Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4795/2011, A-4800/2011 und A-4819/2011

Urteil vom 3. Januar 2013

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richterinnen Kathrin Dietrich und Marianne Ryter,

Gerichtsschreiberin Christa Baumann.

1. A._______

2. B._______

3. C._______, vertreten durch D._______

4. E._______, Kapuzinerstrasse 25, 3902 Glis

5. F._______, Furkastrasse 82, 3904 Naters

6. G._______, Schmiedstrasse 16, 4133 Pratteln

7. H._______, Schrennengasse 27, 8003 Zürich

1-7 vertreten durch I._______ und J._______,

8.Munizipalgemeinde Blitzingen, handelnd durch den Gemeinderat, 3989 Blitzingen,

9. Burgergemeinde Blitzingen, handelnd durch den Gemeinderat, 3989 Blitzingen,

10.Munizipalgemeinde Grafschaft, handelnd durch den Gemeinderat, 3989 Grafschaft,

11.Burgergemeinde Grafschaft, handelnd durch den Gemeinderat, 3989 Grafschaft,

Parteien 12.Munizipalgemeinde Münster-Geschinen, handelnd durch den Gemeinderat, 3985 Geschinen,

13.Burgergemeinde Münster-Geschinen, handelnd durch den Gemeinderat, 3985 Geschinen,

14.Munizipalgemeinde Niederwald, handelnd durch den Gemeinderat, 3989 Niederwald,

15.Burgergemeinde Niederwald, handelnd durch den Gemeinderat,3989 Niederwald,

16.Munizipalgemeinde Reckingen-Gluringen, handelnd durch den Gemeinderat, 3998 Reckingen VS,

17.Burgergemeinde Reckingen-Gluringen, handelnd durch den Gemeinderat, 3998 Reckingen VS,

18.Munizipalgemeinde Ulrichen, handelnd durch den Gemeinderat, 3988 Ulrichen,

19.Burgergemeinde Ulrichen, handelnd durch den Gemeinderat, 3988 Ulrichen,

8-19 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammater, Gliserallee 1, 3900 Brig,

20. K._______,

21. L._______, bestehend aus M._______ und N._______,

20-21 vertreten durch K._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Einfache Gesellschaft Obere Rhonetalleitung, bestehend aus:

1. Alpiq EnerTrans AG, Oltnerstrasse 61, 5013 Niedergösgen,

2. Bernische Kraftwerke Übertragungsnetz AG, c/o BKW FMB Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25,

3. EGL Grid AG, c/o Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG (EGL), Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg,

4. Alpiq réseau SA Lausanne, Place de la Gare 12, 1001 Lausanne)

5. AXPO Grid AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden (vormals NOKA Grid AG),

6. FMV Réseau SA, Rue de la Dixence 9, 1950 Sion,

7. LENA Lonza Energie Netz AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp,

alle vertreten durch Alpiq EnerTrans AG, Oltnerstrasse 61, 5013 Niedergösgen,

Beschwerdegegnerin,

und

Bundesamt für Energie BFE Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern,

Vorinstanz

Um- bzw. Neubau der 380/220/132/65 kV-Gommerleitung auf der Teilstrecke Bitsch/Massaboden-Filet/Mörel-Ulrichen.

Sachverhalt:

A.
Die einfache Gesellschaft Obere Rhonetalleitung, bestehend aus der Alpiq EnerTrans AG (vormals: Alpiq Netz AG Gösgen bzw. Atel Netz AG), der BKW, der EGL Grid AG, der Alpique réseau SA, der AXPO Grid AG (vormals NOK Grid AG), der FMV Réseau SA (vormals: FMV) sowie der Lena Lonza Energie Netz AG, plant, eine 380/220/132/65 Kilovolt (kV) - Hochspannungsleitung zwischen Bitsch/Massaboden-Filet/Mörel-Ulrichen zu bauen. Mit diesem Projekt soll das im Oberwallis vorhandene 220 kV-Übertragungsnetz durch eine rund 35 km lange 380/220 kV-Doppelleitung ersetzt werden, wobei zwischen Massaboden und Ulrichen ein 132 kV-Leitungsstrang der Schweizerischen Bundesbahnen AG (nachfolgend: SBB) und zwischen dem Kraftwerk Mörel und Ernen sowie dem Kraftwerk Ernen und dem Unterwerk "Zum Loch" ein 65 kV-Leitungsstrang mitgeführt werden soll. Durch diesen Neubau können die existierende 220 kV-Leitung zwischen Mörel/Filet und Ulrichen sowie die 65 kV-Leitung zwischen Mörel und Ernen 1 vollständig, die bestehende 65 kV-Leitung zwischen Binnegga und Fiesch weitgehend abgebrochen werden. Diese Hochspannungsleitung bildet Teil der wichtigen West-Ost-Verbindung von Mörel/Filet nach Airolo, die zum strategischen Übertragungsnetz der Schweiz gehört (Sachplan Übertragungsleitung [SÜL] Objektblatt 101). Dasselbe gilt für die an die geplante Hochspannungsleitung aufzuhängende SBB-Leitung, die zum Leitungszug Massaboden-Ritom gehört (SÜL Objektblatt 800).

B.
Der Bundesrat hat diese sog. Gommerleitung am 21. August 2002 unter Festlegung eines Zwischenergebnisses und des massgeblichen Leitungskorridors in den Sachplan Übertragungsleitung (SÜL) aufgenommen (SÜL Objektblätter 101.10 [Mörel/Filet-Fiesch], 101.20 [Fiesch-Ulrichen], 800.10 und 800.20 [SBB]). Zu Letzterem wird festgehalten, dass keine nationalen Inventare betroffen seien, die Kapelle Stalen als Kulturgut von kantonaler Bedeutung geschont werden könne und dank der hangseitigen Verlegung der Leitung mit einer landschaftlichen, touristischen und siedlungsmässigen Verbesserung zu rechnen sei.

C.
Am 20. Dezember 2007 reichte die einfache Gesellschaft Obere Rhonetalleitung beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) ein Plangenehmigungsgesuch für den Bau bzw. Umbau der fraglichen 380/220/132/65 kV-Hochspannungsleitung zwischen Bitsch/Massaboden-Fiesch-Ulrichen ein (L-210201.1). Dieses wurde in der Folge im Amtsblatt des Kantons Wallis publiziert und in den betroffenen Gemeinden aufgelegt. Gegen das fragliche Bauvorhaben gingen zahlreiche Einsprachen ein.

D.
Am 9. März 2009 reichte die Gesuchstellerin für den Abschnitt Bitsch/Massaboden-Mörel/Filet-Fiesch eine überarbeitete Planvorlage ein (L-210201.2). Diese Projektänderung wurde am 24. April 2009 im Amtsblatt des Kantons Wallis publiziert und vom 24. April 2009 bis zum 25. Mai 2009 in den von der Planänderung betroffenen Gemeinden öffentlich aufgelegt. Gegen dieses Vorhaben wurden etliche Einsprachen eingereicht.

E.
Nach gescheiterten Einigungs- und Einspracheverhandlungen überwies das ESTI das die Gommerleitung betreffende Plangenehmigungsverfahren am 26. April 2010 in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) an das Bundesamt für Energie (BFE) unter Beilage des Überweisungsberichts. Dieser wurde am 16. Juli 2010 sämtlichen Verfahrensbeteiligten, den betroffenen Bundesbehörden und dem Kanton Wallis zur Stellungnahme zugestellt.

F.
Am 13. September 2010 zog die Gesuchstellerin den Anschluss an das Unterwerk Ulrichen aus dem Plangenehmigungsverfahren zurück, womit der geplante Leitungsbau nunmehr mit dem Anschluss am bestehenden Mast Nr. 550 endet.

G.
Am 22., 23. und 26. November 2010 führte das BFE Einigungs- und Einspracheverhandlungen durch, an denen keine Einigung erzielt werden konnte.

H.
Am 3. Februar 2011 reichte die Gesuchstellerin eine Projektänderung Grengiols-Süd ein (L-210201.3), die am 18. Februar 2011 im Amtsblatt des Kantons Wallis publiziert und vom 18. Februar bis zum 21. März 2011 in den betroffenen Gemeinden aufgelegt wurde. Gegen diese Projektänderung gingen innert der Auflagefrist keine Einsprachen ein.

I.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 genehmigte das BFE das Plangenehmigungsgesuch der Gesuchstellerin betreffend den Bau bzw. Umbau der 380/220/132/65 kV-Hochspannungsleitung zwischen Bitsch/Massaboden-Filet/Mörel-Ulrichen (Planvorlagen L-210201.1, L-210201.2, L-210201.3) im Sinne der Erwägungen mit Auflagen und Bedingungen. Dabei wies es sämtliche Einsprachen ab, soweit es auf diese eintrat (Dispositivziffer 6), und enteignete die für den Bau sowie Betrieb der genehmigten Hochspannungsleitung erforderlichen Grunddienstbarkeiten (Dispositivziffer 7).

J.
Dagegen erheben A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______ sowie G._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (nachfolgend: Beschwerdeführer 1-7, Verfahren A-4795/2011). Sie beantragen sinngemäss, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf der Grundlage des zu ergänzenden Sachverhaltes anordne, die Gommerleitung im Gebiet der Kulturlandschaftskammer "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" in einen Stollen zu verlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Vorinstanz anzuweisen, ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einzuholen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, bei der Region "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" handle es sich um eine einzigartige, weitgehend intakte Kulturlandschaftskammer. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) habe bereits in seiner Stellungnahme vom 13. August 2008 gefordert, eine im Stollen erfolgende Verlegung der streitgegenständlichen Leitung im Binntal und damit in der Landschaftskammer "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" zu prüfen. Die Vorinstanz habe sich geweigert, eine entsprechende Machbarkeitsstudie in Auftrag zu geben. Im Plangenehmigungsverfahren sei dieses Vorgehen unter Hinweis auf den SÜL und mit dem Fehlen eines entsprechenden Antrags der kantonalen Fachstellen und des BAFU begründet worden. Die Erdverlegung werde ferner unter Hinweis auf die Dringlichkeit des in Frage stehenden Projektes verneint, zumal sich eine Verkabelung in dem im Sachplan festgelegten Leitungskorridor kaum verwirklichen liesse. Diese Auffassung der Vorinstanz erweise sich jedenfalls dann als unzutreffend, wenn es möglich sei, die Hochspannungsleitung - wie vom BAFU angeregt - im Stollen zu verlegen. Diese innovative Lösung könne im Rahmen des festgelegten Leitungskorridors umgesetzt werden, ohne die Realisierung des strittigen Projektes wesentlich zu verzögern. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Sachplan nicht sakrosankt sei. Die Vorinstanz könne eine Erdverlegung der strittigen Hochspannungsleitung nicht einfach mit der Argumentation ablehnen, der im Sachplan festgelegte Korridor sei hierfür kaum geeignet. Vielmehr sei die Machbarkeit der Erdverlegung in einem vom SÜL unabhängigen Leitungskorridor zu prüfen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das öffentliche Interesse an der Versorgungssicherheit, insbesondere an der fristgerechten Realisierung der SBB-Leitung, würde die Interessen des Natur- und Heimatschutzes überwiegen, beruhe demzufolge nicht auf einer umfassenden Interessenabwägung.

K.
Mit Eingabe vom 30. August 2011 führen ausserdem die Munizipalgemeinde sowie die Burgergemeinde Blitzingen, Grafschaft, Münster-Geschinen, Niederwald, Reckingen-Gluringen sowie Ulrichen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Plangenehmigungsentscheid des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) vom 30. Juni 2011 betreffend den Um- bzw. Neubau der Gommerleitung (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen Nr. 8-19, Verfahren A-4800/2011). Sie ersuchen das Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung der Verkabelung/Erdverlegung der projektierten Leitung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter habe das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer ergänzenden Beweiserhebung ein Gutachten zur (vollständigen oder teilweisen) Verkabelung/Erdverlegung der strittigen Leitung einzuholen.

L.
Schliesslich erheben K._______ und L._______, bestehend aus M._______ und N._______, am 1. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den die Gommerleitung betreffenden Plangenehmigungsentscheid (nachfolgend: Beschwerdeführer 20 und 21, Verfahren A-4819/2011). Sie begehren, die angefochtene Verfügung betreffend das Gebiet Steinhaus-Ernen aufzuheben und die bewilligte Hochspannungsleitung dort weiter südlich zu führen. Zur Begründung machen sie hauptsächlich geltend, vor und nach dem Dorf Steinhaus verlaufe die strittige Hochspannungsleitung auf einer Höhe von mindestens 1'500 m über Meer. Einzig beim Dorf Steinhaus werde sie bei Chäserstatt auf ca. 1'380 m über Meer herunter geführt. Der dort vorgesehene Mast Nr. 479 komme dadurch auf einer Krete zu stehen, die sowohl vom Dorf Steinhaus als auch der gegenüberliegenden Talseite gut einsehbar sei. Dasselbe gelte für den Korridor der herunterkommenden Leitung. Ebenfalls an exponierter Stelle sei der Mast Nr. 481 in der Ortslokalität Riti, Gebiet Steinhaus, unmittelbar angrenzend an die dortigen landschaftlichen Weiden, geplant. Die fragliche Trasseführung werde als Eingriff in das natürliche Landschaftsbild wahrgenommen, was sich verhindern liesse, wenn die strittige Hochspannungsleitung im Gebiet Steinhaus-Ernen in südliche Richtung verschoben würde. Die Vorinstanz habe sich mit dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführer 20 und 21 in der angefochtenen Verfügung nicht auseinandergesetzt, sondern sich mit der Feststellung begnügt, die projektierte Linienführung sei das Ergebnis eingehender Prüfung und Diskussionen mit den betroffenen Gemeinden, dem Kanton Wallis, dem BAFU sowie den in das Projekt involvierten Umweltorganisationen. Die Standortgemeinde Ernen habe zwischenzeitlich die geschilderte Landschaftsproblematik erkannt und unterstütze die begehrte Verschiebung der Gommerleitung. Aus den genannten Gründen sei die Beschwerde gutzuheissen und die verlangte Verschiebung der strittigen Hochspannungsleitung anzuordnen.

M.
Die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das BAFU spricht sich in seiner Stellungnahmen vom 5. Januar 2012 für die Abweisung der Beschwerden der Beschwerdeführer 8-21 (Verfahren A-4800/2011 und A-4819/2011), jedoch für die Gutheissung der von den Beschwerdeführer 1-7 erhobenen Beschwerde aus, soweit darin beantragt werde, ein Gutachten zur Machbarkeit einer Verkabelung der strittigen Hochspannungsleitung im Gebiet der Kulturlandschaftskammer "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" einzuholen. In ihren Schlussbemerkungen halten die Verfahrensparteien an den gestellten Anträgen fest, wobei die Beschwerdegegnerin ausserdem ersucht, die SBB zum Verfahren beizuladen.

N.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2012 wendet sich die Gemeinde Ernen im Verfahren A-4819/2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Beschwerde der Beschwerdeführer 20 und 21 betreffend den Teilabschnitt Steinhaus-Ernen gutzuheissen. Mit Eingabe vom 5. März 2012 hält die Vorinstanz fest, die Gemeinde Ernen habe die interessierende Plangenehmigung nicht angefochten, weshalb sie nicht berechtigt sei, im Beschwerdeverfahren A-4819/2011 Anträge zu stellen. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

O.
Auf die weiteren Ausführungen sowie die sich in den Akten befindlichen Beweismittel wird, soweit für den Entscheid erheblich, in den nachfolgenden Ausführungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerden in den Verfahren A-4795/2011, A-4800/2011 und
A-4819/2011 betreffen dieselbe Plangenehmigung. Im Rahmen der Instruktion hat sich gezeigt, dass ein enger sachlicher Zusammenhang und eine gewisse Abhängigkeit zwischen den fraglichen Beschwerdeverfahren besteht. Es drängt sich daher auf, diese Verfahren unter der Verfahrensnummer A-4795/2011 zu vereinigen und über die gegen die vorinstanzliche Plangenehmigungsverfügung vom 30. Juni 2011 erhobenen Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. zum Ganzen: BGE 133 IV 215 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 1C_129/2012, 1C_133/2012 vom 12. November 2012 E. 1.5).

2.
In den Stellungnahmen zu den zu beurteilenden Beschwerden bringt die Alpiq EnerTrans AG zunächst vor, nur mit der Projektierung der verfahrensgegenständlichen Leitung mandatiert zu sein. Gesuchstellerin und damit Beschwerdegegnerin sei die einfache Gesellschaft Obere Rhonetalleitung, bestehend aus der Alpiq EnerTrans AG, der BKW, der EGL Grid AG, der Alpique réseau SA, der AXPO Grid AG, der FMV Réseau SA sowie der Lena Lonza Energie Netz AG. Die in den bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gewählte Parteibezeichnung sei entsprechend zu berichtigen (vgl. Stellungnahmen vom 13. Oktober 2011 [Verfahren A-4795/2011], Stellungnahme vom 28. Oktober 2011 [Verfahren Verfahren A-4800/2011], Stellungnahme vom 28. Oktober 2011 [Verfahren A-4819/2011]).

2.1 Wer als Partei im bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zuzulassen ist, regelt das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nicht, weshalb diese Frage aufgrund des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu beurteilen ist (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Danach gelten Personen als Partei, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG). Parteistellung kommt folglich in erster Linie derjenigen natürlichen und juristischen Person zu, deren Rechte und Pflichten mit der Verfügung geregelt werden sollen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6610/2009 vom 21. April 2010 E. 2.2; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 6 N. 5,Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 6 N. 1, 7). Im Beschwerdeverfahren trifft dies neben den Beschwerdeführern in erster Linie auf die Beschwerdegegner zu. Als solche gelten die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Personen, die angesichts ihres damaligen Obsiegens ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der angefochtenen Verfügung haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.629/2006 vom 20. September 2007 E. 3, Martantelli-Sonanini/Huber, Praxiskommentar, Art. 6 N. 8, je m.w.H.).

2.2 Die Vorinstanz hat den Plangenehmigungsgesuchen L-210201.1, 210201.2 und 210201.3 in der Verfügung vom 30. Juni 2011 grundsätzlich entsprochen. Damit hat die Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse daran, sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem die ganz oder teilweise Aufhebung der fraglichen Verfügung beantragt wird, zu beteiligen. Sie ist deshalb als Beschwerdegegnerin zuzulassen. Davon ist denn auch das Bundesverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch - wie die Vorinstanz im Rubrum der angefochtenen Verfügung - die Alpiq EnerTrans AG als Gesuchstellerin aufgeführt. Diese Auffassung wird insofern durch die Akten gestützt, als die Alpiq Ener Trans AG (damals noch Atel Netz AG), vertreten durch M. Weibel und Heinrich Zimmermann, am 20. Dezember 2007 das Plangenehmigungsgesuch L-210201 (zurzeit: L-210201.1) eingereicht und sich darin sowohl als Betriebsinhaberin als auch als Gesuchstellerin bezeichnet hat (pag. 3805-3803). Im Bericht zur fraglichen Planvorlage vom Dezember 2007 wird hingegen die einfache Gesellschaft Obere Rhonetalleitung als Gesuchstellerin aufgeführt (pag. 3822). Gleichermassen wird die Gesuchstellerin in der Projektanpassung Januar 2009 (L-210201.2, pag. 3836, vgl. Sachverhalt D.) und jener vom Januar 2011 (L-210201.3, pag. 3843, vgl. Sachverhalt H.) bezeichnet. Dasselbe gilt, soweit ersichtlich, für die übrigen Unterlagen, insoweit darin auf die Gesuchstellerin Bezug genommen wird (vgl. z.B. der dem Sachplanverfahren zugrundeliegende Umweltverträglichkeitsbericht [pag. 2318], Umweltverträglichkeitsbericht vom 20. Dezember 2007 [pag. 4464]). Unter diesen Umständen ist nicht die Alpiq EnerTrans AG, sondern die einfache Gesellschaft Obere Rhonetalleitung als Gesuchstellerin und damit als Beschwerdegegnerin anzusehen (vgl. zur Art der Bezeichnung von einfachen Gesellschaften: BGE 132 I 258 E. 1.1, Martantelli-Sonanini/Huber, Praxiskommentar, Art. 6 N. 13). Die Alpiq EnerTrans AG amtet lediglich als deren Vertreterin.

2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat während des Instruktionsverfahrens entgegen dieser Ausgangslage die Alpiq Ener AG als Beschwerdegegnerin aufgeführt. Eine solch fehlerhafte Parteibezeichnung darf berichtigt werden, wenn die Identität der Parteien von Anfang an eindeutig feststand und bloss deren Benennung falsch war (BGE 136 III 551 E. 3.4.1, 131 I 63 E. 2.2, BGE 120 III 13 f. E. 1b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2922/2011 vom 29. Mai 2012, A-6610/2009 vom 21. April 2010 E. 2.4; Marantelli-Sonanini/Hub-er, Praxiskommentar, Art. 6 N. 48). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb dem Antrag um Berichtigung der Parteibezeichnung stattzugeben ist und die einfache Gesellschaft Obere Rohneteilleitung als Beschwerdegegnerin aufzuführen ist.

2.4 Ebenfalls zu berichtigen ist die Bezeichnung der Beschwerdeführerin 3. Diese führt beim Bundesverwaltungsgericht in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der Parzellen 4, 16 (Steinhaus), 18, 21 (Stallscheune), Plan 22, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde Ernen, Beschwerde. Diese Grundstücke gehören C._______ (pag. 1403 f., pag. 1409), die durch ihre Tochter D._______ vertreten wird (pag. 1405). Deshalb ist in Berichtigung der bisher gewählten Parteibezeichnung C.________, vertreten durch D._______, als Beschwerdeführerin 3 aufzuführen.

2.5 Schliesslich ist in Bezug auf die Gemeinde Ernen, die im Verfahren
A-4819/2011 unaufgefordert eine Stellungnahme eingereicht hat, anzumerken, dass diese hinsichtlich ihrer Parteistellung ausführt, aufgrund neuer Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Nutzungsplanung des Ortsteils Steinhaus daran interessiert zu sein, sich zum geplanten Verlauf der strittigen Hochspannungsleitung zu äussern, jedoch selber keine Beschwerde einzureichen. Sie ist demnach nicht als Beschwerdeführerin aufzuführen. Ihre Stellungnahme ist gleichwohl insofern zu berücksichtigen, als sie für den vorliegenden Entscheid rechtserheblich ist (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.49).

3.
Die Beschwerden richten sich gegen den vorinstanzlichen Plangenehmigungsentscheid vom 30. Juni 2011 betreffend den Bau bzw. Umbau der 380/220/132/65 kV-Hochspannungsleitung auf der Teilstrecke Bitsch/ Massaboden-Filet/Mörel-Ulrichen.

3.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt und eine Vorinstanz gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, liegt vorliegend nicht vor. Beim BFE handelt es sich ausserdem um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, die über die eingereichten Plangenehmigungsgesuche L-210201.1, L-210201.2, L-210201.3 in Anwendung von Art. 16
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG in Verfügungsform entschieden hat (vgl. ausserdem Art. 16h Abs. 2
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16h
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
EleG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerden zuständig.

3.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat (Bst. c). Mithilfe dieser kumulativ zu erfüllenden Kriterien wird der Kreis der zur Beschwerde legitimierten Personen eingeschränkt. Dabei ist zu beachten, dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur Begehren gestellt werden können, welche bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens waren. Eine Änderung oder Ausweitung der Begehren gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren ist dagegen nicht zulässig (BGE 133 II 30 E. 2.2 f.). Verlangt wird neben der solchermassen zu verstehenden formellen Beschwer (Bst. a), dass die Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ziehen. Diese besondere Beziehungsnähe muss bei Bauprojekten, wie dem vorliegenden, vor allem in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zu bejahen, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann; sich deren Situation im Falle der Gutheissung der Beschwerde in relevanter Weise verbessert (BGE 137 II 30 E. 2.2.2, 135 II 172 E. 2.1, BGE 133 II 252 f. E. 1.3.1; BVGE 2007/1 E. 3.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3358/2011 vom 23. Oktober 2012 E. 1.2.1, A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 3.2; Marantelli-Sonanini, Praxiskommentar, Art. 48 N. 8 ff., Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.60 ff., je m.w.H.). Die Behauptung, von einem Bauvorhaben in dieser Weise betroffen zu sein, genügt für sich allein freilich nicht. Vielmehr muss aufgrund des konkreten Sachverhalts die besondere Betroffenheit und das schutzwürdige Interesse zumindest glaubhaft erscheinen, ansonsten jedermann die Beschwerdeberechtigung zustünde, der entsprechende Behauptungen erhebt (BGE 121 II 174 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 2C_236/2010 vom 17. Juli 2010 E. 1.4).

3.2.1 Die Beschwerdeführer 1 (pag. 1287 ff.) und 5 (pag. 1236) reichten innert 30 Tagen Einsprache gegen die am 24. April 2009 im Amtsblatt des Kantons Wallis publizierte, überarbeitete Planvorlage L-210201.2 ein. Die darin gestellten Anträge auf Verkabelung der streitgegenständlichen Hochspannungsleitung hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 30. Juni 2011 abgewiesen. Die formelle Beschwer der Beschwerdeführer 1 und 5 ist damit gegeben. Sie sind ausserdem Eigentümer von Grundstücken, die von der streitgegenständlichen Hochspannungsleitung überspannt werden, womit die für die Bejahung ihrer Beschwerdelegitimation erforderlich Beziehungsnähe gegeben ist. Damit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 2, 3, 4, 6 und 7 zu bejahen, da diese die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Juni 2011 gemeinsam mit zur Beschwerdeführung berechtigten Personen anfechten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 1998 E. 2, publiziert in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 101/2000, S. 83 ff.).

3.2.2 M._______ und N._______ haben am Einsprachverfahren teilgenommen und sind Gesamteigentümer der Parzelle Nr. 516, Plan Nr. 6, der Gemeinde Ernen, zu deren Lasten in der angefochtenen Verfügung ein Durchleitungsrecht und ein Niederhaltungsservitut begründet wurde. Sie sind folglich zur Beschwerdeführung berechtigt. Demgegenüber hat sich der Beschwerdeführer 20 am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. Dennoch ist seine Beschwerde im vorliegenden Fall zuzulassen, führt er doch gemeinsam mit der zur Beschwerdeführung berechtigten Beschwerdeführerin 21 Beschwerde (vgl. die zitierte Rechtsprechung in E. 3.2.1 hiervor). Seine Beschwerdelegitimation ist demzufolge ebenfalls zu bejahen.

3.2.3 Schliesslich haben die Beschwerdeführerinnen 8-19 am 10. März 2008 gemeinsam Einsprache gegen die im Amtsblatt des Kanton Wallis am 8. Februar 2008 publizierte Planvorlage L-210201.1 erhoben. Die darin gestellten Anträge hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, soweit sie darauf eingetreten ist, abgewiesen. Die strittige Gommerleitung führt teilweise über das Gemeindegebiet der Beschwerdeführerinnen 8, 10, 12, 14, 16 und 18. Insoweit sie als betroffene Standortgemeinden vorbringen, die Vorinstanz habe es versäumt, die Verkabelung der strittigen Hochspannungsleitung als landschaftlich bessere Lösung (ausreichend) zu prüfen und die auf ihrem Gemeindegebiet geplanten Hochmasten zu profilieren, rügen sie die Verletzung von Interessen des Natur- und Heimatsschutzes als eine von ihnen wahrzunehmende öffentliche Aufgabe. Damit sind sie gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) berechtigt, den die Gommerleitung betreffenden vorinstanzlichen Plangenehmigungsentscheid vom 30. Juni 2011 anzufechten (vgl. zum Ganzen: Peter M. Keller, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar zumNatur- und Heimatschutz [nachfolgend: NHG-Kommentar], Zürich 1997, Art. 12 N. 9 ff.). Hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen 15, 16 und 19 ist zu beachten, dass ihnen Grundstücke gehören, zu deren Lasten in der angefochtenen Verfügung Baurechte, Durchleitungsrechte und Niederhalteservitute begründet wurden. Sie sind folglich durch die angefochtene Verfügung wie Privatpersonen in ihren vermögensrechtlichen Interessen berührt, weshalb ihre Beschwerdelegitimation (vgl. statt vieler: BGE 134 II 45 E. 2.2.1, BGE 131 II 757 E. 4.3.1, je m.w.H) und damit ebenfalls der mit ihnen gemeinsam Beschwerde führenden Beschwerdeführerinnen 9, 11, 13 und 17 zu bejahen ist (vgl. die zitierte Rechtsprechung in E. 3.2.1 hiervor).

3.3 Dies wird denn auch von keiner Verfahrenspartei in Abrede gestellt. Die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das BAFU gehen indessen implizit davon aus, die Anträge der Beschwerdeführerinnen 8-19 seien nur für den Teilabschnitt der strittigen Hochspannungsleitung zuzulassen, der über das (Gemeinde-)Gebiet der Beschwerdeführerinnen 8-19 führe sowie diesem unmittelbar vor- bzw. nachgelagert sei.

3.3.1 Die Frage der Beschwerdelegitimation ist grundsätzlich von jener der zulässigen Beschwerdegründe zu trennen. Deshalb ist eine rügespezifische Beurteilung der Beschwerdelegitimation an sich ausgeschlossen, es sei denn, eine solche Verknüpfung sei - wie in Art. 89 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) - ausdrücklich vorgesehen. Ob jemand die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt, hängt folglich grundsätzlich nicht von den geltend gemachten Beschwerdegründen ab, sondern ergibt sich allein daraus, ob sich der angefochtene Entscheid in besonderem Ausmass auf die rechtliche oder tatsächliche Situation der beschwerdeführenden Partei auswirkt (Bernhard Waldmann, in Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 89 N. 3a, Regina Kiener, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Tschannen [Hrsg.], Neue Bundesrechtspflege, Auswirkungen der Totalrevision auf den kantonalen und eidgenössischen Rechtsschutz, Bern 2007, S. 257, Christoph Auer, Die Beschwerdebefugnis nach den neuen Bundesgerichtsgesetz, in: Aus der Werkstatt des Rechts, Festschrift zum 65. Geburtstag von Heinrich Koller, Basel/Genf/München 2006, S. 203, Alain Griffel, Auswirkungen der neuen Bundesrechtspflege, insbesondere auf den Rechtsschutz im Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, in: URP 2006 S. 826 f.).

3.3.1.1 Indes kann die für die Bejahung der Beschwerdelegitimation erforderliche Beziehungsnähe ausnahmsweise gleichwohl die zulässigen Einwendungen beeinflussen. So hat ein Privater, der von einem Nationalstrassenbau betroffen ist, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die Möglichkeit, das generelle Projekt, insbesondere die darin festgelegte Linienführung, zu kritisieren, sondern kann diese nur im Zusammenhang mit dem Ausführungsprojekt beanstanden. Hierfür hat er konkret aufzuzeigen, inwiefern das Ausführungsprojekt im Bereich seines Grundstücks gegen Bundesrecht verstösst (BGE 118 Ib 214 f. E. 8b, BGE 112 Ib 549 f. E. 1d). In dieser Hinsicht unterscheidet sich sein Beschwerderecht von jenem von Organisationen, die aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage zur Beschwerde legitimiert sind (sog. ideelle Verbandsbeschwerde), durch das Projekt selber nicht betroffen sein müssen und deshalb nicht nur Abschnitte, sondern das ganze Werk, einschliesslich der gewählten Linienführung, in Frage stellen können (vgl. BGE 118 Ib 215 f. E. 8c, BGE 112 Ib 549 f. E. 1d, Urteile des Bundesgerichts 1P.591/2006 vom 9. Mai 2007 E. 3, 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 2.1; Isabelle Häner, in: Müller [Hrsg.], Verkehrsrecht, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band IV, Basel 2008, S. 193). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 120 Ib 62 E. 2c auf das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren übertragen.

3.3.1.2 Dass diese Praxis für alle bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren gilt, wird in der Lehre bezweifelt (Häner, a.a.O., S. 197 FN 98). Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, mit dieser Frage bis anhin nicht auseinandergesetzt, jedoch bereits mehrfach private Beschwerdeführer mit der Rüge zugelassen, eine sich auf eine Starkstromanlage beziehende Plangenehmigungsverfügung erweise sich als bunderechtswidrig, weil hierfür kein Sachplanverfahren durchgeführt worden sei (Urteile des Bundesgerichts 1C_129/2012/1C_133/2012 vom 12. November 2012 E. 3.1, 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 4). Das Bundesverwaltungsgericht seinerseits hat es im Urteil A-954/2010 vom 1. Juli 2010 abgelehnt, die für das nationalstrassen- und eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren geltende Rügepraxis auf Plangenehmigungsverfahren im Sinne von Art. 16 ff
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
. EleG zu übertragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.3 ). Diese Auffassung hat es seither mehrfach bestätigt (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 3.2, A-5374/2010 vom 15. August 2012 E. 2.3, A-428/2009 vom 8. März 2011 E. 3.3), ohne dafür vom Bundesgericht kritisiert worden zu sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_129/2012/1C_133/2012 vom 12. November 2012 E. 3.1, 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 2 ff.). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf diese Praxis zurückzukommen und die zulässigen Rügen auf die eigene, in der Regel örtlich begrenzte Interessenssphäre der beschwerdeführenden Partei zu beschränken, zumal die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das BAFU ihren gegenteiligen Standpunkt nicht begründen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine Plangenehmigungsverfügung zugrundeliegt, die mit der Gommerleitung eine Starkstromanlage betrifft, bedeutet dies, dass auf sämtliche Einwendungen einzutreten ist, die im Falle der Gutheissung die rechtliche oder tatsächliche Situation der Beschwerdeführerinnen 8-19 verbessern könnten.

3.3.2 Die Beschwerdeführerinnen 8-19 machen in erster Linie geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt insoweit unzureichend ermittelt, als sie keine Verkabelungsstudie für die Gommerleitung eingeholt habe (vgl. im Einzelnen: E. 6.1). Dringen sie mit dieser Argumentation durch und käme die Vorinstanz auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens zum Schluss, dass die Verkabelung der strittigen Hochspannungsleitung gegenüber deren Freileitung zu favorisieren sei, so würden die Beschwerdeführerinnen 8-19 davon insofern profitieren, als die Gommerleitung deren (Gemeinde-)Gebiet nicht mehr, jedenfalls nicht mehr in der bewilligten Form beeinträchtigen würde. Bei dieser Ausgangslage sind sie mit der entsprechenden Rüge zuzulassen, und zwar nicht nur für den über das (Gemeinde-)Gebiet der Beschwerdeführerinnen 8-19 führenden Teilabschnitt, sondern für die gesamte Gommerleitung.

3.3.3 An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn - entgegen der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - von der Anwendbarkeit der im nationalstrassen- und eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren geltenden Rügepraxis ausgegangen wird: Die Beschwerdeführerinnen 8, 10, 12, 14, 16 und 18 sind - wie dargelegt (vgl. E. 3.2.3 hiervor) - gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
NHG zur Beschwerdeführung berechtigt. Dieses Beschwerderecht dient der Durchsetzung öffentlicher Interessen und erfüllt insofern dieselbe Funktion wie die ideelle Verbandsbeschwerde (Keller, NHG-Kommentar, Art. 12 N. 7 [vergleichbar], Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, Praxiskommentar, Art. 48 N. 37). Deshalb ist Personen, die sich auf Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
NHG berufen können, dieselbe prozessuale Stellung einzuräumen, wie den Organisationen, die eine ideelle Verbandsbeschwerde einreichen. Infolgedessen können die Beschwerdeführerinnen 8, 10, 12, 14, 16 und 18 mit ihrer Beschwerde nicht nur Abschnitte, sondern die gesamte Gommerleitung, einschliesslich der gewählten Linienführung, in Frage stellen, insoweit sie die Verletzung von Interessen des Natur- und Heimatschutzes geltend machen. Auf die Rüge der Beschwerdeführerinnen 8-19, der Sachverhalt sei insoweit unzureichend erstellt, als keine Verkabelungsstudie für die Gommerleitung vorliege, wäre daher im vorliegenden Fall selbst dann einzutreten, wenn die für das nationalstrassen- und eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren geltende Praxis zu beachten wäre.

3.3.4 Dass die weiteren Rügen der Beschwerdeführer zulässig sind, wird zu Recht von keiner Partei bestritten.

3.4 Demzufolge ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

4.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft grundsätzlich mit voller Kognition, ob sich die gegen die Gommerleitung erhobenen Beschwerden als begründet erweisen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei der Angemessenheitskontrolle auferlegt es sich indes eine gewisse Zurückhaltung, wenn technischen Fragen zu prüfen sind oder die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf Berichte von Fachbehörden gefällt hat (BGE 133 II 35 E. 3, BGE 125 II 591 E. 8a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7871/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 4, A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 5; vgl. Moser/Beusch/Kneu-bühler, a.a.O., Rz. 2.149 ff.).

5.
Die Beschwerdeführerinnen 8-19 beantragen hauptsächlich, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung der Verkabelung/Erdverlegung der projektierten Leitung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Heisst das Bundesverwaltungsgericht dieses Begehren gut, so gibt es zugleich der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1-7 statt, die einen gleichlautenden Antrag für die Kulturlandschaftskammer "Binnegga-Binnachra-Hockmatta" stellen (vgl. Sachverhalt J). Im Falle der Gutheissung des Antrags der Beschwerdeführerinnen 8-19 erübrigt sich demnach eine Prüfung des fraglichen Begehrens. Im Ergebnis gleich verhält es sich bezüglich der Anträge der Beschwerdeführer 20 und 21. Freilich begehren diese nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Plangenehmigung für das Gebiet Steinhaus-Ernen, sondern überdies eine anderweitige Leitungsverlegung im dortigen Gebiet. Der diesbezügliche Sachentscheid wird indes in keiner Weise präjudiziert, wenn dem Hauptantrag der Beschwerdeführerinnen 8-19 entsprochen und die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. dazu: BGE 133 IV 296 E. 3.4.2, Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, Praxiskommentar, Art. 45 N. 6), und zwar selbst dann nicht, wenn ein solcher Entscheid zwingende Anweisungen an die Adresse der Vorinstanz enthalten sollte und das Verfahren bezüglich der in den Erwägungen behandelten Punkte infolgedessen abschliessen dürfte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.196). Im Übrigen ist es, wird der Sachverhalt der Argumentation der Beschwerdeführerinnen 1-19 folgend, als unzureichend ermittelt eingestuft, ohnehin nicht möglich, den Antrag auf Verlegung der strittigen Hochspannungsleitung im Gebiet Steinhaus-Ernen zu prüfen. Wird der Hauptantrag der Beschwerdeführerinnen 8-19 gutgheissen, so sind die übrigen Beschwerdeanträge demzufolge nicht zu prüfen. Nachfolgend ist deshalb vorderhand zu untersuchen, ob sich die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 8-19 als begründet erweist. Nur wenn diese Frage zu verneinen ist, hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den anderen Beschwerdeanträgen zu befassen.

6.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz machen diesbezüglich zunächst in formeller Hinsicht geltend, der Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen 8-19, wonach die Vorinstanz für die Gommerleitung eine Verkabelungsstudie einzuholen habe, sei infolge Verspätung bzw. Verwirkung nicht zuzulassen. Zur Begründung dieses Standpunktes bringen sie im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerinnen seien im SÜL, soweit nicht selber beteiligt, durch die Entwicklungsorganisation REGION Goms vertreten gewesen. Erst im Rahmen des Einspracheverfahrens hätten sie die Verkabelung der strittigen Hochspannungsleitung verlangt und einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Ein solches Vorgehen sei unzulässig und verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb der Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen 8-19 zurückzuweisen sein. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerinnen 8 (Gemeinde Blitzingen), 16 (damals noch die Gemeinden Reckingen und Gluringen) und 18 (Gemeinde Ulrichen) im die Gommerleitung betreffenden SÜL-Verfahren an der Begleitgruppe mitgewirkt haben (pag. 2545). Die gemeinsam mit ihnen Beschwerde führenden Beschwerdeführerinnen 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17 und 19 haben daran jedoch nicht selber teilgenommen. In den Akten finden sich ausserdem keine Hinweise auf deren Vertretung durch die Entwicklungsorganisation REGION Goms. Bei dieser Ausgangslage ist auszuschliessen, dass die Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 19 infolge Verspätung oder Verwirkung zurückzuweisen sind. Damit kann offengelassen werden, wie es sich bezüglich der anderen Beschwerdeführerinnen verhält, da auf die gestellten Beweisanträge so oder anders einzutreten ist.

7.
Demnach ist anschliessend zu prüfen, ob die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerinnen 8-19, eine Verkabelungsstudie für die Gommerleitung einzuholen, zu Recht abgewiesen hat.

7.1 Die Beschwerdeführerinnen 8-19 - in Bezug auf die Kulturlandschaftskammer "Binnegga-Binnachra-Hockmatta" ebenfalls die Beschwerdeführer 1-7 - machen in diesem Zusammenhang geltend, im Plangenehmigungsverfahren sei die Verkabelung der Gommerleitung zwar untersucht worden. Die entsprechenden Aussagen bildeten indes keine ausreichende Grundlage, um eine durchgängige Verkabelung der Gommerleitung abzulehnen. Eine umfassende Studie zur Machbarkeit einer (vollständigen oder teilweisen) Erdverlegung sei für eine rechtsgenügliche Interessenabwägung Freileitung/Erdverlegung unerlässlich. Es sei sachlich und politisch nicht zu rechtfertigen, dass auf Druck der Beschwerdegegnerin und der SBB, welche vorab Dringlichkeit und Versorgungssicherheit ins Feld führen würden, auf eine vom Standortkanton Wallis und den betroffenen Standortgemeinden geforderte Expertise verzichtet werde. Die geplante Freileitung stelle für das einzigartige Hochtal Goms, das vorwiegend vom Tourismus lebe und auf eine intakte sowie möglichst naturbelassene Landschaft angewiesen sei, einen erheblichen Eingriff dar. Es könne nicht angehen, dass einzig wirtschaftliche Interessen der Beschwerdegegnerin bei der Variantenwahl massgebend seien, während die Interessen der betroffenen Gemeinden an einer intakten und attraktiven Landschaft zurückstehen müssten. Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, ein Gutachten zur Machbarkeit einer durchgängigen oder zumindest streckenweisen Verkabelung der strittigen Hochspannungsleitung einzuholen. Die Beschwerdeführerinnen 8-19 hätten bereits im Einspracheverfahren ein entsprechendes Begehren gestellt. Diesen Antrag habe die Vorinstanz in Verletzung ihrer verfahrensrechtlichen Mitwirkungsrechte abgelehnt.

7.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin halten dieser Argumentation im Wesentlichen entgegen, im Plangenehmigungsverfahren könne die Hochspannungsleitung, abgesehen von geringfügigen Abweichungen, nur mehr innerhalb des im SÜL-festgelegten Leitungskorridors geführt werden. Der entsprechende Bereich sei für eine Verkabelung ungeeignet, weshalb für die Realisierung eines solchen Vorhabens ein abermaliges Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden müsste. Solches wäre allenfalls zu erwägen, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit Erlass des Sachplans derart geändert hätten, dass sich die Prüfung einer neuen Linienführung (als Freileitung oder Kabel) als unerlässlich erweisen würde. Dies treffe auf den vorliegenden Fall indes nicht zu, da die Gesamtkosten für die Verkabelung der Gommerleitung trotz der mittlerweile erzielten technischen Fortschritte immer noch deutlich höher seien als jene für eine Freileitung. Im Übrigen komme eine Verkabelung der SBB-Leitung (132 kV) aus Gründen der Betriebssicherheit nicht oder nur sehr beschränkt in Frage, weshalb diese Leitung ohnehin als Freileitung geführt werden müsste. Die Erdverlegung der anderen Leitungen würde das Landschaftsbild für sich allein nicht wesentlich entlasten. Schliesslich würde die Abweisung des Freileitungsgesuchs und die Ausarbeitung einer Kabelstudie die rechtzeitige Inbetriebnahme der Gommerleitung verunmöglichen und damit eine ausreichende Versorgung des Gotthard-Basistunnels gefährden. Nicht zuletzt deshalb seien im vorliegenden Fall die nationalen Interessen (Versorgungssicherheit, betriebliche Sicherheit) höher als die privaten und regionalen Interessen (Eigentum, Tourismus im Goms, ungestörte Aussicht) zu gewichten und die Gommerleitung sei als Freileitung zu realisieren.

7.3 Das BAFU weist darauf hin, der streitgegenständlichen Gommerleitung liege ein Objektblatt des SÜL zugrunde. Sachpläne und Konzepte seien für Behörden, Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut seien, verbindlich. Eine Festsetzung binde die Behörden insoweit, als sich die damit verbundenen Auswirkungen auf Raum und Umwelt im Zeitpunkt der Festsetzung beurteilen liessen. Die gewählte Linienführung auf der Schattenseite des Rohnetals im bzw. über dem Wald entspreche unter Berücksichtigung der vorgenommenen Bündelung der verschiedenen Leitungen auf einem Gestänge grundsätzlich dem Schonungsgebot gemäss Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG und den Grundsätzen 29 und 30 der Wegleitung Elektrizitätsübertragung und Landschaftsschutz (EDI 1980). Durch die im Vergleich zur vorbestehenden Situation erfolgende Aufwertung des Landschafts- und Ortsbildes werde im Übrigen auch Art. 20 der Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, SR 451.36) respektiert (S. 4). Der landschaftliche Gewinn einer Verkabelung dürfte sich als eher gering erweisen. Es seien kaum positive Auswirkungen im Hinblick auf das Schutzziel der Erhaltung der bestehenden Nutzung zu erwarten. Ausserdem sei davon auszugehen, dass aufgrund der Topographie und der nötigen Querung der Seitentäler eine Kabelleitung in dem im Sachplan festgelegten Leitungskorridor im Gebiet Blitzingen bis Ulrichen ein Mehrfaches der Freileitungsvariante kosten würde. In Anbetracht des vorliegend geringen landschaftlichen "Nutzens" einer Verkabelung und der voraussichtlich unverhältnismässig hohen Kosten würde das BAFU es nicht als erforderlich erachten, eine Kabelvariante auszuarbeiten.

7.4 Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf einer Plangenehmigung (Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG). Dabei haben die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seine Anstalten und Betriebe dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (vgl. auch: Art. 7
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung
Starkstromverordnung Art. 7 Landschafts- und Umweltschutz
1    Die massgebenden Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz, sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen zu beachten.
2    Enthalten elektrotechnische Einrichtungen wassergefährdende Flüssigkeiten, so sind die Regeln der Technik zu befolgen, insbesondere die technischen Empfehlungen des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrischen Anlagen23.
der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 [SR 734.2]). Diese Pflicht gilt nach Art. 3 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
i.V.m. Art. 4
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 4 - Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung19, sind zu unterscheiden:
a  Objekte von nationaler Bedeutung;
b  Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
NHG unabhängig davon, ob in ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung eingegriffen wird; für Objekte von nationaler Bedeutung gilt allerdings ein strengeres Schutzregime (BGE 127 II 281 E. 4c). Selbst in diesen Fällen verlangt Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG jedoch keinen absoluten Schutz der Landschaft. Landschaftliche Eingriffe sind vielmehr zulässig, wenn sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind. In Konkretisierung dieser Anforderungen hält Art. 11 Abs. 2
SR 734.31 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV) - Leitungsverordnung
LeV Art. 11 Landschafts- und Umweltschutz
1    Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Natur und Umwelt durch elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15b Abs. 2 EleG). Der Betriebsinhaber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht:
a  Bündelung;
b  Umlegung;
c  Verkabelung;
d  Rückbau.
2    Er beteiligt den Dritten angemessen an der Planung und strebt mit seiner Zustimmung einen gemeinsamen Antrag an. Verweigert der Dritte seine Zustimmung, so stellt der Betriebsinhaber allein Antrag.
3    Er reicht den Antrag sowie sämtliche Unterlagen, die für die Beurteilung der Ersatzmassnahmen notwendig sind, mit seinem Plangenehmigungsgesuch ein.
4    Sämtliche dem Dritten durch die Ersatzmassnahme entstehenden Nachteile sind unter Vorteilsanrechnung voll zu entschädigen.
der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (LeV, SR 734.31) fest, dass elektrische Leitungen so zu führen sind, dass sie unter Berücksichtigung der sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung sowie einer technisch verantwortbaren Lösung das Landschaftsbild sowie die Natur und Umwelt möglichst wenig beeinträchtigen. Zur Beurteilung dieser Frage hat die zuständige Behörde die in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen möglichst umfassend gegeneinander abzuwägen (BGE 137 II 274 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2657/2011 vom 9. Oktober 2012 E. 4.1 f., A-1275/2011/A-1304/2011 vom 20. September 2012 E. 7.2, A-5374/2010 vom 15. August 2012 E. 12.1, A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 13, A-7872/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 6.2;Jörg Leimbacher, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], NHG Kommentar, Zürich 1997, Art. 6 N. 22).

7.5 Diese Grundsätze hat das Bundesgericht in Bezug auf die Verkabelung von Hochspannungsleitungen in seiner älteren Rechtsprechung dahingehend präzisiert, als es eine solche aus landschaftlichen Gründen nur als erforderlich erachtete, wenn ein Bauvorhaben ein in einem Bundesinventar enthaltenes Objekt beeinträchtigte (BGE 115 Ib 324 ff. E. 5 f-h, Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2001 vom 12. April 2006 E. 8.3). Diese Rechtsprechung hat es in BGE 137 II 266 weiterentwickelt, mit der Begründung, Kabelanlagen seien im Vergleich zu Freileitungen zwischenzeitlich leistungsfähiger, zuverlässiger und kostengünstiger geworden. Diese technische Entwicklung mindere das Gewicht der gegen eine (Teil-)Verkabelung sprechenden Gründe. Diese Möglichkeit sei deshalb nicht mehr auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, sondern könne auch bei Landschaften mittlerer bzw. nur lokaler Bedeutung in Betracht fallen, zumal mit der zunehmenden Verbauung des Schweizer Mittellandes unbeeinträchtigte Landschaften immer seltener würden und das Interesse an deren Erhaltung zunehmen würde (BGE 137 II 276 ff. E. 4.2). Dabei sei kein Grund ersichtlich, bei der Interessenabwägung ausschliesslich auf die Investitionskosten abzustellen unter Vernachlässigung der Betriebskosten, einschliesslich der Energieverlustkosten. Schon aus betriebswirtschaftlicher Sicht erscheine es geboten, möglichst alle während der Lebensdauer der Anlage anfallenden Kosten zu berücksichtigen (BGE 137 II 277 E. 4.3). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht zwischenzeitlich mehrfach bestätigt und dabei klargestellt, dass eine (teilweise) Verkabelung einer Hochspannungsleitung nicht nur für kantonale oder regionale Landschaftsschutzzonen, sondern bereits für Landschaften von lokaler Bedeutung angezeigt sein könne (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 6-8, 1C_129/2012/1C_133/2012 vom 12. November 2012 E. 3.2.2 und 4).

7.6 Die bewilligte Hochspannungsleitung durchquert das Rhonetal von Bitsch/Massaboden bis Ulrichen über eine Länge von rund 30 km, wobei sie auf der südlichen Talseite zumeist am Waldrand oder oberhalb des Waldes geführt wird.

7.6.1 Innerhalb dieses Gebietes befinden sich die Auengebiete von nationaler Bedeutung Nr. 139 Bilderne (Mörel, Filet), Nr. 140 Zeiterbode (Grafschaft), Nr. 141 Matte (Gluringen-Reckingen), die inventarisierten Trockenwiesen Nr. 7491 Binnegga und Nr. 7463 Ze Achru (pag. 4444), die Ortsbilder von nationaler Bedeutung Grengiols, Ernen, Mühlebach, Niederwald, Selkingen, Biel, Ritzingen, Reckingen, Münster, Geschinen sowie die Weiler von nationaler Bedeutung Eggen (Gemeinde Betten), Ammern, Gadmen, Bodmen und Wiler (Gemeinde Blitzingen) und mehrere im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS-Inventar) aufgeführte Wegabschnitte. Die strittige Hochspannungsleitung tangiert in der bewilligten Form weder eines dieser Ortsbilder von nationaler Bedeutung noch eine der genannten Trockenwiesen von nationaler Bedeutung (pag. 4154). Hingegen werden hierdurch mehrere im IVS-Inventar aufgeführte Wegabschnitte überspannt, ohne indes durch Grabarbeiten beeinträchtigt zu werden (pag. 4441, pag. 4145 f., pag. 2292). Ausserdem ist vorgesehen, die im Auengebiet Bilderne bestehenden Masten Nr. 162 und Nr. 163 des existierenden 220 kV-Leitungsstranges um eine Etage zu erhöhen (pag. 4441). Den hierdurch verursachten landschaftlichen Eingriff erachtet das BAFU allerdings als vernachlässigbar, weil in diesem Bereich bereits erhebliche Vorbelastungen bestünden (pag. 0137). Bei dieser Ausgangslage geht die Vorinstanz davon aus, dass durch das Vorhaben kein Objekt von nationaler Bedeutung in einer mit dessen Schutzzielen im Widerspruch stehenden Weise beeinträchtigt wird. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann aus den nachfolgenden Überlegungen offengelassen werden.

7.6.2 Die bewilligte Hochspannungsleitung durchquert mehrere Schutzgebiete von kantonaler Bedeutung, insbesondere die Kalberweid (Grengiols), den Senggwald/Brunnischwald (Grengiols), das LK3 (Blitzingen), den Rhonebereich der Gemeinde Grafschaft, das Schutzgebiet Magady (Münster-Geschingen), das Gebiet Hockmatta-Binnegga und auf dem Gebiet der Gemeinden Grengiols und Ernen den Perimeter des Landschaftsparks Binntal, für den zurzeit ein Bewilligungsverfahren für die Anerkennung als Nationalpark läuft (vgl. pag. 4149, 2275, 4426, 9625). Ausserdem führt sie durch zahlreiche kommunale Schutzgebiete, insbesondere den Lägunawald (Filet, pag. 0652), das Blinnetal (Reckingen-Gluringen), den Breite Wald (Münster Geschingen), den Wichelwald (Ulrichen) und die kommunalen Landschaftschutzgebiete Rechkingen-Gluringen, Münster-Geschingen sowie Ulrichen. Die hiermit verbundenen Beeinträchtigungen stuft das BAFU als fachkundige Behörde in seinen Stellungnahmen vom 13. August 2008 (pag. 0139-0137), 29. Oktober 2009 (pag.605-604) und 26. Mai 2011 (pag. 3468-3466) in Bezug auf die Querung der Binna im Gebiet Hockmatta - Binnegga als erheblich ein. Hinsichtlich der kommunalen Landschaftschutzgebiete Reckingen-Gluringen, Münster-Geschingen und Ulrichen geht es von einer geringfügigen Beeinträchtigung aus (vgl. dessen Stellungnahme vom 5. Januar 2009 im Verfahren A- 4800/2011). Eine solche (Beeinträchtigung) dürfte ebenfalls bezüglich der übrigen von der strittigen Hochspannungsleitung betroffenen kantonalen und kommunalen Landschaftsschutzzonen vorliegen, weisen doch Freileitungsmasten aufgrund ihrer Grösse und der Notwendigkeit, weite Strecken zu verbinden und dadurch Landschaften sowie Täler zu durchqueren, eine hohe Relevanz für das Landschaftsbild. Damit ist erstellt, dass durch die strittige Hochspannungsleitung mehrere kantonale und etliche kommunale Landschaftsschutzzonen beeinträchtigt werden. Unter diesen Umständen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verkabelung der Gommerleitung in den beeinträchtigten kantonalen und kommunalen Landschaftszonen in Betracht zu ziehen.

7.7 Im Umweltverträglichkeitsbericht, Voruntersuchung, Oktober 2001, der dem für die Gommerleitung durchgeführten SÜL-Verfahren zugrundeliegt, werden fünf Freileitungsvarianten, nicht jedoch eine ganze oder teilweise Verkabelung der strittigen Hochspannungsleitung geprüft (pag. 2308-2306, vgl. insbesondere Ziff. 2.2. des UVB 2001, pag. 2308). Damit ist mit den Verfahrensparteien davon auszugehen, dass die Verkabelung der strittigen Hochspannungsleitung im SÜL-Verfahren nicht untersucht und demzufolge ein Freileitungskorridor festgelegt wurde.

7.7.1 Beim SÜL handelt es sich um das übergeordnete Planungs- und Koordinationsinstrument des Bundes für den Aus- und Neubau des allgemeinen Stromversorgungsnetzes (Spannungsebenen 220-kV und 380-kV) und der Leitungen der Bahnstromversorgung (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung des Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2629 und 2619). Ist eine ganze oder teilweise Verkabelung einer Starkstromanlage zu erwägen, so sind hierfür in der Regel unterschiedliche Leitungsvarianten auszuarbeiten, da ein Freileitungstrassee nicht notwendigerweise für eine Verkabelung geeignet ist und umgekehrt. Deshalb ist die Frage, ob eine Hochspannungsleitung als Freileitung zu führen oder zu verkabeln ist, grundsätzlich bereits im SÜL-Verfahren zu beurteilen und die zu verkabelnden Teilabschnitte sind darin festzulegen (vgl. Bericht vom 8. Dezember 2008 zum Prüfungs- und Beurteilungsschema "Kabel-Freileitung" auf 220/380 kV-Ebene [nachfolgend: Bericht], publiziert unter www.bfe.admin.ch > Themen > Stromversorgung > Stromnetze > Freileitung oder Kabel, besucht am 20. Dezember 2012). Im vorliegenden Fall hat eine solche Prüfung nicht stattgefunden, wobei keine Gründe ersichtlich sind, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, die Frage, ob die Gommerleitung als Freileitung zu führen oder zu verkabeln ist, erst im Plangenehmigungsverfahren zu untersuchen, zumal deren Beantwortung die Linienführung entscheidend beeinflussen dürfte. Das für die Gommerleitung durchgeführte SÜL-Verfahren erweist sich folglich als unvollständig und damit mangelhaft.

7.7.2 Ob davon bereits auszugehen war, als die Beschwerdegegnerin im 2001 das fragliche SÜL-Verfahren einleitete und der Bundesrat dieses am 21. August 2002 mit der Genehmigung der Objektblätter 101.1, 101.2, 800.1 und 800.2 abschloss, kann durchaus bezweifelt werden. Denn nach der damals geltenden Rechtsprechung war eine Verkabelung einer Hochspannungsleitung aus landschaftlichen Gründen nur in Betracht zu ziehen, wenn mit einer Beeinträchtigung eines in einem Bundesinventar enthaltenen Objekts gerechnet werden musste (vgl. E. 7.5 hiervor). Dass die bewilligte Leitungsführung eine solche Beeinträchtigung zur Folge haben wird, macht keine Verfahrenspartei geltend und erscheint aufgrund der Aktenlage unwahrscheinlich (vgl. E. 7.6.1 hiervor). Allerdings sind Kabelanlangen zwischenzeitlich leistungsfähiger, zuverlässiger und kostengünstiger geworden, weshalb das Bundesgericht seine Rechtsprechung in Bezug auf die Verkabelung von Hochspannungsleitungen geändert hat und ein solches Vorgehen nicht mehr nur für höchst schützenswerte Landschaften, sondern bereits für lokale Landschaftschutzzonen als geboten erachtet (vgl. E. 7.5 hiervor). Im Lichte dieser Rechtsprechung, mit der das Bundesgericht auf die veränderten technischen und siedlungsmässigen Rahmenbedingungen reagiert hat, beruhen die im SÜL-Verfahren getroffenen Anordnungen auf einer fehlerhaften Interessenabwägung. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch deren Umsetzung eine gesamthaft bessere Lösung vereitelt wird. Für die zuständigen Planungs- und Bewilligungsbehörden, die als Bundesbehörden an sich an den SÜL gebunden sind (vgl. Art. 22 Abs. 1
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 22 Verbindlichkeit
1    Konzepte und Sachpläne sind für die Behörden verbindlich.
2    Sie binden überdies Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
3    Eine Festsetzung bindet die Behörden insoweit, als sich die damit verbundenen Auswirkungen auf Raum und Umwelt anhand der Sachplangrundlagen und des Standes der Planungen von Bund und Kantonen im Zeitpunkt der Festsetzung beurteilen lassen.
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]), hat dies zur Folge, dass sie die in den SÜL- Objektblättern 101.1, 101.2, 800.1 und 800.2 enthaltenen Anordnungen - entsprechend den für den Richtplan entwickelten Grundsätzen (vgl. BGE 119 Ia 367 f. E. 4a) - zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen haben. Bis dahin entfalten diese keine Wirkung, weshalb auch die zuständigen Planungs- und Bewilligungsbehörden die diesbezüglichen Anordnungen als mangelhaft zu betrachten haben.

7.7.3 Dies bedeutet freilich nicht, dass die Vorinstanz den Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen 8-19 hätte gutheissen, eine Verkabelungsstudie einholen und dem Bundesrat die Angelegenheit hätte unterbreiten müssen, um ihm die Möglichkeit zu bieten, auf die in den SÜL-Objektblätter 101.1, 101.2, 800.1 und 800.2 getroffenen Anordnungen, insbesondere den darin festgelegten Freileitungskorridor, zurückzukommen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nämlich zulässig, eine an sich im Sachplanverfahren durchzuführende Prüfung im Plangenehmigungsverfahren vorzunehmen, wenn sich ein nachträgliches Sachplanverfahren aus objektiven Gründen als unzumutbar erweist und sichergestellt ist, dass im Plangenehmigungsverfahren eine dem Sachplanverfahren äquivalente Prüfung erfolgt (vgl. dazu ausführlich: Urteile des Bundesgerichts 1C_129/2012/1C_133/2012 vom 12. November 2012 E. 5, 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 4.4, in: URP 2012 S. 252). Letzteres setzt voraus, dass sich die Prüfung im Plangenehmigungsverfahren nicht auf einen Leitungskorridor beschränkt, sondern alternative, für die Verkabelung geeignete Korridore in Betracht gezogen werden. Dabei ist dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen. Im Sachplanverfahren wird dies durch eine Begleitgruppe sichergestellt, zu der neben Vertretern der Bundesämter (Vorinstanz/ARE und BAFU), der Projektanten und Kantonsvertretern auch zwei Vertreter von Umweltschutzorganisationen sowie - nach Bedarf - ein unabhängiger Netzspezialist gehören. Um dasselbe qualitative Niveau zu gewährleisten, ist es im Plangenehmigungsverfahren nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geboten, (Teil-)Verkabelungsvarianten von einem international anerkannten, unabhängigen Experten abklären zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_129/2012/1C_133/2012 vom 12. November 2012 E. 5.7).

7.7.4 Die Raumplanung + Umwelt Aufdereggen, Julen + Zenzünen AG sowie die Colenco Power Enginering AG haben im Plangenehmigungsverfahren im Auftrag der Beschwerdegegnerin die Verkabelung der Gommerleitung im Umweltverträglichkeitsbericht vom 20. Dezember 2007 (nachfolgend: UVB 2007) sowie im Anhang 3.5 zum Umweltverträglichkeitsbericht vom 9. März 2009 (nachfolgend: Anhang 3.5 UVB 2009) untersucht. Ob diese Unternehmen den vom Bundesgericht an die Unabhängigkeit und Qualität der beizuziehenden Experten gestellten Anforderungen zu genügen vermögen, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, wenn deren Abklärungen nicht als Grundlage taugen, um die mit einer Verkabelung der Gommerleitung verbundenen Vor- und Nachteile gegenüber jenen deren Freileitung zu beurteilen.

7.7.4.1 Im UVB 2007 wird hinsichtlich der Verkabelung der Gommerleitung festgehalten, eine durchgehende Verkabelung sei in einem Gebirgstal wie dem Goms aus topographischen Gründen kaum realisierbar. Der Bau einer einbetonierten, unterirdischen Hochspannungsleitung würde zu starken landschaftlichen Eingriffen führen. Zur Umgehung von Siedlungsgebieten, wertvollen Biotopen, Gewässern, Rutschgebieten usw. wären umfangreiche Bauwerke nötig, welche die Kosten für den Bau einer Freileitung um ein Mehrfaches übersteigen würden. Der Wechsel von einer Freileitung zu einer verkabelten Stromleitung würde überdies grosse Übergangsbauwerke erfordern. Der Unterhalt einer unterirdisch verlegten Leitung sei äusserst aufwändig und würde bei Störungen neue bauliche Eingriffe verursachen. Ausserdem könne sich die verkabelte 380 kV-Leitung stark erhitzen, so dass diese zu belüften, allenfalls zu kühlen sei (pag. 4454). Werde die Verkabelungsvariante den geprüften Freileitungsvarianten gegenübergestellt, so zeige sich, dass die NIS-Verordnung gleichermassen eingehalten werden könne, die Investitionskosten deutlich höher seien als bei den Freileitungsvarianten, die Beeinträchtigungen während der Bauphase grösser seien, die Erdverlegungsvarianten bezüglich der Versorgungssicherheit, der Betriebsverfügbarkeit und des Leitungsverlustes etwas schlechter abschneide als das gewählte Freileitungstrassee. Einzig die landschaftlichen Auswirkungen nach dem Bau seien bei einer Verkabelung der Gommerleitung im Vergleich zu deren Freileitung etwas besser. Insgesamt schneide die Verkabelung damit deutlich schlechter als die geprüften Freileitungsvarianten (pag. 4454).

7.7.4.2 Diese Ausführungen werden im Anhang 3.5 zum UVB 2009 ergänzt. Danach sei die Erdverlegung eines Hochspannungsleitungssystems für Wechselstrom mit einer gesamten Übertragungsleitung von 4'000 MW unverhältnismässig teuer und belaste in einer Gesamtbewertung die Umwelt weit mehr als eine Freileitung (pag. 4274). Eine Gleichstromübertragung könne im Schweizer Hochspannungsnetz nicht in Betracht gezogen werden, weil die erforderlichen Kopfstationen für die Umwandlung von Gleich- und Wechselstrom extrem teuer seien. Für die Erdverlegung seien im Übrigen umfangreiche, unterirdische Bauten erforderlich, wobei für wichtige Stromleitungen, wie die vorliegende, zwei voneinander getrennte Stollen gebaut werden müssten. Zusätzlich zu diesen eigentlichen Kabelanlage müsste überdies weiteres Land für Übergangsbauwerke, Lüftungsanlagen inkl. Strassenzugang alle 3 km, Strassenzugänge zu Muffenkammern usw. verbaut werden. Für alle diese Bauwerke sei die Topographie in Goms sehr ungünstig, was zu massiven Eingriffen in die dortige, weitgehend intakte alpine Kulturlandschaft führen würde (pag. 4272). Trassen von Kabelanlagen dürften nicht mit tiefwurzelndem Gewächs bepflanzt werden und der Zugang müsse jederzeit gewährleistet sein. Im Betriebszustand entstünde ein linearer Eingriff (Schneise) von ca. 15-20 m Breite, der dauernd sichtbar bleiben würde. Werde der Korridor mehrheitlich auf den Talboden konzentriert, so müssten zahlreiche Infrastruktureinrichtungen mit erheblichem Mehraufwand gequert werden (Strassen, Wasserleitungen, 16 kV-Stromkabel, ARA Sammelleitungen, MGBahn, Swissgas usw.). Eher realisierbar als eine oberflächliche Erdverlegung wäre wohl ein Stollen, der von der Geologie her mehrheitlich rechtsufrig verlaufen würde. Dort entstünden vor allem Probleme mit dem Einzugsgebiet zahlreicher Quellfassungen. Eine solche Verkabelungsvariante würde weder die Einspeisung der lokalen Stromproduktion noch die Bündelung mit der 132 kV-SBB-Leitung ermöglichen (pag. 4272). Die fraglichen Ausführungen enden mit einer Gegenüberstellung der mit einer Erdverlegung und Freileitung im Allgemeinen verbundenen Vor- und Nachteile und dem Hinweis, dass die SBB Leitung aus technischen Gründen nur sehr beschränkt verkabelt werden könne (pag. 4270).

7.7.5 Die Ausführungen des UVB 2007 sind nicht auf die besonderen Verhältnisse im Goms zugeschnitten, sondern äussern sich in allgemeiner Weise zu den bei einer Verkabelung von Hochspannungsleitungen in Gebirgsregionen auftretenden Schwierigkeiten. Im Gegensatz dazu nimmt der Anhang 3.5 UVB 2009 Bezug auf die topographischen Verhältnisse des Goms, ohne jedoch einen für die Verkabelung des strittigen Bauvorhabens geeigneten Leitungskorridor zu definieren und die mit dem Bau sowie Betrieb einer solchen Leitung verbundenen Kosten zu beziffern. Es wird keine Verkabelungsvariante auf einem hierfür geeigneten Korridor ausgearbeitet und die hiermit verbundenen Vor- und Nachteile den in Betracht gezogenen Freileitungsvarianten gegenübergestellt. Das Gewicht der fraglichen Ausführungen wird überdies dadurch gemindert, dass das BAFU die Richtigkeit etlicher, der darin enthaltenen Feststellungen anzweifelt, dessen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Querung Binna nicht teilt und diesen im Übrigen nur unter der Annahme zustimmt, an das im SÜL-Verfahren festgelegte Leitungstrassee gebunden zu sein. Werde ein anderer Leitungskorridor gewählt, so könne aufgrund der fraglichen Untersuchungen weder beurteilt werden, ob sich die Gommerleitung natur- und landschaftverträglich verkabeln liesse, noch ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der 132 kV-Leitungsstrang der SBB in ein solches Projekt integriert werden könnte (vgl. Stellungnahmen des BAFU vom 5. Januar 2012 in den Verfahren A-4800/2011 und
A-4795/2011, pag. 0605). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Auf der Grundlage der im Plangenehmigungsverfahren vorgenommenen Erhebungen kann folglich nicht beurteilt werden, ob eine Verkabelung der strittigen Hochspannungsleitung gegenüber deren Freileitung zu bevorzugen ist.

7.7.6 Soweit gegen dieses Ergebnis vorgebracht wird, eine Verkabelung des mitgeführten 132 kV-Leitungsstrangs der SBB sei aufgrund des (ungelösten) Resonanzproblems auszuschliessen, ist zwar einzuräumen, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Problematik im Urteil
A-5374/2010 vom 15. August 2012 anerkannt und aus diesem Grund eine Verkabelung der SBB-Leitungen auf langen Strecken grundsätzlich ausgeschlossen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5374/2010 vom 15. August 2012 E. 13.8.3). Jedoch hat die SBB zwischen Massaboden und Brig (Sudportale Iselle di Trasquera) insgesamt 40.4 km ihres Stromnetzes verkabelt und in Betrieb genommen (vgl. Bericht Resonanzproblematik im SBB Energienetz vom 15. Mai 2012, Korrigenda S. 18, 19, 20, Tabelle Kabelstrecken in Betrieb). Dies deutet darauf hin, dass eine Verkabelung des sich hieran anschliessende Leitungsstranges der SBB von Bitsch/Massaboden bis Ulrichen möglich ist. Fest steht ausserdem, dass zurzeit noch gewisse Abschnitte des SBB-Stromnetzes verkabelt werden können, ohne dass deswegen mit Betriebsstörungen und Zugsverspätungen zu rechnen ist. Dass die SBB dieses Potential für andere Teilabschnitte nutzen will, ist solange nicht entscheidend, als hierüber nicht in Form einer rechtskräftigen Plangenehmigungsverfügung entschieden wurde. Laut dem Bericht Resonanzproblematik im SBB Energienetz vom 15. Mai 2012 trifft dies auf 43.1 km der insgesamt geplanten 91 km geplanten Kabelstrecken zu (vgl. Bericht vom 15. Mai 2012, Korrigenda S. 18, 19, 20, Tabelle Interne Planung Kabelprojekte, vgl. ausserdem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 8), womit 47.9 km des SBB-Leitungsnetzes verbleiben, die verkabelt werden können, ohne dass die Resonanzproblematik virulent wird. Diese Problematik schliesst eine Verkabelung des SBB-Leitungsstrangs von Bitsch/Massaboden-Ulrichen demzufolge nicht aus. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn eine Verkabelung desselben unter den vorliegenden Umständen abzulehnen wäre, es immer noch denkbar ist, dass der Bundesrat auf seinen Bündelungsentscheid zurückkommt und sich für eine getrennte Führung des 132 kV-Leitungsstrangs der SBB entscheidet, wenn die Verkabelung der 380/220/65 kV-Hochspannungsleitung zwischen Filet/Mörel-Ulrichen gegenüber deren Freileitung zu favorisieren ist. Dies muss für den vorliegenden Fall umso mehr gelten, als eine solche Variante ("Tal Massaboden-Mörel [SBB-Freileitung]) bereits unter der Annahme, die 380/220/65 kV-Hochspannungsleitung zwischen Filet/Mörel-Fiesch-Ulrichen werde als Freileitung geführt, zur Diskussion stand (pag. 4455). Es geht daher nicht an, die ganz oder teilweise Verkabelung der Gommerleitung von vornherein in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen, weil eine Verkabelung des mitgeführten SBB-Leitungsstranges für grössere Strecken zu technischen Schwierigkeiten führt und möglicherweise nur zu Lasten anderer sich in Planung befindlicher Verkabelungsprojekte realisiert werden könnte. Ob die
strittige Hochspannungsleitung als Freileitung zu führen oder zu verkabeln ist, kann aufgrund der Akten demnach nicht beurteilt werden. Insoweit erweist sich der Sachverhalt damit als unzureichend ermittelt, womit auszuschliessen ist, dass die im Plangenehmigungsverfahren vorgenommene Prüfung der Verkabelungsfrage jener, die im Sachplanverfahren hätte stattfinden müssen, gleichwertig ist.

7.8 Bei diesem Ergebnis erweist sich der Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen 8-19 als begründet, weshalb ihm stattzugeben und eine Verkabelungsstudie einzuholen ist. In deren Rahmen wird zunächst, die Möglichkeit einer (Teil-)Verkableung der Gommerleitung, losgelöst von dem im Sachplan festgelegten Leitungskorridor auf einem hierfür geeigneten Trassee unter Berücksichtigung des aktuellen Stands von Technik und Wissenschaft zu prüfen sein, und davon ausgehend die mit einem solchen Leitungsvorhaben verbundenen Vor- und Nachteile zu bestimmen und mit der bewilligten Freileitung zu vergleichen sein. Kann aufgrund dieser Gegenüberstellung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Gommerleitung als Freileitung zu führen ist, so wird in einem weiteren Schritt zu prüfen sein, ob und zu welchen Bedingungen die grundsätzlich als Freileitung zu führende Gommerleitung in den Bereichen, in welchem sie kommunale und kantonale Landschaftszonen beeinträchtigt, verkabelt werden kann. Schliesslich wird der Experte zu untersuchen haben, ob und gegebenenfalls inwiefern eine Verkabelung des 132 kV-Leitungsstrangs der SBB möglich ist.

7.9 Sowohl die Instruktion des zur Beantwortung dieser Fragen beizuziehenden Experten als auch dessen Auswahl (vgl. hierzu: E. 7.7.3 hiervor) setzt Fachwissen voraus, über welches das Bundesverwaltungsgericht nicht verfügt. Deshalb ist die Angelegenheit vorliegend an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG, vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 7.3,
A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 14.4, A-7872/2010 vom 11. Oktober 2011 E. 8.3.6) und diese anzuweisen, eine Verkabelungsstudie mit den vorangehend umrissenen Fragestellungen in Auftrag zu geben. Je nach deren Ergebnis wird die Vorinstanz entweder über das UVEK eine Änderung der für die strittige Hochspannungsleitung bestehenden SÜL-Objektblätter zu erwirken oder abermals über das eingereichte Plangenehmigungsgesuch zu befinden haben. Bereits für die Auswahl und Instruktion des beizuziehenden Experten hat sie überdies die SBB als Eigentümerin des betroffenen 132 kV-Leitungsstrangs sowie die swissgrid, welche das Schweizer Übertragungsnetz per Ende 2012 übernehmen wird, in das Verfahren mit einzubeziehen. Schliesslich hat sie nach dem Vorliegen der Verkabelungsstudie in Betracht zu ziehen, die Eidgenössische Natur- und Heimatsschutzkommission um eine fakultative Begutachtung nach Art. 8
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 8 - Eine Kommission kann in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Sie tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
NHG zu ersuchen (BGE 136 II 222 E. 4.1). Im Sinne dieser Ausführungen sind die vorliegenden Beschwerden demzufolge gutzuheissen (vgl. E. 5), die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Abklärung der Notwendigkeit einer Verkabelung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die strittige Angelegenheit in das Plangenehmigungsverfahren, allenfalls das diesem vorgelagerte Sachplanverfahren zurückgewiesen. Unter diesen Umständen kann darauf verzichten werden, die SBB im vorliegenden Verfahren beizuladen, da diese ihre schutzwürdigen Interessen im Rahmen der für das vorinstanzliche Verfahren angeordneten Beiladung wahren kann. Der Antrag der Vorinstanz, die SBB beizuladen, ist daher abzuweisen. Den Verfahrensparteien wird überdies mit dem Urteil eine Kopie des in E. 7.7.6 hiervor erwähnten Berichts zugestellt.

9.

9.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid (mit offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6.1, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 10, A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 19,
A-7872/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 10). Die Beschwerdeführenden sind demzufolge als obsiegend einzustufen, womit sie keine Verfahrenskosten zu tragen haben. Die gesamten Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 10'000.-- sind demzufolge der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.

9.2 ObsiegendeParteien haben für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG), die im Regelfall von der unterliegenden Gegenpartei zu tragen ist, wenn sich diese mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden sowie, in der Regel, andere Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Praxis macht von dieser Regel eine Ausnahme bei kleinen und mittleren Gemeinwesen, die über keinen Rechtsdienst verfügen und daher auf einen Anwalt angewiesen sind (vgl. BGE 125 I 182 E. 7 m.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 11). Als Gemeinden mit insgesamt wenigen tausend Einwohnern haben die Beschwerdeführerinnen 8-19 Anspruch auf Parteientschädigung. Die Parteientschädigung umfasst gemäss Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, nicht entschädigt wird unnötiger Aufwand. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs.2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), wobei der Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird den Beschwerdeführerinnen 8-19 eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.-, inkl. MwSt. und Barauslagen, zugesprochen. Die Beschwerdeführer 1-7 haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da sie nicht anwaltlich vertreten waren und keine besonderen Auslagen geltend machen. Die Beschwerdeführer 20 und 21 werden durch den Beschwerdeführer 20 vertreten, der als in eigener Sache prozessierender Anwalt ebenfalls keine Parteientschädigung beanspruchen kann (BGE 129 II 304 E. 5; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.77).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden A-4795/2011, A-4800/2011 und A-4819/2011 werden unter der Verfahrensnummer A-4795/2011 vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, die angefochtene Plangenehmigung aufgehoben und die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 10'000.- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die geleisteten Kostenvorschüsse werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu haben die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ihre Bankverbindungen bekannt zu geben oder diesem einen Einzahlungsschein zuzustellen.

4.
Den Beschwerdeführerinnen 8-19 wird eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.--, inkl. MwSt. und Barauslagen, zugesprochen, die von der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten ist. Den übrigen Beschwerdeführern steht keine Parteientschädigung zu.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde unter Beilage der Kopie des erwähnten Berichts)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde unter Beilage der Kopie des erwähnten Berichts)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde unter Beilage der Kopie des erwähnten Berichts)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0153; Einschreiben unter Beilage der Kopie des erwähnten Berichts)

- das BAFU, Abteilung Recht

- das ESTI

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Christa Baumann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4795/2011
Datum : 03. Januar 2013
Publiziert : 16. Januar 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Um- bzw. Neubau der 380/220/132/65 kV-Gommerleitung auf der Teilstrecke Bitsch/Massaboden-Mörel-Filet-Ulrichen


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
EleG: 16 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
16h
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16h
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
LeV: 11
SR 734.31 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV) - Leitungsverordnung
LeV Art. 11 Landschafts- und Umweltschutz
1    Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Natur und Umwelt durch elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15b Abs. 2 EleG). Der Betriebsinhaber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht:
a  Bündelung;
b  Umlegung;
c  Verkabelung;
d  Rückbau.
2    Er beteiligt den Dritten angemessen an der Planung und strebt mit seiner Zustimmung einen gemeinsamen Antrag an. Verweigert der Dritte seine Zustimmung, so stellt der Betriebsinhaber allein Antrag.
3    Er reicht den Antrag sowie sämtliche Unterlagen, die für die Beurteilung der Ersatzmassnahmen notwendig sind, mit seinem Plangenehmigungsgesuch ein.
4    Sämtliche dem Dritten durch die Ersatzmassnahme entstehenden Nachteile sind unter Vorteilsanrechnung voll zu entschädigen.
NHG: 3 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
4 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 4 - Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung19, sind zu unterscheiden:
a  Objekte von nationaler Bedeutung;
b  Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
8 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 8 - Eine Kommission kann in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Sie tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
12
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
RPV: 22
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 22 Verbindlichkeit
1    Konzepte und Sachpläne sind für die Behörden verbindlich.
2    Sie binden überdies Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
3    Eine Festsetzung bindet die Behörden insoweit, als sich die damit verbundenen Auswirkungen auf Raum und Umwelt anhand der Sachplangrundlagen und des Standes der Planungen von Bund und Kantonen im Zeitpunkt der Festsetzung beurteilen lassen.
Starkstromverordnung: 7
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung
Starkstromverordnung Art. 7 Landschafts- und Umweltschutz
1    Die massgebenden Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz, sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen zu beachten.
2    Enthalten elektrotechnische Einrichtungen wassergefährdende Flüssigkeiten, so sind die Regeln der Technik zu befolgen, insbesondere die technischen Empfehlungen des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrischen Anlagen23.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
6 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
112-IB-543 • 115-IB-311 • 118-IB-206 • 119-IA-362 • 120-IB-59 • 120-III-11 • 121-II-171 • 125-I-182 • 125-II-591 • 127-II-273 • 129-II-297 • 131-I-57 • 131-II-753 • 132-I-256 • 132-V-215 • 133-II-249 • 133-II-30 • 133-II-35 • 133-IV-215 • 133-IV-293 • 134-II-45 • 135-II-172 • 136-II-214 • 136-III-545 • 137-II-266 • 137-II-30
Weitere Urteile ab 2000
1C_129/2012 • 1C_133/2012 • 1C_172/2011 • 1C_560/2010 • 1E.1/2001 • 1E.5/2005 • 1P.591/2006 • 2A.629/2006 • 2C_236/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • sbb • kv • bundesgericht • gemeinde • landschaft • frage • gemeinderat • sachplan • sachverhalt • wallis • beschwerdelegitimation • einfache gesellschaft • verfahrenspartei • plangenehmigung • stelle • beilage • kopie • amtsblatt
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BVGE
2007/1
BVGer
A-1275/2011 • A-1304/2011 • A-2657/2011 • A-2922/2011 • A-3358/2011 • A-3762/2010 • A-428/2009 • A-438/2009 • A-4795/2011 • A-4800/2011 • A-4819/2011 • A-5374/2010 • A-6610/2009 • A-7871/2010 • A-7872/2010 • A-954/2010
BBl
1998/2629
URP
2006 S.826 • 2012 S.252