123 II 456
47. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. September 1997 i.S. Schweizerische Bundesbahnen gegen Inter Classic-Cars AG und Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Zuständigkeit zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren.
- Wird im sog. kombinierten Verfahren das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren durch den Einspracheentscheid gegenstandslos, so darf die Einsprachebehörde auch über die Kostenfolgen dieses dahingefallenen Verfahrens befinden (E. 1a). Wird von dieser Möglichkeit der Kompetenzattraktion kein Gebrauch gemacht, hat der Schätzungskommissions-Präsident nachträglich noch den Kostenentscheid zu treffen (E. 1b), wobei er Parteientschädigungen nur für das angehobene enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren zuerkennen kann und nicht befugt ist, irgendwelche Parteikosten für das rechtskräftig abgeschlossene Einspracheverfahren zu vergüten (E. 2 und 3). Hinweise zur Bemessung der Parteientschädigung (E. 3).
Regeste (fr):
- Compétence pour statuer sur les frais et dépens dans la procédure combinée d'approbation des plans et d'expropriation selon la législation sur les chemins de fer.
- Lorsque, dans le cadre d'une telle procédure, la décision sur opposition rend sans objet la procédure d'expropriation, l'autorité chargée de se prononcer sur l'opposition peut également statuer sur les frais (consid. 1a). S'il n'est pas fait usage de cette possibilité, le Président de la Commission fédérale d'estimation doit ultérieurement prendre une décision sur les frais (consid. 1b). Il ne peut allouer des dépens que pour la procédure d'expropriation et non pas pour la procédure d'opposition définitive et exécutoire (consid. 2 et 3). Indications sur la quotité des dépens (consid. 3).
Regesto (it):
- Competenza per statuire sulle spese e ripetibili nella procedura combinata di approvazione dei piani e di espropriazione per costruzioni ferroviarie.
- Qualora nell'ambito della cosiddetta procedura combinata la decisione sull'opposizione renda caduca la procedura di indennità per espropriazione, l'autorità che ha deciso sull'opposizione può anche statuire sulle spese del procedimento divenuto privo di oggetto (consid. 1a). Se non viene fatto uso di questa possibilità di attrazione di competenza, il Presidente della Commissione federale di stima deve decidere in seguito sulle spese (consid. 1b). Le ripetibili possono essere accordate unicamente per la procedura di indennità per espropriazione e non per la procedura d'opposizione passata in giudicato e formalmente conclusa (consid. 2 e 3). Indicazioni sul calcolo delle ripetibili (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 457
BGE 123 II 456 S. 457
Auf Gesuch der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) ordnete das Bundesamt für Verkehr (BAV) am 15. Februar 1989 die Durchführung eines kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens für die im Rahmen des Konzeptes "Bahn 2000" zu erstellende Strecke Muttenz-Liestal-Sissach-Trimbach an. In den zwölf betroffenen Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft erfolgte die Planauflage vom 2. Mai bis 30. Juni 1989. Während dieser Frist erhob unter anderem die durch Advokat Marcel Muff vertretene Inter Classic-Cars AG, Lausen, Einsprache und stellte Realersatz- und Entschädigungsforderungen für die Beanspruchung ihrer Grundstücke. Mit Verfügung vom 27. Mai 1991 sistierte das BAV das Verfahren für die Teilstrecke Liestal-Sissach-Trimbach und beauftragte einen Experten mit der Überprüfung des Projekts. Am 15. Dezember 1994 wies das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) das Plangenehmigungs-Gesuch für diesen Abschnitt ab. In seinem Entscheid sprach das Departement jenen Einsprechern eine Parteientschädigung zu, welche durch einen Anwalt vertreten waren und deren Einsprachen infolge der Verweigerung der Genehmigung gegenstandslos geworden waren oder dem Sinne nach gutgeheissen wurden. Der Inter Classic-Cars AG wurde eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- zuerkannt. In den Erwägungen des Einspracheentscheides wurde zu den Parteientschädigungen festgehalten, dass hiemit die Parteien nur "für den vor dem EVED betriebenen Aufwand" entschädigt würden und die Parteientschädigung für das Verfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission vorbehalten bleibe. Mit Verfügung des Schätzungskommissions-Präsidenten vom 23. August 1995 wurden die noch hängigen Enteignungsverfahren, welche die Teilstrecke Liestal-Trimbach auf basellandschaftlichem Gebiet betrafen, abgeschrieben. Gleichzeitig wurden die
BGE 123 II 456 S. 458
Betroffenen aufgefordert, ihre Ansprüche auf Parteientschädigung sowie allfällige weitere Forderungen geltend zu machen. Advokat Muff reichte hierauf eine Honorarrechnung ein und verlangte zusätzlich eine Inkonvenienzentschädigung. Mit Urteil vom 30. April 1997 wies der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7, das Begehren um Inkonvenienzentschädigung ab und sprach der Inter Classic-Cars AG - ausgehend vom Gesamtaufwand für das ganze Verfahren - eine Parteientschädigung von Fr. 6'456.-- sowie zusätzlich für den Aufwand in der Auseinandersetzung um die Parteikosten eine Entschädigung von Fr. 213.-- zu. Im Namen der Generaldirektion haben die SBB, Kreisdirektion 2, den Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten. Diese wird vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen
Erwägungen
aus folgenden Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerinnen nehmen unter Hinweis auf BGE 121 II 291 den Hauptstandpunkt ein, das EVED sei angesichts des Dahinfallens des enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahrens allein zuständig gewesen, die Kosten- und Entschädigungsregelung für das gesamte durch den Einspracheentscheid abgeschlossene Verfahren zu treffen. Der angefochtene Entscheid, mit dem der Enteigneten eine zusätzliche Parteientschädigung zuerkannt worden ist, sei daher mangels Kompetenz des Schätzungskommissions-Präsidenten aufzuheben. Ein Anspruch auf weitere Entschädigung bestehe nicht, auch wenn das EVED der Enteigneten zu Unrecht nur die Aufwendungen im Einspracheverfahren vergütet habe. a) Wie das Bundesgericht in BGE 121 II 291 dargelegt hat, ist in den mit einem Enteignungsverfahren kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren - gleich wie in Verfahren, die sich ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz richten - über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Einspracheverfahrens einerseits und des enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahrens andererseits grundsätzlich getrennt zu entscheiden. Wird indessen ein Verfahren noch vor dem Einsprachenentscheid oder durch diesen selbst gegenstandslos, rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen nicht, zwei verschiedene Behörden - also auch die Instanz, die sich zur Zeit mit der Sache nicht befasst - zur Kostenregelung beizuziehen. Das Enteignungsgesetz sieht denn
BGE 123 II 456 S. 459
auch ausdrücklich vor, dass der Schätzungskommissions-Präsident, wenn das Verfahren mit der Einigungsverhandlung abgeschlossen wird, allein über die Kosten und die Entschädigungsfolgen bestimmt (Art. 114 Abs. 4
![](media/link.gif)
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner. |
|
1 | Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner. |
2 | Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. |
3 | Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114 |
4 | Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115 |
![](media/link.gif)
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 44 - 1 Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten. |
|
1 | Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten. |
2 | Bestand und Höhe des Schadens werden in Verbindung mit der Feststellung der Entschädigung aus der Enteignung festgesetzt. |
3 | Sind seit Einleitung des Enteignungsverfahrens mehr als zwei Jahre verflossen, ohne dass es zu einer Einigung der Parteien oder zu einer Schätzungsverhandlung gekommen ist, so kann der Enteignete die Feststellung des Schadens schon vorher in einem besonderen Verfahren verlangen. |
BGE 123 II 456 S. 460
für das Einspracheverfahren befindet und den Entscheid über die Kostenfolgen des enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahrens ausdrücklich der Schätzungskommission vorbehält. Anders zu entscheiden hiesse, den gesetzlichen Anspruch des Enteigneten auf Ersatz der aussergerichtlichen Kosten, der sich nach ausdrücklicher Vorschrift auf alle Verfahrensabschnitte erstreckt (Art. 115 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
|
1 | Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
2 | Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. |
3 | Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. |
4 | Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. |
2. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und das Subeventualbegehren um Zusprechung einer reduzierten und pauschalierten Parteientschädigung begründen die SBB damit, dass der Präsident der Schätzungskommission nur Parteientschädigungen für das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren, dagegen keine solchen für ein abgeschlossenes Einspracheverfahren zuerkennen könne. Insofern ist den Beschwerdeführerinnen grundsätzlich zuzustimmen. Im kombinierten eisenbahn- und enteignungsrechtlichen Verfahren gemäss Art. 20 lit. c
![](media/link.gif)
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
|
1 | Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
2 | Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. |
3 | Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. |
4 | Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. |
![](media/link.gif)
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
|
1 | Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
2 | Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. |
3 | Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. |
4 | Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. |
![](media/link.gif)
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner. |
|
1 | Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner. |
2 | Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. |
