Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1E.3/2003 /err

Urteil vom 12. August 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Reeb, Catenazzi, Gerichtsschreiberin Schilling.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Werner Schmid, Strublen, Postfach 243,
8864 Reichenburg,

gegen

Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ),
Fürsprecher Balthasar Brandner, Rechtsdienst EWZ, Tramstrasse 35, 8050 Zürich,
Schweizerische Bundesbahnen AG (SBB), 3000 Bern,
vertreten durch Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ), Fürsprecher Balthasar Brandner, Rechtsdienst EWZ, Tramstrasse 35, 8050 Zürich,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 9,
Vizepräsident Dr. Thomas Willi, Sonnenplatz 1,
6020 Emmenbrücke 2.

Gegenstand
Festsetzung der Entschädigung für den Erwerb von Rechten für den Bau der 132 kV-Leitung Mels-Niederurnen,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Vizepräsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, vom 16. Dezember 2002.

Sachverhalt:
A.
Im Zusammenhang mit dem Projekt "Bahn 2000" sehen die Schweizerischen Bundesbahnen SBB den Ausbau ihres Stromnetzes in der Ostschweiz und insbesondere die Ersetzung der 66 kV-Leitung Ziegelbrücke - Sargans durch eine 132 kV-Leitung vor. Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) erklärte sich bereit, die neue 132 kV-Bahnstromleitung auf dem Abschnitt Mels-Niederurnen auf seine bereits bestehende 380 kV-Leitung Sils - Benken zu legen. Dazu mussten an der bestehenden Leitung die Eckstiele der Masten verstärkt, die Mastspitzen durch eine Konstruktion mit zusätzlichen Auslegern ausgetauscht und die zwei zusätzlichen Leiterseile mit den entsprechenden Isolatorenketten montiert werden.

Die fragliche Leitung überquert in Mollis unter anderem die im Eigentum von X.________ stehenden Parzellen Nrn. 1737 und 1744, die landwirtschaftlich bewirtschaftet werden und über welche vier weitere Leitungen der Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK) führen. Nördlich des Leitungskorridors liegt auf dem Grundstück Nr. 1737 der Hof von X.________. Die für den Bau der EWZ-Leitung benötigten Rechte waren seinerzeit im Jahre 1988 von der Rechtsvorgängerin X.________s durch Dienstbarkeitsvertrag erworben worden. Da über den Ausbau der Hochspannungsleitung zur Gemeinschaftsleitung keine Einigung zustande kam, leitete das EWZ im Namen der SBB bei der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, ein (abgekürztes) Enteignungsverfahren ein. Gegen dieses erhob X.________ Einsprache.

Am 22. Dezember 1999 bewilligte der Vizepräsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, den SBB die vorzeitige Inbesitznahme der für den Leitungsausbau notwendigen Rechte. X.________ focht die Verfügung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Diese wurde vom Bundesgericht am 30. März 2000 gutgeheissen, weil auch das EWZ als (Mit-)Eigentümer der Gemeinschaftsleitung für die vorzeitige Besitzergreifung mit dem Enteignungsrecht ausgestattet sein müsse und ihm dieses nach dem noch anwendbaren alten Recht ausdrücklich zu übertragen sei (1E. 2/2000).

Im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil stellte das EWZ bei der Eidgenössischen Schätzungskommission im eigenen und im Namen der SBB ein neues Gesuch um Eröffnung des Enteignungsverfahrens. Die persönliche Anzeige wurde am 7. Juni 2000 ebenfalls erneuert. Für die Gemeinschaftsleitung, die die beiden Grundstücke von X.________ auf einer Länge von 456 m überquert, sollen die üblichen, mit einer Pflanzbeschränkung und einer Niederhaltungsservitut verbundenen Durchleitungsrechte eingeräumt werden; ausserdem wird ein Baurecht für den Leitungsmast Nr. 263 bzw. für die Verstärkung des Mastfundamentes auf der Parzelle Nr. 1737 beansprucht. Diese Rechte sollen den Enteignerinnen bis zum Ablauf des bestehenden Dienstbarkeitsvertrages im Jahre 2027 eingeräumt werden.

In diesem zweiten Enteignungsverfahren erhob X.________ wiederum Einsprache mit dem Antrag, auf die Enteignungsbegehren sei nicht einzutreten, eventuell seien diese vollumfänglich abzuweisen; subeventuell sei dem Enteigneten eine Entschädigung von zwischen Fr. 212'500.-- und Fr. 106'250.-- nebst Zins zuzusprechen. Die Einigungsverhandlung vom 5. Dezember 2000 blieb erneut ohne Erfolg.

Mit Entscheid vom 9. April 2001 wies das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Einsprache von X.________ gegen die Enteignung ab und erteilte dem EWZ das Enteignungsrecht für den Leitungsausbau auf den Parzellen Nrn. 1737 und 1744; das Departement stellte zudem fest, dass die SBB über das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen verfügten. Die von X.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht am 16. Oktober 2001 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (1E.5/2001).
B.
Nach Durchführung der Schätzungsverhandlung sprach die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 9, dem Eigentümer der Parzellen Nrn. 1737 und 1744 für deren Belastung mit dem zusätzlichen Durchleitungsrecht und dem Mastbaurecht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'346.-- zuzüglich Zins ab 21. Juni 1999 nach den vom Bundesgericht festgelegten Ansätzen zu. Die Verfahrenskosten wurden den Enteignerinnen auferlegt, welche verpflichtet wurden, dem Enteigneten eine Parteientschädigung von Fr. 11'100.-- auszurichten.
Auf die Begründung des Entscheides wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

X.________ hat den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten und verlangt, dass ihm für die Enteignung eine Entschädigung zwischen Fr. 212'500.-- und Fr. 106'250.-- zuzüglich 5% Zins ab 21. Juni 1999 zugesprochen werde. Weiter sei ihm für das vom 30. Mai 1996 bis 18. April 2002 dauernde Enteignungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 50'000.-- nebst 5% Zins seit dem 18. April 2002 auszurichten.

Die Enteignerinnen beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 9, ersucht um Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
In der Beschwerde wird Antrag auf Durchführung eines Augenscheins gestellt. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, kann jedoch aufgrund der Akten über die vorliegende Sache befunden werden.
2.
Der Beschwerdeführer beklagt sich zunächst darüber, dass ihm bzw. seinem Rechtsvertreter an der Schätzungsverhandlung das Wort abgeschnitten worden sei, und er sich nicht zur Entschädigungsbemessung nach der Differenzmethode habe äussern können. Falls damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden soll, wäre diese Rüge abzuweisen. Der Beschwerdeführer hatte etliche Male Gelegenheit - sei es an Verhandlungen oder in schriftlichen Eingaben -, seine Meinung zur anwendbaren Methode der Entschädigungsbestimmung zu erläutern. Ein Anspruch darauf, seine der Schätzungskommission bereits bekannte Auffassung an der Schätzungsverhandlung nochmals im Einzelnen darzulegen, bestand nicht. Die Frage der Methodenwahl wird im Entscheid der Schätzungskommission denn auch behandelt und eingehend erklärt, weshalb die Differenzmethode nicht zur Anwendung gelange. Das prozessuale Vorgehen der Schätzungskommission ist daher nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid wird zur Festsetzung der Entschädigung für das erweiterte Leitungsservitut ausgeführt, Dienstbarkeiten seien keine Marktgüter oder Handelsware und wiesen daher keinen Verkehrswert im Sinne von Art. 19 lit. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) auf. Würden Dienstbarkeiten auf dem Enteignungsweg errichtet, so gelangten für die Bemessung der Entschädigung die Regeln über die Teilenteignung nach Art. 19 lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG zur Anwendung. Gemäss der sog. Differenzmethode habe der Enteignete nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Anspruch auf Ersatz der Wertdifferenz, die sich zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten und jenem des servitutsbelasteten Grundstücks ergebe. Würden allerdings bloss landwirtschaftliche Grundstücke überquert, so fiele eine Schätzung des Minderwertes ausser Betracht und dürfe die Entschädigung praxisgemäss (BGE 111 Ib 287, s. auch BGE 114 Ib 321 E. 6) anhand der vom Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) und vom Schweizerischen Bauernverband (SBV) gemeinsam herausgegebenen Empfehlungen "Entschädigungsansätze für elektrische Freileitungen" bemessen werden. Auch im vorliegenden Fall sei auf diese Weise vorzugehen. Der Boden, über den die Leitung führe, werde
als Grasland genutzt und seine Bewirtschaftung durch den Leitungsausbau nicht beeinträchtigt. Das Wohnhaus des Enteigneten liege vom EWZ/SBB-Strang, der in der Mitte der fünf Leitungen verlaufe, rund 120 m entfernt. Die Aussicht auf den Leitungskorridor werde durch den alten Stall weitgehend abgedeckt. Sollte dieser abgebrochen werden, seien die Leitungen vom Wohnhaus aus einsehbar. Beurteilt werden müssten hier indes nicht die Auswirkungen des ganzen Leitungskorridors, sondern allein die Frage, ob die mit einem höheren Ausleger versehene EWZ/SBB-Leitung den Wert des Bauernhauses beeinträchtige. Dies sei - sowohl hinsichtlich der ästhetischen Belange als auch unter dem Aspekt der nichtionisierenden Strahlung - zu verneinen; die Zusatzbelastung durch die zwei Drähte (zusätzlich zu den bisherigen 59 Drähten) sei äusserst gering. Es bestehe daher kein Anlass für die Festsetzung einer nach der Differenzmethode zu ermittelnden Minderwertsentschädigung. Die Vergütung für die Durchleitungsrechte und das verstärkte Mastfundament sei vielmehr nach den genannten VSE/SBV-Empfehlungen zu ermitteln und belaufe sich auf insgesamt Fr. 2'346.--.
3.2 Mit diesen - zusammengefasst wiedergegebenen - Erwägungen hat die Schätzungskommission die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze befolgt und ihren Entscheid auf die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen gestützt. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, den Rechtsspruch als bundesrechtswidrig oder unangemessen erscheinen zu lassen:
3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Massierung von Leitungen auf seinen Grundstücken werde sein Heimwesen um 70% entwertet und hätten die Enteignerinnen diesen Minderwert anteilsmässig zu ersetzen, ist mit der Schätzungskommission darauf hinzuweisen, dass es hier nur um den Ausbau der EWZ/SBB-Leitung gehen kann. Der Beschwerdeführer (bzw. seine Rechtsvorgängerin) ist für den Bau und den Betrieb der vier NOK-Leitungen sowie der ursprünglichen EWZ-Leitung bereits entschädigt worden und kann das vorliegende Verfahren nicht zum Anlass nehmen, die damals zuerkannten Vergütungen aufzubessern. Bei Anwendung der Differenzmethode wäre denn auch die heutige Situation nicht mit "leitungsfreien" Grundstücken sondern mit dem bisherigen Zustand der bereits überspannten Parzellen zu vergleichen. Dass sich der Leitungskorridor infolge der Erhöhung des mittleren Stranges merklich anders auf das Heimwesen des Beschwerdeführers auswirke, legt dieser aber selbst nicht dar.
3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren betont, dass auch Gebäude im Landwirtschaftsgebiet durch Hochspannungsleitungen entwertet werden können, ist ihm insofern zuzustimmen, als es bei den betroffenen Bauten um Wohnhäuser geht. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 109 Ib 298 E. 4a S. 301 dargelegt hat, muss bei Freileitungen über 100 kV gelegentlich mit Immissionen gerechnet werden. Auch wenn nach den bisherigen Erfahrungen keine gesundheitlichen Schädigungen zu befürchten sind (was unlängst im zu veröffentlichenden Urteil 1E.14/2002 vom 22. Juli 2003 bestätigt worden ist), so können doch das zeitweise auftretende Knistern und Brummen der Leitungen sowie die Störungen elektronischer Geräte für die Betroffenen sehr lästig sein. Weiterhin gilt auch, dass Wohnbauten, die sich in unmittelbarer Nähe einer Hochspannungsleitung befinden, zusammen mit ihrem Umschwung selbst dann einen Wertverlust erleiden können, wenn die Überbaubarkeit nicht behindert wird und keine Immissionen zu befürchten sind, da sich viele Käufer aus rein psychologischen Gründen für solche Liegenschaften nicht interessieren (vgl. auch BGE 102 Ib 348 E. 3). Dies trifft ebenfalls für Bauernhäuser zu. Dagegen treten bei Ökonomiegebäuden wie bei anderen
Gewerbebauten kaum je solche Entwertungen ein, da sich deren Wert im Wesentlichen nach betrieblichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hätten daher keinesfalls sämtliche Bauten und die ganze Bodenfläche des Heimwesens in die Minderwertsberechnung einbezogen werden dürfen.
3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf die Baubehinderung durch die Leitungen hinweist, ist festzustellen, dass durch den Ausbau der EWZ/SBB-Leitung die Baumöglichkeiten auf den Grundstücken des Enteigneten nicht vermindert werden. Im Übrigen sind für die hier einzig fragliche Leitung nur Durchleitungsrechte sowie Baurechte für die Leitungsmasten eingeräumt worden; Bauverbots- oder Baubeschränkungsservitute wurden nicht begründet. Die Dienstbarkeiten schränken daher die Baufreiheit des Enteigneten nicht ein. Hätte dieser die konkrete Absicht, unter der Leitung zu bauen, so könnte er von den Leitungseigentümerinnen verlangen, entweder die Leitung zu verlegen oder - freihändig oder durch Enteignung - ein Bauverbotsservitut zu erwerben (vgl. BGE 103 Ib 91 E. 2a und 2f mit Hinweisen, 109 Ib 298 E. 4a, S. 300, 124 II 511 E. 3b S. 515).
3.3 Nach dem Gesagten muss es hier bei einer Entschädigung bleiben, die sich nach den genannten VSE/SBV-Empfehlungen richtet. Dass diese Richtlinien von der Schätzungskommission nicht richtig angewendet worden wären, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Höhe der Enteignungsentschädigung richtet.
4.
Dem Begehren des Enteigneten um 5%ige Verzinsung der Enteignungsentschädigung kann ebenfalls nicht stattgegeben werden. Der gemäss Art. 76 Abs. 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
Satz 3 EntG nach vorzeitiger Besitzergreifung geschuldete Zins ist im Gegensatz zum Zins, der nach Ablauf von zwanzig Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung zu bezahlen ist (Art. 88 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 88
1    Die Entschädigung für die Enteignung ist innert 30 Tagen nach ihrer rechtskräftigen Feststellung zu entrichten und, soweit sie in Geld besteht, nach Ablauf dieser Frist zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen. Ist eine endgültige Vermessung der vom Enteigner beanspruchten Grundfläche in diesem Zeitpunkt noch nicht möglich, so sind vorläufig 90 Prozent der Entschädigung auszubezahlen, berechnet nach den Massen im aufgelegten Plan; vorbehalten bleibt eine spätere Nach- oder Rückforderung.97
2    Bei Säumnis mit andern als Geldleistungen setzt der Präsident der Schätzungskommission dem Enteigner auf Begehren des Berechtigten eine angemessene Frist zur Erfüllung an, mit der Androhung, dass sonst die Arbeiten vom Berechtigten selbst auf Rechnung des Pflichtigen erstellt werden können. In diesem Falle kann der Berechtigte vom Enteigner einen angemessenen Vorschuss verlangen, der im Streitfall durch den Präsidenten der Schätzungskommission festgesetzt wird.
3    Die Schätzungskommission setzt im Streitfall die Vergütung fest für Arbeiten, die der Berechtigte selbst ausgeführt hat, und für den Schaden aus dem Verzug.
EntG), kein Verzugszins. Er dient vielmehr dazu, dem Enteigneten den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er das enteignete Grundstück nicht mehr nutzen kann, als Eigentümer aber weiterhin die Lasten (Hypotheken, Steuern usw.) trägt (BGE 100 Ib 418 E. 1b, vgl. auch BGE 111 Ib 97 E. 2d S. 100). Der in diesem Sinne "übliche Zinsfuss" nach Art. 76 Abs. 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
Satz 3 EntG (und nach Art. 19bis Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19bis - Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels.
EntG) wird jeweils vom Bundesgericht entsprechend den Verhältnissen auf dem Zins- und Kapitalmarkt festgesetzt, wobei danach getrachtet wird, extreme und allzu häufige Schwankungen zu vermeiden. Im angefochtenen Entscheid ist die Verzinsung der Enteignungsentschädigung nach den vom Bundesgericht bestimmten Sätzen angeordnet worden. Da vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wird, es sei ihm ein weiter gehender Schaden entstanden (vgl. Art. 76 Abs. 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
Satz 3 EntG in fine),
besteht kein Anlass, diese Zinssätze zu erhöhen.

5.
Angefochten wird schliesslich auch die dem Enteigneten zugesprochene Parteientschädigung und verlangt, dass diesem die in der Zeit vom 30. Mai 1996 bis 18. April 2002 aufgelaufenen Anwaltskosten von Fr. 50'000.-- vergütet würden. Die Beschwerde erweist sich jedoch auch in dieser Hinsicht als unbegründet:
5.1 Seit der Revision der Kostenbestimmungen des Enteignungsgesetzes im Jahre 1971 ist die Eidgenössische Schätzungskommission oder deren Präsident nur noch befugt, die Prozesskosten zu vergüten, die für das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren sowie das allfällige Besitzeinweisungsverfahren entstanden sind. Mit dem Einspracheverfahren hat sich die Kommission dagegen - ob es sich um Einsprachen im Plangenehmigungsverfahren und/oder im enteignungsrechtlichen Verfahren handle - nach Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
und Art. 115 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG nicht mehr zu befassen (vgl. BGE 121 II 291, 123 II 456 E. 2 S. 460, 129 II 106 E. 4 S. 112). Ebenso wenig ist es Sache der Schätzungskommission, für die Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 9, hatte daher dem Enteigneten im vorliegenden Verfahren nur jene Kosten zu ersetzen, die seit der Zustellung der ersten persönlichen Anzeige am 21. Juni 1999 im Verfahren vor der Schätzungskommission selbst aufgelaufen sind.
5.2 Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG verpflichtet den Enteigner, eine angemessene Parteientschädigung für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten zu entrichten. Das heisst, dass dem Enteigneten nicht in jedem Fall sämtliche Anwaltskosten zu vergüten sind, sondern nur jene Aufwendungen, die unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen (BGE 111 Ib 97 E. 3 S. 101).

