Tribunal federal
{T 0/2}
1E.9/2006 /scd
Urteil vom 20. September 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Schilling.
Parteien
AX.________ und BX.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat René Brigger,
gegen
Kanton Basel-Stadt, handelnd durch das Baudepartement des Kantons Basel-Stadt,
Münsterplatz 11, 4001 Basel, und dieses vertreten
durch Advokat Urs Berger,
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 7,
Stv. Präsidentin, Prof. Dr. Beatrice Wagner Pfeifer, Aeschenvorstadt 4, Postfach 526, 4010 Basel.
Gegenstand
Vorzeitige Besitzeinweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7, vom 21. Februar 2006.
Sachverhalt:
A.
Der Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 25. April 1977 (im Folgenden: "Staatsvertrag"; SR 0.725.122) sieht die Erstellung einer Verbindungsstrasse (Zollfreie Strasse) zwischen Lörrach und Weil am Rhein über schweizerisches Territorium vor. Gemäss dem Staatsvertrag bestimmen sich Linienführung und Bau der Strasse nach dem vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigten Auflageprojekt. Weitere Bewilligungsverfahren sind, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juni 1996 bestätigt hat (BGE 122 II 234), nicht erforderlich. Für den Landerwerb legt Art. 1 Abs. 4 des Staatsvertrages fest, dass die für den Bau der Verbindungsstrasse beanspruchten Grundstücke vom Kanton Basel-Stadt nötigenfalls auf dem Wege der Landumlegung oder der Enteignung zu beschaffen seien. Dafür werde dem Kanton von der Eidgenossenschaft das Enteignungsrecht übertragen. Das Enteignungsverfahren beschränke sich auf die Behandlung der Entschädigungsforderungen; Einsprachen und Planänderungsbegehren seien ausgeschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 1995 leitete der Vizepräsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7, auf Gesuch des Kantons Basel-Stadt das Enteignungsverfahren ein. Die Enteignungspläne wurden vom 15. März bis 13. April 1995 öffentlich aufgelegt. Gemäss diesen Plänen wird von der Parzelle Nr. 1414 Sektion B (GB Riehen) im Halte von 1519.5 m² eine Teilfläche von rund 111 m² für den Strassenbau benötigt. Auf der Parzelle Nr. 1414 lastet ein Bauverbot zu Gunsten der Nachbarparzelle Nr. 1432 Sektion B (GB Riehen), die im Eigentum von AX.________ und BX.________ steht. Diese beiden stellten während der Auflagefrist sowohl Planänderungsgesuche als auch Entschädigungsbegehren.
An der Einigungsverhandlung vom 13. Juni 1995 verfügte der Vizepräsident der Schätzungskommission, dass der Enteigner mit den Enteigneten Vergleichsgespräche durchzuführen habe. Weiter ordnete er die Aussteckung des vorgesehenen Lärmschutzdammes an und verfügte verschiedene Beweissicherungsmassnahmen. So sei vor Inangriffnahme der Bauarbeiten für das auf der Parzelle Nr. 1432 stehende Wochenend- bzw. Rebhaus (...) ein Rissprotokoll aufzunehmen und seien beim Hausfundament Setzungsmessungen durchzuführen. Die Beurteilung der Entschädigungsbegehren für Immissionen verschob der Vizepräsident auf den Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Strasse. Die Planänderungsbegehren wurden zuständigkeitshalber dem kantonalen Baudepartement überwiesen.
Die angeordneten Beweissicherungsmassnahmen wurden im Anschluss an die Einigungsverhandlung durchgeführt. Dagegen ruhten die Vergleichsverhandlungen ab 1997 bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens für die Sanierung und die strassenbaubedingte Verlegung eines Abwasser-Sammelkanals der deutschen Gemeinden im Wiesental (vgl. Urteil 1A.26/2002 vom 20. September 2002).
C.
Nach Wiederaufnahme der Vergleichsgespräche im Juni 2003 ersuchte der Kanton Basel-Stadt mit Eingabe vom 17. Juni 2004 um vorzeitige Besitzeinweisung für die mit der Bauverbotsdienstbarkeit belastete Parzelle Nr. 1414 auf September 2005. Mit Eingabe vom 13. September 2004 beantragten die Enteigneten Sistierung des Besitzeinweisungsverfahrens bzw. Abweisung des Gesuchs um vorzeitige Besitzeinweisung. Mit gleicher Eingabe stellten die Enteigneten weitere Verfahrensanträge sowie ein Ausstandsbegehren gegen die Vizepräsidentin der Eidgenössischen Schätzungskommission. Das Ausstandsgesuch wies die Schätzungskommission am 11. Dezember 2004 ab. Auf die von den Enteigneten erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Februar 2005 nicht ein (1E.2/2005). Am 26. Oktober 2005 teilte der Kanton Basel-Stadt der Schätzungskommission mit, dass die Parzelle Nr. 1414 aufgrund neuerlicher Verzögerungen erst ab August 2007 beansprucht werde.
Am 21. Februar 2006 bewilligte die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 7, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die vorzeitige Besitzergreifung durch den Enteigner auf den Zeitpunkt der Baufreigabe, frühestens auf August 2007. Auf den Antrag der Parteien um Behandlung der unerledigten Einsprache vom 13. April 1995 trat die Schätzungskommission nicht ein. Im Übrigen wurde der Enteigner verpflichtet, bis zum Zeitpunkt der Inbesitznahme ein aktuelles Riss- und Zustandprotokoll zu erstellen.
D.
AX.________ und BX.________ haben gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7, vom 21. Februar 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie stellen den Hauptantrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung sei abzulehnen oder eventuell an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Allenfalls sei die vorzeitige Besitzeinweisung von der Durchführung der an der Einigungsverhandlung vom 13. Juni 1995 angeordneten Beweissicherungsmassnahmen abhängig zu machen.
Der Kanton Basel-Stadt und die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 7, beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Entscheide der Schätzungskommissionen oder deren Präsidenten über die vorzeitige Besitzeinweisung unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (vgl. Art. 76 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 76 |
|
1 | Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81 |
2 | Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83 |
4 | Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84 |
5 | Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85 |
6 | ...86 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 76 |
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1 | Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81 |
2 | Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83 |
4 | Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84 |
5 | Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85 |
6 | ...86 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 77 |
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1 | Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. |
2 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten. |
2.
Nach Art. 76 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 76 |
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1 | Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81 |
2 | Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83 |
4 | Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84 |
5 | Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85 |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 76 |
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1 | Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81 |
2 | Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83 |
4 | Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84 |
5 | Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85 |
6 | ...86 |
Die Beschwerdeführer machen vor Bundesgericht geltend, dass die von Art. 76 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 76 |
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1 | Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81 |
2 | Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83 |
4 | Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84 |
5 | Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85 |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 76 |
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1 | Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81 |
2 | Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83 |
4 | Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84 |
5 | Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85 |
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Diese Vorbringen erweisen sich als unbehelflich.
2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen an den von Art. 76 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 76 |
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1 | Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81 |
2 | Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83 |
4 | Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84 |
5 | Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85 |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 76 |
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1 | Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81 |
2 | Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83 |
4 | Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84 |
5 | Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85 |
6 | ...86 |
2.2 Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu prüfen, ob die von den Enteigneten erhobene Einsprache zulässig sei oder aufgrund des Staatsvertrages ausgeschlossen werden müsse. Zuständig zur Beurteilung dieser Frage ist die Einsprachebehörde (vgl. Art. 55 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 55 - Aufgehoben |
2.3 Die an der Einigungsverhandlung vom 13. Juni 1995 vom damaligen Vizepräsidenten der Schätzungskommission angeordneten Beweissicherungsmassnahmen sind seinerzeit durchgeführt worden. Gemäss den bei den Akten liegenden Unterlagen ist der auf Parzelle Nr. 1414 vorgesehene Lärmschutzdamm ausgesteckt worden. Weiter ist ein Riss- und Zustandsprotokoll mit Fotos für das Rebhaus ... erstellt und sind bei dieser Liegenschaft Lärmmessungen vorgenommen worden. Offenbar hat das Vermessungsamt auch Setzmessungen durchgeführt. Im angefochtenen Entscheid ist der Kanton Basel-Stadt nunmehr mit der Erstellung eines weiteren, aktuellen Riss- und Zustandsprotokolls beauftragt worden. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt, weshalb und inwiefern diese Unterlagen nicht genügten, um auch nach der Besitzergreifung die angemeldete Entschädigungsforderung noch zu prüfen. Ebenso wenig wird erklärt, weshalb die im Jahre 1995 gemachten Feststellungen veraltet und nicht mehr massgebend sein sollten. Ein solches würde nur zutreffen, wenn die Liegenschaft der Beschwerdeführer - was niemand behauptet - inzwischen renoviert oder umgestaltet worden wäre.
2.4 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das Schätzungsverfahren hätte schon längst erledigt werden können, was eine vorzeitige Besitzeinweisung erübrigt hätte, übersehen sie, dass über ihre Forderung um Minderwertsentschädigung für die Ferienhaus-Liegenschaft abschliessend erst nach dem Bau der Strasse entschieden werden kann. Der Vizepräsident der Schätzungskommission hat an der Einigungsverhandlung vom 13. Juni 1995 ausdrücklich die Ausstellung der Entschädigungsbegehren wegen Immissionen bis nach Inbetriebnahme der Autostrasse verfügt, ohne dass die Enteigneten dagegen eingesprochen hätten. Zudem bringen die Beschwerdeführer selbst vor, dass die Gefahr von Rutschungen bestehe und allfällige bau- bzw. setzungsbedingte Schäden, die nicht verhindert werden könnten, abgegolten werden müssten. In diesem Lichte erscheint der Einwand, eine vorzeitige Besitzeinweisung wäre an sich gar nicht nötig, als zumindest widersprüchlich.
2.5 Was den Zeitpunkt der Besitzergreifung rund eineinhalb Jahre nach deren Bewilligung betrifft, so ergibt sich aus dem Enteignungsrecht nichts, was eine derart weit vorausschauende Planung untersagen und den Enteigner zunächst noch zum Zuwarten verpflichten würde. In diesem Zusammenhang darf daran erinnert werden, dass zunächst mit einem Baubeginn im September 2005 gerechnet wurde und sich dieser erst im Laufe des Besitzeinweisungsverfahrens nochmals verschob. Im Übrigen ist schwer verständlich, dass sich die Enteigneten darüber beklagen, schon heute zu wissen, dass mit dem Strassenbau im fraglichen Bereich im August 2007 begonnen werden soll. Die Besitzeinweisung hindert sie denn auch nicht daran, mit dem Enteigner weitere Vergleichsgespräche zu führen und sich mit diesem allenfalls noch vor der vorzeitigen Inbesitznahme der Nachbarparzelle zu einigen.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit in allen Punkten unbegründet.
3.
Die praxisgemäss in Enteignungssachen bescheiden zu bemessenden Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Regel von Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 116 |
|
1 | Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. |
2 | In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Basel-Stadt auferlegt.
3.
Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kanton Basel-Stadt und der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: