Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1531/2006
{T 0/2}
Urteil vom 10. Januar 2008
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Markus Metz, André Moser,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien
Gebrüder A._______, Automobile + Garage, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (MWSTV; 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000; Buchführung, Ermessenseinschätzung).
Sachverhalt:
A.
Die Kollektivgesellschaft Gebrüder A._______, Automobile + Garage (Gebrüder A._______), handelt mit Occasionsfahrzeugen, verkauft daneben in kleinem Umfang Neuwagen und erbringt für Dritte Reparaturleistungen. Aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeiten ist die Gesellschaft gestützt auf Art. 17
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
B.
Mit Schreiben vom 30. September 2003 ersuchte die Vertreterin der Gebrüder A._______ in deren Namen um einen anfechtbaren Entscheid. In der Beilage befand sich eine als Bestreitung der EA bezeichnete Stellungnahme des Treuhänders der Gebrüder A._______. In der Folge bestätigte die ESTV ihre Steuernachforderung von Fr. 30'216.-- zuzüglich Verzugszins mit förmlichem Entscheid vom 4. Dezember 2003.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Vertreterin der Gebrüder A._______ am 16. Januar 2004 Einsprache und beantragte, der förmliche Entscheid sei aufzuheben, und die Nachforderung der Mehrwertsteuer für die Steuerperioden 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000 sei auf Fr. 2'038.80 zuzüglich Verzugszins zu beschränken. Die EA Nr. ... wurde am 1. März 2004 vollständig bezahlt. Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005 stellte die ESTV die Teilrechtskraft ihres Entscheids vom 4. Dezember 2003 im Betrag von Fr. 1'778.15 zuzüglich Verzugszins fest und hiess die Einsprache für den Betrag von Fr. 1'403.75 gut. Im Übrigen wies die ESTV die Einsprache ab und machte die Mehrwertsteuerforderung für die unter die MWSTV fallenden Steuerperioden (nebst dem für rechtskräftig erklärten Steuerbetrag) in der Höhe von Fr. 27'034.10 zuzüglich Verzugszins ab 30. April 2001 erneut geltend.
Die ESTV begründete die teilweise Gutheissung der Einsprache damit, dass der Einkaufspreis des BMW 530i im Betrag von Fr. 23'000.-- vom geschätzten unverbuchten Umsatz im Geschäftsjahr 4. Quartal 1997 bis 3. Quartal 1998 (Fr. 112'900.--) habe abgezogen werden können, da mit den entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelegen die Bedingungen für die Margenbesteuerung erfüllt gewesen seien. Für diese Steuerperiode resultiere somit eine Steuernachforderung von Fr. 5'486.85 (6,5% von Fr. 89'900.-- brutto), was gegenüber der EA Nr. ... eine Gutschrift von Fr. 1'403.75 (Fr. 6'890.60 ./. Fr. 5'486.85) bedeute. Bezüglich Abweisung hielt die ESTV in ihrer Begründung im Wesentlichen fest, dass der Handel mit Occasionswagen bargeldintensiv sei, weshalb sich auch die Prüfung der Buchhaltung auf ihre materielle Vollständigkeit als schwierig erweise. Vorliegend seien nicht nur Bestimmungen der ESTV für (die im Rahmen der Einsprache behaupteten) Stellvertretungsverhältnisse nicht erfüllt gewesen, sondern es seien überhaupt keine Rechnungen, Quittungen oder sonstige schriftliche Vereinbarungen über die in Frage stehenden Geschäfte vorhanden gewesen. Weil die ESTV die unverbuchten Umsätze (lediglich) durch Zufall entdeckt habe, dränge sich die Frage nach weiteren "Löchern" geradezu auf. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass beim vorliegenden Sachverhalt weitere unverbuchte Umsätze vorlägen, sei grösser, als dass sie per Zufall sämtliche unverbuchte Umsätze aufgedeckt habe.
D.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2006 (bzw. verbesserter Eingabe vom 30. Januar 2006) liessen die Gebrüder A._______ (Beschwerdeführerin) gegen den erwähnten Einspracheentscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) erheben mit dem Antrag, dessen Ziffer 3 (betreffend nachgeforderter Mehrwertsteuern) aufzuheben und ersatzlos zu streichen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.
Zur Begründung wies die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, dass sich ihr Bargeldverkehr im Wesentlichen auf billige Fahrzeuge beschränke, was für die Ermessenseinschätzung keine Rolle spielen könne. Es sei (aber) richtig, dass sieben Fahrzeuge in 6 ½ Jahren nicht verbucht worden seien, wobei nur bei sechs Fahrzeugen keine Belege vorhanden gewesen seien. Zudem sei ein weiteres Fahrzeug (Nissan Terrano 3.0) ihrer Überzeugung nach zu Recht nicht verbucht worden. Da die ESTV die nicht verbuchten Fahrzeuge nicht zufällig, sondern sehr gezielt entdeckt habe, könne ausgeschlossen werden, dass weitere Check-Zahlungen nicht verbucht worden seien. In jedem Betrieb könne ein Fehler geschehen. Diesen mit einer Ermessenseinschätzung zu verdammen, sei - angesichts der geringfügigen Vorfälle - unverhältnismässig und gesetzeswidrig.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2006 beantragte die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung in erster Linie auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005. Namentlich bekräftigte sie, dass sich die Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin mit den aufgedeckten Fällen als unvollständig erwiesen hätten und eine Ermessenseinschätzung deshalb gesetzmässig sei.
F.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige Verordnung (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich indessen in den Jahren 1996 bis 2000 zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit grundsätzlich noch altes Recht anwendbar (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
|
1 | Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
a | deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; |
b | die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; |
c | die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; |
d | die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; |
e | die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. |
2 | Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. |
3 | Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. |
4 | Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
5 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. |
7 | Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann: |
|
1 | Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann: |
a | mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; |
b | zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder |
c | mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden. |
2 | Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. |
3 | Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. |
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 37 |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG) |
|
1 | Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt. |
2 | Sie berücksichtigt dabei, dass: |
a | der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und |
b | die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben. |
2.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG) |
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1 | Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich |
2 | Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. |
3 | Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht. |
4 | Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden. |
5 | Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.40 |
2.4 Nach Art. 48
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG) |
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1 | Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt. |
2 | Sie berücksichtigt dabei, dass: |
a | der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und |
b | die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben. |
2.5
2.5.1 Sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenseinschätzung gegeben, so hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (VPB 70.41 E. 2d/aa; ASA 61 S. 819 E. 3a, 52 S. 238 E. 4). In Betracht fallen einerseits Methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (VPB 70.41 E. 2d/aa; ASA 73 S. 233 f. E. 2c/aa mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Mollard, a.a.O., in: ASA 69 S. 526 ff.).
Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet, vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt sind ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteil des Bundesgerichts 2A.148/2000 vom 1. November 2000 E. 5b). Der Ermessensveranlagung haftet deshalb eine gewisse Unsicherheit an, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner Pflichtverletzung jedoch selber zu vertreten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss Rechtsprechung der SRK (zur Wahrenumsatzsteuer) darf die Umlage des Referenzjahres auf die übrigen Jahre der Kontrollperiode allerdings nicht unbesehen geschehen. Da es sich um eine schätzungsweise Ermittlung der nicht ausgewiesenen Umsätze handle, sei die ESTV zwar nicht verpflichtet, in den anderen Zeitabschnitten Erhebungen mit dem gleichen Aufwand zu betreiben. Es bedürfe jedoch gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass in den anderen Kalenderjahren dieselben Verhältnisse vorgeherrscht haben wie im Basisjahr. Die ESTV habe deshalb stichprobenweise zu prüfen und einzelfallweise zu belegen, dass die Beschwerdeführerin auch in den anderen Zeitabschnitten Fahrzeugverkäufe buchhalterisch nicht ausgewiesen hat (Entscheid der SRK vom 10. Juli 1997 [SRK 86/96] E. 3 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht sieht beim hier zu beurteilenden Sachverhalt keinen Grund, von dieser für die vorliegende Konstellation sachgerechten Rechtsprechung abzuweichen.
