Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-137/2021

Urteil vom 22. September 2021

Richterin Susanne Genner (Vorsitz),

Richterin Regula Schenker Senn,
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli,

Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,
Parteien
alle vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,

Rechtshilfe Asyl und Migration,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen.

Sachverhalt:

A.
Am 8. März 2018 reichten die syrischen Staatsangehörigen A._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführerin) zusammen mit den Eltern und drei Geschwistern der Beschwerdeführerin ein Gesuch bei der Vor-
instanz (SEM) ein, um die Erteilung eines humanitären Visums vorfrageweise prüfen zu lassen. In der Begründung führten sie aus, sie hielten sich momentan in D._______, E._______, Syrien, auf. Der Beschwerdeführer sei am 25. März 2012 aus dem Militärdienst desertiert und 2017 durch eine Streubombe schwer verletzt worden. Der syrische Geheimdienst habe den Vater der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Tätigkeit als Anwalt und Menschenrechtsaktivist am 28. April 2011 verhaftet. Er sei 15 Tage ohne gerichtliche Vorführung in Haft gewesen. Das syrische Regime habe seine Anwaltskanzlei geschlossen. Sollte E._______ vom Regime erobert werden, drohe ihm eine erneute Verhaftung. Für die restlichen Familienmitglieder bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung.

B.
Am 9. April 2018 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden und den weiteren Familienmitgliedern mit, ein Gesuch um ein humanitäres Visum würde voraussichtlich abgewiesen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch hin kam die Vorinstanz im Schreiben vom 9. Mai 2018 zum Schluss, aufgrund einer vertieften Überprüfung der Akten würde sie zum heutigen Zeitpunkt keine Einwendungen gegen die Erteilung eines humanitären Visums erheben.

C.
Am [...] wurde C._______, die Tochter der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers, geboren.

D.
Im August 2018 flüchteten die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin in die Türkei und erhielten ein humanitäres Visum für die Schweiz. Die Beschwerdeführenden blieben in Syrien zurück, da das Geld nicht für die Flucht aller Familienmitglieder reichte.

E.
Am 27. März 2020 wurde den Eltern der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz gewährt. Die minderjährigen Kinder wurden in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern einbezogen und erhielten Asyl. Bezüglich der volljährigen Tochter wurde eine Reflexverfolgung verneint; ihr wurde die vorläufige Aufnahme gewährt.

F.
Im Juni 2020 gelang den Beschwerdeführenden die Flucht in die Türkei. Am 21. Juni 2020 ersuchten sie beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung humanitärer Visa.

G.
Mit Formularverfügung vom 20. August 2020 verweigerte das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul die Ausstellung der Visa.

H.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden ab.

I.
Am 11. Januar 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 7. Dezember 2020 und die Verweigerungsverfügung der Schweizerischen Botschaft in Istanbul vom 20. August 2020 seien aufzuheben. Die Vorinstanz beziehungsweise die Schweizerische Botschaft in Istanbul sei anzuweisen, ihnen ein humanitäres Visum zu erteilen und die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien in der Schweiz die Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und es sei ihnen in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Es sei ihnen im Sinne vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG unverzüglich die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unverzügliche Einreise in die Schweiz und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab; das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde gutgeheissen.

K.
Am 24. Februar 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.

L.
Am 1. März 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein. Der Eingabe waren Belege für die Geburt ihrer Tochter F._______ am [...] und ein Schreiben des Migrationsamtes von Istanbul beigelegt. Die Vorinstanz nahm die Tochter im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) unter der ZEMIS-Nr. [...] auf.

M.
Mit Replik vom 15. März 2019 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung.

N.
Mit Schreiben vom 6. April 2021, 6. Mai 2021 und 8. August 2021 äusserten sich die Beschwerdeführenden zu ihrer Situation in der Türkei und zur Lage in Syrien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG; Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), soweit die Erteilung eines humanitären Visums beantragt wird. Die Rechtsbegehren betreffend Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl gehen über den Anfechtungsgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (vgl. Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N. 7). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

3.

3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, im Jahr 2018 habe sie im Rahmen der Vorabklärung betreffend Ausstellung humanitärer Visa für die Beschwerdeführenden und weitere Familienmitglieder eine positive Einschätzung vorgenommen. Die positive Vorabklärung sei in erster Linie aufgrund der politischen Verfolgung des Vaters der Beschwerdeführerin erfolgt. Bei der Vorabklärung handle es sich um eine Einschätzung, die auf einer summarischen Prüfung beruhe. Sie entfalte keine Rechtskraft und sei nicht bindend. Zudem sei die Beurteilung einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung zeitlich stark eingeschränkt, da diese auf der damaligen Situation der Betroffenen und den allgemeinen Umständen im betroffenen Gebiet basiert habe. Seit dem Entscheid im Jahr 2018 liege eine veränderte Sachlage vor. Die positive Vorabklärung vermittle daher keinen Anspruch auf Ausstellung humanitärer Visa. Es stelle auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots dar, dass den Beschwerdeführenden, im Gegensatz zu den Eltern und den Geschwistern der Beschwerdeführerin, humanitäre Visa verweigert worden seien. Der Beschwerdeführer sei angeblich in Syrien schwer verletzt worden. Es seien aber keine lebensbedrohlichen Verletzungen geltend gemacht und nicht aufgeführt worden, welche medizinischen Behandlungen dringend erforderlich wären. Die vorgebrachte medizinische Unterversorgung in der Türkei sei daher nicht als akute und unmittelbare Bedrohung zu werten. Es seien keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion vom syrischen Regime als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Eine Reflexverfolgung in Syrien wegen des Vaters der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der Asylverfahren der Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin umfassend abgeklärt und bezüglich ihrer volljährigen Schwester verneint worden. Diese Beurteilung sei in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht in Frage zu stellen. Zudem sei es zwar in der Türkei vereinzelt zu Abschiebungen syrischer Flüchtlinge (insbesondere schwerstraffälliger Personen) nach Syrien gekommen, dabei handle es sich aber um Einzelfälle. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden sich ernsthaft um Hilfe in der Türkei bemüht hätten. Sie seien anfangs bei einem Freund ihres Vaters untergekommen, hielten sich momentan in einem Lagerraum versteckt, erhielten Lebensmittel von Nachbarn und die Beschwerdeführerin sei schwanger. Auch wenn ihre Lage schwierig sei, würden sie sich nicht in einer Notsituation befinden, die ein Eingreifen erforderlich machen würde, zumal es sich bei der Türkei um einen sicheren Drittstaat handle. Die Voraussetzungen für die
Ausstellung humanitärer Visa seien somit nicht erfüllt.

