Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-330/2013

Urteil vom 26. Juli 2013

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.

A._______ und B._______ und 126 Mitbeteiligte,

Parteien alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Jordi und Rechtsanwalt lic. iur. Marco E. Vitali, Lägernstrasse 2, 8302 Kloten,

Beschwerdeführende,

gegen

Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller, Gfeller Budliger Rechtsanwälte, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, Administration Flughafenfälle, Postfach, 8032 Zürich,

Vorinstanz.

Gegenstand Parteientschädigung im Zusammenhang mit Enteignungsverfahren betreffend Flughafen Zürich.

Sachverhalt:

A.
Mit Teilentscheiden vom 17. Dezember 2007, eröffnet am 7. März 2008 in mehreren Sammel- und Einzelentscheiden, sowie mehreren weiteren analogen Sammel- bzw. Einzelentscheiden vom 3. und 18. April 2008, wies die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 (ESchK) die Gesuche der im Rubrum aufgeführten Enteigneten um Entschädigung für den Minderwert ihrer Liegenschaften infolge Fluglärms und direkten Überflugs ausgehend vom Flughafen Zürich Kloten (sog. Ostanflüge) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der massgebliche Stichtag für das Kriterium der Vorhersehbarkeit der Lärmimmissionen, als eine der Anspruchsvoraussetzungen für eine Enteignungsentschädigung, der 1. Januar 1961 sei. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, da die Gesuchsteller ihre Grundstücke erst nach diesem Stichtag erworben hätten. Zudem liege auch kein direkter Überflug über die Grundstücke vor. Die ESchK auferlegte die Verfahrenskosten der Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Enteignerin) und sah von der Zusprechung von Parteientschädigungen ab.

B.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 26. Mai 2009
(A-1923/2008) sämtliche gegen die Entscheide der ESchK erhobenen Beschwerden gut. Es legte den massgeblichen Stichtag für die Voraussetzung der Vorhersehbarkeit der Lärmimmissionen auf den 23. Mai 2000 fest, hob die Entscheide auf und wies die Sache an die ESchK zurück mit der Anweisung, die Entschädigungsbegehren unter Berücksichtigung des neuen Stichtages und der Frage des direkten Überflugs zu überprüfen. Ferner wies es die ESchK an, im Rahmen der Schlussentscheide über die Parteientschädigung für das gesamte erstinstanzliche Verfahren zu befinden.

C.
Am 8. Juni 2010 hob das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2009 auf und bestätigte die Entscheide der ESchK hinsichtlich des Stichtages für die Voraussehbarkeit der Lärmimmissionen (BGE 136 II 263). Die Entschädigungsbegehren jener Gesuchsteller, deren Liegenschaften nicht von einem direkten Überflug betroffen waren oder bei denen ein Erwerbsdatum vor dem 1. Januar 1961 seitens der Enteignerin nicht anerkannt wurde bzw. im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren strittig geblieben war, wurden abgewiesen. In Bezug auf den direkten Überflug beurteilte das Bundesgericht lediglich die umstrittene Frage einer Ausdehnung des Überflugkorridors auf die Zone der Dachziegelklammerung und wies diesbezüglich sämtliche Begehren der Gesuchsteller ab. Im Übrigen bestätigte es jedoch den Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Entsprechend blieb es bezüglich der Parteientschädigung beim Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die ESchK über die Parteientschädigungsansprüche sämtlicher Gesuchsteller für das erstinstanzliche Verfahren zu befinden habe; auch jener, deren Entschädigungsgesuch im bundesgerichtlichen Verfahren abgewiesen wurde.

D.

D.a Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 legte die ESchK dar, dass mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2010 die erstinstanzlichen Entschädigungsverfahren sämtlicher Gesuchsteller, welche ihr Grundeigentum nach dem 1. Januar 1961 erworben haben oder deren Grundstück nicht direkt überflogen wird, bis auf den Entscheid über die Parteientschädigungsansprüche, rechtskräftig erledigt worden seien. Entsprechend sei ein Entscheid über die Ausrichtung der Parteientschädigung zu treffen. Aus diesem Grund forderte die ESchK die Rechtsvertreter der Gesuchsteller auf, eine detaillierte Honorar- bzw. Kostennote einzureichen, die nur den Aufwand zur Führung des erstinstanzlichen Entschädigungsverfahrens jener Gesuchsteller ausweise, welche die Teilentscheide vom 17. Dezember 2007 bzw. 3. oder 18. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hatten.

D.b Mit Eingabe vom 21. Juli 2011 reichten die Rechtsvertreter der Gesuchsteller ihre Kostennote ein und führten aus, dass sie im Zusammenhang mit den erstinstanzlichen Enteignungsverfahren der sog. Ostanflüge in Kloten und Nürensdorf insgesamt 227 Parteien vertreten und Leistungen im Umfang von 2'784 Stunden erbracht hätten. Da von diesen 227 Klienten jedoch nur 126 (recte: 127), mithin 55.51 % (recte: 55.95 %), in jene Kategorie von Gesuchstellern fallen, über deren Parteientschädigung zu befinden sei, nahmen die Rechtsvertreter eine prozentuale Kürzung der total erbrachten Leistungen auf 1'545.4 Stunden (55.51 %; recte: 1557.6 Stunden [55.95 %]) vor. Aufgrund des veranschlagten Stundenansatzes von Fr. 350.- und Auslagen von 3 % verlangten sie eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 601'649.30 (recte: Fr. 604'189.90) inkl. Mehrwertsteuer (MWST).

D.c In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2012 beantragte die Enteignerin, für den Fall, dass eine Parteientschädigung zugesprochen werde, sei diese auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, es sei eine Pauschalentschädigung zuzusprechen, da es die Enteigneten unterlassen haben, eine detaillierte Abrechnung vorzunehmen. Überdies sei auch der geltend gemacht Stundenansatz deutlich zu hoch.

D.d Mit Entscheid vom 4. Dezember 2012 verpflichtete die ESchK die Enteignerin, den Enteigneten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 130'810.- auszurichten. Zur Begründung legte die ESchK insbesondere dar, sie erachte die in Rechnung gestellte Parteientschädigung von Fr. 601'649.30 inkl. MWST als nicht mehr angemessen, weshalb diese ermessensweise festzusetzen sei. Aufgrund von Erfahrungswerten aus anderen Sammelverfahren legte die ESchK den Zeitaufwand pro Enteigneten auf 4 Stunden je Enteigneten und den Stundenansatz auf Fr. 250.- inkl. MWST fest, zuzüglich 3% Auslagen.

E.
Gegen diesen Entscheid erheben die 127 Enteigneten (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 21. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen dessen Aufhebung und die Festsetzung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 364'140.- zuzüglich Auslagen von Fr. 200.- je Partei (Rechtsbegehren Nr. 1) sowie die Berichtung des Rubrums betreffend die Beschwerdeführerin Nr. 121 (Rechtsbegehren Nr. 2). Ferner stellen sie den Prozessantrag, die Enteignerin sei zur Offenlegung sämtlicher interner und externer Aufwendungen inkl. Angaben über verrechnete Leistungen und Honoraransätze ihrer Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der Abwehr der Entschädigungsforderung der Enteigneten zu verpflichten. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die ESchK bei der Beurteilung der Notwendigkeit des zeitlichen Aufwandes und der Angemessenheit des Stundenansatzes den ihr zustehenden Ermessenspielraum überschritten habe. So sei einerseits der anerkannte Stundenaufwand von 4 Stunden pro Enteigneten nicht haltbar, da sich kaum Synergieeffekte ergeben hätten. Dies zeige sich auch bei einem Quervergleich mit den Pilotverfahren Gockhausen und weiteren gleichgelagerten Parallelverfahren. Andererseits sei der festgelegte Stundenansatz zu tief, da er sowohl hinter den in anderen Verfahren angewendeten Stundenansätzen zurückbleibe, als auch die Teuerung nicht berücksichtige und weder einen Zuschlag für die örtlichen Gegebenheiten noch für die Komplexität des Falles beinhalte; angemessen sei vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 340.-. Schliesslich sei auch der Auslagenersatz deutlich zu tief angesetzt. Die Beschwerdeführenden veranschlagen die Höhe der Auslagen auf Fr. 200.- je Partei und verlangen einen entsprechenden Ersatz.

F.
Die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) hält in ihrer Eingabe vom 5. Februar 2013 vollumfänglich an ihrem Entscheid vom 4. Dezember 2012 fest und verzichtet im Übrigen auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

G.
Die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren beantragt sie die Abweisung des Prozessantrags auf Edition. Zur Begründung weist sie insbesondere darauf hin, dass in öffentlichrechtlichen Verfahren nicht der volle Prozessaufwand entschädigt werde und auch Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) nur eine angemessene Entschädigung vorsehe. Der von der Vorinstanz anerkannte Stundenaufwand sei angemessen, da sich bei Massenverfahren der Aufwand pro Fall mit steigender Anzahl Fälle reduziere. Hinzu komme, dass ein Grossteil des Aufwands auf administrative, nicht juristische Tätigkeiten entfalle, der Einsatz eines 15 Juristen umfassenden Teams nicht notwendig gewesen sei und folglich die durch diese Organisationsform bzw. Arbeitsteilung bedingten Doppelspurigkeiten nicht zu entschädigen seien. Der Vergleich mit den Pilotfällen Gockhausen sei nicht zulässig, weil diese Verfahren nicht vergleichbar seien. Der geforderte Stundenansatz von Fr. 350.- (recte: Fr. 340.-) sei deutlich zu hoch und sprenge den vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmen. Schliesslich seien auch die Auslagen nicht substantiiert dargelegt worden.

