242 Civilrechtspflege.

37. Zweit vom 14. zweit 1905 in Sachen glaubt, Veil., W.-Kl. u. Ver.-KL,
gegen Yörlin & Cie., KL, W.-Bekl. U. Ber.-Bekl.

Art.50 u. 55 OR. Krediischädigung. Schadenersatz wegen
Kreditschc'ieäe'gung ist auf Gru-nd von Art.50si. nicht Art. 55 OB zu Dies
- Zcmge-n. Auch eine juristische Person, z. B. eme Aktiengesetischaft,
ist legiée'miert, den Art. 55 0. B. anmrufen, z. B., wenn sie ein Geschäft
betreibt, wegen Verletzung der geschäftl. Ehre.

A. Durch Urteil vom 26. November 1904 hat das Kantons: gericht von
Graubünden erkannt:

1. (Prozessuales.)

2. Im übrigen wird das erstinstanzliche Urteil, durch das der Klägerin
der Betrag von 20 Fr. zugesprochen worden war, beiäti t.

f Bg. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt,
mit den Anträgen:

Das kantonsgerichtliche Urteil sei in vollem Umsange auszuheben, in dem
Sinne, dass

i. (Prozessualer Autrag.) ·

2. die Entschädigungsklage der Aktiengesellschaft Börlin & iTakte.
als unbegründet abgewiesen merde, in Abänderung des dies-bezuglichen
Entscheides beider Vorinstanzen.

C. Die Klägerin hat den Antrag auf Abweisung der Berufung gestellt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die klägerische Aktiengesellschaft schrieb am 8. Juli 1902 dem
Beklagten, mit dem sie seit längerer Zeit im Geschäftsverkehr stand,
es seien noch einige verfallene Rechnungen im Gesamtbetrage von 68
Fr. offen, sie ersuche freundlichst um gefällige Einsendung innerhalb
8 Tagen. oder eventuell um schriftliche Ruckäusserungg Der Beklagte
ersuchte am 18. gl. Mrs. um umgehende Zusendung eines Rechnungsauszuges,
da die-Rechnung mit seinen Büchern nicht ganz Übereinstimme. Die Klägerin
entsprach diesemIV. Ohligationenrecht. N° 37. 243

Begehren unterm 17. Juli 1902; sie fügte bei, der Saldo zu ihren
Gunsten betrage nunmehr 186 Fr.; sie erwarte gerne gest. Bestätigung,
dass der Beklagte mit ihr einig gehe, sollte das wider Erwarten nicht
der Fall sein, Mitteilung, worin die Differenz bestehe· Am 9. August
schrieb die Klägerin dem Beklagten, da sie ohne Antwort geblieben sei
und der Verwaltungs-rat die Anweisung gegeben habe, alle ältern Posten
einzuziehen, werde sie sich erlauben, den Betrag von 68 Fr am 15. August
perPosteinzugsmandat zu erheben (was dem bisherigen Geschäftsverkehr
der Parteien entsprach). Das Posteinzugsmandat wurde nicht eingelöst;
die Klägerin schrieb darauf dein Beklagten am 27. August: Wir schrieben
Ihnen am 17. Juli und 9. dies und sind bis 1heute ohne Jhre Antwort
geblieben, ob unser Kontoauszug mit WJhrem Buche stimmt. Nun lassen
Sie auch unser Einzugsmandat von 68 Fr. uneingelöst zurückgehen, was
doch sehr sonderbar ist; wenn Sie glauben, dass etwas nicht stimmt,
so sagen Sie uns, um was es sich handelt, damit wir nachsehen können,
übrigens sollte Sie dies nicht hindern, unser Mandat einzulösen, da
dasselbe per Saldo längst versallener Fakturen ausgeschrieben wurde
(me 28. April bis 26. Mai). Wir ersuchen Sie, uns diese 68 Fr. bis Ende
dieses Monats einzusenden, widrigenfalls wir die Sache dem Betreibungsamt
übergeben würden. Ferner teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihnen, ehe Sie
die verfallenen Rechnungen reguliert haben werden, keine Ware mehr zugehen
lassen. Jhr konsequentes Stillschweigen lässt uns vermuten, dass Sie aus
irgend einem Grunde die Zahlung hinausschieben wollen, womit wir Uns aber
nicht einverstanden erklären können. Die Ehefrau des Beklagten schrieb
der Klägerin in Beantwortung dieses Briefes, das Mandat sei an Stelle
eines andern zurückgegangen und werde heute eingeschickt; ihr Mann werde
nach seiner Rückkehr aus dem Militärdienst am 21. September den noch
ausstehenden Betrag einsenden; Butter brauche die Klägerin keine mehr
zu schicken, der wir infolgedessen mit einein andern Geschäft verkehren,
das uns wegen solchen Kleinigkeit-en keine derartigen Unannehmlichkeiten
bereiten wird. Die 68 Fr. wurden am 29. August einbezahlt. Den Brief
der Klägerin vom 27. August sandte die Ehefrau des Beklagten diesem,
der sich im Militärdienst in Chur hefand, zu,

244 Civiltechtspflege.

und er schrieb nun an die Klägerin am 31·. August: ....Jhk Schreiben ist
derart, dass ich von Ihnen nichts mehr beziehen werde. Um einen lumpigen
Betrag von 68 ist. wollen Sie gut Betreibungsandrohung kommen. Jedenfalls
sind Sie uber meine finanziellen Verhältnisse nicht gut unterrichtet oder
Schreiber-des 27. August 1902 ist geistig nicht ganz normal. Sovielmochte
Ihnen, zu Ihrem Vorteil, noch berichten, dasssspwenn [Lime noch einmal
die Frechheit haben sollten,. mir einen Reis-enden ans-Hans. zu schicken
dieser mit ächt bündnerischen Rippenstotzen an d: Luftbefördert wird. Am
21. September komm-: wieder nach Davonund werde Ihnen den Restbetrag
einsenden und somitnst Schlug unseres Verkehrs. Am 22. September-, nach
feiner Ruckkehr ausdem Militärdienst, verlangte der Beklagte nochmalige
Rechnungsstellung. Die Klägerin stellte ihm jedoch am 29. September
sur einen Betrag von 136 Fr. nebst Zins zu 5 0/ss seit 10. Liugust
1902 einen Zahlungsbesehl zu. Der Beklagte hatteoder Klagertn schon
am 28. September folgenden Brief geschrieben: mie Jhnen geschrieben,
Sie wollen mir die Schluszabrechnung senden, ich werde Jhnen den Betrag
sofort einsenden, statt dessen finden sie es besser einen Zahlungsbefehl
an mich abgehen zu lassen, welcher nun auf Jhre Kosten in Funktion ist,
jeder mui eben gewohnlich feine Dummheit selbst bezahlen. Ich übersende
Jhnen heuke per "Manchi 138 Fr., welcher Betrag genau mit meinen Buchan...
übereinstimmt und gebe Ihnen gleichzeitig die Versicherung, das ich in
meinem Leben nie mit einem gemeinem und schmutzigern Geschäft verkehrt
habe als Firma A-C Berlin & Cie., Binningeu.. Für die nötige Reklaine
für Jhr Geschast in meinen Bekanntenkreisen werde ich auch sorgen.
Am 1. Oktober 1902 sandte er 135 Fr. '70 Ets. (136 Fr. abzüglich
Porto) ein; gegen den Zahlungsbefehl erhob er Rechtsvorschlag. Die
Klägerin hat daraufhin mit der vorliegenden Klage eine Entschädigung
von 2000 gr. wegen ernstlicher Verletzung persönlicher Verhältnisse,
besonders des Kredits, durch briefliche Ausserungen verlangt, wogegen
der Beklagte ursprünglich Widerklage aus Bezahlung einer Entschadigungj
von 2500 Fr. wegen Kreditschädigung erhoben hat.Heute it jedoch, wie
aus Fakt. A C ersichtlich, nur noch die Aganptklngî streitig, und zwar,
was das Quantitativ betrifft, in dem von Det Vorinstanz gesprochenen
Betrage von 20 Fr.IV. Ohligationem'echt. N° 37. 245

2. (Unzulässigkeit des prozessualen Berufungsantrages.)

3. In der Sache selbst gehen die beiden Vorinstanzen darin einig, dass
der Klägerin durch die Angriffe des Beklagten in dessen Briefen vom
31. August und 28. September 1902ein materieller Schaden nicht entstanden
sei; und hieran ist das Bundesgericht gebunden, da es sich dabei um eine
tatsächliche Feststellung handelt und die Vorinstanz auch nicht etwa den
Begriff des materiellen Schadens im Gegensatz-e zum immateriellen Schaden
verkannt hat. Zwar scheint die Vorinstanz auch die Kreditschädigung
unter den Begriff des immateriellen Schadens, dessen Ersatz nur
gestützt aus Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR verlangt werden kann, zu subsumieren, und in
dieser Hinsicht könnte der Vorinstanz nicht beigetreten werden. Denn
der Kredit ist ein vermögensrechtliche-Z Rechtsgut; das Interesse an
der Erhaltung des Kredites kommt dem Interesse an der Solvenz, der
Vermögensintegrität der Person gleich, und eine Schädigung des Kredites
würde daher eine Schädigung des Vermögens, diesen Begriff in dem weiten
Umfange des anegriffs der gesamten geldwerten Güter einer Person gefasst,
bedeuten. Das Bundesgericht kommt sonach in dieser Beziehung von seiner im
Urteil vom 8. Mai 1885 in Sachen Kantonalbank Zürich gegen Weisflog (Amii.
Samml. XI, S. 199 ff.) ausgesprochenen Ansicht zurück, dass die Schädigung
des Kredites eine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse-,
einen inimateriellen Schaden, bedeute und auf Grund des Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
, nicht
des Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR, zu verfolgen sei. Auch die Klage ruft daher zu Unrecht
am, 55 an, soweit sie Verletzung des Kredites behauptet; sie hätte sich
hiesür auf Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR zu berufen gehabt. Eine Schädigung des Kredites
nun, deren Borhandensein vom Gericht trotz Anrufens einer unzutreffenden
Gesetzesstelle zu prüfen ist, da das tatsächliche Fundainent von der
Klägerin gegeben isf, liegt nicht vor; es ist nicht erwiesen, dass die
Äusserungen des Beklagten irgendwie in die Offentlichkeit gedrungen wären
und dass der Beklagte im Stande gewesen ware, den Kredit der Klägerin,
d. h. das Zutrauen der mit ihr in Geschäftsverkehr Tretenden in. ihre
Solvenz, zu erschüttern Auch der Umstand, dass die Klägerin sich bei
dein Betrage von 20 Fr., der für eine Kreditschädigung offenbar viel zu
gering wäre, beruhigt, lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass eine
solche wirklich stattgefunden habe und von der Klägerin empfunden werde.

246 Civilrechtspflege.

4. Steht so die Verletzung des Kredites nicht mehr in Frage und könnte
sie überhaupt nicht auf Grund des Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR verfolgt werden, so fragt
es sich nunmehr, ob eine juristische Person auf Grund des Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR
wegen ernstlicher Verletzung persönlicher Verhältnisse, insbesondere
wegen Beleidigung, klageberechtigt isf. Die Frage hängt davon ab, welche
Rechtsgiiter einer solchen Person zustehen, ob ihr insbesondere ausser
den Vermögensrechten auch Individual-, Persönlichkeitsrechte zuzuerkennen
sind und in welchem Umfange. Vorerst nun kann nicht zweifelhaft sein, dass
eine Rechtsfähigkeit der juristischen Person nicht nur hinsichtlich des
Vermögens besteht, und Rechte, die nicht nur einen vermögensrechtlichen
Charakter tragen, sondern ganz oder vorwiegend oder doch zum Teil
Jndioidualrechte sind, stehen zweifellos der juristischen Person gleich
der physischen zu; so das Recht aus den Namen, das Markenrecht, das
Ersinderrecht, das Urheberrecht. In gleicher Weise muss einer juristischen
Person auch das Recht auf Achtung, auf Geltung der Persönlichkeit,
gleich der physischen Person, zuerkannt werden, und sie ist überhaupt
insoweit als rechtsfähig anzuerkennen, als nicht bestimmte Rechte und
Rechtsgüter Zustände und Eigenschaften zur Voraussetzung haben, die
ihrer Natur nach nur der physischen Person, dem Menschen, zukommen, wie
Alter, Geschlecht, Verwandtschaft (vergl. Art. 62
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 62 - Vereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sie noch nicht erlangt haben, sind den einfachen Gesellschaften gleichgestellt.
bundesrätl. Entwurf zum
ZGB). Jst aber die Rechtsfähigkeit der juristischen Personen im gedachten
llmfange anzuerkennen, so hat sich auch der Schutz der Persönlichkeit, den
Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR gewährt, auf diesen Umfang zu erstrecken. Einer juristischen
Person, die Handel oder Gewerbe treibt (wie die Kleigerin), insbesondere
kommt auch die sog. geschäftliche Ehre zu, die der Handel und Gewerbe
treibenden Person eigen ist, und zwar auch ganz Fabgesehen von der
vermögensrechtlichen, ökonomischen Bedeutung dieser Ehre; sie hat gleich
der physischen Person einen Anspruch auf Achtung ihrer geschäftlichen
Stellung, ihrer geschäftlichen Persönlichkeit, wie sie sich in Handel
und Wandel entfaltet. (Vergl. hiezu die Erläuterungen E. Haber zum
Vorentwurf, Bd. I, S. 5? f.) Eine Verletzung dieser Persönlichkeitsrechte
der juristischen Person Ist also denkbar und sie bedeutet keineswegs
eine Verletzung der Persönlichkeit der einzelnen Gesellschafter, die
gegenteils als solche von[V. Obligaiionenrecht. N° 37. 247

der Verletzung durchaus unberührt sein können. So bedeutet im Vorliegenden
Falle der Angriff des Beklagten nicht eine Beleidigung der einzelnen
Gesellschafter, sondern eine Beleidigung der Gesellschaft, die in
ihrer geschäftlichen Ehre, in ihrem geschäftlichen Ansehen angegriffen
ist. Gegen eine derartige Verletzung muss auch dem wirklich Verletzten,
also der juristischen Person, die Genugtuungsklage zustehen, und sie
könnte ihr nur verschlossen werden, wenn die juristische Person unt
der früher herrschenden Lehre als fiktive Persönlichkeit anzusehen
wäre; diese Theorie hat sich jedoch den Erscheinungen des Lebens
gegenüber als nicht zureichend erwiesen, und es ist daher an ihr
nicht festzuhalten. (Vergl. hier G ie rfe, Getroffenschaststheorie,
S. 147; Prioatrecht, Bd. I, § 59, S 469 ff.; Dernburg, Lehrbuch des
bürgerl. Rechts, Bd.], ®. 170, spez. Anni. 5; Regelsberger, Vaud., § 81,
spez. S. 320 s. bei Anm.3i·.) Das heutige Rechtsleben verlangt Schutz
auch der juristischen Person gegen Verletzung ihrer Persönlichkeit, und
die diesen Anspruch zur Geltung dringende Klage aus Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR ist daher
auch ihr zu gewähren. Denn auch die Natur des Anspruches selber der in
erster Linie die Konstatierung und Missbilligung des Unrechts-i zum Ziele
hat (e. Chr. Burckhardt in den Verhandl. d. schweiz. Jurist-Vereins 1903,
Zeitschr. s· schweiz. Recht, N. F Bd. XXII, S. 484) schliesst keineswegs
aus, dass eine juristische Person ihn geltend mache.

5. Jst danach mit den Borinstanzen die Aktivlegitimation der Klägerin
anzuerkennen, so ist im weitern das angefochtene Urteil schlechthin
zu bestätigen Denn dass die Angriffe des Beklagten seine wesentliche
Verletzung der persönlichen Verhältnisse bilden mussten, braucht nicht
weiter ausgeführt zu werden. Hinsichtlich des Quantitativs kann von
einer Herabsetzung (die einzig in Frage kommen könnte) keine Rede sein;
der Betrag der ange1nessenen Geldsumme ist hier offenbar Nebensache,
allein unter den zugesprochenen Betrag kann doch nicht wohl gegangen
werden. Die vom Beklagten zu seiner Entschuldigung vorgebrachte Aufregung

ist mit der geringen Summe genügend berücksichtigt

ss * Varg]. jetziauch Art. 66 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 66 - 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.
1    Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.
2    Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.
des Entw. z. ZGB.
(Anm. d. Red.). Publ.) xxxx, 2. {905 17

248 Civih'echtspflege.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil des Kantons-...gerichts von Graubünden vom 28. November 1904
in allen Teilen bestätigt.

38. Atlus vom 14. april" 1905 in Sachen Muller, KL u. Ber.-Kl., gegen
Müller und Genossen Bekl. u. Ber.-Bekl.

Körperverletzung zugefügt im Raufbandel. Muss der Entschädigung
für Verlust eines Auges bei einem Wiesen-regen Schlosserlefmmg,
untee'Beriicksickfigu-ng des Mitverschîzldens des Gescàà'digàm. Art. 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
,
51 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR. Solidarhafi der sämtlichen Teil-nesmwr am Raushandeè,
wenn der Täterder Körperverletzung bekannt isî? Art. 60 OB.

A. Durch Urteil vom 2. Dezember 1904 hat das Obergcricht des Kantons
Basel-Landschaft erkannt:

Das Urteil des Kriminalgerichts vom 26. Oktober 1904, soweit dasselbe
die Entschädigungsfrage anbetrisft, lautend:

Midler, Otto, hat an den Damnifikaten 800 Fr. Gelamentschädigung zu
bezahlen;

"In Bezug auf die übrigen Verurteilten (folgt Aufzählung) wird die
Entschädigungsforderung abgewiesen; wird in der Weise abgeändert, dass
Otto Müller verurteilt wird, an den Damnifikaten Walter Müller 1000
Fr. Gesamtentschädigung zu bezahlen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen:

Es sei das obergerichtliche Urteil dahin abzuändern, dass

1. dem Kläger eine Entschädigung von 2000 Fr. zugesprochen werde;

2. für diese Entschädigung die Solidarhaft sämtlicher Beklagten
ausgesprochen werde. _IV. ,Obligationenrecht. ,N° 38. . 249

C. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Otto Müller hat in seiner
Antwortschrift die Anträge gestellt:

1. Es sei das Urteil des Obergerichts von Baselland bezüglich der Höhe
zu bestätigen.

2. Bezüglich Solidarität sei eine Solidarhaft sämtlicher Beteiligten
auszusprechen, und es sei der Regress gegen die Mitschnldigen durch das
Bundesgericht zu bestimmen

Z. (Kosten.)

4. Eventuell sei das obergerichtliche Urteil zu bestätigen

D. Der Prozessbevollmächtigte der übrigen Beklagten hat auf Abweisung
der sämtlichen Rechtsbegehren des Klägers angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Sonntags den 25. Oktober 1903 nachmittags fand zwischen Knaben und
Jünglingen von Therwil und Oberwil eine Schlägerei mit Steinwerfen und
Prügeln statt, die ihren Grund in der seit Jahren andauernden Feindschaft
der Jungmannschaft beider Orte hatte. Der Kläger Walter Müller, ein
damals 19: jähriger, kräftiger Bursche, griff in den Kampf in der Weise
ein, dass er einem der Therwiler-Knaben den Stock entriss, damit einen
12-jährigen, einen 10-jährigen und einen 14-jährigen Knaben schlug, und
sodann sich an die Spitze der Oberiviler stellte, um die Therwiler gegen
Therwil zurückzutreiben. Dieses Zurücktreiben erfolgte unter fortwährendem
gegenseitigem Steinhagel. Die TherwilersKnaben riefen mm einige ältere
Therwiler-Burschen zu Hülfe; unter diesen erschien der Beklagte Otto
Müller, damals 16 Jahre alt. Dieser beteiligte sich sogleich am Streit,
indem er anfing Steine zu werfen. Nach kurzer Zeit traf er den Kläger,
der in der vordersten Reihe der angreifenden Oberwiler stand, mit einem
Stein in das linke Ange. Die Oberwiler zogen sich darauf zurück. Der
Kläger wurde noch am Abend des 25. Oktober in die Augenheilanstalt Basel
verbracht, woselbst er bis 3. Dezember 1903 zu verbleiben hatte und wo
ihm am 21. November das verletzte Auge entfernt werden musste.

2. In der auf Anzeige des Klägers eingeleiteten Strafnntersuchung
hat nun der Kläger in erster Linie den Beklagten Otto Müller, der
zugestandenermassen die Verletzung des Auges herbeigeführt hat und
strafgerichtlich hiefür verurteilt worden ist, auf
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 II 242
Datum : 14. Januar 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 II 242
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 242 Civilrechtspflege. 37. Zweit vom 14. zweit 1905 in Sachen glaubt, Veil., W.-Kl.


Gesetzesregister
OR: 50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
51 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
53 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
ZGB: 62 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 62 - Vereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sie noch nicht erlangt haben, sind den einfachen Gesellschaften gleichgestellt.
66
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 66 - 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.
1    Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.
2    Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • juristische person • bundesgericht • vorinstanz • persönliche verhältnisse • brief • ehre • schaden • frage • beleidigung • verurteilter • kantonsgericht • handel und gewerbe • basel-landschaft • zahlungsbefehl • aktiengesellschaft • einzelne gesellschaften • richtigkeit • stein • solidarhaftung
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