Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7907/2015
Urteil vom 2. Oktober 2017
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Besetzung Richter Markus König, Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
Parteien alle Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 3. November 2015 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden - ethnische Hazara afghanischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in Kabul - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge [im] 2014. Sie reisten über Sri Lanka, wo ihnen von der Schweizer Botschaft ein Visum ausgestellt wurde, in die Schweiz ein. Am 29. August 2014 stellten sie im Empfangs- und Verfah-renszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 24. September 2014 wurde dort die Kurzbefragung durchgeführt. Eine ergänzende Anhörung (rechtliches Gehör) erfolgte am 1. Oktober 2014. Dabei sowie anlässlich der eingehenden Anhörung vom 1. April 2015 (Beschwerdeführer) respektive 19. Mai 2015 (Beschwerdeführerin) trugen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes vor:
A.b Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan für verschiedene [Medien] als [journalistische Tätigkeit] tätig gewesen. Zuletzt sei er als Angestellter [eines Medienunternehmens] und in Zusammenarbeit mit dem High Peace Council Afghanistan [an der Produktion eines von ausländischen Akteuren initiiertem Medienerzeugnisses] beteiligt gewesen. Es habe sich dabei um [ein politisches Projekt] gehandelt, der alle Taliban zum Frieden hätte bewegen sollen. Einer der Interviewpartner (...) sei ein führender Taliban, E._______, gewesen, der als Friedensförderer angesehen worden sei. Um mit diesem zu sprechen, sei der Beschwerdeführer unter anderem zusammen mit [seinem Berufskollegen] - der zwischenzeitlich [in ein anderes Land] geflohen sei - nach (...) gereist. Entsprechend seiner vermeintlichen Funktion als Friedensförderer habe sich E._______ während des Interviews dafür ausgesprochen, dass die Taliban die Regierung in ihren Friedensbemühungen unterstützten sollten. [Plötzlich habe der sich in Vertraulichkeit wähnende E._______ dem Beschwerdeführer offenbart], dass dieses ganze Gerede über den Frieden eine Lüge sei. Er sei Taliban. Der Sinn seines Lebens sei es, zu kämpfen. Am Frieden sei er nicht interessiert und jeder Taliban, der behaupte, sich dem Frieden anzuschliessen, sei in Wirklichkeit nur auf seinen eigenen Vorteil bedacht. Aber wenn gewünscht werde, dass er eine politische Lüge auftische, dann könne er dies gerne tun. [Der Beschwerdeführer habe Beweismittel von diesem Gespräch sicherstellen können.].
Zurück in Kabul hätten sich der Beschwerdeführer und [sein Berufskollege] mit [einem Mitglied] des High Peace Council, F._______, getroffen. Bei diesem Gespräch sei [seinem Berufskollegen] herausgerutscht, dass sie [vom Gespräch mit E._______ im Geheimen Beweismittel hätten sicherstellen können]. Dies sei fatal gewesen. Denn was er, der Beschwerdeführer, und [sein Berufskollege] damals nicht gewusst hätten, sei gewesen, dass F._______ die Taliban einige Jahre zuvor bei den Vereinten Nationen vertreten habe und diesen somit nahe stehe. Zusammen mit [einem anderen Berufskollegen] seien er, der Beschwerdeführer, und [der Berufskollege] gegen Ende (...) 2014 nochmals zum High Peace Council eingeladen worden. Der Koordinator zwischen ihnen und der Organisation habe sie aber gewarnt, nicht dort zu erscheinen, da F._______ mit E._______ gesprochen habe und Letzterer sich nun rächen wolle. Auch die [das Medienunternehmen] - die er über die [geheimen Beweismittel] informiert habe - habe ihm geraten, nicht mehr ins Büro zu kommen, da er dort sicher gesucht werde. Nach zwei, drei Tagen zu Hause habe er Anrufe der Gefolgsleute von E._______ erhalten, in denen er beschimpft und aufgefordert worden sei, [das Beweismittel] herauszugeben. Er habe stets verneint, im Besitz [eines solchen Beweismittels] zu sein, und sei aus Angst nicht mehr aus dem Haus gegangen. In derselben Zeit sei er auch von G._______, einem weiteren Vertreter des High Peace Council, kontaktiert und um ein Gespräch gebeten worden. Da er, der Beschwerdeführer, sich von dieser Unterredung eine Lösung seines Problems erhofft habe, habe er in ein Treffen eingewilligt, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dieses vor [einem Polizeiposten] stattfinde. G._______ sei mit (...) talibanähnlich gekleideten Personen erschienen und habe ihn zur Herausgabe [der Beweismittel] aufgefordert. Da der Beschwerdeführer dementiert habe, im Besitz [solcher Beweismittel] zu sein, hätten die (...) Begleiter ihn in ihr Auto zerren wollen. Er habe aber so laut geschrien, dass die Polizei aus dem Gebäude herausgekommen sei, woraufhin die Angreifer geflohen seien. Bereits vor dem Treffen mit G._______ habe der Beschwerdeführer mit [einem Beamten] Kontakt aufgenommen und ihm davon und von den Drohanrufen erzählt. Er sei aber weder vor, noch nach dem Treffen persönlich bei diesem vorbeigegangen, weil er befürchtet habe, dass er auch seitens der Regierung verfolgt würde, wenn diese von [den Beweismitteln] erfahre.
Nach diesem Entführungsversuch sei er nach Hause zurückgekehrt und habe mit seiner Ehefrau, [seinem Kind] und [einem Verwandten] die Flucht ergriffen. Zunächst seien sie bei [einer Verwandten] in D._______, untergekommen. Dort sei er von einem Freund benachrichtigt worden, dass eine Person aus dem Umfeld eines Talibankommandanten aus (...) in D._______ nach ihm suche. Daraufhin sei ihm klar geworden, dass ihm nichts anderes übrig bleibe, als mit seiner Familie aus Afghanistan zu fliehen. Die Ausreise nach Sri Lanka habe sich aus visumstechnischen Gründen am schnellsten organisieren lassen, weshalb sie sich dorthin begeben hätten. Während ihres Aufenthalts in Sri Lanka sei E._______ umgebracht worden. Zudem habe der Beschwerdeführer von einem ehemaligen Mitarbeiter [beim Medienunternehmen] erfahren, dass er von den Taliban zur Fahndung und Tötung ausgeschrieben worden sei. Ein [Mitarbeiter des Medienunternehmens], habe dem ehemaligen Mitarbeiter mitgeteilt, dass er im Haus [eines Verwandten], ein entsprechendes Fahndungsschreiben mit einem Foto des Beschwerdeführers darauf gesehen habe.
Sri Lanka hätten sie schliesslich verlassen müssen, weil ihnen dort die Ausschaffung nach Afghanistan gedroht habe. Die sri-lankischen Behörden hätten afghanische Flüchtlinge aus ihren Häusern geholt und deportiert, weshalb die Beschwerdeführenden vorübergehend in ein Hotel gezogen seien und von dort aus verschiedene ausländische Botschaften kontaktiert hätten. Die Schweizer Botschaft sei die einzige gewesen, die auf diese Anfrage geantwortet habe.
A.c Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend.
A.d Zur Untermauerung ihrer Verfolgungsvorbringen reichten die Beschwerdeführenden neben ihren Reisepässen, ihren Tazkiras und ihrem Familienbüchlein [das relevante Beweismittel des Gesprächs mit E._______] (A2, Beilage 2), Notizen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (A2, Beilage 3), eine Fotografie des Fahndungsschreibens der Taliban (A2, Beilagen 4 und 13), [Beweismittel] von Projekten des Beschwerdeführers, darunter Fotografien mit E._______ (A2, Beilage 5), Kopien und Originale von Mitarbeiterausweisen und des Führerscheins des Beschwerdeführers (A2, Beilage 6), Zeugnisse und Auszeichnungen des Beschwerdeführers (A2, Beilage 7), Auszüge aus dem Konto des Beschwerdeführers bei der (...) Bank (A2, Beilage 8), Verträge mit und Arbeitszeugnis [Unternehmen] (A2, Beilage 9), Berichte über das Schicksal der Hazara in Afghanistan (A2, Beilage 10), Artikel über E._______ (A2, Beilage 11), Referenzschreiben, insbesondere von Berufskollegen des Beschwerdeführers (A2, Beilage 12), Referenzschreiben [eines Medienunternehmens] (A2, Beilage 14) sowie eine Fotografie [eines Mitgliedes] des High Peace Councils und [eines Medienunternehmens] (A2, Beilage 15) ein.
B.
Mit Schreiben vom 15. September 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, anhand eines Fotoausdrucks Angaben zu Personen zu machen, die auf [dem von ihnen eingereichten Beweismittel] zu sehen sind (A26/4). Mit Schreiben, eingegangen beim SEM am 21. September 2015, kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach (vgl. A27/2).
C.
Mit Verfügung vom 3. November 2015 - eröffnet am 4. November 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 festgehalten habe, die Sicherheitslage in Kabul sei trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge im Vergleich zur Lage in anderen Landesteilen Afghanistans relativ stabil. Den Sicherheitskräften gelinge es offenbar, für die Bevölkerung der Hauptstadt ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen. Diese Rechtsprechung sei vom Gericht in späteren Urteilen bestätigt worden. Somit seien in Kabul sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der Behörden zu bejahen. Dies gelte auch im Fall des Beschwerdeführers. Einerseits habe sich der Polizeibeamte, den er angerufen habe, seiner Sache grundsätzlich angenommen. Dass der Beschwerdeführer schlussendlich nicht persönlich bei ihm vorgesprochen habe, könne nicht dem Beamten angelastet werden und mithin auch nicht als mangelnder Schutzwille ausgelegt werden. Die Begründung des Beschwerdeführers dafür, dass er die Polizei nicht habe einschalten wollen, müsse als Schutzbehauptung qualifiziert werden. [So habe er als Angestellter einer Medienfirma und als Medienschaffender an einem von Ausländern finanzierten und von High Peace Council in Auftrag gegebenen journalistischen Projekten mitgewirkt]. Wegen [heimlich beschaffter Beweismittel über E._______] sei er von den Taliban bedroht worden. Es sei somit kein Motiv erkennbar, weshalb er von der Regierung hätte verfolgt werden sollen, wenn er die Behörden um Schutz vor den Nachstellungen durch die Taliban ersucht hätte. Auch spreche das Verhalten der Polizei bei der versuchten Entführung grundsätzlich für deren Schutzfähigkeit und Schutzwillen. Da der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall sofort seinen Wohnsitz verlassen habe, habe er den Behörden keine Gelegenheit gegeben, entsprechende Ermittlungen aufzunehmen.
D.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 3. November 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die Dispositivziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liessen sie ferner beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E.
Da in der Eingabe vom 4. Dezember 2015 die Seiten 6 und 7 fehlten, gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 die Gelegenheit, diese nachzureichen, andernfalls aufgrund der aktuellen Aktenlage entschieden würde. Ferner hielt das Gericht in der genannten Zwischenverfügung fest, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme für die Dauer des Verfahrens über eine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügten.
F.
F.a Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden die fehlenden Seiten der Beschwerdeschrift nach.
F.b Darin wurde mit Verweis auf diverse Berichte im Wesentlichen argumentiert, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit Anfang 2015 drastisch verschlechtert habe und die Taliban wieder so stark seien, wie sie seit dem Sturz ihres Regimes 2001 nicht mehr gewesen seien. Der Bevölkerung mangle es zudem am Vertrauen in die Regierung und in die Justiz, da diese ineffizient und korrupt sei und sich selbst menschenrechtswidriger Methoden bediene. So seien die afghanischen Behörden denn auch weitgehend unfähig, Schutz vor Gewalt zu garantieren. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit werde überwiegend missachtet und es herrsche offizielle Straffreiheit für jene, welche die Bevölkerung eigentlich schützen sollten. Vor diesem Hintergrund gehe die Einschätzung des SEM, wonach die afghanischen Behörden schutzwillig und schutzfähig seien, fehl.
Aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen als Medienschaffender und in Afghanistan bekannte Persönlichkeit habe sich der Beschwerdeführer in einer ausweglosen Situation befunden. So gehörten Medienschaffende gemäss einschlägigen Berichten zu den speziell gefährdeten Personengruppen in Afghanistan, wobei in der Vergangenheit neben nichtstaatlichen auch staatliche Akteure für Übergriffe hätten verantwortlich gemacht werden müssen. Der Beschwerdeführer habe mit seinen durch Beweismittel untermauerten Verfolgungsvorbringen beweisen können, dass auch F._______, [ein Mitarbeiter] des High Peace Council, kein Interesse daran habe, die Taliban unter staatliche Kontrolle zu bringen. Dies belege eine Ansprache von F._______ anlässlich der Abdankung [eines] im Jahr 2015 ums Leben gekommenen Talibanführers (...), in welcher F._______ die Heldentaten und das Märtyrertum des Gefallenen gepriesen habe. [Nennung weiterer Beweismittel zu Gunsten des Beschwerdeführers]. Da mit [diesem Beweismittel] dem Ansehen sowohl der afghanischen Regierung als auch der darin erwähnten Taliban geschadet werde, gefährde [es] den Beschwerdeführer zusätzlich.
Aus diesen Gründen sei es nachvollziehbar und plausibel, dass der Beschwerdeführer den lokalen Behörden nicht vertraut habe. Diese seien schlichtweg nicht vertrauenswürdig und auch nicht schutzfähig. Einige von ihnen hätten früher sogar selbst für die Taliban gearbeitet oder seien nach wie vor mit diesen verbandelt. Oder sie rächten sich an ihm für [sein kritisches Schaffen, in dem unter anderem aufgedeckt werde], dass der High Peace Council und die afghanische Regierung, sowie auch die Taliban in Wirklichkeit gar nicht daran interessiert seien, miteinander Frieden zu schliessen, sondern vielmehr daran, Geld von ausländischen Investoren zu erhalten.
F.c Zur Untermauerung dieser Vorbringen liessen die Beschwerdeführenden verschiedene Internetartikel und Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan einreichen. [Vorbringen im Zusammenhang mit einem eingereichten Beweismittel].
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 liessen die Beschwerdeführenden ein Schreiben (mit Zustellcouvert) einer in Afghanistan tätigen Menschenrechtsanwältin einreichen, in dem diese zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des afghanischen Staates Stellung nimmt. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die lokale Polizei Afghanistans im Zuge der Bemühungen des afghanischen Staates, Aufständische in die lokalen Gemeinden zu integrieren, von den Taliban infiltriert worden sei. Angesichts dessen sei ernsthaft zu bezweifeln, dass die Sicherheitskräfte bei Bedrohungen seitens der Taliban tatsächlich Schutz gewähren könnten und wollten. Die afghanische Regierung habe ein grosses Interesse daran, enge Verbindungen zu den Taliban und anderen Aufständischen aufrechtzuerhalten, um den "Friedensprozess" nicht zu gefährden. Zudem hätten frühere Mitglieder der Taliban Einsitz in hohe Regierungsämter genommen. Vor diesem Hintergrund sei es den Beschwerdeführenden nicht zumutbar, sich zu ihrem Schutz an den afghanischen Staat zu wenden. Bei einer Rückkehr laufe der Beschwerdeführer als Medienschaffender aufgrund der Ereignisse, die zur Flucht der Familie geführt hätten, Gefahr, unter Verweis auf schwammige Gründe, wie "Störung der öffentlichen Ordnung" oder "Handlungen im Widerspruch mit dem öffentlichen Interesse", angeklagt zu werden.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2017 - den Beschwerdeführenden am 12. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt - hielt das SEM fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 3. November 2015 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
5.
5.1 Das SEM zweifelt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht an. Auch für das Gericht ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, die Schilderungen der Beschwerdeführenden in Zweifel zu ziehen. Folglich ist zu prüfen, ob ihre Vorbringen - entgegen der Ansicht des SEM - asylrelevant sind. Diesbezüglich stellen sich zwei Fragen: erstens, ob die Beschwerdeführenden eine asylrelevante Behelligung durch den afghanischen Staat zu befürchten hatten respektive haben und zweitens, ob der afghanische Staat mit Bezug zur plausiblen Verfolgung durch die Taliban schutzfähig und schutzwillig ist. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen betreffend die staatliche Verfolgung ergibt, kann die Beantwortung der zweiten Frage vorliegend offenbleiben.
5.2
5.2.1 Um den Friedensprozess zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung - [Thema des Projekts, in das der Beschwerdeführer involviert war] - voranzutreiben, rief Hamid Karzai im September 2010 den High Peace Council ins Leben. Während der Präsidentschaft Karzais setzte sich der Friedensrat mehrheitlich aus ehemaligen Kriegsfürsten, Getreuen des Präsidenten und rehabilitierten Taliban zusammen. Einige ehemalige Taliban, die sich der Institution anschlossen, wurden im Juni 2011 von den Sanktionslisten der UN gestrichen. Ashraf Ghani versuchte den High Peace Council und den Friedensprozess nach seiner Machtübernahme im Herbst 2014 zu erneuern. Auch beim reformierten, schlankeren Friedensrat geht es einschlägigen Berichten zufolge aber in erster Linie darum, den Hauptakteuren im afghanischen Konflikt die Möglichkeit zu sichern, sich am politischen Prozess zu beteiligen, und weniger darum, ein starkes Team von Verhandlungsführern zusammenzustellen (vgl. Afghanistan Analysts Network [AAN], Afghan Reactions to the High Peace Council, 14. Oktober 2010; AAN, Warlords' Peace Council, 28. September 2010; The New York Times, Afghans Want Sanctions Lifted on Taliban Figures, 4. Juni 2011; Konrad Adenauer Stiftung, Kein demokratischer, aber friedlicher Machtwechsel in Afghanistan, 29. Oktober 2014; AAN, In Search of a Peace Process: A 'new' HPC and an ultimatum for the Taleban, 26. Februar 2016).
Unter dem ersten Vorsitzenden des Council, Burhanuddin Rabbani, der später einem Anschlag zum Opfer fiel, wurde mit grossem Engagement am Aufbau des Friedensprozesses gearbeitet. Zudem sichert das Projekt Afghanistan noch heute umfangreiche internationale Investitionen. Das Afghanistan Analysts Network (AAN) bezeichnete den High Peace Council denn auch als "cash cow" (vgl. The New York Times, Assassination Deals Blow to Peace Process in Afghanistan, 20. September 2011; AAN, In Search of a Peace Process: A 'new' HPC and an ultimatum for the Taleban, 26. Februar 2016; UN Development Programme [UNDP], Afghanistan Peace and Reintegration Programme, undatiert; Tolo News, HPC Spends over $530,000 on Monthly Salaries: TOLOnews Report, 11. Juli 2016).
Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass die Institution um Integrität in ihrer Aussenwirkung bedacht ist. So ist bekannt, dass der High Peace Council im Februar 2014 seinen Sprecher suspendierte, nachdem dieser Osama bin Laden als Märtyrer bezeichnet hatte, und sich von seinem Berater trennte, weil dieser die Taliban "Engel des Friedens" nannte (vgl. British & Irish Agencies Afghanistan Group [BAAG], BAAG Monthly Report: Afghanistan in February 2014, undatiert; Khamaa Press, Afghan peace official fired for calling Taliban 'Angels of Peace', 15. Januar 2017).
5.2.2 Diese Informationen legen den Schluss nahe, dass der High Peace Council und der damit zusammenhängende Friedensprozess im Frühling 2014 für die afghanische Regierung aus verschiedenen Gründen nicht unwichtig und eine Kritik an deren Integrität auch seitens des Staates kaum erwünscht war. Es ist davon auszugehen, dass sich dies bis heute nicht wesentlich verändert hat, auch wenn der Friedensprozess im Zuge der Präsidentschaftswahlen im September 2014 in den Hintergrund gerückt ist (vgl. UN General Assembly, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security - Report of the Secretary-General [A/68/988-S/2014/656], 9. September 2014). So kommt dem Friedensrat nach wie vor grosse Bedeutung zu, wenn es um die Sicherung der internationalen finanziellen Unterstützung zugunsten des afghanischen Staates geht (vgl. AAN, In Search of a Peace Process: A 'new' HPC and an ultimatum for the Taleban, 26. Februar 2016).
5.3
5.3.1 Die vom Beschwerdeführer [dokumentierten] Aussagen von E._______ stellen die Ernsthaftigkeit und damit die Glaubwürdigkeit des Friedensprozesses und seiner Teilnehmer in Frage. Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer - trotz eines gewissen Bekanntheitsgrades seiner Person - wohl nicht um einen besonders wirkungsmächtigen Kritiker, war er doch in Afghanistan zuvor nicht als hochprofilierter Oppositioneller bekannt. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass der afghanische Staat jegliche öffentlichen Bemängelungen, gerade auch von Seiten journalistischer Kreise, im Keim ersticken will. Dies wird im vorliegenden Fall dadurch verstärkt, dass es sich bei E._______ nicht um eine völlig unbedeutende Person, sondern um einen ranghohen Führer der Taliban handelte, dessen Integration in den Friedensprozess als grosser Erfolg gewertet wurde [vgl. Quellen]. Zudem verfügt der Beschwerdeführer mit [seinem Beweismittel] über ein handfestes Beweismittel, das sich nur schwer als blosses Gerücht abtun lässt. Eine Veröffentlichung [dieses Beweismittels] wäre mithin kaum im Interesse des afghanischen Staates. So übten gewisse Institutionen und Personen in der Vergangenheit zwar mutmasslich ungestraft Kritik am afghanischen Friedensprozess. In der Regel handelte es sich dabei aber um mächtige oder im Ausland domizilierte, schwieriger angreifbare Akteure (vgl. z.B. TOLOnews, Senators Label HPC A Failure, Call For Its Dissolution, 11. Juli 2017; Los Angeles Times, Afghans uneasy despite security gains made by U.S. troop buildup, 6. Dezember 2011). Da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, (...), versuchte, sich aus den Ereignissen herauszuhalten und ihn faktisch freistellte (vgl. A21/19, F55 ff.), genoss er als Privatperson demgegenüber keinen besonderen Schutz mehr.
5.3.2 Nach dem Gesagten erscheint es plausibel, dass der Beschwerdeführer wegen [des] den Friedensprozess in Frage stellenden [Beweismittels] nicht nur seitens der Taliban, sondern auch seitens des afghanischen Staates flüchtlingsrechtlich relevante Behelligungen zu befürchten hatte und hätte. Wie einleitend ausgeführt, können einlässliche Ausführungen dazu, ob der afghanische Staat gegenüber der von den Taliban ausgehenden Bedrohung schutzwillig und schutzfähig ist, bei dieser Sachlage unterbleiben. Folglich erfüllt der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht des SEM - die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerdeführerin und [das Kind], die keine eigenen Asylgründe geltend gemacht haben, sind gestützt auf Art. 51

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
6.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Vorinstanz hat zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 3. November 2015 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 3. November 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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