Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-4626/2021
Urteil vom 13. April 2023
Richter Gregor Chatton (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Besetzung
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Caroline Rausch.
A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______ F._______.
Sachverhalt:
A.
Der syrische Staatsangehörige A._______, geboren am (...), (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 15. Juni 2020 aufgrund der Unzumutbarkeit seiner Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
B.
Am 26. Juli 2021 beantragte die Ehefrau des Beschwerdeführers B._______, geboren am (...), (nachfolgend: Gesuchstellerin 1) für sich und ihre gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (...) (nachfolgend: Gesuchstellerin 2), D._______, geboren am (...) (nachfolgend: Gesuchstellerin 3), E._______, geboren am (...) (nachfolgend: Gesuchsteller 4) und F._______, geboren am (...) (nachfolgend: Gesuchsteller 5), alle Staatsangehörige Syriens, bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut die Ausstellung von Visa für den langfristigen Aufenthalt (Visa D; sog. humanitäre Visa).
C.
Mit Formularverfügungen vom 13. August 2021, eröffnet am 26. August 2021, verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung der beantragten Visa. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2021 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: die Vorinstanz).
D.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 24. September 2021 ab.
E.
Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2021 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung humanitärer Visa für die Gesuchstellenden.
F.
Am 12. November 2021 erliess das Bundesverwaltungsgericht eine Zwischenverfügung und forderte den Beschwerdeführer zu einer Verbesserung der Beschwerde auf. Am 19. November 2021 ergänzte er die Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten. Am 9. Dezember 2021 wurde der Kostenvorschuss bezahlt.
H.
Am 30. Dezember 2021 beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 10. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Auskunft über den Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht antworte ihm am 16. August 2022.
J.
In seinen Eingaben vom 24. August 2022, 28. Oktober 2022 und 7. November 2022 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und reichte weitere Beweismittel ein.
K.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 17. November 2022 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde.
L.
Am 7. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Auskunft über den Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht antworte ihm am 15. Dezember 2022.
M.
Aus organisatorischen Gründen wurde im Dezember 2022 für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, Ehemann und Vater der vom Entscheid unmittelbar Betroffenen zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Auf ihre Visagesuche vom 26. Juli 2021 gelangt daher nicht Schengen-, sondern ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung (vgl. Art. 4 Abs. 1

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
|
1 | Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
2 | In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62 |
3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
3.3 Im Gegensatz zum Asylverfahren gilt für die Erteilung eines humanitären Visums ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (statt vieler: Urteile des BVGer F-274/2020 vom 22. Juni 2021 E. 5.2; F-3968/2017 vom 20. Juni 2019 E. 5; D-4765/2014 vom 21. März 2016 E. 2.5). Dies ergibt sich daraus, dass mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) per 29. September 2012 die Möglichkeit aufgehoben wurde, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen. Der Bundesrat hielt in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich fest, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455). Dabei sollte die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten zu knüpfen sein (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520 und ausführlich Urteil des BVGer F-533/2020 vom 31. Mai 2021 E. 3.4 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass sich die Gesuchstellenden in Libanon und damit in einem sicheren Drittstaat aufhalten würden. Somit greife die Regelvermutung, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Es seien keine substantiierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich, welche auf eine unmittelbare, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdende Notlage hinweisen würden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Es seien überdies keine gezielt gegen die Gesuchstellenden gerichteten Verfolgungsmassnahmen qualifiziert geltend gemacht worden. In Libanon würden sich zurzeit viele Tausende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne dass sie konkret gefährdet seien. Es würden auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass syrische Staatsangehörige in Libanon - selbst wenn sie sich illegal dort befänden - gefährdet seien, nach Syrien ausgeschafft zu werden. Der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung sei möglich, zumal grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem bestehe. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Gesuchstellerin 1 weist die Vorinstanz darauf hin, dass in Libanon umfassende und zahlreiche medizinische Angebote von privaten Hilfsorganisationen (Ärzte ohne Grenzen und weitere) bestehen würden, welche von der Gesuchstellerin 1 in Anspruch genommen werden könnten. Zudem erachtet es die Vorinstanz als möglich und zumutbar, dass sich die Gesuchstellenden an die lokalen Hilfsorganisationen und karitativen Organisationen wenden, um eine minimale Unterstützung zu erhalten.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Sohn, der Gesuchsteller 5, in Syrien für mehrere Monate von der PYD rekrutiert worden sei. Die Gesuchstellenden seien danach geflüchtet. Auf der Flucht sei die Gesuchstellerin 1 von der terroristischen Gruppierung Sultan Murat festgenommen worden und nur durch die Bezahlung eines Schmiergeldes wieder freigekommen. Später seien die Gesuchstellerin 1 und andere Verwandte des Beschwerdeführers von der Sultan Murat Gruppierung brutal geschlagen worden. Die Gesuchstellerin 1 sei ein weiteres Mal geschlagen worden. Die Lage in Libanon sei für die Gesuchstellenden unerträglich, denn sie erhielten dort keine Unterstützung. Die Gesuchstellerin 1 könne wegen ihres Gesundheitszustandes (in Folge der Schläge) keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Gesuchstellenden würden keine Hilfe vom UNHCR oder lokalen Hilfsorganisationen erhalten und der Beschwerdeführer könne sie aus der Schweiz aus nur begrenzt unterstützen.