H.
In ihrer Replik vom 5. April 2013 halten die Beschwerdeführenden unverändert an ihren Anträgen fest. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, dass vorliegend kein eigentliches Massenverfahren durchgeführt worden und der Aufwand aufgrund der individuellen Betreuung beträchtlich gewesen sei. Entsprechend hätte die Vorinstanz den Stundenaufwand nicht auf 4 Stunden reduzieren dürfen, da sich die Synergien lediglich auf die Ausarbeitung der Rechtsschriften beschränkt hätten. Da in einem Parallelverfahren mit viel weniger unterschiedlichen Fällen ein um 25% höherer Zeitaufwand pro Enteigneten anerkannt worden sei, habe die Vorinstanz den Stundenaufwand in nicht nachvollziehbarer Weise viel zu tief festgesetzt. Schliesslich sei auch die Höhe des Auslagenersatzes mit rund Fr. 30.- pro Beschwerdeführer viel zu gering, da bereits die Kosten für die zwingend einzureichenden Grundbuchauszüge und Katasterpläne höher gewesen seien.

I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindliche Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten insbesondere die in Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten eidgenössischen Kommissionen, zu welchen auch die Eidgenössischen Schätzungskommissionen gehören. Weiter hält Art. 77
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG fest, dass Entscheide der Schätzungskommissionen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können, wobei sich das Verfahren nach dem VGG richtet, soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
und 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG). Das VGG seinerseits verweist in Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
ergänzend auf das VwVG. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht - vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen in E. 1.2 - zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1 Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrem Rechtsbegehren Nr. 2, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2012 im Rubrum bezüglich der Enteigneten Nr. 121 zu berichtigen sei. So laute die richtige Grundstücks-Nr. (...) und die Adresse sei mit dem Zusatz (...), zu versehen.

1.2.2 Das Berichtigungsgebot gemäss Art. 69 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 69
1    Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
2    Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.
3    Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.
VwVG sieht vor, dass Redaktions- oder Rechnungsfehler sowie Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, jederzeit von der Beschwerdeinstanz berichtigt werden können. Die Behörde oder Instanz kann jedoch nur Fehler korrigieren, die sie selbst gemacht hat. D.h. zuständig für die Beurteilung eines Berichtigungsgesuchs ist jene Instanz, welchen den ursprünglichen Entscheid gefällt hat. Ferner können falsche tatsächliche Annahmen oder Tatsachen, Rechtsirrtümer oder Fehler in der Erhebung, die dem Entscheid zugrunde liegen, nicht auf dem Weg der Berichtigung korrigiert werden, sondern sind innert Frist auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 259 Rz. 5.79 ff.; Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008 [hiernach: VwVG-Kommentar], Rz. 23 zu Art. 69).

1.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsbegehren Nr. 2 ein Gesuch um Berichtigung des vorinstanzlichen Entscheids nach Art. 69 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 69
1    Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
2    Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.
3    Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.
VwVG stellen, ist das Bundesverwaltungsgericht hierfür nicht zuständig. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit ist auf das Berichtigungsgesuch nicht einzutreten.

Aus den Akten ergibt sich indessen, dass im erstinstanzlichen Entscheid die Enteignete Nr. 121 tatsächlich mit einer fehlerhaften Adresse aufgeführt wurde. Folglich ist die korrekte Bezeichnung ohne weiteres im vorliegenden Verfahren zu übernehmen und die Adresse der Beschwerdeführerin Nr. 121 im Rubrum des vorliegenden Urteils anzupassen.

1.3 Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, wonach zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführenden sind Adressaten des angefochtenen Entscheides. Da ihnen eine wesentlich geringere Parteientschädigung zugesprochen wurde, als ursprünglich beantragt, sind sie auch materiell beschwert. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist demnach - unter dem Vorbehalt gemäss E. 1.2.3 - einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden stellen den Prozessantrag, die Beschwerdegegnerin sei zur Offenlegung sämtlicher interner und externer Aufwendung, samt Angaben über verrechnete Leistungen und Honoraransätze ihrer Rechtsvertreter, im Zusammenhang mit der Abwehr der Entschädigungsforderung der Enteigneten zu verpflichten. Sie begründen ihren Antrag mit dem Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), welcher eine derartige Rechenschaftsablage gebiete. Werde den Beschwerdeführenden eine kostendeckende Parteientschädigung verweigert, sei eine effektive anwaltliche Interessenvertretung nicht mehr gewährleistet, weshalb es angezeigt sei, für die Beurteilung der Angemessenheit der verlangten Parteientschädigung die Verteidigungskosten der Beschwerdegegnerin vergleichsweise heranzuziehen.

3.2 Die Beschwerdegegnerin verlangt die Abweisung des Prozessantrages, weil sich sowohl der in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV normierte Anspruch auf ein gerechtes Verfahren als auch der Grundsatz der Waffengleichheit nur auf das Verhältnis zwischen Staat und Bürger beziehe, nicht jedoch die Beschwerdegegnerin betreffe. Weiter lasse sich daraus auch nicht ableiten, diese Prinzipien seien nur gewahrt, wenn den Rechtsvertretern aller Verfahrensbeteiligten derselbe Stundenansatz bezahlt werde.

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die von den Parteien angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Gericht ist namentlich dann nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die zu beweisende Tatsache nicht entscheidwesentlich ist oder aufgrund der Akten oder anderer Beweismittel bereits als bewiesen gelten kann (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 159 Rz. 3.125). Ebenso kann die urteilende Behörde von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Voraus gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3680/2012 vom 21. März 2013 E. 1.31 und A-486/2009 vom 4. November 2009 E. 15.1; Patrick Sutter, VwVG-Kommentar, Rz. 2 zu Art. 33).

3.4 Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung angemessen ist. Diese Frage betrifft nicht das Innenverhältnis zwischen Rechtsvertreter und Klient, mithin also die Frage, ob das vom Rechtvertreter gegenüber seinem Klienten verlangte Honorar angemessen ist, sondern einzig das Verhältnis zwischen den Parteien (Enteignerin-Enteignete; vgl. Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG; E. 5 und 6) bzw. die zwischen ihnen geschuldete Parteientschädigung. Mit dem von den Beschwerdeführenden gestellten Editionsbegehren könnte allerdings nur der Beweis erbracht werden, welche Leistungen und Stundenansätze der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellt hat. Da sich aus diesen, die Beschwerdegegnerin betreffenden Tatsachen nichts in Bezug auf die Angemessenheit der Parteientschädigung der Beschwerdeführenden ableiten liesse - zumal die Angemessenheit auf der Grundlage des effektiv getätigten Aufwandes sowie des in Rechnung gestellten Stundenansatzes zu beurteilen ist und deshalb von der jeweiligen Kostennote auszugehen ist - betrifft der Beweisantrag der Beschwerdeführenden keine entscheidwesentliche Tatsache. Folglich kann - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Beweisabnahme abgesehen werden und das Editionsbegehren ist abzuweisen. Im Übrigen kann bei diesem Resultat offen bleiben, ob ein Editionsbegehren überhaupt auf den Grundsatz eines gerechten Verfahrens oder das Prinzip der Waffengleichheit gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abgestützt werden kann.

4.
Nach konstanter Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht - trotz seiner grundsätzlich umfassenden Kognition (E. 2) - bei der Überprüfung eines angefochtenen Entscheids eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen näher steht als die Beschwerdeinstanz. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung von ausgesprochenen Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, weicht es nicht ohne Not von deren Auffassung ab (BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3 und 130 II 449 E. 4.1; BVGE 2010/19 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4751/2011 vom 21. Juni 2012 E. 7 und A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 5.6.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 473 ff. mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 74 f. Rz. 2.154). Dies gilt jedenfalls, soweit die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 131 II 680 E. 2.3.2).

Die gemachten Ausführungen gelten insbesondere auch für die Beurteilung einer nach Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG festgesetzten Parteientschädigung. Zwar ist vorliegend mit der Auslegung und Anwendung der beiden in dieser Bestimmung enthaltenen, unbestimmten Rechtsbegriffe der Angemessenheit und Notwendigkeit eine Rechtsfrage strittig, welche vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei überprüft werden kann (BGE 133 II 35 E. 3 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/49 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6082/2008 vom 24. Februar 2009 E. 5.6 ; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 75 Rz. 2.155). Dennoch übt das Bundesverwaltungsgericht wie das Bundesgericht bei der Überprüfung der von der Schätzungskommission festgelegten Parteientschädigung eine gewisse Zurückhaltung, weil die Schätzungskommissionen besser in der Lage sind, die Bemühungen und Leistungen des Anwaltes zu beurteilen und den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Dies gilt erst recht für den Fall, dass die Schätzungskommission die Parteientschädigung mangels eingereichter Kostennote, ermessensweise festzusetzen hat. Aus den genannten Gründen ändert das Gericht den zugesprochenen Betrag nur dann, wenn dieser offensichtlich ungenügend oder unverhältnismässig hoch bzw. tief erscheint (vgl. BGE 134 II 152 mit unpubl. E. 12 und 129 II 106 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1E.3/2003 vom 12. August 2003 E. 5.2 und 1E.9/2001 vom 25. Februar 2002 E. 9).

5.

5.1 Im Enteignungsrecht gilt für die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Enteigneten, anders als nach Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, nicht das Unterliegerprinzip. Gemäss Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG hat der Enteigner für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, Einigungs- und Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu leisten. Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG weist die Pflicht zur Tragung der entstandenen Kosten somit dem Grundsatz nach dem Enteigner zu. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (vgl. BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2960/2011 vom 19. Juli 2012 E. 3.1; Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Bern 1986, Art. 114 N. 3 und 5). Von diesem Grundsatz kann gestützt auf Art. 115 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete sogar zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner angehalten werden (Art. 115 Abs. 3
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG).

