Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 607/2022

Urteil vom 1. April 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Parrino,
Bundesrichter Beusch,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Wenger Vieli AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner 1,

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6003 Luzern,
Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2014-2018,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2022 (SB.2021.00086).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ GmbH (nachfolgend: die Steuerpflichtige) wurde am 12. Juli 2013 ins Handelsregister eingetragen. Ihr statutarischer Zweck besteht im Erbringen von Dienstleistungen aller Art im Investitions-, Finanz-, Marketing-, Beratungs- und Immobilienbereich. Der statutarische Sitz lag zunächst in U.________/LU. Am 14. Dezember 2020 wurde er nach V.________/ZG verlegt. Einziger Gesellschafter der Steuerpflichtigen ist B.________ (geb. 1980; nachfolgend: der Alleingesellschafter). Er wirkt als Geschäftsführer der Steuerpflichtigen und hatte seit der Steuerperiode 2012 Wohnsitz in W.________/ZH. Im Verlauf der Steuerperiode 2019 zog er nach X.________/ZH.

A.b. Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern (KSTV/LU) veranlagte die Steuerpflichtige zu den Steuerperioden 2014 (2. Juni 2016), 2015 (9. Februar 2017), 2016 (25. Januar 2018) und 2017 (27. Dezember 2018) für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und die direkte Bundessteuer. Die vier Veranlagungsverfügungen sind allesamt in Rechtskraft erwachsen. Zur Steuerperiode 2018 liegt (noch) keine Veranlagungsverfügung seitens des Kantons Luzern vor, nachdem dieser das Veranlagungsverfahren - mit Blick auf den konkurrierenden Steueranspruch des Kantons Zürich - sistiert hat.

A.c. Der Kanton Zürich tat seinen möglicherweise kollidierenden Steueranspruch erstmals am 23. Dezember 2019 kund, als das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH) der Steuerpflichtigen anzeigte, dass es die Steuerhoheit zu beanspruchen gedenke. Dasselbe Schreiben ging in Kopie an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern. Das Steueramt ersuchte die Steuerpflichtige darin um "umfassende Darstellung über die Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit". Die Steuerpflichtige kam der Aufforderung nach und gab insbesondere die Abschlüsse zu den Geschäftsjahren 2014 bis und mit 2018 zu den Akten. In der Folge erliess das Steueramt am 31. Januar 2020 eine Feststellungsverfügung. Dieser zufolge beansprucht der Kanton Zürich ab der Steuerperiode 2014 die Steuerhoheit über die Steuerpflichtige. Die Steuerpflichtige erhob am 22. Februar 2020 Einsprache, welche das Steueramt des Kantons Zürich abwies. Das Steueramt kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung "nicht klar lokalisiert" werden könne, weshalb "ersatzweise am Wohnort des Gesellschafters anzuknüpfen" sei. Der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft.

A.d. In der Folge nahm das Steueramt des Kantons Zürich die Veranlagung der Steuerperioden von 2014 bis und mit 2018 an die Hand. Die fünf Veranlagungsverfügungen zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, nicht aber der direkten Bundessteuer, ergingen am 23. bzw. 25. November 2020.
Die Steuerpflichtige erhob am 17. Dezember 2020 Einsprachen gegen die fünf Veranlagungsverfügungen. Das Steueramt des Kantons Zürich trat auf die Einsprachen nicht ein (Einspracheentscheid vom 7. Januar 2021). Es begründete dies damit, dass die Steuerpflichtige den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 nicht angefochten habe, weshalb die beantragte Feststellung, dass die Steuerpflichtige der Steuerhoheit des Kantons Zürich nicht unterstehe, unzulässig sei. Ebenso wenig einzutreten sei auf die beantragte Beiladung des Kantons Luzern; dies sehe das Recht des Kantons Zürich nicht vor. In der Sache selbst - Bestreitung der ermessensweise vorgenommenen Veranlagung - habe die Steuerpflichtige es unterlassen, den Unrichtigkeitsnachweis anzutreten, weshalb auch insoweit auf die Einsprache nicht einzutreten sei.

A.e. Die Steuerpflichtige erhob daraufhin am 8. Februar 2021 Rekurs an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. Mai 2021 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

B.

B.a. Die Steuerpflichtige gelangte mit Beschwerde vom 25. Juni 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 12. Januar 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Die Begründung ging im Wesentlichen dahin, dass auf einen rechtskräftigen Vorentscheid zur Steuerhoheit im nachfolgenden Veranlagungsverfahren nicht zurückgekommen werden könne (BGE 123 I 289 E. 1a; 115 Ia 73 E. 3). Es liege eine res iudicata vor. Folglich sei das Steueramt des Kantons Zürich in diesem Punkt zutreffend auf die Einsprache vom 17. Dezember 2020 nicht eingetreten. Ebenso wenig habe es sich mit der Frage der etwaigen Verwirkung des Steueranspruchs zu befassen gehabt, könne die Verwirkung doch nur durch den anderen Kanton eingewendet werden. Für die angebliche Widerrechtlichkeit, Treuwidrigkeit oder Nichtigkeit der Feststellungsverfügung vom 31. Januar 2020 fehlten die Anhaltspunkte. Mit dem Steuerrekursgericht könne offen bleiben, ob überhaupt eine Veranlagung nach Ermessen vorliege. Was den Eventualantrag betreffe, so sei einzig die Frage des Nichteintretens auf die Einsprache zu prüfen. Ohnehin stehe die Behauptung, wonach im Kanton Zürich aufgrund ausserkantonaler Betriebsstätten kein Gewinn angefallen sei, im Widerspruch
zur rechtskräftig entschiedenen Frage des (Haupt-) Steuerdomizils.

C.

C.a. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 12. Januar 2022 sei sie für die Steuerperioden 2014 bis 2017 aus der unbeschränkten Steuerpflicht des Kantons Zürich und der Wohnsitzgemeinde des Alleingesellschafters zu entlassen. Die für die Steuerperioden 2014 bis 2018 im Kanton Zürich bezahlten Steuern seien ihr zu erstatten. Eventualiter sei sie für die Steuerperioden 2014 bis 2017 aus der unbeschränkten Steuerpflicht des Kantons Luzern und der Sitzgemeinde zu entlassen. Die für die Steuerperioden 2014 bis 2017 im Kanton Luzern bezahlten Steuern seien ihr diesfalls zu erstatten. Darüber hinaus sei festzustellen, dass die Steuerpflichtige für die Steuerperiode 2018 der Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Wohnsitzgemeinde des Alleingesellschafters nicht unterstehe, weshalb Kanton und Gemeinde zur Erstattung der bereits bezahlten Steuern zu verpflichten seien. Eventualiter sei festzustellen, dass die Steuerpflichtige für die Steuerperiode 2018 der Steuerhoheit des Kantons Luzern und der Sitzgemeinde nicht unterstehe, weshalb Kanton und Gemeinde zur Erstattung der bereits
bezahlten Steuern zu verpflichten seien.

C.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Steueramt des Kantons Zürich schliesst sich der Vorinstanz an und beruft sich darauf, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung rechtskräftig entschieden sei (res iudicata). Beim statutarischen Sitz der Steuerpflichtigen handle es sich um ein blosses Briefkastendomizil.
Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern beantragt die Gutheissung der Beschwerde gegenüber dem Kanton Zürich, eventualiter die Abweisung der Beschwerde gegenüber dem Kanton Luzern. Sie bestreitet die Steuerhoheit des Kantons Zürich und macht eventualiter einerseits die Verwirkung des Beschwerderechts der Steuerpflichtigen, anderseits die Verwirkung des Besteuerungsrechts des Kantons Zürich für die Steuerperioden 2014 bis 2016 geltend.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. April 2022 nimmt das Steueramt des Kantons Zürich abschliessend Stellung zu den Ausführungen seitens der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern; es bestreitet die angebliche Verwirkung seines Besteuerungsrechts.

Erwägungen:

1.

1.1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
contrario, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG in Verbindung mit Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005261 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.262
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005261 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.262
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...263
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) liegen grundsätzlich vor.

1.2. Auch auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
BV) ist der Instanzenzug in einem Kanton vollständig zu durchlaufen, ehe das Bundesgericht angerufen werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Liegt diese Voraussetzung vor, kann die steuerpflichtige Person zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid dieses Kantons auch die bereits rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder den bereits rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid eines weiteren Kantons bzw. weiterer Kantone anfechten, falls und soweit sie eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
BV rügen will. In Bezug auf diese rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide eines weiteren Kantons bzw. weiterer Kantone erübrigt sich die Letztinstanzlichkeit (Urteile 9C 710/2022 vom 17. August 2023 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 149 II 354; 2C 401/2020 vom 28. Juli 2021 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 148 I 65; BGE 133 I 300 E. 2.4; 133 I 308 E. 2.4). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG; BGE 149 II 16 E. 1.5; 149 IV 97 E. 1.1) beginnt insgesamt zu laufen, sobald in beiden (bzw. allen) Kantonen Verfügungen oder Entscheide vorliegen, gegen die beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann
(Art. 100 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG; Urteil 2C 401/2020 vom 28. Juli 2021 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 148 I 65; BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 308 E. 2.3 a.E).

1.3.

1.3.1. Angefochten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2022. Damit liegt hinsichtlich des Kantons Zürich rein formell betrachtet ein Anfechtungsobjekt vor, das den Anforderungen von Art. 86 Abs. 1 lit. d (BGE 143 III 290 E. 1.1; 134 III 524 E. 1.3) und Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG (BGE 147 I 333 E. 1.7.2; 147 II 300 E. 1) genügt.

1.3.2. Zu beachten ist hier allerdings, dass das Steueramt des Kantons Zürich auf die Einsprache der Steuerpflichtigen nicht eingetreten war. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Streitgegenstand in der Folge auf die Eintretensfrage beschränkt war. Es hat wie vor ihm bereits das Steuerrekursgericht den Nichteintretensentscheid geschützt, auch wenn es dafür eine andere Begründung gegeben hat als das Steueramt. Es liegt dem Bundesgericht aktuell mithin kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vor, der sich wenigstens vorfrageweise über die subjektive Steuerpflicht und das Steuerdomizil der Steuerpflichtigen ausspricht und tatsächliche Feststellungen dazu enthält. Unter diesen Umständen kann die inhaltliche Richtigkeit der Veranlagungen des Kantons Zürich vorerst nicht beurteilt werden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; BGE 139 II 373 E. 1.7). Folglich ist es derzeit auch nicht angezeigt, in Bezug auf die Veranlagungsverfügungen des Kantons Luzern auf das Erfordernis der kantonalen Letztinstanzlichkeit zu verzichten. Die Eventualanträge der Steuerpflichtigen gegen den Kanton Luzern erweisen sich deshalb als unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Nicht einzugehen ist in diesem Verfahrensstadium damit auch auf die
vom Kanton Luzern gegenüber dem Kanton Zürich erhobene Verwirkungseinrede.

1.4. Unzulässig sind des Weiteren auch die diversen Feststellungsanträge der Steuerpflichtigen, einschliesslich des Antrags, wonach sie "aus der unbeschränkten Steuerpflicht des Kantons Zürich und der Gemeinde W.________ zu entlassen sei". Feststellungsanträge sind vor Bundesgericht nur zulässig, wenn an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Daran fehlt es, wenn die Interessen des Antragstellers ebenso gut durch einen auf Leistung oder Gestaltung lautenden Entscheid gewahrt werden können. In diesem Sinne sind Feststellungsanträge subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsbegehren (vgl. BGE 149 II 147 E. 3.3.3.3; Urteil 2C 172/2024 vom 24. Mai 2024 E. 6.4, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Steuerpflichtige an den beantragten Feststellungen haben könnte, das nicht schon mit der (ersatzlosen) Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich und der zugrundeliegenden Veranlagungen befriedigt wird.

1.5.

1.5.1. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; auch dazu BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 366 E. 3.1).