Bei der Überprüfung der für das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren festgesetzten Parteientschädigung übt das Bundesgericht nach ständiger Praxis eine gewisse Zurückhaltung, weil die Schätzungskommission oder deren Präsident besser in der Lage ist, die Bemühungen und Leistungen des Anwaltes zu beurteilen und den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Das Gericht ändert deshalb den zugesprochenen Betrag nur dann, wenn dieser als offensichtlich ungenügend oder unverhältnismässig hoch erscheint (BGE 129 II 106 E. 5 S. 113 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die Schätzungskommission für das Aktenstudium des Anwalts, dessen Beratungen mit dem Mandanten, die Erarbeitung der Eingaben sowie die Teilnahme an drei halbtägigen Verhandlungen einen zeitlichen Aufwand von 50 Stunden als angemessen erklärt und den vom Anwalt in Rechnung gestellten Stundenansatz von Fr. 222.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) übernommen. Zur Erhöhung der sich hieraus ergebenden Parteientschädigung von Fr. 11'100.-- besteht kein Grund.
6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vollständig abzuweisen.

An der Regel der Kostentragung durch die Enteignerinnen ist trotz deren Obsiegens festzuhalten (Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
und Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG). Dagegen ist im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens die dem Enteigneten zuzusprechende Parteientschädigung herabzusetzen (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) und der Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB) je zur Hälfte auferlegt.
3.
Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) und die Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB) haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9 (Vizepräsident Dr. Thomas Willi), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1E.3/2003
Datum : 12. August 2003
Publiziert : 30. August 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Enteignung
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1E.3/2003 /err Urteil vom 12. August


Gesetzesregister
EntG: 19 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
19bis 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19bis - Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels.
76 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
88 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 88
1    Die Entschädigung für die Enteignung ist innert 30 Tagen nach ihrer rechtskräftigen Feststellung zu entrichten und, soweit sie in Geld besteht, nach Ablauf dieser Frist zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen. Ist eine endgültige Vermessung der vom Enteigner beanspruchten Grundfläche in diesem Zeitpunkt noch nicht möglich, so sind vorläufig 90 Prozent der Entschädigung auszubezahlen, berechnet nach den Massen im aufgelegten Plan; vorbehalten bleibt eine spätere Nach- oder Rückforderung.97
2    Bei Säumnis mit andern als Geldleistungen setzt der Präsident der Schätzungskommission dem Enteigner auf Begehren des Berechtigten eine angemessene Frist zur Erfüllung an, mit der Androhung, dass sonst die Arbeiten vom Berechtigten selbst auf Rechnung des Pflichtigen erstellt werden können. In diesem Falle kann der Berechtigte vom Enteigner einen angemessenen Vorschuss verlangen, der im Streitfall durch den Präsidenten der Schätzungskommission festgesetzt wird.
3    Die Schätzungskommission setzt im Streitfall die Vergütung fest für Arbeiten, die der Berechtigte selbst ausgeführt hat, und für den Schaden aus dem Verzug.
114 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
115 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
BGE Register
100-IB-418 • 102-IB-348 • 103-IB-91 • 109-IB-298 • 111-IB-287 • 111-IB-97 • 114-IB-321 • 121-II-291 • 123-II-456 • 124-II-511 • 129-II-106
Weitere Urteile ab 2000
1E.14/2002 • 1E.3/2003 • 1E.5/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • enteigneter • sbb • kreis • zins • kv • ersetzung • durchleitungsrecht • wiese • dienstbarkeit • berechnung • wohnhaus • rechtsanwalt • immission • dienstbarkeitsvertrag • rechtsdienst • frage • weiler • persönliche anzeige • wert
... Alle anzeigen