3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten mehrmals erfolglos versucht, sich in Istanbul für eine Kimlik (türkische Identitätskarte) registrieren zu lassen. Die türkischen Behörden in Istanbul hätten sie ans Directorate General of Migration Management (DGMM) verwiesen, welches ihnen vielleicht eine andere Region zur Registrierung empfehlen könne. Zudem seien sie aufgefordert worden, ein Original des syrischen Familienbüchleins einzureichen; ihre Kopie sei nicht akzeptiert worden. Eine Anfrage beim DGMM vom 30. Dezember 2020 sei unbeantwortet geblieben. Die UNHCER Helpline in Istanbul habe ihnen ebenfalls mitgeteilt, eine Registrierung in Istanbul sei nicht möglich. Gemäss zahlreichen Lageberichten seien die Lebensumstände in Nordsyrien äusserst prekär und entsprächen der Situation im Jahr 2018. Die Lage in der Türkei habe sich angesichts der Deportationen nach Syrien im Jahr 2019, der Grenzabriegelung und der erschwerten Registrationsmöglichkeiten eher verschlechtert. Im Vergleich zu den Eltern seien sie wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden verletzlicher. Die Beschwerdeführerin sei schwanger. Der Beschwerdeführer sei bei einem Angriff auf E._______ am 31. Dezember 2017 von einer Streubombe getroffen worden. Er habe einen Schädelbruch und Verletzungen am Magen, am Darm und an den Beinen erlitten. Er habe vier Tage im Koma gelegen. Trotz notfallmässigen Operationen habe er noch Splitter im Kopf, leide an partieller Amnesie, Sprachproblemen, Schwindel, Ohnmachtsanfällen und starken Kopfschmerzen. Weitere, dringend benötige Operationen seien in Syrien nicht durchführbar gewesen. Eine weitere Kopfverletzung durch einen Vorfall in G._______, bei welchem er auf der Flucht vor einer Gruppierung in den Strassengraben getrieben worden sei, habe die Symptome verstärkt. Beim Versuch zu arbeiten habe er gesundheitliche Rückschläge erlitten und den Versuch abbrechen müssen. Ohne Behandlung drohten chronische Schmerzen und eine Verschiebung der Bombensplitter im Gehirn im Falle eines Sturzes aufgrund eines Ohnmachtsanfalls, was lebensgefährliche innere Blutungen verursachen könnte. Ohne Klimik erhalte er keine Medikamente und habe keinen Zugang zu den Krankenhäusern. Sie lebten in einer Einzimmerwohnung mit Küche in einem Keller. Wären sie gleichzeitig mit den Eltern und Geschwistern in die Türkei gelangt, hätten sie ebenfalls humanitäre Visa erhalten. Es liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor, da ihre Familienangehörigen humanitäre Visa erhalten hätten. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Desertion aus dem Militärdienst am 25. März 2012 nach E._______ zurückgekehrt. Das syrische Regime habe E._______ als Hochburg der Terroristen bezeichnet und halte die Bewohner für Staatsfeinde.
Hinzu komme, dass er wiederholt Nachforschungen nach seinen 32 verschwundenen Familienmitgliedern betrieben habe. Aus diesen Gründen betrachte ihn das syrische Regime als Staatsfeind. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine unverhältnismässig schwere Strafe. Dass es sich bei den abgeschobenen syrischen Flüchtlingen um schwerstraffällige Personen handle, habe die Türkei als Rechtfertigung angeführt. Mehrere Quellen widerlegten, dass es sich bei den Deportierten vor allem um schwerstraffällige Personen und Einzelfälle handle. Eine verstärkte Präsenz des UNHCR an den Grenzen sei nicht belegt. Aufgrund der drohenden Deportation handle es sich bei der Türkei nicht um einen sicheren Drittstaat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne eine Einreise in einen Drittstaat zwecks Einreichen eines Visumantrags und eine sofortige Rückkehr ins Herkunftsland weder als ein andauernder Aufenthalt in einem Drittstaat noch als eine Schutzgewährung durch diesen Drittstaat angesehen werden.

3.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführenden würden keine konkreten Anhaltspunkte für eine unmittelbar drohende Abschiebung nach Syrien nennen. Selbst wenn es zu einer Abschiebung nach Syrien auf dem Weg des Zwangs kommen würde, begründe dies keine unmittelbare Gefahr von Leib und Leben, da die Beschwerdeführenden die Furcht vor einer Verfolgung in Syrien zu wenig substantiiert dargelegt und nach dem positiven Vorentscheid noch zwei Jahre unbehelligt in Syrien gelebt hätten. Die Unmöglichkeit, sich in Istanbul registrieren zu lassen, und ihr Gesundheitszustand machten ebenfalls kein behördliches Eingreifen erforderlich, zumal sie sich in ein offizielles türkisches Flüchtlingslager begeben könnten, wo ihnen zumindest eine minimale medizinische Versorgung zur Verfügung stehe.

3.4 Die Beschwerdeführenden erwidern in der Replik und den weiteren Eingaben, das Migrationsamt in Istanbul habe einen weiteren Antrag auf Registrierung abgelehnt und ihnen mitgeteilt, in der Provinz Istanbul sei eine vorläufige Schutzregistrierung ausgeschlossen; Ausländer müssten sich in einer anderen Stadt registrieren lassen. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der beiden Kinder sei es schwierig, in eine andere Stadt zu reisen. Am 24. März 2021 hätten sie versucht, in einem anderen Einwanderungszentrum in Istanbul eine Klimik zu erhalten. Nach circa vier Stunden seien sie dort angekommen und hätten in der Kälte erfolglos auf Einlass gewartet. Anlässlich eines weiteren Versuchs am 30. Juni 2021 sei ihnen mitgeteilt worden, bis zur nächsten Präsidentenwahl im Jahr 2023 werde Syrern keine Klimik ausgestellt. Ohne Registrierung bestehe die Gefahr der Deportation nach Syrien. Es würden regelmässig Razzien durchgeführt und Personen ohne Klimik verhaftet. Nach herrschender Rechtsprechung sei ein Wegweisungsvollzug nach Syrien unzumutbar. Kämen Gefährdungsmomente dazu, wie vorliegend Desertion mit anschliessendem Aufenthalt in einem von der Opposition kontrollierten Gebiet, bestehe ein asyl- und völkerrechtliches Rückschiebeverbot. Es bestehe somit die Gefahr einer Verletzung des Ketten-Refoulement-Verbots, zumal klare Verbindungen zur Schweiz (Familienangehörige in der Schweiz, positive Vorabklärung) bestünden. Wegen der fehlenden Klimik habe sich ein Teil der Krankenhäuser geweigert, bei ihrer neugeborenen Tochter Blutanalysen durchzuführen. Später sei den erkrankten Töchtern die Behandlung verweigert worden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert; er habe mehrfach das Bewusstsein verloren und Krampfanfälle gehabt. Er sei auf eine spezialisierte medizinische Behandlung angewiesen. Sie hätten in der Türkei kein Beziehungsnetz. Die Unterbringung beim Bekannten sei befristet gewesen, da sich dieser nur zur Arbeitssuche vorübergehend in Istanbul aufgehalten habe.

4.

4.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Beschwerdeführenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht (Art. 9
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61
1    Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61
2    In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62
der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese gelten dann als erfüllt, wenn sich eine Person aufgrund der konkreten Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat offensichtlich in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.).

5.

5.1 Die Vorinstanz hat am 9. Mai 2018 den damals ins Syrien lebenden Beschwerdeführenden sowie den Eltern und Geschwistern der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie hätten zum heutigen Zeitpunkt keine Einwendungen gegen die Erteilung eines humanitären Visums. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass dieser positiven Vorabklärung keine bindende Wirkung zukommt. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin erhielten nach ihrer Einreise in die Türkei im September 2018 ein humanitäres Visum für die Schweiz. Die Beschwerdeführenden gelangten im Juni 2020 in die Türkei; ihr Visumsantrag wurde abgelehnt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden handelt es sich dabei nicht um eine Verletzung der Rechtsgleichheit, da die Umstände nicht dieselben waren. Die Beschwerdeführenden und ihre Familienmitglieder wohnten in E._______. Im Februar und März 2018 fand eine militärische Grossoffensive des syrischen Regimes auf E._______ statt (Der Tagesspiegel, Die Hölle von E._______ vom 24. Februar 2018, < https://www.tagesspiegel.de/politik/krieg-in-syrien-die-hoelle-von- E._______/21000996.html , abgerufen am 12.07.2021). Ende März 2018 wurden die Beschwerdeführenden und die Familienangehörigen mit tausenden weiteren Zivilpersonen evakuiert und nach H._______ gebracht. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin stellten kurze Zeit später einen Visumsantrag in Istanbul. Der Vater der Beschwerdeführerin war als Anwalt und Menschenrechtsaktivist bereits Verfolgungsmassnahmen durch das syrische Regime ausgesetzt und wies offensichtlich ein Gefährdungsprofil auf. Im Gegensatz dazu hielten sich die Beschwerdeführenden - wenn auch unfreiwillig - noch bis Juni 2020 in H._______ auf und es ist nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Desertion, welche bereits im März 2012 stattgefunden haben soll, als Regimegegner einzustufen ist. Hinzu kommt, dass für das Bundesverwaltungsgericht die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids massgebend ist (vgl. E. 2).