1.5.2. Die freie Kognition erfasst grundsätzlich auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Art. 129
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 129 Steuerharmonisierung - 1 Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
BV; Urteile 9C 37/2023 vom 11. Juni 2024 E. 1.3, zur Publ. vorgesehen; 2C 340/2022 vom 20. März 2023 E. 2, nicht publ. in: BGE 149 I 125). Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder es keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist.
1    Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist.
2    Das Gesetz gilt auch für die Gemeinden, soweit ihnen das kantonale Recht die Steuerhoheit für vorgeschriebene Steuern der Kantone gemäss Artikel 2 Absatz 1 einräumt.
3    Soweit es keine Regelung enthält, gilt für die Ausgestaltung der Kantons- und Gemeindesteuern das kantonale Recht. Sache der Kantone bleibt insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge.
Satz 1 StHG; BGE 150 II 346 E. 1.5.2). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) im Vordergrund (BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 IV 183 E. 2.4; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 I 271 E. 2.1; 148 II 121 E. 5.2; 148 III 95 E. 4.1; 148 IV 409 E. 2.2).

1.5.3. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 109 E. 2.1; 149 III 81 E. 1.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (wiederum BGE 149 III 81 E. 1.3).

1.5.4. Auch das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung unterliegt der freien Kognition (Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
BV). Dabei handelt es sich formell um ein verfassungsmässiges Individualrecht (BGE 150 II 244 E. 4.3.3; 148 I 65 E. 4.1.3; 131 I 409 E. 3.1), materiell liegt aber durch das Bundesgericht entwickeltes Gesetzesrecht vor. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht stellvertretend für die vom Bundesgesetzgeber nie in Angriff genommene Gesetzgebung zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung. Dies führt zur Prüfungsbefugnis, wie sie im Bereich von Bundesgesetzesrecht gilt (heute: Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; siehe schon BGE 58 I 1 E. 1; Urteile 2C 91/2012 vom 17. August 2012 E. 1.4; 2C 92/2012 vom 17. August 2012 E. 1.4; 2C 199/2011 vom 14. November 2011 E. 1.3; 2C 518/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.4).

1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 427 E. 3.2). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung, namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 V 240 E. 8.2). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2; vorne E. 1.4.3).

2.
Das Steueramt des Kantons Zürich hat mit Verfügung vom 31. Januar 2020 die Steuerhoheit des Kantons Zürich festgestellt, weil die Steuerpflichtige ihren Ort der tatsächlichen Verwaltung am Wohnsitz des Alleingesellschafters gehabt habe. Es hat dies mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 bestätigt (Sachver halt, Bst. A.c). Die Vorinstanz hat aus diesem formell rechtskräftigen Entscheid geschlossen, dass das Steueramt zu Recht nicht auf die Einsprache der Steuerpflichtigen gegen die Veranlagungsverfügung eingetreten sei, weil eine abgeurteilte Sache ("res iudicata") vorliege. Das Steueramt des Kantons Zürich ist überdies der Ansicht, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung und die Steuerhoheit des Kantons Zürich auch für das Bundesgericht verbindlich beurteilt seien.

2.1. Die Steuerbehörde eines Kantons muss in einem Feststellungsentscheid über die Steuerhoheit des Kantons befinden (sog. Steuerdomizil- oder Steuerhoheitsentscheid), wenn die zur Veranlagung herangezogene Person geltend macht, sie unterliege nicht seiner, sondern der Steuerhoheit eines anderen Kantons. Das hat das Bundesgericht aus Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
BV (bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV) und den daraus gewonnenen Doppelbesteuerungsgrundsätzen abgeleitet. Zusammen mit den (harmonisierten) Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts über die subjektive Steuerpflicht (Art. 3 ff
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 3 Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.
1    Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.
2    Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3    Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge5 werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert.
4    Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.6
. und 20 ff. StHG) grenzen diese Grundsätze den territorialen Geltungsbereich der kantonalen Steuerrechte auch im Bereich des formellen Rechts untereinander ab. Sie untersagen den Kantonen deshalb nicht nur, Personen, die nicht ihrer, sondern der Steuerhoheit eines anderen Kantons unterstehen, mit einer Steuer zu belegen, sondern auch, solche Personen in ein Veranlagungsverfahren einzubeziehen, in welchem diese Auskünfte über ihre Steuerfaktoren erteilen müssen (vgl. grundlegend BGE 62 I 74 E. 3; 60 I 342 E. 2; vgl. zuletzt BGE 150 II 244 E. 4.3.3; 137 I 273 E. 3.3.2). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf einen Steuerdomizilentscheid besteht unabhängig davon, ob der Kanton
ein Steuerdomizilverfahren kennt oder nicht (BGE 137 I 27 E. 3.3.2; 62 I 74 E. 3). Hingegen entfällt er nach der Rechtsprechung und darf der Kanton direkt zur Veranlagung schreiten, wenn das Bundesgericht bereits in einem früheren Verfahren bei gleicher Sachlage die Steuerhoheit des Veranlagungskantons bejaht hat (vgl. BGE 123 I 289 E. 1a; 115 Ia 73 E. 3; 62 I 74 E. 3). Keinen Anspruch auf einen Steuerdomizilentscheid haben steuerpflichtige Personen nach der Rechtsprechung ausserdem, wenn sie nicht den Bestand der Steuerpflicht, sondern nur ihren Umfang bestreiten, zumal sie bei beschränkter Steuerpflicht ebenfalls ein Veranlagungsverfahren erdulden und daran umfassend mitwirken müssen (vgl. Urteile 2C 864/2021 vom 7. Juli 2022 E. 5.2; 2C 689/2018 vom 20. Juni 2019 E. 1.3.1; 2C 799/2017 / 2C 800/2017 vom 18. September 2018 E. 4.1.5 und 9.1, in: StE 2019 B 11.3 Nr. 30, StR 74/2019 S. 53; 2C 396/2011 vom 26. April 2012 E. 3.2.3, in: StE 2012 A 24.1 Nr. 7; vgl. auch MAYHALL-MANNHART/BEUSCH, in: Interkantonales Steuerrecht, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 40 N. 17; MARTIN ZWEIFEL und andere, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl. 2024, § 21 Rz. 9).

2.2. Zur Frage, welche Wirkungen ein (formell) rechtskräftiger Steuerdomizilentscheid für das Veranlagungsverfahren entfaltet, besteht eine langjährige Rechtsprechung, die das Bundesgericht zuletzt in BGE 123 I 289 amtlich publiziert hat (vgl. auch BGE 115 Ia 73 E. 3; 73 I 220 S. 222 f.; Urteil vom 29. Juni 1992 E. 2a, in: ASA 62 S. 678). Es erwog damals Folgendes: "Ist der Vorentscheid über den steuerrechtlichen Wohnsitz nach kantonalem Recht in Rechtskraft erwachsen, kann darauf im nachfolgenden Veranlagungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde im weiteren Veranlagungsverfahren können nur neue, noch nicht beurteilte Fragen des Doppelbesteuerungsrechts überprüft werden. Soweit die steuerpflichtige Person in der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Veranlagung die im Vorentscheid bzw. im Steuerdomizilverfahren bereits rechtskräftig beurteilte Frage des Steuerwohnsitzes wieder aufgreift, kann darauf demnach nicht eingetreten werden" (BGE 123 I 289 E. 1a). Diese Rechtsprechung behielt der steuerpflichtigen Person allerdings gestützt auf Art. 6 lit. c des Konkordats vom 28. Oktober 1971 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche (AS 1972
153; vgl. zuvor Art. 4 des Konkordates vom 18. Februar 1911 betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche [BS 3 80] i.V.m. Art. 81 Abs. 2 aSchKG) das Recht vor, die Unzuständigkeit - also die fehlende Steuerhoheit - im Rechtsöffnungsverfahren einredeweise geltend zu machen und auf diesem Weg schliesslich an das Bundesgericht zu gelangen, sofern sie an ihrem Betreibungsort (v.a. Wohnsitz- oder Sitzkanton; Art. 46 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.87
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.88
und 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.87
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.88
SchKG) von einem anderen Kanton betrieben wurde (vgl. BGE 73 I 220 S. 222 f. mit Hinweis auf BGE 59 I 24 E. 1; offen gelassen in BGE 115 Ia 212 E. 2c; vgl. auch BGE 88 I 260 E. 1; 62 I 74 E. 3).

2.3. Wenn die Rechtsprechung zuliess, dass die Zuständigkeit des veranlagenden Kantons unter bestimmten Umständen im Rechtsöffnungsverfahren bestritten und schliesslich vom Bundesgericht überprüft werden konnte, lässt sich nicht sagen, dass formell rechtskräftigen - d.h. nicht fristgerecht angefochtenen - Steuerdomizilentscheiden kantonaler Instanzen materielle Rechtskraft zuerkannt wurde. Denn materielle Rechtskraft bedeutet nach der Rechtsprechung, dass der formell rechtskräftige Entscheid in jedem späteren Verfahren mit denselben Parteien verbindlich ist (vgl. BGE 149 V 169 E. 5.3.1; 145 III 143 E. 5.1; 139 III 126 E. 3.1). In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sog. Bindungs- oder Präjudizialitätswirkung). In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Sache einzutreten, deren Streitgegenstand mit der rechtskräftig beurteilten Sache identisch ist ("res iudicata"; sog. Ausschlusswirkung; BGE 150 I 195 E. 6.3; BGE 142 III 210 E. 2 und 2.1). Materieller Rechtskraft sind nur Entscheide zugänglich, die das Verfahren in der Hauptsache aus prozessualen oder
materiellen Gründen ganz oder teilweise abschliessen (End- oder Teilentscheide; vgl. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; BGE 149 II 170 E. 1.2; 146 I 36 E. 2.2), wobei Entscheide in der Sache (Sachentscheide bzw. Urteile) zumindest im Vordergrund stehen (vgl. BGE 150 II 566 E. 2.6; vgl. zur Rechtskraft von Nichteintretensentscheiden BGE 149 V 169 E. 5.3.2; 138 III 471 E. 6; vgl. auch Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
OG, der für die Qualifikation als Endentscheid gerade die materielle Rechtskraft voraussetzte; vgl. dazu BGE 138 III 728 E. 2.3; 132 III 785 E. 2; 131 III 667 E. 1.1; 127 III 474 E. 1a; 120 II 352 E. 1b; vgl. ausserdem zur geringeren Rechtsbeständigkeit von Verfügungen im Vergleich zu Urteilen im übrigen öffentlichen Recht Urteil BGE 150 I 195 E. 6.3).

2.4. Mit dem Steuerdomizilentscheid befindet die Steuerbehörde über die Steuerhoheit des Kantons und damit über ihre eigene Veranlagungszuständigkeit (vgl. BGE 150 II 244 E. 4.3.3 und 6.1). Für den Steuerdomizilentscheid ist im Bereich der kantonalen Steuern dieselbe Behörde zuständig wie für die Veranlagung (vgl. zur abweichenden Rechtslage bei der direkten Bundessteuer BGE 150 II 244 E. 4.1). Ein Steuerdomizilentscheid ergeht immer im Hinblick auf ein Veranlagungsverfahren für eine oder mehrere Steuerperioden. Wenn die Steuerbehörde gar nicht gedenkt, die steuerpflichtige Person zu veranlagen, hat sie keinen Anlass, über die Steuerhoheit des Kantons und ihre Veranlagungszuständigkeit zu entscheiden. Der Steuerdomizilentscheid eines Kantons hindert die Behörden anderer Kantone nicht daran, ebenfalls die Steuerhoheit zu beanspruchen (vgl. BGE 150 II 244 E. 4.3.3). Der Steuerdomizilentscheid schliesst das Verfahren nur ab, wenn die Steuerbehörde die Steuerhoheit verneint (negativer Steuerdomizilentscheid). Wenn die Steuerbehörde die kantonale Steuerhoheit dagegen bejaht (positiver Steuerdomizilentscheid), setzt sie anschliessend die Veranlagung fort. Der positive Steuerdomizilentscheid ist also akzessorisch, vorgelagert zum
anschliessenden Veranlagungsverfahren.

2.5. All dies spricht dafür, positive Steuerdomizilentscheide nicht als End-, sondern ebenso als Vor- oder Zwischenentscheide zu charakterisieren wie alle anderen selbständig eröffneten Entscheide von Gerichten, Verwaltungsbehörden und Schiedsgerichten, mit denen diese ihre eigene Zuständigkeit feststellen (vgl. Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG; Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG [SR 172.021]; Art. 359 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 359 Bestreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts - 1 Werden die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung, ihr Inhalt, ihre Tragweite oder die richtige Konstituierung des Schiedsgerichts vor dem Schiedsgericht bestritten, so entscheidet dieses darüber mit Zwischenentscheid oder im Entscheid über die Hauptsache.
1    Werden die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung, ihr Inhalt, ihre Tragweite oder die richtige Konstituierung des Schiedsgerichts vor dem Schiedsgericht bestritten, so entscheidet dieses darüber mit Zwischenentscheid oder im Entscheid über die Hauptsache.
2    Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts muss vor der Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden.
ZPO; Art. 186 Abs. 3
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1    Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis    Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.182
2    Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3    Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
IPRG [SR 291]; § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]; BGE 143 III 462 E. 3.1; 141 II 262 E. 1; 138 III 558 E. 1.3). Die Terminologie, die das Bundesgericht bislang in seiner amtlich publizierten Rechtsprechung ganz überwiegend verwendet hat, um den Steuerdomizilentscheid zu beschreiben, bestätigt dieses Ergebnis (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.3.2 ["Vorentscheid [...] über die Steuerpflicht"]; 125 I 54 E. 1a ["Vorentscheid über die Steuerhoheit"]; 123 I 289 E. 1a ["Vorentscheid über die Steuerpflicht"; "Vorentscheid über die Steuerhoheit"; "Vorentscheid über den steuerrechtlichen Wohnsitz"]; 115 Ia 212 E. 2c ["Vorentscheid der Steuerbehörde über die subjektive Steuerpflicht"]; 77 I 220 S. 222 ["Vorausbeurteilung der bestrittenen Steuerhoheit"]; 62 I 74 E. 3 ["Vorausbeurteilung der
Steuerhoheitsfrage"; vgl. anders aber BGE 134 I 303 E. 1.1 ["verfahrensabschliessender Endentscheid" i.S.v. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG] sowie einige nicht publizierte Urteile; zuletzt hat das Bundesgericht die Frage wiederholt offengelassen; vgl. Urteile 9C 591/2023 vom 2. April 2024 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 150 II 321, aber in: StE 2024 A 24.22 Nr. 11; 9C 496/2023 vom 29. Februar 2024 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 150 II 244, aber in: StE 2024 B 91.3 Nr. 6; 2C 398/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 II 285, aber in: StE 2022 A 24.21 Nr. 43; 2C 211/2021 / 2C 212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 1.1).

2.6. Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit entfalten nach dem Gesagten zwar keine materielle Rechtskraft. Sie müssen aber umgehend angefochten werden, andernfalls die Unzuständigkeit im Hauptverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 92 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG; vgl. zuvor Art. 87 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
OG in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2000 416]; vgl. auch Art. 45 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG; Art. 237 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 237 Zwischenentscheid - 1 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
1    Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
2    Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.
und Art. 373 Abs. 6
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 373 Allgemeine Verfahrensregeln - 1 Die Parteien können das Schiedsverfahren:
1    Die Parteien können das Schiedsverfahren:
a  selber regeln;
b  durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln;
c  einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.
2    Haben die Parteien das Verfahren nicht geregelt, so wird dieses vom Schiedsgericht festgelegt.
3    Die Präsidentin oder der Präsident des Schiedsgerichts kann über einzelne Verfahrensfragen allein entscheiden, wenn eine entsprechende Ermächtigung der Parteien oder der andern Mitglieder des Schiedsgerichts vorliegt.
4    Das Schiedsgericht muss die Gleichbehandlung der Parteien und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisten und ein kontradiktorisches Verfahren durchführen.
5    Jede Partei kann sich vertreten lassen.
6    Verstösse gegen die Verfahrensregeln sind sofort zu rügen, nachdem sie erkannt wurden oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren; andernfalls können sie später nicht mehr geltend gemacht werden.291
ZPO; § 19a Abs. 2 VRG/ZH). Das folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, den auch Private im Verkehr mit Behörden zu beachten haben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
BV). Denn danach verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung einer vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift, wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne den Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; 134 I 20 E. 4.3.1; vgl. GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG).

2.7. Diese formell-rechtliche Bindungswirkung für das laufende (Veranlagungs-) Verfahren entfalten auch Steuerdomizilentscheide: Liegt ein formell rechtskräftiger Steuerdomizilentscheid vor, kann die steuerpflichtige Person im Veranlagungsverfahren nicht mehr erfolgreich geltend machen, der Kanton habe über sie keine Steuerhoheit, sei also für die Veranlagung nicht zuständig und dürfe sie nicht in ein Veranlagungsverfahren einbeziehen. Sie muss das Veranlagungsverfahren über sich ergehen lassen und daran umfassend mitwirken, also namentlich Auskünfte über ihre Steuerfaktoren erteilen (Art. 42 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 42 Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:
a  die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder
b  bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR191: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.192
4    Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente nach Absatz 3 richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR.193
StHG; vgl. Urteil 9C 675/2021 vom 21. August 2023 E. 4.2, StE 2024 A 24.22 Nr. 10, StR 79/2024 S. 44). Sie trägt überdies die beweisrechtlichen Konsequenzen unterlassener Mitwirkung (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.2).

3.
Dagegen wäre es aus mehreren Gründen nicht länger sachgerecht und mit dem heutigen Prozessrecht unvereinbar, wenn der Steuerdomizilentscheid auch in materieller Hinsicht übergeordnete Instanzen binden würde (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 149 II 354 E. 2.3; 148 V 174 E. 7; 147 V 342 E. 5.5.1).

3.1. Die streitbetroffene Rechtsprechung stand in engem Zusammenhang mit einer anderen Praxis des Bundesgerichts, wonach das Recht auf die Beschwerdeführung vor Bundesgericht verwirkte, wer die Steuerpflicht in einem Kanton in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs eines anderen Kantons vorbehaltlos anerkannte, namentlich indem er sich der Veranlagung ausdrücklich oder stillschweigend unterwirft (vorbehaltlose Abgabe einer Steuererklärung), die geforderten Steuerbeträge vorbehaltlos bezahlt und die Einsprache bzw. Einlegung weiterer Rechtsmittel unterlässt, oder wer sich in anderer Weise rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig verhielt (sog. Verwirkungspraxis; vgl. BGE 147 I 325 E. 4.2.1). Das Bundesgericht hat diese Verwirkungspraxis kürzlich aufgegeben, weil sich die Verwirkung des Beschwerderechts aus mehreren Gründen nicht länger als verhältnismässige Massnahme erweist, um treuwidrigem Verhalten einer steuerpflichtigen Person im interkantonalen Verhältnis zu begegnen (BGE 149 II 354 E. 2.5). Die Entscheide des erstveranlagenden Kantons vermögen das Bundesgericht in der Frage der Steuerhoheit also nicht zu binden, und dies unabhängig davon, ob der erstveranlagende Kanton die Steuerhoheit zuerst separat festgestellt oder
darüber in der Veranlagungsverfügung vorfrageweise entschieden hat, weil sich die steuerpflichtige Person vorbehaltlos auf die Veranlagung eingelassen hatte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der zweitveranlagende Kanton mit seinem Steuerdomizilentscheid das Bundesgericht binden können sollte, wenn die Steuerhoheit des erstveranlagenden Kantons in jedem Fall frei überprüft werden kann.

3.2. Zudem liefe es auch den heutigen Vorschriften über die Bundesrechtspflege und der Steuerharmonisierung zuwider, wenn Steuerdomizilentscheide der Steuerbehörde übergeordnete Instanzen und insbesondere das Bundesgericht auf materiell-rechtlicher Ebene binden könnten.

3.2.1. Als das Bundesgericht die streitbetroffene Rechtsprechung entwickelte, war für die staatsrechtliche Beschwerde nicht gesetzlich geregelt, welche Wirkungen Vor- und Zwischenentscheide für das Hauptverfahren entfalten (vgl. Art. 87
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 42 Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:
a  die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder
b  bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR191: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.192
4    Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente nach Absatz 3 richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR.193
OG in der Fassung vom 16. Dezember 1943; AS 60 271). Erst mit dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue Bundesverfassung (AS 2000 416) änderte der Gesetzgeber die Vorschriften über die staatsrechtliche Beschwerde dahingehend, dass nur Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und Ausstandsbegehren voraussetzungslos beim Bundesgericht angefochten werden konnten und nur sie der bundesgerichtlichen Überprüfung bei Anfechtung des Endentscheids entzogen waren (vgl. Art. 87
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 42 Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:
a  die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder
b  bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR191: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.192
4    Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente nach Absatz 3 richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR.193
OG in der Fassung vom 8. Oktober 1999, in Kraft ab 1. März 2000; vgl. Botschaft vom 11. August 1999 über die Inkraftsetzung der neuen Bundesverfassung und die notwendige Anpassung der Gesetzgebung, BBl 1999 7937 f.). Dasselbe gilt heute für die Beschwerde nach BGG (vgl. Art. 92 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
. BGG). Beanstandungen, die nicht die Zuständigkeit (oder ein Ausstandsbegehren) betreffen, können heute also von Gesetzes wegen dem Bundesgericht auch erst mit der Beschwerde gegen den Endentscheid vorgetragen
werden, soweit sie das Bundesgericht nicht schon bereits auf die Beschwerde gegen den Vor- oder Zwischenentscheid hin beurteilt hat (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; vgl. Urteil 4A 66/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 und 4.2). Der Steuerdomizilentscheid einer kantonalen Instanz kann für das Bundesgericht nach Art. 92 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG folglich nur verbindlich werden, soweit er sich auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt. Trifft die kantonale Instanz im formell-rechtskräftigen Steuerdomizilentscheid auch Feststellungen über materiell-rechtliche Vorfragen der Zuständigkeit (z.B. über den Ort der tatsächlichen Verwaltung), die sich auf den Veranlagungsentscheid auswirken, können diese Fragen mit den Rechtsmitteln gegen den Endentscheid aufgeworfen werden. Das gilt nicht nur für das bundesgerichtliche Verfahren, sondern kraft Art. 111 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...100
BGG auch für das Verfahren vor seinen Vorinstanzen.

3.2.2. Daneben gab es auch wichtige Änderungen beim Rechtsmittelweg und bei der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts, die hier einschlägig sind. Früher konnten die steuerpflichtigen Personen sowohl gegen den Steuerdomizil- als auch gegen den Veranlagungsentscheid unmittelbar beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde führen (Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...100
OG; vgl. BGE 125 I 54 E. 1a; 123 I 289 E. 1a), wobei die Prüfbefugnis des Bundesgerichts auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (v.a. Art. 46 Abs. 2 aBV) und die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden beschränkt war (Art. 84 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...100
und d OG). Heute ist dem Bundesgericht dagegen auf materiell-rechtlicher Ebene neben der Durchsetzung von Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
BV auch aufgetragen, die einheitliche Auslegung und Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts zu gewährleisten (vgl. Art. 73 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005261 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.262
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005261 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.262
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...263
StHG; vgl. auch Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die steuerpflichtige Person profitiert von diesem erweiterten Rechtsschutz allerdings erst und kann seit dem 1. Januar 2007 auch wegen einer Verletzung von Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
BV nur noch an das Bundesgericht gelangen, wenn sie den Instanzenzug in einem Kanton ausgeschöpft hat
(vgl. Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG; BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 300 E. 2.3; 133 I 308 E. 2.3; vgl. anders noch die Rechtslage vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 in BGE 131 I 145 E. 2.1). Die Prüfbefugnis des Bundesgerichts geht heute also inhaltlich weiter, doch besteht dafür kein unmittelbarer Zugang zum Bundesgericht mehr. Auch im Rechtsöffnungsverfahren kann die steuerpflichtige Person die Unzuständigkeit des betreibenden Kantons - unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung - sodann spätestens seit dem Inkrafttreten der ZPO und der Änderung von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:156
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
1bis  vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO158;
2  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG am 1. Januar 2011 nicht mehr geltend machen (vgl. Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166
SchKG e contrario; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7384).
Angesichts dieser Änderungen würde es den Rechtsschutz für die steuerpflichtigen Personen zu stark behindern, wenn das Bundesgericht auch auf materiell-rechtlicher Ebene an den Steuerdomizilentscheid des zweitveranlagenden Kantons gebunden wäre. Wenn man dem Steuerdomizilentscheid im Sinne der streitbetroffenen Praxis auch auf materiell-rechtlicher Ebene weiterhin Bindungswirkung attestieren würde, müsste diese Bindung heute konsequenterweise über die doppelbesteuerungsrechtliche Frage hinaus auch jene der subjektiven Steuerpflicht nach harmonisiertem kantonalen Steuerrecht (vgl. Art. 3 ff
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 3 Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.
1    Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.
2    Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3    Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge5 werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert.
4    Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.6
. und 20 ff. StHG) erfassen. Die subjektive Steuerpflicht nach kantonalem Steuerrecht ist den Doppelbesteuerungsgrundsätzen vorgelagert (vgl. BGE 148 I 65 E. 3.2) und für die kantonale Steuerhoheit ebenso eine direkte Vorfrage, sodass die kantonale Steuerbehörde auch darüber im Steuerdomizilentscheid vorfrageweise entscheiden muss und das Bundesgericht Steuerdomizilentscheide im Lichte von Art. 73 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005261 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.262
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005261 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.262
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...263
StHG in Verbindung mit Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG auch in dieser Hinsicht zu überprüfen hat (vgl. etwa BGE 150 II 321 E. 3.1; 148 II 285 E. 3.2.1; vgl. zur Rechtslage zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2006 BGE 131 I 145 E. 2.1). Für die
steuerpflichtigen Personen hätte die weitergehende Bindung des Bundesgerichts an kantonale Steuerdomizilentscheide mithin zur Folge, dass sie von der gesetzlich vorgesehenen umfassenden Rechtskontrolle kantonaler Veranlagungen im harmonisierten Bereich nur noch profitieren könnten, wenn sie entweder den gesamten Instanzenzug bis zum Bundesgericht gegen den Steuerdomizil- und den Veranlagungsentscheid zweimal durchlaufen oder sich auf die Veranlagung durch den potenziell unzuständigen zweitveranlagenden Kanton einlassen, mithin auf ihren verfassungsmässigen Anspruch auf den Vor- bzw. Zwischenentscheid über die Veranlagungszuständigkeit verzichten.

3.3. Der streitbetroffenen Rechtsprechung widersprechen schliesslich auch gewisse Urteile, die das Bundesgericht seit Inkrafttreten des BGG bereits gefällt hat.

3.3.1. Im Urteil 2C 934/2013 vom 18. Juni 2014 hob das Bundesgericht einen formell rechtskräftigen Steuerdomizilentscheid des Kantons Bern auf, nachdem die zuvor im Kanton Wallis unbeschränkte steuerpflichtige Person einen neuerlichen Steuerdomizilentscheid des Kantons Wallis beim Bundesgericht angefochten und das Bundesgericht erkannt hatte, dass sich der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person im Kanton Wallis befunden hatte (vgl. Urteil 2C 934/2013 vom 18. Juni 2014 E. 6). Es erkannte dem Steuerdomizilentscheid des Kantons Bern keinerlei Bindungswirkung zu.

3.3.2. Im Urteil 9C 675/2021 vom 21. August 2023 hat das Bundesgericht trotz eines formell rechtskräftigen Steuerdomizilentscheids des Kantons Solothurn im Rahmen der Beschwerde gegen den Veranlagungsentscheid - wie die Vorinstanz - umfassend geprüft, ob die steuerpflichtige Person im Kanton Solothurn subjektiv steuerpflichtig war (Urteil 9C 675/2021 vom 21. August 2023 E. 4.3 und 5.2, in: StE 2024 A 24.22 Nr. 10, StR 79/2024 S. 44).

4.

4.1. Aus dem Gesagten folgt, dass das Steueramt des Kantons Zürich im Veranlagungsverfahren insoweit zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist, als die Steuerpflichtige damit eine Feststellung über die Veranlagungszuständigkeit anstrebte. Denn die Steuerpflichtige hatte ihren Anspruch auf einen Steuerdomizilentscheid aus Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
BV bereits erschöpft und folglich kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer solchen Feststellung. In diesem Punkt ist das angefochtene Urteil folglich nicht zu beanstanden.

4.2. Hingegen ist das Steueramt auf die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen zu Unrecht nicht eingetreten, soweit die Steuerpflichtige sinngemäss geltend gemacht hatte, nicht im Kanton Zürich, sondern in ihrem Sitzkanton Luzern steuerpflichtig zu sein (vgl. zur Auslegung der Rechtsbegehren nach Treu und Glauben, insbesondere im Lichte der Begründung: BGE 149 V 57 E. 10.3; 147 V 369 E. 4.2.1). Falls diese Behauptung zutrifft, würde die Steuerpflichtige im Kanton Zürich keine Steuern schulden und wären die angefochtenen Veranlagungsverfügungen betragsmässig offensichtlich übersetzt. Die Argumentation der Steuerpflichtigen entbehrt jedenfalls nicht schon auf den ersten Blick jeder Grundlage, hatte sie doch ihren Sitz im Kanton Luzern und war sie dort effektiv veranlagt worden, sodass eine interkantonale Doppelbesteuerung im Raum stand. Selbst wenn das Steueramt die streitbetroffenen Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen haben sollte, was die Vorinstanz offengelassen hat, hätte die Steuerpflichtige mit diesem Vorbringen in formell genügender Weise geltend gemacht, dass die Veranlagungen offensichtlich übersetzt seien (§ 140 Abs. 2 StG/ZH; vgl. Art. 48 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 48 Einsprache - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
1    Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2    Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
3    Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
4    Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
StHG), auch wenn die Voraussetzungen für eine
Rückkehr in das ordentliche Verfahren möglicherweise nicht erfüllt gewesen wären (vgl. dazu Urteil 2C 61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.1.1, 4.1.2 und 4.3, in: StE 2022 B 95.1 Nr. 17; vgl. auch Urteile 9C 113/2024 vom 6. August 2024 E. 4.1; 2C 992/2021 vom 22. September 2022 E. 2.2.2). Folglich hätte das Steueramt im Einspracheentscheid wenigstens die Rüge der Verletzung der kantonalrechtlichen Vorschriften über die subjektive Steuerpflicht (§ 55 StG/ZH) und der Doppelbesteuerungsgrundsätze behandeln und in diesem Umfang auf die Einsprache eintreten müssen. In der inhaltlichen Prüfung der Rüge wäre das Steueramt an den Standpunkt gebunden gewesen, den es in Bezug auf diese materiell-rechtlichen Vorfragen im Steuerdomizilentscheid eingenommen hatte (vgl. zu dieser Bindung an eigene Vor- und Zwischenentscheide BGE 141 III 229 E. 3.2.1; 140 III 278 E. 3.2). Es hätte sich also darauf beschränken können, auf das im Steuerhoheitsentscheid bereits Ausgeführte zu verweisen. Demgegenüber wäre zumindest das Verwaltungsgericht als Vorinstanz des Bundesgerichts (Art. 111 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...100
BGG) gehalten gewesen, auf das Rechtsmittel der Steuerpflichtigen nicht nur einzutreten, sondern die materiell-rechtlichen Rügen der Steuerpflichtigen auch inhaltlich
zu prüfen.

4.3. Entgegen der Vorinstanz und dem Steueramt des Kantons Zürich ändert daran nichts, dass das Steueramt mit dem formell rechtskräftigen Einspracheentscheid über die Steuerhoheit wenigstens vorfrageweise zugleich über die materiellen Besteuerungsbefugnisse des Kantons Zürich entschieden hatte. Als Vor- oder Zwischenentscheide können solche Entscheide nämlich keine materielle Rechtskraft und demnach auch keine Ausschlusswirkung entfalten (vgl. vorn E. 2.3 - 2.5). Ohnehin wäre ein Nichteintreten wegen abgeurteilter Sache nur dann in Betracht gekommen, wenn die Streitgegenstände der beiden Verfahren völlig identisch gewesen wären (vgl. vorn E. 2.3). Das ist im Verhältnis zwischen Steuerdomizil- und Veranlagungsentscheid praktisch ausgeschlossen, weil die steuerpflichtige Person mit ihren Rechtsmitteln im Veranlagungsverfahren in der Praxis stets zugleich die Aufhebung oder Änderung des Veranlagungsentscheids und nicht bloss die formelle Feststellung der Steuerhoheit anstrebt. So verhielt es sich auch im vorliegenden Fall. Der Einspracheantrag der Steuerpflichtigen konnte jedenfalls im Lichte der Begründung nicht so verstanden werden, dass die Steuerpflichtige lediglich eine Feststellung über die Veranlagungzuständigkeit erwirken und
nicht (auch) die Aufhebung der Veranlagungsverfügungen erreichen wollte (vgl. zur Bedeutung der Anträge für den Streitgegenstand BGE 125 V 413 E. 2a).

5.
Nach dem Gesagten steht fest, dass das Steueramt des Kantons Zürich zu Unrecht auf die Einsprache der Steuerpflichtigen nicht eingetreten ist. Weil das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Nichteintretensentscheid geschützt hat, verletzt sein Urteil Bundesrecht. Es ist aufzuheben und die Sache ist an das Steueramt des Kantons Zürich zurückzuweisen, damit es auf die Einsprache eintritt.
Die Hälfte der Gerichtskosten sind dem Steueramt des Kantons Zürich aufzuerlegen, da es unterliegt und Vermögensinteressen verfolgt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die andere Hälfte der Gerichtskosten sind der Steuerpflichtigen aufzuerlegen, weil sie Anträge gegen den Kanton Luzern gestellt hat, die sich als unzulässig erwiesen haben. Das Steueramt des Kantons Zürich hat die Steuerpflichtige für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Der Kanton Luzern hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde gegen den Kanton Zürich wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Steueramt des Kantons Zürich zurückgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde gegen den Kanton Luzern wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden im Umfang von Fr. 1'000.- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 1'000.- dem Kanton Zürich auferlegt.

4.
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.

Luzern, 1. April 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_607/2022
Date : 01. April 2025
Published : 22. April 2025
Source : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2014-2018


Legislation register
BGG: 66  68  82  83e  86  89  90  92  93  95  97  100  105  106  111
BV: 5  9  127  129
IPRG: 186
OG: 48  84  86  87
SchKG: 46  80  81
StHG: 1  3  42  48  73
VwVG: 45
ZPO: 237  359  373
BGE-register
115-IA-212 • 115-IA-73 • 120-II-352 • 123-I-289 • 125-I-54 • 125-V-413 • 127-III-474 • 131-I-145 • 131-I-409 • 131-III-667 • 132-III-785 • 133-I-300 • 133-I-308 • 134-I-20 • 134-I-303 • 134-III-524 • 135-III-334 • 137-I-23 • 137-I-273 • 138-III-471 • 138-III-558 • 138-III-728 • 139-II-373 • 139-III-126 • 140-III-278 • 141-II-262 • 141-III-229 • 142-III-210 • 143-III-290 • 143-III-462 • 143-V-66 • 145-III-143 • 146-I-36 • 146-V-240 • 147-I-325 • 147-I-333 • 147-II-300 • 147-IV-534 • 147-V-342 • 147-V-369 • 148-I-271 • 148-I-65 • 148-II-121 • 148-II-285 • 148-II-392 • 148-II-73 • 148-III-95 • 148-IV-409 • 148-V-174 • 148-V-366 • 148-V-427 • 149-I-105 • 149-I-125 • 149-I-207 • 149-II-147 • 149-II-170 • 149-II-354 • 149-II-43 • 149-II-6 • 149-III-81 • 149-IV-183 • 149-IV-57 • 149-IV-97 • 149-V-108 • 149-V-156 • 149-V-169 • 149-V-57 • 150-I-195 • 150-I-80 • 150-II-244 • 150-II-321 • 150-II-346 • 150-II-566 • 58-I-1 • 59-I-24 • 60-I-342 • 62-I-74 • 73-I-220 • 77-I-211 • 88-I-260
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AS 2000/416 • AS 1972/153
BBl
1999/7937 • 2006/7384
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StR
74/2019 • 79/2024