95 II 481
66. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. März 1969 i.S. Club Méditerranée (Bureau Suisse) SA gegen Tages-Anzeiger für Stadt und Kanton Zürich AG
Regeste (de):
- Verletzung des Persönlichkeitsrechtes durch die Presse.
- 1. Rechtsnatur des Streites. Passivlegitimation. (Erw. 1 und 2).
- 2. Begriff der Namensanmassung, Art. 29 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. 2 Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen. - 3. Der allgemeine Schutz der Persönlichkeit (Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. 2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. - 4. Ehrverletzung; unbefugter Eingriff; Aufgabe der Presse als Rechtfertigungsgrund; Überschreitung des erlaubten Masses. (Erw. 5-8).
- 5. Beseitigung der Störung: a) durch gerichtliche Feststellung der Widerrechtlichkeit; b) durch angemessene Veröffentlichung des Urteils. (Erw. 9 und 10.)
Regeste (fr):
- Atteinte aux droits de la personnalité par la voie de la presse.
- 1. Nature juridique de la contestation. Qualité pour défendre (consid. 1 et 2).
- 2. Notion de l'usurpation de nom selon l'art. 29 al. 2 CC (consid. 3).
- 3. En principe, la protection générale de la personnalité (art. 27 et 28 CC) s'applique aussi aux personnes morales (consid. 4).
- 4. Atteinte à l'honneur; illicéité; mission de la presse comme motif excluant l'illicéité; dépassement de la mesure permise (consid. 5-8).
- 5. Action en suppression de l'atteinte illicite: a) constatation de l'illicéité par le juge; b) publication adéquate dujugement (consid. 9 et 10).
Regesto (it):
- Pregiudizio al diritto alla personalità a mezzo stampa
- 1. Natura giuridica della contestazione. Legittimazione passiva (consid. 1 e 2).
- 2. Nozione dell'usurpazione del nome a'sensi dell'art. 29 cpv. 2 CC (consid. 3).
- 3. Di massima, anche le persone giuridiche hanno diritto alla protezione generale della personalità (art. 27 e 28 CC) (consid. 4).
- 4. Lesione all'onore; atto illecito; compito della stampa quale giustificazione; eccesso (consid. 5-8).
- 5. Rimozione della lesione mediante: a) accertamento giudiziario dell'atto illecito; b) adeguata pubblicazione del giudizio (consid. 9 e 10).
Sachverhalt ab Seite 482
BGE 95 II 481 S. 482
A.- In der Wochenausgabe "TA 7" vom 8. Juli 1967 des Tages-Anzeigers für Stadt und Kanton Zürich (Auflage über 170 000 laut Aufdruck) erschien als erste Seite eine Gruppe von Zeichnungen, begleitet von Texten, des Karikaturisten H.U.Steger. An zentraler Stelle tritt in grossen Buchstaben, weiss auf blauem Grunde, die Überschrift CLUB MEDITYRANNIS
hervor, umrahmt von folgenden Texten:
(links) "Diese Saison völlig neu aufgezogen:"
(rechts) "Superferien in unseren gut organisierten Lagern rund ums Mittelmeer." (unten) "Ordnung, Sauberkeit, Pünktlichkeit. Devisen willkommen!" Über diesem zentralen Teil sieht man eine Autobuskolonne mit Ferienreisenden und Feriengepäck gezeichnet, unter militärischer Bewachung; ein Tank schliesst die Kolonne ab. Auch die (in mehrere Reihen gestaffelten) Karikaturen unterhalb jenes Mittelfeldes stellen politische Ereignisse und Zustände dar, und zwar in der Form eines modernen Ferienbetriebes. Man sieht Nasser, der auf Bomben Wasserski fährt und sich im Schlepptau eines von russischen Machthabern gesteuerten Motorbootes befindet. Darunter ertrinkt König Hussein auf einer Luftmatratze, welche die Luft verliert. Neben ihm schwimmt Schukeiri im Rettungsring. Es werden Touristen gezeichnet, welche in der Wüste, infolge der Schliessung der Erdölleitung, blockiert sind;
BGE 95 II 481 S. 483
Premierminister Wilson geht mit zwei Kanistern auf die Suche nach Benzin. Andere Karikaturen befassen sich mit Algerien (Boumédienne sitzt im als Haifisch gezeichneten Flugzeug und zieht am Seil Tschombé hinter sich her), mit Kongo, mit den Kundgebungen der Berliner Studenten, mit den Verhältnissen in Spanien (General Franco wirft in der Ausrüstung und mit der Gebärde eines Minigolfspielers Studenten ins Gefängnis) und dann vor allem mit Griechenland: In einem Segelschiff mit der griechischen Flagge und der Totenkopfflagge sitzen die königliche Familie und ihr gegenüber die heutigen Machthaber. Die Justitia wird über Bord geworfen. Die geknebelte Presse befindet sich bereits im Wasser. Ein Vertreter der Aspida-Gruppe wird vor die Haie gestossen. Eine andere Zeichnung schildert die Zustände auf einer griechischen Gefangeneninsel. Zwang, Unterdrückung, Verfolgung, Unfreiheit kennzeichnen die meisten vom Karikaturisten geschilderten Verhältnisse. Die davon betroffenen Staaten könnten, in der Sicht des Karikaturisten, zu einem Klub zusammengeschlossen werden, dem Klub der Tyrannei, und, weil die meisten am Mittelmeer liegen, zum CLUB MEDITYRANNIS. Auf diese Benennung verfiel H. U. Steger im Gedanken an die Reiseunternehmung Club Méditerranée SA (Stammhaus in Paris, Tochtergesellschaft in Genf, mit einer Geschäftsstelle in Zürich). Wie die Klagebeantwortung ausführt, war er beauftragt, eine ganzseitige Karikatur einzurücken und dabei den Beginn der Sommerferien, der Badesaison, des Massentourismus zu berücksichtigen. Nun sei der "Club Méditerranée" für ihn "der Gedankenblitz" gewesen, "der ihm die Form zeigte, in die er seine Karikatur bringen wollte". Er habe jedoch keine Aussage über den "Club Méditerranée" machen wollen und dies auch nicht getan.
B.- Die erwähnte Reiseunternehmung Club Méditerranée (Bureau Suisse) SA in Genf erachtet sich durch diese Publikation als in ihrem Persönlichkeits- und Namensrecht verletzt. Sowohl sie wie auch die französische Muttergesellschaft organisieren den Ferientourismus und unterhalten zahlreiche Feriendörfer und Ferienhäuser in vielen Staaten, namentlich rund um das Mittelmeer. Ihr Tätigkeitsbereich umschliesst auch den Betrieb von Hotels in der Schweiz, und die schweizerische Gesellschaft befasst sich unter anderem mit der Vermittlung von Ferien für Schweizer in den Mittelmeer-Dörfern der Organisation sowie mit Überseereisen. Seit Mitte Februar 1967 hatte
BGE 95 II 481 S. 484
sie im zweiten Stock des Warenhauses Jelmoli AG in Zürich ein Bureau eingerichtet. Sie benutzt dort Schaufenster zur Werbung. Bereits im Vorjahre hatte die französische Muttergesellschaft ein Anleihen von 7 000 000 Schweizerfranken aufgenommen und bei schweizerischen Banken zur Zeichnung aufgelegt. Sogleich nach dem Erscheinen der Wochenausgabe TA 7 vom 8. Juli 1967 wurden die beiden Gesellschaften bei der Redaktion des Tages-Anzeigers vorstellig. Am 11. des gleichen Monats fand eine Besprechung statt, die jedoch zu keiner Einigung führte.
C.- Am 28. November 1967 erhob die schweizerische Gesellschaft, die sich von ihrer Muttergesellschaft alle dieser aus der beanstandeten Publikation erwachsenen Ansprüche hatte abtreten lassen, beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die erwähnte Zeitungsunternehmung Klage mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten in der Wochenausgabe des Tagesanzeiger vom Samstag, den 8. Juli 1967 veröffentlichte, mit Texten versehene und mit ,CLUB MEDITYRANNIS' überschriebene Zeichnung das Persönlichkeits- und das Namensrecht der Klägerin verletzt. 2. Der Beklagten sei zu verbieten, diese mit Texten versehene Zeichnung erneut zu veröffentlichen oder anderweitig zu verwenden unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Widerhandlungsfalle. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin innerhalb eines Monates nach Rechtskraft des Urteils die erste Seite der Wochenausgabe für Werbung, eventuell für ein vom Gericht festzusetzendes Inserat unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, eventualiter, den Betrag von Fr. 2200.-- nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 1967 zu zahlen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 1000.-- an das Internationale Komitee des Roten Kreuzes in Genf für wohltätige Zwecke zu bezahlen. 5. Die Klägerin sei berechtigt zu erklären, das Urteil innerhalb eines Monates nach dessen Rechtskraft auf einer der ersten drei Seiten des Textteiles der Wochenausgabe des Tagesanzeigers unentgeltlich veröffentlichen zu lassen." Der Antrag der Beklagten ging auf Abweisung der Klage.
D.- Mit Urteil vom 28. Mai 1968 wies das Handelsgericht die Klage im vollen Umfange ab. Der Begründung ist zu entnehmen: Die Tatbestände des den Namensschutz gewährleistenden Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
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1 | Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
2 | Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen. |
BGE 95 II 481 S. 485
Publikation steht vom Namen der Klägerin nur das Wort "Club", nicht auch das Wort "Méditerranée". Es wird also nicht der Name der Klägerin dazu verwendet, etwas von ihr Verschiedenes zu benennen. Den allgemeinen Schutz der Persönlichkeit nach Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
Endlich bestehen keine Anhaltspunkte für den Eintritt eines Schadens. Den Beweis hiefür ist die Klägerin schuldig geblieben. Schon deshalb kann ein Schadenersatz nicht zugesprochen werden, wie auch immer es sich mit der Frage der Widerrechtlichkeit im Sinne der neben Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
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1 | Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
2 | Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
E.- Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung an das Bundesgericht eingelegt und ihre Rechtsbegehren erneuert.
BGE 95 II 481 S. 486
Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des kantonalen Urteils.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der vom Handelsgericht auf Fr. 10 000.-- bemessene Streitwert genügt für die Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht ohne mündliche Parteiverhandlung (Art. 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
2. Die (übrigens unbestrittene) Passivlegitimation der Beklagten, die den Tages-Anzeiger herausgibt und dessen Redaktion besorgt, ist gegeben (BGE 72 II 65; LUDWIG, Schweizerisches Presserecht S. 205; JÄGGI, Fragen des privatrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit, ZSR 1960 II S. 257a-260a, mit einer von BGE 72 II 65 abweichenden Begründung).
3. Die Klägerin beansprucht den Namensschutz des Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
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1 | Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
2 | Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 53 - Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
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1 | Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
2 | Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
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1 | Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
2 | Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
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1 | Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
2 | Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
BGE 95 II 481 S. 487
Wie das Handelsgericht indessen zutreffend ausführt, findet sich das Namensrecht der Klägerin nicht verletzt. Das beanstandete Presseerzeugnis macht der Klägerin die Führung ihres Namens "Club Méditerranée" in keiner Weise streitig. Es besteht also keine Veranlassung zu einer Namensfeststellungsklage nach Art. 29 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
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1 | Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
2 | Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
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1 | Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
2 | Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen. |
BGE 95 II 481 S. 488
jemand anderes (insbesondere eine andere Reiseunternehmung) verwendet würde. Es kann sich nur fragen, ob dieser Hinweis auf ihre eigene Werbetätigkeit sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
4. Den allgemeinen Persönlichkeitsschutz glaubt das Handelsgericht den juristischen Personen versagen zu müssen, jedenfalls solchen, die, wie die Klägerin, nur wirtschaftliche Interessen verfolgen. Zu Unrecht. Weder die Entstehungsgeschichte des Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
Vor dem Erlass des schweizerischen ZGB war freilich die Ansicht verbreitet, die Rechtsfähigkeit der juristischen Personen sei auf die Vermögensrechte begrenzt (vgl. EGGER, 2. A. N. 9, und HAFTER, 2. A. N. 7 zu Art. 53
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 53 - Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 53 - Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 53 - Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
BGE 95 II 481 S. 489
JÄGGI, Fragen des privatrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit, ZSR 1960 II S. 217a; GROSSEN, La protection de la personnalité en droit privé, ZSR 1960 II S. 4a, Fussnote14; MAURER, Das Persönlichkeitsrecht der juristischen Person bei Konzern und Kartell, Zürcher Diss. 1953 S. 44 und 56 ff.; BÄR, Persönlichkeitsschutz der juristischen Person, ZBJV 1967 S. 100; GUTZWILLER, Das Recht der Verbandspersonen, Grundsätzliches, in Schweizerisches Privatrecht Bd. II 1967 S. 476; besonders eingehend RIESEN, Die Persönlichkeitsrechte der juristischen Personen, Basler Diss. 1955, Maschinenschrift).
Nach der gleichen Richtung entwickelte und festigte sich die Rechtsprechung. Die Wendung bereitete sich schon vor dem Erlass des ZGB vor (BGE 31 II 246 und BGE 32 II 374), und dahin geht auch die Auslegung des neuen Rechtes (vgl. BGE 46 II 425, BGE 52 II 353 und 383 betreffend das Recht auf Achtung und Geltung der Persönlichkeit, wobei namentlich der geschäftliche Ruf als Schutzobjekt nach Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 53 - Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
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1 | Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
2 | Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
|
1 | Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
2 | Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 53 - Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 53 - Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben. |
BGE 95 II 481 S. 490
behaupten, auf die Achtung ihrer Individualität und des Bildes, mit dem sie an die Öffentlichkeit tritt, angewiesen.
5. Das Handelsgericht hält dafür, die vorliegende Klage sei, selbst wenn man der Klägerin grundsätzlich den Schutz des Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
BGE 95 II 481 S. 491
Tätigkeitsbereich der Klägerin berühren. Das kommt auch in den Texten zum Ausdruck. Es werden da Worte geprägt wie "Nassersport", "Nasserski", "Unternasserjagd" (für "Wassersport" usw.), und es wird von Massencamping, Fliegen, Segeln, Yachting, Minigolf gesprochen. Überall drängt sich die Gedankenassoziation zu der Reisewerbung des Mitteltextes auf. Zwar ist es eine Übertreibung, wenn behauptet wird, die Karikaturen hätten beim Leserpublikum den Eindruck erwecken können, bei der Klägerin spiele sich alles unfrei ab, oder ihre Organisation werde (allgemein) ins Lächerliche gezogen, ihr Name und ihre Tätigkeit verunglimpft und verspottet. Jener Werbetext mit der hiebei kaum verhüllten Entstellung ihres Namens bezieht aber einen speziellen Zweig ihrer Tätigkeit in die gesamte Satire ein: die Organisation von Reisen nach den betreffenden tyrannisch regierten Ländern. Der Werbetext lässt die Klägerin als eifrige Förderin solcher Reisen und damit auch als Helferin der abgebildeten Machthaber erscheinen. Die Schlussworte "Devisen willkommen!" konnten beim Leser geradezu den Gedanken aufkommen lassen, die Klägerin leiste jenen Regimes finanzielle Unterstützung, bemühe sich jedenfalls, ihnen Devisen zu verschaffen. Dass die Klägerin durch diesen dem Titel CLUB MEDITYRANNIS angegliederten Werbetext bei der Leserschaft in ein ungünstiges Licht gesetzt wurde, liegt auf der Hand. Es mag sein, dass es dem Karikaturisten fern lag, sie zu schädigen oder auch nur ihr Ansehen zu beeinträchtigen. Die Klage stützt sich indessen in erster Linie auf Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
6. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist eine Verletzung in den persönlichen Verhältnissen "unbefugt", wenn sie auf einem "widerrechtlichen" Eingriff beruht. "Unbefugterweise" bedeutet also in Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
BGE 95 II 481 S. 492
Normen in Betracht (vgl. BGE 90 II 279, BGE 91 II 405 Erw. 3a). Gerade im Gebiet der Persönlichkeitsrechte ist man in weitem Masse auf den Ausbau und die Weiterentwicklung des Rechtssystems durch Lehre und Rechtsprechung angewiesen, da Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
7. Hat man es mit einer Veröffentlichung in der Presse zu tun, so ist bei der Anwendung des Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
BGE 95 II 481 S. 493
"La mission de la presse consiste à informer objectivement ses lecteurs sur les faits d'intérêt général"; vgl. auch FELDMANN, Zur Reform des schweizerischen Presserechtes, ZSR 1948 S. 37a/38a: "die öffentliche Aufgabe, durch die freie Erörterung der öffentlichen Angelegenheiten an der Bildung der öffentlichen Meinung und damit an der Herausarbeitung des Staatswillens mitzuwirken"). Die durch Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
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1 | Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein. |
3 | Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
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1 | Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein. |
3 | Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
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1 | Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein. |
3 | Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
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1 | Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein. |
3 | Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit. |
BGE 95 II 481 S. 494
(BGE 91 II 408 Erw. 3 f.) lässt das Bundesgericht zwar offen, ob zur Wahrung der Einheit der Rechtsordnung die Bestimmungen des ZGB und des OR über den Schutz der Persönlichkeit im Geiste der Verfassung auszulegen seien, und ob die Grundgedanken der Verfassungsvorschriften über die Freiheitsrechte bei der Bestimmung des Inhaltes und der Grenzen der - vom Gesetz nicht in allen Einzelheiten umschriebenen - Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen seien. Dasselbe Urteil betont aber (am Anfang von Erw. 3e) neuerdings, dass der Richter bei der Auslegung des Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
8. Ob sich die vorliegende Presseäusserung insoweit im Rahmen des Erlaubten hält, als sie politische Gegebenheiten in satirischer Weise glossiert, braucht nicht geprüft zu werden. Auch dadurch wird die Klägerin nicht verletzt, dass sich die Karikaturen der obersten Reihe gegen den in die betreffenden Länder fliessenden Reisestrom als solchen (also gegen das dorthin reisende Publikum) richten. Dagegen ist (wie bereits in Erw. 5 dargetan) der die Überschrift CLUB MEDITYRANNIS umrahmende zentrale Text dazu geeignet, das Ansehen der Klägerin beim grossen Leserkreis des Tages-Anzeigers zu mindern. Wie in BGE 71 II 193 ausgeführt wird, kann die Presse auf zwei Arten in die persönlichen Verhältnisse eingreifen: entweder durch die Mitteilung von Tatsachen, welche diese Verhältnisse betreffen, oder durch die Würdigung solcher Tatsachen. Das vorliegende Presseerzeugnis berichtet nun in tatsächlicher Hinsicht über die Klägerin nichts an und für sich Unwahres. Zu ihrer Tätigkeit gehört der Natur der Sache nach auch die Werbung durch Inserate, Anschläge usw., und es steht fest, dass sie unter anderem auch Reisen nach den hier in Frage stehenden Ländern organisiert. Wie allgemein bekannt, trifft es auch zu, dass der Bevölkerung und den Regierungen dieser (und anderer)
BGE 95 II 481 S. 495
Staaten der Erwerb von Devisen willkommen ist. Indessen entstellt der um den Titel CLUB MEDITYRANNIS gruppierte Werbetext den Sachverhalt insoweit, als er dem Leser nur gerade die Klägerin als zu solchen Reisen einladende Unternehmung vor Augen führt, während sich noch andere schweizerische Unternehmungen mit der Organisation oder Ausführung von Reisen nach den Ländern am Mittelmeer befassen, und zwar gleichfalls ohne Rücksicht auf die im einzelnen Land herrschende Regierungsform. Durch den Schlusspassus des Werbetextes wird sodann der Klägerin - wiederum ihr allein - die eifrige Bemühung zugeschrieben, den in den Karikaturen dargestellten Machthabern in besonderer Weise zu Willen zu sein, ihnen nämlich die so sehr begehrten Devisen zu verschaffen. Auf diese Weise tritt die Klägerin als die einzige oder jedenfalls hauptsächliche schweizerische Reiseunternehmung in Erscheinung, welche für Ferienreisen und Devisenzufluss nach den betreffenden Ländern wirbt. Ausser dieser die Klägerin verletzenden Einseitigkeit der tatsächlichen Darstellung ist die unnötig verletzende Form der in dem ihr zugeschriebenen Werbetext enthaltenen Kritik zu rügen. Die Klägerin wird unter einem verunglimpfenden Decknamen als aufdringliche Propagandistin für eine um ihrer Auswirkungen willen - Förderung tyrannischer Regierungssysteme - üble Sache hingestellt. In dieser Aufmachung musste der Werbetext bei einem grossen Teil der Leser Gefühle der Geringschätzung, ja Abscheu gegen die Klägerin erwecken. Der auf die Tätigkeit der Klägerin hinweisende Mitteltext überschreitet somit in zweifacher Hinsicht das Mass des Erlaubten. Es bestand kein durch die Presse zu wahrendes öffentliches Interesse an einer solchen Art der Ansehensminderung. Gewiss darf nicht unbeachtet bleiben, dass man es bei dieser ganzen Zeitungsseite mit einer als Witz und Karikatur dargebotenen Darstellung zu tun hat. Und man mag auch anerkennen, dass "an der Erheiterung des öffentlichen Lebens durch Anlässe wie die Fasnacht, durch satirische Darstellungen überhaupt, sichtlich ein allgemeines, berechtigtes Interesse besteht" (NOLL, Satirische Ehrverletzungen, BJM 1959 S. 3 ff., besonders 10 f.). Es bleibt aber offen, "inwieweit die Ehrverletzung als Mittel zur Wahrnehmung dieses Interesses gebilligt werden kann"; dies muss sich (nach den zutreffenden Ausführungen des genannten Autors) "durch eine genaue Abwägung der verletzten und
BGE 95 II 481 S. 496
wahrgenommenen Interessen ergeben". Im vorliegenden Fall wurde das Mass dessen, was sich durch die Aufgaben der Presse rechtfertigen liesse, gegenüber der Klägerin überschritten.
9. Das Klagebegehren um Feststellung einer solchen Rechtsverletzung stützt sich auf Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
BGE 95 II 481 S. 497
Es sei allerdings fraglich, ob ein solcher Zustand herbeigeführt werden könne, wenn der Angriff in Tages- oder Wochenzeitungen erfolgt, welche der Veröffentlichung der Tagesneuigkeiten dienen und nach kurzer Zeit mangels Aktualität nicht mehr gelesen und in der Regel auch nicht aufbewahrt, sondern als Altmaterial verwendet werden. Indessen stellt, wie JÄGGI (ZSR 1960 II S. 248a/249a) zutreffend bemerkt, das Fortbestehen der Äusserung (Zeitungs- oder Zeitschriftartikel, Zeichnung) und des Äusserungsträgers (Zeitung) allgemein einen eigenen Störungszustand dar, der es ermöglicht, das Geäusserte später aufs neue Dritten bekanntzumachen und das Ansehen des Verletzten neuerdings und bei weiteren Personen zu mindern. Auch verschwindet der Störungszustand nicht mit der Zeit von selbst; nur die relative Bedeutung der ehrverletzenden Äusserung kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit fortschreitender Zeit abnehmen. Selbst dies ist nicht sicher; noch nach Jahren und Jahrzehnten können scheinbar vergessene Äusserungen als negatives Element nachwirken (ebenso SCHUMACHER, S. 178). Eine Störung solcher Art besteht auch im vorliegenden Falle fort. Die verletzende Presseäusserung ist zweifellos in der Erinnerung vieler Leser haften geblieben, und manche dürften diese sensationell aufgemachte Nummer oder wenigstens den betreffenden Teil aufbewahrt haben. Eine Frage für sich ist es, ob die gerichtliche Feststellung einer geschehenen Verletzung als eine Art Genugtuung zu betrachten und aus diesem Grunde an die besonderen Voraussetzungen des Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 49 - 1 Die Kantone legen die Zivilstandskreise fest. |
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1 | Die Kantone legen die Zivilstandskreise fest. |
2 | Sie erlassen im Rahmen des Bundesrechts die nötigen Ausführungsbestimmungen. |
3 | Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen über die Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes. |
BGE 95 II 481 S. 498
nur für sich die Feststellung der Widerrechtlichkeit des geschehenen Eingriffes verlangt". Ob sich Art. 28 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 25 - Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an sofortiger Feststellung hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
BGE 95 II 481 S. 499
Feststellung des Unrechtes an und für sich lediglich ein im Einzelfall als geeignet und gerechtfertigt befundenes Mittel zur Beseitigung der beim Verletzten eingetretenen Störung in den persönlichen Verhältnissen. Während sich eine solche Störung bisweilen durch eine blosse Tathandlung beseitigen lässt (so etwa durch Entfernen des störenden Plakates), erweist sich mitunter eine gerichtliche Feststellung der widerrechtlichen Verletzung zu diesem Zweck als notwendig und ausreichend. Natürlich bedarf es eines schutzwürdigen Interesses des Klägers an einer solchen Feststellung, und es können in diesem Punkte die für die allgemeine Feststellungsklage geltenden Grundsätze in gewisser Hinsicht als Wegleitung dienen. Im übrigen bleibt auch im Gebiet des Persönlichkeitsschutzes immer noch ein Anwendungsgebiet für die selbständige Feststellungsklage, so etwa, wenn einmal alle andern Klagen ausfallen sollten (was in BGE 91 II 410 Erw. 4 b und 412 Erw. 4 d im Ergebnis bestätigt wird; JÄGGI, S. 191 a), insbesondere wenn es darum geht, bei umstrittener Rechtslage Klarheit zu schaffen, was rechtens sei, und den Verlauf des Persönlichkeitsrechtes an undeutlicher Grenzstelle auszumarchen (so KUMMER, ZBJV 1967 S. 109 unten/110; vgl. auch HAFTER, N. 6 zu Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
lo. - Zur Wiederherstellung des durch das Presseerzeugnis beeinträchtigten Ansehens der Klägerin genügt es nicht, ihr gerichtlich die Widerrechtlichkeit des Eingriffs in ihre persönlichen Verhältnisse zu bescheinigen. Sie ist entsprechend ihrem zusätzlichen Antrag zu ermächtigen, das Urteil in näher zu bestimmender, angemessener Weise auf Kosten der Beklagten in der Wochenausgabe des nämlichen Blattes veröffentlichen zu lassen. Auch diese Massnahme hat nicht den Charakter einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
BGE 95 II 481 S. 500
Recht der Einzelpersonen, a.a.O. S. 368; KUMMER, ZBJV 1967 S. 108 c und 111 III; vgl. auch die Rechtsprechung im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht: BGE 67 II 59, BGE 79 II 329 und 423, BGE 80 II 149, BGE 81 II 72 und 472, BGE 83 II 262, BGE 84 II 577 und 588, BGE 92 II 269 Erw. 9, BGE 93 II 270 Erw. 8). Demgegenüber lässt sich unter den gegebenen Umständen auch nicht etwa einwenden, die Veröffentlichung treffe die Beklagte unverhältnismässig schwer (vgl. BGE 45 II 108; dazu JÄGGI, ZSR 1960 II 252a/253 a, der die Urteilsveröffentlichung ebenfalls dem Gebiete des Beseitigungsanspruches zuweist; vgl. auch BGE 93 II 270 Erw. 8 betreffend die Urteilsveröffentlichung nach Art. 6
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen - Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt. |
11. Die in Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
BGE 95 II 481 S. 501
Es ist nicht gerechtfertigt, das Anwendungsgebiet der Unterlassungsklage dahin zu erweitern, dass eine Wiederholungsgefahr ohne weiteres angenommen würde, solange der Beklagte die Widerrechtlichkeit des begangenen Eingriffes bestreitet. Denn diese Stellungnahme lässt für sich allein nicht auf die Absicht weiterer Eingriffe schliessen. Um zu vermeiden, dass eine ursprünglich begründete Unterlassungsklage, welche im Laufe des Prozesses wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr ihre Berechtigung verliert, nun ohne Rücksicht auf das Interesse des Klägers an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der erfolgten und fortbestehenden Störung abgewiesen werden muss (ein von JÄGGI, S. 192 a Anm. 148 erörtertes Problem), erscheint vielmehr als einwandfreies Mittel die grosszügige Zulassung einer Klageänderung (Ersetzung des Unterlassungs- durch ein Beseitigungsbegehren).
12. Die auf Schadenersatz und Genugtuung gehenden Begehren 3 und 4 sind nicht begründet. a) Für den Eintritt eines Schadens (also eines materiellen Nachteils, einer Vermögenseinbusse) vermochte die Klägerin keine genügenden Angaben zu machen. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass Leser des Tages-Anzeigers durch die beanstandete Satire davon abgehalten wurden, die Dienste der Klägerin in Anspruch zu nehmen. Freilich war der Nachweis eines allfälligen Schadens schwierig. Die Klägerin beruft sich auf Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
BGE 95 II 481 S. 502
zurückgezogen wurden. So etwas hat die Klägerin aber nicht einmal behauptet; auch nicht, dass im Sommer oder Herbst ein Rückgang der Anmeldungen, ein Stillstand der Entwicklung oder wenigstens eine auffallend niedrigere Zuwachsquote festgestellt worden seien. Der gewöhnliche Lauf der Dinge spricht gleichfalls nicht für den Eintritt eines Schadens. Die Publikation erschien anfangs Juli, in einem Zeitpunkt, als die Ferien bereits im Gange oder jedenfalls die Ferienvorbereitungen bereits getroffen waren. Bis der Zeitpunkt für neue Ferien kam, dürfte die Wirkung der im Mitteltexte stehenden, der Klägerin zugeschriebenen Reisewerbung in weitem Masse abgeklungen sein. Blieb auch gewiss das Ansehen der Klägerin im Leserkreis des Tages-Anzeigers gemindert, so dürfte sich wohl niemand in den folgenden Jahren aus diesem Grunde nicht oder nicht mehr an sie gewendet haben. b) Für die Zusprechung einer Genugtuung fehlt die von Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
BGE 95 II 481 S. 503
satirischen Charakters stellt sich der die Klägerin betreffende Text als eine Verletzung dar, die keine andern Ansprüche als denjenigen auf Beseitigung der Störung nach Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
13. Die Rechte der Muttergesellschaft, die sich die Klägerin abtreten liess, fallen ausser Betracht; denn in den Rechtsbegehren, und insbesondere im Begehren l'macht die Klägerin nur eigene Rechte geltend. Übrigens sind die Persönlichkeitsrechte grundsätzlich untrennbar mit der Person ihres Trägers verbunden. Gegenstand der Abtretung können nur die damit verbundenen Vermögensrechte (Schadenersatz- und allenfalls Genugtuungsansprüche) sein (BGE 84 II 573; JÄGGI, S. 168 a; GROSSEN, S. 10 a; derselbe, Schweiz. Privatrecht, S. 357; HAFTER, N. 18 und 20, EGGER, N. 50 zu Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 1968 aufgehoben und in folgendem Sinn erkannt wird: a) Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten in der Wochenausgabe des Tages-Anzeigers vom Samstag, den 8. Juli 1967, veröffentlichte, mit Texten versehene und mit "CLUB MEDITYRANNIS" überschriebene Zeichnung das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. b) Die Klägerin wird ermächtigt, das Urteilsdispositiv innerhalb eines Monats nach dessen Rechtskraft auf einer der ersten drei Seiten des Textteils der Wochenausgabe des Tages-Anzeigers im Umfang einer Viertelsseite unentgeltlich veröffentlichen zu lassen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.