5.2 Die Beschwerdeführenden sind im Juni 2020 aus Syrien nach Istanbul, Türkei, geflüchtet, wo sie sich seither befinden. Sie halten sich damit in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Zwar ist das Land von politischen und religiösen Spannungen geprägt; die allgemeine Lage dort lässt hingegen nicht grundsätzlich auf eine individuelle Gefährdung schliessen. Zur wiederholt geäusserten Befürchtung, sie würden womöglich zwangsweise nach Syrien rücküberführt, ist festzustellen, dass die türkischen Behörden seit Beginn des syrischen Bürgerkrieges den grössten Teil der Vertriebenen aufgenommen und während Jahren grundsätzlich darauf verzichtet haben, Betroffene zwangsweise nach Syrien zurückzuschicken (Urteil des BVGer F-4691/2019 vom 18. September 2020 E. 8.2). Die Wirtschaftskrise der letzten Jahre wirkte sich zwar negativ auf die gesellschaftliche Akzeptanz der Flüchtlinge aus, was in einer Verschärfung der türkischen Flüchtlingspolitik mündete. Auch sind Fälle von Rückschaffungen syrischer Flüchtlinge aus der Türkei in ihre Heimatländer bekannt (Amnesty International, Länderbericht Türkei 2020/2021, https://www.amnesty.ch/de/ueber-amnesty/publikationen/amnesty-report/jahre/2020/laenderbericht-tuerkei#rechte-von-fl-chtlingen--asylsuchenden-und-migrant-innen >, abgerufen am 12.07.2021; Urteile des BVGer F-6581/2019 vom 10. Dezember 2020 E. 5.2; F-177/2020 vom 15. Juni 2020 E. 5.2). Die Beschwerdeführenden schildern Fälle syrischer Staatsangehöriger, die von der Türkei zwangsweise nach Syrien abgeschoben worden sein sollen. Daraus lassen sich allerdings keine konkreten Rückschlüsse auf ihre Situation ableiten. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden ergeben sich jedenfalls keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass sie der Gefahr einer Abschiebung nach Syrien ausgesetzt sein könnten, zumal sie bei den türkischen Behörden nicht registriert sind (Urteil des BVGer F-3210/2020 vom 20. Januar 2021 E. 6.3.1). Der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend "sicheren Drittstaat" ist unbehelflich. In jenen Fällen reisten die Betroffenen für die Stellung des Visumsantrags in einen sicheren Drittstaat und kehrten danach nach Syrien zurück. Im vorliegenden Fall befinden sie sich seit über einem Jahr in der Türkei.

5.3 Gemäss Arztbericht vom 10. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer in Syrien am 31. Dezember 2017 durch eine Streubombe schwer verletzt. Er erlitt mehrere Löcher im Dünndarm und eine Verletzung am Kopf mit austretendem Gehirnmaterial. Die Computertomographie (CT) zeigte eine schwere Subarachnoidalblutung (Blutung zwischen der inneren und äusseren Gewebeschicht des Gehirns) und eine Epiduralblutung (Blutung zwischen dem Schädel und der Gehirnhaut) mit Fragmenten des linken Okzipitalbereichs (Hinterkopf) und Knochenfragmenten. Mittels Operationen wurden eingesunkene Knochen angehoben. Infolge der Kopfverletzung leidet der Beschwerdeführer an starken Kopfschmerzen, Schwindel, Ohnmachtsanfällen, Krampfanfällen und unter Sprachproblemen. Aufgrund dieser Verletzung und der Symptome ist es offensichtlich, dass er auf eine spezialisierte medizinische Behandlung angewiesen ist. Zudem scheint sich sein Gesundheitszustand wegen fehlender Behandlung laufend zu verschlechtern.

In der Türkei haben Flüchtlinge, die nicht registriert sind, keinen Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung; nur die Notfallversorgung ist gewährleistet. Für eine darüber hinausgehende medizinische Behandlung stehen ihnen zwar private Einrichtungen zur Verfügung; für deren Behandlungskosten müssen sie aber selbst aufkommen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Turquie: accès à des soins médicaux et une éducation spécialisée pour les réfugiés syriens, 15. Juli 2020, S. 8). Die Vorinstanz führt zu den Behandlungsmöglichkeiten denn auch aus, die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo ihnen zumindest eine minimale medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt werde. Das Bundesverwaltungsgericht geht von einem hinreichenden Versorgungsangebot in türkischen Flüchtlingslagern aus (Urteile des BVGer F-6581/2019 vom 10. Dezember 2020 E. 5.3; F-781/2015 vom 26. September 2017 E. 6.4). Die Beschwerdeführenden haben in der Türkei mehrmals versucht, sich registrieren zu lassen und eine Klimik zu erhalten. Da die Bemühungen scheiterten, halten sie sich illegal in der Türkei auf und haben als Nicht-Registrierte nur beschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung. Der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die auf Betreuung angewiesenen Kleinkinder (Jahrgang [...] und [...]) und ihr illegaler Aufenthalt verunmöglichen es den Beschwerdeführenden, einer Arbeit nachzugehen. Die Eltern der Beschwerdeführerin können ihnen nur manchmal etwas Geld senden, da sie arbeitslos und mit der Versorgung ihres in der Schweiz geborenen Kindes, welches an Trisomie 21 leidet, stark eingebunden sind. Die Beschwerdeführenden sind daher nicht in der Lage, selbst für eine spezialisierte medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in einer privaten Einrichtung aufzukommen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in absehbarer Zeit die Möglichkeit hat, seine Kopfverletzung und deren Auswirkungen adäquat behandeln zu lassen. Vielmehr dürfte sich sein Gesundheitszustand infolge fehlender Behandlung zunehmend verschlechtern. Folglich lässt sein Gesundheitszustand auf eine medizinische Notlage schliessen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Dem Beschwerdeführer ist ein humanitäres Visum erteilen.

5.4 Gemäss den Akten sind die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gesund und es besteht keine unmittelbare Gefahr der Abschiebung nach Syrien. Sie haben somit keinen gesetzlichen Anspruch auf ein humanitäres Visum. Auch wenn der Beschwerdeführer ein solches erhält, können sie als dessen Ehefrau bzw. Kinder sich nicht auf Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK berufen, da er nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit der Ausstellung des humanitären Visums für den Beschwerdeführer und seiner Einreise in die Schweiz auf sich allein gestellt in der Türkei zurückbleiben würden. Unter diesen Umständen drängt sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung auf, bei welcher die öffentlichen Interessen einer restriktiven Handhabung der Erteilung humanitärer Visa gegen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder an einer Einreise in die Schweiz abzuwägen sind (vgl. Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.328
AIG). Die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder würden nach der Ausreise des Beschwerdeführers allein in der Türkei zurückbleiben. Es ist nicht auszuschliessen, dass sie mit ihren Kindern innert kurzer Zeit in eine besondere Notsituation geraten würde. Des Weiteren würde eine Erteilung eines humanitären Visums ausschliesslich an den Beschwerdeführer die Beschwerdeführenden vor die unzumutbare Entscheidung stellen, ob der Beschwerdeführer für die dringend benötigte medizinische Behandlung in die Schweiz reisen und seine Ehefrau und Kinder alleine in der Türkei zurücklassen soll oder ob er bei seiner Familie in der Türkei bleiben und dadurch eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustands in Kauf nehmen soll. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und den Geschwistern - und bald auch ihrem Ehemann - über enge familiäre Verbindungen zur Schweiz, was ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. E. 4.2 am Ende). In Anbetracht all dieser Umstände wäre es mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz zu verwehren. Ihnen sind aufgrund der spezifischen Sachlage ebenfalls humanitäre Visa zu erteilen.

6.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 7. Dezember 2020 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen betreffend Visumserteilung aus humanitären Gründen zu bewilligen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Mangels einer Honorarnote setzt das Gericht die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Höhe der Entschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) auf insgesamt Fr. 2'500.- festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfügung vom 7. Dezember 2020 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden humanitäre Visa zu erteilen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Den Beschwerdeführenden wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Eliane Kohlbrenner

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-137/2021
Datum : 22. September 2021
Publiziert : 08. Oktober 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nationales Visum aus humanitären Gründen


Gesetzesregister
AuG: 96 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.328
112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
VEV: 4 
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
9
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61
1    Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61
2    In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
56 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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