Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-486/2009
{T 0/2}
Urteil vom 4. November 2009
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Beat Forster, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Silja Hofer.
Parteien
1. A._______,
und Mitbeteiligte,
alle vertreten durch Advokat Dr. iur. Dieter Völlmin, 2. B._______,
handelnd durch C.,
und Mitbeteiligte,
alle vertreten durch Advokat Michael Kunz,
3. Einwohnergemeinde Gelterkinden,
handelnd durch den Gemeinderat,
vertreten durch Advokat lic. iur. Daniel Levy, 4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______,
8. H._______
9. I._______,
10. Erbengemeinschaft J._______, bestehend aus:, K._______,
L._______,
M._______,
Beschwerdeführende 4 - 10 vertreten durch Advokat lic. iur. Caspar Baader,
Beschwerdeführende,
A-486/2009
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Infrastruktur Recht, Mittelstrasse 43, 3000 Bern 65 SBB, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung (Lärmsanierung Gemeinde
Gelterkinden).
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Sachverhalt:
A.
Am 30. Juni 2003 ersuchten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG) das Bundesamt für Verkehr (BAV) um Durchführung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens betreffend Lärmsanierungsmassnahmen in der Gemeinde Gelterkinden mit einem integrierten Gemeindeprojekt über die Erschliessung von Bauland. Dabei beantragte die SBB AG den Bau von Lärmschutzwänden mit einer Wandhöhe von 1 bis 2 m ab Schienenoberkante (SOK), den Einbau von Schallschutzfenstern und Schalldämmlüftern sowie Erleichterungen, wo trotz der vorgesehenen Massnahmen weiterhin Immissionsgrenzwertüberschreitungen vorliegen würden. Das in das Lärmsanierungsprojekt integrierte kommunale Erschliessungsprojekt sah vor, die im Gebiet ,,Rütschacher" geplante Lärmschutzwand zu verlängern und von 2 m auf 4 m zu erhöhen. Beabsichtigt war, die Wand bis zur Höhe von 2 m über den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte (FinöV-Fonds) und darüber hinaus auf Grund bahnbetriebsfremder Interessen durch Dritte zu finanzieren. Die SBB AG wies im Plangenehmigungsgesuch ausserdem darauf hin, dass parallel zum vorliegenden Dossier ein Projekt ,,Lärmschutzwall Rütschacher" eines privaten Konsortiums (ARGE Rütschacher) aufliege (vgl. Technischer Bericht, S. 23). Dieses Projekt sehe im Gebiet Rütschacher/Bodenacher vor, statt der Lärmschutzwände aus Beton 3 bzw. 4 m hohe Steinkorbmauern zu errichten und die Mulde hinter diesen Steinkörben mit Aushubmaterial zu einem Wall aufzufüllen. Dieses Projekt werde im kantonalen Verfahren behandelt und ein entsprechendes Baugesuch sei beim Kanton BaselLandschaft (BL) eingereicht worden. Durch diese Variante sei der Eisenbahndamm optisch weitgehend nicht mehr sichtbar. Die Realisierung des vorliegenden Lärmsanierungsprojekts müsse bis zum kantonalen Entscheid zu diesem Baugesuch ausgesetzt werden. Im Ramen eines ersten Einspracheverfahrens waren die baulichen Massnahmen zur Lärmsanierung (Lärmschutzwand bis 2 m Höhe) im Gebiet Rütschacher nicht strittig. Gegen eine höhere Wand wehrten sich hingegen sowohl Anwohnende vorab aus Gründen des Orts- und Landschaftsschutzes wie auch Grundeigentümer von nicht erschlossenem Bauland auf Grund der Absicht der Gemeinde, ihnen die Mehrkosten der Lärmschutzwand als Vorzugslast aufzuerlegen.
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B.
Das Bauinspektorat BL wies das Gesuch um Auffüllung (Teil des Gesuchs der ARGE Rütschacher) bis zur rechtskräftigen Erledigung der neuen Zonenzuteilung im betroffenen Baugebiet 2. Etappe ab und hiess die entsprechenden Einsprachen gut. Auf die Einsprachen gegen die Lärmschutzwände trat es mangels Zuständigkeit nicht ein, weil es das Baugesuch hinsichtlich der Lärmschutzwände an das BAV weitergeleitet habe.
C.
Gegen diesen Entscheid führte die ARGE Rütschacher Beschwerde bei der kantonalen Baurekurskommission. Weil das Bauinspektorat BL ankündigte, seinen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, wurde das Verfahren von der Rekurskommission am 24. Juni 2004 abgeschrieben. D.
Die Bau- und Umweltdirektion BL erteilte der ARGE Rütschacher am 6. September 2004 eine ,,Ausnahmebewilligung für die Geländeauffüllung" unter der Voraussetzung, dass die SBB AG die Variante der ARGE Rütschacher wähle und ausführe. Die gegen das Baugesuch erhobenen Einsprachen wurden abgewiesen, soweit sie nicht durch die entsprechenden Auflagen in der Baubewilligung erfüllt wurden. E.
Diejenigen Anwohner, welche in erster Instanz unterlagen, erhoben gegen die ,,Geländeauffüllung" Einsprache beim Regierungsrat BL. Zwecks Einigung zwischen den Parteien wurde das Verfahren sistiert. F.
Mit Zwischenentscheid vom 10. April 2006 verfügte das BAV daraufhin, dass das Plangenehmigungsverfahren Gelterkinden in zwei Etappen weitergeführt werde. Die erste Etappe umfasse dabei die Teilbereiche (TB) L1 L3 und R1 R5 und die zweite Etappe die TB L4 (Rütschacher). Das Verfahren betreffend den TB L4 werde bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerden gegen die Verfügung der Bau- und Umweltschutzdirektion BL vom 6. September 2004 sistiert.
G.
Das BAV erteilte am 5. Januar 2007 die Plangenehmigung betreffend
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die Lärmsanierung in den TB L1 L3 und R1 R5. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
H.
Weil die ARGE Rütschacher am 14. März 2007 ihr Baugesuch betreffend die Geländeauffüllung zurückzog, wurde das kantonale Verfahren mit Verfügung vom 10. Mai 2007 als gegenstandslos abgeschrieben.
I.
In der Folge reichte die SBB AG am 10. August 2007 beim BAV ein geändertes Plangenehmigungsgesuch betreffend Lärmsanierungsmassnahmen im TB L4 ein. Das Projekt sieht den Bau von Lärmschutzwänden mit einer Gesamtlänge von 827 m und einer Höhe von (unverändert) 2 m ab SOK vor (das Gemeindeprojekt hatte eine Höhe von 3 und 4 m vorgesehen. Ausserdem wird um Genehmigung von Erleichterungen in Bezug auf rund 60 Liegenschaften, bei denen trotz Rollmaterialsanierung und baulicher Massnahmen die Immissionsgrenzwerte (IGW) nicht eingehalten werden können, ersucht.
J.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 schrieb das BAV das Plangenehmigungsgesuch vom 30. Juni 2003 als durch Projektänderung gegenstandslos geworden ab und genehmigte die Projektänderung vom 10. August 2007 mit Auflagen und Vorbehalten. K.
Gegen diese Plangenehmigung des BAV (Vorinstanz) führen die folgenden Verfahrensbeteiligten Beschwerde:
Beschwerdeführende 1:
A. und Mitbeteiligte (vertreten durch Advokat Dr. iur. Dieter Völlmin) Beschwerdeführende 2:
Erbengemeinschaft B., handelnd durch C., und Mitbeteiligte (alle vertreten durch Advokat Michael Kunz)
Beschwerdeführerin 3:
Einwohnergemeinde Gelterkinden, handelnd
(vertreten durch Advokat lic. iur. Daniel Levy)
durch
den
Gemeinderat
Beschwerdeführende 4-10:
D.,
E.,
F.,
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G.,
H.,
I.,
Erbengemeinschaft J., bestehend aus: K., L., M. (alle vertreten durch Advokat lic. iur. Caspar Baader)
Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden grundsätzlich aus, die Beschwerdegegnerin sei nicht befugt gewesen, das Plangenehmigungsgesuch vom 30. Juni 2003 eigenmächtig abzuändern. Die Vorinstanz hätte deshalb über das ursprüngliche Gesuch und darin insbesondere über die höheren Lärmschutzwände im TB L 4 befinden müssen. Durch die Dammlage würden besondere Umstände vorliegen, welche den Bau höherer Lärmschutzwände rechtfertigten. Ferner müsse das hinsichtlich der Sanierungspflicht zu bestimmende Untersuchungsgebiet ausgeweitet werden. Denn beim TB L 4 handle es sich um ein in sich geschlossenes Baugebiet. Die Frage, ob das Gebiet erschlossen sei, müsse gesamtheitlich und nicht für jede einzelne Parzelle beurteilt werden. Dies führe dazu, dass die Beschwerdegegnerin für den ganzen TB L 4 sanierungspflichtig sei. Aufgrund des angefochtenen Entscheids könnten die Grundstücke nicht mehr überbaut werden, weil die Grenzwerte der Lärmschutzgesetzgebung nicht eingehalten seien. Dies komme einer materiellen Enteignung gleich und führe zu Entschädigungsforderungen. Weiter beantragen die Beschwerdeführenden, die Auflage betreffend den Bau der Lärmschutzwände müsse so geändert werden, dass diese bei einer eventuellen späteren Erhöhung nicht entfernt werden müssten. Ausserdem müssten die Fristen für das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung sowie einer gesicherten Finanzierung des kommunalen Erschliessungsprojekts verlängert werden. L.
Mit Verfügung vom 2. März 2009 vereinigte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer A-486/2009.
M.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält in seiner Stellungnahme vom 1. April 2009 fest, der Auffassung der Beschwerdeführenden, die Beschränkung des Sanierungsperimeters sei rechtswidrig, könne nicht zugestimmt werden. Die gesetzlich geregelten Belastungsgrenzwerte und auch die Sanierungspflicht würden in unüberbauten Bauzonen nur dort gelten, wo gebaut werden dürfe. Parzellen, welche am 1. Januar
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1985 erschlossen gewesen seien, seien in den Sanierungsperimeter aufzunehmen, währenddem später oder nicht erschlossene Parzellen nicht einzubeziehen seien. Es könne sich damit den Erwägungen der Vorinstanz zum Sanierungsperimeter anschliessen. Zwar würden vorliegend nach dem Bau von Lärmschutzwänden mit einer Höhe von 2 m ab SOK die IGW bei 76% der betroffenen Personen überschritten, doch seien die von der Vorinstanz entwickelten Ausnahmeumstände zur Bewilligung höherer Lärmschutzwände nicht erfüllt. Somit würden keine besonderen Umstände vorliegen, welche den Bau von höheren baulichen Massnahmen rechtfertigen würden.
N.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. April 2009 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne und die Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung soweit zu entziehen, als die Plangenehmigung vom 8. Dezember 2008 den Anträgen der Beschwerdeführenden nicht entgegenstehe. Zur Begründung macht sie unter anderem geltend, sie sei nie verpflichtet gewesen, das Erschliessungsprojekt der Gemeinde mit ihrem eigenen Lärmsanierungsprojekt zu koordinieren. Als alleinige Gesuchstellerin des Gesuchs vom 30. Juni 2003 sei sie berechtigt gewesen, das Projekt zu modifizieren. Was die Auflage bezüglich der Fristen für das kommunale Erschliessungsprojekt betreffe, müssten diese so angesetzt sein, dass das Sanierungsziel 2015 nicht gefährdet sei. Würden die Fundamente der Lärmschutzwände so gestaltet, dass nur noch die Stützen aufgeschraubt und die Wandelemente eingeschoben werden müssten, sei eine Realisierung in Etappen nicht mit unermesslichen Kosten verbunden. Ausserdem werde mit der streitbetroffenen Auflage über die Lärmschutzwände bewirkt, dass die Kosten für eine grössere Dimensionierung der Fundamente zu Recht im kommunalen Erschliessungsprojekt anfallen würden. Mangels Eingriff ins Grundeigentum würde weder ein Enteignungstatbestand noch ein Anspruch der Gemeinde auf Ersatzforderungen vorliegen. O.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2009 an der angefochtenen Plangenehmigung vollumfänglich fest. Sie bekräftigt, es sei nicht möglich, gegen den Willen der Beschwerdegegnerin über ein
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Plangenehmigungsgesuch zu entscheiden, welches diese zwischenzeitlich überarbeitet und stattdessen eine Projektänderung zur Genehmigung eingereicht habe. Ebensowenig könne der freie Entscheid der Beschwerdegegnerin, ihr Projekt während eines hängigen Plangenehmigungsverfahrens abzuändern, Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein. Die Beschwerdeführenden 1, 2 sowie 4-10 würden in Bezug auf die Vornahme von Massnahmen zur Erschliessung ihres Baulandes ohnehin über keinen Rechtsanspruch verfügen. Im Streit liege folglich einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die am 1. Januar 1985 noch nicht erschlossenen Grundstücke im Rütschacher sanierungspflichtig sei. Was das Begehren, die Frist bezüglich der gesicherten Finanzierung des Gemeindeprojekts zu verlängern, betreffe, könne es nicht hingenommen werden, dass die Lärmsanierung weitere Jahre blockiert werde.
Hinsichtlich der Auflage über den Bau der Fundamente führt die Vorinstanz Folgendes aus: Dank einer grösseren Dimensionierung der Fundamente könne eine allfällige spätere Erhöhung der Lärmschutzwände mit vergleichsweise geringem Aufwand von den Gleisen aus erfolgen, ohne dass Erdarbeiten auf der bahnabgewandten Seite der Lärmschutzwände vorgenommen werden müssten.
Der Darstellung der Beschwerdeführenden 1, sie habe nie über die Entschädigungsbegehren entschieden, werde klar widersprochen. Die Einsprache sei abgewiesen worden. Zutreffend sei allein, dass die entsprechenden Anträge in den Erwägungen nicht erwähnt worden seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass im angefochtenen Entscheid die Frage einer allfälligen Entschädigungspflicht der Beschwerdegegnerin thematisiert worden sei.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 wurde das Gesuch der Beschwerdegegnerin um teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gutgeheissen, weil sich alle Beschwerdeführenden mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hatten. Q.
In ihrem Schreiben vom 8. Juni 2009 teilen die Beschwerdeführenden 1 mit, auf das Einreichen einer Replik zu verzichten. Sie weisen jedoch darauf hin, dass auch gemäss den Aussagen des BAFU nur deshalb keine höheren Lärmschutzwände gebaut würden, weil eines von fünf Kriterien eines internen Vollzugsleitfadens der
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Vorinstanz nicht erfüllt sei. Eine derart starre Anwendung einer Vollzugshilfe lasse sich mit den Grundsätzen pflichtgemässen Ermessens jedoch nicht vereinbaren. Es sei nicht sachgerecht, sich lediglich auf dieses nicht erfüllte Kriterium abzustützen. R.
Auch die Beschwerdeführenden 2 verzichten mit Schreiben vom 8. Juni 2009 auf das Einreichen einer Replik.
S.
In ihrer Replik vom 8. Juni 2009 halten die Beschwerdeführenden 4-10 an ihren Begehren fest. Sie bekräftigen unter anderem, gemäss dem angefochtenen Entscheid müssten bei einer Erhöhung der Lärmschutzwände die Standardwände bis aufs Fundament hinunter vollständig weggenommen werden. Die Grundeigentümer würden dann jedoch nicht nur die Verlängerung der Stützen über die 2 m Wand hinaus bezahlen, sondern die gesamte Länge der neuen Stützen. Darüber hinaus müssten sie auch noch das Neuversetzen sämtlicher Wand-Elemente,
inklusive
das
vorgängige
Entfernen
der
Wandelemente der Standardausführung, bezahlen. Weil die Arbeiten vom Geleise aus gemacht werden müssten, würde dies zu längeren Betriebsbeeinträchtigungen für den Bahnverkehr und damit zu höheren Kosten führen, welche von der Beschwerdegegnerin auf die Grundeigentümer überwälzt würden.
T.
Die Beschwerdeführerin 3 hält in der Replik vom 15. Juni 2009 grundsätzlich an ihren Anträgen fest und führt ergänzend aus, es habe eine klare vertragliche Verpflichtung zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin vorgelegen, die beiden Projekte gemeinsam durchzuführen. Da auch die Vorinstanz davon Kenntnis gehabt habe, hätte sie nie auf das Plangenehmigungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2007 eintreten dürfen. U.
Mit Verfügung vom 14. Juli wurde die Beschwerdeführerin 3 aufgefordert, zu präzisieren, ob sie mit ihrem Beweisantrag auf ,,Parteibefragung" die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) habe beantragen wollen. Sie äusserte sich dahingehend, dass keine Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragt werde.
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V.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.72) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Lärmschutzmassnahmen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE, SR 742.144) werden im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren (Art. 18 ff
. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101] angeordnet (vgl. Art. 13
BGLE sowie Art. 23
der Verordnung vom 14. November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen [VLE, SR 742.144.1]). Eine Plangenehmigung stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG dar. Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). 2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Art. 48 Abs. 1 Bst. a
VwVG deckt sich mit Art. 18f Abs. 1
EBG, wonach vom weiteren Verfahren, das heisst auch von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, ausgeschlossen ist, wer im Plangenehmigungsverfahren nicht Einsprache erhebt.
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Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung ausserdem präzisiert, neben der formellen Beschwer müsse der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand müsse bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein Beschwerdeführer könne die Überprüfung eines Bauvorhabens nur im Lichte jener Rechtsätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung auswirken würden (BGE 133 II 249 E. 1.3.1). Zur Frage der räumlichen Nähe hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Nationalstrassen- und Eisenbahnbau fest, dass betroffene Private nicht allgemein am Projekt oder der geplanten Linienführung Kritik üben dürfen. Vielmehr haben sie konkret aufzuzeigen, inwiefern das Ausführungsprojekt im Bereich ihres
Grundstücks
gegen
Bundesrecht
verstösst
(vgl.
BGE 120 Ib 59 E.1c, BGE 118 Ib 206 E. 8b).
2.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 4 9 haben alle am Einspracheverfahren teilgenommen und sind dort mit ihren Anträgen unterlegen. Sie besitzen in der Nähe der Anlage Bauland und sind vom Bauprojekt auf Grund der räumlichen Nähe in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und damit zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Ohnehin kann bei gemeinsamer Beschwerdeführung offen bleiben, ob alle Beteiligten beschwerdeberechtigt sind, soweit die Legitimation zumindest eines Teils der Gruppe bejaht werden kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 7. September 1998, veröffentlicht im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [Zbl] 2/2000, S. 83 ff., E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4122/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 1.2.1).
2.2 Bei den Beschwerdeführenden 2 und 10 handelt es sich um je eine Erbengemeinschaft, die durch ihre Mitglieder handelt. Aus ihrer Beschwerde geht hervor, dass sie Eigentümer von Baulandparzellen im Gebiet Rütschacher sind. Sie sind damit stärker als die Allgemeinheit betroffen und stehen in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache. 2.3 Gemeinwesen sind im Allgemeinen dann nach Art. 48 Abs. 1
VwVG zur Beschwerde berechtigt, wenn sie gleich oder ähnlich wie Private betroffen oder durch die angefochtene Verfügung in ihren hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt sind und ein
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schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben oder es um spezifische öffentliche Anliegen geht (vgl. Urteil des BVGer A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 58 Rz. 2.89). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin 3 durch die konkrete Ausgestaltung der baulichen Lärmschutzmassnahmen auf ihrem Gebiet unmittelbar in ihren hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben betroffen und vertritt öffentliche Anliegen, indem sie sich als Gemeinde für den Schutz ihrer Bevölkerung vor Lärm einsetzt. Sie hat sich gestützt auf Art. 18f Abs. 3
EBG mittels Einsprache am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit ihren Anliegen unterlegen. Sie ist daher durch die angefochtene Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert und zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert.
3.
Der Streitgegenstand im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren bestimmt sich aufgrund der im Rahmen des Einspracheverfahrens gestellten Begehren; er darf im Anschluss an den Einsprache- bzw. Plangenehmigungsentscheid nicht mehr erweitert werden (BGE 133 II 30 E. 2.12.4). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Die von den Beschwerdeführenden vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Begehren bildeten bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahrens, in welchem sie mit ihren Einsprachen in entsprechendem Umfang unterlegen waren. 4.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50
und 52
VwVG) ist demnach einzutreten. 5.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ihre Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem technische Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw.
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Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes übereinstimmen. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 290; Urteil des BVGer A-3029/2008 vom 18. Juni 2009 E. 1.4). Allerdings muss sichergestellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Es ist ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebung in Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1).
6.
Vorab befindet das Bundesverwaltungsgericht über die von den Beschwerdeführenden 1 geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, indem diese nicht über die Entschädigungsbegehren vom 22. Oktober 2007 aufgrund materieller Enteignung entschieden habe.
6.1 Aus dem angefochtenen Entscheid ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die Entschädigungsbegehren der Einsprachen Nr. 5 und 7 16 explizit erwähnt und behandelt hat. Die Anträge der Beschwerdeführenden 1 fanden dahingegen nicht ausdrücklich Eingang in den Entscheid. Auf Grund der Stellungnahme der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Versehen handelt, die Anträge der Beschwerdführenden 1 nicht ausdrücklich in der Plangenehmigung anzuführen. Denn die Vorinstanz hat die Entschädigungsbegehren allgemein und damit sinngemäss auch bezogen auf die Verhältnisse der Beschwerdeführenden 1 behandelt. In diesem Sinne behaupten selbst die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden 1 nicht, es liege eine Rechtsverweigerung vor, sondern sie rügen (bloss) eine Verletzung des Gehörsanspruchs.
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6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
BV und verleiht den von einem zu treffenden Entscheid Betroffenen verschiedene Mitwirkungsrechte; so das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begründeten Entscheid (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.80; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 129; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. In der Praxis ist die Heilung einer Gehörsverletzung aber dann ausnahmsweise möglich, wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verweigert worden ist, dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz und entsprechend das Versäumte nachholen kann und wenn keine besonders schwere Verletzung der Parteirechte vorliegt und der Partei aus der Heilung keine Nachteile erwachsen (Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1.3 mit Hinweisen).
Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigsten kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. etwa Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist unbestritten, dass die Ausführungen der Vorinstanz zur Entschädigungsfrage im Zusammenhang mit der Einsprache Nr. 7 (E. 7.3 Ziff. 3 Plangenehmigung) an sich auch für die Beschwerdeführenden 1 Geltung haben. Diesen stand damit die Möglichkeit offen, die Plangenehmigung in diesem Punkt sachgerecht anzufechten. Zudem steht der Vorinstanz bei Entschädigungsfragen kein technisches Ermessen zu, so dass das Bundesverwaltungsgericht solche Fragen in der Regel mit voller Kognition überprüft (E. 5). Da das Bundesverwaltungsgericht das Versäumte nachholen kann, keine besonders schwere Verletzung der Parteirechte vorliegt und den Beschwerdeführenden 1 aus der Heilung keine Nachteile erwachsen, ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten (vgl. zur Entschädigungspflicht nachfolgend E. 16).
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7.
Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01), das u.a. bezweckt, Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1
USG), sieht vor, dass Emissionen wie Lärm durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1
USG). Die Emissionen werden anhand von Immissionsgrenzwerten beurteilt (Art. 13 Abs. 1
USG). Der Bundesrat hat die Immissionsgrenzwerte für Eisenbahnlärm im Anhang 4 zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) festgelegt. Genügt eine Anlage den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht, muss sie saniert werden (Art. 16
USG). Seit Oktober 2000 gilt in Ergänzung zum USG das BGLE, das verschiedene Lärmschutzmassnahmen vorsieht und diese einer Rangordnung unterstellt (Art. 1
BGLE). Gemäss Art. 7 Abs. 1
BGLE i.V.m. Art. 2 Abs. 1
VLE sind ortsfeste Eisenbahnanlagen, die vor dem 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt wurden, sanierungspflichtig. Sanierungsmassnahmen sind jedoch nur dort zu prüfen, wo die Emissionen Schwellenwerte von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht überschreiten (vgl. Art. 19 Abs. 2
VLE). Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind (vgl. Art. 13 Abs. 4 Bst. a
LSV). Das massgebende Stichdatum für die Sanierungspflicht ist das Inkrafttreten des USG. Bauliche Massnahmen längs der Eisenbahnstrecke sollen nur getroffen werden gegenüber Bauzonen, die 1985 schon erschlossen waren (vgl. ANDRÉ SCHRADE/HEIDI WIESTNER in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2001, Vorbemerkungen zu Art. 16
18 USG, Rz. 34). 7.1 Die
Beschwerdeführenden
machen
nun
geltend,
der
Sanierungsperimeter sei so festzulegen, dass der Teilbereich TB L 4 als ein in sich geschlossenes Baugebiet, welches teilweise erschlossen sei, betrachtet werden müsse. Art. 13 Abs. 4 Bst. a
LSV würde nicht von einer parzellenweisen Betrachtung ausgehen. Korrekterweise müssten auch die in den Erschliessungszonen II IV gelegenen, noch nicht erschlossenen Parzellen in den Sanierungsperimeter aufgenommen werden. 7.2 Ziel der Lärmschutzbestimmungen ist es, die Bevölkerung vor Lärmimmissionen bzw. ihre Gesundheit konkret zu schützen. Dies kann jedoch nur erreicht werden, wenn Lärmschutzmassnahmen in erschlossenen Bauzonen getroffen werden, wo sich die Bevölkerung
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auch tatsächlich länger aufhält (vgl. Art. 15
, 20
22 und 24 USG). Die Pflicht zur Sanierung von ortsfesten Anlagen hängt dabei von ihrer Umgebung ab und wird anhand der Belastungsgrenzwerte ermittelt (vgl. Art. 13 Abs. 1
USG). Gemäss Art. 41
LSV gelten die Belastungsgrenzwerte in überbauten Gebieten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen und in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo solche Gebäude erstellt werden dürfen. In diesem Sinn ist dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuzustimmen, wenn es ausführt, dass die Belastungsgrenzwerte in unüberbauten Bauzonen nicht für die ganze Zone, sondern nur dort, wo gebaut werden darf, gelten. Umso weniger könnten sie also in gar nicht erschlossenen Bauzonen, wo nicht gebaut werden darf, gelten (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. b
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700]). Ebenso werden in die Ermittlung des Nutzens einer Lärmschutzmassnahme nur die von einer Grenzwertüberschreitung betroffenen bestehenden Gebäude und vor dem 1. Januar 1985 erschlossene Parzellen einbezogen (Ziff. 2.3 Abs. 2 Anhang 3 zur VLE). Würde ausserdem hinsichtlich des Schutzes vor Lärmimmissionen keine parzellengenaue Abgrenzung vorgenommen, würde dies auch dazu führen, dass kostspielige Vorkehrungen gegen Lärmimmissionen getroffen werden müssten, die Realisierung zahlreicher, im öffentlichen Interesse liegender Bauvorhaben verunmöglichen oder jedenfalls enorm verteuert würden, und dies zum Schutz von hypothetischen Nutzungen, deren Realisierung ungewiss ist. Die Beurteilung der Erschliessung hat somit je nach Parzelle getrennt zu erfolgen (vgl. hierzu bezüglich der hypothetischen Nutzung [wenn auch in überbauten Gebieten] Urteil des BVGer A-5306/2008 vom 26. Juni 2009 E. 4.2 mit Hinweisen).
7.3 Ferner ging auch die Beschwerdeführerin 3 von der Annahme aus, dass die vorliegend streitbetroffenen Parzellen nicht erschlossen und deshalb momentan nicht bebaubar sind. So bezweckte sie einerseits mit ihrem ursprünglichen Projekt im Plangenehmigungsgesuch vom 30. Juni 2003, das Gebiet Rütschacher/Bodenacher zu erschliessen, um es inskünftig überbauen zu können (vgl. Technischer Bericht S. 23). Andererseits führte das Bauamt der Beschwerdeführerin 3 bei der Überprüfung des Rechtsstatus der grösseren unüberbauten Baugebiete am 1. Januar 1985 folgendes auf: ,,Rütschacher: Wohnzone, Wohn- und Gewerbezone und unbestimmte Nutzung, ESZone II und III, unerschlossen" (vgl. Anhang 4 zum Technischen Bericht vom 20.6.2003, S.3). Gemäss den vorliegenden Unterlagen
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erklärte der Gemeinderat von Gelterkinden ebenfalls, das Wohngebiet Rütschacher/Bodenacher sei teilerschlossen. Mit den Lärmschutzmassnahmen der SBB könnten die Planungswerte im unerschlossenen Baugebiet nicht eingehalten werden. Er habe daher beschlossen, zum Schutz des rechtsgültig ausgeschiedenen Baugebietes auf der Nordseite der Geleise das vorgeschlagene Referenzprojekt zu erweitern. Das unerschlossene Baugebiet 1. Etappe liege nach der Lärmsanierung praktisch innerhalb des Planungswertes, könne erschlossen und überbaut werden (vgl. Projektleitblatt mit Übersichtsplan vom 31.8.2003, S. 3 ff.). Besteht somit hinsichtlich nicht erschlossener Bauparzellen keine Sanierungspflicht, erweist sich die Beschränkung des Sanierungsparameters auf bereits erschlossene bzw. überbaute Grundstücke als rechtmässig. Die Anträge auf Perimeterausweitung sind damit abzuweisen. 8.
Die Beschwerdeführenden 2 machen geltend, es sei völlig unklar, ob die von der Beschwerdegegnerin ins Auge gefasste Erhöhung der Geschwindigkeit und Frequenzen der Güterzüge bei der Lärmberechnung überhaupt berücksichtigt worden sei. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Emissionsplan 2015 dies berücksichtige. 8.1 Die Beschwerdeführenden 2 bestreiten damit nicht die Richtigkeit der Berechnung der Immissionswerte gestützt auf den Emissionsplan, sondern vielmehr die Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde gelegten Daten. Der Emissionsplan kann im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens gemäss BGLE vorfrageweise mit einer gewissen Zurückhaltung überprüft werden. Zurückhaltung ist insbesondere bei der Beurteilung von Verkehrsprognosen angezeigt, da solche erfahrungsgemäss mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet
sind.
Die
Verkehrsentwicklung
hängt
stark
von
wirtschaftlichen, demographischen sowie von verkehrs- und umweltpolitischen Voraussetzungen ab. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss man sich letztlich mit Aussagen über Entwicklungstendenzen
zufrieden
geben
und
zusätzliche
Untersuchungen bzw. weitere Gutachten bringen in der Regel keine Klärung. Insofern entziehen sich die Prognosen weitgehend der Kritik, soweit sie sich nicht schon im Laufe des Bewilligungsverfahrens als offensichtlich
und
erheblich
unrichtig
herausstellen.
Diese
Unzulänglichkeiten sind hinzunehmen, solange sich die getroffenen
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Annahmen nicht als unbrauchbar erweisen und es daher an der vom Gesetz geforderten vollständigen Sachverhaltsabklärung fehlt (vgl. BGE 126 II 522 E. 14 mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 4.2.2 und A-6985/2007 vom 10. Juli 2008 E. 3.2).
8.2 Der Emissionsplan basiert u.a. auf einer prognostizierten Verkehrsmenge und Zusammensetzung (Art. 6 Abs. 2 Bst. a
BGLE). Die dem Emissionsplan zu Grunde liegende Prognose berücksichtigt dabei ebenfalls Mehrverkehr, der durch die Infrastruktur der Konzepte Bahn 2000, 1. Etappe, sowie insbesondere auch der NEAT erwartet wird (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 Bst. a Anhang 2 VLE). Insofern sind Geschwindigkeitserhöhungen und Frequenzsteigerungen hinsichtlich des Güterverkehrs, welche im Rahmen der hiervor erwähnten Projekte in Zukunft möglich sein könnten, berücksichtigt. Die Beschwerdeführenden 2 substanziieren ihre Beschwerde in diesem Punkt nicht, sondern weisen lediglich auf einen Zeitungsartikel hin, welcher die Folgen einer vorläufig noch hypothetischen Erhöhung der Geschwindigkeit und Frequenz der Züge thematisiert. Dieser Artikel vermag jedoch die Behauptung der Beschwerdeführenden 2 in keiner Weise zu belegen. Von einer erheblichen und offensichtlichen Unrichtigkeit des Emissionsplanes ist daher nicht auszugehen. Somit ist dieser als verbindlich zu betrachten und die Beschwerden sind auch in diesem Punkt abzuweisen.
9.
Auf Grund der Grenzwertüberschreitungen im Bereich L 4 hat die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin beantragte 827 m lange und 2 m hohe Lärmschutzwand genehmigt. Die Beschwerdeführenden rügen nun, die Vorinstanz hätte den Bau von Lärmschutzwänden von 2 m übersteigender Höhe prüfen müssen. Denn die Beschränkung ihrer Höhe auf 2 m ab SOK widerspreche den Anforderungen von Art. 7
BGLE.
9.1 Nach Art. 7 Abs. 1
BGLE sind bauliche Massnahmen grundsätzlich so weit anzuordnen, bis die IGW eingehalten sind. Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegen stehen (Art. 7 Abs. 3
BGLE). Diese Bestimmung wird in Art. 21 Abs. 1
VLE
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konkretisiert. Demnach sind bauliche Lärmschutzmassnahmen in der Regel auf höchstens 2 m Höhe über SOK zu begrenzen. Nach Art. 21 Abs. 2
VLE können beim Vorliegen besonderer Umstände höhere bauliche Lärmschutzmassnahmen angeordnet werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Wann solche ,,besonderen Umstände" vorliegen, geht aus der Verordnung nicht hervor und ist eine vom Bundesverwaltungsgericht frei zu prüfende Rechtsfrage. Der Vorinstanz ihrerseits steht bei der Beurteilung dieser Frage jedoch ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Praxis hat das BAV den Leitfaden für die Projektierung baulicher Massnahmen (Fassung vom Dezember 2003) erarbeitet. Diese Ausführungsbestimmungen stellen eine Verwaltungsverordnung dar und sind als solche für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich; sie sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmungen im VLE zulassen, denn die Beschwerdeinstanz weicht nicht leichthin von der einheitlichen Praxis einer Verwaltungsbehörde ab (vgl. Urteile des BVGer A-5306/2008 vom 26. Juni 2009 E. 6.4, A-1552/2006 vom 22. Juni 2009 E. 2.3 und A-1677/2006 vom 20. August 2007 E. 3.3).
Gemäss der in diesen Richtlinien festgehaltenen Praxis der Vorinstanz ist im Wesentlichen dann vom Vorliegen besonderer Umstände auszugehen,
wenn
in
einem
Streckenabschnitt
folgende
Voraussetzungen
kumulativ
erfüllt
sind:
Der
BeurteilungsEmissionspegel Lr,e gemäss Emissionsplan ([einsehbar auf www.bav.admin.ch], Prognose 2015) beträgt mindestens 77.0 dB(A) tags bzw. 67.0 dB(A) nachts. Das zu schützende Gebiet ist mit mindestens 10 Wohneinheiten überbaut (bzw. wird von mindestens 30 Personen gemäss KNI-Beurteilung bewohnt). Es liegt eine spezielle, akustisch ungünstige Situation vor, etwa weil der Abstand der Lärmquelle zur geplanten Lärmschutzwand mehr als 8 m beträgt, sich die Erdgeschosse der Gebäude mit Überschreitungen des IGW bezogen auf das Bahnniveau mehrheitlich in einer erhöhten Lage befinden oder der zu schützende Konfliktbereich aus einer Wohnüberbauung mit Mehrfamilienhäusern besteht, die neben dem Erdgeschoss mindestens 3 Obergeschosse aufweisen (Leitfaden a.a.O., S. 18 ff.).
9.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Meinung, im betroffenen Gebiet würden keine spezielle akustische Situation und demnach
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keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 21 Abs. 2
VLE vorliegen. Dieser Ansicht widerspricht die Vorinstanz und führt aus, aufgrund der Hanglage des Wohngebiets ,,Rütschacher" gegenüber der Bahnlage würden sich die meisten Gebäude im massgebenden Untersuchungsgebiet oberhalb der SOK befinden. Es könne daher durchaus von besonderen Umständen ausgegangen werden. 9.2.1 Ob vorliegend tatsächlich besondere Umstände im Sinn von Art. 21 Abs. 2
VLE vorliegen, kann offen gelassen werden, weil der Antrag der Beschwerdeführenden betreffend die Erhöhung der Lärmschutzwände über die Standardhöhe von 2 m ohnehin abgewiesen werden muss, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 9.3 Sind nämlich die in E. 9.1 hiervor erwähnten Kriterien des Leitfadens zur Lärmsanierung kumulativ erfüllt, muss vor der Bewilligung von höheren Lärmschutzwänden in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob eine Massnahmenvariante von mehr als 2 m Höhe ins Projekt integriert werden kann. Dazu müssen die folgenden Voraussetzungen wiederum kumulativ erfüllt sein: Die durch eine Lärmschutzwand mit der Regelhöhe von 2 m erzielte Reduktion der Lärmmasse beträgt maximal 60% und sie reduziert sich bei einer höheren Lärmschutzwand um 10% bei einer Höhe von 2.5 m, um 20% bei 3 m, um 28% bei 3.5 m oder um 35% bei 4 m. 9.3.1 Gemäss Angaben der Vorinstanz in E. 2.5 der angefochtenen Verfügung welche von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten werden erreicht im fraglichen Gebiet eine Lärmschutzwand in Standardhöhe von 2 m bereits eine Lärmmassreduktion von 77%. Damit liegen keine besonderen Umstände im Sinn von Art. 21 Abs. 2
VLE vor, die den Bau von 2 m übersteigenden Lärmschutzwänden rechtfertigen würden. Die Rüge der Beschwerdeführenden geht daher fehl.
9.3.2 Ferner ist es weder unverhältnismässig, noch verstösst es gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn die Vorinstanz bei der Beurteilung besonderer Umstände verlangt, dass die aufgestellten Kriterien kumulativ erfüllt sind und zu einer negativen Beurteilung kommt, auch wenn nur ein Kriterium wie vorliegend der Fall nicht erfüllt ist. Gerade die konsequente Anwendung, dass diese Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, führt zur Gewährung der Rechtsgleichheit. So kann in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen nachvollzogen werden, wann besondere Umstände vorliegen und wann
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nicht. Die Begrenzung der Wandhöhe auf 2 m verstösst damit nicht gegen das Sanierungsrecht.
10.
In den nachfolgenden Erwägungen wird die zentrale Frage der Koordination des Lärmsanierungsverfahrens mit dem kommunalen Bauland-Erschliessungsverfahren, dessen Realisierung die von den Beschwerdeführenden gewünschte höhere Lärmschutzwand zur Folge hätte, erörtert. Zum besseren Verständnis wird nachfolgend anhand der unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz in der Plangenehmigung vom 8. Dezember 2008 kurz die Ausgangslage dargestellt: Im August 2001 besprachen Vertreter der Gemeinde Gelterkinden, der Beschwerdegegnerin, der Vorinstanz und des Kantons BL offene Fragen betreffend die ausstehende Eisenbahnlärmsanierung im Hinblick darauf, dass die Gemeinde beabsichtigte, unerschlossenes Bauland zu erschliessen. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich bereit, das kommunale Erschliessungsprojekt in ihr Lärmsanierungsprojekt mit Kostenteiler zu integrieren. Zu diesem Zweck sah eine Arbeitsgemeinschaft den Bau von 3 bzw. 4 m hohen Steinkörben und die Auffüllung der Geländemulde zwischen der bestehenden Wohnzone und der geplanten Lärmschutzwand vor, damit die Wandhöhe nicht übermässig in Erscheinung trete. Nachdem die Baubewilligung für das kommunale Projekt der Geländeauffüllung schliesslich erteilt worden war, zog die ARGE Rütschacher im März 2007 das Baugesuch zurück, weil niemand von privater, kommunaler und kantonaler Seite gegenüber der Beschwerdegegnerin die geforderte Stabilität des Bahndammes nach der Aufschüttung garantieren wollte. Um die Erschliessung von Bauland im Rütschacher zu ermöglichen, blieb damit allein das kommunale Projekt, die Lärmschutzwände mit einer Höhe von 3 bzw. 4 m Höhe auszuführen, gegen welches verschiedene Einsprachen vorlagen. Angesichts dieser Umstände entschied sich die Beschwerdegegnerin, das Plangenehmigungsgesuch auf ihr Projekt der Lärmsanierung zu beschränken, weil für die höhere Wand ohne Aufschüttung keine raumplanungsrechtliche Auseinandersetzung erfolgt ist und sich das Erschliessungsprojekt mit dem Wegfall der Aufschüttung als ungenügend erwies und die höhere Wand umstritten ist. Die Beschwerdegegnerin als sanierungspflichtige Bahnunternehmung wollte dadurch eine Verzögerung um weitere Jahre vermeiden. Schliesslich war auch die Frage der Finanzierung der Erschliessung auf absehbare Zeit nicht geklärt.
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11.
Die Beschwerdeführenden machen nun geltend, die Beschwerdegegnerin sei nicht ermächtigt gewesen, das ursprüngliche Plangenehmigungsgesuch vom 30. Juni 2003 eigenhändig durch ein neues Projekt zu ersetzten. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz vertreten dagegen die Meinung, die Beschwerdegegnerin sei als alleinige Gesuchstellerin des Gesuchs vom 30. Juni 2003 berechtigt gewesen, das Projekt zu modifizieren. Die Vorinstanz bekräftigt, es sei nicht möglich, gegen den Willen der Beschwerdegegnerin über ein Plangenehmigungsgesuch zu entscheiden, welches diese zwischenzeitlich überarbeitet und stattdessen eine Projektänderung zur Genehmigung eingereicht habe. Ebensowenig könne der freie Entscheid der Beschwerdegegnerin, ihr Projekt während eines hängigen Plangenehmigungsverfahrens abzuändern, Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein.
11.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1
und 2
EBG dürfen Eisenbahnanlagen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden, wobei mit Ausnahme gewisser Grossprojekte die Vorinstanz Genehmigungsbehörde ist. Im Sinne der Verfahrenskoordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren werden mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt und kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 3
und 4
EBG). Dem kantonalen Recht unterstehen demgegenüber die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (Art. 18m Abs.1
EBG). Bauten und Anlagen sind dann im eisenbahn- und damit bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen, wenn sie ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dienen (Art. 18 Abs. 1
EBG). Um zu entscheiden, ob ein Vorhaben ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dient, greift eine funktionelle Betrachtung Platz. Von einer ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienenden Anlage kann nur gesprochen werden, wenn sachlich und räumlich ein notwendiger, enger Zusammenhang derselben mit dem Bahnbetrieb besteht. Steht eine andere, bahnbetriebsfremde Zwecksetzung im Vordergrund, ist das kantonale Bewilligungsverfahren anwendbar. Bei gemischten Anlagen, die baulich, betrieblich und funktionell als Einheit erscheinen, ist gemäss Bundesgericht eine gesonderte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile
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abzulehnen; vielmehr sind sie in einem einzigen Verfahren zu bewilligen, wobei dann das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren zum Zuge kommt, wenn das Gesamtbauwerk überwiegend dem Bahnbetrieb dient (BGE 116 Ib 400 E. 5). Nicht ohne zu betonen, dass in der Regel nur ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, die Durchführung zweier paralleler Verfahren für gemischte Bauten und Anlagen sei nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu BGE 127 II 227 E. 4 und ausführlich Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt A-2004-28 vom 10. Dezember 2004 E. 6 ff. mit weiteren Hinweisen).
11.1.1 Im Gegensatz zur von der Beschwerdegegnerin projektierten Lärmschutzwand, welche zweifelsohne eine eisenbahnrechtliche Baute darstellt, handelt es sich beim Erschliessungsprojek der Gemeinde um ein kommunales Projekt. Die kombinierte Wand gemäss dem Plangenehmigungsgesuch vom 30. Juni 2003 von einer Höhe von 3 bzw. 4 m ist demgegenüber als Mischbaute, wofür ebenfalls Art. 18 ff
. EBG Anwendung finden, zu klassifizieren. Da diese Mischbaute als Lärmschutzwand überwiegend dem Bahnbetrieb dienen würde, käme für deren Genehmigung wie hiervor ausgeführt grundsätzlich das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren zum Zuge.
11.2 Das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 18 ff
. EBG wird von der Dispositionsmaxime beherrscht. Die entsprechenden Handlungen werden von den Parteien selbst vorgenommen. Diese lösen das Verfahren aus, bestimmen mit ihren Begehren dessen Streitgegenstand und können es durch Anerkennung, Vergleich oder Rückzug des Begehrens beenden (PETRA HAUSER/ADRIAN MATTLE, Repetitorium Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2007, S.29; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 102). Vorliegend leitet demnach einzig die Infrastrukturbetreiberin das Verfahren ein und nur diese kann über den Inhalt des Gesuchs und damit auch über dessen Änderung ode Rückzug bestimmen (vgl. zum Luftfahrtrecht Urteil des BVGer A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 4.6 f.). 12. Die Beschwerdeführenden beantragen nun die Koordination des Lärmsanierungsverfahrens mit dem Gemeindeverfahren. Gemäss Art. 75 Abs. 2
BV seien Verfahren, welche in einem engen Sachzusammenhang stünden, miteinander zu koordinieren. Die
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Vorinstanz komme dieser Koordinationspflicht mit den von ihr verfügten Auflagen nur unzureichend nach. So erkenne sie zwar richtig die Notwendigkeit, eine Erschliessung durch ein kommunales Projekt ohne verhältnismässigen baulichen Zusatzaufwand sicherzustellen. Dies sei jedoch nur möglich, wenn die Lärmschutzwände im Rahmen der Lärmsanierung und des kommunalen Erschliessungsprojekts gleichzeitig realisiert würden.
12.1 Gesetzlich geregelt sind die Grundsätze der Koordination in Art. 25a
RPG. Das RPG hält die Behörden zur Koordination an. So ist etwa eine Vorgabe des RPG, dass Bund, Kantone und Gemeinden ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abstimmen (Art. 1 Abs. 1
RPG). Ganz allgemein versteht man unter Koordination die Abstimmung von Massnahmen, von Kompetenzen und von Zuständigkeiten, um Vorgänge zieladäquat und/oder effizient zu steuern. Gemeinhin wird zwischen formeller und materieller Koordination unterschieden (vgl. CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, Umweltrecht in der Praxis [URP] 2001, S. 511 ff.). Während man unter formeller Koordination die Harmonisierung oder Zusammenlegung verschiedener Verfahren zwecks Sicherstellung der materiellen Koordination versteht, ist mit letzterer die Abstimmung von allen auf ein Vorhaben anwendbaren materiellen Vorschriften, mithin also die Interessenabwägung gemeint (vgl. BANDLI , a.a.O., S. 534). Das hat zur Folge, dass materiellrechtliche Vorschriften, die sachlich eng zusammenhängen, von einer einzigen Instanz zu beurteilen sind; trotzdem bleibt es möglich, dass mehrere erstinstanzliche Behörden entscheiden, wobei diese dann zumindest qualitativ für eine Koordination zu sorgen haben (vgl. BGE 116 Ib 50 E. 4b; vgl. auch Urteil des BVGer A-6156/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.1). 12.2 Die beiden Projekte, dasjenige des eisenbahnrechtlichen Lärmschutzes und das kommunale Erschliessungsprojekt hängen wie hiervor ausgeführt baulich zusammen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskoordination zu beachten hat. Dies war mit dem ursprünglich kombinierten Projekt im Plangenehmigungsgesuch vom 30. Juni 2003 der Fall. Aufgrund der Umstände, dass das Baugesuch betreffend Auffüllung der Geländemulde zwischen der bestehenden Wohnzone und der geplanten Lärmschutzwand zurückgezogen wurde, weil niemand die geforderte Stabilität des Bahndamms nach der Aufschüttung garantieren wollte und gegen das
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kommunale Projekt, die Lärmschutzwände mit einer Höhe von 3 bzw. 4 m Höhe auszuführen, verschiedene Einsprachen vorlagen, sah sich die Beschwerdegegnerin aus guten Gründen veranlasst, ihr Projekt zu ändern. Denn sie ist gesetzlich verpflichtet, ihr Eisenbahnnetz bis 2015 in lärmrechtlicher Hinsicht zu sanieren. Weil auf Gemeindeebene für die höhere Wand ohne Aufschüttung keine raumplanungsrechtliche Auseinandersetzung erfolgt ist, sich das Erschliessungsprojekt mit dem Wegfall der Aufschüttung als ungenügend erwies und die höhere Wand umstritten ist, drängte sich zur Einhaltung des zeitlichen Sanierungshorizonts eine Änderung des ursprünglichen Projekts in ein reines Lärmsanierungsprojekt auf.
12.3 Das Einreichen einer Projektänderung durch die Beschwerdegegnerin ist dann zulässig, wenn dem Koordinationsgebot weiter ausreichend Beachtung geschenkt wird, was in den nachfolgenden Erwägungen zu prüfen ist. Es kann dabei offen gelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin durch ihr Vorgehen in irgendeiner Form eine Zivilrechtsverletzung begangen hat. Denn diese Frage ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. 12.4 Die Koordination hat vorliegend grundsätzlich stattgefunden, indem die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin mittels Auflagen verpflichtet, die Fundamente der Lärmschutzwand 1 so zu dimensionieren, dass eine spätere Erhöhung derselben möglich bleibt. Weiter wird die Beschwerdegegnerin mittels Auflage angehalten, die Stahlprofile mit Schrauben auf den Fundamenten zu befestigen, so dass sie allenfalls ohne unverhältnismässigen Aufwand durch längere ersetzt und mit zusätzlichen Wandelementen ergänzt werden kann. Dadurch sollen spätere Erdarbeiten bahnseitig der Lärmschutzwände vermieden werden. Mittels dieser Auflage wird ferner erreicht, dass sämtliche Kosten, die aus dem Umbau der Lärmschutzwände des Lärmsanierungsprojekts und dem Neubau der höheren Bauten entstehen, primär zulasten der Gemeinde als Bauherrin gehen. Weil die Finanzierung des kommunalen Erschliessungsprojekts noch nicht gesichert ist, ist eine weitergehende Koordination gar nicht möglich. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die im vorliegenden Verfahren einsprechenden Grundeigentümer von Bauland durch den Bau von Lärmschutzwänden keinen Rechtsnachteil erfahren, weil ihre Grundstücke unerschlossen bleiben und mit geeigneten auf kommunaler bzw. kantonaler Ebene zu erfolgenden Massnahmen zur Baureife geführt werden können. Auch die Anwohner im Rütschacher,
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welche sich gegen eine Erhöhung der Lärmschutzwände wehren, können ihre Rechte in einem allfälligen späteren kantonalen Baubewilligungsverfahren geltend machen. 13.
Es ist weiter zu prüfen, ob die Koordination inhaltlich ausreichend ist. Ein Teil der Beschwerdeführenden macht denn auch geltend, die Auflage Ziff. 4.1 des Dispositivs, wonach die Fundamente der Lärmschutzwände so zu dimensionieren seien, dass eine spätere Erhöhung der Wände nicht verunmöglicht werde und dass die Stahlprofile mit Schrauben an den Fundamenten zu befestigen seien, sei ungenügend und unangemessen. Sie sei dahingehend zu präzisieren bzw. zu ändern, dass alle baulichen Vorkehrungen eine spätere Erhöhung ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich machen würden. Es müsse namentlich zwingend gewährleistet sein, dass die spätere Erhöhung ohne Rückbau der bestehenden Lärmschutzwände möglich sei, weil dies die Kosten ins Unermessliche steigern würde. Ausserdem müsse die Beschwerdegegnerin verpflichtet werden, als Grundeigentümerin das Erschliessungsprojekt mitzuunterzeichnen.
13.1 Die Vorinstanz führt zu diesem Begehren aus, dass dank einer grösseren Dimensionierung der Fundamente eine allfällige spätere Erhöhung der Lärmschutzwände ohne Erdarbeiten auf der bahnabgewandten Seite der Wände vorgenommen werden könne. Die Erhöhung der bestehenden Wände könne demnach mit vergleichsweise geringem Aufwand von den Gleisen aus erfolgen. Damit sei auch gewährleistet, dass Bäume und Sträucher, welche nach dem Bau der Lärmschutzwände gepflanzt worden seien, bei einer allfälligen Erhöhung nicht wieder entfernt werden müssten. Der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ist hierzu zu entnehmen, dass eine Erhöhung der Lärmschutzwände, auch wenn die Stützen und die Lärmschutzelemente wieder entfernt werden müssten, keineswegs mit unermesslichen Kosten verbunden sei. Denn dies lasse sich mit durchaus verhältnismässigem Aufwand bewerkstelligen. Würden die Fundamente der Lärmschutzwände wie in der streitbetroffenen Auflage vorgesehen ausgestaltet, müssten nur noch die Stützen aufgeschraubt und die Wandelemente eingeschoben werden. Ferner dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass die so dimensionierten Fundamente auf Rechnung der ordentlichen
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Lärmsanierung erstellt würden. Die Kosten für die grössere Dimensionierung der Fundamente entfalle somit zu Recht im Erschliessungsprojekt. 13.2 Die Beschwerdeführenden stellen nicht die Tauglichkeit der streitbetroffenen Auflage an sich in Frage, sondern stützen sich vor allem darauf, dass die Auflage, wie sie vorliegend formuliert sei, zu einer Kostenexplosion bei einer späteren Erhöhung der Lärmschutzwände führen werde. Gemäss überzeugenden und nicht substantiiert widerlegten Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist jedoch nicht mit erheblichen Mehrkosten bei einer allfälligen später Erhöhung der Lärmschutzwände zu rechnen. Dem Koordinationsgebot wurde dadurch ausreichend Rechnung getragen. Hingegen sind weitergehende bauliche Massnahmen zu Lasten des Kredits FinöV nicht zulässig, zumal ein konkretes und finanziell abgesichertes Erschliessungsprojekt
nicht
vorliegt.
Denn
die
für
die
Eisenbahnlärmsanierung benötigten Mittel werden vom Bund durch den Bundesbeschluss über die Finanzierung der Lärmsanierung der Eisenbahnen vom 6. März 2000 (BBl 2000 4802) zur Verfügung gestellt. Die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnen ist denn auch als erklärtes Ziel des Bundes bereits im Bundesbeschluss vom 24. März 1998 über Bau und Finanzierung der Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs festgehalten (BBl 1998 1421, vgl. auch Übergangsbestimmungen der BV vom 18. April 1999). 14.
Damit eine Verzögerung der Lärmsanierung vermieden werden kann und entsprechende Ergänzungen in die Submission einfliessen können sollte das kommunale Erschliessungsprojekt, wie ursprünglich vorgesehen, gleichzeitig mit der Lärmsanierung errichtet werden wurde folgende Auflage in den Plangenehmigungsentscheid aufgenommen:
,,Innert zwei Jahren ab Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung sind die baulichen Massnahmen fertig zu stellen. Vorbehalten wird eine Erstreckung dieser Frist um ein Jahr, falls betreffend das Erschliessungsprojekt innert einem Jahr ab Rechtskraft vorliegender Plangenehmigung eine rechtskräftige Baubewilligung sowie eine gesicherte Finanzierung vorliegen."
Die Beschwerdeführenden machen geltend, diese Auflage zur Realisierung der Lärmsanierungsmassnahmen in Ziff. 4.6.3 Abs. 2 des Dispositivs sei unangemessen, weil die Frist zu kurz bemessen sei. Ein Teil der Beschwerdeführenden führt hierzu aus, eine Einwohner-
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gemeinde unterliege langwierigeren und vielschichtigeren Entscheidungsprozessen als eine Privatperson. Die Frist zur Beendigung der baulichen Massnahmen sei auf vier statt zwei Jahre ab Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung zu verlängern. Ferner solle eine Erstreckung dieser Frist um zwei Jahre vorbehalten bleiben, sofern die betroffene Einwohnergemeinde innert drei Jahren ab Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung den Nachweis der gesicherten Finanzierung erbringe und eine allenfalls notwendige Baubewilligung vorzeige. Andere Beschwerdeführer beantragen, die Gemeinde sei zu verpflichten, ein Baugesuch innert angemessener Frist einzureichen, und die Beschwerdegegnerin müsse dazu angehalten werden, mit den Bauarbeiten erst nach rechtskräftiger Erledigung des Baugesuchsverfahrens zu beginnen. 14.1 Die Beschwerdegegnerin ist gesetzlich verpflichtet, bauliche Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt zu haben (Art. 3
BGLE). Die Fristen in der streitbetroffenen Auflage müssen demnach in jedem Fall so festgesetzt werden, dass dieses Sanierungsziel nicht gefährdet ist. Mit den von den Beschwerdeführenden geforderten Fristen würde dieses Ziel jedoch schwerlich erreicht. Andererseits ist den Beschwerdeführenden dahingehend zuzustimmen, dass die Entscheidungsprozesse auf Gemeindeebene sicher ihre Zeit benötigen. Im Hinblick auf die Wichtigkeit der Lärmsanierung und des Zeithorizonts 2015 erscheint die Auflage der Vorinstanz jedoch nicht unangemessen. Dies umso mehr, weil nicht prognostiziert werden kann, wie lange sich die Prozesse auf Gemeindeebene hinziehen werden und es im Hinblick auf die Lärmsanierung unverantwortlich und mit Art. 3
BGLE nicht vereinbar wäre, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Erledigung eines rechtskräftigen Baugesuchsverfahrens abzuwarten. Weil schliesslich dem Koordinationsgebot ausreichend Rechnung getragen wurde, kann die Beschwerdegegnerin ebensowenig verpflichtet werden, ein Projekt zu unterzeichnen, das weder in allen Punkten fertig gestellt worden ist noch auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft wurde.
15.
Die Beschwerdeführenden beantragen in ihren Beschwerdeschriften die Erhebung verschiedener ergänzender Beweismittel. Unter anderem solle ein Augenschein durchgeführt werden, um beurteilen zu können, dass die besondere Dammlage eine zeitlich losgelöste Erhöhung der
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Lärmschutzwände praktisch verunmögliche. Ausserdem könne anlässlich eines Augenscheins festgestellt werden, dass es sich beim fraglichen Projektperimeter um ein einheitliches, vom übrigen Gebiet klar abgetrenntes und abtrennbares Areal handle, welches zusammenhängend erschlossen worden sei. Bezüglich der Koordination des Lärmsanierungsverfahrens der Beschwerdegegnerin mit dem kommunalen Verfahren sei eine Expertise zu erstellen. Denn eine Erschliessung durch ein kommunales Projekt müsse ohne unverhältnismässigen baulichen Zusatzaufwand sichergestellt werden. Weiter sei im Hinblick auf die Finanzierung des Gemeindeprojekts und betreffend die Zonenzugehörigkeit ihrer Parzellen eine amtliche Erkundigung einzuholen. Ausserdem seien die Parteien darüber zu befragen, dass die Beschwerdeführenden auf die Abwicklung des ursprünglichen Projekts (mit integriertem kommunalem Erschliessungsprojekt) vertrauen durften. 15.1 Gemäss Art. 12
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Als mögliche Beweismittel erwähnt Art. 12
VwVG ausdrücklich Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Allerdings ist aus dem verfassungsmässigen Recht auf Beweis zu folgern, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Vielmehr kann ein Sachumstand grundsätzlich mit jedem denkbaren Beweismittel bewiesen werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 158 Rz. 3.124). Das Bundesverwaltungsgericht hat die von den Parteien angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
VwVG). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Gericht ist namentlich dann nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die zu beweisende Tatsache nicht entscheidwesentlich ist oder aufgrund der Akten oder anderer Beweismittel bereits als bewiesen gelten kann (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 158 Rz. 3.125). Die urteilende Behörde kann von einem beantragten Beweismittel auch dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 320).
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15.2 Vorliegend erübrigt sich die Erhebung und Durchführung der einverlangten Beweismittel. Die entscheidrelevanten Fakten sind bereits aus den Akten genügend ersichtlich und es ist nicht erkennbar, inwiefern eine Parteibefragung oder ein Augenschein eine von den Akten abweichende Entscheidungsgrundlage ergeben würde. Die Beweisanträge betreffend das Einholen von Expertisen und amtlichen Erkundigungen erübrigen sich ebenfalls, wie der Erwägung 5 hiervor zu entnehmen ist. Die gestellen Verfahrensanträge sind deshalb abzuweisen. 16.
Die Beschwerdeführenden machen Entschädigungsforderungen auf Grund materieller Enteignung geltend, weil durch unzureichende Lärmsanierung eine zonenkonforme Nutzung verunmöglicht werde und eine Umzonung in Nichtbaugebiet zu befürchten sei. Eine solche Umzonung würde einen Wertverlust ihrer Parzellen bedeuten. 16.1 Als materielle Enteignung gilt eine besonders schwer wiegende Eigentumsbeschränkung, die in ihrer Auswirkung einer Enteignung gleichkommt (vgl. PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 561). Soweit die Beschwerdeführenden Entschädigungszahlungen fordern, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend umweltrechtliche Lärmsanierung und raumplanungsrechtliche Erschliessung auseinander zu halten sind. Die eisenbahnrechtliche Lärmsanierungspflicht umfasst unerschlossenes Bauland nicht (E. 7). Die Beschwerdeführenden machen nun Wertverminderungen auf Grund befürchteter Umzonungen geltend, die jedoch im Zusammenhang mit der Frage der Baulanderschliessung stehen. Weil das genehmigte Lärmsanierungsprojekt die Erschliessung weder verunmöglicht noch erschwert, resultieren aus dem Sanierungsverfahren weder direkt noch mittelbar Nutzungsbeschränkungen. Damit hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines Enteignungstatbestandes verneint und es bestand auch kein Anlass, die angemeldeten Forderungen in Anwendung von Art. 18k
EBG an die zuständige Schätzungskommission zu überweisen. Richtigerweise hätte die Vorinstanz aber auf die enteignungsrechtlichen Einsprachen gar nicht erst eintreten sollen, weil die Durchführung eines Enteignungsverfahrens ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.2/2004 vom 21. April 2004 E. 3 mit Hinweisen sowie Urteil des BVGer A-6362/2008 vom 8. September 2009 E. 8.2). Die Beschwerden erweisen sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.
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17.
Im Verwaltungsverfahren wird in der Regel die unterliegende Partei kostenpflichtig und ihr steht keine Parteientschädigung zu (Art. 63 Abs. 1
und Art. 64 Abs. 1
VwVG). Wird hingegen mit der Plangenehmigung zugleich über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden (Art. 18h Abs. 1
EBG), richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung in solchen kombinierten Verfahren gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach den Spezialbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711, [vgl. BGE 133 II 30 E. 5, BVGer A-5466/2008 E. 143, A-6362/2008 E. 11.1 und A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 14.1 ). Von diesem Grundsatz kann gestützt auf Art. 116 Abs. 1
zweiter Satz EntG abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder zum grössten
Teil
abgewiesen
werden.
In
casu
droht
den
Beschwerdeführenden keine Enteignung aus der eisenbahnrechtlichen Lärmsanierung bzw. die Beschwerdegegnerin muss ihnen gegenüber kein Enteignungsrecht geltend machen. Damit fragt sich, ob überhaupt für die Kostenfolge die Spezialbestimmungen des Enteignungsrechts zur Anwendung gelangen. Diese Frage kann offen gelassen werden, denn selbst in Anwendung von Art. 116 Abs. 1
EntG wären die vollständig unterliegenden Beschwerdeführenden angesichts des Verfahrensausgangs nicht von ihrer Kostenpflicht zu befreien. 17.1 Vorliegend geltend die Beschwerdeführenden 1 10 als unterliegende Parteien. Die Verfahrenskosten für die vereinigten Beschwerdeverfahren betragen Fr. 5'500.-- (Art. 1 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 17.2 Anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden gestützt auf Art. 63 Abs. 2
zweiter Teilsatz VwVG Verfahrenskosten nur auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. Ohne vermögensrechtliche Interessen handeln namentlich Gemeinden, die meist im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren missliebige Infrastrukturprojekte bekämpfen (LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005, S. 457, mit Hinweisen). Entsprechend sind der Beschwerdeführerin 3 im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Kostenpflichtig werden hingegen die Beschwerdeführenden 1 und 2
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mit je Fr. 1'000.-- und auf die Beschwerdeführenden 4 10 mit je Fr. 500.--.
18.
Auf Grund der bereits im Zusammenhang mit den Verfahrenskosten angestellten
Überlegungen
steht
den
unterliegenden
Beschwerdeführenden weder in Anwendung der enteignungsrechtlichen Spezialbestimmungen (Art. 116 Abs. 1
EntG) noch gestützt auf Art. 64 Abs. 1
VwVG eine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 10 werden abgewiesen. 2.
Den Beschwerdeführenden 1 und 2 werden Verfahrenskosten von je Fr. 1'000.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von je Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von je Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführenden 1 und 2 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin 3 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.
Den Beschwerdeführenden 4 10 werden Verfahrenskosten von je Fr. 500.-- auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe verrechnet.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde )
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.5 bw I; Gerichtsurkunde )
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- das BAFU (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin
Markus Metz
Silja Hofer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-486/2009
{T 0/2}
Urteil vom 4. November 2009
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Beat Forster, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Silja Hofer.
Parteien
1. A._______,
und Mitbeteiligte,
alle vertreten durch Advokat Dr. iur. Dieter Völlmin, 2. B._______,
handelnd durch C.,
und Mitbeteiligte,
alle vertreten durch Advokat Michael Kunz,
3. Einwohnergemeinde Gelterkinden,
handelnd durch den Gemeinderat,
vertreten durch Advokat lic. iur. Daniel Levy, 4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______,
8. H._______
9. I._______,
10. Erbengemeinschaft J._______, bestehend aus:, K._______,
L._______,
M._______,
Beschwerdeführende 4 - 10 vertreten durch Advokat lic. iur. Caspar Baader,
Beschwerdeführende,
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gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Infrastruktur Recht, Mittelstrasse 43, 3000 Bern 65 SBB, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung (Lärmsanierung Gemeinde
Gelterkinden).
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Sachverhalt:
A.
Am 30. Juni 2003 ersuchten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG) das Bundesamt für Verkehr (BAV) um Durchführung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens betreffend Lärmsanierungsmassnahmen in der Gemeinde Gelterkinden mit einem integrierten Gemeindeprojekt über die Erschliessung von Bauland. Dabei beantragte die SBB AG den Bau von Lärmschutzwänden mit einer Wandhöhe von 1 bis 2 m ab Schienenoberkante (SOK), den Einbau von Schallschutzfenstern und Schalldämmlüftern sowie Erleichterungen, wo trotz der vorgesehenen Massnahmen weiterhin Immissionsgrenzwertüberschreitungen vorliegen würden. Das in das Lärmsanierungsprojekt integrierte kommunale Erschliessungsprojekt sah vor, die im Gebiet ,,Rütschacher" geplante Lärmschutzwand zu verlängern und von 2 m auf 4 m zu erhöhen. Beabsichtigt war, die Wand bis zur Höhe von 2 m über den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte (FinöV-Fonds) und darüber hinaus auf Grund bahnbetriebsfremder Interessen durch Dritte zu finanzieren. Die SBB AG wies im Plangenehmigungsgesuch ausserdem darauf hin, dass parallel zum vorliegenden Dossier ein Projekt ,,Lärmschutzwall Rütschacher" eines privaten Konsortiums (ARGE Rütschacher) aufliege (vgl. Technischer Bericht, S. 23). Dieses Projekt sehe im Gebiet Rütschacher/Bodenacher vor, statt der Lärmschutzwände aus Beton 3 bzw. 4 m hohe Steinkorbmauern zu errichten und die Mulde hinter diesen Steinkörben mit Aushubmaterial zu einem Wall aufzufüllen. Dieses Projekt werde im kantonalen Verfahren behandelt und ein entsprechendes Baugesuch sei beim Kanton BaselLandschaft (BL) eingereicht worden. Durch diese Variante sei der Eisenbahndamm optisch weitgehend nicht mehr sichtbar. Die Realisierung des vorliegenden Lärmsanierungsprojekts müsse bis zum kantonalen Entscheid zu diesem Baugesuch ausgesetzt werden. Im Ramen eines ersten Einspracheverfahrens waren die baulichen Massnahmen zur Lärmsanierung (Lärmschutzwand bis 2 m Höhe) im Gebiet Rütschacher nicht strittig. Gegen eine höhere Wand wehrten sich hingegen sowohl Anwohnende vorab aus Gründen des Orts- und Landschaftsschutzes wie auch Grundeigentümer von nicht erschlossenem Bauland auf Grund der Absicht der Gemeinde, ihnen die Mehrkosten der Lärmschutzwand als Vorzugslast aufzuerlegen.
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B.
Das Bauinspektorat BL wies das Gesuch um Auffüllung (Teil des Gesuchs der ARGE Rütschacher) bis zur rechtskräftigen Erledigung der neuen Zonenzuteilung im betroffenen Baugebiet 2. Etappe ab und hiess die entsprechenden Einsprachen gut. Auf die Einsprachen gegen die Lärmschutzwände trat es mangels Zuständigkeit nicht ein, weil es das Baugesuch hinsichtlich der Lärmschutzwände an das BAV weitergeleitet habe.
C.
Gegen diesen Entscheid führte die ARGE Rütschacher Beschwerde bei der kantonalen Baurekurskommission. Weil das Bauinspektorat BL ankündigte, seinen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, wurde das Verfahren von der Rekurskommission am 24. Juni 2004 abgeschrieben. D.
Die Bau- und Umweltdirektion BL erteilte der ARGE Rütschacher am 6. September 2004 eine ,,Ausnahmebewilligung für die Geländeauffüllung" unter der Voraussetzung, dass die SBB AG die Variante der ARGE Rütschacher wähle und ausführe. Die gegen das Baugesuch erhobenen Einsprachen wurden abgewiesen, soweit sie nicht durch die entsprechenden Auflagen in der Baubewilligung erfüllt wurden. E.
Diejenigen Anwohner, welche in erster Instanz unterlagen, erhoben gegen die ,,Geländeauffüllung" Einsprache beim Regierungsrat BL. Zwecks Einigung zwischen den Parteien wurde das Verfahren sistiert. F.
Mit Zwischenentscheid vom 10. April 2006 verfügte das BAV daraufhin, dass das Plangenehmigungsverfahren Gelterkinden in zwei Etappen weitergeführt werde. Die erste Etappe umfasse dabei die Teilbereiche (TB) L1 L3 und R1 R5 und die zweite Etappe die TB L4 (Rütschacher). Das Verfahren betreffend den TB L4 werde bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerden gegen die Verfügung der Bau- und Umweltschutzdirektion BL vom 6. September 2004 sistiert.
G.
Das BAV erteilte am 5. Januar 2007 die Plangenehmigung betreffend
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die Lärmsanierung in den TB L1 L3 und R1 R5. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
H.
Weil die ARGE Rütschacher am 14. März 2007 ihr Baugesuch betreffend die Geländeauffüllung zurückzog, wurde das kantonale Verfahren mit Verfügung vom 10. Mai 2007 als gegenstandslos abgeschrieben.
I.
In der Folge reichte die SBB AG am 10. August 2007 beim BAV ein geändertes Plangenehmigungsgesuch betreffend Lärmsanierungsmassnahmen im TB L4 ein. Das Projekt sieht den Bau von Lärmschutzwänden mit einer Gesamtlänge von 827 m und einer Höhe von (unverändert) 2 m ab SOK vor (das Gemeindeprojekt hatte eine Höhe von 3 und 4 m vorgesehen. Ausserdem wird um Genehmigung von Erleichterungen in Bezug auf rund 60 Liegenschaften, bei denen trotz Rollmaterialsanierung und baulicher Massnahmen die Immissionsgrenzwerte (IGW) nicht eingehalten werden können, ersucht.
J.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 schrieb das BAV das Plangenehmigungsgesuch vom 30. Juni 2003 als durch Projektänderung gegenstandslos geworden ab und genehmigte die Projektänderung vom 10. August 2007 mit Auflagen und Vorbehalten. K.
Gegen diese Plangenehmigung des BAV (Vorinstanz) führen die folgenden Verfahrensbeteiligten Beschwerde:
Beschwerdeführende 1:
A. und Mitbeteiligte (vertreten durch Advokat Dr. iur. Dieter Völlmin) Beschwerdeführende 2:
Erbengemeinschaft B., handelnd durch C., und Mitbeteiligte (alle vertreten durch Advokat Michael Kunz)
Beschwerdeführerin 3:
Einwohnergemeinde Gelterkinden, handelnd
(vertreten durch Advokat lic. iur. Daniel Levy)
durch
den
Gemeinderat
Beschwerdeführende 4-10:
D.,
E.,
F.,
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G.,
H.,
I.,
Erbengemeinschaft J., bestehend aus: K., L., M. (alle vertreten durch Advokat lic. iur. Caspar Baader)
Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden grundsätzlich aus, die Beschwerdegegnerin sei nicht befugt gewesen, das Plangenehmigungsgesuch vom 30. Juni 2003 eigenmächtig abzuändern. Die Vorinstanz hätte deshalb über das ursprüngliche Gesuch und darin insbesondere über die höheren Lärmschutzwände im TB L 4 befinden müssen. Durch die Dammlage würden besondere Umstände vorliegen, welche den Bau höherer Lärmschutzwände rechtfertigten. Ferner müsse das hinsichtlich der Sanierungspflicht zu bestimmende Untersuchungsgebiet ausgeweitet werden. Denn beim TB L 4 handle es sich um ein in sich geschlossenes Baugebiet. Die Frage, ob das Gebiet erschlossen sei, müsse gesamtheitlich und nicht für jede einzelne Parzelle beurteilt werden. Dies führe dazu, dass die Beschwerdegegnerin für den ganzen TB L 4 sanierungspflichtig sei. Aufgrund des angefochtenen Entscheids könnten die Grundstücke nicht mehr überbaut werden, weil die Grenzwerte der Lärmschutzgesetzgebung nicht eingehalten seien. Dies komme einer materiellen Enteignung gleich und führe zu Entschädigungsforderungen. Weiter beantragen die Beschwerdeführenden, die Auflage betreffend den Bau der Lärmschutzwände müsse so geändert werden, dass diese bei einer eventuellen späteren Erhöhung nicht entfernt werden müssten. Ausserdem müssten die Fristen für das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung sowie einer gesicherten Finanzierung des kommunalen Erschliessungsprojekts verlängert werden. L.
Mit Verfügung vom 2. März 2009 vereinigte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer A-486/2009.
M.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält in seiner Stellungnahme vom 1. April 2009 fest, der Auffassung der Beschwerdeführenden, die Beschränkung des Sanierungsperimeters sei rechtswidrig, könne nicht zugestimmt werden. Die gesetzlich geregelten Belastungsgrenzwerte und auch die Sanierungspflicht würden in unüberbauten Bauzonen nur dort gelten, wo gebaut werden dürfe. Parzellen, welche am 1. Januar
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1985 erschlossen gewesen seien, seien in den Sanierungsperimeter aufzunehmen, währenddem später oder nicht erschlossene Parzellen nicht einzubeziehen seien. Es könne sich damit den Erwägungen der Vorinstanz zum Sanierungsperimeter anschliessen. Zwar würden vorliegend nach dem Bau von Lärmschutzwänden mit einer Höhe von 2 m ab SOK die IGW bei 76% der betroffenen Personen überschritten, doch seien die von der Vorinstanz entwickelten Ausnahmeumstände zur Bewilligung höherer Lärmschutzwände nicht erfüllt. Somit würden keine besonderen Umstände vorliegen, welche den Bau von höheren baulichen Massnahmen rechtfertigen würden.
N.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. April 2009 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne und die Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung soweit zu entziehen, als die Plangenehmigung vom 8. Dezember 2008 den Anträgen der Beschwerdeführenden nicht entgegenstehe. Zur Begründung macht sie unter anderem geltend, sie sei nie verpflichtet gewesen, das Erschliessungsprojekt der Gemeinde mit ihrem eigenen Lärmsanierungsprojekt zu koordinieren. Als alleinige Gesuchstellerin des Gesuchs vom 30. Juni 2003 sei sie berechtigt gewesen, das Projekt zu modifizieren. Was die Auflage bezüglich der Fristen für das kommunale Erschliessungsprojekt betreffe, müssten diese so angesetzt sein, dass das Sanierungsziel 2015 nicht gefährdet sei. Würden die Fundamente der Lärmschutzwände so gestaltet, dass nur noch die Stützen aufgeschraubt und die Wandelemente eingeschoben werden müssten, sei eine Realisierung in Etappen nicht mit unermesslichen Kosten verbunden. Ausserdem werde mit der streitbetroffenen Auflage über die Lärmschutzwände bewirkt, dass die Kosten für eine grössere Dimensionierung der Fundamente zu Recht im kommunalen Erschliessungsprojekt anfallen würden. Mangels Eingriff ins Grundeigentum würde weder ein Enteignungstatbestand noch ein Anspruch der Gemeinde auf Ersatzforderungen vorliegen. O.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2009 an der angefochtenen Plangenehmigung vollumfänglich fest. Sie bekräftigt, es sei nicht möglich, gegen den Willen der Beschwerdegegnerin über ein
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Plangenehmigungsgesuch zu entscheiden, welches diese zwischenzeitlich überarbeitet und stattdessen eine Projektänderung zur Genehmigung eingereicht habe. Ebensowenig könne der freie Entscheid der Beschwerdegegnerin, ihr Projekt während eines hängigen Plangenehmigungsverfahrens abzuändern, Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein. Die Beschwerdeführenden 1, 2 sowie 4-10 würden in Bezug auf die Vornahme von Massnahmen zur Erschliessung ihres Baulandes ohnehin über keinen Rechtsanspruch verfügen. Im Streit liege folglich einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die am 1. Januar 1985 noch nicht erschlossenen Grundstücke im Rütschacher sanierungspflichtig sei. Was das Begehren, die Frist bezüglich der gesicherten Finanzierung des Gemeindeprojekts zu verlängern, betreffe, könne es nicht hingenommen werden, dass die Lärmsanierung weitere Jahre blockiert werde.
Hinsichtlich der Auflage über den Bau der Fundamente führt die Vorinstanz Folgendes aus: Dank einer grösseren Dimensionierung der Fundamente könne eine allfällige spätere Erhöhung der Lärmschutzwände mit vergleichsweise geringem Aufwand von den Gleisen aus erfolgen, ohne dass Erdarbeiten auf der bahnabgewandten Seite der Lärmschutzwände vorgenommen werden müssten.
Der Darstellung der Beschwerdeführenden 1, sie habe nie über die Entschädigungsbegehren entschieden, werde klar widersprochen. Die Einsprache sei abgewiesen worden. Zutreffend sei allein, dass die entsprechenden Anträge in den Erwägungen nicht erwähnt worden seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass im angefochtenen Entscheid die Frage einer allfälligen Entschädigungspflicht der Beschwerdegegnerin thematisiert worden sei.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 wurde das Gesuch der Beschwerdegegnerin um teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gutgeheissen, weil sich alle Beschwerdeführenden mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hatten. Q.
In ihrem Schreiben vom 8. Juni 2009 teilen die Beschwerdeführenden 1 mit, auf das Einreichen einer Replik zu verzichten. Sie weisen jedoch darauf hin, dass auch gemäss den Aussagen des BAFU nur deshalb keine höheren Lärmschutzwände gebaut würden, weil eines von fünf Kriterien eines internen Vollzugsleitfadens der
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Vorinstanz nicht erfüllt sei. Eine derart starre Anwendung einer Vollzugshilfe lasse sich mit den Grundsätzen pflichtgemässen Ermessens jedoch nicht vereinbaren. Es sei nicht sachgerecht, sich lediglich auf dieses nicht erfüllte Kriterium abzustützen. R.
Auch die Beschwerdeführenden 2 verzichten mit Schreiben vom 8. Juni 2009 auf das Einreichen einer Replik.
S.
In ihrer Replik vom 8. Juni 2009 halten die Beschwerdeführenden 4-10 an ihren Begehren fest. Sie bekräftigen unter anderem, gemäss dem angefochtenen Entscheid müssten bei einer Erhöhung der Lärmschutzwände die Standardwände bis aufs Fundament hinunter vollständig weggenommen werden. Die Grundeigentümer würden dann jedoch nicht nur die Verlängerung der Stützen über die 2 m Wand hinaus bezahlen, sondern die gesamte Länge der neuen Stützen. Darüber hinaus müssten sie auch noch das Neuversetzen sämtlicher Wand-Elemente,
inklusive
das
vorgängige
Entfernen
der
Wandelemente der Standardausführung, bezahlen. Weil die Arbeiten vom Geleise aus gemacht werden müssten, würde dies zu längeren Betriebsbeeinträchtigungen für den Bahnverkehr und damit zu höheren Kosten führen, welche von der Beschwerdegegnerin auf die Grundeigentümer überwälzt würden.
T.
Die Beschwerdeführerin 3 hält in der Replik vom 15. Juni 2009 grundsätzlich an ihren Anträgen fest und führt ergänzend aus, es habe eine klare vertragliche Verpflichtung zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin vorgelegen, die beiden Projekte gemeinsam durchzuführen. Da auch die Vorinstanz davon Kenntnis gehabt habe, hätte sie nie auf das Plangenehmigungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2007 eintreten dürfen. U.
Mit Verfügung vom 14. Juli wurde die Beschwerdeführerin 3 aufgefordert, zu präzisieren, ob sie mit ihrem Beweisantrag auf ,,Parteibefragung" die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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V.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18 [1] Grundsatz |
||||||
| Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. | ||||||
| Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2] | ||||||
| Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3] | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus. | ||||||
| Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [4] SR 700 | ||||||
|
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) Art. 13 Verfahren und Zuständigkeit |
||||||
| Die Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [1]. | ||||||
| Die Kantone sorgen für den Vollzug der Vorschriften über Schallschutzmassnahmen an Gebäuden. | ||||||
| [1] SR 742.101 | ||||||
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SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) Art. 13 Verfahren und Zuständigkeit |
||||||
| Die Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [1]. | ||||||
| Die Kantone sorgen für den Vollzug der Vorschriften über Schallschutzmassnahmen an Gebäuden. | ||||||
| [1] SR 742.101 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18f [1] Einsprache |
||||||
| Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. | ||||||
| Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5] | ||||||
| Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] SR 172.021 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [4] SR 711 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
Seite 10
A-486/2009
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung ausserdem präzisiert, neben der formellen Beschwer müsse der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand müsse bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein Beschwerdeführer könne die Überprüfung eines Bauvorhabens nur im Lichte jener Rechtsätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung auswirken würden (BGE 133 II 249 E. 1.3.1). Zur Frage der räumlichen Nähe hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Nationalstrassen- und Eisenbahnbau fest, dass betroffene Private nicht allgemein am Projekt oder der geplanten Linienführung Kritik üben dürfen. Vielmehr haben sie konkret aufzuzeigen, inwiefern das Ausführungsprojekt im Bereich ihres
Grundstücks
gegen
Bundesrecht
verstösst
(vgl.
BGE 120 Ib 59 E.1c, BGE 118 Ib 206 E. 8b).
2.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 4 9 haben alle am Einspracheverfahren teilgenommen und sind dort mit ihren Anträgen unterlegen. Sie besitzen in der Nähe der Anlage Bauland und sind vom Bauprojekt auf Grund der räumlichen Nähe in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und damit zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Ohnehin kann bei gemeinsamer Beschwerdeführung offen bleiben, ob alle Beteiligten beschwerdeberechtigt sind, soweit die Legitimation zumindest eines Teils der Gruppe bejaht werden kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 7. September 1998, veröffentlicht im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [Zbl] 2/2000, S. 83 ff., E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4122/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 1.2.1).
2.2 Bei den Beschwerdeführenden 2 und 10 handelt es sich um je eine Erbengemeinschaft, die durch ihre Mitglieder handelt. Aus ihrer Beschwerde geht hervor, dass sie Eigentümer von Baulandparzellen im Gebiet Rütschacher sind. Sie sind damit stärker als die Allgemeinheit betroffen und stehen in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache. 2.3 Gemeinwesen sind im Allgemeinen dann nach Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Seite 11
A-486/2009
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben oder es um spezifische öffentliche Anliegen geht (vgl. Urteil des BVGer A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 58 Rz. 2.89). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin 3 durch die konkrete Ausgestaltung der baulichen Lärmschutzmassnahmen auf ihrem Gebiet unmittelbar in ihren hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben betroffen und vertritt öffentliche Anliegen, indem sie sich als Gemeinde für den Schutz ihrer Bevölkerung vor Lärm einsetzt. Sie hat sich gestützt auf Art. 18f Abs. 3
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18f [1] Einsprache |
||||||
| Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. | ||||||
| Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5] | ||||||
| Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] SR 172.021 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [4] SR 711 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
3.
Der Streitgegenstand im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren bestimmt sich aufgrund der im Rahmen des Einspracheverfahrens gestellten Begehren; er darf im Anschluss an den Einsprache- bzw. Plangenehmigungsentscheid nicht mehr erweitert werden (BGE 133 II 30 E. 2.12.4). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Die von den Beschwerdeführenden vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Begehren bildeten bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahrens, in welchem sie mit ihren Einsprachen in entsprechendem Umfang unterlegen waren. 4.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ihre Angemessenheit hin (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes übereinstimmen. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 290; Urteil des BVGer A-3029/2008 vom 18. Juni 2009 E. 1.4). Allerdings muss sichergestellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Es ist ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebung in Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1).
6.
Vorab befindet das Bundesverwaltungsgericht über die von den Beschwerdeführenden 1 geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, indem diese nicht über die Entschädigungsbegehren vom 22. Oktober 2007 aufgrund materieller Enteignung entschieden habe.
6.1 Aus dem angefochtenen Entscheid ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die Entschädigungsbegehren der Einsprachen Nr. 5 und 7 16 explizit erwähnt und behandelt hat. Die Anträge der Beschwerdeführenden 1 fanden dahingegen nicht ausdrücklich Eingang in den Entscheid. Auf Grund der Stellungnahme der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Versehen handelt, die Anträge der Beschwerdführenden 1 nicht ausdrücklich in der Plangenehmigung anzuführen. Denn die Vorinstanz hat die Entschädigungsbegehren allgemein und damit sinngemäss auch bezogen auf die Verhältnisse der Beschwerdeführenden 1 behandelt. In diesem Sinne behaupten selbst die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden 1 nicht, es liege eine Rechtsverweigerung vor, sondern sie rügen (bloss) eine Verletzung des Gehörsanspruchs.
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6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigsten kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. etwa Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist unbestritten, dass die Ausführungen der Vorinstanz zur Entschädigungsfrage im Zusammenhang mit der Einsprache Nr. 7 (E. 7.3 Ziff. 3 Plangenehmigung) an sich auch für die Beschwerdeführenden 1 Geltung haben. Diesen stand damit die Möglichkeit offen, die Plangenehmigung in diesem Punkt sachgerecht anzufechten. Zudem steht der Vorinstanz bei Entschädigungsfragen kein technisches Ermessen zu, so dass das Bundesverwaltungsgericht solche Fragen in der Regel mit voller Kognition überprüft (E. 5). Da das Bundesverwaltungsgericht das Versäumte nachholen kann, keine besonders schwere Verletzung der Parteirechte vorliegt und den Beschwerdeführenden 1 aus der Heilung keine Nachteile erwachsen, ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten (vgl. zur Entschädigungspflicht nachfolgend E. 16).
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7.
Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01), das u.a. bezweckt, Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 1 Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. [1] | ||||||
| Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 11 Grundsatz |
||||||
| Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). | ||||||
| Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. | ||||||
| Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 13 Immissionsgrenzwerte |
||||||
| Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. | ||||||
| Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 16 Sanierungspflicht |
||||||
| Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren. | ||||||
| Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein. | ||||||
| In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen. | ||||||
|
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) Art. 1 [1] Gegenstand |
||||||
| Dieses Gesetz regelt in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 [2] die Lärmsanierung der Eisenbahnen durch Massnahmen: | ||||||
| an Schienenfahrzeugen; | ||||||
| an der Fahrbahn; | ||||||
| auf dem Ausbreitungsweg des Schalls; | ||||||
| an bestehenden Gebäuden. | ||||||
| Es regelt zudem die Investitionsförderung für besonders lärmarme Technologien und die Ressortforschung im Eisenbahnbereich. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). [2] SR 814.01 | ||||||
|
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) Art. 7 Umfang der Massnahmen |
||||||
| Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. [1] | ||||||
| Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt. | ||||||
| Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn: | ||||||
| die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde; | ||||||
| überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). | ||||||
|
SR 742.144.1 VLE Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) Art. 2 Verhältnis zur Lärmschutz-Verordnung |
||||||
| Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gilt die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [1] (LSV). | ||||||
| Änderungen im Betrieb oder an der Infrastruktur ortsfester Eisenbahnanlagen, die nicht zu einer Überschreitung der nach Artikel 37a Absatz 1 LSV festgelegten zulässigen Immissionen führen, gelten nicht als wesentliche Änderungen im Sinne von Artikel 8 Absätze 2 und 3 LSV. | ||||||
| [1] SR 814.41 | ||||||
|
SR 742.144.1 VLE Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) Art. 2 Verhältnis zur Lärmschutz-Verordnung |
||||||
| Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gilt die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [1] (LSV). | ||||||
| Änderungen im Betrieb oder an der Infrastruktur ortsfester Eisenbahnanlagen, die nicht zu einer Überschreitung der nach Artikel 37a Absatz 1 LSV festgelegten zulässigen Immissionen führen, gelten nicht als wesentliche Änderungen im Sinne von Artikel 8 Absätze 2 und 3 LSV. | ||||||
| [1] SR 814.41 | ||||||
|
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 13 Sanierungen |
||||||
| Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an. | ||||||
| Die Anlagen müssen so weit saniert werden: | ||||||
| als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und | ||||||
| dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. | ||||||
| Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern. | ||||||
| Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn: | ||||||
| die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind; | ||||||
| aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 16 Sanierungspflicht |
||||||
| Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren. | ||||||
| Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein. | ||||||
| In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen. | ||||||
Beschwerdeführenden
machen
nun
geltend,
der
Sanierungsperimeter sei so festzulegen, dass der Teilbereich TB L 4 als ein in sich geschlossenes Baugebiet, welches teilweise erschlossen sei, betrachtet werden müsse. Art. 13 Abs. 4 Bst. a
|
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 13 Sanierungen |
||||||
| Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an. | ||||||
| Die Anlagen müssen so weit saniert werden: | ||||||
| als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und | ||||||
| dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. | ||||||
| Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern. | ||||||
| Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn: | ||||||
| die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind; | ||||||
| aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können. | ||||||
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auch tatsächlich länger aufhält (vgl. Art. 15
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen |
||||||
| Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden |
||||||
| Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen. | ||||||
| Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes: | ||||||
| die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder | ||||||
| die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 13 Immissionsgrenzwerte |
||||||
| Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. | ||||||
| Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere. | ||||||
|
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 41 Geltung der Belastungsgrenzwerte |
||||||
| Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen. | ||||||
| Sie gelten ausserdem: | ||||||
| in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen; | ||||||
| im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis. | ||||||
| Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte. | ||||||
|
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 22 Baubewilligung |
||||||
| Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. | ||||||
| Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: | ||||||
| die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und | ||||||
| das Land erschlossen ist. | ||||||
| Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. | ||||||
7.3 Ferner ging auch die Beschwerdeführerin 3 von der Annahme aus, dass die vorliegend streitbetroffenen Parzellen nicht erschlossen und deshalb momentan nicht bebaubar sind. So bezweckte sie einerseits mit ihrem ursprünglichen Projekt im Plangenehmigungsgesuch vom 30. Juni 2003, das Gebiet Rütschacher/Bodenacher zu erschliessen, um es inskünftig überbauen zu können (vgl. Technischer Bericht S. 23). Andererseits führte das Bauamt der Beschwerdeführerin 3 bei der Überprüfung des Rechtsstatus der grösseren unüberbauten Baugebiete am 1. Januar 1985 folgendes auf: ,,Rütschacher: Wohnzone, Wohn- und Gewerbezone und unbestimmte Nutzung, ESZone II und III, unerschlossen" (vgl. Anhang 4 zum Technischen Bericht vom 20.6.2003, S.3). Gemäss den vorliegenden Unterlagen
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erklärte der Gemeinderat von Gelterkinden ebenfalls, das Wohngebiet Rütschacher/Bodenacher sei teilerschlossen. Mit den Lärmschutzmassnahmen der SBB könnten die Planungswerte im unerschlossenen Baugebiet nicht eingehalten werden. Er habe daher beschlossen, zum Schutz des rechtsgültig ausgeschiedenen Baugebietes auf der Nordseite der Geleise das vorgeschlagene Referenzprojekt zu erweitern. Das unerschlossene Baugebiet 1. Etappe liege nach der Lärmsanierung praktisch innerhalb des Planungswertes, könne erschlossen und überbaut werden (vgl. Projektleitblatt mit Übersichtsplan vom 31.8.2003, S. 3 ff.). Besteht somit hinsichtlich nicht erschlossener Bauparzellen keine Sanierungspflicht, erweist sich die Beschränkung des Sanierungsparameters auf bereits erschlossene bzw. überbaute Grundstücke als rechtmässig. Die Anträge auf Perimeterausweitung sind damit abzuweisen. 8.
Die Beschwerdeführenden 2 machen geltend, es sei völlig unklar, ob die von der Beschwerdegegnerin ins Auge gefasste Erhöhung der Geschwindigkeit und Frequenzen der Güterzüge bei der Lärmberechnung überhaupt berücksichtigt worden sei. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Emissionsplan 2015 dies berücksichtige. 8.1 Die Beschwerdeführenden 2 bestreiten damit nicht die Richtigkeit der Berechnung der Immissionswerte gestützt auf den Emissionsplan, sondern vielmehr die Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde gelegten Daten. Der Emissionsplan kann im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens gemäss BGLE vorfrageweise mit einer gewissen Zurückhaltung überprüft werden. Zurückhaltung ist insbesondere bei der Beurteilung von Verkehrsprognosen angezeigt, da solche erfahrungsgemäss mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet
sind.
Die
Verkehrsentwicklung
hängt
stark
von
wirtschaftlichen, demographischen sowie von verkehrs- und umweltpolitischen Voraussetzungen ab. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss man sich letztlich mit Aussagen über Entwicklungstendenzen
zufrieden
geben
und
zusätzliche
Untersuchungen bzw. weitere Gutachten bringen in der Regel keine Klärung. Insofern entziehen sich die Prognosen weitgehend der Kritik, soweit sie sich nicht schon im Laufe des Bewilligungsverfahrens als offensichtlich
und
erheblich
unrichtig
herausstellen.
Diese
Unzulänglichkeiten sind hinzunehmen, solange sich die getroffenen
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Annahmen nicht als unbrauchbar erweisen und es daher an der vom Gesetz geforderten vollständigen Sachverhaltsabklärung fehlt (vgl. BGE 126 II 522 E. 14 mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 4.2.2 und A-6985/2007 vom 10. Juli 2008 E. 3.2).
8.2 Der Emissionsplan basiert u.a. auf einer prognostizierten Verkehrsmenge und Zusammensetzung (Art. 6 Abs. 2 Bst. a
|
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) Art. 6 Emissionsplan |
||||||
| Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Kantone einen Plan, der die bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen enthält. Auf Grund dieses Planes werden die baulichen Massnahmen bestimmt. | ||||||
| Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass des Planes insbesondere: | ||||||
| die erstellte Infrastruktur, die bis am 31. Dezember 2015 in Betrieb sein wird, sowie die Menge und die Zusammensetzung des Verkehrs, die zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind; | ||||||
| die von Schienenfahrzeugen zu erwartenden Lärmemissionen. | ||||||
9.
Auf Grund der Grenzwertüberschreitungen im Bereich L 4 hat die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin beantragte 827 m lange und 2 m hohe Lärmschutzwand genehmigt. Die Beschwerdeführenden rügen nun, die Vorinstanz hätte den Bau von Lärmschutzwänden von 2 m übersteigender Höhe prüfen müssen. Denn die Beschränkung ihrer Höhe auf 2 m ab SOK widerspreche den Anforderungen von Art. 7
|
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) Art. 7 Umfang der Massnahmen |
||||||
| Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. [1] | ||||||
| Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt. | ||||||
| Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn: | ||||||
| die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde; | ||||||
| überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). | ||||||
9.1 Nach Art. 7 Abs. 1
|
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) Art. 7 Umfang der Massnahmen |
||||||
| Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. [1] | ||||||
| Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt. | ||||||
| Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn: | ||||||
| die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde; | ||||||
| überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). | ||||||
|
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) Art. 7 Umfang der Massnahmen |
||||||
| Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. [1] | ||||||
| Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt. | ||||||
| Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn: | ||||||
| die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde; | ||||||
| überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). | ||||||
|
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) Art. 7 Umfang der Massnahmen |
||||||
| Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. [1] | ||||||
| Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt. | ||||||
| Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn: | ||||||
| die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde; | ||||||
| überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). | ||||||
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konkretisiert. Demnach sind bauliche Lärmschutzmassnahmen in der Regel auf höchstens 2 m Höhe über SOK zu begrenzen. Nach Art. 21 Abs. 2
|
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) Art. 7 Umfang der Massnahmen |
||||||
| Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. [1] | ||||||
| Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt. | ||||||
| Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn: | ||||||
| die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde; | ||||||
| überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). | ||||||
Gemäss der in diesen Richtlinien festgehaltenen Praxis der Vorinstanz ist im Wesentlichen dann vom Vorliegen besonderer Umstände auszugehen,
wenn
in
einem
Streckenabschnitt
folgende
Voraussetzungen
kumulativ
erfüllt
sind:
Der
BeurteilungsEmissionspegel Lr,e gemäss Emissionsplan ([einsehbar auf www.bav.admin.ch], Prognose 2015) beträgt mindestens 77.0 dB(A) tags bzw. 67.0 dB(A) nachts. Das zu schützende Gebiet ist mit mindestens 10 Wohneinheiten überbaut (bzw. wird von mindestens 30 Personen gemäss KNI-Beurteilung bewohnt). Es liegt eine spezielle, akustisch ungünstige Situation vor, etwa weil der Abstand der Lärmquelle zur geplanten Lärmschutzwand mehr als 8 m beträgt, sich die Erdgeschosse der Gebäude mit Überschreitungen des IGW bezogen auf das Bahnniveau mehrheitlich in einer erhöhten Lage befinden oder der zu schützende Konfliktbereich aus einer Wohnüberbauung mit Mehrfamilienhäusern besteht, die neben dem Erdgeschoss mindestens 3 Obergeschosse aufweisen (Leitfaden a.a.O., S. 18 ff.).
9.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Meinung, im betroffenen Gebiet würden keine spezielle akustische Situation und demnach
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A-486/2009
keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 21 Abs. 2
|
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) Art. 7 Umfang der Massnahmen |
||||||
| Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. [1] | ||||||
| Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt. | ||||||
| Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn: | ||||||
| die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde; | ||||||
| überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). | ||||||
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SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) Art. 7 Umfang der Massnahmen |
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| Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. [1] | ||||||
| Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt. | ||||||
| Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn: | ||||||
| die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde; | ||||||
| überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). | ||||||
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SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) Art. 7 Umfang der Massnahmen |
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| Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. [1] | ||||||
| Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt. | ||||||
| Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn: | ||||||
| die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde; | ||||||
| überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). | ||||||
9.3.2 Ferner ist es weder unverhältnismässig, noch verstösst es gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn die Vorinstanz bei der Beurteilung besonderer Umstände verlangt, dass die aufgestellten Kriterien kumulativ erfüllt sind und zu einer negativen Beurteilung kommt, auch wenn nur ein Kriterium wie vorliegend der Fall nicht erfüllt ist. Gerade die konsequente Anwendung, dass diese Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, führt zur Gewährung der Rechtsgleichheit. So kann in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen nachvollzogen werden, wann besondere Umstände vorliegen und wann
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nicht. Die Begrenzung der Wandhöhe auf 2 m verstösst damit nicht gegen das Sanierungsrecht.
10.
In den nachfolgenden Erwägungen wird die zentrale Frage der Koordination des Lärmsanierungsverfahrens mit dem kommunalen Bauland-Erschliessungsverfahren, dessen Realisierung die von den Beschwerdeführenden gewünschte höhere Lärmschutzwand zur Folge hätte, erörtert. Zum besseren Verständnis wird nachfolgend anhand der unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz in der Plangenehmigung vom 8. Dezember 2008 kurz die Ausgangslage dargestellt: Im August 2001 besprachen Vertreter der Gemeinde Gelterkinden, der Beschwerdegegnerin, der Vorinstanz und des Kantons BL offene Fragen betreffend die ausstehende Eisenbahnlärmsanierung im Hinblick darauf, dass die Gemeinde beabsichtigte, unerschlossenes Bauland zu erschliessen. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich bereit, das kommunale Erschliessungsprojekt in ihr Lärmsanierungsprojekt mit Kostenteiler zu integrieren. Zu diesem Zweck sah eine Arbeitsgemeinschaft den Bau von 3 bzw. 4 m hohen Steinkörben und die Auffüllung der Geländemulde zwischen der bestehenden Wohnzone und der geplanten Lärmschutzwand vor, damit die Wandhöhe nicht übermässig in Erscheinung trete. Nachdem die Baubewilligung für das kommunale Projekt der Geländeauffüllung schliesslich erteilt worden war, zog die ARGE Rütschacher im März 2007 das Baugesuch zurück, weil niemand von privater, kommunaler und kantonaler Seite gegenüber der Beschwerdegegnerin die geforderte Stabilität des Bahndammes nach der Aufschüttung garantieren wollte. Um die Erschliessung von Bauland im Rütschacher zu ermöglichen, blieb damit allein das kommunale Projekt, die Lärmschutzwände mit einer Höhe von 3 bzw. 4 m Höhe auszuführen, gegen welches verschiedene Einsprachen vorlagen. Angesichts dieser Umstände entschied sich die Beschwerdegegnerin, das Plangenehmigungsgesuch auf ihr Projekt der Lärmsanierung zu beschränken, weil für die höhere Wand ohne Aufschüttung keine raumplanungsrechtliche Auseinandersetzung erfolgt ist und sich das Erschliessungsprojekt mit dem Wegfall der Aufschüttung als ungenügend erwies und die höhere Wand umstritten ist. Die Beschwerdegegnerin als sanierungspflichtige Bahnunternehmung wollte dadurch eine Verzögerung um weitere Jahre vermeiden. Schliesslich war auch die Frage der Finanzierung der Erschliessung auf absehbare Zeit nicht geklärt.
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11.
Die Beschwerdeführenden machen nun geltend, die Beschwerdegegnerin sei nicht ermächtigt gewesen, das ursprüngliche Plangenehmigungsgesuch vom 30. Juni 2003 eigenhändig durch ein neues Projekt zu ersetzten. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz vertreten dagegen die Meinung, die Beschwerdegegnerin sei als alleinige Gesuchstellerin des Gesuchs vom 30. Juni 2003 berechtigt gewesen, das Projekt zu modifizieren. Die Vorinstanz bekräftigt, es sei nicht möglich, gegen den Willen der Beschwerdegegnerin über ein Plangenehmigungsgesuch zu entscheiden, welches diese zwischenzeitlich überarbeitet und stattdessen eine Projektänderung zur Genehmigung eingereicht habe. Ebensowenig könne der freie Entscheid der Beschwerdegegnerin, ihr Projekt während eines hängigen Plangenehmigungsverfahrens abzuändern, Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein.
11.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18 [1] Grundsatz |
||||||
| Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. | ||||||
| Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2] | ||||||
| Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3] | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus. | ||||||
| Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [4] SR 700 | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18 [1] Grundsatz |
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| Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. | ||||||
| Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2] | ||||||
| Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3] | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus. | ||||||
| Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [4] SR 700 | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18 [1] Grundsatz |
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| Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. | ||||||
| Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2] | ||||||
| Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3] | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus. | ||||||
| Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [4] SR 700 | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18 [1] Grundsatz |
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| Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. | ||||||
| Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2] | ||||||
| Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3] | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus. | ||||||
| Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [4] SR 700 | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18m [1] Nebenanlagen |
||||||
| Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb [2] dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens bewilligt werden, wenn die Nebenanlage: | ||||||
| Bahngrundstücke beansprucht oder an solche angrenzt; | ||||||
| die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte. | ||||||
| Die kantonale Behörde hört das BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage an: | ||||||
| auf Antrag einer der Parteien, wenn zwischen Bauherrschaft und Eisenbahnunternehmen keine Einigung erzielt werden kann; | ||||||
| wenn die Nebenanlage den künftigen Ausbau der Eisenbahnanlage verunmöglicht oder erheblich erschwert; | ||||||
| wenn das Baugrundstück von einer eisenbahnrechtlichen Projektierungszone oder Baulinie erfasst ist. | ||||||
| Das BAV ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18 [1] Grundsatz |
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| Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. | ||||||
| Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2] | ||||||
| Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3] | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus. | ||||||
| Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [4] SR 700 | ||||||
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abzulehnen; vielmehr sind sie in einem einzigen Verfahren zu bewilligen, wobei dann das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren zum Zuge kommt, wenn das Gesamtbauwerk überwiegend dem Bahnbetrieb dient (BGE 116 Ib 400 E. 5). Nicht ohne zu betonen, dass in der Regel nur ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, die Durchführung zweier paralleler Verfahren für gemischte Bauten und Anlagen sei nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu BGE 127 II 227 E. 4 und ausführlich Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt A-2004-28 vom 10. Dezember 2004 E. 6 ff. mit weiteren Hinweisen).
11.1.1 Im Gegensatz zur von der Beschwerdegegnerin projektierten Lärmschutzwand, welche zweifelsohne eine eisenbahnrechtliche Baute darstellt, handelt es sich beim Erschliessungsprojek der Gemeinde um ein kommunales Projekt. Die kombinierte Wand gemäss dem Plangenehmigungsgesuch vom 30. Juni 2003 von einer Höhe von 3 bzw. 4 m ist demgegenüber als Mischbaute, wofür ebenfalls Art. 18 ff
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18 [1] Grundsatz |
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| Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. | ||||||
| Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2] | ||||||
| Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3] | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus. | ||||||
| Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [4] SR 700 | ||||||
11.2 Das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 18 ff
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18 [1] Grundsatz |
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| Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. | ||||||
| Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2] | ||||||
| Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3] | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus. | ||||||
| Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [4] SR 700 | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 75 Raumplanung |
||||||
| Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. | ||||||
| Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen. | ||||||
| Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung. | ||||||
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Vorinstanz komme dieser Koordinationspflicht mit den von ihr verfügten Auflagen nur unzureichend nach. So erkenne sie zwar richtig die Notwendigkeit, eine Erschliessung durch ein kommunales Projekt ohne verhältnismässigen baulichen Zusatzaufwand sicherzustellen. Dies sei jedoch nur möglich, wenn die Lärmschutzwände im Rahmen der Lärmsanierung und des kommunalen Erschliessungsprojekts gleichzeitig realisiert würden.
12.1 Gesetzlich geregelt sind die Grundsätze der Koordination in Art. 25a
|
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 25a [1] Grundsätze der Koordination |
||||||
| Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. | ||||||
| Die für die Koordination verantwortliche Behörde: | ||||||
| kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen; | ||||||
| sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen; | ||||||
| holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein; | ||||||
| sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen. | ||||||
| Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten. | ||||||
| Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 965; BBl 1994 III 1075). | ||||||
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SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 1 Ziele |
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| Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. [1] Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. | ||||||
| Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen: | ||||||
| die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen; | ||||||
| die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität; | ||||||
| kompakte Siedlungen zu schaffen; | ||||||
| die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten; | ||||||
| das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken; | ||||||
| die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern; | ||||||
| die Gesamtverteidigung zu gewährleisten; | ||||||
| die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521; 2018 3171; BBl 2013 2397; 2016 2821). | ||||||
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kommunale Projekt, die Lärmschutzwände mit einer Höhe von 3 bzw. 4 m Höhe auszuführen, verschiedene Einsprachen vorlagen, sah sich die Beschwerdegegnerin aus guten Gründen veranlasst, ihr Projekt zu ändern. Denn sie ist gesetzlich verpflichtet, ihr Eisenbahnnetz bis 2015 in lärmrechtlicher Hinsicht zu sanieren. Weil auf Gemeindeebene für die höhere Wand ohne Aufschüttung keine raumplanungsrechtliche Auseinandersetzung erfolgt ist, sich das Erschliessungsprojekt mit dem Wegfall der Aufschüttung als ungenügend erwies und die höhere Wand umstritten ist, drängte sich zur Einhaltung des zeitlichen Sanierungshorizonts eine Änderung des ursprünglichen Projekts in ein reines Lärmsanierungsprojekt auf.
12.3 Das Einreichen einer Projektänderung durch die Beschwerdegegnerin ist dann zulässig, wenn dem Koordinationsgebot weiter ausreichend Beachtung geschenkt wird, was in den nachfolgenden Erwägungen zu prüfen ist. Es kann dabei offen gelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin durch ihr Vorgehen in irgendeiner Form eine Zivilrechtsverletzung begangen hat. Denn diese Frage ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. 12.4 Die Koordination hat vorliegend grundsätzlich stattgefunden, indem die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin mittels Auflagen verpflichtet, die Fundamente der Lärmschutzwand 1 so zu dimensionieren, dass eine spätere Erhöhung derselben möglich bleibt. Weiter wird die Beschwerdegegnerin mittels Auflage angehalten, die Stahlprofile mit Schrauben auf den Fundamenten zu befestigen, so dass sie allenfalls ohne unverhältnismässigen Aufwand durch längere ersetzt und mit zusätzlichen Wandelementen ergänzt werden kann. Dadurch sollen spätere Erdarbeiten bahnseitig der Lärmschutzwände vermieden werden. Mittels dieser Auflage wird ferner erreicht, dass sämtliche Kosten, die aus dem Umbau der Lärmschutzwände des Lärmsanierungsprojekts und dem Neubau der höheren Bauten entstehen, primär zulasten der Gemeinde als Bauherrin gehen. Weil die Finanzierung des kommunalen Erschliessungsprojekts noch nicht gesichert ist, ist eine weitergehende Koordination gar nicht möglich. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die im vorliegenden Verfahren einsprechenden Grundeigentümer von Bauland durch den Bau von Lärmschutzwänden keinen Rechtsnachteil erfahren, weil ihre Grundstücke unerschlossen bleiben und mit geeigneten auf kommunaler bzw. kantonaler Ebene zu erfolgenden Massnahmen zur Baureife geführt werden können. Auch die Anwohner im Rütschacher,
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welche sich gegen eine Erhöhung der Lärmschutzwände wehren, können ihre Rechte in einem allfälligen späteren kantonalen Baubewilligungsverfahren geltend machen. 13.
Es ist weiter zu prüfen, ob die Koordination inhaltlich ausreichend ist. Ein Teil der Beschwerdeführenden macht denn auch geltend, die Auflage Ziff. 4.1 des Dispositivs, wonach die Fundamente der Lärmschutzwände so zu dimensionieren seien, dass eine spätere Erhöhung der Wände nicht verunmöglicht werde und dass die Stahlprofile mit Schrauben an den Fundamenten zu befestigen seien, sei ungenügend und unangemessen. Sie sei dahingehend zu präzisieren bzw. zu ändern, dass alle baulichen Vorkehrungen eine spätere Erhöhung ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich machen würden. Es müsse namentlich zwingend gewährleistet sein, dass die spätere Erhöhung ohne Rückbau der bestehenden Lärmschutzwände möglich sei, weil dies die Kosten ins Unermessliche steigern würde. Ausserdem müsse die Beschwerdegegnerin verpflichtet werden, als Grundeigentümerin das Erschliessungsprojekt mitzuunterzeichnen.
13.1 Die Vorinstanz führt zu diesem Begehren aus, dass dank einer grösseren Dimensionierung der Fundamente eine allfällige spätere Erhöhung der Lärmschutzwände ohne Erdarbeiten auf der bahnabgewandten Seite der Wände vorgenommen werden könne. Die Erhöhung der bestehenden Wände könne demnach mit vergleichsweise geringem Aufwand von den Gleisen aus erfolgen. Damit sei auch gewährleistet, dass Bäume und Sträucher, welche nach dem Bau der Lärmschutzwände gepflanzt worden seien, bei einer allfälligen Erhöhung nicht wieder entfernt werden müssten. Der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ist hierzu zu entnehmen, dass eine Erhöhung der Lärmschutzwände, auch wenn die Stützen und die Lärmschutzelemente wieder entfernt werden müssten, keineswegs mit unermesslichen Kosten verbunden sei. Denn dies lasse sich mit durchaus verhältnismässigem Aufwand bewerkstelligen. Würden die Fundamente der Lärmschutzwände wie in der streitbetroffenen Auflage vorgesehen ausgestaltet, müssten nur noch die Stützen aufgeschraubt und die Wandelemente eingeschoben werden. Ferner dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass die so dimensionierten Fundamente auf Rechnung der ordentlichen
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Lärmsanierung erstellt würden. Die Kosten für die grössere Dimensionierung der Fundamente entfalle somit zu Recht im Erschliessungsprojekt. 13.2 Die Beschwerdeführenden stellen nicht die Tauglichkeit der streitbetroffenen Auflage an sich in Frage, sondern stützen sich vor allem darauf, dass die Auflage, wie sie vorliegend formuliert sei, zu einer Kostenexplosion bei einer späteren Erhöhung der Lärmschutzwände führen werde. Gemäss überzeugenden und nicht substantiiert widerlegten Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist jedoch nicht mit erheblichen Mehrkosten bei einer allfälligen später Erhöhung der Lärmschutzwände zu rechnen. Dem Koordinationsgebot wurde dadurch ausreichend Rechnung getragen. Hingegen sind weitergehende bauliche Massnahmen zu Lasten des Kredits FinöV nicht zulässig, zumal ein konkretes und finanziell abgesichertes Erschliessungsprojekt
nicht
vorliegt.
Denn
die
für
die
Eisenbahnlärmsanierung benötigten Mittel werden vom Bund durch den Bundesbeschluss über die Finanzierung der Lärmsanierung der Eisenbahnen vom 6. März 2000 (BBl 2000 4802) zur Verfügung gestellt. Die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnen ist denn auch als erklärtes Ziel des Bundes bereits im Bundesbeschluss vom 24. März 1998 über Bau und Finanzierung der Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs festgehalten (BBl 1998 1421, vgl. auch Übergangsbestimmungen der BV vom 18. April 1999). 14.
Damit eine Verzögerung der Lärmsanierung vermieden werden kann und entsprechende Ergänzungen in die Submission einfliessen können sollte das kommunale Erschliessungsprojekt, wie ursprünglich vorgesehen, gleichzeitig mit der Lärmsanierung errichtet werden wurde folgende Auflage in den Plangenehmigungsentscheid aufgenommen:
,,Innert zwei Jahren ab Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung sind die baulichen Massnahmen fertig zu stellen. Vorbehalten wird eine Erstreckung dieser Frist um ein Jahr, falls betreffend das Erschliessungsprojekt innert einem Jahr ab Rechtskraft vorliegender Plangenehmigung eine rechtskräftige Baubewilligung sowie eine gesicherte Finanzierung vorliegen."
Die Beschwerdeführenden machen geltend, diese Auflage zur Realisierung der Lärmsanierungsmassnahmen in Ziff. 4.6.3 Abs. 2 des Dispositivs sei unangemessen, weil die Frist zu kurz bemessen sei. Ein Teil der Beschwerdeführenden führt hierzu aus, eine Einwohner-
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gemeinde unterliege langwierigeren und vielschichtigeren Entscheidungsprozessen als eine Privatperson. Die Frist zur Beendigung der baulichen Massnahmen sei auf vier statt zwei Jahre ab Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung zu verlängern. Ferner solle eine Erstreckung dieser Frist um zwei Jahre vorbehalten bleiben, sofern die betroffene Einwohnergemeinde innert drei Jahren ab Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung den Nachweis der gesicherten Finanzierung erbringe und eine allenfalls notwendige Baubewilligung vorzeige. Andere Beschwerdeführer beantragen, die Gemeinde sei zu verpflichten, ein Baugesuch innert angemessener Frist einzureichen, und die Beschwerdegegnerin müsse dazu angehalten werden, mit den Bauarbeiten erst nach rechtskräftiger Erledigung des Baugesuchsverfahrens zu beginnen. 14.1 Die Beschwerdegegnerin ist gesetzlich verpflichtet, bauliche Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt zu haben (Art. 3
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SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) Art. 3 [1] Fristen |
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| Die Massnahmen an Schienenfahrzeugen, auf dem Ausbreitungsweg des Schalls und an bestehenden Gebäuden müssen bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. | ||||||
| Ergänzende Massnahmen nach Artikel 7a müssen bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). | ||||||
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SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) Art. 3 [1] Fristen |
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| Die Massnahmen an Schienenfahrzeugen, auf dem Ausbreitungsweg des Schalls und an bestehenden Gebäuden müssen bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. | ||||||
| Ergänzende Massnahmen nach Artikel 7a müssen bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). | ||||||
15.
Die Beschwerdeführenden beantragen in ihren Beschwerdeschriften die Erhebung verschiedener ergänzender Beweismittel. Unter anderem solle ein Augenschein durchgeführt werden, um beurteilen zu können, dass die besondere Dammlage eine zeitlich losgelöste Erhöhung der
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Lärmschutzwände praktisch verunmögliche. Ausserdem könne anlässlich eines Augenscheins festgestellt werden, dass es sich beim fraglichen Projektperimeter um ein einheitliches, vom übrigen Gebiet klar abgetrenntes und abtrennbares Areal handle, welches zusammenhängend erschlossen worden sei. Bezüglich der Koordination des Lärmsanierungsverfahrens der Beschwerdegegnerin mit dem kommunalen Verfahren sei eine Expertise zu erstellen. Denn eine Erschliessung durch ein kommunales Projekt müsse ohne unverhältnismässigen baulichen Zusatzaufwand sichergestellt werden. Weiter sei im Hinblick auf die Finanzierung des Gemeindeprojekts und betreffend die Zonenzugehörigkeit ihrer Parzellen eine amtliche Erkundigung einzuholen. Ausserdem seien die Parteien darüber zu befragen, dass die Beschwerdeführenden auf die Abwicklung des ursprünglichen Projekts (mit integriertem kommunalem Erschliessungsprojekt) vertrauen durften. 15.1 Gemäss Art. 12
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 33 |
||||||
| Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. | ||||||
| Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. | ||||||
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15.2 Vorliegend erübrigt sich die Erhebung und Durchführung der einverlangten Beweismittel. Die entscheidrelevanten Fakten sind bereits aus den Akten genügend ersichtlich und es ist nicht erkennbar, inwiefern eine Parteibefragung oder ein Augenschein eine von den Akten abweichende Entscheidungsgrundlage ergeben würde. Die Beweisanträge betreffend das Einholen von Expertisen und amtlichen Erkundigungen erübrigen sich ebenfalls, wie der Erwägung 5 hiervor zu entnehmen ist. Die gestellen Verfahrensanträge sind deshalb abzuweisen. 16.
Die Beschwerdeführenden machen Entschädigungsforderungen auf Grund materieller Enteignung geltend, weil durch unzureichende Lärmsanierung eine zonenkonforme Nutzung verunmöglicht werde und eine Umzonung in Nichtbaugebiet zu befürchten sei. Eine solche Umzonung würde einen Wertverlust ihrer Parzellen bedeuten. 16.1 Als materielle Enteignung gilt eine besonders schwer wiegende Eigentumsbeschränkung, die in ihrer Auswirkung einer Enteignung gleichkommt (vgl. PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 561). Soweit die Beschwerdeführenden Entschädigungszahlungen fordern, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend umweltrechtliche Lärmsanierung und raumplanungsrechtliche Erschliessung auseinander zu halten sind. Die eisenbahnrechtliche Lärmsanierungspflicht umfasst unerschlossenes Bauland nicht (E. 7). Die Beschwerdeführenden machen nun Wertverminderungen auf Grund befürchteter Umzonungen geltend, die jedoch im Zusammenhang mit der Frage der Baulanderschliessung stehen. Weil das genehmigte Lärmsanierungsprojekt die Erschliessung weder verunmöglicht noch erschwert, resultieren aus dem Sanierungsverfahren weder direkt noch mittelbar Nutzungsbeschränkungen. Damit hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines Enteignungstatbestandes verneint und es bestand auch kein Anlass, die angemeldeten Forderungen in Anwendung von Art. 18k
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18k [1] Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung [2] |
||||||
| Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG [3] durchgeführt. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [3] SR 711 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
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17.
Im Verwaltungsverfahren wird in der Regel die unterliegende Partei kostenpflichtig und ihr steht keine Parteientschädigung zu (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18h [1] Geltungsdauer [2] |
||||||
| Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. | ||||||
| Sie kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert. | ||||||
| Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. | ||||||
| Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
||||||
| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
Teil
abgewiesen
werden.
In
casu
droht
den
Beschwerdeführenden keine Enteignung aus der eisenbahnrechtlichen Lärmsanierung bzw. die Beschwerdegegnerin muss ihnen gegenüber kein Enteignungsrecht geltend machen. Damit fragt sich, ob überhaupt für die Kostenfolge die Spezialbestimmungen des Enteignungsrechts zur Anwendung gelangen. Diese Frage kann offen gelassen werden, denn selbst in Anwendung von Art. 116 Abs. 1
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
||||||
| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
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| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Seite 31
A-486/2009
mit je Fr. 1'000.-- und auf die Beschwerdeführenden 4 10 mit je Fr. 500.--.
18.
Auf Grund der bereits im Zusammenhang mit den Verfahrenskosten angestellten
Überlegungen
steht
den
unterliegenden
Beschwerdeführenden weder in Anwendung der enteignungsrechtlichen Spezialbestimmungen (Art. 116 Abs. 1
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
||||||
| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 10 werden abgewiesen. 2.
Den Beschwerdeführenden 1 und 2 werden Verfahrenskosten von je Fr. 1'000.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von je Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von je Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführenden 1 und 2 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin 3 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.
Den Beschwerdeführenden 4 10 werden Verfahrenskosten von je Fr. 500.-- auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe verrechnet.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde )
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.5 bw I; Gerichtsurkunde )
Seite 32
A-486/2009
- das BAFU (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin
Markus Metz
Silja Hofer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 33
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BGLE 1
BGLE 3
BGLE 6
BGLE 7
BGLE 13
BV 29
BV 75
EBG 18
EBG 18 f
EBG 18 h
EBG 18 k
EBG 18 m
EMRK 6
EntG 116
LSV 13
LSV 41
RPG 1
RPG 22
RPG 25 a
USG 1
USG 11
USG 13
USG 15
USG 16
USG 20
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 1
VLE 2
VLE 19VLE 21VLE 23
VwVG 5
VwVG 12
VwVG 33
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) Art. 1 [1] Gegenstand |
||||||
| Dieses Gesetz regelt in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 [2] die Lärmsanierung der Eisenbahnen durch Massnahmen: | ||||||
| an Schienenfahrzeugen; | ||||||
| an der Fahrbahn; | ||||||
| auf dem Ausbreitungsweg des Schalls; | ||||||
| an bestehenden Gebäuden. | ||||||
| Es regelt zudem die Investitionsförderung für besonders lärmarme Technologien und die Ressortforschung im Eisenbahnbereich. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). [2] SR 814.01 | ||||||
|
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) Art. 3 [1] Fristen |
||||||
| Die Massnahmen an Schienenfahrzeugen, auf dem Ausbreitungsweg des Schalls und an bestehenden Gebäuden müssen bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. | ||||||
| Ergänzende Massnahmen nach Artikel 7a müssen bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). | ||||||
|
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) Art. 6 Emissionsplan |
||||||
| Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Kantone einen Plan, der die bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen enthält. Auf Grund dieses Planes werden die baulichen Massnahmen bestimmt. | ||||||
| Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass des Planes insbesondere: | ||||||
| die erstellte Infrastruktur, die bis am 31. Dezember 2015 in Betrieb sein wird, sowie die Menge und die Zusammensetzung des Verkehrs, die zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind; | ||||||
| die von Schienenfahrzeugen zu erwartenden Lärmemissionen. | ||||||
|
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) Art. 7 Umfang der Massnahmen |
||||||
| Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. [1] | ||||||
| Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt. | ||||||
| Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn: | ||||||
| die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde; | ||||||
| überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489). | ||||||
|
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) Art. 13 Verfahren und Zuständigkeit |
||||||
| Die Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [1]. | ||||||
| Die Kantone sorgen für den Vollzug der Vorschriften über Schallschutzmassnahmen an Gebäuden. | ||||||
| [1] SR 742.101 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 75 Raumplanung |
||||||
| Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. | ||||||
| Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen. | ||||||
| Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung. | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18 [1] Grundsatz |
||||||
| Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. | ||||||
| Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2] | ||||||
| Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3] | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus. | ||||||
| Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [4] SR 700 | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18f [1] Einsprache |
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| Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. | ||||||
| Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5] | ||||||
| Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] SR 172.021 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [4] SR 711 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18h [1] Geltungsdauer [2] |
||||||
| Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. | ||||||
| Sie kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert. | ||||||
| Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. | ||||||
| Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18k [1] Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung [2] |
||||||
| Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG [3] durchgeführt. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [3] SR 711 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18m [1] Nebenanlagen |
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| Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb [2] dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens bewilligt werden, wenn die Nebenanlage: | ||||||
| Bahngrundstücke beansprucht oder an solche angrenzt; | ||||||
| die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte. | ||||||
| Die kantonale Behörde hört das BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage an: | ||||||
| auf Antrag einer der Parteien, wenn zwischen Bauherrschaft und Eisenbahnunternehmen keine Einigung erzielt werden kann; | ||||||
| wenn die Nebenanlage den künftigen Ausbau der Eisenbahnanlage verunmöglicht oder erheblich erschwert; | ||||||
| wenn das Baugrundstück von einer eisenbahnrechtlichen Projektierungszone oder Baulinie erfasst ist. | ||||||
| Das BAV ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
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| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 13 Sanierungen |
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| Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an. | ||||||
| Die Anlagen müssen so weit saniert werden: | ||||||
| als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und | ||||||
| dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. | ||||||
| Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern. | ||||||
| Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn: | ||||||
| die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind; | ||||||
| aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können. | ||||||
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SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 41 Geltung der Belastungsgrenzwerte |
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| Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen. | ||||||
| Sie gelten ausserdem: | ||||||
| in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen; | ||||||
| im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis. | ||||||
| Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte. | ||||||
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SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 1 Ziele |
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| Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. [1] Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. | ||||||
| Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen: | ||||||
| die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen; | ||||||
| die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität; | ||||||
| kompakte Siedlungen zu schaffen; | ||||||
| die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten; | ||||||
| das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken; | ||||||
| die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern; | ||||||
| die Gesamtverteidigung zu gewährleisten; | ||||||
| die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521; 2018 3171; BBl 2013 2397; 2016 2821). | ||||||
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SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 22 Baubewilligung |
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| Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. | ||||||
| Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: | ||||||
| die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und | ||||||
| das Land erschlossen ist. | ||||||
| Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. | ||||||
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SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 25a [1] Grundsätze der Koordination |
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| Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. | ||||||
| Die für die Koordination verantwortliche Behörde: | ||||||
| kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen; | ||||||
| sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen; | ||||||
| holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein; | ||||||
| sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen. | ||||||
| Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten. | ||||||
| Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 965; BBl 1994 III 1075). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 1 Zweck |
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| Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. [1] | ||||||
| Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 11 Grundsatz |
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| Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). | ||||||
| Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. | ||||||
| Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 13 Immissionsgrenzwerte |
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| Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. | ||||||
| Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen |
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| Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 16 Sanierungspflicht |
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| Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren. | ||||||
| Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein. | ||||||
| In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden |
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| Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen. | ||||||
| Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes: | ||||||
| die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder | ||||||
| die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
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| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
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SR 742.144.1 VLE Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) Art. 2 Verhältnis zur Lärmschutz-Verordnung |
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| Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gilt die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [1] (LSV). | ||||||
| Änderungen im Betrieb oder an der Infrastruktur ortsfester Eisenbahnanlagen, die nicht zu einer Überschreitung der nach Artikel 37a Absatz 1 LSV festgelegten zulässigen Immissionen führen, gelten nicht als wesentliche Änderungen im Sinne von Artikel 8 Absätze 2 und 3 LSV. | ||||||
| [1] SR 814.41 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 33 |
||||||
| Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. | ||||||
| Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
BVGer
URP
2001 S.511