5.2 Die in Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
und 116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG vorgesehene Vergütung der Kosten, welche der Enteignete zur Verteidigung seiner Rechte im Enteignungsverfahren aufgewendet hat, gilt nach der gesetzlichen Ordnung als reine Prozessentschädigung. Als solche bildet sie nicht Bestandteil der durch Art. 16
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
EntG gewährleisteten "vollen Entschädigung" und dient somit nicht dazu, einen im Sinne von Art. 19 Bst. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG dem Enteigneten verursachten "weiteren Nachteil" auszugleichen (BGE 111 Ib 97 E. 2b; vgl. auch BGE 123 II 456 E. 2 S. 461 mit Hinweisen). Aus dem Gebot der vollen Entschädigung lässt sich daher für die Festsetzung der Parteientschädigung nichts herleiten (BGE 129 II 106 E. 3.1). Im Gegenteil, die Entschädigung ist von der Schätzungskommission nach bestem Wissen und Gewissen festzulegen, was bedeutet, dass die Höhe der Kostennote des Anwaltes an den Klienten nicht unbedingt mit dem Betrag der vom Enteigner zu bezahlenden Parteientschädigung übereinzustimmen braucht (Urteil des Bundesgerichtes 1E.9/2001 vom 25. Februar 2002 E. 9).

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe ihre Parteientschädigung wesentlich zu tief angesetzt, da sie die Zusprechung einer kostendeckenden Parteientschädigung verlangen, ist ihnen nicht zu folgen. Angesichts obiger Ausführungen können sie gestützt auf das Gebot der "vollen Entschädigung" gemäss Art. 16
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
EntG von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Jedenfalls ist im Rahmen einer angemessenen Entschädigung gemäss Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
und 116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG seitens der Enteignerin keine volle, d.h. kostendeckende Parteientschädigung zu leisten.

5.3 Weiter sind nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die zwischen den Enteigneten und ihren Rechtsvertretern geltenden kantonalen Anwaltstarife bei der Bestimmung der vom Enteigner gemäss Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
und 116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG auszurichtenden Parteientschädigung nicht direkt anwendbar (statt vieler: BGE 129 II 106 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Hess/Weibel, a.a.O., N. 3 zu Art. 115).

Folglich fällt die von den Beschwerdeführenden verlangte Berücksichtigung der kantonalen Anwaltstarife für die Festlegung eines angemessenen Stundenansatzes ausser Betracht. Soweit die Beschwerdeführenden hierfür zudem auf dasReglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) abstellen wollen, ist festzuhalten, dass die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (VKEV, SR 172.041.0) für der Bemessung der Parteientschädigung zwar eine sinngemässe Anwendung der Regeln der VGKE vorsieht (vgl. Art. 8 Abs. 2 VKEV). Ein Heranziehen dieser Bestimmungen ist jedoch nur insoweit möglich, als dies mit Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
bzw. 116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG vereinbar ist. Dies ist zwar namentlich für die Bestimmungen betreffend die Festsetzung der Parteientschädigung (vgl. Art. 8 VKEV i.V.m. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) sowie die allgemeine Regel betreffend die Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
Satz 1 VGKE) grundsätzlich zu bejahen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2960/2011 vom 19. Juli 2012 E. 3.3, A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8.1 und A 7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1; vgl. hierzu auch E. 12.1). Dennoch kann eine schematische Anwendung der in Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE vorgesehenen Stundenansätze und Berechnungsweisen nicht Platz greifen, da die Entschädigung im Lichte von Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
und 116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG angemessen und unter Beachtung der enteignungsrechtlichen Entschädigungsgrundsätzen festzusetzen ist. Dies ist im Folgenden zu berücksichtigen.

6.

Für die Festlegung der Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren vor der ESchK ist nach dem Gesagten in erster Linie auf die Bestimmung von Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG abzustellen, wonach nur für notwendige aussergerichtliche Kosten eine angemessene Entschädigung geleistet wird. Diese Bestimmung räumt der ESchK ausdrücklich ein gewisses Ermessen ein, das sie fallgerecht anhand der von ihr als geeignet erachteten Kriterien ausüben darf und soll (BGE 129 II 106 E. 3.3; vgl. auch Hess/Weibel, a.a.O., N. 4 zu Art. 115, wo von einem weiten Ermessensspielraum die Rede ist). Nach ständiger Rechtsprechung gelten nur jene Kosten als notwendig, die unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen; weiterzugehen und sämtliche Anwaltskosten zu vergüten, liesse sich nach dem Sinn von Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG nicht rechtfertigen (BGE 111 IB 97 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1E.3/2003 vom 12. August 2003 E. 5.2). Folglich ist nur dann von notwendigen Kosten auszugehen, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung als unerlässlich erscheinen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2). Weiter ist die Notwendigkeit der gemachten Aufwendungen nicht rückblickend, sondern vom Standpunkt eines Enteigneten vor der Entscheidung zu beurteilen, für welchen noch sämtliche Prozessrisiken bestehen. Dennoch kann dabei nicht auf subjektive Einschätzungen abgestellt werden, sondern es sind objektive Kriterien anzuwenden und die unternommenen Schritte müssen sich aus dem Verfahren selbst ergeben, d.h. sie dürfen nicht mit Blick auf die weiteren, ausserhalb des Verfahrens liegenden Interessen des Enteigneten begründet sein. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Schätzungskommissionen aus Fachleuten zusammengesetzt und nicht an die Parteibegehren gebunden sind, was zwar die Anwälte der Enteigneten nicht ihrer Sorgfaltspflichten enthebt (vgl. BGE 111 IB 97 E. 3), jedoch grundsätzlich die Anlegung eines strengen Beurteilungsmassstabs bei der Prüfung der Notwendigkeit der getroffenen Vorkehren rechtfertigt. Ob eine Parteientschädigung im Sinne der zweiten Voraussetzung von Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG "angemessen" ist, beurteilt sich in erster Linie nach den konkreten Umständen des einzelnen Verfahrens, d.h. anhand der tatbeständlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, des Umfangs der auf dem Spiel stehenden Vermögenswerte etc.. Zusätzlich soll die Parteientschädigung aber auch die örtlichen Gegebenheiten, welche die Höhe der Aufwendung des Enteigneten beeinflussen können, wie beispielsweise die allgemeinen Lebenskosten, örtlichen Preise für
Dienstleistungen, Mieten, etc. berücksichtigen (BGE 129 II 106 E. 3.4).

7.

Wem der Nachweis für die beiden Voraussetzungen der Notwendigkeit der Aufwendungen und der Angemessenheit der Parteientschädigung obliegt, ist eine Frage der Beweislastverteilung.

7.1 Für die Beweislast gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Im Verwaltungsverfahren bedeutet dies, dass bei belastenden Verfügungen die Verwaltung das Vorhandensein der Tatbestandsvoraussetzungen zu beweisen hat, bei begünstigenden Verfügungen die Parteien (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 1.4 mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 166 f. Rz. 3.150). Da es sich bei der Festsetzung einer Entschädigung nach Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG um eine für die Enteigneten begünstigende Verfügung handelt, tragen diese die Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen der Notwendigkeit der aussergerichtlichen Kosten und der Angemessenheit der Entschädigung.

7.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob in einem konkreten Fall nur notwendige Aufwendungen in Rechnung gestellt werden und die geforderte Parteientschädigung angemessen ist, ist die von den Enteigneten einzureichende Kostennote (vgl. auch BGE 99 Ib 481 E. 3b). In analoger Anwendung der VKEV bzw. VGKE (vgl. oben E. 5.3) haben deshalb die Enteigneten, welche Anspruch auf eine Parteientschädigung erheben, der ESchK vor deren Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen; reichen sie keine Kostennote ein, so setzt die ESchK die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest (vgl. Art. 8 Abs. 1 VKEV bzw. Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5570/2009 vom 24. März 2010, E. 10.1). In der Folge obliegt in einem solchen Fall den Enteigneten im Beschwerdeverfahren die Beweislast für die Unrichtigkeit der ermessensweise festgelegten Parteientschädigung (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Diese hat das Bundesverwaltungsgericht - aufgrund seiner zurückhaltenden Überprüfung (vgl. oben E. 4) - erst dann zu korrigieren, wenn feststeht, dass der ESchK erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind.

7.3 Die ESchK hat vorliegend die Parteientschädigung ermessensweise festgesetzt. Dies obwohl die Beschwerdeführenden behaupten, eine Kostennote eingereicht zu haben, welche einen "vollständigen detaillierten Leistungsbericht" (vgl. Replik S. 6) umfasse. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass sich anhand der Kostennote die Notwendigkeit der Aufwendungen der Beschwerdeführenden gar nicht ableiten bzw. prüfen lasse, da die Zeitangaben fehlen, mithin also keine detaillierte Kostennote vorliege. Zunächst ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz die Parteientschädigung überhaupt nach Ermessen festsetzen durfte.

7.3.1 Damit eine detaillierte Kostennote im Sinne von Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE vorliegt, muss aus dieser insbesondere ersichtlich sein, welche einzelnen Tätigkeiten von welchen Personen zu welchem Tarif erbracht wurden und wie viel Zeit für welche Tätigkeiten im Einzelnen aufgewendet wurde. Denn nur so kann letztlich überprüft werden, ob es sich beim geltend gemachten Aufwand vollumfänglich um entschädigungsberechtigten, notwendigen Aufwand im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4146/2009 vom 9. März 2010 E. 5.2 und A-1500/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 7.2; Michael Beusch, VwVG-Kommentar, Rz. 18 zu Art. 64).

