Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-4626/2021
Urteil vom 13. April 2023
Besetzung
Richter Gregor Chatton (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Caroline Rausch.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nationales Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______ F._______.
F-4626/2021
Sachverhalt:
A.
Der syrische Staatsangehörige A._______, geboren am (...), (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 15. Juni 2020 aufgrund der Unzumutbarkeit seiner Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. B.
Am 26. Juli 2021 beantragte die Ehefrau des Beschwerdeführers B._______, geboren am (...), (nachfolgend: Gesuchstellerin 1) für sich und ihre gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (...) (nachfolgend: Gesuchstellerin 2), D._______, geboren am (...) (nachfolgend: Gesuchstellerin 3), E._______, geboren am (...) (nachfolgend: Gesuchsteller 4) und F._______, geboren am (...) (nachfolgend: Gesuchsteller 5), alle Staatsangehörige Syriens, bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut die Ausstellung von Visa für den langfristigen Aufenthalt (Visa D; sog. humanitäre Visa).
C.
Mit Formularverfügungen vom 13. August 2021, eröffnet am 26. August 2021, verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung der beantragten Visa. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2021 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: die Vorinstanz). D.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 24. September 2021 ab. E.
Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2021 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung humanitärer Visa für die Gesuchstellenden. F.
Am 12. November 2021 erliess das Bundesverwaltungsgericht eine Zwischenverfügung und forderte den Beschwerdeführer zu einer Verbesserung der Beschwerde auf. Am 19. November 2021 ergänzte er die Beschwerde.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800. zu leisten. Am 9. Dezember 2021 wurde der Kostenvorschuss bezahlt.
H.
Am 30. Dezember 2021 beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 10. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Auskunft über den Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht antworte ihm am 16. August 2022. J.
In seinen Eingaben vom 24. August 2022, 28. Oktober 2022 und 7. November 2022 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und reichte weitere Beweismittel ein.
K.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 17. November 2022 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde. L.
Am 7. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Auskunft über den Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht antworte ihm am 15. Dezember 2022. M.
Aus organisatorischen Gründen wurde im Dezember 2022 für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1
AIG i.V.m. Art. 31 ff
. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG). Seite 3
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1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, Ehemann und Vater der vom Entscheid unmittelbar Betroffenen zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3.
3.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Auf ihre Visagesuche vom 26. Juli 2021 gelangt daher nicht Schengen-, sondern ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung (vgl. Art. 4 Abs. 1
i.V.m. Art. 9 Abs. 1
der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]; BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1 m.H.). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2
VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1
VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2
VEV setzt voraus, dass bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation Seite 4
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befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-3741/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3 m.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3).
3.3 Im Gegensatz zum Asylverfahren gilt für die Erteilung eines humanitären Visums ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (statt vieler: Urteile des BVGer F-274/2020 vom 22. Juni 2021 E. 5.2; F3968/2017 vom 20. Juni 2019 E. 5; D-4765/2014 vom 21. März 2016 E. 2.5). Dies ergibt sich daraus, dass mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) per 29. September 2012 die Möglichkeit aufgehoben wurde, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen. Der Bundesrat hielt in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich fest, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455). Dabei sollte die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten zu knüpfen sein (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520 und ausführlich Urteil des BVGer F533/2020 vom 31. Mai 2021 E. 3.4 m.w.H.).
