Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5101/2011

Urteil vom 5. März 2012

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richter Lorenz Kneubühler,

Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.

Gebrüder Zengaffinen AG, Herr Raoul Zengaffinen, Alustrasse 1, 3940 Steg VS,

vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Pfammatter
Parteien und Rechtsanwalt Beat Rieder, Sonnenstrasse 9,
Postfach 573, 3900 Brig,

Beschwerdeführerin,

gegen

BLS Netz AG, Genfergasse 11, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4,

Postfach, 3930 Visp,

Vorinstanz.

Gegenstand Enteignung.

Sachverhalt:

A.
Die Gebrüder Zengaffinen AG, Steg VS, ist seit dem 27. Februar 2004 Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 5006 und 5007 in der Gemeinde Raron. Die beiden Grundstücke liegen im Gebiet Steineye in der Rhoneebene. Das Grundstück Nr. 5006 grenzt im Norden unmittelbar an die Bahntrasse, die zwischen Visp und Leuk entlang des linken Ufers der Rhone verläuft. Im Süden schliesst das Grundstück Nr. 5007 an, auf dem sich ein Baggersee befindet. Die weiteren im Gebiet Steineye liegenden Grundstücke sind bis auf ein Flugfeld landwirtschaftlich genutzt. Gleiches gilt für das Grundstück Nr. 5006, dies jedenfalls bis zur nachfolgend beschriebenen Inanspruchnahme durch die BLS AlpTransit AG, Bern (heute BLS Netz AG, Bern).

Nach dem Nutzungsplan der Gemeinde Raron sind die Grundstücke Nrn. 5006 und 5007 der Zone "Sondernutzungsplan 'Baggersee'" zugewiesen. Das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Raron (GBR) vom 3. April 1996 hält hierzu in Art. 86 fest:

Die definitive Nutzung in den Perimetern "Baggersee" und "Blasbiel" sowie deren Nutzungsbestimmungen sind über Sondernutzungspläne festzulegen (vgl. Art. 29). Das Verfahren richtet sich nach Art. 33 ff. kRPG [Gesetz vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung, Kantonale Gesetzessammlung des Kantons Wallis 701.1].

B.
Am 25. Juni 1999 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) der BLS AlpTransit AG die Plangenehmigung erteilt für den Bau des Lötschberg-Basistunnels, Auflageprojekt 1996, Basistunnel Süd, einschliesslich der Projektänderung 1998. Nach dem Enteignungsplan für die Gemeinde Raron beansprucht die BLS AlpTransit AG während der Bauzeit u.a. eine Teilfläche von Grundstück Nr. 5007.

C.
Im zwischenzeitlich eingeleiteten Enteignungsverfahren fand am 24. August 1999 an Ort und Stelle eine Einigungsverhandlung statt. Gegenstand der Einigungsverhandlung waren die von der BLS AlpTransit AG anbegehrte vorzeitige Besitzeinweisung der Teilfläche auf Grundstück Nr. 5007 und die Höhe der Entschädigung für die vorübergehende Eigentumsbeschränkung. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.

D.
Mit Entscheid vom 16. September 1999 hat die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 4 (Eidgenössische Schätzungskommission) das Gesuch der BLS AlpTransit AG um vorzeitige Besitzeinweisung einer Teilfläche von Grundstück Nr. 5007 als vorübergehende Enteignung bewilligt. Den Entscheid über die Höhe der Enteignungsentschädigung hat die Eidgenössische Schätzungskommission bis zum Endentscheid aufgeschoben. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

E.
Am 29. Juni 2000 hat das UVEK der BLS AlpTransit AG eine weitere Plangenehmigung erteilt für den Bau des Lötschberg-Basistunnels, Auflageprojekt 1999 Raron / Abschnitt Süd mit Projektänderung 2000. Für die Ausführung des Projekts beanspruchte die BLS AlpTransit AG nun auch Teile des Grundstücks Nr. 5006.

Bereits mit Schreiben vom 21. Juni 2000 hatte die BLS AlpTransit AG den damaligen Eigentümern von Grundstück Nr. 5006 einen Vereinbarungsentwurf zugestellt im Bestreben, die für den Bau des Lötschberg-Basistunnels benötigten Rechte freihändig erwerben zu können. Kurz darauf, am 3. Juli 2000, fand an Ort und Stelle die Einigungsverhandlung statt. Anlässlich dieser haben die damaligen Grundeigentümer einer vorzeitigen Besitzeinweisung der benötigten Teilflächen von Grundstück Nr. 5006 zugestimmt, eine Einigung über die Enteignungsentschädigung kam indes nicht zu Stande.

F.
Nachdem zwischenzeitlich die Gebrüder Zengaffinen AG die Grundstücke Nrn. 5006 und 5007 erworben hatte, versuchte die BLS AlpTransit AG erneut, die für den Bau des Lötschberg-Basistunnels benötigten und aufgrund der vorzeitigen Besitzeinweisung auch bereits beanspruchten Rechte freihändig zu erwerben. Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 hat sie der Gebrüder Zengaffinen AG einen entsprechenden Vereinbarungsentwurf zugestellt. Darin sind die folgenden Enteignungstatbestände mit entsprechenden Entschädigungsangeboten aufgeführt:

- Enteignungstatbestand 1:

Dauerhafte Beanspruchung von 2'440 m2 von Grundstück Nr. 5006 für den Bau einer neuen Schienentrasse.