7.3.2 Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Kostennote listet zwar im Einzelnen für jeden mit dem Verfahren betrauten Rechtsanwalt oder Juristen auf, an welchem Tag welche Arbeiten erledigt wurden. Da jedoch der angefallene Zeitaufwand nur als Gesamttotal pro Person angegeben wird, nicht jedoch für jeden einzelnen Arbeitsschritt, liegt insoweit keine hinreichend detaillierte Kostennote vor. Denn aufgrund des vorliegenden Detaillierungsgrades kann nicht geprüft werden, wie viel Zeit des gesamten Zeitaufwandes auf nicht notwendige und damit nicht entschädigungsberechtigte Arbeiten entfällt bzw. umgekehrt, welcher Aufwand zu entschädigen ist. Hinzu kommt, dass gewisse Tätigkeiten nur in allgemeiner Form festgehalten werden, beispielsweise mit "laufende Arbeiten" oder "Aufarbeitung Pendenzen" bezeichnet werden, was ebenfalls eine Prüfung der Notwendigkeit stark einschränkt. In sinngemässer Anwendung von Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE musste deshalb die Vorinstanz aufgrund der Akten entscheiden, zumal angesichts der erwähnten klaren reglementarischen Grundlagen auf eine Aufforderung zur Einreichung einer verbesserten Kostennote praxisgemäss verzichtet werden konnte (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4146/2009 vom 9. März 2010 E. 5.2 und A-1500/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 7.2). Das Vorgehen der Vorinstanz ist insoweit nicht zu beanstanden. Im Folgenden bleibt deshalb zu prüfen, ob der Vorinstanz bei ihrer ermessensweisen Festsetzung der Entschädigung erhebliche Fehler unterlaufen sind bzw. die von ihr herangezogenen Schätzwerte für den Zeitaufwand (E. 8) und die Höhe des Stundenansatzes (E. 9) sowie der Auslagen (E. 10) nicht offensichtlich unhaltbar sind.

8.

8.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 4. Dezember 2012 fest, dass ihr ein weiter Ermessensspielraum zustehe und es die pflichtgemässe Ermessensausübung gebiete, bei der Bemessung der Parteientschädigung einerseits die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, andererseits aber auch gleichgelagerte Fälle gleich zu behandeln. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz Richtwerte herangezogen und festgehalten, dass sie als durchschnittlichen Zeitaufwand in Einzelverfahren, in welchen wie vorliegend insbesondere weder ein Augenschein noch eine Liegenschaftenschätzung oder eine Verhandlung durchgeführt wurde, ungefähr 15 Stunden als angemessen anerkenne. Diesen Zeitaufwand habe sie aufgrund der umfangreichen Abklärungen betreffend die Verfahrensparteien im erstinstanzlichen Verfahren (2. Rechtsgang) zusätzlich um eine Stunde erhöht. Da jedoch in Verfahren, in welchen zahlreiche gleichgelagerte Fälle in Verfahrenspools zusammengefasst werden können, der Aufwand pro Fall bzw. Enteigneten erheblich geringer ausfalle, sei der Zeitaufwand entsprechend zu reduzieren. Als Richtwert gehe sie in derartigen Fällen von einem Zeitaufwand von einem Viertel des Aufwandes für ein Einzelverfahren aus. Folglich sei vorliegend ein Zeitaufwand von vier Stunden pro Enteigneten angemessen.

8.2 Die Beschwerdeführenden halten dagegen, dass der von der Vorinstanz anerkannte Zeitaufwand offensichtlich unhaltbar sei, da sich in zahlreichen Bereichen kaum Synergieeffekte ergeben hätten und bereits der Zeitaufwand für die Erstellung der einzelnen Aktendossiers und die Betreuung der Enteigneten während der langen Verfahrensdauer - welche rund 600 Telefonate, 400 individuelle Schreiben und 180 persönliche Emails erforderte - mindestens 5 Stunden pro Enteigneten betragen habe. Hinzu komme noch der Aufwand für die Ausarbeitung der Rechtsschriften. Der Aufwand sei insbesondere auch deshalb höher ausgefallen, da die Beschwerdeführenden - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - auch nach Einleitung des Schätzungsverfahrens weitere, umfassende Rechtsschriften einreichen mussten, welche ausserdem für zahlreiche Enteignete aufgrund der späten Einreichung des Entschädigungsbegehrens an veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse angepasst werden mussten. Ferner lege die Vorinstanz nicht dar, weshalb sie in Sammelverfahren von einem Zeitaufwand von lediglich einem Viertel desjenigen eines Einzelverfahrens ausgehe. Weiter zeige ein Quervergleich mit dem Pilotverfahren Gockhausen, welches ähnlich aufwendig gewesen sei und in welchem die Vorinstanz für ein Einzelverfahren mit zwei Enteigneten einen Zeitaufwand von 51.3 Stunden als angemessen erachtet hatte, dass der Richtwert von 16 Stunden pro Einzelverfahren im vorliegenden Fall deutlich zu tief bemessen sei. Auch der Vergleich mit dem Parallelverfahren von Rechtsanwalt C._______, welchem ein Zeitaufwand von 4.86 Stunden pro Enteigneten zugestanden wurde, obwohl in diesem Verfahren einfachere tatsächliche Verhältnisse vorlagen und der Rechtsvertreter die Möglichkeit hatte, Textbausteine aus anderen Verfahren wiederverwenden zu können, verdeutliche, dass der Richtwert mit vier Stunden viel zu tief angesetzt sei. Demgegenüber sei jedoch ein Vergleich mit dem Parallelverfahren von Rechtsanwältin D._______ nicht zulässig, da dieses kürzer gewesen, inhaltlich beschränkt sowie die Rechtsvertreterin überdies von den vertretenen Gemeinden unterstützt worden sei und der Aufwand sich auf über 660 Enteignete verteilte.

8.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass in Enteignungsverfahren jeweils keine volle, sondern nur eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werde und folglich auch nicht der volle Prozessaufwand zu ersetzen sei. Das Heranziehen von Richtwerten sei in gleichgelagerten Fällen sinnvoll, was letztlich aber trotzdem eine Abstufung beim anerkannten Aufwand pro Enteigneten nach der Anzahl der vertretenen Enteigneten erfordere, da sich Synergieeffekte ergeben. Überdies sei die Reduktion des anerkannten Zeitaufwandes durch die Vorinstanz angemessen, da ein Grossteil des Aufwandes aus administrativen, nicht juristischen Arbeiten bestanden habe, der Einsatz eines Juristenteams mit 15 Personen nicht notwendig gewesen sei und der dadurch bedingte Wissenstransfer, insbesondere die Ausarbeitung von internen Memos, sowie das mehrfache Akten- und Rechtsstudium nur zu unnötigem Aufwand geführt hätten. Zudem seien Tätigkeiten verrechnet worden, welche bereits das Beschwerdeverfahren betrafen und die Rechtsschriften seien derart umfangreich gewesen, dass sie inhaltlich weit über das hinausgegangen seien, was für einen erfolgreiche Vertretung notwendig gewesen wäre. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass jener Rechtsvertreter, der die Mandatsleitung inne habe, Grundeigentümer in E._______ sei und deshalb auch Beschwerde in eigener Sache führe. Weiter sei die Vergleichbarkeit mit den Pilotfällen Gockhausen nicht gegeben, da es sich dabei um Einzelverfahren handelte, in denen Augenscheine, Instruktionsverhandlungen und ein ausführlicher Schriftenwechsel durchgeführt worden sei. Im Parallelverfahren von Rechtsanwalt C._______ habe sich der Aufwand - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden - in demselben Rahmen bewegt und ein höherer Zeitaufwand pro Enteigneten sei nur deshalb anerkannt worden, weil in diesem Verfahren wesentlich weniger Enteignete vertreten wurden bzw. sich die Kosten auf weniger Enteignete verteilen liessen. Insgesamt sei der von der Vorinstanz im vorliegenden Fall angeführte Richtwert von 4 Stunden pro Enteigneten angemessen.

8.4

8.4.1 Die Vorinstanz musste im vorliegenden Fall die Parteientschädigung und damit auch den notwendigen Zeitbedarf nach Ermessen festsetzen. In Anbetracht dessen, dass sie hierfür auf Erfahrungswerte aus Einzelverfahren abstellte, in welchen dieselben Verfahrensschritte durchgeführt wurden, und den daraus resultierenden Zeitaufwand aufgrund der Synergieeffekte, die sich durch die Führung eines Massenverfahrens ergeben, reduzierte, ist das Vorgehen nicht zu beanstanden. Im Gegenteil, eine derartige Vorgehensweise, welche Bezug auf Richtwerte aus Vergleichsverfahren nimmt, zugleich aber den Eigenheiten des vorliegenden Massenverfahrens Rechnung trägt, ist unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebots geradezu angezeigt. Entsprechend wenden sich die Beschwerdeführenden denn auch nicht in grundsätzlicher Weise gegen die Methode der Vorinstanz, sondern beanstanden letztlich nur den im Ergebnis anerkannten Aufwand von 4 Stunden pro Enteigneten. Diesbezüglich machen sie zunächst geltend, dass sich kaum Synergieeffekte ergeben hätten und allein die Aufarbeitung der Fälle sowie der Betreuungsaufwand 5 Stunden pro Enteigneten betragen habe, ohne jedoch einen stichhaltigen Beweis für diese Behauptung zu erbringen. Zwar ist mit den Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die Betreuung der Enteigneten inkl. Zusammenstellung der einzelnen Dossiers zeitintensiv war. Doch allein aus der Anzahl der geltend gemachten rund 600 Telefonate, 400 individuellen Schreiben und 180 persönlichen Emails lässt sich der Zeitaufwand für die Betreuung der Klienten noch nicht bestimmen. Hinzu kommt, dass die Behauptung, wonach sich insbesondere bei der Betreuung keine Synergien ergeben hätten - wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 8.4.2.1) - unzutreffend ist. Weiter folgt allein aus der Begründung, die Beschwerdeführenden hätten in einem zweiten Schriftenwechsel nochmals umfassend Stellung nehmen müssen, noch nicht, wie viel Zeitaufwand dies verursachte, geschweige denn, ob bzw. inwieweit dieser auch notwendig war (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen, wonach Wiederholungen in Rechtschriften und Eingaben, in denen materiell nichts Neues vorgebracht wird, zu einer Reduktion des anerkannten Zeitaufwandes führen bzw. nicht zu entschädigen sind). Bezüglich der Ausarbeitung von Rechtsschriften ist zudem zu berücksichtigen, dass besonders in diesem Bereich Synergieeffekte zum Tragen kommen (vgl. E. 8.4.2.1), weshalb weder der angefallene Zeitaufwand aufgrund der fortwährenden Anpassung der später eingereichten Rechtsschriften an neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Lehre noch der Umstand, dass die Vorinstanz die Ausarbeitung der Replik nicht
berücksichtigt haben soll, wesentlich ins Gewicht fallen kann.

8.4.2 Der von der Vorinstanz anerkannte Zeitaufwand erscheint zudem aus folgenden Gründen als angemessen:

8.4.2.1 Im verwaltungsprozessualen Entschädigungsrecht werden sog. Synergie- bzw. Skaleneffekte als Reduktionsgründe anerkannt, welche sich durch die Führung von Verfahren mit zahlreichen Beschwerdeführenden ergeben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_775/2012, 9C_777/2012 und 9C_752/2012 vom 27. Dezember 2012 E. 7 sowie 1C_220/2009, 1C_221/2009 und 1C_224/2009 vom 26. April 2010 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7976/2010 vom 20. Oktober 2011 E. 8.2.4.3, A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 21, A 8465/2010 vom 10. Juni 2011 E. 8.2 und A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 12; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 2. Aufl., Zürich 1999, § 17 N 39; Hess/Weibel, a.a.O., Art. 115 N 4; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 105N 5). Anerkanntermassen reduziert sich in Verfahren mit vielen Beschwerdeführenden und insbesondere in eigentlichen Massenverfahren der durchschnittliche Aufwand pro vertretener Person mit zunehmender Anzahl an Beschwerdeführenden, da sich mit jedem zusätzlichen Beschwerdeführer die gemeinsamen, ohnehin anfallenden Kosten auf eine weitere Person verteilen lassen. Derartige Synergie- bzw. Skaleneffekte ergeben sich insbesondere bei der Ausarbeitung von Standardbriefen, Eingaben, etc..

Im konkreten Fall wird von den Beschwerdeführenden zwar nicht bestritten, dass Synergieeffekte bei der Führung von Massenverfahren auftreten. Dennoch machen sie geltend, dass einerseits Bereiche, wie die Klientenbetreuung, bestehen, die überhaupt nicht von diesen Synergieffekten erfasst werden und andererseits ein zusätzlicher Kontroll- und Verwaltungsaufwand entstanden sei, welcher die Vorteile der Verfahrensbündelung wieder eliminiert habe. Auch wenn den Beschwerdeführenden gefolgt und ein grosser Anteil an Verwaltungsaufwand in Massenverfahren anerkannt wird, ist letztlich der Umstand entscheidend, dass in einem Verfahren üblicherweise ein erheblicher Zeitaufwand auf die Ausarbeitung der Rechtsschriften entfällt und sich dieser in einem Massenverfahren auf zahlreiche Personen verteilen lässt. Vor allem bei sehr grossen Verfahren, wie dem vorliegenden, in welchem zu umfangreichen rechtlichen Fragen Stellung zu nehmen war und entsprechend viel Zeit auf die Ausarbeitung der Rechtschriften entfiel - was bereits anhand der vielen Einträge in der eingereichten Kostennote sowie durch den Umfang des Entschädigungsbegehren vom 25. Oktober 2002 mit 104 Seiten und der Stellungnahme vom 31. Januar 2005 mit über 159 Seiten belegt ist - treten die angesprochenen Synergieeffekte noch verstärkt auf. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden kamen vorliegend zudem durchaus Synergieeffekte bei der Betreuung der Klienten zum Tragen. So zeigt sich anhand der eingereichten Kostennote, dass sowohl Standardbriefe an sämtliche Enteigneten als auch zahlreiche Informationsbroschüren versandt und Informationsveranstaltungen durchgeführt wurden. Entsprechend verstanden es die Rechtsvertreter der Enteigneten durchaus auch in dieser Hinsicht soweit möglich die Vorteile einer Verfahrensbündelung auszunutzen und eine gemeinsame Betreuung zu leisten, selbst wenn dies im Einzelfall die individuelle Betreuung nicht zu ersetzen vermag bzw. erübrigte. Das Beispiel der Informationsabende zeigt überdies, dass sich Synergien nicht nur in zeitlicher Hinsicht ergeben haben, sondern auch die direkt anfallenden Kosten betreffen, so beispielsweise bezüglich der Saalmiete, welche sich ebenfalls auf sämtliche Enteigneten verteilen liess. Bereits aufgrund dieser Überlegungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine - wenn auch deutliche - Reduktion des Zeitaufwandes auf einen Viertel vorgenommen hat.

8.4.2.2 Weiter ist anerkannt, dass der vermeidbare Koordinationsaufwand, der durch den Beizug anderer Hilfspersonen, wie angestellter Rechtsanwälte, Substitute etc., entstanden ist, zu einer Kürzung der Parteientschädigung führen kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen,
A-7976/2010 vom 20. Oktober 2011 E. 8.2.4.2 und A-7143/2008 vom 16. September 2009 E. 20.2.2; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 17 N 39). Im konkreten Fall fällt auf, dass neben den beiden hauptsächlich involvierten Rechtsanwälten Jordi und Vitali zusätzlich ein Team von weiteren 13 Rechtsanwälten bzw. Juristen mit dem Verfahren betraut war. Die Beschwerdeführenden begründen ihre Organisationform bzw. Teamgrösse unter anderem damit, dass angesichts der langen Verfahrensdauer personelle Wechsel mitsamt den dadurch bedingten Kosten unvermeidbar gewesen seien. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass keine Notwendigkeit für den Einsatz eines derart grossen Juristenteams bestand und nur unnötige Doppelspurigkeiten auftraten.

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Notwendigkeit einer eigentlichen Doppelvertretung zwar nicht dargetan haben, eine derartige Organisationsform jedoch aufgrund der Verfahrensgrösse und
-dauer erfahrungsgemäss als angemessen erscheint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 27.4). Folglich ist vorliegend der Koordinationsaufwand, der den beiden hauptsächlich mit dem Verfahren betrauten Rechtsanwälten Jordi und Vitali entstanden ist, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit des Einsatzes eines 13 Rechtsanwälte bzw. Juristen umfassenden Teams jedoch nicht ersichtlich, weshalb der damit verbundene Koordinations- und Besprechungsaufwand nicht zu entschädigen ist. Bei eingehender Analyse der eingereichten Kostennote zeigt sich, dass darin zahlreiche Einträge enthalten sind, welche sich sowohl auf Besprechungen zwischen den mit dem Verfahren betrauten Juristen als auch auf "interne Memos" beziehen. Zwar betreffen sämtliche "internen Memos" Bereiche des Enteignungsrechts und stehen in einem kausalen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Dennoch ist weder ersichtlich noch wird von den Beschwerdeführenden dargetan, inwiefern diese Aktennotizen für eine sachgerechte und wirksame Rechtsvertretung unerlässlich gewesen sein sollen (vgl. E. 6). Ebenso verhält es sich mit den zahlreichen weiteren Tätigkeiten, wie den aufgeführten internen Besprechungen und dem parallel betriebenen Aktenstudium, deren Notwendigkeit ebenfalls nicht dargelegt wird. Insgesamt sind diese Aufwendungen einzig durch die gewählte Organisationsform bedingt und somit nicht entschädigungsberechtigt. Schliesslich ist auch der Einwand der Beschwerdeführenden unbehelflich, wonach sich im vorliegenden Fall aufgrund der langen Verfahrensdauer gewisse personelle Wechsel ergeben hätten. Denn grundsätzlich sind Kosten die sich durch derartige Veränderungen seitens einer Verfahrenspartei ergeben, nicht unmittelbar durch das Verfahren bedingt und stellen damit keinen entschädigungsberechtigten Zeitaufwand dar (vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 105 N. 5). Zudem fällt vorliegend in Betracht, dass sich die geltend gemachten Fluktuationen nicht aufgrund des Ausscheidens eines hauptsächlich mit dem Verfahren betrauten Rechtsanwaltes ergaben, sondern jeweils nur durch den selektiven, zeitlich beschränkten Beizug von weiteren Juristen in unterschiedlichen Verfahrensstadien entstanden sind. Damit sind die Wechsel in erster Linie nicht durch die lange Verfahrensdauer bzw. das Verfahren bedingt, sondern vor allem Folge der von den Beschwerdeführenden gewählten Organisationsform. Entsprechend sind die dadurch verursachten Kosten - soweit sie nicht ohnehin aufgrund der oben angeführten Gründe des unnötigen Koordinations- bzw. Besprechungsaufwandes unberücksichtigt bleiben müssen - nicht unmittelbar durch das Verfahren bedingt und stellen somit keinen
notwendigen bzw. entschädigungspflichten Zeitaufwand dar.

8.4.2.3 Zudem werden in der Kostennote weitere Tätigkeiten aufgeführt, welche weder unmittelbar durch das Verfahren bedingt noch aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen, mithin notwendig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind (vgl. E. 6). Darunter fallen insbesondere die Positionen "laufende Arbeiten", "Aufarbeitung Pendenzen", "Vorbereitung Fakturierung/Rechnungen, Mahnungen", "Arbeit an Zeitungsartikel" bzw. "Entwurf Artikel NZZ und Arbeiten am Memorandum zur Vorhersehbarkeit und Einreichen beim Jus-Letter", "Abendessen mit Herrn Dr. U._______, Herrn V._______, etc.", "Telefongespräch mit Herrn W._______ (Journalist)", "Telefongespräch mit Herrn X._______, Sonntags-Zeitung" und "Besprechung mit Frau Y._______ i.S. Eingabe an Steuerrekurskommission". Ebenfalls nicht notwendig für das erstinstanzliche Verfahren waren sämtliche Positionen, welche bereits das anschliessende Beschwerdeverfahren betrafen, wie beispielsweise "Aktenstudium i.S. Beschwerde", "Rechtsstudium i.S. Beschwerde" und "Vorbereitung Beschwerde BVGer".

8.4.2.4 Schliesslich ist als weiterer Reduktionsgrund zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Jordi selbst als Beschwerdeführer (Nr. 58) auftritt und damit in eigener Sache prozessiert oder zumindest ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 E. 13.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 219 Rz. 4.77). Folglich liegt diesbezüglich keine berufsmässige Vertretung vor und es sind auch keine speziellen Verhältnisse ersichtlich (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 219 Rz. 4.78; BGE 129 V 113 E. 4.1 und 110 V 132 E. 4d), weshalb kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Ferner besteht auch seitens der Stadt E._______ (Beschwerdeführerin Nr. 85) kein Anspruch auf Parteientschädigung. Denn gemäss Art. 8 Abs. 5 VKEV begründen in der Regel Kosten von anderen Behörden als Bundesbehörden keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. auch die analoge Regelung in Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt es sich dabei nur bei kleineren und mittleren Gemeinwesen, die über keinen Rechtsdienst verfügen und daher auf einen Rechtsanwalt angewiesen sind, eine Ausnahme von der soeben erwähnten Regel zu machen (vgl. BGE 125 I 182 E. 7 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 11, A-7225/2008 vom 17. Februar 2010 E. 11 und A-1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E. 60). Als kleinere und mittlere Gemeinwesen zählen dabei Gemeinden mit einigen wenigen tausend Einwohnern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4795/2011, A-4800/2011 und A-4819/2011 vom 3. Januar 2013 E. 9.2), nicht jedoch die Stadt E._______, welche als grosses Gemeinwesen zu qualifizieren ist und somit von vornherein keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat.

8.4.3 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich Quervergleiche mit anderen Verfahren herstellen und damit darzulegen versuchen, der Vorinstanz seien erhebliche Ermessensfehler bei der Festlegung des notwendigen Zeitaufwandes unterlaufen, sind diese Vergleiche nur dann beachtlich, wenn gleichgelagerte Fälle gegeben sind und ein Heranziehen entsprechender verfahrensfremder Werte im Lichte des Grundsatzes der Rechtsgleichheit als geboten erscheint (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV).

Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 138 I 321 E. 3.2, 134 I 23 E. 9.1 und 129 I 346 E. 6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3274/2012 vom 25. März 2013 E. 3.2 und A-2960/2011 vom 19. Juli 2012 E. 5.2; vgl. auch Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 752 f.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 653 ff.).

Bei dem von den Beschwerdeführenden angeführten Vergleich mit den Pilotfällen Gockhausen (vgl. Schätzungsentscheid Nr. [...] vom 25. Juni 2012) fällt auf, dass in diesen Verfahren sowohl Parteiverhandlungen als auch Augenscheine durchgeführt wurden. Bereits aufgrund dieser prozessualen Unterschiede liegen keine rechtlich gleichgelagerten Fälle vor. Entsprechend kann auch der von der Vorinstanz anerkannte Zeitaufwand nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden und mit Blick auf den Ermessenspielraum der Vorinstanz fällt eine unzulässige Ungleichbehandlung ausser Betracht.

Soweit die Beschwerdeführenden weiter geltend machen, dass ihnen im Vergleich zum Parallelverfahren von Rechtsanwalt C._______, welches angeblich in tatsächlicher Hinsicht einfachere Verhältnisse betraf, ein zu tiefer Zeitaufwand zugestanden wurde, geht ihr Einwand ebenfalls fehl. Denn unabhängig allfälliger Unterschieder in tatsächlicher Hinsicht und trotz der Tatsache, dass in diesem Verfahren zu denselben Rechtsfragen Stellung zu nehmen war, liegen in Bezug auf die Anzahl an Verfahrensbeteiligten dennoch nicht zwei gleichgelagerte Fälle vor, weil im Parallelverfahren deutlich weniger Enteignete zusammen Beschwerde führten. Da es jedoch einer Erfahrungstatsache entspricht, dass bei Massenverfahren mit zunehmender Zahl an Parteien der Zeitaufwand pro Partei abnimmt (vgl. E. 8.4.2.1), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im konkreten Fall den Zeitaufwand der Beschwerdeführenden um 0.86 Stunden tiefer ansetzte, da diese eine deutlich grössere Gruppe bildeten, als die Enteigneten im Parallelverfahren. Insgesamt sind die unterschiedlichen, anerkannten Zeitwerte in den beiden Verfahren sachlich begründet und es liegt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor.

8.4.4 Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht darzulegen vermögen, die Vorinstanz habe den notwendigen Zeitaufwand mit 4 Stunden pro Enteigneten offensichtlich unrichtig festgesetzt. Im Gegenteil, die Reduktion des Zeitaufwandes auf einen Viertel des Richtwertes von Einzelverfahren erscheint im vorliegenden Fall aufgrund der oben genannten Reduktionsgründe (E. 8.4.2.1 bis 8.4.2.4) als angemessen. Damit misslingt den Beschwerdeführenden der Beweis, dass der Vorinstanz erhebliche Ermessensfehler in Bezug auf die Festsetzung des notwendigen Zeitaufwandes unterlaufen sind.

9.

9.1 Die Vorinstanz stützt sich für die Bestimmung des Stundenansatzes auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wonach primär auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abzustellen sei und sekundär auch die örtlichen Verhältnisse, welche die Höhe der Aufwendungen der Enteigneten beeinflussen können, zu berücksichtigen seien (vgl. oben E. 6; BGE 129 II 106 E. 3.4). Das Bundesgericht erachte zuweilen einen Stundenansatz von Fr. 200.- und eine Erhöhung bis auf Fr. 250.- in tatsächlich und rechtlich sehr komplexen Fällen als angemessen (BGE 123 II 456 E. 3). Zudem habe das Bundesgericht bislang auch Ansätze von Fr. 210.- exkl. MWST bzw. von Fr. 280.- in einem tatsächlich und rechtlich sehr komplexen Pilotverfahren mit erheblicher präjudizieller Wirkung als nicht unverhältnismässig hoch bzw. offensichtlich überrissen beurteilt (BGE 129 II 106 E. 5 und 138 II 77 unpubl. E. 14.3.2). Ferner verweist die Vorinstanz auf weitere, noch nicht rechtskräftige Entscheide von ihr in anderen Verfahren. So habe sie auf der einen Seite in mehreren Verfahren, in welchen jedoch Liegenschaftenschätzungen sowie Verhandlungen durchgeführt wurden, den durchschnittlichen Stundenansatz auf Fr. 270.- inkl. MWST festgelegt. Auf der anderen Seite habe sie in einem Pilotentscheid mit grosser präjudizieller Wirkung und hoher Komplexität Fr. 280.- zuzüglich MWST für angemessen befunden. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der durchgeführten Verfahrensschritten und der Tatsache, dass angeblich im Beschwerdeverfahren zu komplexeren Rechtsfragen Stellung zu nehmen gewesen sei, einen Stundenansatz von Fr. 250.- inkl. MWST für angemessen.

9.2 Die Beschwerdeführenden erachten dagegen den Stundenansatz von Fr. 250.- inkl. MWST als offensichtlich zu tief. Sie weisen darauf hin, dass die Vorinstanz ohne sachlichen Grund von den in anderen Verfahren angewandten Stundenansätzen abweiche. So sei beispielsweise bei den Verfahren betreffend Direktüberflüge in Kloten Fr. 250.- exkl. MWST und in den Pilotverfahren Gockhausen Fr. 280.- exkl. MWST für angemessen erachtet worden. Zudem könne nicht unbesehen auf den in BGE 123 II 456 E. 3 vorgegebenen Rahmen abgestellt werden, da die Beträge an die Teuerung anzupassen seien und unterschiedliche örtliche Verhältnisse vorlägen. Ebenfalls sehe die bundesgerichtliche Rechtsprechung in komplexen Fällen eine Erhöhung des Stundenansatzes auf Fr. 250.- bzw. um 25 % vor. Folglich sei die Entschädigung entsprechend zu erhöhen, da vorliegend - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nicht erst im Beschwerdeverfahren, sondern bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu komplexen Rechtsfragen Stellung zu nehmen war. Gestützt auf Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE sei aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Kanton Zürich, der Komplexität des Verfahrens und der eingetretenen Teuerung ein Stundenansatz von Fr. 340.- exkl. MWST festzusetzen.