4.3 In seiner ergänzenden Eingabe vom 24. August 2021 macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Gesuchsteller 5 in Libanon für einen Tag von der Hisbollah entführt worden sei. Trotz erfolgter Flucht seien die Gesuchstellenden von zwei Männern aufgesucht worden, welche wohl der Hisbollah zugehörig oder zumindest zugetan seien. Die Männer hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Nach diesem Vorfall hätten sie erneut umziehen müssen. Die Gesuchstellenden würden nun in einem kleinen Zimmer ohne Heizung, Strom und Kochgelegenheit wohnen. Der Gesuchsteller 5 sei danach ein weiteres Mal von der Hisbollah entführt worden, dabei sei er geschlagen worden. Er befürchte eine erneute Entführung.
Die physischen Attacken hätten bei der Gesuchstellerin 1 zu mehreren Brüchen in den Beinen geführt, wodurch ihre Mobilität stark eingeschränkt worden sei. Sie habe keine Behandlungsmöglichkeiten in Libanon, da die benötigten Spritzen nicht beschaffbar seien. Sie habe nun auch starke chronische Schmerzen, welche in den Rücken ausstrahlten. Die finanziellen Mittel und der Zugang zur medizinischen Versorgung fehlten. Eine ärztliche Abklärung vom 16. August 2022 habe ergeben, dass sie schnellstmöglich eine Behandlung brauche. Auch die Tochter des Beschwerdeführers, die Gesuchstellerin 2, sei am 16. August 2022 ärztlich untersucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sie mangelernährt und deshalb appetit- und kraftlos sei und öfters hohes Fieber habe. Es bestehe der Verdacht auf Hepatitis. Zudem leide der Gesuchsteller 5 an Angstzuständen und brauche psychotherapeutische Betreuung.
4.4 In seiner ergänzenden Eingabe vom 28. Oktober 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, dass libanesische Behörden aktiv gegen syrische Flüchtlinge vorgehen würden, welche keine Aufenthaltsbewilligung besitzen. Es würden Familien nach Syrien ausgeschafft.
Des Weiteren sei den Gesuchstellenden das Zimmer gekündigt worden. Es sei aktuell unmöglich, eine andere Unterkunft zu finden, da die Repression gegenüber syrischen Familien ohne Aufenthaltsbewilligung gross sei und die Vermietenden keine Risiken eingehen wollen würden. Betreffend die Kündigung der Wohnung sei die Gesuchstellerin 1 zu einem Treffen mit dem Dorfvorsteher mitgenommen worden. Seit diesem Treffen seien die Gesuchstellenden den Behörden bekannt und ihnen drohe nun jederzeit die Ausschaffung nach Syrien.
4.5 Mit seiner ergänzenden Eingabe vom 7. November 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Organisation borderfree ein, deren Mitarbeitende die Gesuchstellenden in Libanon besucht haben. Die Gesuchstellenden befänden sich nun illegal in einem Haus. Es sei unmöglich für sie, eine Wohnung zu finden, da sie nicht offiziell als Flüchtlinge eingetragen seien. Zudem hätten die Gesuchstellenden keine finanziellen Mittel. Der Libanon arbeite daran, sie nach Syrien zu deportieren. In Bezug auf den Gesuchsteller 5 führten sie aus, dass dieser dringend psychotherapeutische Betreuung benötige.
4.6 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 17. November 2022 führt die Vorinstanz aus, dass die von der Hisbollah ausgehende, drohende Gefahr in Libanon nicht belegt und nicht substantiiert genug vorgebracht worden sei. Weshalb eine erneute Entführung drohe, könne den Akten ebenfalls nicht entnommen werden. Es seien keine Gründe für die (drohenden) Entführungen und die Freilassungen genannt worden. Gleiches gelte für die vorgebrachte, vermeintliche akute Gefahr, nach Syrien ausgeschafft zu werden, da keine konkreten Hinweise dafür vorliegen würden. Es würden keine systematischen Repatriierungen stattfinden.
Betreffend den Gesundheitszustand der Gesuchstellenden 1, 2 und 5 verweist die Vorinstanz auf den möglichen Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung in Libanon. Zudem ergebe sich aus den Unterlagen kein akuter Bedarf an medizinischer Unterstützung. Eine Einreise in die Schweiz sei aus medizinischen Gründen deshalb nicht zwingend erforderlich.
5.
Unter Berücksichtigung der dargestellten Parteistandpunkte ist nachfolgend über die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Verweigerung der humanitären Visa zu entscheiden.
5.1 Die Gesuchstellenden sind aus Syrien in den Libanon geflüchtet. In Libanon herrscht weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Zwar ist das Land von politischen, wirtschaftlichen und religiösen Spannungen geprägt, die allgemeine Lage dort lässt aber nicht grundsätzlich auf eine individuelle Gefährdung schliessen. Was die Situation syrischer Flüchtlinge anbelangt, so erweisen sich deren Lebensbedingungen in Libanon in vielen Belangen als schwierig; dies gilt auch für die nicht beim UNHCR als Flüchtlinge registrierten Gesuchstellenden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers führen indessen nicht zur Annahme, dass sich die Gesuchstellenden - verglichen mit den allgemeinen, schwierigen Bedingungen syrischer Flüchtlinge in Libanon - in einer besonders prekären Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Das gilt auch für die geltend gemachte, drohende Rekrutierung des Gesuchstellers 5 (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1427/2020 vom 10. Mai 2021 E. 6.2). Vielmehr braucht es für die Ausstellung eines humanitären Visums konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass sie in finanzieller Hinsicht durch den in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer und die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen - wenn auch nur beschränkt - unterstützt werden können.
5.2 Zur geäusserten Befürchtung, die Gesuchstellenden würden zwangsweise nach Syrien rücküberführt, gilt es vorerst zu bedenken, dass nach den Erkenntnissen des Gerichts die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge in Libanon nicht über einen geregelten Aufenthalt verfügen. Wegweisungen werden von den libanesischen Behörden in aller Regel mündlich und in erster Linie gegenüber syrischen Flüchtlingen ausgesprochen, die erst vor kurzem illegal in das Land gelangten (vgl. Urteil des BVGer F-7310/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.3). Die libanesischen Behörden haben seit Beginn des syrischen Bürgerkrieges einen grossen Teil der Vertriebenen aufgenommen und während Jahren grundsätzlich darauf verzichtet, Betroffene zwangsweise nach Syrien zurückzuschicken (Urteil des BVGer
F-851/2019 vom 20. April 2020 E. 5.2). Ein gewisser Paradigmenwechsel scheint - soweit erkennbar - erst nach den letzten Wahlen im April und Mai 2019 stattgefunden zu haben. Davon betroffen sind in erster Linie syrische Staatsangehörige, die nach dem 24. April 2019 illegal in den Libanon gelangten (vgl. dazu Urteil des BVGer F-5260/2020 vom 3. September 2021 E. 6.4 und F-503/2021 vom 17. Januar 2022 E. 7.1.1). Die Gesuchstellenden sind am 26. Juli 2021 illegal in den Libanon eingereist. Somit sind sie von der Gefahr einer Rückführung grundsätzlich betroffen. Darüber hinaus gibt es im konkreten Fall aber keine Hinweise für eine auf die Gesuchstellenden bezogene erhöhte Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien. Die Tatsache, dass den Behörden ihre Namen aufgrund des mietrechtlichen Treffens mit dem Dorfvorsteher nun bekannt sind, vermag daran nichts zu ändern.
5.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Gesuchstellenden 1,2 und 5 ist festzustellen, dass in Libanon eine minimale medizinische Versorgung gewährleistet ist. Es gibt neben dem UNHCR weitere Akteure wie beispielsweise Médécins Sans Frontières, welche den Zugang zu medizinischer Unterstützung gewährleisten. Diese umfasst die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psychologische Betreuung (vgl. Urteil des BVGer F-3837/2021 vom 21. Juli 2022 E. 5.4). Dies bestätigt auch der Arztbericht vom 16. August 2022. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich sei. Denn auch wenn insbesondere die aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden der Gesuchstellerin 1 den Alltag stark zu erschweren vermögen, handelt es sich nicht um lebensbedrohliche Beeinträchtigungen.
6.
Gesamthaft gestaltet sich die Situation der Gesuchstellenden zwar als schwierig, doch lassen - gemessen am Schicksal des Rests der syrischen Bevölkerung in Libanon - weder ihre Lebensbedingungen noch die gesundheitlichen Beschwerden darauf schliessen, es bestehe eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben, sodass ein behördliches Eingreifen als zwingend notwendig erscheinen würde. Die hohe Schwelle für die Ausstellung eines humanitären Visums wird somit nicht erreicht.
7.
Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gregor Chatton Caroline Rausch
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