3 | Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114 |
4 | Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115 |
![](media/link.gif)
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
|
1 | Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
2 | Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. |
3 | Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. |
4 | Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. |
BGE 123 II 456 S. 461
Schätzungskommission zur nachträglichen Vergütung von Parteikosten für diesen Verfahrensteil nicht ermächtigt sei (BGE 121 II 291 mit Hinweisen). Der Schätzungskommissions-Präsident ist kraft ausdrücklicher Gesetzesnorm nur dann befugt, den Kostenentscheid auch für den einspracherechtlichen Teil des Verfahrens zu treffen, wenn das gesamte Verfahren mit der Einigungsverhandlung abgeschlossen wird (Art. 114 Abs. 4
![](media/link.gif)
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner. |
|
1 | Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner. |
2 | Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. |
3 | Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114 |
4 | Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115 |
![](media/link.gif)
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
|
1 | Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
2 | Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. |
3 | Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. |
4 | Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. |
![](media/link.gif)
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
|
1 | Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
2 | Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. |
3 | Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. |
4 | Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. |
![](media/link.gif)
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
|
1 | Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
2 | Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. |
3 | Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. |
4 | Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. |
![](media/link.gif)
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner. |
|
1 | Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner. |
2 | Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. |
3 | Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114 |
4 | Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115 |
![](media/link.gif)
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
|
1 | Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
2 | Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. |
3 | Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. |
4 | Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. |
BGE 123 II 456 S. 462
sein müssen, dass der Präsident der Schätzungskommission nicht in der Lage ist, über die Parteientschädigung für irgendeinen Abschnitt des Einspracheverfahrens zu befinden.
3. Nach dem Gesagten war der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7, zwar befugt, im Anschluss an den Einspracheentscheid des EVED noch eine Kosten- und Entschädigungsregelung für das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren zu treffen, doch beschränkte sich seine Kompetenz auf dieses Verfahren. Es stand ihm daher nicht zu, über die für das Gesamtverfahren notwendigen Aufwendungen zu befinden und die entsprechenden Parteikosten, auch soweit sie das Einspracheverfahren betreffen, den Enteignerinnen zu überbinden. Der angefochtene Entscheid erweist sich in dieser Hinsicht als bundesrechtswidrig. Es stellt sich demnach die Frage, ob das Bundesgericht in der Sache selbst entscheiden soll oder diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Art. 114 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
|
1 | Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
2 | Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. |
3 | Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. |
4 | Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. |
BGE 123 II 456 S. 463
zu Recht darauf hin, dass die Einigungsverhandlungen - an denen die Beschwerdegegnerin allerdings nicht teilgenommen hat - fast ausschliesslich der Einsprachenbehandlung dienten. Was schliesslich den Stundenansatz anbelangt, so hat der Schätzungskommissions-Präsident den Normalansatz von Fr. 200.-- in jenen Fällen auf Fr. 250.-- erhöht, in denen die Entschädigungsforderung Fr. 500'000.-- überstieg. Wie im angefochtenen Entscheid jedoch selbst dargelegt wird, rechtfertigt sich eine Erhöhung des Ansatzes einzig in "tatbeständlich und rechtlich sehr komplexen" Fällen; die Höhe der Entschädigungsforderung stellt für sich allein betrachtet kein Kriterium zur Bemessung der vom Anwalt erbrachten Leistungen dar. Ein erhöhter Stundenansatz erscheint daher insbesondere dort nicht als angemessen, wo sich die Vertreter der Enteigneten in ihren Eingaben darauf beschränkt haben, für die Enteignungsobjekte, ohne sich ziffernmässig festzulegen, "volle Entschädigung" zu verlangen oder pauschale Entschädigungsbeträge zu fordern.