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4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass sich die Gesuchstellenden in Libanon und damit in einem sicheren Drittstaat aufhalten würden. Somit greife die Regelvermutung, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Es seien keine substantiierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich, welche auf eine unmittelbare, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdende Notlage hinweisen würden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Es seien überdies keine gezielt gegen die Gesuchstellenden gerichteten Verfolgungsmassnahmen qualifiziert geltend gemacht worden. In Libanon würden sich zurzeit viele Tausende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne dass sie konkret gefährdet seien. Es würden auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass syrische Staatsangehörige in Libanon selbst wenn sie sich illegal dort befänden gefährdet seien, nach Syrien ausgeschafft zu werden. Der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung sei möglich, zumal grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem bestehe. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Gesuchstellerin 1 weist die Vorinstanz darauf hin, dass in Libanon umfassende und zahlreiche medizinische Angebote von privaten Hilfsorganisationen (Ärzte ohne Grenzen und weitere) bestehen würden, welche von der Gesuchstellerin 1 in Anspruch genommen werden könnten. Zudem erachtet es die Vorinstanz als möglich und zumutbar, dass sich die Gesuchstellenden an die lokalen Hilfsorganisationen und karitativen Organisationen wenden, um eine minimale Unterstützung zu erhalten. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Sohn, der Gesuchsteller 5, in Syrien für mehrere Monate von der PYD rekrutiert worden sei. Die Gesuchstellenden seien danach geflüchtet. Auf der Flucht sei die Gesuchstellerin 1 von der terroristischen Gruppierung Sultan Murat festgenommen worden und nur durch die Bezahlung eines Schmiergeldes wieder freigekommen. Später seien die Gesuchstellerin 1 und andere Verwandte des Beschwerdeführers von der Sultan Murat Gruppierung brutal geschlagen worden. Die Gesuchstellerin 1 sei ein weiteres Mal geschlagen worden. Die Lage in Libanon sei für die Gesuchstellenden unerträglich, denn sie erhielten dort keine Unterstützung. Die Gesuchstellerin 1 könne wegen ihres Gesundheitszustandes (in Folge der Schläge) keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Gesuchstellenden würden keine Hilfe vom UNHCR oder lokalen Hilfsorganisationen erhalten und der Beschwerdeführer könne sie aus der Schweiz aus nur begrenzt unterstützen.
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4.3 In seiner ergänzenden Eingabe vom 24. August 2021 macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Gesuchsteller 5 in Libanon für einen Tag von der Hisbollah entführt worden sei. Trotz erfolgter Flucht seien die Gesuchstellenden von zwei Männern aufgesucht worden, welche wohl der Hisbollah zugehörig oder zumindest zugetan seien. Die Männer hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Nach diesem Vorfall hätten sie erneut umziehen müssen. Die Gesuchstellenden würden nun in einem kleinen Zimmer ohne Heizung, Strom und Kochgelegenheit wohnen. Der Gesuchsteller 5 sei danach ein weiteres Mal von der Hisbollah entführt worden, dabei sei er geschlagen worden. Er befürchte eine erneute Entführung. Die physischen Attacken hätten bei der Gesuchstellerin 1 zu mehreren Brüchen in den Beinen geführt, wodurch ihre Mobilität stark eingeschränkt worden sei. Sie habe keine Behandlungsmöglichkeiten in Libanon, da die benötigten Spritzen nicht beschaffbar seien. Sie habe nun auch starke chronische Schmerzen, welche in den Rücken ausstrahlten. Die finanziellen Mittel und der Zugang zur medizinischen Versorgung fehlten. Eine ärztliche Abklärung vom 16. August 2022 habe ergeben, dass sie schnellstmöglich eine Behandlung brauche. Auch die Tochter des Beschwerdeführers, die Gesuchstellerin 2, sei am 16. August 2022 ärztlich untersucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sie mangelernährt und deshalb appetitund kraftlos sei und öfters hohes Fieber habe. Es bestehe der Verdacht auf Hepatitis. Zudem leide der Gesuchsteller 5 an Angstzuständen und brauche psychotherapeutische Betreuung. 4.4 In seiner ergänzenden Eingabe vom 28. Oktober 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, dass libanesische Behörden aktiv gegen syrische Flüchtlinge vorgehen würden, welche keine Aufenthaltsbewilligung besitzen. Es würden Familien nach Syrien ausgeschafft. Des Weiteren sei den Gesuchstellenden das Zimmer gekündigt worden. Es sei aktuell unmöglich, eine andere Unterkunft zu finden, da die Repression gegenüber syrischen Familien ohne Aufenthaltsbewilligung gross sei und die Vermietenden keine Risiken eingehen wollen würden. Betreffend die Kündigung der Wohnung sei die Gesuchstellerin 1 zu einem Treffen mit dem Dorfvorsteher mitgenommen worden. Seit diesem Treffen seien die Gesuchstellenden den Behörden bekannt und ihnen drohe nun jederzeit die Ausschaffung nach Syrien.
