126 III 209
37. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Februar 2000 i.S. Martin Gottlieb Kraska gegen Ringier AG und Y. (Berufung)
Regeste (de):
- Persönlichkeitsverletzung; Tragweite von Rechtfertigungsgründen (Art. 28 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: 1 eine drohende Verletzung zu verbieten; 2 eine bestehende Verletzung zu beseitigen; 3 die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. 2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. 3 Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. - Der Richter ist verpflichtet, persönlichkeitsverletzende Aussagen in einer Presseberichterstattung und die vom Medienunternehmen geltend gemachten Rechtfertigungsgründe sorgfältig gegeneinander abzuwägen; tatsachenwidrige persönlichkeitsverletzende Äusserungen lassen sich mit dem Informationsauftrag der Presse kaum je rechtfertigen (E. 3a und 3b). Hat der behandelnde Arzt eine ihm amtlich übertragene Pflicht verletzt, darf sein Name im Pressebericht erwähnt werden (E. 4).
- Der für die Publikation bestimmte Urteilstext muss diejenigen Punkte der persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung nennen, die widerrechtlich (geblieben) sind, und muss so abgefasst sein, dass er den persönlichkeitsverletzenden Eindruck, den die Adressaten der verletzenden Mitteilung gewinnen mussten, beseitigen kann (Verhältnismässigkeitsgebot, E. 5a und 5b).
Regeste (fr):
- Protection de la personnalité; portée des motifs justificatifs (art. 28 al. 2 CC) et de la publication du jugement (art. 28a al. 2 CC).
- Le juge est tenu de confronter soigneusement les affirmations portant atteinte à la personnalité contenues dans un article de presse avec les motifs justificatifs invoqués par l'entreprise de médias; les déclarations erronées attentatoires aux intérêts personnels ne peuvent guère être justifiées par la mission d'information de la presse (consid. 3a et 3b). Le nom du médecin traitant ayant violé un devoir qui lui est officiellement confié peut être mentionné dans l'article de presse (consid. 4).
- Le texte du jugement destiné à la publication doit indiquer quels sont les points du compte rendu qui portent atteinte à la personnalité et demeurent illicites, et doit être rédigé de telle sorte qu'il soit propre à écarter l'impression que l'atteinte a produite auprès des destinataires de la communication lésionnaire (principe de la proportionnalité; consid. 5a et 5b).
Regesto (it):
- Lesione della personalità; portata dei motivi giustificativi (art. 28 cpv. 2 CC) e pubblicazione della sentenza (art. 28a cpv. 2 CC).
- Il giudice è tenuto a ponderare accuratamente le dichiarazioni lesive della personalità contenute in articoli di stampa e i motivi giustificativi fatti valere dall'impresa responsabile del mezzo di comunicazione; dichiarazioni lesive della personalità in contrasto con i fatti non possono praticamente mai essere giustificate dalla missione d'informazione della stampa (consid. 3a e 3b). Se il medico curante ha violato un dovere conferitogli ufficialmente, il suo nome può essere menzionato nell'articolo di stampa (consid. 4).
- Il testo della sentenza destinato alla pubblicazione deve menzionare i punti del resoconto lesivi della personalità, che sono (rimasti) illeciti e deve essere redatto in modo tale da eliminare l'impressione che l'offesa ha suscitato nei destinatari della comunicazione lesiva (principio della proporzionalità, consid. 5a e 5b).
Sachverhalt ab Seite 210
BGE 126 III 209 S. 210
Im "Sonntagsblick" vom 22. Mai 1994 erschien ein von Y. verfasster Artikel, in dem über die Einweisung der alkoholkranken "Maya Z." in die psychiatrische Klinik Rheinau am 17. März 1993 berichtet wurde; die Einweisung hatte der die Patientin seit dem November 1991 behandelnde Arzt Martin Gottlieb Kraska angeordnet. Unter der mehr als sechs Mal grösser als der Text und fett geschriebenen Überschrift "Diagnose per Telefon! Arzt liess Patientin in Psychi einsperren" des Artikels stand folgender, weniger stark hervorgehobener Lead: "ZÜRICH - Ein krasser Fall: Der Arzt Martin Kraska wies eine Patientin (48) aufgrund von Telefongesprächen mit dem Ehemann in die Psychiatrische Klinik Rheinau ein. Ohne die Patientin persönlich untersucht zu haben!" Danach wurde unter dreimaliger Wiederholung des Namens des Arztes in vier Spalten über den Vorfall vom 17. März 1993 berichtet. Der auf Hausbesuche spezialisierte Mediziner habe die Patientin ohne Konsultation vor Ort gestützt auf einen Telefonanruf des Ehemannes unverzüglich in die Klinik einweisen lassen und dafür aufgrund einer einzigen Konsultation nach der Entlassung eine übersetzte Rechnung gestellt. Die Patientin werde gegen den Arzt und die Klinik auf Schadenersatz klagen. Der Artikel enthielt zwei zwischen Balken gesetzte und fett geschriebene Zwischentitel: "Acht Tage ausharren inmitten schwerkranker Psychiatrie-Patienten" sowie "Jetzt kommt's zur Klage gegen verantwortlichen Arzt und Klinik Rheinau". Die Klage gegen die Ringier AG (Beklagte 1) und Y. (Beklagten 2), mit der Martin Gottlieb Kraska die Feststellung der Verletzung seiner Persönlichkeit durch den Artikel vom 22. Mai 1994, die Publikation des Urteilsdispositivs an geeigneter Stelle im Sonntagsblick und eine
BGE 126 III 209 S. 211
Genugtuung verlangt hatte, wies das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 31. Oktober 1996 ab. Der Kläger gelangte mit Berufung vergeblich an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss und Urteil vom 13. Februar 1998 berichtigte dieses eine Parteibezeichnung, trat auf das Begehren um Ausrichtung einer Genugtuung in einer durch das Gericht zu bestimmenden Höhe nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Beschlusses) und wies das Feststellungs- und das Publikationsbegehren ab (Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils). Martin Gottlieb Kraska beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 13. Februar 1998 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Zeitungsartikel vom 22. Mai 1994 persönlichkeitsverletzend sei, und das Urteilsdispositiv sei in mit der Publikation des Artikels vergleichbarer Weise, nämlich im Leserbriefteil oder eventuell auf S. 6 des redaktionellen Teils des Sonntagsblicks zu publizieren.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Das Obergericht ist der Ansicht, das Wächteramt erlaube der Presse, über fragwürdige Geschäftsgebaren zu berichten. Dieses habe hier darin bestanden, dass der Kläger gegen den damals geltenden § 117c aEGzZGB/ZH verstossen habe, indem er die Patientin ohne vorgängige persönliche Konsultation in die Anstalt einwies. Weil er nicht habe rechtfertigen können, dass er die Patientin am 17. März 1993 nicht begutachtet hat, bleibe es bei der ihm anzulastenden Verletzung von § 117c aEGzZGB/ZH. Indem die Vorinstanz die Klage abweist, kommt sie im Ergebnis zum Schluss, die Pressemeldung sei insgesamt gerechtfertigt und damit auch insoweit, als dem Artikel entnommen werden könnte, der Kläger habe eine ihm unbekannte Person ohne hinreichende medizinische Gründe eingewiesen, was beides den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
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1 | Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
1 | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
2 | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
3 | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |
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1 | Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
1 | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
2 | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
3 | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |
BGE 126 III 209 S. 212
geltend, es bleibe bei der Persönlichkeitsverletzung, weil er als Arzt dargestellt worden sei, der eine kerngesunde Patientin in eine Anstalt eingewiesen und dafür erst noch übersetzt Rechnung gestellt habe; dem Leser werde mit der Darstellung, die Patientin habe acht Tage unter Kranken verbringen müssen, wahrheitswidrig suggeriert, sie sei gesund gewesen. Im Weiteren sei ihm die Diagnose (schwerer Alkoholabusus) schon lange vor der Einweisung bekannt gewesen, weshalb er nicht als Arzt hätte hingestellt werden dürfen, der die Patientin aufgrund eines Streites mit ihrem Mann allein wegen dessen Telefonanruf eingewiesen habe. Die Einweisung sei in der Sache richtig gewesen und von den Ärzten des Kantonsspitals Winterthur denn auch bestätigt worden, was die Beklagten einräumen. a) Eine Persönlichkeitsverletzung (BGE 120 II 369 E. 2 S. 371) ist unter anderem dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
BGE 126 III 209 S. 213
Bundesgerichts in Sachen Tages-Anzeiger Zürich gegen Dr. Hans W. Kopp, SJZ 92/1996 S. 97 und 100 ff.). Da der Informationsauftrag der Presse nicht erlaubt, tatsachenwidrige (unwahre) persönlichkeitsverletzende Nachrichten zu veröffentlichen, ist deren Verbreitung grundsätzlich nicht gerechtfertigt (BGE 119 II 97 E. 4a/bb S. 101; BGE 111 II 209 E. 3c S. 214 mit Hinweisen). Eine Ausnahme ist beispielsweise dann denkbar, wenn über eine Pressemitteilung einer Polizeibehörde berichtet, die Quelle angegeben und der Bericht selber nicht kommentiert wird; eine Sanktion hat diesfalls in Analogie zu Art. 27 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |
BGE 126 III 209 S. 214
spiele die weitverbreitete Urangst an, gewisse Ärzte könnten ihre Macht missbrauchen, um ihre Patienten grundlos in einer Heilanstalt zu "versenken". Dass der Kläger die Patientin vor den Telefonanrufen nicht gekannt hat, wird im Artikel zwar nicht behauptet, ergibt sich aber nicht nur aus dem Lead. Denn zum einen wird im Artikel berichtet, der Ehemann habe am 17. März 1993 mehrmals mit dem ihm als Notfallarzt bekannten Kläger telefoniert, bevor dieser die Einweisung denn auch angeordnet hat. Zum anderen wird ausgeführt, der Kläger habe eine Konsultation für unnötig befunden; es kann dem ganzen Artikel nichts entnommen werden, was darauf schliessen lässt, dass der Kläger schon anlässlich früherer Behandlung die Diagnose gestellt hatte.
Auch dass die Patientin im Zeitpunkt der Einweisung gesund gewesen ist, wird im Artikel vom 22. Mai 1994 nicht behauptet. Weil im Artikel festgehalten ist, dass die Patientin einige Biere trank und Schmerzmittel nahm, bevor sie zu ihrem Ehemann ging und dort zu randalieren begann, wird zwar angedeutet, dass die Patientin unter gesundheitlichen Problemen gelitten haben könnte. Jedoch muss der Durchschnittsleser aus den zwei zwischen Balken gesetzten und fett geschriebenen Einschüben "Acht Tage ausharren inmitten schwerkranker Psychiatrie-Patienten" und "Jetzt kommt's zur Klage gegen verantwortlichen Arzt und Klinik Rheinau" sowie auch aus den Mitteilungen, die Patientin habe ihrer Internierung nicht schriftlich zugestimmt und werde gegen den Arzt und die Klinik auf Schadenersatz klagen, schliessen, die medizinischen Gründe hätten eine Einweisung nicht indizieren können. In dieser Ansicht wird der Leser auch durch die Wiedergabe der Meinung der Patientin bestärkt, ihr sei mit der Einweisung Unrecht geschehen. Wird der Kläger als Arzt geschildert, der ohne Beachtung der Regeln der ärztlichen Sorgfalt eine ihm unbekannte Patientin ohne ausreichende medizinische Gründe in die Anstalt einweist, was nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht zutrifft, ist seine berufliche Ehre (MEILI, a.a.O., N. 28 zu Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
BGE 126 III 209 S. 215
bb) Selbst wenn die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Patientin vor der Einweisung anderthalb Jahre lang nicht mehr behandelt, zutrifft, rechtfertigt dies noch nicht die Unterstellung im Zeitungsartikel vom 22. Mai 1994, der Kläger habe weder die Patientin noch ihren Gesundheitszustand gekannt; der Einwand, dessen tatsächliche Basis für das Bundesgericht nicht festgestellt ist (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
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1 | Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
1 | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
2 | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
3 | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |
Soweit die Beklagten der Meinung sind, der Artikel vom 22. Mai 1994 sei insgesamt dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger die Patientin ohne vorgängige Konsultation in die Klinik einwies, verkennen sie, dass dies nur den Bericht zu rechtfertigen vermag, der Kläger habe die Patientin unmittelbar vor der Einweisung nicht mehr begutachtet und somit gegen kantonales Recht verstossen, das dem Schutz des Patienten dient. Die Frage der Rechtfertigung ist nicht pauschal, sondern nach den einzelnen Aussagen im inkriminierten Presseartikel zu beurteilen. Vermögen die Einwände der Beklagten nicht durchzudringen, bleibt es dabei, dass der angefochtene Entscheid insoweit Bundesrecht verletzt, als darin im Ergebnis hingenommen wird, dass der Kläger von den Beklagten als Arzt dargestellt worden ist, der eine ihm unbekannte Patientin ohne zureichende Gründe in eine psychiatrische Klinik eingewiesen hat. Hinsichtlich des Vorwurfs übersetzter Honorarbemessung hat der Kläger die Beurteilung durch das Obergericht nicht rechtsgenüglich angefochten (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
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1 | Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
1 | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
2 | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
3 | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |
4. Der Kläger begründet die Widerrechtlichkeit der Pressemitteilung weiter damit, er sei keine Person der Zeitgeschichte, weshalb die Publikation seines Namens prinzipiell widerrechtlich sei. Diese Rüge geht fehl, weil die Veröffentlichung des Namens aus einem anderen Grund nicht widerrechtlich ist. Weist der vom kantonalen Recht hierzu befugte Arzt eine Patientin in eine Klinik ein, handelt er in behördlicher Funktion (E. SPIRIG,
BGE 126 III 209 S. 216
Zürcher Kommentar, N. 57 zu Art. 397b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
5. Das Begehren, das Urteilsdispositiv sei in vergleichbarer Weise, nämlich im Leserbriefteil oder eventuell auf S. 6 des redaktionellen Teils des Sonntagsblicks zu publizieren, begründet der Kläger damit, die Publikation sei ein adäquates Mittel, den Störungszustand und die Folgen der Persönlichkeitsverletzung zu beseitigen. a) Das vom Feststellungsanspruch abhängige Publikationsbegehren (Art. 28a Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
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1 | Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
1 | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
2 | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
3 | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
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1 | Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
1 | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
2 | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
3 | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
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1 | Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
1 | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
2 | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
3 | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |
BGE 126 III 209 S. 217
auf Parteiantrag hin die Möglichkeit, die Veröffentlichung dem jeweiligen Publizitätsgrad der Persönlichkeitsverletzung selbst anzupassen (Verhältnismässigkeitsgebot). Grösse und Platzierung der Publikation richten sich nach dem Umfang und der Stellung, die der widerrechtlich in die Persönlichkeit des Verletzten eingreifende Artikel innerhalb des Presseerzeugnisses selber hatte (BGE 84 II 570 E. e S. 578; zum Ganzen MEILI, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 28a
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1 | Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
1 | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
2 | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
3 | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |
Ein Urteilsdispositiv muss im Hinblick auf seine Publikation durch den Richter so verdeutlicht werden, dass es geeignet ist, den falschen Eindruck des persönlichkeitsverletzenden Presseberichts bei dessen Lesern zu beseitigen (unveröffentlichtes Urteil vom 23. Juni 1998 i.S. D., E. 7c letzter Abs.; unveröffentlichte E. 4c von BGE 104 II 1). Die Publikation ist so präzis vorzuschreiben, dass das Urteil insoweit auch vollstreckt werden kann (BGE 100 II 177 E. 6 S. 180 f.).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- a) In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 1998 aufgehoben, und es wird in teilweiser Gutheissung der Klage festgestellt, dass der Kläger durch den Artikel im Sonntagsblick vom 22. Mai 1994 (S. 6) in seiner Persönlichkeit insoweit widerrechtlich verletzt worden ist, als er darin tatsachenwidrig als Arzt dargestellt wurde, der eine ihm unbekannte Patientin aus unzureichenden medizinischen Gründen in eine Anstalt eingewiesen hatte. b) Die Beklagte 1 wird verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils (Art. 38
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1 | Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
1 | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
2 | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
3 | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |
BGE 126 III 209 S. 218
Teil des "Sonntagsblicks" an derjenigen Stelle, wo Nachrichten aus der Region Zürich verbreitet werden, unter der fett und 1,2 cm gross geschriebenen Überschrift "Urteilspublikation zugunsten des Arztes Martin Kraska" auf eigene Kosten folgenden Text in der gleichen Schriftgrösse des persönlichkeitsverletzenden Artikels vom 22. Mai 1994 zu publizieren: In teilweiser Gutheissung der Berufung des Arztes Martin Kraska (Zürich) hat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Februar 2000 den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 1998 aufgehoben und dessen Urteilsspruch wie folgt neu gefasst: In teilweiser Gutheissung der Klage des Arztes Martin Kraska (Zürich) gegen die Ringier AG und den zuständigen Redaktor des Sonntagsblicks wird festgestellt, dass Martin Kraska durch den Artikel im Sonntagsblick vom 22. Mai 1994 (S. 6) in seiner Persönlichkeit insoweit widerrechtlich verletzt worden ist, als er darin tatsachenwidrig als Arzt dargestellt wurde, der eine ihm unbekannte Patientin (Maya Z.) aus unzureichenden medizinischen Gründen in eine psychiatrische Klinik eingewiesen hatte. c) Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist, und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 1998 wird bestätigt.