9.3 Demgegenüber stuft die Beschwerdegegnerin den Stundenansatz von Fr. 250.- inkl. MWST als angemessen ein. Sie hält einerseits fest, dass nicht der gesamte, intern zwischen Rechtsvertreter und Klient verrechnete Stundenansatz zu entschädigen sei. Andererseits sprenge der von den Beschwerdeführenden verlangte Stundenansatz von Fr. 350.- (recte: Fr. 340.-) den bundesgerichtlich vorgegebenen Rahmen deutlich, da kein komplexer Fall vorliege und zahlreiche administrative Tätigkeiten verrechnet würden, welche jedoch nur zu einem tieferen Stundenlohn entschädigt werden müssten. Zudem seien zahlreiche Arbeiten durch Juristen erledigt worden, welche ebenfalls nur zu einem reduzierten Stundenansatz abzugelten seien. Ferner seien die Vergleiche mit anderen Verfahren unbehelflich, da letztlich nur massgebend sei, ob in sämtlichen Parallelverfahren derselbe Stundenansatz zur Anwendung gelangt sei bzw. sämtliche Beschwerdeführenden gleich behandelt worden seien. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Schliesslich sei auch die Teuerung bereits berücksichtigt worden, da das Honorar - obwohl kein komplizierter Fall vorliege - um rund 15 % erhöht worden sei.

9.4

9.4.1 Wie bereits ausgeführt, steht der Vorinstanz bei der ermessensweisen Festlegung der Parteientschädigung im Rahmen von Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG und damit auch bei der Bestimmung des angemessenen Stundenansatzes ein Ermessensspielraum zu, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. E. 4). Die Höhe des angemessenen Stundenansatzes ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von verschiedenen Faktoren abhängig, wobei in erster Linie die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten massgebend sind (vgl. E. 6). Im vorliegenden Fall hat sich die Vorinstanz einerseits auf die aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgenden Vorgaben gestützt und zugleich auch einen Quervergleich mit weiteren, noch nicht rechtskräftigen Entscheiden gezogen. Gestützt auf diese Überlegungen reicht der Rahmen für einen angemessenen Stundenansatz von Fr. 200.- für eher einfache Fälle bis zu Fr. 250.- für sehr komplexe Fälle; zudem hat die Vorinstanz in einigen Pilotverfahren, die über eine erhebliche präjudizielle Wirkungen und eine hohe Komplexität verfügen einen Stundenansatz von bis zu Fr. 280.- exkl. MWST für angemessen erachtet. Angesichts dieser Bandbreite von Stundenansätzen und dem Ermessenspielraum der Vorinstanz erscheint ihre Einschätzung, wonach im vorliegenden Fall aufgrund der durchgeführten Verfahrensschritte, der Art und der Komplexität des Verfahrens ein Stundenansatz von Fr. 250.- inkl. MWST angemessen sei, nicht als offensichtlich unhaltbar; zumal entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden sich der Stundenansatz nicht am unteren Ende des bundesgerichtlichen Rahmens befindet. Im Weiteren treffen die Einwände der Beschwerdeführenden zwar zu, dass im vorliegenden Fall bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu rechtlich durchaus komplexeren Fragen Stellung zu nehmen war und die örtlichen Verhältnisse in der Region Zürich sowie die seit dem Erlass der relevanten Bundesgerichtsurteile eingetretene Teuerung eher für eine Erhöhung des Stundenansatzes sprechen. Vorliegend ist aber bei der ermessenweisen Festlegung des angemessenen Stundenansatzes weiteren, stundenansatzmindernden Faktoren Rechnung zu tragen.

9.4.2 So führt im konkreten Fall insbesondere der Umstand, dass es sich um ein Sammel- bzw. Massenverfahren handelt, zu einer Reduktion des angemessenen Stundenansatzes. Massgebend ist dabei vor allem die Tatsache, dass der Zeitaufwand für administrative Tätigkeiten mit steigender Anzahl von Beschwerdeführenden und damit dessen Anteil am gesamten Zeitaufwand tendenziell zunimmt. Dies zeigt sich nicht nur anhand der Darlegungen der Beschwerdeführenden, wonach in Sammelverfahren der administrative Zeitaufwand deutlich zunehme bzw. der Kontrollaufwand erheblich sei, sondern zudem anhand der eingereichten Kostennote. Darin sind neben etlichen Sekretariatsarbeiten zahlreiche Positionen mit administrativem Aufwand aufgeführt. So werden beispielsweise Tätigkeiten wie "Vorbereiten des Versandes an Klienten; Aufräumen des Dossiers", Beschaffen von Grundbuchauszügen und Katasterplänen ("Grundregisterauszug" bzw. "Div. Grundregisterauszüge; Div. Plan- und Datenausgaben"), "Übertragen von Grundstücken auf Übersichtskarte", "Vorbereitung Fakturierung/Rechnungen, Mahnungen", "Bereinigung und Kontrolle der Unterlagen", "Bereinigung Dossiers", "Versand Bewertungen", "Versand diverser Schätzungen", "Allgemeine Arbeiten", "Zusammenstellen Unterlagen Herr Z._______", "Recherchen im Grundbuchamt E._______", "Update der Tabelle Flugbewegungen", "Statistik" bzw. "Nachführen Statistik" und "Datenbankkonzept", etc. aufgelistet. Während Sekretariatsarbeiten praxisgemäss überhaupt nicht entschädigt werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6415/2011 vom 24. Juni 2013 E. 9.2 und D-7749/2009 vom 11. Dezember 2012 E. 8.2), sind die administrativen Aufwendungen keinesfalls zum Stundenansatz eines Rechtsanwaltes, sondern zu einem deutlich tieferen Tarif zu entschädigen. Schliesslich kommt der Umstand hinzu, dass ein erheblicher Anteil der juristischen Tätigkeiten nicht von Rechtsanwälten, sondern von Juristen erledigt wurde und diese Leistungen von vornherein ebenfalls nur zu einem deutlich reduzierten Stundenansatz zu entschädigen sind. Folglich rechtfertigt der relativ hohe Anteil an administrativen Tätigkeiten sowie die zahlreichen von Juristen erbrachten Leistungen ohne weiteres eine Reduktion des Stundenansatzes.

9.4.3 Soweit die Beschwerdeführenden Quervergleiche mit den Verfahren betreffend Direktüberflügen in Kloten (vgl. Schätzungsentscheid Nr. [...] vom 14. November 2011) oder den Pilotfällen Gockhausen (Schätzungsentscheid Nr. [...] vom 25. Juni 2012) anstellen, gilt es wieder um zu berücksichtigen, dass derartige Vergleiche im vorliegenden Verfahren nur unter den Voraussetzungen und innerhalb der Schranken des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV; vgl. oben E. 8.4.3) massgebend sind.

Vorab fällt in Betracht, dass die vergleichsweise angeführten Stundenansätze von Fr. 270.- inkl. MWST bzw. Fr. 280.- exkl. MWST weit hinter dem von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ansatz von Fr. 340.- exkl. MWST zurückliegen, weshalb die Beschwerdeführenden aus den angestellten Vergleichen insoweit nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Sodann haben die Beschwerdeführenden weder dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern die Fälle der Direktüberflüge in Kloten und die Pilotverfahren Gockhausen rechtlich und tatsächlich gleich gelagert sein sollen. Obwohl die Vorinstanz im vorliegenden Fall das Verfahren erst am 2. März 2005 auf die Frage der Voraussehbarkeit beschränkt hat und sich die Beschwerdeführenden auch zur Problematik des direkten Überflugs geäussert haben, unterscheidet es sich deutlich von den vergleichsweise angeführten Verfahren. Denn Letztere haben in erster Linie Fragen zum direkten Überflug zum Gegenstand, weshalb in diesen Verfahren eine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung mit diesem Problem erfolgen musste. Zudem ist in den Fällen der Direktüberflüge in Kloten im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren insbesondere die Bemessung der Enteignungsentschädigung strittig und darüber zu befinden. Somit betreffen die Verfahren unterschiedliche enteignungsrechtliche Themenkomplexe. Entsprechend sind die beiden angeführten Verfahren in rechtlicher Hinsicht nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weshalb ein Abstellen auf die diesbezüglichen Stundenansätze bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt. Ferner liegen auch in prozessualer Hinsicht keine vergleichbaren Fälle vor. Da im Pilotverfahren Gockhausen nur zwei Enteignete und in den Fälle betreffend Direktüberflüge in Kloten nur ein Enteigneter vertreten wurde, stellen diese Vergleichsfälle keine Massenverfahren dar. Demgegenüber wurde im vorliegenden Fall ein Massenverfahren durchgeführt, was ohne weiteres eine deutliche Reduktion des Stundenansatzes rechtfertigt. Entsprechend besteht auch in dieser Hinsicht ein sachlicher Grund, welcher einer vergleichsweisen Berücksichtigung der Stundenansätze aus den genannten Verfahren im Wege steht. Schliesslich sind diese Verfahren derzeit vor Bundesverwaltungsgericht unter den Verfahrensnummern A-4836/2012 und A-2163/2012 (je Hauptgeschäftsnummer) hängig und deren Stundenansätze - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - noch nicht bestätigt worden, weshalb deren Aussagekraft von vornherein beschränkt ist. Folglich bleibt die Vorinstanz - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden - mit dem festgelegten Stundenansatz nicht ohne sachlichen Grund hinter den von ihr in anderen Verfahren zur Anwendung gebrachten Ansätzen zurück.

9.5 Zusammengefasst erscheint der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 340.- (exkl. MWST) als klar übersetzt. Dagegen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den von der Vorinstanz festgelegte Stundenansatz von Fr. 250.- (inkl. MWST) als angemessen. Zunächst ist festzuhalten, dass er sich im mittleren bis oberen Bereich des vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmens befindet. Im Weiteren sprechen zwar die örtlichen Gegebenheiten (Raum Zürich) und die seit dem Erlass der relevanten Bundesgerichtsurteile eingetretene Teuerung eher für eine Erhöhung des anzuwendenden Stundenansatzes. Vorliegend ist jedoch insbesondere dem hohen Anteil administrativer Tätigkeit im Sinne eines Reduktionsgrundes Rechnung zu tragen. Der ermessensweise festgelegte Stundenansatz von Fr. 250.- (inkl. MWST) ist damit für die Berechnung der Parteientschädigung zu bestätigen. Die Beschwerdeführenden konnten keine erheblichen Ermessensfehler der Vorinstanz darlegen, welche zu einem offensichtlich zu tiefen Stundenansatz geführt hätten.

10.

10.1 Die Vorinstanz erachtet gestützt auf Richtwerte eine Auslagenpauschale von 3 % im Umfang des Anwaltshonorars für angemessen und setzt diese ausgehend von einer Entschädigung von Fr. 127'000.- auf Fr. 3'810.- fest.

10.2 Die Beschwerdeführenden halten diese Auslagenpauschale für unangemessen tief. Zwar hätten sie in ihrer Eingabe ebenfalls eine Pauschale von 3 % verlangt, jedoch hätte sich diese auf den Gesamtbetrag vor Kürzung durch die Vorinstanz bezogen. Ausgehend vom ungekürzten Honorar habe sich die Auslagenpauschale auf Fr. 130.- pro Enteigneten belaufen, was ungefähr den effektiven Kosten entsprochen habe. Die Vorinstanz habe jedoch nur Auslagen im Umfang von Fr. 30.- anerkannt, was nicht einmal die Kosten für die zwingend einzureichenden Grundbuchauszüge und Katasterpläne decke, geschweige denn die Kosten für Telefon, Porti, Kopien etc. Im vorliegenden Fall seien pro Enteigneten folgende Kosten angefallen: für die einverlangten Grundbuchauszüge durchschnittlich Fr. 50.-, für die Katasterpläne rund Fr. 85.- und für Telefon, Porti, Kopien sowie weitere Auslagen Fr. 65.-. Insgesamt machen die Beschwerdeführenden deshalb Auslagen in der Höhe von Fr. 200.- pro Enteigneten geltend.

10.3 Demgegenüber bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass Auslagen in der Höhe von Fr. 200.- angefallen seien, da diese von den Beschwerdeführenden nicht substantiiert dargelegt, sondern willkürlich hochgerechnet wurden. Sodann hätten die Beschwerdeführenden selbst ausgeführt, dass sich die effektiven Kosten pro Enteigneten nur auf Fr. 130.- belaufen, was bereits gegen den geltend gemacht Auslagenersatz von Fr. 200.- pro Enteigneten spreche. Vielmehr sei die von der Vorinstanz festgelegte Pauschale von 3 % bzw. Fr. 30.- pro Enteigneten zu bestätigen.

10.4 Vorliegend fällt in Betracht, dass die Vorinstanz zwar ohne weiteres die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte pauschale Berechnungsweise der Auslagen übernommen hat, ohne jedoch deren Resultate einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, nachdem sie eine Reduktion des anerkannten Honorars auf weniger als einen Viertel vorgenommen hat. Mit den Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass vorliegend die Auslagen insbesondere die Kosten für die Grundbuchauszüge und Katasterpläne zu decken haben. Denn es handelt sich um eine gerichtsnotorische Tatsache, dass diese Dokumente zwingend in den Enteignungsverfahren einzureichen sind. Bereits deshalb sind die zu ersetzenden Auslagen um ein Vielfaches höher als die festgelegte Pauschale von Fr. 30.- pro Enteigneten. Folglich liegt ein erheblicher Ermessensfehler der Vorinstanz vor, der durch eine Erhöhung der anerkannten Auslagen zu korrigieren ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist dabei aber nicht ohne weiteres auf deren Hochrechnung abzustellen, sondern vielmehr auf den von ihnen angeführten Betrag von Fr. 130.- pro Enteigneten, da dieser gemäss eigenen Darlegungen der Beschwerdeführenden den effektiven Kosten entspricht.

11.

Zusammengefasst hat die Vorinstanz weder den als notwendig erachteten Zeitaufwand von 4 Stunden pro Enteigneten noch den Stundenansatz von Fr. 250.- inkl. MWST zu tief angesetzt. Demgegenüber sind die Auslagen pro Enteigneten von Fr. 30.- auf Fr. 130.- zu erhöhen. Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist; im Übrigen aber abzuweisen. Unter Berücksichtigung der beiden nicht entschädigungsberechtigten Enteigneten, Rechtsanwalt Jordi und der Stadt E._______ (vgl. E. 8.4.2.4) ist das Anwaltshonorar auf Fr. 125'000.- inkl. MWST (125 Enteignete à 4 Stunden à Fr. 250.- inkl. 7.6 % MWST) und die zu entschädigenden Auslagen auf Fr. 17'764.75 (127 Enteignete à Fr. 130.- zzgl. 7.6 % MWST) festzusetzen. Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung der Beschwerdeführenden für das erstinstanzliche Verfahren somit auf Fr. 142'764.75 inkl. MWST.

12.

12.1 Abschliessend sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu verlegen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an die Enteigneten, hat der Enteigner zu tragen (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 1 EntG). Werden die Begehren der Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 2 und 3 EntG). Nach der Praxis von Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht ist es namentlich möglich, die Parteientschädigung zu kürzen oder ganz von ihr abzusehen (Urteile des Bundesgerichts 1A.108/2006 vom 7. November 2006 E. 5 und 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8.1, A 8047/2010 vom 25. August 2011 E. 12.5 und A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG vorgesehenen Kostenverteilung kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Fragen aufwarf, die den Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich machten, ist nicht ohne weiteres von der in Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8.1 und A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1). Wie bereits ausgeführt, können bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen die Bestimmungen der VGKE nur insoweit herangezogen werden, als sie mit Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG vereinbar sind (vgl. oben E. 5.3). Nicht heranzuziehen sind insbesondere Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE, der für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse eine streitwertabhängige Gerichtsgebühr vorsieht, sowie Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE, welche hinsichtlich der Parteientschädigung das Unterliegerprinzip stipulieren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5101/2011 vom 5. März 2011 E. 8.1 und A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. auch oben E. 5.3). Schliesslich ist bei der Festsetzung der Verfahrenskosten zu beachten, dass diese in enteignungsrechtlichen Verfahren üblicherweise niedrig zu halten sind (Urteil des Bundesgerichts 1E.9/2006 vom 20. September 2006 E. 3).

12.2 Die Beschwerdeführenden haben keine missbräuchlichen Rechtsbegehren gestellt und der Beizug einer gemeinsamen Rechtsvertretung war angezeigt. Eine Abweichung vom Grundsatz, wonach die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten der Enteigner trägt, rechtfertigt sich daher - entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin - nicht. Die Beschwerdeführenden sind vorliegend mit ihrer Beschwerde nur in einem untergeordneten Punkt durchgedrungen. Obwohl die Begehren somit grösstenteils abgewiesen wurden, ist es dennoch angezeigt, sie im vorliegenden Verfahren vollumfänglich von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.- festgelegt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

12.3 Da die Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht haben, ist die Parteientschädigung ermessensweise aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren, namentlich für das Verfassen der beiden Rechtsschriften, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- inkl. Auslagen und MWST für angemessen, welche durch die Beschwerdegegnerin zu entrichten ist. Demgegenüber ist der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung der Eidgenössischen Schätzungskommission vom 4. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 142'764.75 (inkl. Auslagen und MWST) verpflichtet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Den Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, welche ihnen durch die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu entrichten ist.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Ivo Hartmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführenden in Händen haben, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-330/2013
Datum : 26. Juli 2013
Publiziert : 05. August 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Enteignung
Gegenstand : Parteientschädigung im Zusammenhang mit Enteignungsverfahren betreffend Flughafen Zürich


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EntG: 16 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
19 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
77 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
78 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
115 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
37 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
69
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 69
1    Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
2    Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.
3    Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
110-V-132 • 111-IB-97 • 123-II-456 • 124-II-219 • 125-I-182 • 129-I-346 • 129-II-106 • 129-V-113 • 130-II-449 • 131-II-680 • 133-II-35 • 134-I-23 • 134-II-152 • 135-II-296 • 136-I-229 • 136-II-263 • 138-I-321 • 138-II-77 • 99-IB-481
Weitere Urteile ab 2000
1A.108/2006 • 1C_220/2009 • 1C_221/2009 • 1C_224/2009 • 1E.16/2005 • 1E.3/2003 • 1E.9/2001 • 1E.9/2006 • 9C_752/2012 • 9C_775/2012 • 9C_777/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
enteigneter • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • bundesgericht • rechtsanwalt • frage • gesuchsteller • ausarbeitung • ermessen • rechtsbegehren • honorar • stelle • teuerung • verfahrenskosten • beweismittel • stichtag • weiler • flughafen • ermessensfehler • wiese
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BVGE
2010/19 • 2007/49
BVGer
A-1246/2011 • A-1275/2011 • A-1500/2006 • A-1813/2009 • A-1923/2008 • A-1936/2006 • A-2163/2012 • A-2684/2010 • A-2960/2011 • A-3274/2012 • A-330/2013 • A-3680/2012 • A-4146/2009 • A-4556/2011 • A-4751/2011 • A-4795/2011 • A-4800/2011 • A-4819/2011 • A-4836/2012 • A-486/2009 • A-5101/2011 • A-5570/2009 • A-5646/2008 • A-6082/2008 • A-7143/2008 • A-7225/2008 • A-7434/2010 • A-7976/2010 • A-8047/2010 • A-8465/2010 • D-6415/2011 • D-7749/2009