Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2922/2011

Urteil vom 29. Mai 2012

Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),Richterin Claudia
Besetzung Pasqualetto Péquignot, Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

Christoph Meili,Ziegelhütte 3, 8505 Pfyn,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,
Hermannstrasse 8, Postfach 28, 8570 Weinfelden,

Beschwerdeführer,

gegen

Axpo AG, Parkstrasse 23, 5401 Baden,

Beschwerdegegnerin 1,

EKT Energie AG,
Bahnhofstrasse 37, 9320 Arbon,

Beschwerdegegnerin 2,

beide vertreten durch Axpo AG,Parkstrasse 23, 5401 Baden,

und

Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,Bundeshaus Nord, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verlängerung der Dauer der Durchleitungsrechte.

Sachverhalt:

A.
Die 50/17 kV-Freileitung Hasli-Schlattingen überspannt in der Gemeinde Pfyn die Parzellen Nr. 363, 367 sowie 376 von Christoph Meili. Am 9. November 2006 lief der bisherige, im Jahr 1956 abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag ab, welcher der Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK AG, heutige Axpo AG) und der EKT Energie AG (EKT AG) die Überleitung sowie die Errichtung dreier Leitungsmasten (Nr. 17, 18 und 19) zu Lasten der genannten Parzellen gestattete.

B.
Am 8. Mai 2009 ersuchte die NOK AG und die EKT AG den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 11 um Durchführung des abgekürzten Enteignungsverfahrens. Dem Begehren wurde mit Ver-fügung vom 28. Mai 2009 stattgegeben. Gemäss der persönlichen Anzeige vom 9. Juni 2009, die zusammen mit den nötigen Angaben Christoph Meili zuging, verlangten die NOK AG und die EKT AG die Abtretung der Durchleitungsrechte für einen Zeitraum von 10 Jahren bis zum 31. Dezember 2015. Am 13. Juli 2009 erhob Christoph Meili hiergegen Einsprache mit dem Antrag, die Enteignung sei abzulehnen, eventualiter sei für den Betrieb und Fortbestand der bestehenden Leitung eine vorübergehende Enteignung bis längstens 10. November 2011 zu bewilligen. Nach Durchführung einer - erfolglos verlaufenen - Einigungsverhandlung am 15. September 2009 wurde die Einsprache am 25. November 2009 an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur Behandlung überwiesen. Auf die Durch-führung eines Plangenehmigungsverfahrens wurde verzichtet.

C.
Mit Entscheid vom 30. März 2011 wies das UVEK die Einsprache von Christoph Meili im Sinne der Erwägungen ab. Als Begründung führte es aus, die genehmigte 50/17 kV-Freileitung Hasli-Schlattingen entspräche nach wie vor den gesetzlichen Vorgaben und die subjektive Auffassung von Christoph Meili hinsichtlich der schädigenden Strahlung sei vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) als Fachbehörde nicht bestätigt worden. Angesichts des Umstandes, dass es sich um die Aufrechterhaltung und Fortdauer eines 50 Jahre andauernden und unbestrittenen Zustandes handle, erweise sich die Enteignung als erforderlich, geeignet und verhältnismässig. Der geplante Ausbau der bestehenden 50/17 kV-Freileitung zu einer 110/17 kV-Freileitung sei sodann nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern darüber werde im bereits hängig gemachten, gesonderten Plangenehmigungsverfahren zu entscheiden sein.

D.
Dagegen erhebt Christoph Meili (Beschwerdeführer) am 23. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung des UVEK vom 30. März 2011 sei aufzuheben und das Enteignungsbegehren der Axpo AG abzuweisen. Weiter sei ihm für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'284.- zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Neben formellen Rügen bringt der Beschwerdeführer als Begründung hauptsächlich vor, die 50/17 kV Freileitung Hasli-Schlattingen führe in unmittelbarer Nähe an seinem Wohnhaus und den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden vorbei, weshalb er der weiteren Durchleitung nur dann zustimmen könne, wenn die Leitung verkabelt durch seine Grundstücke verlegt werde.

E.
Das UVEK (Vorinstanz) beantragt in der Vernehmlassung vom 23. Juni 2011 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Unter Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung vom 30. März 2011 betont es nochmals, dem Begehren des Beschwerdeführers um Verkabelung der bestehenden 50/17 kV-Freileitung könne nicht stattgegeben werden. Die Leitung verfüge nach wie vor über eine gültige und rechtskräftige Plangenehmigung. Im Übrigen sei der relevante Sachverhalt unter Einbezug der zuständigen Fachbehörde rechtsgenügend geprüft worden.

F.
Die Axpo AG (Beschwerdegegnerin 1) und die EKT AG (Beschwerdegegnerin 2) schliessen in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2011 gleichfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

G.
Mit Replik vom 16. August 2011 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und bestreitet die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz und der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerinnen.

H.
Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet.

I.
Die Beschwerdegegnerinnen bleiben in ihrer Duplik vom 15. September 2011 bei ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, und verweisen im Wesentlichen auf ihre bereits gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerdeantwort.

J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Dokumente wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da hier keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, mit dem UVEK eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.

1.3.

1.3.1. Die Beschwerdegegnerinnen stellen sich vorab auf den Standpunkt, die vorinstanzliche Verfügung vom 30. März 2011 sei in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die EKT AG betreffe, da die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich gegen die Axpo AG erhoben worden sei. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer könne sich dabei nicht auf Unkenntnis berufen. Es sei ihm bereits aus dem Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Steckborn hinlänglich bekannt gewesen, dass beide Werke an der 50/17 kV-Freileitung Hasli-Schlattingen eigentumsmässig beteiligt seien. Als Enteignerinnen hätten sie zudem seit Beginn des Enteignungsverfahrens stets auf die Vertretung hingewiesen sowie eine entsprechende Vollmacht ins Recht gelegt.

1.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Eintreten der teilweisen Rechtskraft und beruft sich dabei insbesondere auf die unklaren Parteibezeichnungen im Verfahren vor der Schätzungskommission sowie im Einspracheverfahren. So habe der Präsident der Schätzungskommission in der Verfügung vom 28. Mai 2009, welche das Verfahren formell eröffnet habe, einzig die NOK AG als Enteignerin aufgeführt. Auch die Vorinstanz habe die beiden Beschwerdegegnerinnen im Einspracheentscheid unklar bezeichnet, indem sie tatsachenwidrig eine gemeinsame Adresse beider Gesellschaften ("Parkstrasse 23, 5401 Baden") in das Rubrum aufgenommen habe. Bei dieser Sachlage könne ihr ein allfälliger Fehler in der Parteibezeichnung nicht angelastet werden.

1.3.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in der Tat ausschliesslich die Axpo AG als Beschwerdegegnerin bezeichnet, dies obschon die EKT AG am Enteignungsverfahren gleichermassen beteiligt ist. Aus dem Rechtsbegehren geht indes hervor, dass der Beschwerdeführer um vollständige Aufhebung der Verfügung vom 30. März 2011 ersucht. Von einer bloss teilweisen Anfechtung kann daher - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen - keine Rede sein. Dementsprechend ist das Rubrum in diesem Verfahren in Bezug auf die EKT AG von Amtes wegen zu ergänzen. Dies ist ohne Weiteres möglich, da die Verfahrensbeteiligten zur Streitfrage der fehlerhaften Parteibezeichnung Stellung nehmen konnten und die EKT AG selbst ihre Rechte im vorliegenden Verfahren aufgrund ihrer Vertretung durch die Axpo AG vollumfänglich wahrnehmen konnte.

1.4. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
In dem nun angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die enteignungsrechtlichen Fragen hinsichtlich der 50/17 kV-Freileitung Hasli-Schlattingen beurteilt, soweit sie die Grundstücke des Beschwerdeführers betreffen. Dagegen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass über den geplanten Ausbau dieser Anlage zu einer 110/17 kV-Freileitung im bereits eingeleiteten, gesonderten Plangenehmigungsverfahren zu befinden sein wird. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt. Allein streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerinnen die Enteignung der Durchleitungsrechte für die schon bestehende 50/17 kV-Freileitung in Anspruch nehmen können oder nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet darüber grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) benötigt eine Plangenehmigung, wer eine Starkstromanlage erstellen oder ändern will. Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16h
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
EleG).

Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung (1C_424/2011 vom 24. Februar 2012) festgehalten, eine genehmigungspflichtige Änderung einer Starkstromanlage gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG könne auch dann vorliegen, wenn keine baulichen Änderungen an der Leitung zu verzeichnen sei. In jenem Urteil wird das Erfordernis eines erneuten Plangenehmigungsverfahrens damit begründet, dass einerseits der Zweck der Anlage mit der zusätzlichen Nutzung für Telekommunikationsdienste geändert worden und anderseits der befristete Dienstbarkeitsvertrag für die Durchleitung abgelaufen sei, ohne dass sich die Elektrizitätswerke frühzeitig um den Erwerb der dafür benötigten Rechte gekümmert hätten. Zudem, so das Bundesgericht in den weiteren Erwägungen, hätten sich die Verhältnisse seit Errichtung der Dienstbarkeit vor 50 Jahren geändert. Jenes Grundstücksteil, über welches die Freileitung verlaufe, sei in die Bauzone umgezont worden, weshalb sich die Grundeigentümer gegen eine Erneuerung der Dienstbarkeit wehren bzw. verlangen könnten, die Durchleitung auf einen anderen Teil ihrer Parzelle zu verlegen (Art. 693
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 693 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
1    Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2    Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3    Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
ZGB). Schliesslich sei ein weiteres Grundstück vom Fortbestand der Freileitung betroffen, welches nicht dem Enteigneten gehöre. Dies bedeute, dass Drittinteressen zu berücksichtigen seien. Darüber sowie über die Erteilung des Enteignungsrechts bzw. die Rechtmässigkeit der Enteignung sei nicht im enteignungsrechtlichen Verfahren, sondern im Plangenehmigungsverfahren zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.3 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 459/2011 vom 26. August 2011 E. 3.2 ff.).

3.2. Das Urteil desBundesgerichts weist gewisse Gemeinsamkeiten zu der hier zu beurteilende Sachlage auf, sind doch in beiden Fällen die zivilen Rechte für die Durchleitung nachträglich weggefallen und dies mangels rechtzeitiger Erneuerung durch die Leitungsbetreiberinnen. Gleichfalls stehen bei beiden Fälle bauliche Änderungen an der Freileitung nicht zur Diskussion. Im Lichte dieser Rechtsprechung stellt sich vorab die Frage, ob das Enteignungsgesuch der Beschwerdegegnerinnen ebenfalls im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens nach Art. 16 ff
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
. EleG hätte beurteilt werden müssen statt des gewählten enteignungsrechtlichen Verfahrens. Gegebenenfalls wäre die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das Gesuch der ESTI als zuständige Behörde zur Behandlung zu überweisen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 111 Rz. 3.9).

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass im Unterschied zum besagten Urteil des Bundesgerichts die hier im Streit stehende Starkstromleitung, soweit ersichtlich, nicht einer zweckfremden Nutzung für Tele-kommunikationsdienste zugeführt worden ist. Weiter wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Akten, dass sich die raumplanerischen Vorgaben betreffend die zu belastenden Grundstücke wesentlich geändert hätten oder allfällige Drittinteressen zu berücksichtigen seien. Die vorliegende Sachlage unterscheidet sich somit in wesentlichen Punkten von derjenigen, mit der sich das Bundesgericht zu befassen hatte. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die für ein Plangenehmigungsverfahren sprechen würden. Namentlich kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz - die im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten werden - davon ausgegangen werden, dass nach wie vor sämtliche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch diejenige der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) eingehalten werden. Ein neues Plangenehmigungsverfahrens nach Art. 16 ff
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
. EleG, in der die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen zu entscheiden hätte, drängt sich somit zur Beurteilung der hier strittigen Durchleitungsrechte nicht auf.

3.3. Sind für eine bestehende Starkstromanlage im Nachhinein noch weitere Rechte zu erwerben, ohne dass die Anlage geändert würde und ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich wäre, so bestimmt sich das Verfahren mangels einer Sonderregelung ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz. Über Einsprachen gegen die nachträgliche Enteignung hat demnach nicht die Plangenehmigungsbehörde, sondern das in der Sache zuständige Departement zu befinden (vgl. Art. 55 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG, SR 711]). Dies gilt auch, wenn bei Ablauf der für den Bau und Betrieb einer Leitung eingeräumten befristeten Dienstbarkeiten bloss der Weiterbestand des Werkes auf dem Enteignungsweg gewährleistet werden soll (Urteil des Bundesgerichts 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 E.1.2 mit weiteren Hinweisen).

Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach sich das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen von Art. 55 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben
EntG richtet, auch unter der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bestätigen ist.

4.

4.1. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, es hätte kein abgekürztes Verfahren nach Art. 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG durchgeführt werden dürfen, sondern das ordentliche Verfahren mit Planauflage und öffentlicher Anzeige angeordnet werden müssen (Art. 27 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
. EntG). Es treffe nicht zu, dass sich die Enteignung im Sinne von Art. 33 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG nur gegen "verhältnismässig wenige Enteignete" richte, denn ihm seien mindestens 12 weitere Grundeigentümer namentlich bekannt, über deren Parzellen die strittige Leitung führe und welche sich nach Ablauf ihrer befristeten Dienstbarkeitsverträge zu einen gütlichen Rechtsabtretung nicht bereit gezeigt hätten.

4.2. Zur Erhebung dieser Rüge ist der Beschwerdeführer legitimiert, selbst wenn er durch die persönliche Anzeige ordnungsgemäss Kenntnis vom Enteignungsverfahren erhielt und seine Rechte wahrnehmen konnte. Nach der Rechtsprechung gilt als schutzwürdiges Interesse jedes Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur, das der durch die Verfügung Betroffene an deren Änderung oder Aufhebung hat. Dieses muss mit dem Interesse, welches durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinstimmen. Zudem hat der Beschwerdeführer ein unmittelbares Interesse an der Einhaltung von Verfahrensregeln, die in erster Linie dazu dienen, ihm die Verteidigung seiner Eigentumsrechte und die Vertretung der mit dem Werk im Widerstreit stehenden öffentlichen Anliegen zu ermöglichen (BGE 112 Ib 417 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

4.3. In der Sache erweist sich die Einwendung jedoch als unbegründet. Art. 33 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG sieht das abgekürzte Verfahren für diejenigen Fälle vor, in denen davon ausgegangen werden darf, der Enteigner sei genau über die in das Enteignungsverfahren einzubeziehenden Enteigneten orientiert. Zweifellos lässt sich vorliegend genau bestimmen, bei welchen Parzellen, über die die hier strittige Leitung führt, die vertraglich eingeräumte dingliche Berechtigung abzulaufen drohen bzw. bereits abgelaufen sind. Selbst wenn dies für 12 weitere Grundeigentümer zutreffen sollte, wie vom Beschwerdeführer behauptet, wäre der Kreis der zu enteignenden Personen nach wie vor als klein zu erachten und stände im Ergebnis der Durchführung des abgekürzten Verfahrens nicht entgegen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die Vorinstanz insbesondere mit der erhobenen Rüge der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht befasst habe.

5.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Er ist formeller Natur, was bedeutet, dass dessen Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Inhaltlich umfasst der Gehörsanspruch verschiedene Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begründeten Entscheid (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 143 Rz. 3.84 ff.). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Rechtsuchenden auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und in der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 5.1; vgl. auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).

5.3. Diesen Anforderungen wird der Einspracheentscheid vom 30. März 2011 gerecht. Die Vorinstanz hat sich zwar bloss in knapper Form, aber doch mit allen entscheidrelevanten Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess. Soweit sie die Einwendungen gegen die rechtskräftige Plangenehmigung vom 10. Januar 1957 aus dem Recht wies, hat sie dies ebenfalls hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer war sich, wie sich an seinen Vorbringen zeigt, über die Tragweite des angefochtenen Entscheids im Klaren und ohne Weiteres imstande, diesen sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der mangelhaften Begründung bzw. Verweigerung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher als unbegründet.

6.

6.1. In der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht moniert der Beschwerdeführer erneut, das Verhalten der Beschwerdegegnerinnen als rechtsmissbräuchlich. Sie hätten die 50/17 kV-Freileitung Hasli-Schlattingen ungeachtet der fehlenden dinglichen Berechtigung weiterbetrieben und dies ohne Leistung einer Entschädigung. Erst auf Druck des eingeleiteten Zivilprozesses beim Bezirksgericht Steckborn sei ihm schliesslich im Jahr 2009 ein Vertragsentwurf für die Erneuerung der Durchleitungsrechte zugestellt bzw. das Enteignungsverfahren eingeleitet worden. Ein solches Vorgehen, welches die Beschwerdegegnerinnen auch gegenüber allen anderen betroffenen Grundeigentümern mit befristeten Dienstbarkeitsverträgen praktiziert hätten, müsse als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Es verdiene keinen Rechtsschutz.

6.2. Als Grund für den vertragslosen Zustand führen die Beschwerdegegnerinnen zeitliche Verzögerungen beim Ausbauprojekt zu einer 110/17 kV Freileitung an. Anlässlich einer Orientierungsversammlung am 31. März 2008 sei den betroffenen Grundeigentümern jedoch mitgeteilt worden, dass die Zeit zwischen Vertragsablauf und Leitungserneuerung selbstverständlich nachentschädigt werde, was von den Anwesenden damals ohne Opposition entgegen genommen worden sei. Aus diesem Grund habe man nicht unmittelbar um den Abschluss von neuen Dienstbarkeitsverträgen für die bestehende 50/17 kV-Freileitung nachgesucht, sondern solche für die zukünftige 110/17 kV-Freileitung ausgearbeitet und den betroffenen Grundeigentümern zugestellt.

6.3. Rechtsmissbräuchlich handeln können sowohl Private als auch Behörden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 717). Das Verbot des Rechtsmissbrauchs gilt nicht nur für das Privatrecht, sondern auch im öffentlichen Recht und ist insbesondere im Verwaltungsrecht ein seit langem von der Rechtsprechung anerkannter Grundsatz (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 26; vgl. Heinrich Honsell, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 2 Rz. 35). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis liegt ein Rechtsmissbrauch namentlich dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Institut nicht schützen will, oder wenn das Interesse an der Rechtsausübung entweder fehlt oder nur von geringer Schutzwürdigkeit ist und dessen Ausübung als Schikane erscheint (BGE 134 I 65 E. 5, BGE 131 I 166 E. 6.1; Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A 6154/2010 vom 21. Oktober 2011; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 716; vgl. Honsell, a.a.O., Art. 2 Rz. 39).

