Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-601/2022
Urteil vom 11. August 2023
Richter Basil Cupa (Vorsitz),
Richter Sebastian Kempe,
Besetzung
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer.
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
Parteien 4. D._______,
5. E._______,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Michel Brülhart, AsyLex,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nationales Visum (aus humanitären Gründen);
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2022.
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 sowie ergänzender Eingabe vom 24. März 2021 ersuchte der in der Schweiz vorläufig aufgenommene X._______ (geb. 2002) die Vorinstanz um voreinschätzungsweise Prüfung der Erteilung humanitärer Visa für seine Angehörigen in Afghanistan. Es handle sich dabei um seine Mutter und seine minderjährigen (Halb-)Geschwister, die afghanischen Staatsangehörigen A._______ (geb. 1974), B._______(geb. 2005), C._______ (geb. 2009), D._______(geb. 2012) und E._______ (geb. 2014; hiernach: Beschwerdeführende 1 - 5). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seine Familie sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Hazara in Afghanistan gefährdet. Seit sein Stiefvater, ein bis dahin im Geheimen agierendes Mitglied der Harakat-Partei, sowie seine Schwester am 31. Dezember 2020 auf offener Strasse erschossen worden seien, werde seine Mutter bedroht und habe mit den Kindern nach Kabul flüchten müssen, wo sie sich versteckt hielten. Sowohl aus Sicherheits- wie auch aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen sei es ihnen nur schwer möglich, in den Iran zu reisen, um dort persönlich humanitäre Visa zu beantragen.
A.b Am 23. April 2021 teilte die Vorinstanz X._______ mit, dass sie aufgrund seiner Ausführungen davon ausgehe, dass die Gesuche seiner Familienangehörigen nicht von vornherein abzulehnen und prüfenswert seien. Jedoch sei ein Entscheid nur nach einem persönlichen Gespräch auf einer Auslandsvertretung möglich.
B.
Am 11. September 2021 beantragten die Beschwerdeführenden 1 - 5 bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran die Ausstellung humanitärer Visa.
C.
Mit Formularverfügungen vom 17. Oktober 2021 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Teheran die Ausstellung der beantragten Visa.
D.
Mit Entscheid vom 4. Januar 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden vom 16. November 2021 ab.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2022 gelangten die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht und liessen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung humanitärer Visa beantragen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
H.
In der Replik vom 9. Juni 2022 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und an deren Begründung fest.
I.
Aus organisatorischen Gründen wurde im Frühjahr 2023 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
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1 | Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
2 | In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62 |
3.2 In Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2 m.w.H.).
3.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3).
4.
Nachfolgend ist über die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Verweigerung der humanitären Visa zu entscheiden. Näher zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdeführenden jeweils über ein Profil verfügen, mit dem sie in ihrem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wären, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführenden führen dazu auf Beschwerdeebene - übereinstimmend mit ihren Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren - aus, der erste Ehemann der Beschwerdeführerin 1 sei im Jahr 2009 durch die Taliban getötet worden. Aus dieser Ehe seien drei Kinder hervorgegangen. Der mittlere Sohn, X._______, sei seit März 2020 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Mit dem zweiten Ehemann der Beschwerdeführerin 1, welchen sie sechs Monate nach dem Tod des ersten Ehemanns geheiratet habe, habe sie drei weitere Söhne bekommen. Sie seien ethnische Hazara und stammten aus der Provinz Z._______, wo sie unter bescheidenen Umständen gelebt hätten. Der zweite Ehemann habe in der Harakat-Partei als (...) ihrer Provinz geamtet und sei dabei mitunter für den Einkauf von Waffen verantwortlich gewesen. Die Partei sei in direkter Opposition zur Wahdat-Partei gestanden, wobei der Konflikt zuweilen gewaltsame Züge angenommen habe. Alle Nachbarn und Dorfmitglieder hätten der Wahdat-Partei angehört und die Beschwerdeführenden hätten ihre Nähe zur Harakat-Partei geheim gehalten.
Am 31. Dezember 2020 seien der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 sowie ihre Tochter aus erster Ehe auf offener Strasse erschossen worden, wobei von einem politischen Anschlag ausgegangen werden müsse. Am 7. Januar 2021 hätten sie einen Drohbrief der Wahdat-Partei erhalten, in welchem die Beschwerdeführerin 1 als Verräterin bezeichnet und ihre Kinder bedroht worden seien. Der in der Schweiz lebende Sohn habe daraufhin am 20. Januar 2021 Kontakt mit der Vorinstanz aufgenommen und um eine Voreinschätzung betreffend die Erteilung humanitärer Visa gebeten. Er habe ihnen sodann Geld zukommen lassen, welches ihnen erlaubt habe, das Heimatdorf am 12. Februar 2021 zu verlassen und nach Kabul zu reisen. Auch dort habe sich die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer Ethnie und der politischen Vorgeschichte als alleinstehende Frau in ständiger Todesangst gewähnt. In dieser Zeit habe sich zudem ihr Gesundheitszustand stark verschlechtert. Nach dem Vorbescheid der Vorinstanz vom 23. April 2021 seien sie am 28. Juli 2021 auf dem Luftweg in den Iran gelangt.
4.1.2 In diesem Zusammenhang reichten die Beschwerdeführenden über ihren in der Schweiz wohnhaften Sohn respektive (Halb-)Bruder sowohl zuhanden der Vorinstanz als auch der Auslandsvertretung in Teheran zahlreiche Beweismittel zu den Akten, darunter den Drohbrief der Wahdat-Partei, einen Spitalbericht über die Erstversorgung der in Afghanistan angeschossenen Tochter respektive (Halb-)Schwester, einen Bericht des Y._______, in welchem diese bis zu ihrem Tod behandelt worden war, einen Spitalbericht über den Zustand des Ehemanns respektive
(Stief-)Vaters bei seiner Einlieferung nach dem tödlichen Angriff (Eingabe vom 22. Juni 2021, Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/20), die Todesurkunden beider Familienangehöriger sowie eine Kopie der Partei-Mitgliederkarte des Ehemanns/(Stief-)Vaters (SEM-act. 3/29 f., 3/25 f., 3/54).
4.1.3 Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2022 führte die Vorinstanz aus, es sei keine Gefährdung der Beschwerdeführenden in Afghanistan offensichtlich dargetan. Alleine aus der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Hazara könne keine individuelle, unmittelbare Gefährdung abgeleitet werden, zumal dieser Minderheit rund 10 % der Bevölkerung in Afghanistan angehörten. Der Iran verstehe sich als Schutzmacht der schiitischen Hazara und fordere von den Taliban konsequent eine stärkere Berücksichtigung der Rechte und Sicherheit dieser Glaubensgemeinschaft. Auch aus den geltend gemachten Gefährdungsgründen aufgrund der früheren Tätigkeit des verstorbenen Ehemanns für die Harakat-Partei könne keine individuell und unmittelbar gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Gefährdung abgeleitet werden, zumal die genauen Todesumstände des Ehemanns und der Tochter nicht bekannt seien. Beim eingereichten Drohbrief der Wahdat-Partei handle es sich um eine Fotokopie, welche nicht auf seine Echtheit geprüft habe werden können. Zudem sei bekannt, dass solche Dokumente käuflich erworben werden könnten und aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale leicht fälschbar seien. Selbst bei Glaubhaftigkeitsunterstellung dürfte eine Bedrohung in Afghanistan lokaler Natur sein und dürften somit nötigenfalls innerstaatliche Wohnsitzalternativen offenstehen. Aufgrund der Angaben des Sohnes im Asylverfahren in der Schweiz sei zudem von einem ausgedehnteren familiären Beziehungsnetz in Afghanistan auszugehen, als geltend gemacht werde. Selbst bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan sei somit nicht von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben der Beschwerdeführenden auszugehen.
4.2 Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen in einer Gesamtschau der relevanten Unterlagen und insbesondere der eingereichten Beweismittel keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführenden in Afghanistan - bereits vor der Machtübernahme der Taliban - einem gewissen Verfolgungsrisiko ausgesetzt waren. Im Rahmen ihrer Vorabklärung vom 23. April 2021 ging auch die Vorinstanz noch davon aus, dass allfällige Visumsgesuche der Beschwerdeführenden zumindest nicht von vornherein abzulehnen und prüfenswert seien (SEM-act. 1/10 f.). Eine solche erste Einschätzung ist zwar - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - für das weitere Verfahren nicht bindend. Die Schweizer Auslandsvertretung in Teheran, welche im Anschluss an die Anhörung der Beschwerdeführerin 1 ihre Stellungnahme vom 18. September 2021 an die Vorinstanz übermittelte, erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden ebenfalls als begründet. Sie hielt darin fest, die Beschwerdeführerin 1 habe keine widersprüchlichen Angaben gemacht und angegeben, dass sie und ihre Kinder zur Minderheit der Hazara gehörten und bereits vor der Machtübernahme der Taliban durch die Wahdat-Partei bedroht worden seien. Ihr Ehemann sowie ihre damals 21-jährige Tochter seien verschleppt und getötet worden. Insbesondere zu den vermeintlichen Ermordungen des Ehemanns und der Tochter sowie zu den Drohungen hätten die Beschwerdeführenden anlässlich der Gesuchseinreichung Kopien von Nachweisen eingereicht, welche durch die Vertretung übersetzt worden seien (Todesurkunde des Ehemanns sowie Spitalbericht und Todesurkunde der Tochter, Drohbrief der Wahdat-Partei). Eine konkrete und ernsthafte, wenn auch aufgrund des derzeitigen Aufenthalts im Iran als sicherer Drittstaat nicht unmittelbare Gefährdung ist nach Ansicht der Schweizer Auslandsvertretung in Teheran durchaus begründet, sofern die Informationen und die eingereichten Dokumente tatsächlich zuverlässig seien (SEM-act. 3/76 ff.).
4.3 Die Beschwerdeführenden haben gegenüber sämtlichen Instanzen konstant aufgezeigt, ab Januar 2021 ins Visier der Wahdat-Partei geraten zu sein. Sie verliessen offenbar zeitnah innerhalb eines Monats nach dem Angriff auf ihre Familienangehörigen am 31. Dezember 2020 beziehungsweise der Zustellung des Drohbriefs vom 7. Januar 2021 ihr Dorf und flüchteten nach Kabul. Sowohl der chronologische Ablauf der Geschehnisse als auch die von den Beschwerdeführenden angeführten Gründe für die geltend gemachte Gefährdung sind in sich grundsätzlich schlüssig. Der blosse Einwand der Vorinstanz, die genauen Todesumstände des Ehemanns und der Tochter seien nicht bekannt, greift vor diesem Hintergrund zu kurz. Dies insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden die in diesem Zusammenhang verfügbaren Beweismittel mehrfach zu den Akten gereicht hatten (s. E. 4.1.2 hiervor). Trotz dieser Informationen beschränkte sich die Vorinstanz während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens und im angefochtenen Entscheid auf eine allgemeine und wenig individualisierte Argumentation, wobei sie jegliche inhaltliche Analyse der zahlreichen von den Beschwerdeführenden vorgelegten Dokumente unterliess. Die Aussage der Vorinstanz, beim eingereichten Drohbrief handle es sich nur um eine Fotokopie, kann sodann nicht nachvollzogen werden. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden - wie sie replikweise erneut betonen - am 22. Juni 2022 mehrere Beweismittel, darunter das Original des erwähnten Drohbriefs, bei der Vorinstanz eingereicht haben. In den an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akten ist das dazugehörige Begleitschreiben mit Verweis auf die erwähnten Unterlagen enthalten, wohingegen die Beilagen fehlen (vgl. SEM-act. 2/20). Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang explizit auf ihre Aktenführungspflicht hinzuweisen, welche insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis beinhaltet (vgl. Urteil des BVGer F-2056/2022 vom 4. Mai 2023 E. 7). Angesichts der offenbar (im Original) vorhandenen Beweismittel hätte die Vorinstanz bezogen auf jeden einzelnen der Beschwerdeführenden vertieft prüfen müssen, ob diese bei einer Rückkehr nach Afghanistan unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet wären.
4.4 Darüber hinaus hielt die Vorinstanz in ihrer vorgängigen (internen) Stellungnahme vom 8. Oktober 2021 fest, dass aktuell noch unklar sei, wie die Hazara unter dem Taliban-Regime gefährdet seien (SEM-act. 4). In ihrem Bericht zur Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan vom Februar 2022 führt die Vorinstanz Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten - vor allem Hazara - als potentielle Risikogruppen auf. Die vorwiegend schiitischen Hazara seien seit Jahrzehnten einer gewissen Diskriminierung durch die restliche Bevölkerung ausgesetzt und insbesondere Taliban-Kämpfer betrachteten Hazara aufgrund ihrer schiitischen Konfession oft als ungläubig und daher minderwertig. Zwar gebe es keine Berichte, wonach die Taliban Hazara nur aus ethnischen beziehungsweise konfessionellen Gründen gezielt und schematisch festnehmen oder töten würden, sie schienen allerdings häufig auch nicht willens, die Hazara vor Übergriffen zu schützen (SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 31 ff. www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 25.07.2023). Diese Einschätzung deckt sich mit weiteren Berichten (vgl. bspw. European Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, Country of Origin Information, August 2022, S. 133 ff., https://euaa.europa.eu/coi-publications , abgerufen am 25.07.2023), wobei gemäss jüngeren Informationen auch Übergriffe seitens der Taliban gegen die Hazara-Gemeinschaft dokumentiert sind (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF] Deutschland, Länderanalysen 62G, Kurzinformation Afghanistan, Lage der Hazaras in Afghanistan, Update April 2023, S. 7 ff., https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/24081680 >, abgerufen am 25.07.2023). Vor diesem Hintergrund ist die pauschale Argumentation der Vorinstanz, dass angesichts der Zugehörigkeit von rund 10 % der Bevölkerung in Afghanistan zur ethnischen Gruppe der Hazara keine Gefährdung abgeleitet werden könne, undifferenziert und nicht stichhaltig. Diese Schlussfolgerung drängt sich im gegebenen Fall umso mehr auf, als die Beschwerdeführenden bereits konkrete und individuell gegen sie gerichtete Drohungen erhalten und mehrfach belegt haben. Aufgrund des Gesagten ist folglich nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mehr als andere Hazara einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wären.
4.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Bezug auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden in Afghanistan, sofern sie von den iranischen Behörden dorthin zurückgeschafft würden, nicht sämtliche erheblichen Tatsachen ermittelte und insofern entscheidwesentliche Elemente bei ihrer Beurteilung ausser Acht liess. Der Sachverhalt ist mithin unvollständig erstellt (Art. 49 Bst. b

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
5.
Zu prüfen ist weiter, ob sich die Beschwerdeführenden im Iran in einem für sie sicheren Drittstaat aufhalten oder ihnen dort eine Ausschaffung nach Afghanistan droht.
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung in E. 5.3.6 f. zu dieser Frage fest, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Iran, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Ebenso wenig gehe aus den Akten hervor, inwiefern ihnen im Iran eine Rückführung nach Afghanistan drohe.
5.1.2 Die Beschwerdeführenden halten dem in ihrer Beschwerde vom 7. Februar 2022 entgegen, ihnen drohe jederzeit eine Abschiebung nach Afghanistan. Sie befänden sich weder seit langer Zeit noch mit gefestigtem Aufenthalt im Iran. Seit Ablauf ihrer Entry-Visa gälten sie dort als unregistrierte Migranten und könnten jederzeit zurück nach Afghanistan deportiert werden. Aufgrund der sich zuspitzenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1, der drohenden massiven Armut, der Diskriminierungen von Afghanen im Iran und der fortgesetzten Gefahr einer Verfolgung wegen des politischen Hintergrunds ihres verstorbenen Ehemanns respektive (Stief-)Vaters befänden sie sich offensichtlich in einer besonderen Notsituation. Die Beschwerdeführerin 1 als alleinstehende Frau und die vier minderjährigen Kinder seien den unzumutbaren Zuständen afghanischer Flüchtlinge im Iran schutzlos ausgeliefert.
5.1.3 In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2022 stellt sich die Vorinstanz diesbezüglich auf den Standpunkt, dass die prekären Lebensumstände sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Akten keine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden im Iran begründeten, welche deren weiteren Verbleib im Iran als gänzlich unzumutbar erschienen lasse. Wie ihrem aktuellen Focus-Bericht (SEM, Focus Pakistan/Iran/Türkei, Situation afghanischer Migrantinnen und Migranten, 30. März 2022, Bern, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost , abgerufen am 25.07.2023 [nachfolgend: SEM, Focusbericht]) entnommen werden könne, habe der Iran die Genfer Flüchtlingskonvention zwar nur mit Vorbehalten unterzeichnet und sei restriktiv in der Vergabe des Flüchtlingsstatus. Jedoch lebten im Iran aktuell geschätzt vier Millionen afghanische Staatsangehörige, davon 780'000 anerkannte Flüchtlinge, 586'000 Personen mit Visa und rund 2.5 Millionen ohne regulären Aufenthaltsstatus. Es stehe den Beschwerdeführenden offen, sich an das UNHCR zu wenden. Dieses könne sie zwar nicht offiziell als Flüchtlinge registrieren oder ihnen einen Schutzstatus im Iran verschaffen. Jedoch koordiniere das UNHCR die Aktivitäten anderer vor Ort tätiger internationaler Organisationen und unterstütze afghanische Flüchtlinge in Koordinationsbelangen mit dem iranischen Migrationsamt.
Die Beschwerdeführenden seien legal mit Visa und gültigen Reisedokumenten in den Iran eingereist. Ob sie sich mit Hilfe des UNHCR um eine Verlängerung des legalen Aufenthalts bemüht hätten, lasse sich den Beschwerdeunterlagen nicht entnehmen. Jedoch hätten afghanische Flüchtlinge auch ohne Aufenthaltsbewilligung einen minimalen Zugang zu medizinischer Grundversorgung und Grundschulbildung.
5.1.4 Replikweise ergänzen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz führe bereits selbst aus, dass es weder dem UNHCR noch den erwähnten Hilfsorganisationen im Iran möglich sei, afghanische Schutzsuchende offiziell als Flüchtlinge zu registrieren. Sollten sie sich an die erwähnten Organisationen wenden, würden sie daher weiterhin als illegal anwesend gelten. Sie riskierten darum bei jedem Behördenkontakt, von den iranischen Behörden nach Afghanistan deportiert zu werden, weshalb auch der minimale Zugang zu medizinischer Grundversorgung und Schuldbildung im Iran nicht gewährleistet sei.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der verfügbaren Daten davon aus, dass zwangsweise Repatriierungen von sich im Iran befindlichen afghanischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland nicht ausgeschlossen werden können (vgl. u.a. Urteil des BVGer F-2550/2022 vom 1. März 2023 E. 6.2.2 m.w.H.). Dieser Schluss ergibt sich namentlich auch aus dem von beiden Parteien angeführten Bericht der Vorinstanz vom 30. März 2022 und wird durch weitere aktuelle Quellen bestätigt (siehe dazu ausführlich Urteil des BVGer F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6.3.1 und 6.3.2).
5.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden am 28. Juli 2021 mit gültigen Reisepässen und Visa legal in den Iran eingereist waren (SEM-act. 3/36 ff., 2/11 ff.). Die in Kopie eingereichten Entry-Visa für den Iran waren bis am 22. Oktober 2021 gültig. Zur Möglichkeit einer Verlängerung der Visa äussern sich die Beschwerdeführenden nicht ausdrücklich. Sie bringen lediglich vor, ihnen stünde keine Möglichkeit offen, den Aufenthalt im Iran zu legalisieren. Ob bereits der Umstand der legalen Einreise und des zumindest anfangs legalen Aufenthalts hinreichend vor einer zwangsweisen Rückführung schützt, scheint zweifelhaft (vgl. Urteil F-3370/2022 E. 6.3.3). Die Frage wurde durch die Vorinstanz vorliegend nicht näher abgeklärt. Das Gleiche gilt für die effektive Schutzwirkung der von ihr vorgeschlagenen Registrierung beim UNHCR, die gemäss dem Bericht der Vorinstanz zu keinem Schutzstatus führt (vgl. SEM, Focusbericht, S. 19 f.; Urteil F-3370/2022 E. 6.3.3). Ob aufgrund der geltend gemachten Lebensumstände im Iran selbst eine Gefährdung der Beschwerdeführenden besteht, kann vor diesem Hintergrund einstweilen offenbleiben.
5.4 Die Vorinstanz hat demnach das Risiko einer zwangsweisen Rückführung der Beschwerdeführenden aus dem Iran nach Afghanistan nicht hinreichend abgeklärt und somit auch in diesem Punkt nicht alle für den Entscheid einer humanitären Visumserteilung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt. Damit hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt wiederholt unvollständig erstellt (Art. 49 Bst. b

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
6.
Die Angelegenheit ist nach dem Ausgeführten an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die aktuelle Gefahrenlage im Sinne der Erwägungen neu beurteile und über die Visumsanträge zeitnah befinde. Sie wird dabei vertieft zu prüfen haben, ob beziehungsweise inwiefern die Beschwerdeführenden je einzeln bei einer Ausschaffung nach Afghanistan einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wären. Ferner wird sie - soweit nach Neubeurteilung der Gefährdungsprofile relevant - das Risiko der Abschiebung nach Afghanistan gestützt auf die aktuelle Lage zu beurteilen haben.
7.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
|
a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Corina Fuhrer
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