2.5.2 Im Beschwerdeverfahren kann der Mehrwertsteuerpflichtige die vorgenommene Schätzung der Ausgangsumsatzsteuer als solche bestreiten und er hat die Möglichkeit, die erforderlichen Beweismittel einzureichen, um die Unrichtigkeit der durch die Verwaltung vorgenommenen Schätzung nachzuweisen. Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es ihm, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. ASA 61 S. 819, 58 S. 384, 50 S. 432 E. 1b; BGE 105 Ib 186; Entscheide der SRK vom 19. Februar 1998 [SRK 1997-021] E. 2b und vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47 E. 5b). Dabei ist eine ausführliche Begründung unter Hinweis auf Beweismittel erforderlich, inwiefern die Mehrwertsteuerforderung tiefer sein soll als von der ESTV geschätzt. Erst wenn der Mehrwertsteuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der Schätzung grössere Ermessensfehler unterlaufen sind, setzt das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz (vgl. Entscheide der SRK vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 3b, vom 25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 5c/aa, vom 21. Juni 1999 [SRK 1998-138] E. 4c, vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d/bb).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu untersuchen, ob die ESTV zu Recht zu einer Ermessenseinschätzung geschritten ist. Nur wenn dies der Fall ist, ist zu überprüfen, ob der Beschwerdeführerin der ihr obliegende Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung gelingt.
3.1.1 Die ESTV macht geltend, sie habe anlässlich ihrer Kontrolle bei der Beschwerdeführerin insgesamt sieben, nachstehend aufgelistete verkaufte Wagen festgestellt, deren Verkaufserlös nicht verbucht worden sei. Angesichts dieser gravierenden Buchführungsmängel habe sie sich gezwungen gesehen, der im Übrigen "formell ordnungsgemäss" geführten Buchhaltung der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abzusprechen und die unverbuchten Umsätze der gesamten kontrollierten Periode kalkulatorisch zu ermitteln.
Geschäftsjahr Verkaufsdatum Occasionswagen Totalbetrag Bemerkungen
01.10.1996 - 30.09.1997 04.03.1997 - Suzuki Vitara - Toyota Previa Fr. 27'500.--kein Hinweis in der Buchhaltung
03.04.1997 - Ferrari GT4 - Renault Espace Fr. 38'000.-- kein Hinweis in der Buchhaltung
17.08.1997 Toyota Lite Ace Fr. 7'800.-- kein Hinweis in der Buchhaltung
01.10.1997 - 30.09.1998 18.11.1997 BMW 530i Fr. 27'000.-- Einkauf in der Wagenhandelskontrolle erfasst; Verkaufsquittung vorhanden
01.10.2002 - 30.09.2003 18.12.2002 Nissan Terrano 3.0 Fr. 7'800.-- kein Hinweis in der Buchhaltung
Solche materielle Buchhaltungsfehler seien von aussen nicht erkennbar und könnten anlässlich von Buchprüfungen in der Regel weder aufgedeckt noch berichtigt werden, was besonders schwer wiege.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin hält dafür, es sei unzulässig, "die Ermessenseinschätzung mit der nicht erhärteten Behauptung der ESTV zu begründen, dass die Wahrscheinlichkeit grösser sei, dass beim vorliegenden Sachverhalt weitere unverbuchte Umsätze vorliegen würden als dass sie per Zufall sämtliche unverbuchte Umsätze aufgedeckt habe". Damit räume die ESTV zumindest indirekt ein, dass die aufgedeckten Fälle angesichts des gesamten Umsatzes für sich nicht genügen würden, um eine Ermessenseinschätzung vorzunehmen. Da die Steuerbehörde die Beweislast trage für die steuerbegründenden und erhöhenden Tatsachen und somit auch für die Erfüllung der Voraussetzungen der Ermessenstaxation, seien die von der ESTV getroffenen Vermutungen gerade nicht geeignet, den rechtsgenügenden Beweis zu erbringen. Eine Ermessenseinschätzung sei somit nicht zulässig.
Dem hält die Vorinstanz entgegen, die vorgenommene Ermessenseinschätzung sei vorliegend deshalb gesetzmässig, weil sich mit den aufgedeckten Fällen die Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin als unvollständig erweisen würden. Damit sei die Argumentation der ESTV im Einspracheentscheid hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit weiterer "Löcher" (in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin; vgl. oben Bst. C) keine notwendige Rechtfertigung zur Vornahme der Schätzung.
3.2 Der Beschwerdeführerin ist nur insoweit zuzustimmen, als zutrifft, dass die ESTV das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung nachzuweisen hat (oben E. 2.4 in fine). Im Übrigen kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden: Denn unbestrittenermassen wurden mindestens sieben verkaufte Fahrzeuge nicht verbucht (oben Bst. D). Damit liegt zweifellos ein Fall von ungenügenden Aufzeichnungen im Sinne von Art. 48
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG) |
|
1 | Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt. |
2 | Sie berücksichtigt dabei, dass: |
a | der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und |
b | die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben. |
3.2.1 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass - wie auch die ESTV festgestellt hat - beim BMW 530i die entsprechenden Belege offenbar vorhanden waren bzw. nach Überzeugung der Beschwerdeführerin der Umsatz für den Nissan Terrano 3.0 zu Recht nicht verbucht worden sei. Denn im ersten Fall fehlt es nach wie vor an der buchhalterischen Erfassung des Verkaufserlöses; und im zweiten Fall ist mit der ESTV davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Nissan Terrano 3.0 war, zumal sie auch in der Verkaufsquittung vom 3. Juni 2002 eindeutig als Käuferin des Fahrzeugs aufgeführt wird. Daran vermögen auch die ins Recht gelegten (anderslautenden) Bestätigungen der beiden Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, B._______ und C._______, nichts zu ändern. Ausserdem sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass der Nissan Terrano 3.0 zu irgendeinem Zeitpunkt und namentlich zum Verkaufszeitpunkt (18.12.2002) tatsächlich im Eigentum von B._______ stand. Insofern zielen sämtliche diesbezüglichen Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei. Es ist mithin davon auszugehen, dass auch der erzielte Umsatz für den Nissan Terrano 3.0 anlässlich des Wiederverkaufs durch die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäss verbucht worden war.
3.2.2 Als Fehlschluss erweist sich schliesslich die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach bei ca. 1'625 gehandelten Fahrzeugen in 6 ½ Jahren fünf nicht verbuchte Autos lediglich 0,3% entsprechen würden, was vernachlässigbar sei. Abgesehen davon, dass - wie gesehen - von mindestens sieben unverbuchten Fahrzeugen auszugehen ist (E. 3.2), kann es vorliegend nicht auf die Anzahl verkaufter Fahrzeuge ankommen, sondern einzig und allein auf das Total unverbuchter Einnahmen im Verhältnis zum Total (buchmässig erfasster) Einnahmen aus dem Verkauf von Occasionen (siehe sogleich E. 3.3). Die Vornahme einer Ermessenstaxation durch die ESTV rechtfertigte sich vorliegend indessen bereits aufgrund der unvollständigen Buchführung der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 3.2).
3.3 Für die Umsatzkalkulation hat die ESTV die in der Periode 1. Quartal 1997 bis 3. Quartal 1997 festgestellten unverbuchten Umsätze als Basis genommen und ins Verhältnis zu den verbuchten Umsätzen aus Occasionshandel gesetzt. Den so ermittelten Fehlbetrag im Prozentsatz von 3,6% legte sie auf die gesamte Kontrollperiode um. Dieses Vorgehen trage den besonderen Verhältnissen im Betrieb der Beschwerdeführerin genügend Rechnung.
3.4 Sind wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es der Mehrwertsteuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Sie hat sich mit den Elementen der vorgenommenen Ermessenstaxation im Einzelnen zu befassen und aufzuzeigen, dass und inwiefern die Schätzung nicht auf haltbaren Grundlagen beruht (vgl. oben E. 2.5.2). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich - wie bereits ausgeführt - bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht (vgl. oben E. 2.1).
3.4.1 Gegen die Umsatzberechnung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die ihr zur Last gelegten Vorfälle (mit Ausnahme des von ihr bestrittenen Falles betreffend des Nissan Terrano 3.0) auf das Jahr 1997 beschränkten. Somit sei es nicht zulässig, die Buchhaltung für die gesamte Kontrollperiode abzulehnen. Eine Aufrechnung des steuerpflichtigen Umsatzes von 3,6% über die gesamte Kontrollperiode rechtfertige sich deshalb nicht.
Diesbezüglich weist die ESTV zu Recht darauf hin, dass vorliegend nicht das Kalenderjahr, sondern das davon abweichende Geschäftsjahr massgebend ist. Laut eigenen Angaben des Treuhänders der Beschwerdeführerin beläuft sich dieses jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September. Unbestritten sind in diesem Zusammenhang die fünf unverbuchten Verkaufserlöse im Geschäftsjahr 1996/1997, welches die Basis der Schätzung bildet. Der unverbuchte Erlös aus dem Verkauf des BMW 530i betrifft demgegenüber das Geschäftsjahr 1997/1998. Wie erwähnt, ist ferner auch der im Laufe des Geschäftsjahres 2002/2003 veräusserte Nissan Terrano 3.0 als unverbuchter Umsatz der Beschwerdeführerin zu qualifizieren (vgl. dazu oben E. 3.2.1). Damit verteilen sich die unverbuchten Geschäftsfälle - wie die ESTV richtig feststellt - auf insgesamt drei Geschäftsjahre.
Für die Umlage der Basisperioden auf die gesamte Kontrollperiode war die ESTV - wie bereits dargelegt - nicht verpflichtet, in den anderen Zeitabschnitten Erhebungen mit dem gleichen Aufwand zu betreiben. Vielmehr genügt es, wenn es der ESTV, wie dies vorliegend in Bezug auf die beiden verkauften Fahrzeuge BMW 530i und Nissan Terrano 3.0 gelungen ist, einzelfallweise zu belegen, dass die Beschwerdeführerin auch in den Geschäftsjahren 1997/1998 bzw. 2002/2003 Fahrzeugverkäufe buchhalterisch nicht ausgewiesen hat. Damit bestehen auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass in den besagten Geschäftsjahren dieselben oder ähnliche Verhältnisse vorgeherrscht haben wie in der Basiszeitspanne, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht in der Lage ist, das Gegenteil zu beweisen (vgl. oben E. 2.5.1, 3. Absatz). Aus diesen Gründen ist die vorgenommene Umlage der Schätzung auf die gesamte Kontrollperiode durch die ESTV nicht zu beanstanden.
3.4.2 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass es ihr nicht möglich sei, den positiven Beweis dafür zu erbringen, dass keine (weiteren) nicht verbuchten Einnahmen vorhanden seien. In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerdeführerin indes, dass sie sich diesen Umstand selber zuzuschreiben hat. Denn es wäre ihre Aufgabe als Mehrwertsteuerpflichtige gewesen, durch ordnungsgemäss geführte vollständige Aufzeichnungen von vornherein Klarheit über die erzielten Umsätze zu schaffen. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, weshalb sie allfällig sich daraus ergebende Konsequenzen zu ihren Lasten selbst zu tragen hat (vgl. oben E. 2.5.1, 2. Absatz).
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ESTV angesichts der unvollständigen Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung berechtigt und verpflichtet war. Den Nachweis der ESTV, dass die Beschwerdeführerin auch in zwei weiteren Geschäftsjahren Fahrzeugverkäufe buchhalterisch nicht ausgewiesen hat, vermochte Letztgenannte nicht zu widerlegen. Die von der ESTV angewandte Umsatzkalkulation und namentlich die Umlage der Schätzung auf die gesamte Kontrollperiode ist deshalb nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
3.6 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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