Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-415/2022
Urteil vom 18. Oktober 2023
Richter Basil Cupa (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Besetzung
Richterin Susanne Genner,
Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer.
A._______,
Beschwerdeführer,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen;
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2021.
Sachverhalt:
A.
Der afghanische Staatsangehörige A._______ (geb. [...]; hiernach: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer) ersuchte am 13. Oktober 2021 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad um Ausstellung eines humanitären Visums.
B.
Mit Formularverfügung vom 14. Oktober 2021 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Islamabad die Erteilung des beantragten Visums.
C.
Mit Entscheid vom 23. Dezember 2021 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache des Gesuchstellers vom 17. November 2021 ab.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2022 gelangte der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht und liess beantragen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sein Visumsgesuch gutzuheissen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
F.
Am 10., 21. und 28. Februar 2022 liess der Beschwerdeführer Beweismittelergänzungen einreichen.
G.
Die Vorinstanz liess sich am 10. März 2022 vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
H.
Mit Replik vom 25. April 2022 liess der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung festhalten. Am 18. Mai 2022 liess er ergänzende Ausführungen nachreichen.
I.
Mit Duplik vom 17. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz wiederum die Abweisung der Beschwerde.
J.
Am 9. Juni 2022, 28. Juli 2022, 8. August 2022, 27. und 28. September 2022, 5. und 13. Dezember 2022, 31. Januar 2023, 8. Februar 2023, 13. April 2023, 7. Juni 2023 sowie am 28. September 2023 liess der Beschwerdeführer ergänzende Eingaben und Beweismittel einreichen.
K.
Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Der Beschwerdeführer hat als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
|
1 | Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
2 | In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62 |
3.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor-aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: |
3.3 Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Erteilung humanitärer Visa wurden die Einreisevoraussetzungen noch restriktiver ausgestaltet, als dies beim früheren sogenannten «Botschaftsasyl» der Fall war (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.2 f.; s. ferner E. 3.4 hiernach). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3).
3.4 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (s. mutatis mutandis Urteil des EGMR [Grosse Kammer] M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Nr. 3599/18, §§ 96 ff.). Im Gegensatz zum Asylrecht gilt für die Erteilung eines humanitären Visums ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (s. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) per 29. September 2012 die Möglichkeit aufgehoben wurde, direkt bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen und stattdessen das strenger ausgestaltete Rechtsinstitut des humanitären Visums geschaffen wurde (einlässlich dazu: BVGE 2015/5 E. 4.1 m.w.H., insbesondere unter Verweis auf die Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, 4490).
4.
Der Beschwerdeführer hielt sich nach seiner Ausreise aus Afghanistan zunächst in Pakistan auf, bevor er sich in den Iran begab. Strittig ist, ob er in seinem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
4.1 Die Vorinstanz führt dazu aus, der Gesuchsteller mache im Wesentlichen geltend, dass er wegen seiner Tätigkeit als Fahrer für europäische Entwicklungsorganisationen und wegen seines Widerstands gegen die Taliban in Afghanistan gefährdet sei. Es sei jedoch fraglich, inwiefern die von ihm erwähnten, vorwiegend im technischen und Entwicklungsbereich operativ tätigen Organisationen oder seine Tätigkeit als deren Fahrer den Taliban missfallen haben soll. Dies sei umso mehr der Fall, als nicht ersichtlich sei, weshalb die Taliban ihn nach der geltend gemachten Festhaltung im Jahre 2019 und Todesdrohung wieder freigelassen hätten. Ferner habe er im Jahr 2020 weiterhin für eine andere NGO (...) gearbeitet. Dem von ihm erwähnten Drohbrief vom 25. Mai 2021 komme sodann ein geringer Beweiswert zu, zumal er diesen bei der Auslandsvertretung gänzlich unerwähnt gelassen habe. Ebenfalls nicht erwähnt habe er dazumal seinen angeblichen Widerstand gegen die Taliban. Dieser bleibe angesichts eines undatierten Fotos, auf welchem der Gesuchsteller gar nicht erkennbar sei, unbelegt. Auch die in der Einsprache geltend gemachte Gefährdung seiner Familie in Afghanistan habe er anlässlich des Gesprächs auf der Auslandvertretung nicht erwähnt, sondern vielmehr erklärt, er habe seine Familie dort zurückgelassen, weil sie über keine Dokumente verfüge. Insgesamt sei weder vom Profil noch von den geltend gemachten Umständen her eine unmittelbare und individuell gegen den Gesuchsteller gerichtete Gefährdung in Afghanistan belegt.