angebotene Enteignungsentschädigung (Anzahlung): Fr. 26'352.--

- Enteignungstatbestand 2:

Dauerhafte Errichtung einer Dienstbarkeit für die Durchleitung einer 132 kV-Freileitung der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) über Grundstück Nr. 5006 sowie eines Baurechts für einen Betonmast.

angebotene Enteignungsentschädigungen (pauschal):

Durchleitungsdienstbarkeit: Fr. 2'030.--

Baurecht: Fr. 2'550.--

- Enteignungstatbestand 3:

Vorübergehende Beanspruchung von rund 472 m2 von Grundstück Nr. 5006 für die Verknüpfung der Bahnlinien.

angebotene Enteignungsentschädigung (pauschal): Fr. 1'300.--

- Enteignungstatbestand 4

Vorübergehende Beanspruchung von rund 198 m2 von Grundstück Nr. 5007 für die Entnahme von Wasser.

angebotene Enteignungsentschädigung (pauschal): Fr. 545.--

- Enteignungstatbestand 5

Vorübergehende Beanspruchung von rund 3'227 m2 von Grundstück Nr. 5006 für das Erstellen der 132 kV-Freileitung der SBB.

angebotene Enteignungsentschädigung (pauschal): Fr. 1'600.--

Bei der Berechnung der Enteignungsentschädigungen hat sich die BLS AlpTransit AG auf die entsprechenden Empfehlungen des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) und des Schweizerischen Bauernverbandes (SBV) gestützt. Sie ging weiter davon aus, die beiden Grundstücke Nrn. 5006 und 5007 würden landwirtschaftlich genutzt und es bestünden keine weitergehenden Nutzungsmöglichkeiten.

Die Vereinbarung wurde nicht unterzeichnet.

G.
Die weitere Detailplanung zum Bau des Lötschberg-Basistunnels machte im Jahr 2007 zwei weitere Projektanpassungen notwendig, die beide eine zusätzliche Inanspruchnahme von Grundstück Nr. 5006 zur Folge hatten. Konkret ging es um die Entwässerung der Rhonebrücken und die Interventionsstelle Raron. Die BLS AlpTransit AG versuchte erneut, die benötigten Rechte freihändig zu erwerben und stellte der Gebrüder Zengaffinen AG zwei Vereinbarungsentwürfe zu. Darin sind die folgenden Enteignungstatbestände mit entsprechenden Entschädigungsangeboten aufgeführt:

- Enteignungstatbestand 6:

Vorübergehende Errichtung eines Fahrwegrechts über Grundstück Nr. 5006 auf einer Fläche von rund 945 m2, um eine Zufahrtsstrasse zur Versickerungsmulde für die Brückenentwässerung zu erstellen.

angebotene Enteignungsentschädigung (pauschal): Fr. 1'140.--

- Enteignungstatbestand 7:

Vorübergehende Beanspruchung von rund 1'465 m2 von Grundstück Nr. 5006 für den Bau der Brückenentwässerung.

angebotene Enteignungsentschädigung (pauschal): Fr. 340.--

- Enteignungstatbestand 8:

Vorübergehendes Baurecht, um auf Grundstück Nr. 5006 auf einer Fläche von rund 693 m2 eine Plattform für Wasserpumpen zu errichten.

angebotene Enteignungsentschädigung (pauschal): Fr. 2'000.--

- Enteignungstatbestand 9:

Vorübergehendes Fahrwegrecht mit Aufstellfläche für Interventionsfahrzeuge auf Grundstück Nr. 5006 auf einer Fläche von rund 1'450 m2.

angebotene Enteignungsentschädigung (pauschal): Fr. 4'200.--

Die beiden Vereinbarungen wurden nicht unterzeichnet.

H.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2008 teilte die BLS AlpTransit AG der Eidgenössischen Schätzungskommission mit, dass sich der Enteignungstatbestand 1 insofern verändert habe, als von Grundstück Nr. 5006 lediglich 1'650 m2 und nicht wie bisher geplant 2'440 m2 definitiv beansprucht würden. Auf Verlangen hin liess die BLS AlpTransit AG der Eidgenössischen Schätzungskommission zudem die vorstehend erwähnten, der Gebrüder Zengaffinen AG zugestellten Vereinbarungsentwürfe zukommen.

I.
Im Rahmen des zwischenzeitlich von der Eidgenössischen Schätzungskommission eingeleiteten Schätzungsverfahrens fand am 1. Juni 2010 an Ort und Stelle eine Parteiverhandlung statt. Grundlage der Parteiverhandlung bildete eine von der BLS AlpTransit AG erstellte Zusammenfassung über die beanspruchten Grundstücksflächen und Rechte mitsamt den dafür angebotenen Entschädigungen. Über die Parteiverhandlung wurde kein Protokoll geführt und eine Einigung über die Enteignungsentschädigungen offenbar nicht erzielt.

J.
Mit Schreiben vom 12. August 2010 haben die SBB der Gebrüder Zengaffinen AG den Entwurf eines Dienstbarkeitsvertrages zugestellt im Bestreben, die für die Verlegung der 132 kV-Freileitung auf Grundstück Nr. 5006 erforderlichen Rechte freihändig erwerben zu können. Der Dienstbarkeitsvertrag wurde jedoch nicht unterzeichnet.

K.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 ersuchte die BLS Netz AG - vormals BLS AlpTransit AG - die Eidgenössische Schätzungskommission, alle den Abschnitt Süd des Lötschberg-Basistunnels betreffenden offenen Schätzungsverfahren durch Entscheid abzuschliessen.

L.
Mit Schätzungsentscheid vom 10. August 2011 hat die Eidgenössische Schätzungskommission der beantragten formellen Enteignung von 1650 m2 von Grundstück Nr. 5006 (Enteignungstatbestand 1) zugestimmt und die Entschädigung gestützt auf einen Quadratmeterpreis von Fr. 14.-- auf Fr. 23'100.-- festgesetzt. Weiter hat sie den Entwurf des Dienstbarkeitsvertrages vom 12. August 2010 betreffend die 132 kV-Freileitung der SBB zum integrierenden Bestandteil des Entscheids erhoben und die Entschädigung für Durchleitungs- und Baurecht (Enteignungstatbestand 2) entsprechend den angebotenen Entschädigungen auf zusammen Fr. 4'580.-- festgesetzt. Auch hinsichtlich der Enteignungstatbestände 8 und 9 hat die Eidgenössische Schätzungskommission den entsprechenden Vereinbarungsentwurf zum integrierenden Bestandteil des Entscheids erklärt und alsdann die Entschädigung auf zusammen Fr. 6'200.-- festgesetzt. Betreffend die Enteignungstatbestände 6 und 7 hat sie die angebotenen Entschädigungen auf Fr. 4'500.-- bzw. Fr. 2'000.-- erhöht. Die Eidgenössische Schätzungskommission hat schliesslich die Verzinsung der Enteignungsentschädigungen geregelt und der Gebrüder Zengaffinen AG eine Parteientschädigung zugesprochen.

In ihrer Begründung führt die Eidgenössische Schätzungskommission zum Enteignungstatbestand 1 aus, das Grundstück Nr. 5006 befinde sich nach dem Nutzungsplan der Gemeinde Raron in einer Zone mit unbestimmter Nutzung. Ein Sondernutzungsplan, der nach Art. 86 GBR eine Nutzungsordnung festzulegen habe, sei bisher nicht erlassen und genehmigt worden. Das Grundstück Nr. 5006 sei daher als ausserhalb der Bauzonen liegendes, landwirtschaftlich nutzbares Grundstück anzusehen. Gestützt auf die preisvergleichende Methode sei ein Preis von Fr. 14.-- pro Quadratmeter angemessen. Auch die für die Enteignungstatbestände 2, 8 und 9 angebotenen Entschädigungen würden dem Gegenwert der beanspruchten Rechte entsprechen. Demgegenüber erachtet die Eidgenössische Schätzungskommission die für die Enteignungstatbestände 6 und 7 angebotenen Entschädigungen als zu tief. Die beiden Enteignungstatbestände seien mit den Enteignungstatbeständen 8 und 9 vergleichbar und daher die Entschädigungen entsprechend anzupassen.

M.
Mit Eingabe vom 14. September 2011 erhebt die Gebrüder Zengaffinen AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie verlangt, es sei der Schätzungsentscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission (Vorinstanz) vom 10. August 2011 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In ihrer Begründung hält die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zunächst vor, sie habe die Enteignungstatbestände 3, 4, 5, 6 und 7 nicht behandelt, obschon diese rechtlich wie sachlich eng mit den behandelten Enteignungstatbeständen zusammenhingen. Der angefochtene Schätzungsentscheid sei bereits aus diesem Grund aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Grundstücke Nrn. 5006 und 5007 seien lediglich landwirtschaftlich nutzbar. Nach Art. 86 GBR sei die definitive Nutzung der Grundstücke Nrn. 5006 und 5007 über einen Sondernutzungsplan i.S.v. Art. 29 GBR festzulegen. In Art. 29 GBR wiederum werde der Gemeinderat ermächtigt, in klar begrenzten Teilen des Baugebiets die Erarbeitung von Sondernutzungsplänen zu gestatten. Damit sei erstellt, dass es sich bei der Zone "Sondernutzungsplan 'Baggersee'" um eine Bauzone handle. Entsprechendes ergebe sich auch aus einem Entscheid der Gesamtmelioration Visp-Baltschieder-Raron vom 22. August 2011 und dem seit langem bestehenden Projekt "Zentrum Grosseya", für das sie im Frühjahr 2011 ein Baugesuch eingereicht habe. Das Projekt sehe vor, beim Baggersee auf einer Fläche von rund 250'000 m2 ein nationales Wassersportzentrum mit drei Seen und eine Event-Arena für 6'000 Personen zu erstellen. Es bestünden also sehr wohl bauliche Nutzungsmöglichkeiten, die über eine landwirtschaftliche Nutzung hinausgingen. Die Entschädigung für die formelle Enteignung von 1'650 m2 von Grundstück Nr. 5006 (Enteignungstatbestand 1) sei daher mit Fr. 23'100.-- deutlich zu tief bemessen, der Schätzungsentscheid aus diesem Grund aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Als zu tief bemessen rügt die Beschwerdeführerin schliesslich die Entschädigung für die Errichtung der Durchleitungsdienstbarkeit und des Mastbaurechts zu Gunsten der SBB (Enteignungstatbestand 2). Aufgrund der nun mitten über das Grundstück Nr. 5006 führenden 132 kV-Freileitung könne dieses kaum mehr überbaut werden. Der aus der Errichtung der Durchleitungsdienstbarkeit resultierende Minderwert sei zu entschädigen.

N.
Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 auf eine Vernehmlassung.

O.
Die BLS Netz AG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2011, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.

In ihrer Begründung äussert sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen zur Frage der Zonenzugehörigkeit von Grundstück Nr. 5006. Sie hält unter Verweis auf ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 30. April 2010 fest, für das Grundstück Nr. 5006 sei bisher keine Nutzungsordnung festgelegt worden. Das Grundstück liege daher in einem Gebiet im Sinne von Art. 18 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 18 Weitere Zonen und Gebiete - 1 Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
1    Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
2    Es kann Vorschriften enthalten über Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird.
3    Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt.
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700), für das die Nutzungsplanung aufgeschoben worden sei. Dadurch dürfe jedoch der bundesrechtliche Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nicht unterlaufen werden. So sei ein Aufschieben der Nutzungsplanung ausgeschlossen, wenn ein Grundstück die Voraussetzungen von Art. 15
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
RPG erfüllte. In diesem Fall müssten entsprechende Grundstücke nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Bauzone zugewiesen werden, während Grundstücke, für die keine Nutzungsordnung festgelegt werde, dem Nichtbaugebiet zugehörig seien. Die Vorinstanz sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück Nr. 5006 lediglich landwirtschaftlich nutzbar ist. Daran ändere nichts, das die Beschwerdeführerin beim Baggersee ein Grossprojekt realisieren wolle, sei dieses doch zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlungen weder projektiert gewesen noch habe die Gemeinde Raron die erforderliche Nutzungsplanung durchgeführt gehabt.

P.
In ihren Schlussbemerkungen vom 21. November 2011 teilt die Beschwerdeführerin mit, an der Beschwerde festzuhalten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen unterliegen nach Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses ist demnach zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachliche zuständig.

Für das Beschwerdeverfahren verweist Art. 77 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG auf das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und dieses in Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
wiederum ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Beschwerdeverfahren richtet sich also vorliegend nach dem VwVG, soweit EntG und VGG nichts anderes bestimmen.

1.2. Zur Beschwerdeerhebung sind nach Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG in jedem Fall die Hauptparteien legitimiert, also die Inhaber der enteigneten Rechte. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, wonach zur Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-459/2011 vom 26. August 2011 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der beiden Grundstücke Nrn. 5006 und 5007 und entsprechend Inhaberin der von der Beschwerdegegnerin vorübergehend und dauerhaft beanspruchten Rechte. Sie ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3. Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den im angefochtenen Schätzungsentscheid vom 10. August 2011 geregelten Rechtsverhältnissen und den Parteibegehren. Dabei kann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Auf entsprechende Parteibegehren könnte nicht eingetreten werden (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7568/2010 vom 26. August 2011 E. 1.3; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 403 f.).

Die Vorinstanz hat in ihrem Schätzungsentscheid die Enteignungstatbestände 3, 4 und 5 nicht beurteilt. Sie sind entsprechend nicht Gegenstand des angefochtenen Schätzungsentscheids und können in der Folge auch nicht Gegenstand der materiellen Beurteilung der Beschwerdeinstanz sein. Daran vermag der Grundsatz der Einheit der Entschädigung nichts zu ändern. Dieser verlangt nicht, dass sämtliche sachlich oder rechtlich zusammenhängenden Enteignungstatbestände in ein und demselben Schätzungsentscheid zu beurteilen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es der Behörde lediglich untersagt, über einzelne Bestandteile der Entschädigung für ein und dieselbe Enteignung getrennt zu entscheiden. Die Entschädigung i.S.v. Art. 19 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
-c EntG ist vielmehr für jeden Enteignungstatbestand gesamthaft festzusetzen (BGE 105 Ib 327 E. 1; BGE 83 I 72 E. 2 und 3). Vorliegend verlangen zudem weder prozessökonomische Gründe noch die Vermeidung von Widersprüchen zwingend eine gemeinsame Beurteilung aller neun Enteignungstatbestände. Soweit also die Beschwerdeführerin verlangt, es sei der angefochtene Schätzungsentscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung auch der Enteignungstatbestände 3, 4 und 5 an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anzumerken ist, dass die Vorinstanz die Enteignungstatbestände 3, 4 und 5 von Amtes wegen zu beurteilen haben wird (Art. 66 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 66
1    Kommt im Einigungsverfahren keine Einigung zustande, so leitet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen das Schätzungsverfahren ein.
2    Mit Zustimmung der Parteien kann das Schätzungsverfahren jedoch bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden.
i.V.m. Art. 64
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 64
1    Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:67
a  über die Höhe der Entschädigung (Art. 16 und 17);
b  über die Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör (Art. 11) und um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 13);
bbis  über Entschädigungsforderungen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen (Art. 15 Abs. 3);
c  über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (Art. 7);
d  über neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt (Art. 26);
e  über die Entschädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die Enteignung (Art. 14);
f  über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (Art. 44);
g  über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist;
h  über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88);
i  über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (Art. 108);
k  ...
2    Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.72
EntG).

1.4. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft den angefochtenen Schätzungsentscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1. Eine Enteignung darf nach Art. 16
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
EntG nur gegen volle Entschädigung erfolgen. Dieser Grundsatz gilt für dauerhafte Enteignungen ebenso wie für die vorübergehende Beanspruchung von Rechten. Zu vergüten sind der volle Verkehrswert des enteigneten Rechts, der Minderwert der verbleibenden Rechte bei einer teilweisen Enteignung und die weiteren Nachteile, die dem Enteigneten aus der Enteignung entstehen (Art. 19 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
-c EntG). Der Verkehrswert eines Grundstücks bestimmt sich wie der Minderwert im Wesentlichen anhand der mit einem Grundstück verbundenen Nutzungsmöglichkeiten. Massgebender Zeitpunkt sowohl für die Verkehrswertschätzung als auch für die Bemessung der Minderwertentschädigung ist entgegen dem Wortlaut von Art. 19bis Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19bis - Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels.
EntG das Datum der Einigungsverhandlung (BGE 121 II 350 E. 5.d; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5570/2009 vom 24. März 2010 E. 6.8).

3.2. Die Einigungsverhandlung für die vorliegend streitbetroffenen Enteignungstatbestände 1 und 2 hat am 3. Juli 2000 stattgefunden. Es ist daher für die Bemessung der Enteignungsentschädigung auf dieses Datum abzustellen. Zwar hat das Bundesgericht wiederholt die Frage aufgeworfen, ob bei langer Verfahrensdauer - vorliegend über elf Jahre - nicht eine zweite, für den Schätzungszeitpunkt massgebende Einigungsverhandlung durchzuführen sei (BGE 116 Ia 106 E. 3a mit Hinweisen). Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob die Vorinstanz entsprechend gehalten gewesen wäre, eine zweite Einigungsverhandlung durchzuführen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt, dass ihr durch die lange Verfahrensdauer in Bezug auf die Bemessung der Enteignungsentschädigung ein Nachteil entstanden ist. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob das Grundstück Nr. 5006 am 3. Juli 2000 in einer Bauzone lag, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, oder ob zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass das Grundstück Nr. 5006 dem Nichtbaugebiet zugehörig und lediglich landwirtschaftlich nutzbar war.

4.

4.1. Nach Art. 14
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 14 Begriff - 1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
1    Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
2    Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.
RPG ergeben sich Art, Ort und Mass der zulässigen Bodennutzung aus dem Nutzungsplan. Die entsprechende Planung durchzuführen ist im Kanton Wallis Sache der Gemeinden (Art. 11 Abs. 1 kRPG). Diese sind in der Nutzungsplanung jedoch nicht frei. Die Gestaltungsfreiheit der Gemeinden ist durch die bundesrechtliche Ordnung begrenzt. Hiernach dürfen Bauzonen höchstens jenes Land umfassen, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
RPG). Das übrige Land ist einer Nichtbauzone, der Landwirtschaftszone oder einer Schutzzone, zuzuweisen (Art. 14 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 14 Begriff - 1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
1    Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
2    Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.
RPG). Aus dieser Grundordnung sowie den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung nach Art. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
und 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG ergibt sich weiter der für die Raumplanung fundamentale Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Die Siedlungs- bzw. Bautätigkeit ist auf räumlich zusammenhängende, vom umliegenden Nichtsiedlungsgebiet klar abgegrenzte und auf das Notwendige beschränkte Bauzonen zusammenzufassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_119/2007 vom 13. November 2008 E. 3.7.3; Eric Brandt/Pierre Moor, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 18). Hinsichtlich der Zuordnung einer Zone zum Bau- oder Nichtbaugebiet kommt es auf die Bezeichnung der Zone allein nicht an. Lässt die Nutzungsordnung in einer Zone regelmässig Bautätigkeiten zu, die weder der landwirtschaftlichen Nutzung dienen noch standortgebunden sind, handelt es sich um eine Bauzone i.S.v. Art. 15
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
RPG (Urteil des Bundesgerichts 1A.115/2003 vom 23. Februar 2004 E. 2.2).

4.2. Nach dem Nutzungsplan der Gemeinde Raron war das Grundstück Nr. 5006 am 3. Juli 2000 der Zone "Sondernutzungsplan 'Baggersee'" zugewiesen. Im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Raron finden sich indes keine Vorschriften über Art und Mass der in dieser Zone zulässigen Bodennutzung. Vielmehr hält Art. 86 GBR fest, dass die definitive Nutzung samt Nutzungsbestimmungen noch festzulegen ist und schreibt hierfür das Instrument der Sondernutzungsplanung vor. Im Ergebnis ist also für Grundstück Nr. 5006 bisher keine Nutzungsplanung durchgeführt worden. Ob der Aufschub der Nutzungsplanung zulässig war, ist vorliegend nicht von Belang und braucht daher nicht weiter untersucht zu werden. Jedenfalls ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlung keine Nutzungsordnung bestand, die Art und Mass der zulässigen Bodennutzung bestimmt hätte. Dies Auffassung vertritt im Übrigen auch das Kantonsgericht des Kantons Wallis in seinem Urteil A1 09 227 vom 30. April 2010, auf das sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin hinweisen. Es hält fest, aus dem GBR ergebe sich keine rechtlich verbindliche Nutzungsordnung, weshalb die Zone "Sondernutzungsplan 'Baggersee'" als eine Zone mit unbestimmter Nutzung anzusehen sei. Die Gemeinde Raron habe in ihrem erläuternden Bericht zur Genehmigung des geltenden Nutzungsplans denn auch ausdrücklich festgehalten, dass sie sich betreffend die zulässige Nutzung in der Zone "Sondernutzungsplan 'Baggersee'" noch nicht festlegen wolle. Der Begriff "Sondernutzungsplan 'Baggersee'" lasse daher keinen Rückschluss auf das Vorliegen einer Bauzone in dem betreffenden Gebiet zu. Der Vorhalt der Beschwerdeführerin, das Grundstück liege in einer rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzone, geht daher fehl. Daran vermag auch Art. 29 Abs. 1 GBR, der den Gemeinderat ermächtigt, innerhalb klar begrenzter Teile des Baugebiets die Erarbeitung von Sondernutzungsplänen zu beschliessen, nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um eine Ermächtigung zu Gunsten des Gemeinderates und nicht um eine Nutzungsvorschrift, aus der sich Art und Mass der zulässigen Bodennutzung ergeben.

Die Beschwerdeführerin behauptet ferner zu Recht nicht, das Grundstück Nr. 5006 befinde sich in einem weitgehend überbauten Gebiet oder stelle eine Baulücke dar, so dass es nach Art. 15
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
RPG einer Bauzone zuzuweisen wäre. Ein solcher Vorhalt wäre denn auch unbehelflich, sind doch die übrigen im Gebiet Steineye liegenden Grundstücke - abgesehen von Infrastrukturbauten - nicht überbaut und werden landwirtschaftlich genutzt. Ein Siedlungszusammenhang, wie er für das Schaffen einer Bauzone unerlässlich ist, besteht offensichtlich nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 3.3).

4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlung für das Grundstück Nr. 5006 weder eine Nutzungsordnung bestand, noch die Voraussetzungen von Art. 15
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
RPG für die Zuweisung zu einer Bauzone erfüllt waren. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass am 3. Juli 2000 keine andere als eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig und das Grundstück Nr. 5006 damit Bestandteil des Nichtbaugebiets war (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 47 zu Art. 18; Brandt/Moor, a.a.O., N 58 zu Art. 18). An diesem Ergebnis vermag der Entscheid der Gesamtmelioration, auf den die Beschwerdeführerin verweist, nichts zu ändern, ist diese doch nicht Nutzungsplanbehörde, weshalb ihre Ausführungen zur Nutzung u.a. von Grundstück Nr. 5006 unbeachtlich zu bleiben haben.

5.

5.1. Für die Bestimmung des Verkehrs- und des Minderwertes ist die zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlung bestehende Zonenordnung nicht schlechthin ausschlaggebend. Der Verkehrswert bestimmt sich auch anhand zukünftiger Nutzungsmöglichkeiten. Diese sind daher sowohl bei der Verkehrswertschätzung als auch bei der Bemessung der Minderwertentschädigung mit zu berücksichtigen (Art. 20 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 20
1    Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
2    Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.
3    Ausser Betracht fallen die durch das Unternehmen des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen. Die werterhöhenden Anlagen, für die keine Entschädigung entrichtet wird, kann der Enteignete bis zum Besitzesantritt des Enteigners wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das enteignete Recht möglich ist.
EntG). Von einer anderen als der im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung geltenden Rechtslage darf und muss aber nur ausgegangen werden, wenn feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die rechtliche Situation des betreffenden Grundstücks zur Zeit der Einigungsverhandlung ohne die Enteignung bereits abgeändert oder in naher Zukunft durch Ein- oder Umzonung geändert worden wäre. Bloss theoretische Möglichkeiten oder vage Aussichten auf eine künftige bessere Nutzung genügen demgegenüber nicht (BGE 134 II 49 E. 13.3; BGE 115 Ib 13 E. 5.b; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 654; Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, N 56-58 und N 111 zu Art. 19).

Unter der besseren Nutzung eines Grundstücks ist in der Regel und auch vorliegend die Möglichkeit seiner Überbauung zu verstehen. Dabei ist besondere Zurückhaltung geboten, wenn unerschlossene, ausserhalb des Baugebiets liegende Grundstücke zu bewerten sind. Die Möglichkeit einer besseren Verwendung als Bauland darf hier nur bejaht werden, wenn sichere Anzeichen für eine bevorstehende Einzonung vorhanden sind (Hess/Weibel, a.a.O., N 111 zu Art. 19). Abzustellen ist in erster Linie auf die Richt- und Nutzungsplanung.

5.2. Die Beschwerdeführerin sieht die Möglichkeit einer besseren Nutzung im Projekt "Zentrum Grosseya" begründet. Zum Nachweis, dass das Projekt im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung am 3. Juli 2000 schon bestanden hat, verweist sie im Wesentlichen auf zwei Ausgaben des Rarner Blattes, dem Mitteilungsblatt der Einwohnergemeinde Raron, vom September 2008 und September 2011. Weitere Unterlagen insbesondere zum Verlauf der Projektierung des Wassersportzentrums und der Event-Arena legt die Beschwerdeführerin nicht ins Recht und sie bringt nicht vor, die Gemeinde Raron habe zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlung am 3. Juli 2000 die bis dahin aufgeschobene Nutzungsplanung für die Zone "Sondernutzungsplan 'Baggersee'" an die Hand genommen. Da schliesslich auch der behördenverbindliche kantonale Richtplan keine Festsetzung zum Projekt der Beschwerdeführerin enthält, fehlt es an Anzeichen für eine bevorstehende Zuweisung von Grundstück Nr. 5006 zu einer Bauzone. Einzig aufgrund der Ausführungen im Mitteilungsblatt der Einwohnergemeinde Raron zum Projekt "Zentrum Grosseya" ist nicht von der im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung geltenden Rechtslage abzuweichen. Die Möglichkeit einer besseren Nutzung von Grundstück Nr. 5006 bestand daher nicht.

An diesem Ergebnis ändert das von der Beschwerdeführerin eingereichte Baugesuch nichts. Zwar ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz fehlender Nutzungsplanung für standortgebundene Bauten und Anlagen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG erteilt werden kann. Vorhaben wie das von der Beschwerdeführerin geplante Wassersportzentrum mit Event-Arena unterliegen jedoch allein schon aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnung - vorliegend rund 250'000 m2 - der Planungspflicht (vgl. BGE 129 II 321 E. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE 124 II 252 E. 4.d/aa; BGE 120 Ib 207 E. 5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE 116 Ib 131 E. 4; BGE 114 Ib 312 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.3; Gian Schmid, Projektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen, Diss. Zürich 2001, S. 166-170). Insbesondere die Erschliessung derartiger Anlagen und die Einbettung der Bauten und Anlagen in die Landschaft verlangen nach einer umfassenden und weiträumigen Koordination und Abstimmung der berührten Interessen, die zu gewährleisten ein Baubewilligungsverfahren nicht in der Lage ist. Es darf daher von Bundesrechts wegen keine Ausnahmebewilligung erteilt werden (BGE 129 II 321 E. 3.1; BGE 124 II 252 E. 3). Zu beachten ist schliesslich, dass mit der Zuweisung u.a. von Grundstück Nr. 5006 zu einer Bauzone eine Kleinbauzone ohne Siedlungszusammenhang geschaffen würde. Eine solche Kleinbauzone dürfte nur ausgeschieden werden, wenn sie auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruht, was die Prüfung von Alternativstandorten mit einschliesst (Urteil des Bundesgerichts 1C_118/2011 vom 15. September 2011 E. 4.3).

5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gemeinde Raron im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung die bis dahin aufgeschobene Nutzungsplanung nicht an die Hand genommen hatte. Es war entsprechend nicht damit zu rechnen, Grundstück Nr. 5006 werde in naher Zukunft einer Bauzone zugewiesen. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz für die Bemessung der Enteignungsentschädigung für die Enteignungstatbestände Nrn. 1 und 2 sowie 6 bis 9 zu Recht auf die im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung geltende Rechtslage abgestellt, wonach das Grundstück Nr. 5006 dem Nichtbaugebiet zugehörig und lediglich landwirtschaftlich nutzbar ist. Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, dass die zugesprochenen Enteignungsentschädigungen nicht zu einer vollen Entschädigung führen und damit rechtswidrig wären. Soweit also die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, das Grundstück Nr. 5006 sei lediglich landwirtschaftliche nutzbar und es bestünden keine besseren Nutzungsmöglichkeiten, ist die Beschwerde abzuweisen.

6.
Die Beschwerdeführerin verlangt in ihren Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Schätzungsentscheid insgesamt, also auch in Bezug auf die Kosten, die Verzinsung und die Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffern 8, 9 und 10), aufzuheben. Gründe, weshalb insbesondere die Verzinsung und die ihr zugesprochene Parteientschädigung widerrechtlich sein sollen, bringt sie keine vor.

Nach Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG ist die Beschwerde zu begründen. Zwar gilt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen und es werden an die Begründung keine strengen Anforderungen gestellt. Verlangt wird aber eine gewisse Substantiierung der gestellten Rechtsbegehren und der erhobenen Rügen. Rechtsfragen, die von den Parteien nicht aufgeworfen werden, muss das Bundesverwaltungsgericht nur nachgehen, wenn sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1793/2006 vom 13. Mai 2008 E. 1.5; Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 49 N 51).

Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwieweit die Vorinstanz in Bezug auf die Festsetzung der Kosten, die Regelung der Verzinsung oder die Höhe der Parteientschädigung Recht verletzt haben soll. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Akten. Soweit also die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Schätzungsentscheids auch in Bezug auf die Kosten, die Verzinsung und die Parteientschädigung verlangt, ist die Beschwerde zufolge mangelnder Substantiierung abzuweisen.

7.
Insgesamt ergibt sich, dass für das Grundstück Nr. 5006 zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlung noch keine Nutzungsordnung bestand und auch nicht damit zu rechnen war, das Grundstück werde in naher Zukunft einer Bauzone zugewiesen. Da sich Grundstück Nr. 5006 überdies weder im weitgehend überbauten Gebiet befand und auch keine Baulücke darstellte, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, es sei Bestandteil des Nichtbaugebiets und daher lediglich landwirtschaftlich nutzbar. Die gegenteiligen Vorhalte der Beschwerdeführerin sind unbegründet und die Beschwerde ist daher insgesamt, soweit darauf einzutreten war, abzuweisen.

Anzumerken ist, dass eine bauliche Nutzung von Grundstück Nr. 5006 durch das Durchleitungs- und Mastbaurecht nicht von vornherein verunmöglicht wird. Hierzu sei auf Ziff. 7.5 des Dienstbarkeitsvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und der SBB verwiesen. Darin ist festgehalten, dass sich SBB und Grundeigentümerin neu verständigen, sollte eine Überbauung durch die Dienstbarkeiten verunmöglicht oder wesentlich erschwert werden. Für den Fall, dass keine Einigung erzielt werden kann, wird ein neuerliches Schätzungsverfahren vorbehalten. Diese vertragliche Regelung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Baumöglichkeiten auf einem Grundstück allein durch den Bau einer Stromleitung nicht vermindert werden. Durchleitungs- und Mastbaurecht schränken die Baufreiheit des Enteigneten nicht ein. Hätte dieser die konkrete Absicht, unter der Leitung zu bauen, so könnte er von der Leitungseigentümerin verlangen, entweder die Leitung zu verlegen oder - freihändig oder durch Enteignung - ein Bauverbotsservitut zu erwerben (Urteil des Bundesgerichts 1E.3/2003 vom 12. August 2003 E. 3.2.3).

8.

8.1. Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten trägt der Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abgewiesen, können die Kosten auch anders verlegt werden (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG).

Anders als nach Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG gilt im Enteignungsrecht also nicht das Unterliegerprinzip. Daraus folgt namentlich, dass bei der Bestimmung der Verfahrenskosten der Streitwert nicht ausschlagebend sein kann. Der Enteignete wäre ansonsten in der Lage, durch Erhöhung seiner Forderung einseitig und praktisch ohne eigenes Risiko auf die Gerichtskosten einzuwirken. Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen kann das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) entsprechend nur insoweit herangezogen werden, als es mit Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG vereinbar ist. Dies ist namentlich für die allgemeinen Regeln zur Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
Statz 1 VGKE) und die Bestimmungen zur Festsetzung der Parteientschädigung (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) zu bejahen. Nicht heranzuziehen ist dagegen insbesondere Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE, der für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse eine streitwertabhängige Gerichtsgebühr vorsieht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten ist zu beachten, dass diese in enteignungsrechtlichen Verfahren üblicherweise niedrig zu halten sind (Urteil des Bundesgerichts 1E.9/2006 vom 20. September 2006 E. 3).

Unterliegt der Beschwerdeführer ganz oder zum grössten Teil, können die Kosten einschliesslich der Parteientschädigung auch anders verteilt werden. Nach der Praxis von Bundes- und Bundesverwaltungsgericht ist es namentlich möglich, die Parteientschädigung zu kürzen oder ganz von ihr abzusehen (Urteile des Bundesgerichts 1A.108/2006 vom 7. November 2006 E. 5 und 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8047/2010 vom 25. August 2011 E. 12.5 und A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1 mit Hinweisen und A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 14). Ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG vorgesehen Kostenverteilung kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Fragen aufwarf, die den Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich machten, ist nicht ohne Weiteres von der in Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1).

8.2. Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin zwar. Ihre Beschwerde kann indes weder als missbräuchlich bezeichnet werden und ihre Forderungen sind nicht offensichtlich übersetzt. Zudem war der Beizug eines Rechtsanwalts gerechtfertigt. Es ist daher nicht von der in Art. 116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG für den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung abzuweichen. Entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- der Beschwerdegegnerin als Enteignerin aufzuerlegen. Die Höhe der Parteientschädigung ist aufgrund der Akten zu bestimmen. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren, namentlich für das Verfassen der Rechtsschrift, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer für angemessen. Die Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auferlegt. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. Stamm Nr. 2000/2/39, Ents.10.8.11; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Benjamin Kohle

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5101/2011
Datum : 05. März 2012
Publiziert : 16. März 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Enteignung
Gegenstand : Enteignung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
EntG: 16 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
19 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
19bis 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19bis - Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels.
20 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 20
1    Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
2    Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.
3    Ausser Betracht fallen die durch das Unternehmen des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen. Die werterhöhenden Anlagen, für die keine Entschädigung entrichtet wird, kann der Enteignete bis zum Besitzesantritt des Enteigners wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das enteignete Recht möglich ist.
64 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 64
1    Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:67
a  über die Höhe der Entschädigung (Art. 16 und 17);
b  über die Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör (Art. 11) und um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 13);
bbis  über Entschädigungsforderungen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen (Art. 15 Abs. 3);
c  über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (Art. 7);
d  über neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt (Art. 26);
e  über die Entschädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die Enteignung (Art. 14);
f  über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (Art. 44);
g  über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist;
h  über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88);
i  über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (Art. 108);
k  ...
2    Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.72
66 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 66
1    Kommt im Einigungsverfahren keine Einigung zustande, so leitet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen das Schätzungsverfahren ein.
2    Mit Zustimmung der Parteien kann das Schätzungsverfahren jedoch bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden.
77 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
78 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
RPG: 1 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
3 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
14 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 14 Begriff - 1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
1    Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
2    Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.
15 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
18 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 18 Weitere Zonen und Gebiete - 1 Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
1    Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
2    Es kann Vorschriften enthalten über Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird.
3    Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt.
24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VwVG: 37 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
105-IB-327 • 114-IB-312 • 115-IB-13 • 116-IA-106 • 116-IB-131 • 120-IB-207 • 121-II-350 • 124-II-252 • 129-II-321 • 133-II-35 • 134-II-49 • 83-I-72
Weitere Urteile ab 2000
1A.108/2006 • 1A.115/2003 • 1C_118/2011 • 1C_119/2007 • 1C_153/2007 • 1C_81/2008 • 1E.16/2005 • 1E.3/2003 • 1E.9/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • bauzone • bundesgericht • gemeinde • sondernutzungsplan • sbb • enteigneter • kv • bestandteil • wallis • verfahrenskosten • bundesgesetz über die raumplanung • vorzeitige besitzeinweisung • tag • rechtsanwalt • stelle • dienstbarkeitsvertrag • mass • gerichtsurkunde
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BVGer
A-1793/2006 • A-2422/2008 • A-459/2011 • A-5101/2011 • A-5570/2009 • A-7434/2010 • A-7568/2010 • A-8047/2010