Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1793/2006
{T 0/2}
Urteil vom 13. Mai 2008
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
Parteien
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Staatshaftung (Schadenersatz).
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion (OZD), hatte dem Fernsehproduzenten Y._______ im Jahr ... die Erlaubnis erteilt, ein Kontrollteam des Zolls bei Tankkontrollen zu begleiten. Fernsehproduzent Y._______ beabsichtigte, sich in einem Beitrag damit zu befassen, dass Heizöl unzulässigerweise als Betriebsstoff für Motorfahrzeuge verwendet werde, weil es bekanntlich massiv geringer mit Mineralölsteuer belastet und deshalb billiger ist als Dieselöl.
Anlässlich einer Kontrolle vom ... entdeckten zwei Mitarbeitende der Eidgenössischen Zollverwaltung auf einer Baustelle im Kanton ... im Treibstofftank eines Baggers ein Gemisch aus Heizöl und Diesel. Sie prüften deshalb auf dem Betriebsgelände der Z._______ bei welcher der Bagger vollgetankt worden war, den Inhalt des dortigen Dieseltanks. Das Kamerateam von Fernsehproduzent Y._______ filmte diese Prüfung. Dabei stellten die Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung fest, dass das Dieselöl einen Anteil von ca. 4% Heizöl enthielt. Dieser Tank war kurz zuvor durch die A._______ im Auftrag der X._______ als Verkäuferin aufgefüllt worden. Der Fahrer der A._______ hatte am Nachmittag des ... vor der Lieferung von 21'111 Liter Dieselöl nicht bemerkt, dass sich noch ein Restbestand von 932 Liter Heizöl im Tank befunden hatte. Die Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung telefonierten umgehend der X._______ und forderten sie auf, den Tankinhalt auszutauschen. Am folgenden Tag nahm diese den Austausch mit einem firmeneigenen Tankwagen vor. Das Kamerateam von Fernsehproduzent Y._______ filmte auch diesen Vorgang. Bei den Dreharbeiten vom ... wurden diverse Abläufe der Zollkontrolle noch einmal nachgestellt und neuerlich gefilmt.
B.
Am ... war auf der Webseite einer Gesellschaft, zu deren Fernsehprogramm auch die Sendung Fernsehproduzent Y._______ gehört, folgende Ankündigung zu lesen: "Fernsehproduzent Y._______ vom (Datum: ...), ... Uhr / Treibstoffkontrolle Zollbeamte machen Jagd auf Steuerhinterzieher. Wegen den hohen Treibstoffpreisen fahren viele Lastwagen und Traktoren statt mit Diesel mit dem billigeren Heizöl und sparen sich damit die Mineralölsteuer."
In der Folge intervenierte der Vertreter der X._______ bei Fernsehproduzent Y._______ wegen der geplanten Sendung zuerst mündlich (telefonisch) und hierauf mit Schreiben vom .... Er forderte Fernsehproduzent Y._______ auf, durch Rücksendung eines gegengezeichneten Exemplars jenes Briefes (bis ...) zu bestätigen, "dass im geplanten Beitrag die bei der Z._______ durchgeführte Treibstoffkontrolle nicht ausgestrahlt wird". Ebenfalls gelangte der Vertreter der X._______ am ... schriftlich an die Eidgenössische Zollverwaltung mit dem Ersuchen, bei Fernsehproduzent Y._______ zu intervenieren, um die geplante Ausstrahlung des Beitrags zu verhindern. Mit Schreiben vom ... forderte die OZD Fernsehproduzent Y._______ auf, "den vorgesehenen Beitrag so zu schneiden oder zu anonymisieren, dass die Personen, Fahrzeuge und Einrichtungen der X._______ weder direkt noch indirekt erwähnt oder erkennbar sind". Sollte dies nicht möglich sein, wurde um Rückzug des Beitrages ersucht.
C.
Nachdem die X._______ auch am ... von Fernsehproduzent Y._______ nichts gehört hatte, reichte sie beim Bezirksgericht B._______ ein Begehren um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein, um zu verhindern, dass im geplanten Fernsehbericht über diese Kontrolle und die X._______ berichtet werde. Noch am gleichen Tag wies das Bezirksgericht B._______ dieses Gesuch ab, da die Voraussetzungen für den Erlass einer superprovisorischen Verfügung nicht gegeben seien. Nach Ansicht des Gerichts fehlte es an Anhaltspunkten für eine drohende Verletzungshandlung und an der Verhältnismässigkeit der nachgesuchten Massnahme. Die X._______ wurde dazu verpflichtet, die Gerichtskosten von Fr. ... zu bezahlen.
Am ... wurde der angekündigte Beitrag von etwa acht Minuten Dauer durch Fernsehproduzent Y._______ im Fernsehen ausgestrahlt. Über jene Kontrolle, die auch die X._______ betraf, wurde etwa drei Minuten lang berichtet. Gezeigt wurde auf dem Betriebsgelände der Z._______ die Kontrolle des Tanks bzw. dessen Inhalts sowie der Austausch des Tankinhalts am Folgetag. Aus den Aussagen der beteiligten Personen, insbesondere der interviewten Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung, geht hervor, dass der im Dieseltank gefundene Anteil Heizöl auf eine aus Versehen erfolgte Vermischung von Diesel mit einem Rest Heizöl zurückzuführen war. Weder von der X._______ noch von der A._______ wurde die Firma erwähnt. Auch die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin sind nicht erkennbar. In einer Einstellung lässt sich auf einem Lastwagen kurz der Firmenname "Z._______" ablesen. In einer anderen Sequenz wurde ein Tankwagenchauffeur mit Namen gezeigt und interviewt, ohne jedoch dessen Arbeitgeberin zu nennen.
D.
Am ... stellte der Vertreter der X._______ die Honorarnote zu. Die Rechtsanwälte C._______ welche von der Gesellschaft offenbar am ... mandatiert worden waren, stellten einen Honorarbetrag von Fr. ... in Rechnung. Rechtsanwalt D._______, der später beigezogen wurde, machte Fr. ... geltend. Zusammen mit den Verfahrenskosten des Bezirksgerichts B._______ von Fr. ... ergibt dies einen Betrag von total Fr. ....
Mit Schreiben vom ... verlangte die X._______ beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) von der OZD Schadenersatz aus Verantwortlichkeit des Bundes im Betrag dieser Fr. ... zuzüglich Fr. ... für die Anwaltskosten des Schadenersatzverfahrens.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 wies das EFD das Schadenersatzbegehren der X._______ ab. Gleichzeitig wurden der Gesellschaft die Verfahrenskosten von Fr. ... auferlegt; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Es bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung und dem behaupteten Schaden. Von der X._______ werde ein Vermögensschaden geltend gemacht. Daher stelle sich die Frage, ob eine Norm zum Schutz des betroffenen Vermögens bestehe. Zwar würde eine Verletzung des Amtsgeheimnisses durch die Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung geltend gemacht. Das Schutzobjekt dieser Bestimmung sei jedoch das reibungslose Funktionieren der Verwaltung bzw. die Privatsphäre des Einzelnen; in diesem Sinne scheine es fraglich, ob diese Bestimmungen auch zum Schutz von Vermögensinteressen dienten. Es liege auf der Hand, dass die von der OZD erteilte Drehbewilligung nur Personen und Einrichtungen der Eidgenössischen Zollverwaltung umfasst habe. Hinsichtlich weiterer beteiligter Personen sei die Verwaltung davon ausgegangen, dass es an Fernsehproduzent Y._______ gelegen habe, die notwendigen Einwilligungen von Dritten einzuholen oder den Bericht entsprechend zu anonymisieren. Das Gesuch sei auch deshalb unbegründet, weil der von der X._______ getätigte Aufwand, der als Schaden geltend gemacht werde, nicht entstanden wäre, hätte die Gesellschaft entsprechend der Sach- und Rechtslage gehandelt. Es hätten keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die X._______ von Fernsehproduzent Y._______ als Hinterzieherin von Abgaben im geplanten Sendebeitrag dargestellt werde. Diesen Umstand habe das Bezirksgericht B._______ in seiner Verfügung vom ... betreffend vorsorgliche Massnahmen auch so beurteilt. Die von der X._______ gegen den geplanten Sendebeitrag getätigten rechtlichen Schritte seien auch aus damaliger Sicht unnötig gewesen. Damit fehle es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der OZD und dem behaupteten Schaden. Das Erteilen der Drehbewilligung durch die Verwaltung sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet gewesen, einen Erfolg im Sinne des geltend gemachten - unnötigen - Aufwands herbeizuführen.
E.
Mit Schreiben vom 28. November 2006 reicht die X._______ (Beschwerdeführerin) beim EFD eine als "Wiedererwägungsgesuch / Beschwerde" bezeichnete Eingabe ein und stellt folgende Anträge:
"1. Es sei der Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 27. Oktober 2006 in Wiedererwägung zu ziehen und das Begehren der Gesuchstellerin vom 22. August 2006 gutzuheissen.
2. Eventualiter sei die vorliegende Eingabe als Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung, ... [Adresse], unter Angabe eines Vermerkes über die Fristwahrung weiterzuleiten.
3. Es sei Fernsehproduzent Y._______ zu verpflichten, sämtliche in elektronischer Form vorhandenen Aufzeichnungen des für den ... geplanten Beitrags mit dem Titel "Zollbeamte machen Jagd auf Steuerhinterzieher" zu edieren.
4. Eventualiter sei für den Fall, dass lediglich noch die definitiv ausgestrahlte Version dieses Beitrages vorhanden ist, der damals zuständige Redaktionsverantwortliche von Fernsehproduzent Y._______, Herr ..., zu den mit der Ausstrahlung des geplanten Beitrages verbundenen Umständen zu befragen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, die OZD habe das Amtsgeheimnis dadurch verletzt, indem Mitarbeitende der Eidgenössischen Zollverwaltung Fernsehproduzent Y._______ dahingehend informiert hätten, für die Aufzeichnung der Tankkontrolle zu einem gewissen Zeitpunkt an einem gewissen Ort zu erscheinen. Bereits durch diese Handlung seien Informationen preisgegeben worden, welche nicht hätten weitergegeben werden dürfen, da sie offensichtlich nicht nur Personen und Einrichtungen der Eidgenössischen Zollverwaltung umfassten. Dabei sei es zu Filmaufnahmen auf dem Gelände eines Dritten, der Z._______, gekommen. Die Beschwerdeführerin sei am nächsten Tag zu einem zweiteiligen Showblock aufgeboten worden: einerseits Wiederholung des Mess- und Kontrollvorganges (simulierter Vorgang) und andererseits der Warenaustausch. Die OZD habe am ... Fernsehproduzent Y._______ ein Schreiben zukommen lassen, in welchem festgehalten worden sei, dass ohne Einverständnis der Beschwerdeführerin bzw. ohne völlige Anonymisierung der gefilmten Personen und Fahrzeuge die Gefahr der Persönlichkeitsverletzung, der Amtsgeheimnisverletzung oder anderer zivil- und strafrechtlicher Tatbestände bestünde, ansonsten sei der Beitrag zurückzuziehen.
Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Ankündigung im Fernsehprogramm davon ausgehen müssen, dass sie im geplanten Beitrag in ein schlechtes Licht gerückt und als Steuerhinterzieherin dargestellt werde. Da Fernsehproduzent Y._______ ihr den Sendebeitrag nicht rechtzeitig vor der Ausstrahlung habe zukommen lassen, hätte sie selber etwas unternehmen müssen, um sicherzugehen, dass in der Öffentlichkeit nicht von ihr und einer Kundin ein falsches Licht verbreitet werde. Die Intervention beim Bezirksgericht B._______ sei unter diesen Umständen erforderlich gewesen. Ohne diese Massnahme und die Einschaltung eines Rechtsanwaltes wäre der Beitrag von Fernsehproduzent Y._______ mit Sicherheit anders ausgefallen und hätte den befürchteten Effekt gehabt. Die zum Schutz der Persönlichkeit getätigten Rechtshandlungen seien zum damaligen Zeitpunkt erforderlich gewesen und als verhältnismässig zu bezeichnen. Erst dadurch und durch die ebenfalls erfolgte Intervention der OZD, den geplanten Beitrag zu modifizieren, sei eine Anpassung des geplanten Beitrags vorgenommen worden.
F.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 trat das EFD auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. ... auferlegt und die Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. November 2006 an die Eidgenössische Rekurskommission für Staatshaftung (HRK) überwiesen. Das EFD führte aus, die Beschwerdeführerin habe im Wiedererwägungsgesuch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht.
G.
Am 30. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen habe. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. ... bis zum 20. Februar 2007 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen; der Kostenvorschuss wurde innert angesetzter Frist überwiesen.
H.
Mit Schreiben vom 16. März 2007 beantragte das EFD die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung, da die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift keine neuen Argumente vorgebracht hätte.
I.
Mit Verfügung vom 25. März 2008 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, den Schaden bezüglich der Rechnung vom ... von Rechtsanwalt D._______, zu substanziieren. Die Eingabe vom 1. April 2008, welche auch Aufzeichnungen zum Aufwand für das vorliegenden Verfahren enthielt, wurde dem EFD zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Das EFD stellt in seiner Eingabe vom 7. April 2008 fest, es habe sich bisher nicht zum Quantitativen geäussert, stellt aber fest, die Höhe des geltend gemachten Schadens sei ungenügend substanziiert und der Aufwand zum Teil unverhältnismässig.
Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz [VG, SR 170.32]) erlischt die Haftung des Bundes, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten.
Die fraglichen Filmaufnahmen wurden am ... und am ... gedreht, der Beitrag am ... im Fernsehen ausgestrahlt. Die Kostennoten der Rechtsanwälte, deren Honorar als Schadenersatz geltend gemacht wird, datieren vom .... Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom ... das Schadenersatzbegehren bei der OZD anhängig gemacht, die diese Angelegenheit zuständigkeitshalber an den Rechtsdienst des EFD zusammen mit einer Stellungnahme weitergeleitet hat, sodass die einjährige Frist mit jener Eingabe gewahrt worden ist.
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des EFD vom 27. Oktober 2006, worin dieses über ein Schadenersatzbegehren entschieden hat. Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 10 - 1 Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16 |
|
1 | Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16 |
2 | Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
1.3 Die angefochtene Verfügung des EFD vom 27. Oktober 2006 wurde am 30. Oktober 2006 an den Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt. Mit der Eingabe vom 28. November 2006 hat die Beschwerdeführerin eine als "Wiedererwägungsgesuch / Beschwerde" bezeichnete Eingabe an das EFD gerichtet, welche von diesem nach Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs am 4. Dezember 2006 antragesgemäss zuständigkeitshalber an die HRK überwiesen wurde. Diese Eingabe entspricht den formellen Voraussetzungen, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.5 Nach Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
Die Untersuchungsmaxime und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gelten indessen nicht unbeschränkt. Zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung von weiteren Rechtsfragen muss die Beschwerdeinstanz von sich aus nur vornehmen, wenn sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (BGE 119 V 349 E. 1a; 117 V 263 E. 3b; 117 1b 117 E. 4a; 110 V 53 E. 4a; André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II, Neuenburg 1984, S. 927; Moser, a.a.O., Rz 1.8).
1.6 Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen gegenüber dem Gemeinwesen weisen einen vermögensrechtlichen Charakter auf und fallen deshalb grundsätzlich unter die Schutzgarantien von Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.
2.1 Rechtsgrundlage einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Bundes ist Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
|
1 | Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
2 | Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen. |
3 | Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. |
4 | Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen. |
2.2 Zur Begründung einer Schadenersatzpflicht müssen bei der Staatshaftung analog zum privaten Haftpflichtrecht folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, Rz. 117; Max Keller/Carole Schmid-Syz, Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, S. 11 ff.):
- (quantifizierter) Schaden;
- Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit;
- Widerrechtlichkeit dieses Verhaltens;
- adäquate Kausalität zwischen dem Verhalten des Beamten und dem Schaden.
Die ersten beiden Voraussetzungen sind nicht umstritten. Zum einen, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten für die Bezahlung von Anwalts- und Gerichtskosten um einen Schaden im Rechtssinn handelt, nämlich um eine unfreiwillige, ungewollte Vermögenseinbusse, die - hier - in einer Verminderung der Aktiven besteht (Rey, a.a.O., Rz. 151). Zum andern, dass die Angestellten der Eidgenössischen Zollverwaltung Beamte bzw. übrige Arbeitskräfte des Bundes im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. e
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich: |
|
1 | Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich: |
a | ...5 |
b | die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler; |
c | die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte; |
cbis | die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; |
d | die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen; |
e | die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes; |
f | alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. |
2 | Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten. |
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
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1 | Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
2 | Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen. |
3 | Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. |
4 | Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen. |
Umstritten ist insbesondere, ob eine solche Schädigung widerrechtlich erfolgte (dazu E. 3) und ob zwischen der schädigenden Handlung und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (dazu E. 4). Falls diese beiden Fragen bejaht werden, wäre weiter zu prüfen, ob der Schaden genügend substanziiert ist.
3.
3.1
3.1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist eine Schadenzufügung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
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1 | Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
2 | Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen. |
3 | Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. |
4 | Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen. |
Liegt eine Verletzung absoluter Rechte (insbesondere Leben, Gesundheit, Eigentum) ohne Rechtfertigungsgrund vor, so ergibt sich die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung grundsätzlich direkt aus diesem Erfolg, ohne dass es zusätzlich eines verpönten Verhaltens im dargestellten Sinne bedürfte (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d). Eine blosse Vermögensschädigung ohne gleichzeitigen Eingriff in ein absolutes Recht ist demgegenüber - wie gesehen - nur widerrechtlich, wenn sie auf der Verletzung einer Amtspflicht beruht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient (BGE 132 II 449 E. 3.3; 132 II 305 E. 4.1). Dabei stellt allerdings nicht jede noch so geringfügige Amtspflichtverletzung eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit dar; vielmehr ist erforderlich, dass eine für die Ausübung der amtlichen Funktion wesentliche Pflicht betroffen ist (vgl. BGE 132 II 305 E. 4.1 S. 318). Weiter reicht nicht aus, dass sich die schädigende Handlung im Nachhinein als gesetzwidrig erweist: Haftungsbegründend ist lediglich eine unentschuldbare Fehlleistung, die einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre. Die Amtspflichten sollen vor Schädigungen durch fehlerhafte Rechtsakte bewahren, nicht aber die Normen des anzuwendenden materiellen Rechts selber schützen (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d/dd mit Hinweisen; Entscheid der HRK vom 5. November 2001, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.51 E. 3a).
3.1.2 Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes führt dazu, dass für einen an sich rechtswidrig verursachten Eingriff kein Schadenersatz zu leisten ist. Rechtfertigungsgründe schliessen die Widerrechtlichkeit aus (Roland Brehm, in: Berner Kommentar, Rz. 60 ff. zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
3.2 Im Schadenersatzbegehren vom ... sieht die Beschwerdeführerin die Widerrechtlichkeit in einer Verletzung des Amtsgeheimnisses von Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. |
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1 | Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. |
2 | Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | den Bearbeitungszweck; |
c | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. |
3 | Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. |
4 | Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. |
5 | Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 22 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis - 1 Die Angestellten unterstehen dem Berufsgeheimnis, dem Geschäfts- und dem Amtsgeheimnis. |
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1 | Die Angestellten unterstehen dem Berufsgeheimnis, dem Geschäfts- und dem Amtsgeheimnis. |
2 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Schweigepflicht in Ergänzung der Spezialgesetzgebung. |
Das EFD führt in der angefochtenen Verfügung aus, es sei fraglich ob die Bestimmungen von Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 22 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis - 1 Die Angestellten unterstehen dem Berufsgeheimnis, dem Geschäfts- und dem Amtsgeheimnis. |
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1 | Die Angestellten unterstehen dem Berufsgeheimnis, dem Geschäfts- und dem Amtsgeheimnis. |
2 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Schweigepflicht in Ergänzung der Spezialgesetzgebung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
3.3 Obwohl die Frage von keiner Partei aufgeworfen wird, ist aufgrund des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen (E. 1.5.) vorweg zu entscheiden, ob eine Verletzung absoluter Rechte oder ein reiner Vermögensschaden, das heisst eine Vermögensschädigung ohne gleichzeitigen Eingriff in ein absolutes Recht vorliegt. Die Beschwerdeführerin führt mehrmals aus, sie habe in der Sendung nicht als Steuerhinterzieherin dargestellt werden wollen. Damit macht sie implizit eine drohende Verletzung ihrer Persönlichkeit geltend. Der Schutz der Persönlichkeit nach Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
Daher muss sich das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu äussern, ob eine Verletzung von Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) MinöStG Art. 8 Schweigepflicht - Personen, die zum Vollzug dieses Gesetzes beigezogen werden oder gegenüber der Steuerbehörde auskunftspflichtig sind, müssen gegenüber Dritten über die in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen bewahren und den Einblick in amtliche Akten verweigern. |
3.4 Des weiteren ist zu prüfen, ob sich die OZD auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, was die Rechtswidrigkeit ausschliessen würde, insbesondere auf die rechtmässige Ausübung öffentlicher Gewalt (E. 3.1.2). In der angefochtenen Verfügung wird nicht auf diese Frage eingegangen. Es ist jedoch unumstritten, dass insbesondere keine Einwilligung der Beschwerdeführerin vorliegt.
Demzufolge gilt es abzuklären, ob sich die Verwaltung darauf berufen kann, ihr Vorgehen sei durch ihre Pflicht zur Information der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit (nachfolgend E. 3.4.1) bzw. das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (nachfolgend 3.4.2) gerechtfertigt.
3.4.1 Nach Art. 180 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 180 Regierungspolitik - 1 Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. |
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1 | Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. |
2 | Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 10 Information - 1 Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. |
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1 | Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. |
2 | Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 40 Information - Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin trifft in Absprache mit der Bundeskanzlei die geeigneten Vorkehren für die Information über die Tätigkeit des Departements und bestimmt, wer für die Information verantwortlich ist. |
Dem Gesagten zufolge hat die Verwaltung zwar die Pflicht, über ihre Tätigkeit, also auch über die Vornahme von Kontrollen durch die Eidgenössische Zollverwaltung, zu informieren. Diese Pflicht hat dort ihre Grenze, wo die privaten Interessen überwiegen. Im konkreten Fall ergibt eine Interessenabwägung, dass das Interesse der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung der Tatsache, dass sie - in welcher Form auch immer - in einen Fall von "Heizöl im Treibstofftank" involviert war, das Interesse der Verwaltung an der Information der Öffentlichkeit über die staatliche Kontrolltätigkeit überwiegt. Es ist anerkannt, dass strafrechtliche Verurteilungen zur Privatsphäre einer Person zu zählen sind (Meili, a.a.O., Rz. 26). Das Gleiche muss auch dafür gelten, dass eine Person in strafrechtliche Untersuchungen wie die hier zur Diskussion stehenden - in welcher Position auch immer - involviert ist. Selbst wenn man die Informationspflicht der Eidgenössischen Zollverwaltung über ihre Kontrolltätigkeit höher werten würde als das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin, könnte sich die Verwaltung nicht auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen, da die weiteren Voraussetzungen, um sich auf die rechtmässige Ausübung öffentlicher Gewalt berufen zu können (E. 3.1), nicht erfüllt sind: Die drohende Schädigung, das heisst die Verletzung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, war weder der Zweck noch eine unvermeidliche Begleiterscheinung einer an sich gerechtfertigten amtlichen Handlung. Die Eidgenössische Zollverwaltung hätte ihre eigenen Mitarbeitenden so instruieren müssen, dass Fernsehproduzent Y._______ drehen dürfe, wenn die Beteiligten zugestimmt haben oder zum Mindesten, dass keine Aufnahmen zugelassen worden wären, welche eine Identifizierung der beteiligten Privaten zugelassen hätten. Auch ist mit der umfassenden Drehbewilligung ohne irgendwelche Einschränkungen bzw. Schutzvorkehren weder das pflichtgemässe Ermessen noch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt. Somit kann sich die Eidgenössische Zollverwaltung nicht auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen.
3.4.2 Das Bundesgericht hat sich mit der Rechtfertigung von Persönlichkeitsverletzungen durch das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit umfassend in seiner Rechtsprechung zur Berichterstattung durch die Presse befasst; die dortigen Schlüsse gelten hier analog. Es hat festgehalten, dass der Richter, wo es um die Berichterstattung in den Medien geht, das Interesse des Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse an der Erfüllung des Informationsauftrags, insbesondere des Wächteramts, abzuwägen habe. Bei diesem Vorgang stehe dem Richter ein gewisses Ermessen zu. Die Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung könne stets nur soweit reichen, als ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht. Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang einer konkreten Publikation zu entnehmen sind, müsse auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt werden (BGE 132 III 641 E. 3.1; 129 III 529 E. 3.1; 127 III 481 E. 2c; 126 III 209 E. 3a und E. 4a; Meili, a.a.O., Rz. 49; Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, Bern 1999, Rz. 12.29). Der Informationsauftrag der Presse bilde keinen absoluten Rechtfertigungsgrund; vielmehr sei eine Abwägung des Interesses des Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Person gegen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit in jedem Fall unentbehrlich (BGE 132 III 641 E. 5.2; 129 III 529 E. 3.1). Die Verbreitung wahrer Tatsachen sei grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um solche aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen sei demgegenüber an sich widerrechtlich; an der Verbreitung von Unwahrheiten könne nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen (BGE 129 III 529 E. 3.1; 126 III 209 E. 3a).
Damit ist eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Eidgenössischen Zollverwaltung und jenem der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Der Verwaltung ging es darum, die Öffentlichkeit darüber zu orientieren, dass die unzulässige Verwendung von Heizöl als Treibstoff kontrolliert werde und damit um eine gewisse generalpräventive Wirkung der Berichterstattung. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit umfasst jedoch einzig die Tatsache, dass solche Kontrollen stattfinden, allenfalls noch den Umstand, dass die Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung bei den Kontrollen auch fündig werden, jedoch nicht die Personen, bei denen konkret die missbräuchliche Verwendung von Heizöl festgestellt wird. Für die Beschwerdeführerin steht, wie sie mehrfach ausführt, im Zentrum, dass sie nicht als Steuerhinterzieherin oder im Umfeld einer Steuerhinterziehung dargestellt wird. Die Interessenabwägung fällt eindeutig zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Öffentlichkeit erfahren muss, dass die Beschwerdeführerin, wenn auch nur ganz am Rande, in die missbräuchliche Verwendung von Heizöl verwickelt war. Die Erwähnung der Beschwerdeführerin in der Berichterstattung durch Fernsehproduzent Y._______ wäre selbst dann unzulässig gewesen, wenn ihr ein strafrechtlicher Vorwurf zu machen gewesen wäre, gehört doch der Umstand, dass jemand mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist, wie bereits erwähnt (E. 3.4.1) zur Privatsphäre einer Person, deren Verletzung das Vorliegen eines besonderes wichtigen öffentlichen Interesses verlangen würde (Pedrazzini/Oberholzer, a.a.O., S. 147). Keine Rolle spielt demzufolge, dass die OZD bei der Erteilung der Drehbewilligung der Auffassung gewesen war, dass Fernsehproduzent Y._______ die einschlägigen Normen des Persönlichkeits- und Datenschutzrechtes kennt und beachtet. Damit kann sich die OZD auch nicht auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen.
3.4.3 Unbehelflich ist die Argumentation der Verwaltung, die an Fernsehproduzent Y._______ erteilte Drehbewilligung habe von diesem Unternehmen nur dahingehend verstanden werden können, dass diese nur Personen und Einrichtungen der Eidgenössischen Zollverwaltung umfasse. Wer sich gegenüber einem Journalisten über einen bestimmten Sachverhalt äussert, muss damit rechnen, dass jener eines Tages damit an die Öffentlichkeit gelangen wird (BGE 132 III 641 E. 3.2).
3.5 Demzufolge ist festzuhalten, dass die Erteilung dieser Drehbewilligung durch die Eidgenössische Zollverwaltung an Fernsehproduzent Y._______ widerrechtlich war.
4.
4.1
4.1.1 Rechtsgenügende Kausalität liegt im Haftpflichtrecht vor, wenn zwischen der schädigenden Handlung und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, der zugleich im Sinne der Rechtsprechung adäquat ist. Natürliche Ursache ist nach der Rechtsprechung jede Bedingung, "die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg entfiele", die also "conditio sine qua non" war (BGE 132 III 715 E. 2.2; Roland Brehm, in: Berner Kommentar, Rz. 106 zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
4.1.2 Inadäquat ist ein Kausalzusammenhang, wenn die Anwendung der Adäquanzformel ergibt, dass die natürlich kausale Ursache nicht generell nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Schaden herbeizuführen (Brehm, a.a.O., Rz. 134; Rey, a.a.O., Rz. 549 ff.).
4.1.3 Eine an sich adäquate Ursache kann aber auch ihre Bedeutung vollständig verlieren, wenn sie durch eine andere Ursache abgelöst wird, die schliesslich zum eingetretenen Schaden führt. Diese sogenannte Unterbrechung des Kausalzusammenhangs besteht im Hinzutreten einer anderen adäquaten Ursache, welche einen derart hohen Wirkungsgrad (Intensität) aufweist, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (Rey, a.a.O., Rz. 552 und dort zitierte Autoren). Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Erscheint die eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs angenommen (BGE 130 III 182 E. 5.4, 116 II 519 E. 4b S. 524 und dort zitierte Urteile).
4.2
4.2.1 Die natürliche Kausalkette zwischen der Erteilung der Drehbewilligung durch die OZD und den geltend gemachten Schadensposten wird von keiner der Parteien in Abrede gestellt. Nach der "Conditio sine qua non-Formel" (E. 4.1.1) wäre es denn auch - mit der im nächsten Absatz erläuterten Ausnahme - ohne Erteilung der Drehbewilligung nie zu dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Schaden gekommen. Die Drehbewilligung stand am Anfang einer langen Kausalkette, welche über das "zufällige" Aufspüren (so die Beschwerdeführerin in Rz. 17 der Eingabe vom ... an das Bezirksgericht B._______) des Baggers, dessen Auftanken bei der Z._______, die Belieferung der Z._______ durch die Beschwerdeführerin unter Mithilfe der A._______, den Fehler des Chauffeurs, die Filmaufnahmen, die unbeantworteten Demarchen bei Fernsehproduzent Y._______, die Beauftragung von zwei verschiedenen Anwälten, den verlorenen Prozess vor Bezirksgericht B._______, inklusive die daraus entstehenden Prozesskosten, bis zur Rechnungstellung durch die beteiligten Anwälte für ihre vorprozessualen und prozessualen Kosten, das heisst zum geltend gemachten Schaden führte.
4.2.2 Am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Erteilung der Drehbewilligung und den geltend gemachten Anwaltskosten fehlt es hingegen bei denjenigen Posten auf der Honorarnote von C._______ vom ..., die sich auf die Anzeige des Versehens des Chauffeurs bei der OZD beziehen. Diese Anzeige wäre nämlich auch erfolgt, wenn die Kontrolle bei der Z._______ nicht gefilmt worden wäre. Die Schadenersatzforderung ist entsprechend zu reduzieren.
4.3 Hingegen bestreitet das EFD das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Erteilen der Drehbewilligung und dem geltend gemachten Schaden. Demnach ist zu fragen, ob die Erteilung der Drehbewilligung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet gewesen ist, Gerichts- und Anwaltskosten in der geltend gemachten Höhe zu bewirken, so dass deren Entstehung als durch die Erteilung der Drehbewilligung allgemein begünstigt erscheint (E. 3.1.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung auch singuläre, aussergewöhnliche Bedingungsverhältnisse als adäquat beurteilt werden (Rey, a.a.O. Rz. 534 ff. und dort zitierte Entscheide), wobei dieser Rechtsprechung auch Kritik erwachsen ist (dazu Brehm, a.a.O., Rz. 123 ff.). Wesentlich ist auch, dass die Adäquanz ex post beurteilt wird, das heisst es kommt nicht auf die Erkennbarkeit ex ante an; der Entscheid ergeht aus der Retrospektive (Brehm, a.a.O., Rz. 122b zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
4.3.1 Dass es beim Drehen der Sequenzen zu Fernsehaufnahmen von - beteiligten und unbeteiligten - Dritten kommen kann, die allenfalls nicht damit einverstanden sind, dass über sie am Fernsehen berichtet wird und die deshalb gegebenenfalls Massnahmen ergreifen, um sich dagegen zu wehren, entspricht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der allgemeinen Lebenserfahrung; Sendungsthema waren immerhin Gesetzesverstösse im Abgabenbereich. Dazu kommt, dass allgemein bekannt ist, dass auch politische und Dokumentationssendungen manchmal aufgebauscht werden, um die Einschaltquoten zu heben und dass selbst von seriösen Medienunternehmen in solchem Zusammenhang die Grenzen des Persönlichkeitsrechts hin und wieder nicht respektiert werden. Keine Rolle spielt deshalb, ob die OZD bei Bewilligungserteilung der Auffassung gewesen war, dass Fernsehproduzent Y._______ die einschlägigen Normen des Persönlichkeits- und Datenschutzrechtes kennt und beachtet. Demnach ist die Adäquanz zwischen dem Verhalten der OZD und dem eingetretenen Schaden grundsätzlich zu bejahen.
4.3.2 Zu prüfen ist immerhin noch, ob diese Folgerung auch gilt, wenn es sich beim geltend gemachten Schaden vorwiegend um Anwaltskosten handelt. Die Frage stellt sich, ob es sich um einen Haftpflichtfall handelt, der problemlos direkt zwischen den Parteien abgewickelt hätte werden können und der Beizug eines Anwalts eine Schadensvergrösserung darstellt, die nicht mehr im adäquaten Kausalzusammenhang zum Schadenereignis steht, sondern nur eine mit Kosten verbundene Bequemlichkeit darstellt, die nicht auf den Haftpflichtigen überwälzt werden darf (Brehm, a.a.O., Rz. 87 zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Es besteht aber noch eine weitere Problematik. Gemäss Handelsregistereintrag ist Rechtsanwalt C._______ Mitglied und Sekretär der Beschwerdeführerin mit Einzelzeichnungsrecht. Die Frage stellt sich, ob die Rechnungsstellung durch ein solches Verwaltungsratsmitglied für Arbeiten, wie die im vorliegenden Zusammenhang geleisteten, als adäquatkausale Folge der durch die Zollverwaltung erteilten Drehbewilligung erscheint. Dabei kann die für Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
4.3.3 Die Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist damit streng zu trennen von jener nach einer allfälligen Widerrechtlichkeit des Erteilens der Drehbewilligung; nur unter jenem Blickwinkel geht es um die Frage, ob die OZD die Drehbewilligung hätte erteilen dürfen.
4.4 Die Frage stellt sich weiter, ob die Kausalkette zwischen der Erteilung der Bewilligung und dem Schaden durch das Hinzutreten einer anderen adäquaten Ursache unterbrochen worden ist (E. 4.1.3). Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs einerseits bezüglich des Verhaltens von Fernsehproduzent Y._______ (E. 4.4.1) und andererseits bezüglich des Verfahrens vor dem Bezirksgericht B._______ (E. 4.4.2).
4.4.1 Es ist nicht umstritten, dass Fernsehproduzent Y._______ auf die telefonischen und schriftlichen Demarchen des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht reagiert hat. Dieses Verhalten steht sowohl in einem natürlichen als auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum eingetretenen Schaden: Nach der "Conditio sine qua non-Formel" (E. 3.1) wäre ein Teil des Schadens entfallen, wenn Fernsehproduzent Y._______ die Erklärung unterzeichnet bzw. den Beitrag hätte visionieren lassen. Weil sich die Frage stellt, ob eine Unterlassung - das Unterlassen einer Antwort auf die Demarchen der Beschwerdeführerin - als kausal zu werten ist, gilt es vorerst abzuklären, ob eine Pflicht zu schadenverhinderndem Handeln besteht (Rey, a.a.O., Rz 593, 602). Eine solche ist aufgrund des sogenannten Gefahrensatzes zu bejahen. Wer einen Zustand schafft, der einen anderen schädigen könnte, ist verpflichtet, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen (Rey, a.a.O., Rz. 602, 753). Fernsehproduzent Y._______ hat mit seinen Aufnahmen eine solche gefährliche Situation geschaffen. Die ungeschnittenen Aufnahmen umfassten unbestrittenermassen auch Sequenzen, die eine Identifizierung der Beschwerdeführerin zugelassen hätten. Dass die Möglichkeit einer Persönlichkeitsverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin bestand, musste Fernsehproduzent Y._______ auch aufgrund des Schreibens der OZD vom ... an ihn realisieren, in welchem auf die rechtlichen Bedingungen der Ausstrahlung des Beitrages über die Treibstoffkontrolle hingewiesen wurde. Dieses Schreiben betont, dass sich die Drehbewilligung der OZD nur auf Einrichtungen der Eidgenössischen Zollverwaltung bezieht, nicht jedoch auf Dritte. Demzufolge wäre Fernsehproduzent Y._______ verpflichtet gewesen, auf die Demarchen der Beschwerdeführerin zu reagieren und daher ist - rechtlich gesehen - das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der unterlassenen Reaktion und dem eingetretenen Schaden zu bejahen.
Zu prüfen bleibt somit, ob diese adäquate Ursache - dass Fernsehproduzent Y._______ nicht reagiert hat - eine solche Intensität aufgewiesen hat, dass diese die Bewilligungserteilung durch die OZD gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt (E. 4.1.3). Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass dies nicht zutrifft, weil nur die Bewilligungserteilung durch die OZD und die damit geschaffene Möglichkeit, die Kontrolleure auf ihrer Fahrt zu begleiten, überhaupt eine Situation schufen, in welcher es zu den fraglichen Filmaufnahmen kommen konnte, deren Ausstrahlung die Beschwerdeführerin vermeiden wollte. Die fehlende Reaktion seitens des Fernsehproduzenten Y._______ hat somit zwar ebenfalls eine adäquate Schadensursache gesetzt, welche aber nicht von solcher Intensität ist, dass sie den Kausalzusammenhang unterbricht.
4.4.2 Anders ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich derjenigen Kosten zu entscheiden, welche zur Vorbereitung des Begehrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen und aufgrund des Umstandes entstanden sind, dass dieses durch das Bezirksgericht B._______ abgelehnt worden ist. Mit diesem Rechtsbegehren verlangte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass verboten werde, über die Kontrolle bei der Z._______ und/oder über die Klägerin (dies ist die heutige Beschwerdeführerin) zu berichten. Der Einzelrichter wies das Begehren ab mit der Begründung, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Fernsehproduzent Y._______ die Beschwerdeführerin als Steuerhinterzieherin habe darstellen wollen, wie sie dies behaupte. Es sei ja nicht die heutige Beschwerdeführerin, die kontrolliert und bei welcher Unregelmässigkeiten festgestellt worden seien, sondern die Z._______. Zudem verneinte der Einzelrichter, dass ein "besonders" schwerer Nachteil drohe und zu guter Letzt sei die Beschwerdeführerin gar nicht legitimiert, zu verlangen, dass über die Kontrolle bei der Z._______ überhaupt nicht berichtet werde. Das Massnahmebegehren wurde somit nicht abgewiesen, weil es an sich unberechtigt war, sondern weil das Rechtsbegehren viel zu weit gefasst war. Die Ursache für diese Kosten setzte die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter mit der ungenügenden Prozessführung selber. Die Ursache ist auch adäquat, denn es ist der gewöhnliche Lauf der Dinge, dass einem falschen Rechtsbegehren nicht stattgegeben wird. Diese - adäquate - Ursache erscheint als derart intensiv, dass sie bezüglich der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Bezirksgericht B._______ die Erteilung der Filmbewilligung durch die OZD gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen der Erteilung der Drehbewilligung durch die OZD und denjenigen Kosten, welche ausserprozessual im Zusammenhang mit den Filmaufnahmen entstanden, ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, dass aber wegen Unterbrechung des Kausalzusammenhangs diejenigen Kosten nicht von der OZD zu ersetzen sind, die zur Ausarbeitung des Begehrens um vorsorgliche Massnahmen vor dem Bezirksgericht B._______ und durch dessen Abweisung entstanden sind. Zu denjenigen Posten in der Kostennote von C._______ Rechtsanwälte, die aus der Meldung des Versehens des Chauffeurs an die OZD entstanden, besteht nicht einmal ein natürlicher Kausalzusammenhang.
5.
Aufgrund der Ausführungen in E. 3 und E. 4 sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schadensposten wie folgt zu würdigen.
5.1 Was die Honorarnote von D._______ Rechtsanwälte vom ... anbelangt, ist in Erinnerung zu rufen, dass bezüglich des Aufwands für das Verfahren vor dem Bezirksgericht B._______ der Kausalzusammenhang zwischen der Erteilung der Drehbewilligung durch die OZD und diesem Aufwand durch die ungenügende Prozessführung unterbrochen wurde (E. 4.4.2). In ihrer Eingabe vom 1. April 2008 verweist die Beschwerdeführerin zur Substanziierung der pauschalen Rechnung vom ... einerseits auf die Beilagen 9 bis 11 zur Eingabe vom ..., aus welchen jedoch in dieser Hinsicht nichts zu entnehmen ist, und reichte zudem die Fakturadetails zur Rechnung Nr. ... nach. Aus diesen ergibt sich, dass Rechtsanwalt ... sich am ... mit der Vorbereitung um Erlass einer superprovisorischen Massnahme befasste (also einer Tätigkeit, die zur Unterbrechung des Kausalzusammenhang geführt hatte), ebenso Rechtsanwalt D._______. Ausserdem fanden Besprechungen mit Rechtsanwalt C._______ und interne Besprechungen zur vorsorglichen Massnahme statt (ebenfalls Tätigkeiten, die zur Unterbrechung des Kausalzusammenhang geführt hatten), weiter erfolgte Korrespondenz mit Fernsehproduzent Y._______ und der Eidgenössischen Zollverwaltung (für die die Adäquanz zum Teil bejaht worden ist). In Rechnung gestellt wurden an diesem Tag insgesamt 28,5 Stunden. Es rechtfertigt sich, in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR 220]) den bezüglich der Drehbewilligung kausalen Aufwand auf einen Viertel davon, das heisst auf 7 Stunden festzulegen. Von dem am ... gebuchten Aufwand betrifft alles ausser einem Telefon mit der OZD den Aufwand für das Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht B._______, das heisst Tätigkeiten, welche zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs geführt haben), weshalb es sich rechtfertigt, den kausalen Aufwand auf 1 Stunde festzusetzen. Der am ... gebuchte Aufwand galt ebenfalls dem Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht B._______. Insgesamt ist somit vom einem adäquatkausalen Aufwand von 8 Stunden, das heisst von Fr. ... auszugehen, was inklusive Kleinspesenpauschale und Mehrwertsteuer zu einem Schadensbetrag von total Fr. ... führt.
5.2 Von dem in der Honorarnote von C._______ Rechtsanwälte vom ... geltend gemachten Aufwand ist derjenige vom ... um diejenigen Tätigkeiten zu kürzen, die nichts mit der Drehbewilligung zu tun hatten, sondern mit der Meldung des Versehens an die Eidgenössische Zollverwaltung (E. 4.2.2). Dieser Aufwand wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
5.3 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin die Erstattung der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts B._______ von Fr. .... Dieser Betrag entfällt wegen der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (E. 3. 6.2).
5.4 Zusätzlich verlangt die Beschwerdeführerin in ihrem Begehren vom 22. August 2006 eine Entschädigung für jenes Verfahren von Fr. .... Bei diesem Betrag handelt es sich jedoch nicht um ein Begehren um Schadenersatz, sondern darum, dass die heutige Beschwerdeführerin für jenes Verfahren eine Parteientschädigung verlangte. Da das EFD das Schadenersatzbegehren abgewiesen hat, wurde dem Antrag entsprechend nicht stattgegeben. Eine solche Entschädigung wäre jedoch auch bei Obsiegen nicht geschuldet. Sowohl Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schaden, den die Beschwerdeführerin aufgrund der durch die OZD erteilten Drehbewilligung erlitten hat, insgesamt Fr. ... beträgt.
6.
Ebenfalls ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin der gesamte Schaden als Schadenersatz zuzusprechen ist oder ob dieser reduziert werden muss.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Reduktionsgründe seitens der Geschädigten. Ferner liegt, obwohl der Zufall mitspielte, dass gerade derjenige Baggerführer kontrolliert wurde, der seine Maschine bei der Z._______ getankt hatte, welche ihrerseits nach einer Diesellieferung durch die Beschwerdeführerin einen Heizöl-Diesel-Mix in ihrem Tank hatte, kein mitwirkender Zufall im Sinne des Haftpflichtrechts vor, der eine Reduktion des Schadenersatzes rechtfertigen würde (Rey, a.a.O., Rz. 417; Brehm, a.a.O., Rz. 52 zu Art. 43). Denn es war ja gerade der Zweck der erteilten Drehbewilligung, dass das Kamerateam von Fernsehproduzent Y._______ die Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung auf einer Kontrollfahrt begleitete, damit sie irgendwann einmal "fündig" würden. Ebenfalls sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Reduktionsgründe seitens der haftpflichtigen Verwaltung.
7.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das EFD der Beschwerdeführerin Schadenersatz in der Höhe von total Fr. ... zu bezahlen hat.
8.
Es bleibt somit, auf die weiteren Argumente der Parteien einzugehen, soweit diese nicht schon in den bisherigen Erwägungen behandelt wurden.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt mit Ziff. 3 ihres Rechtsbegehrens, Fernsehproduzent Y._______ sei zu verpflichten, sämtliche in elektronischer Form vorhandenen Aufzeichnungen des für den ... geplanten Beitrags mit dem Titel "Zollbeamte machen Jagd auf Steuerhinterzieher" zu edieren. Eventualiter sei Herr ..., der zuständige Redaktionsverantwortliche, zu den mit der Ausstrahlung des geplanten Betrages verbundenen Umständen zu befragen. Die Beschwerdeführerin stellt diesen Antrag laut der Beschwerdeschrift für den Fall, "dass die Behörden aufgrund dieser klaren Sachlage dennoch der Ansicht sein sollten, die Begutachtung des ursprünglich geplanten Beitrags bzw. eine Befragung des zuständigen Redaktionsverantwortlichen sei zu einer umfassenden Beurteilung der Situation erforderlich". Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich hierbei um einen Beweismittelantrag handelt.
Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Beweise, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
|
1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |
Die Beschwerdeführerin möchte mit diesem Beweisantrag implizit untermauern, dass Fernsehproduzent Y._______ den Beitrag nur aufgrund ihrer gerichtlichen und aussergerichtlichen Interventionen in der "neutralen" Form, wie er dann effektiv gesendet wurde, gezeigt hat. Selbst wenn die Rohmaterialien noch vorhanden wären, würden diese jedoch auf keinen Fall beweisen, dass der Beitrag auch in dieser Form gesendet worden wäre. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass ein Kamerateam bei den Aufnahmen vor Ort zahlreiches "Rohmaterial" filmt, das dann im Studio zu einem Beitrag geschnitten wird. Selbst wenn bei den Filmaufnahmen Fahrzeuge der Beschwerdeführerin mit deren Firmennamen aufgenommen worden wären, hätte dies noch nicht bedeutet, dass diese Sequenzen auch tatsächlich gesendet worden wären. Das Schneiden eines Beitrages verfolgt unter anderem auch den Zweck, Verstösse gegen Rechtsvorschriften jeder Art (z.B. Strafrecht, Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Datenschutzrecht) zu vermeiden. Daher würde weder die Edition des fraglichen Beweismaterials noch die Einvernahme des beantragten Zeugen zu einem anderen Ergebnis führen, sodass in antizipierter Beweiswürdigung auf diese Beweisabnahmen verzichtet werden kann.
9.
9.1 Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
9.2 Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine ebenfalls reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
10.
Da der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht nach Art. 85 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Eidgenössische Finanzdepartement verpflichtet, der Beschwerdeführerin Schadenersatz im Betrag von Fr. ... zu bezahlen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden im Betrag von Fr. ... der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet.
3.
Das Eidgenössische Finanzdepartement hat an die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. ... zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Eingabe des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 7. April 2008)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Steht die Beschwerde offen, so kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: