84 II 570
77. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. November 1958 i.S. Erben des M. Burgener und D. Burgener gegen Kirchenfabrik Visp.
Regeste (de):
- Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 44 Verwertungspflicht - Die Verwertungsgesellschaften sind gegenüber den Rechtsinhabern und -inhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen.
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. 2 Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. - Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch wegen Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten (Unterdrückung der Miturheberschaft an Plänen zur Vergrösserung einer Kirche).
- Veröffentlichung des Urteils als zusätzliche Genugtuung und Massnahme zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
Regeste (fr):
- Art. 28 CC, 44 LDA et 49 CO.
- Dommages-intérêts et indemnité pour tort moral en raison d'une violation du droit moral de l'auteur (fait de taire qu'un architecte est l'un des auteurs de plans dressés en vue de l'agrandissement d'une église).
- Publication du jugement pour allouer une réparation morale supplémentaire et supprimer l'état de fait illicite.
Regesto (it):
- Art. 28 CC, 44 LDA e 49 CO.
- Risarcimento dei danni e indennità a titolo di riparazione morale a motivo di una violazione deldiritto di paternità intellettuale dell'autore (fatto di tacere che un architetto è l'uno degli autori di piani allestiti per l'ampliamento di una chiesa).
- Pubblicazione della sentenza per concedere una riparazione morale suppletiva e sopprimere lo stato di fatto illecito.
Sachverhalt ab Seite 571
BGE 84 II 570 S. 571
Die Architekten Markus und Donato Burgener in Siders erhielten im Jahre 1941 an einem Wettbewerb zur Erlangung von Plänen für die Vergrösserung der St. Martinskirche in Visp und den Bau eines Gemeindehauses den ersten Preis. In den Jahren 1943 und 1944 arbeiteten sie im Auftrage der Kirchenfabrik Visp zwei weitere Projekte für die Vergrösserung der Kirche aus. Nachdem sie in den Jahren 1947 bis 1950 den Neubau des Gemeindehauses geplant und geleitet hatten, beschloss der Pfarreirat Ende 1950, die Pläne für die Vergrösserung der Kirche durch drei Architekten begutachten zu lassen. Diese erstatteten dem Pfarreirat am 2. Juli 1951 Bericht über die Aussetzungen, die sie am letzten Ausführungsprojekt der Architekten Burgener zu machen hätten. Sie kamen zum Schluss, die nachträglich gewünschten Abänderungen des aus dem Wettbewerb hervorgegangenen Projektes seien nicht vorteilhaft gewesen. Es könne auf der Grundlage der vorhandenen Pläne weitergearbeitet werden. Am 10. Juli 1951 beschloss der Pfarreirat, die Vergrösserung der Kirche durch den der begutachtenden Kommission angehörenden Architekten Dr. Pfammatter besorgen zu lassen. Dieser ahmte das Projekt der Architekten Burgener nicht sklavisch nach, übernahm aber von ihnen originelle und wertvolle wesentliche Grundgedanken. Fast alle Elemente, über die sachlich diskutiert werden kann, wie Grundriss, Querschnitt, Ansetzen am Altbau, Übernahme der Wölbungsform des Altbaues, Weiterführung seines Daches, Einfügung des Querschiffes, Standort und Grösse der Nebenräume und -einrichtungen, der Sakristeien, der Eingänge und Zugangstreppen, blieben sogut wie unverändert. Die Abweichungen betreffen fast ausschliesslich das Gebiet der Ästhetik. So gab Dr. Pfammatter den abgesonderten Chor auf, führte das Längsschiff gleichsam über die Vierung
BGE 84 II 570 S. 572
weiter, stellte den Altar vor eine Fensterwand, schloss Querschiff und Chor polygonal ab, versah sie mit abgewalmten Dächern und gestaltete die Fenster und Gesimse in den Einzelheiten neuzeitlicher aus. Am 13. November 1955 weihte die Pfarreigemeinde die neue Kirche ein. Zu diesem Anlass wurden mit den Zeitungen "Walliser Volksfreund" und "Walliser Bote" Sonderbeilagen verbreitet, die sich ausschliesslich mit diesem Ereignis befassten. Sie enthielten insbesondere verschiedene Artikel über die Geschichte und den Bau der Kirche und gaben in grosser Aufmachung bekannt, Dr. Pfammatter habe Projekt und Pläne verfasst und die Oberleitung innegehabt, Architekt Grünwald sei Bauleiter gewesen und Ingenieur Krobisch habe die statischen Berechnungen und Konstruktionspläne besorgt. Auch die Mitglieder des Pfarreirates und der Baukommission und die am Bau beteiligten Firmen wurden genannt. Die Namen der Architekten Markus und Donato Burgener wurden in beiden Beilagen verschwiegen. Die Kirchenfabrik ihrerseits pries den vollendeten Umbau als ausschliessliches Werk Pfammatters und tat nichts, um den schöpferischen Beitrag, den Markus und Donato Burgener geleistet hatten, bekanntzugeben. Sie unterdrückte geflissentlich ihre Namen und Leistungen und liess in der Öffentlichkeit bewusst und gewollt den Eindruck aufkommen, das Werk stamme von Dr. Pfammatter und die Architekten Burgener hätten dazu nichts beigetragen, es sei denn einige wert- und bedeutungslose Vorstudien. Markus und Donato Burgener klagten gegen die Kirchenfabrik Visp unter anderem auf Zahlung von Fr. 20 000 Schadenersatz und Genugtuung wegen Verletzung von Urheberrechten und auf Veröffentlichung des Urteils. Das Kantonsgericht des Wallis sprach Donato Burgener und den Erben des im Verlaufe des Prozesses verstorbenen Markus Burgener wegen Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten Fr. 4000 zu, wies dagegen das Begehren um Veröffentlichung des Urteils ab. Die Kläger erklärten
BGE 84 II 570 S. 573
die Berufung. Die Beklagte schloss sich der Berufung an und beantragte Abweisung der Klage.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
a) Von den vermögensrechtlichen Urheberrechten sind die Persönlichkeitsrechte zu unterscheiden, die dem Urheber eines Werkes der Literatur oder Kunst zustehen. Diese Unterscheidung, die auch das Kantonsgericht trifft, wird von den Klägern zu Unrecht beanstandet. Dass der Schöpfer eines Werkes der Literatur oder Kunst unabhängig von den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes den Schutz der Persönlichkeit geniesst, ergibt sich aus Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 44 Verwertungspflicht - Die Verwertungsgesellschaften sind gegenüber den Rechtsinhabern und -inhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
BGE 84 II 570 S. 574
die Beklagte als Erwerberin des Urheberrechtes an den Plänen der Architekten Burgener und als Bestellerin des Werkes zu tun, namentlich anlässlich dessen Einweihung (vgl. BGE 58 II 309). Nichterfüllung dieser Pflicht bedeutete Verletzung der Persönlichkeitsrechte der beiden Miturheber. Ihr Ansehen und ihr Ruf, zum Umbau der Kirche originelle und wertvolle Grundgedanken beigetragen zu haben, mussten durch Unterdrückung ihrer Namen und Leistungen schwer beeinträchtigt werden. Einer Aufforderung der Architekten Burgener an die Beklagte, ihrer Pflicht nachzukommen, bedurfte es nicht. Die Beklagte hatte die Persönlichkeitsrechte der beiden Miturheber von sich aus zu achten, zumal sie sich des schöpferischen Beitrages, den diese geleistet hatten, bewusst war, hat sie doch die Projekte Burgener an Pfammatter weitergegeben und dessen Honorar wegen dieser Vorarbeiten um Fr. 5000.-- gekürzt. Der Einwand der Beklagten, die Architekten Burgener hätten sie im Briefe vom 12. Juli 1951 nicht darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Rechte als Urheber unter allen Umständen gewahrt werden müssten, hilft daher nicht. Übrigens konnten Markus und Donato Burgener nicht wissen, dass die Beklagte mehr als vier Jahre später, bei der Einweihung der Kirche, ihnen oder ihren Rechtsnachfolgern gegenüber elementarste Pflichten verletzen werde. Dass sie die erwähnte Pflicht verletzt hat, steht fest. Auf ihre Behauptung, sie habe sich an den Veröffentlichungen in den anlässlich der Einweihung erschienenen Sonderbeilagen des "Walliser Volksfreunds" und des "Walliser Boten" nicht beteiligt, kommt nichts an. Sie musste sich sagen, dass die Oberwalliser Presse sich auf die Einweihungsfeier hin zum Umbau der Kirche äussern werde. Das lehrt die Lebenserfahrung. Übrigens enthalten beide Sonderbeilagen auch Artikel, die von kirchlicher Seite stammen müssen. Die Beklagte hatte dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit anlässlich der Einweihung der Kirche über die Arbeit der Architekten Burgener, die sie
BGE 84 II 570 S. 575
im Briefe vom 11. Juli 1951 selber als gross und wertvoll bezeichnet hatte, aufgeklärt werde. Wie das Kantonsgericht ausführt, hat sie aber in dieser Hinsicht nichts getan, sondern gegenteils den vollendeten Umbau als ausschliessliches Werk Pfammatters gepriesen, Namen und Leistungen der Architekten Burgener geflissentlich unterdrückt und in der Öffentlichkeit bewusst und gewollt den Eindruck aufkommen lassen, sie hätten zum Werke nichts beigetragen, es sei denn einige wert- und bedeutungslose Vorstudien. Das sind Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse. Sie binden daher das Bundesgericht, und zwar sowohl hinsichtlich der objektiven Tatsachen (Preisen als Werk Pfammatters, Unterdrücken der anderen Namen) als auch hinsichtlich des festgestellten Wissens und Wollens der Beklagten. Auf deren Behauptung, der Präsident des Pfarreirates habe bei der weltlichen Feier die Vorarbeiten der Architekten Burgener erwähnt, ist nicht einzutreten. Sie widerspricht den erwähnten Feststellungen und ist übrigens neu. Der Beklagten oblag, sie schon im kantonalen Verfahren aufzustellen, um den Beweis ihres Verhaltens, den an sich die Kläger zu erbringen hatten, durch Gegenbeweis zu entkräften (vgl. BGE 66 II 146 f.).
c) Wer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird, hat bei Verschulden Anspruch auf Ersatz des Schadens und, wo die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens es rechtfertigt, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung (Art. 49 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
BGE 84 II 570 S. 576
Form des Verschuldens, zur Last. Dass sie über das Schreiben der Architekten Burgener vom 12. Juli 1951 ungehalten war, ändert nichts. War auch der Brief nicht höflich geschrieben, so ist doch zu bedenken, dass seine Verfasser durch die Mitteilung vom Vortage, wonach der Bau durch Pfammatter, Mitglied der begutachtenden Kommission, ausgeführt werde, gekränkt und gereizt waren. Dass der Pfarreirat ihnen das mehr als vier Jahre später noch nachtrug, indem er sie durch Unterdrückung ihrer Verdienste um den Umbau der Kirche so tief demütigte, ist nicht zu verstehen. Die Verletzung in ihren Persönlichkeitsrechten, die er ihnen dadurch zufügte, war schwer. Nachdem die Architekten Burgener sich während mehr als zwölf Jahren um den Umbau der Kirche bemüht hatten und ihr Projekt im Wettbewerb mit dem ersten Preis ausgezeichnet worden war, musste ihnen ganz besonders daran liegen, öffentlich als Urheber der originellen und wertvollen Grundgedanken anerkannt zu werden, die sie zum Bauwerk beigetragen hatten. Die absichtliche Unterdrückung ihres Namens zugunsten Pfammatters, dessen Beitrag an Gestalt und Aussehen des Werkes fast ausschliesslich das Gebiet der Ästhetik betrifft und der zudem schon durch Erteilung des bedeutsamen Bauauftrages bevorzugt worden war, kränkte tief. Zu bedenken ist auch, dass das Werk eine Kirche ist, die für das religiös eingestellte Walliser Volk eine erhebliche Rolle spielt. Es hätte die Architekten Burgener innerlich befriedigt, als Miturheber des Umbaues eines Hauses von solcher Zweckbestimmung und Bedeutung anerkannt zu werden. Die Nennung ihres Namens und ihrer Verdienste um das Werk hätte ihr Ansehen und ihren Ruf sehr gehoben. Die Verschweigung setzte sie herab. Die Voraussetzungen der Genugtuungspflicht sind daher erfüllt. Die Architekten Burgener sind durch Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte auch geschädigt worden. Von ihrem Ansehen und Rufe, Miturheber der Pläne zu dem bedeutsamen Bauwerk zu sein, musste ihr Geschäftsgang abhangen.
BGE 84 II 570 S. 577
Der Architekt wirbt mit den Bauten, die nach seinen Plänen erstellt werden. Nach diesen Werken beurteilen ihn die Leute, die später als Kunden in Frage kommen. Je wichtiger ein Bau ist, desto wirksamer ist die Werbung, die von ihm ausgeht. Indem das Kantonsgericht den Klägern nur Fr. 4000.-- zugesprochen hat, um ihnen Genugtuung und Schadenersatz zu verschaffen, hat es der Schwere des Verschuldens und der Verletzung sowie der Grösse des Schadens zu wenig Rechnung getragen. Dieser ist freilich ziffermässig nicht genau nachweisbar. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
|
1 | Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
1bis | Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36 |
2 | Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37 |
3 | Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 138 - 1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.58 |
|
1 | Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.58 |
2 | Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem. |
3 | Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so beginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
BGE 84 II 570 S. 578
nun nach Jahren wieder in die Öffentlichkeit getragen werde, hält nicht stand. Seit der Einweihung der Kirche sind erst drei Jahre verflossen. Dass die Architekten Burgener heute ohnehin vergessen wären, wenn die Beklagte sie damals als Miturheber des Baues genannt hätte, ist nicht anzunehmen. Die Kläger haben an der Veröffentlichung noch immer ein schützenswertes Interesse. Durch die Aufklärung Dritter wird nicht, wie z.B. nach einer längst vergessenen Verleumdung, ein nicht mehr andauernder Eingriff in Persönlichkeitsrechte unnötigerweise aufgefrischt. Nach einer Verleumdung, die vergessen ist, braucht der Öffentlichkeit der wahre Sachverhalt nicht notwendigerweise mitgeteilt zu werden, weil schon der Zeitablauf dem Verletzten die Achtung der Mitmenschen zurückverschafft haben kann. Die unterdrückte Miturheberschaft der Architekten Burgener dagegen darf der Öffentlichkeit nicht verborgen bleiben. Je länger sie ihr in Erinnerung bleiben wird, desto besser ist den Verletzten Gerechtigkeit widerfahren. Ob die Veröffentlichung den Interessen der Beklagten widerspricht, ist unerheblich. Das hätte die Beklagte als Folge ihres rechtswidrigen Verhaltens hinzunehmen. Die Kläger haben aber nicht Anspruch auf Veröffentlichung des ganzen Urteils, da dieses auch Punkte betrifft, die mit der Verletzung der Persönlichkeitsrechte nichts zu tun haben. Die Bekanntgabe einer Zuzammenfassung über diesen Punkt genügt. Angemessen ist die Veröffentlichung im "Walliser Volksfreund" und im "Walliser Boten" in einem einmaligen Inserat in der Grösse einer Achtelsseite. Die Kosten des Inserates sind von der Beklagten zu bezahlen.