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4.5 Mit seiner ergänzenden Eingabe vom 7. November 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Organisation borderfree ein, deren Mitarbeitende die Gesuchstellenden in Libanon besucht haben. Die Gesuchstellenden befänden sich nun illegal in einem Haus. Es sei unmöglich für sie, eine Wohnung zu finden, da sie nicht offiziell als Flüchtlinge eingetragen seien. Zudem hätten die Gesuchstellenden keine finanziellen Mittel. Der Libanon arbeite daran, sie nach Syrien zu deportieren. In Bezug auf den Gesuchsteller 5 führten sie aus, dass dieser dringend psychotherapeutische Betreuung benötige. 4.6 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 17. November 2022 führt die Vorinstanz aus, dass die von der Hisbollah ausgehende, drohende Gefahr in Libanon nicht belegt und nicht substantiiert genug vorgebracht worden sei. Weshalb eine erneute Entführung drohe, könne den Akten ebenfalls nicht entnommen werden. Es seien keine Gründe für die (drohenden) Entführungen und die Freilassungen genannt worden. Gleiches gelte für die vorgebrachte, vermeintliche akute Gefahr, nach Syrien ausgeschafft zu werden, da keine konkreten Hinweise dafür vorliegen würden. Es würden keine systematischen Repatriierungen stattfinden. Betreffend den Gesundheitszustand der Gesuchstellenden 1, 2 und 5 verweist die Vorinstanz auf den möglichen Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung in Libanon. Zudem ergebe sich aus den Unterlagen kein akuter Bedarf an medizinischer Unterstützung. Eine Einreise in die Schweiz sei aus medizinischen Gründen deshalb nicht zwingend erforderlich. 5.
Unter Berücksichtigung der dargestellten Parteistandpunkte ist nachfolgend über die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Verweigerung der humanitären Visa zu entscheiden. 5.1 Die Gesuchstellenden sind aus Syrien in den Libanon geflüchtet. In Libanon herrscht weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Zwar ist das Land von politischen, wirtschaftlichen und religiösen Spannungen geprägt, die allgemeine Lage dort lässt aber nicht grundsätzlich auf eine individuelle Gefährdung schliessen. Was die Situation syrischer Flüchtlinge anbelangt, so erweisen sich deren Lebensbedingungen in Libanon in vielen Belangen als schwierig; dies gilt auch für die nicht beim UNHCR als Flüchtlinge registrierten Gesuchstellenden. Die Vorbringen des
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Beschwerdeführers führen indessen nicht zur Annahme, dass sich die Gesuchstellenden verglichen mit den allgemeinen, schwierigen Bedingungen syrischer Flüchtlinge in Libanon in einer besonders prekären Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Das gilt auch für die geltend gemachte, drohende Rekrutierung des Gesuchstellers 5 (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1427/2020 vom 10. Mai 2021 E. 6.2). Vielmehr braucht es für die Ausstellung eines humanitären Visums konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass sie in finanzieller Hinsicht durch den in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer und die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenn auch nur beschränkt unterstützt werden können. 5.2 Zur geäusserten Befürchtung, die Gesuchstellenden würden zwangsweise nach Syrien rücküberführt, gilt es vorerst zu bedenken, dass nach den Erkenntnissen des Gerichts die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge in Libanon nicht über einen geregelten Aufenthalt verfügen. Wegweisungen werden von den libanesischen Behörden in aller Regel mündlich und in erster Linie gegenüber syrischen Flüchtlingen ausgesprochen, die erst vor kurzem illegal in das Land gelangten (vgl. Urteil des BVGer F-7310/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.3). Die libanesischen Behörden haben seit Beginn des syrischen Bürgerkrieges einen grossen Teil der Vertriebenen aufgenommen und während Jahren grundsätzlich darauf verzichtet, Betroffene zwangsweise nach Syrien zurückzuschicken (Urteil des BVGer F-851/2019 vom 20. April 2020 E. 5.2). Ein gewisser Paradigmenwechsel scheint soweit erkennbar erst nach den letzten Wahlen im April und Mai 2019 stattgefunden zu haben. Davon betroffen sind in erster Linie syrische Staatsangehörige, die nach dem 24. April 2019 illegal in den Libanon gelangten (vgl. dazu Urteil des BVGer F-5260/2020 vom 3. September 2021 E. 6.4 und F-503/2021 vom 17. Januar 2022 E. 7.1.1). Die Gesuchstellenden sind am 26. Juli 2021 illegal in den Libanon eingereist. Somit sind sie von der Gefahr einer Rückführung grundsätzlich betroffen. Darüber hinaus gibt es im konkreten Fall aber keine Hinweise für eine auf die Gesuchstellenden bezogene erhöhte Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien. Die Tatsache, dass den Behörden ihre Namen aufgrund des mietrechtlichen Treffens mit dem Dorfvorsteher nun bekannt sind, vermag daran nichts zu ändern. 5.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Gesuchstellenden 1,2 und 5 ist festzustellen, dass in Libanon eine minimale medizinische Versorgung
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gewährleistet ist. Es gibt neben dem UNHCR weitere Akteure wie beispielsweise Médécins Sans Frontières, welche den Zugang zu medizinischer Unterstützung gewährleisten. Diese umfasst die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psychologische Betreuung (vgl. Urteil des BVGer F-3837/2021 vom 21. Juli 2022 E. 5.4). Dies bestätigt auch der Arztbericht vom 16. August 2022. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich sei. Denn auch wenn insbesondere die aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden der Gesuchstellerin 1 den Alltag stark zu erschweren vermögen, handelt es sich nicht um lebensbedrohliche Beeinträchtigungen.
6.
Gesamthaft gestaltet sich die Situation der Gesuchstellenden zwar als schwierig, doch lassen gemessen am Schicksal des Rests der syrischen Bevölkerung in Libanon weder ihre Lebensbedingungen noch die gesundheitlichen Beschwerden darauf schliessen, es bestehe eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben, sodass ein behördliches Eingreifen als zwingend notwendig erscheinen würde. Die hohe Schwelle für die Ausstellung eines humanitären Visums wird somit nicht erreicht.
7.
Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800. festzusetzen (vgl. Art. 63
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss gedeckt. 3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Gregor Chatton
Caroline Rausch
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-4626/2021
Urteil vom 13. April 2023
Besetzung
Richter Gregor Chatton (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Caroline Rausch.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nationales Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______ F._______.
F-4626/2021
Sachverhalt:
A.
Der syrische Staatsangehörige A._______, geboren am (...), (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 15. Juni 2020 aufgrund der Unzumutbarkeit seiner Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. B.
Am 26. Juli 2021 beantragte die Ehefrau des Beschwerdeführers B._______, geboren am (...), (nachfolgend: Gesuchstellerin 1) für sich und ihre gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (...) (nachfolgend: Gesuchstellerin 2), D._______, geboren am (...) (nachfolgend: Gesuchstellerin 3), E._______, geboren am (...) (nachfolgend: Gesuchsteller 4) und F._______, geboren am (...) (nachfolgend: Gesuchsteller 5), alle Staatsangehörige Syriens, bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut die Ausstellung von Visa für den langfristigen Aufenthalt (Visa D; sog. humanitäre Visa).
C.
Mit Formularverfügungen vom 13. August 2021, eröffnet am 26. August 2021, verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung der beantragten Visa. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2021 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: die Vorinstanz). D.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 24. September 2021 ab. E.
Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2021 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung humanitärer Visa für die Gesuchstellenden. F.
Am 12. November 2021 erliess das Bundesverwaltungsgericht eine Zwischenverfügung und forderte den Beschwerdeführer zu einer Verbesserung der Beschwerde auf. Am 19. November 2021 ergänzte er die Beschwerde.
Seite 2
F-4626/2021
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800. zu leisten. Am 9. Dezember 2021 wurde der Kostenvorschuss bezahlt.
H.
Am 30. Dezember 2021 beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 10. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Auskunft über den Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht antworte ihm am 16. August 2022. J.
In seinen Eingaben vom 24. August 2022, 28. Oktober 2022 und 7. November 2022 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und reichte weitere Beweismittel ein.
K.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 17. November 2022 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde. L.
Am 7. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Auskunft über den Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht antworte ihm am 15. Dezember 2022. M.
Aus organisatorischen Gründen wurde im Dezember 2022 für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 112 ... [1] |
||||||
| Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
F-4626/2021
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
3.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Auf ihre Visagesuche vom 26. Juli 2021 gelangt daher nicht Schengen-, sondern ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung (vgl. Art. 4 Abs. 1
|
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt |
||||||
| Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex [1] zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. | ||||||
| Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
|
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte |
||||||
| Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates. [1] | ||||||
| In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 602). | ||||||
|
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt |
||||||
| Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex [1] zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. | ||||||
| Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
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SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt |
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| Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex [1] zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. | ||||||
| Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
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SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt |
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| Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex [1] zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. | ||||||
| Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
F-4626/2021
befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-3741/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3 m.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3).
3.3 Im Gegensatz zum Asylverfahren gilt für die Erteilung eines humanitären Visums ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (statt vieler: Urteile des BVGer F-274/2020 vom 22. Juni 2021 E. 5.2; F3968/2017 vom 20. Juni 2019 E. 5; D-4765/2014 vom 21. März 2016 E. 2.5). Dies ergibt sich daraus, dass mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) per 29. September 2012 die Möglichkeit aufgehoben wurde, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen. Der Bundesrat hielt in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich fest, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455). Dabei sollte die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten zu knüpfen sein (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520 und ausführlich Urteil des BVGer F533/2020 vom 31. Mai 2021 E. 3.4 m.w.H.).
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4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass sich die Gesuchstellenden in Libanon und damit in einem sicheren Drittstaat aufhalten würden. Somit greife die Regelvermutung, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Es seien keine substantiierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich, welche auf eine unmittelbare, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdende Notlage hinweisen würden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Es seien überdies keine gezielt gegen die Gesuchstellenden gerichteten Verfolgungsmassnahmen qualifiziert geltend gemacht worden. In Libanon würden sich zurzeit viele Tausende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne dass sie konkret gefährdet seien. Es würden auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass syrische Staatsangehörige in Libanon selbst wenn sie sich illegal dort befänden gefährdet seien, nach Syrien ausgeschafft zu werden. Der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung sei möglich, zumal grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem bestehe. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Gesuchstellerin 1 weist die Vorinstanz darauf hin, dass in Libanon umfassende und zahlreiche medizinische Angebote von privaten Hilfsorganisationen (Ärzte ohne Grenzen und weitere) bestehen würden, welche von der Gesuchstellerin 1 in Anspruch genommen werden könnten. Zudem erachtet es die Vorinstanz als möglich und zumutbar, dass sich die Gesuchstellenden an die lokalen Hilfsorganisationen und karitativen Organisationen wenden, um eine minimale Unterstützung zu erhalten. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Sohn, der Gesuchsteller 5, in Syrien für mehrere Monate von der PYD rekrutiert worden sei. Die Gesuchstellenden seien danach geflüchtet. Auf der Flucht sei die Gesuchstellerin 1 von der terroristischen Gruppierung Sultan Murat festgenommen worden und nur durch die Bezahlung eines Schmiergeldes wieder freigekommen. Später seien die Gesuchstellerin 1 und andere Verwandte des Beschwerdeführers von der Sultan Murat Gruppierung brutal geschlagen worden. Die Gesuchstellerin 1 sei ein weiteres Mal geschlagen worden. Die Lage in Libanon sei für die Gesuchstellenden unerträglich, denn sie erhielten dort keine Unterstützung. Die Gesuchstellerin 1 könne wegen ihres Gesundheitszustandes (in Folge der Schläge) keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Gesuchstellenden würden keine Hilfe vom UNHCR oder lokalen Hilfsorganisationen erhalten und der Beschwerdeführer könne sie aus der Schweiz aus nur begrenzt unterstützen.
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4.3 In seiner ergänzenden Eingabe vom 24. August 2021 macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Gesuchsteller 5 in Libanon für einen Tag von der Hisbollah entführt worden sei. Trotz erfolgter Flucht seien die Gesuchstellenden von zwei Männern aufgesucht worden, welche wohl der Hisbollah zugehörig oder zumindest zugetan seien. Die Männer hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Nach diesem Vorfall hätten sie erneut umziehen müssen. Die Gesuchstellenden würden nun in einem kleinen Zimmer ohne Heizung, Strom und Kochgelegenheit wohnen. Der Gesuchsteller 5 sei danach ein weiteres Mal von der Hisbollah entführt worden, dabei sei er geschlagen worden. Er befürchte eine erneute Entführung. Die physischen Attacken hätten bei der Gesuchstellerin 1 zu mehreren Brüchen in den Beinen geführt, wodurch ihre Mobilität stark eingeschränkt worden sei. Sie habe keine Behandlungsmöglichkeiten in Libanon, da die benötigten Spritzen nicht beschaffbar seien. Sie habe nun auch starke chronische Schmerzen, welche in den Rücken ausstrahlten. Die finanziellen Mittel und der Zugang zur medizinischen Versorgung fehlten. Eine ärztliche Abklärung vom 16. August 2022 habe ergeben, dass sie schnellstmöglich eine Behandlung brauche. Auch die Tochter des Beschwerdeführers, die Gesuchstellerin 2, sei am 16. August 2022 ärztlich untersucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sie mangelernährt und deshalb appetitund kraftlos sei und öfters hohes Fieber habe. Es bestehe der Verdacht auf Hepatitis. Zudem leide der Gesuchsteller 5 an Angstzuständen und brauche psychotherapeutische Betreuung. 4.4 In seiner ergänzenden Eingabe vom 28. Oktober 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, dass libanesische Behörden aktiv gegen syrische Flüchtlinge vorgehen würden, welche keine Aufenthaltsbewilligung besitzen. Es würden Familien nach Syrien ausgeschafft. Des Weiteren sei den Gesuchstellenden das Zimmer gekündigt worden. Es sei aktuell unmöglich, eine andere Unterkunft zu finden, da die Repression gegenüber syrischen Familien ohne Aufenthaltsbewilligung gross sei und die Vermietenden keine Risiken eingehen wollen würden. Betreffend die Kündigung der Wohnung sei die Gesuchstellerin 1 zu einem Treffen mit dem Dorfvorsteher mitgenommen worden. Seit diesem Treffen seien die Gesuchstellenden den Behörden bekannt und ihnen drohe nun jederzeit die Ausschaffung nach Syrien.
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4.5 Mit seiner ergänzenden Eingabe vom 7. November 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Organisation borderfree ein, deren Mitarbeitende die Gesuchstellenden in Libanon besucht haben. Die Gesuchstellenden befänden sich nun illegal in einem Haus. Es sei unmöglich für sie, eine Wohnung zu finden, da sie nicht offiziell als Flüchtlinge eingetragen seien. Zudem hätten die Gesuchstellenden keine finanziellen Mittel. Der Libanon arbeite daran, sie nach Syrien zu deportieren. In Bezug auf den Gesuchsteller 5 führten sie aus, dass dieser dringend psychotherapeutische Betreuung benötige. 4.6 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 17. November 2022 führt die Vorinstanz aus, dass die von der Hisbollah ausgehende, drohende Gefahr in Libanon nicht belegt und nicht substantiiert genug vorgebracht worden sei. Weshalb eine erneute Entführung drohe, könne den Akten ebenfalls nicht entnommen werden. Es seien keine Gründe für die (drohenden) Entführungen und die Freilassungen genannt worden. Gleiches gelte für die vorgebrachte, vermeintliche akute Gefahr, nach Syrien ausgeschafft zu werden, da keine konkreten Hinweise dafür vorliegen würden. Es würden keine systematischen Repatriierungen stattfinden. Betreffend den Gesundheitszustand der Gesuchstellenden 1, 2 und 5 verweist die Vorinstanz auf den möglichen Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung in Libanon. Zudem ergebe sich aus den Unterlagen kein akuter Bedarf an medizinischer Unterstützung. Eine Einreise in die Schweiz sei aus medizinischen Gründen deshalb nicht zwingend erforderlich. 5.
Unter Berücksichtigung der dargestellten Parteistandpunkte ist nachfolgend über die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Verweigerung der humanitären Visa zu entscheiden. 5.1 Die Gesuchstellenden sind aus Syrien in den Libanon geflüchtet. In Libanon herrscht weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Zwar ist das Land von politischen, wirtschaftlichen und religiösen Spannungen geprägt, die allgemeine Lage dort lässt aber nicht grundsätzlich auf eine individuelle Gefährdung schliessen. Was die Situation syrischer Flüchtlinge anbelangt, so erweisen sich deren Lebensbedingungen in Libanon in vielen Belangen als schwierig; dies gilt auch für die nicht beim UNHCR als Flüchtlinge registrierten Gesuchstellenden. Die Vorbringen des
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Beschwerdeführers führen indessen nicht zur Annahme, dass sich die Gesuchstellenden verglichen mit den allgemeinen, schwierigen Bedingungen syrischer Flüchtlinge in Libanon in einer besonders prekären Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Das gilt auch für die geltend gemachte, drohende Rekrutierung des Gesuchstellers 5 (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1427/2020 vom 10. Mai 2021 E. 6.2). Vielmehr braucht es für die Ausstellung eines humanitären Visums konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass sie in finanzieller Hinsicht durch den in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer und die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenn auch nur beschränkt unterstützt werden können. 5.2 Zur geäusserten Befürchtung, die Gesuchstellenden würden zwangsweise nach Syrien rücküberführt, gilt es vorerst zu bedenken, dass nach den Erkenntnissen des Gerichts die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge in Libanon nicht über einen geregelten Aufenthalt verfügen. Wegweisungen werden von den libanesischen Behörden in aller Regel mündlich und in erster Linie gegenüber syrischen Flüchtlingen ausgesprochen, die erst vor kurzem illegal in das Land gelangten (vgl. Urteil des BVGer F-7310/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.3). Die libanesischen Behörden haben seit Beginn des syrischen Bürgerkrieges einen grossen Teil der Vertriebenen aufgenommen und während Jahren grundsätzlich darauf verzichtet, Betroffene zwangsweise nach Syrien zurückzuschicken (Urteil des BVGer F-851/2019 vom 20. April 2020 E. 5.2). Ein gewisser Paradigmenwechsel scheint soweit erkennbar erst nach den letzten Wahlen im April und Mai 2019 stattgefunden zu haben. Davon betroffen sind in erster Linie syrische Staatsangehörige, die nach dem 24. April 2019 illegal in den Libanon gelangten (vgl. dazu Urteil des BVGer F-5260/2020 vom 3. September 2021 E. 6.4 und F-503/2021 vom 17. Januar 2022 E. 7.1.1). Die Gesuchstellenden sind am 26. Juli 2021 illegal in den Libanon eingereist. Somit sind sie von der Gefahr einer Rückführung grundsätzlich betroffen. Darüber hinaus gibt es im konkreten Fall aber keine Hinweise für eine auf die Gesuchstellenden bezogene erhöhte Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien. Die Tatsache, dass den Behörden ihre Namen aufgrund des mietrechtlichen Treffens mit dem Dorfvorsteher nun bekannt sind, vermag daran nichts zu ändern. 5.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Gesuchstellenden 1,2 und 5 ist festzustellen, dass in Libanon eine minimale medizinische Versorgung
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gewährleistet ist. Es gibt neben dem UNHCR weitere Akteure wie beispielsweise Médécins Sans Frontières, welche den Zugang zu medizinischer Unterstützung gewährleisten. Diese umfasst die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psychologische Betreuung (vgl. Urteil des BVGer F-3837/2021 vom 21. Juli 2022 E. 5.4). Dies bestätigt auch der Arztbericht vom 16. August 2022. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich sei. Denn auch wenn insbesondere die aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden der Gesuchstellerin 1 den Alltag stark zu erschweren vermögen, handelt es sich nicht um lebensbedrohliche Beeinträchtigungen.
6.
Gesamthaft gestaltet sich die Situation der Gesuchstellenden zwar als schwierig, doch lassen gemessen am Schicksal des Rests der syrischen Bevölkerung in Libanon weder ihre Lebensbedingungen noch die gesundheitlichen Beschwerden darauf schliessen, es bestehe eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben, sodass ein behördliches Eingreifen als zwingend notwendig erscheinen würde. Die hohe Schwelle für die Ausstellung eines humanitären Visums wird somit nicht erreicht.
7.
Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800. festzusetzen (vgl. Art. 63
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss gedeckt. 3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Gregor Chatton
Caroline Rausch
Versand:
Seite 11
Gesetzesregister
AuG 112
BGG 83
VEV 4
VEV 9
VGG 31
VGG 37
VGKE 1
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 62
VwVG 63
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 112 ... [1] |
||||||
| Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt |
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| Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex [1] zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. | ||||||
| Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
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SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte |
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| Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates. [1] | ||||||
| In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 602). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
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| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
BVGer
BBl