aktenlage keine substantiierten Anhaltspunkte hervor, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage begründen könnten. Auch habe die Gesuchstellerin bei der Antragstellung für das Visum keinerlei gesundheitliche Probleme geltend gemacht. Die Aussagen im Zusammenhang mit den geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten der Gesuchstellerin würden ebenfalls nicht ausreichen, um substantiiert zu belegen, dass diese eine ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben in der Türkei zu befürchten habe.

4.3 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe fest, dass sich die Gesuchstellerin in der Türkei - entgegen der Ansicht des SEM - in einer Notsituation befinde, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Er wirft die Frage auf, wie die Beschwerdeführerin in der Türkei als alleinstehende Frau, ohne ausreichende finanzielle Mittel und auf eine medizinische Behandlung angewiesen, ein menschenwürdiges Leben führen könne. Zudem äussert er die Befürchtung, sie könnte nach Syrien zurückkehren.

4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2019 hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten und stichhaltigen Anhaltspunkte vorbringe, welche darauf hinweisen würden, dass die Gesuchstellerin unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Zudem hebt sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervor, dass das Beweismass einer entsprechenden Gefährdung unter dem Aspekt des humanitären Visums angehoben worden sei.

4.5 Der Beschwerdeführer hat in seiner Einsprache sowie in seiner Beschwerde immer wieder die prekäre finanzielle Lage seiner Ehefrau, deren gesundheitliche Probleme sowie ihre Einsamkeit in der Türkei hervorgehoben. Bezüglich der allgemeinen Lage syrischer Flüchtlinge in der Türkei hält er fest, dass diese zunehmend unter schwierigen Bedingungen zu leiden hätten, da die Flüchtlingslager überfüllt seien, und bereits Hunderttausende von Flüchtlingen ausserhalb der Flüchtlingscamps leben würden. Ferner sei der Zugang zu medizinischer Versorgung nicht gewährleistet. Infolgedessen befürchte er, seine Ehefrau werde angesichts der schlechten Bedingungen in der Türkei nach Syrien zurückkehren.

4.6 Die Vorinstanz räumt in ihrem ablehnenden Entscheid ein, dass die Lebensbedingungen syrischer Flüchtlinge in der Türkei schwierig sind. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Daran können auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Gesuchstellerin nichts ändern. Zwar wird in der Einsprache sowie auf Beschwerdeebene geltend gemacht, die Gesuchstellerin leide unter PTBS und habe einen Suizidversuch unternommen; hingegen fehlen konkretere Angaben über die Erkrankung und deren erforderliche oder allenfalls bereits erfolgte Behandlung. Im Übrigen vermag - wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zurecht festgestellt hat - der alleinige Umstand, dass die Spitalin-frastruktur, das medizinische Fachwissen oder die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, noch keine Situation einer akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben zu begründen. Eine solche geht denn auch nicht aus der deutschen Übersetzung des «Reçete» hervor. Diesem Arztbericht ist lediglich zu entnehmen, dass sich die Gesuchstellerin im Anschluss an ihren Suizidversuch mit Hilfe einer weiblichen Verwandten an die Klinik für Psychiatrie gewandt hat. Ihr Zustand sei momentan nicht stabil und da sie ihre Medikamente nicht regelmässig einnehme, benötige sie zu Hause die Hilfe einer Drittperson. Die Gesuchstellerin hege noch immer Selbstmordgedanken, welche für sie eine Lebensgefahr darstellen würden. Abschliessend wird die Bitte geäussert, der Gesuchstellerin dabei zu helfen, dass sie wieder mit ihrem Ehemann zusammen sein könne, sowie den Hinweis, dass ihr eine dauerhafte medizinische Behandlung verordnet werde (SEM-act. 3/17). Der Gesuchstellerin war es demnach möglich, sich an ein [türkisches] Spital (...) zu wenden. Der Hinweis, dass sie ihre Medikamente nicht regelmässig einnehme, lässt darauf schliessen, dass sie in ärztlicher Behandlung ist und Medikamente erhält. Folglich kann sie sich mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen an ihre behandelnde Ärztin wenden. Auch dürfte davon auszugehen sein, dass die im ärztlichen Bericht erwähnte Begleitperson ihr bei der richtigen Dosierung der Medikamente behilflich sein kann. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, «die Gesuchsteller» hätten bei einem Verbleib im Libanon keine Aufenthaltsbewilligungen erhalten und die dort herrschenden Wohnbedingungen seien für ältere (die Gesuchstellerin ist 1995 geboren) und kranke Menschen nicht geeignet, lässt sich diesbezüglich nichts über die Situation der Gesuchstellerin in der Türkei ableiten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren betreffend Erteilung eines humanitären Visums noch im Verlauf
seines Asylverfahrens einen gemeinsamen Aufenthalt mit seiner Ehefrau im Libanon geltend gemacht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3993/2018 vom 29. November 2018, Sachverhalt Bst. B).

4.7 Gestützt auf die Akten und die Vorbringen des Beschwerdeführers ist keine unmittelbare Gefährdung der Gesuchstellerin erkennbar, die die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde.

5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin nicht die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihr ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausgestellt werden könnte. Die angefochtene Verfügung hat somit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Ulrike Raemy

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-1568/2019
Datum : 30. September 2019
Publiziert : 10. Oktober 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Visum aus humanitären Gründen (VrG)


Gesetzesregister
AuG: 112
BGG: 83
VEV: 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VGG: 31  37
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG: 48  49  50  52  62  63
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • leben • syrien • vorinstanz • sachverhalt • drittstaat • suizidversuch • kostenvorschuss • richtigkeit • verfahrenskosten • ehegatte • libanon • frage • 1995 • vorläufige aufnahme • bedingung • betroffene person • familiennachzug • einspracheentscheid • angewiesener
... Alle anzeigen
BVGE
2018-VII-5 • 2014/1
BVGer
E-3993/2018 • F-1568/2019 • F-4658/2017