4.2 Der Beschwerdeführer begründet seine geltend gemachte Gefährdung einerseits mit seiner früheren Arbeit für Nichtregierungsorganisationen in Afghanistan sowie andererseits mit seinem Engagement in einer «Zivilarmee» und als Widerstandskämpfer gegen die Taliban. Dazu bringt er vor, er habe sich vor seiner Ausreise aus Afghanistan bei der Zivilarmee und kurz nach der Machtübernahme durch die Taliban als Widerstandskämpfer im Panjshir-Tal engagiert. Direkt nach den Widerstandskämpfen habe er das Land verlassen, wobei er seine Familie aus Sicherheitsgründen nicht habe mitnehmen können. Diese halte sich beim Vater der Ehefrau in der Provinz X._______ auf. Es sei allgemein bekannt, dass den Taliban Tätigkeiten für westliche Organisationen generell ein Dorn im Auge seien und nicht immer rational begründet werden könne, weshalb gewisse Personen bedroht würden und andere nicht. Erschwerend komme für ihn hinzu, dass sich sein Bruder ebenfalls gegen die Taliban positioniert habe, weshalb ihm unter anderem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Das Handeln der Taliban sei von Willkür geprägt, weshalb er auch nicht plausibel darlegen könne, wieso sie ihn nach seiner Festnahme im Jahr 2019 wieder freigelassen hätten. Dass er sich danach erneut um eine Arbeitsstelle bei einer ausländischen Organisation bemüht habe, sei finanziellen Gründen geschuldet gewesen. Er sei in den letzten Jahren mehrmals bedroht und aufgefordert worden, seine Tätigkeiten für ausländische NGOs aufzugeben, was der eingereichte Drohbrief vom 25. Mai 2021 belege. Die Taliban würden darin bestätigen, dass er mit den vormaligen staatlichen Behörden zusammengearbeitet habe. Dies beziehe sich auf seine Tätigkeit an einem Checkpoint zwischen Z._______ und Y._______, wo er als Fahrer gemeinsam mit Soldaten der damaligen Nationalarmee für die Sicherheit auf einem Strassenabschnitt zuständig gewesen sei. Dadurch habe er sich in verschiedener Weise exponiert.
4.3
4.3.1 Mitarbeitende internationaler Organisationen und NGOs lassen sich mit Blick auf die Sicherheitslage in Afghanistan abstrakt einer Gruppe von Personen zurechnen, die aufgrund ihrer Exponiertheit potentiell einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 21 ff. www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 09.10.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Bei den Mitarbeitenden von NGOs handelt es sich um Zivilisten, weshalb diese schematisch betrachtet tendenziell entsprechend weniger exponiert sind als etwa Angehörige internationaler Truppen. Wie bei anderen Gruppen hängt die effektive Gefährdung auch bei ihnen von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem dem bisherigen Arbeitgeber, der konkret innegehaltenen Funktion und inwieweit die Tätigkeit gegen die Werte der Taliban verstösst (SEM, Risikoprofile, S. 21 ff.; Urteil des BVGer F-3169/2022 vom 17. Juli 2023 E. 6.2). Den Akten sowie den Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge arbeitete er zwischen 2014 und 2020 bei zwei verschiedenen internationalen Organisationen. Von 2014 bis 2019 war er als Fahrer bei B._______ tätig, einer deutschen Expertenorganisation, die sich auf die Erbringung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen konzentriert (vgl. Kopie Arbeitszertifikat und Informationsbroschüre, Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/36 und 2/35). Von Januar 2020 bis November 2020 arbeitete er sodann als Fahrer für die Nichtregierungsorganisation C._______ (vgl. Arbeitszeugnis vom 30. November 2020, SEM-act. 2/34), welche Katastrophenhilfe leistet sowie Projekte in der Entwicklungshilfe realisiert. Aus der Mitarbeit des Beschwerdeführers in den erwähnten Hilfsorganisationen ergibt sich allerdings kein effektiv erhöhtes Risikoprofil. So war er jeweils lediglich in untergeordneter Funktion als Fahrer engagiert und die Tätigkeiten als solche beziehungsweise die Organisationen selbst dürften kaum gegen die Werte der Taliban verstossen haben.
4.3.2 Im Weiteren lassen die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände seines geltend gemachten Widerstands gegen die Taliban nicht offensichtlich auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person schliessen. Dazu bringt er vor, sich die letzten vier Monate vor seiner Ausreise nach Pakistan aktiv engagiert zu haben. In seinem Dorf hätten sich mehrere Zivilisten zu einer sog. Zivilpolizei zusammengeschlossen, einer Art Bürgerwehr, welche die afghanische Nationalarmee sowie die nationalen und lokalen Polizeikräfte im Kampf gegen die Taliban unterstützt habe. Als Fahrer habe er von einem Checkpoint aus gearbeitet und sei für die Kontrolle eines Strassenabschnitts zwischen Z._______ und Y._______ zuständig gewesen. Zudem habe er vorher in seinem Dorf aktiv Propaganda gegen die Taliban gemacht und sich dadurch bereits stark exponiert. Deswegen habe er am 25. Mai 2021 einen Drohbrief der Taliban erhalten, in welchem er erneut aufgefordert worden sei, seine Arbeit bei der sog. Zivilarmee aufzugeben und ihm mit dem Tod gedroht worden sei. Dem besagten Drohbrief, welcher lediglich in Kopie vorliegt (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 4), kann zum Nachweis einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers seitens der Taliban jedoch keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Wie bereits die Vorinstanz vernehmlassungsweise aufzeigte, widersprechen die darin enthaltenen Angaben zudem den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-act. 9). Weder ist in der eingereichten Übersetzung des Drohbriefs die Aufforderung enthalten, der Beschwerdeführer solle seine Tätigkeit bei der Zivilarmee aufgeben, noch ist nachvollziehbar, warum darin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei - entgegen seinen eigenen Angaben - als Polizeileutnant tätig gewesen. Ferner liegen keinerlei überprüfbare Indikationen für die gemäss dem Beschwerdeführer bereits vorausgegangenen Drohungen seitens der Taliban vor. Insbesondere eine von ihm geschilderte zweitägige Festnahme durch die Taliban im Jahr 2019, als er noch für B._______ tätig gewesen sei, vermag er in keiner Art und Weise zu belegen. Aufgrund der stereotypen Ausführungen dazu sind auch die näheren Umstände der angeblichen Festnahme nicht bekannt. Ins Gewicht fällt vorliegend zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar trotz der konkreten Bedrohung durch die Taliban seine Arbeit weiterführte beziehungsweise im Anschluss daran, zu Beginn des Jahres 2020, eine weitere Tätigkeit für eine andere NGO aufnahm.
4.3.3 Auch die Vorbringen zu seiner angeblichen Teilnahme an bewaffneten Widerstandskämpfen gegen die Taliban kurz nach deren Machtübernahme führen zu keinem anderen Ergebnis. Als Nachweis dafür reichte seine Rechtsvertretung bei der Auslandvertretung in Islamabad mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 ein Foto ein, welches den Beschwerdeführer bei Kampfhandlungen im Panjshir-Tal zeigen soll. Auf der undatierten Aufnahme ist ein Mann mit Waffe von hinten zu sehen. Der Beschwerdeführer ist darauf weder ansatzweise erkennbar noch lässt das Bild wie auch immer geartete Rückschlüsse auf die von ihm behaupteten Kampfhandlungen zu. Insgesamt ist damit weder sein Engagement in der von ihm beschriebenen Zivilarmee noch als Widerstandskämpfer rechtsgenüglich erstellt. Aussagekraft und Beweiswert des umstrittenen Gesprächsprotokolls vom 13. Oktober 2021 der Auslandvertretung beziehungsweise die von der Vorinstanz daraus abgeleiteten Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers können vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.
4.3.4 In seinen jüngeren Eingaben verweist der Beschwerdeführer zur Verdeutlichung seiner Gefährdung sodann auf eine Reflexverfolgung seiner Familienangehörigen in Afghanistan. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder seien in deren Haus mehrmals durch die Taliban aufgesucht worden. Der älteste Sohn sei in der Folge durch die Taliban entführt worden. Nach monatelanger Gefangenschaft durch die Taliban habe dieser schliesslich fliehen können und sich ebenfalls in den Iran begeben, wo er sich zusammen mit ihm illegal aufgehalten habe. Am 30. März 2023 sei der Sohn vor einer Apotheke in Teheran von den iranischen Behörden kontrolliert und zwei Tage später nach Afghanistan zurückgebracht worden. Nachdem er sich am 1. April 2023 noch telefonisch aus Herat gemeldet und von der Ausweisung berichtet habe, fehle seither jede Spur von ihm. Was die angeführte Bedrohung der Familie in Afghanistan wie auch die Einreise des Sohns in den Iran beziehungsweise dessen Deportation zurück nach Afghanistan anbetrifft, fehlt es den Behauptungen des Beschwerdeführers jedoch erneut an einer hinreichend begründeten Sachdarstellung. Der Beschwerdeführer legt hierzu keinerlei Beweismittel ins Recht. Auf seine entsprechenden Ausführungen kann daher nicht abgestellt werden (s. E. 3.4 hiervor).
4.3.5 Schliesslich lässt sich auch aus den nunmehr etliche Jahre zurückliegenden, flüchtlingsrelevanten Handlungen des seit 2015 in der Schweiz wohnhaften Bruders des Beschwerdeführers, D._______, keine offensichtliche und gegenwärtige Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Letzterer bringt dazu lediglich vor, dass sich seine Situation durch den Bruder, welcher sich ebenfalls gegen die Taliban positioniert habe, erschwere. Inwiefern dies der Fall sein soll, vermag er nicht substantiiert darzutun und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.
5.
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Corina Fuhrer
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