6.4. Vorliegend ist den Beschwerdegegnerinnen in der Tat eine gewisse Nachlässigkeit vorzuhalten. Sie haben es versäumt, sich rechtzeitig um den Fortbestand der dinglichen Berechtigung für die bestehende 50/17 kV-Freileitung Hasli-Schlattingen zu kümmern, sei es auf vertraglichem oder dem enteignungsrechtlichem Wege. Es würde aber zu weit gehen, darin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erblicken. Weder wurde das Institut des Enteignungsrechts zweckwidrig eingesetzt, noch fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse seitens der Beschwerdegegnerinnen für den Weiterbetrieb der Leitung. Indem die Beschwerdegegnerinnen nun das Enteignungsverfahren eingeleitet haben, bemühen sie sich um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Dies kann ihnen nicht verwehrt werden und liegt nicht zuletzt auch im Interesse des Beschwerdeführers.

7.

7.1. Materieller Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob es zulässig ist, den Parzellen des Beschwerdeführers zwangsweise eine Dienstbarkeit aufzuerlegen. Die Einräumung eines solchen Servituts stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV dar. Steht ein Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann es nur eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der Eingriff auf gesetzlicher Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und gegen volle Entschädigung erfolgt (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV i.V.m. Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (vgl. BGE 128 II 292 E. 5.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2036 ff., je mit weiteren Hinweisen). Ob dies zutrifft, ist in Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen zu prüfen.

7.2. Nach Art. 43 f
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 43
1    Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.
2    Das UVEK kann den Bezügern von elektrischer Energie das Enteignungsrecht erteilen.
. EleG steht der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung ersucht, das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zu. Das Enteignungsrecht kann sowohl für die Erstellung oder Änderung von Starkstromanlagen wie auch für die Fortleitung elektrischer Energie auf bestehenden Netzen geltend gemacht werden (Art. 44
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 44 - Das Enteignungsrecht kann für die Erstellung und Änderung von Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie und der für deren Betrieb notwendigen Schwachstromanlagen im Einzelfall geltend gemacht werden.
EleG; Urteil des Bundesgerichts 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).

7.3.

7.3.1. Das öffentliche Interesse an der fraglichen Freileitung stellt der Beschwerdeführer in Abrede und bringt vor, der konkrete Bedarf am Fortbestand des Werkes sei nicht nachgewiesen worden; die Vorinstanz habe bloss auf allgemeine Behauptungen der Elektrizitätsgesellschaften abgestellt.

7.3.2. Diesbezüglich führen die Beschwerdegegnerinnen aus, bis zum Ausbau der geplanten 110/17 kV-Freileitung Hasli-Schlattingen sei die bestehende 50/17 kV-Freileitung ein wichtiges Glied in der Versorgungskette speziell für die Region Thurgau Nord und den Kanton Schaffhausen. Sie gewähre nach dem (n 1)-Sicherheitsprinzip den gegenseitigen Energieaustausch auch im Störfall. Ein Wegfall der Verbindung führe sofort zu einer Schwächung des Netzes, was die Einschränkung der Versorgungssicherheit des ganzen Kantons Schaffhausen nach sich ziehen würde. Die Leitung sei auch für die sichere Stromversorgung im nördlichen Teil des Kantons Thurgau von grosser Bedeutung, denn über den Axpo-Stützpunkt Schlattingen erfolge eine weiträumige Verteilung der Energie bis nach Weinfelden, Steckborn und Kreuzlingen. Über die 17 kV-Freileitung würden schliesslich die kommunalen Elektrizitätswerke der Region, unter anderem der Gemeinde Pfyn, mit elektrischer Energie versorgt.

7.3.3. Die Beschwerdegegnerinnen legten bereits in der persönlichen Anzeige und nochmals in der Vernehmlassung vor Bundesverwaltungsgericht eingehend dar, dass sie - bis zur Errichtung und Inbetriebnahme der 110/17 kV-Freileitung - auf den Weiterbetrieb der bestehenden Leitung nicht verzichten können. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz im Hinblick auf eine sichere und effiziente Stromversorgung das öffentliche Interesse an der Fortdauer der Leitung denn auch klar bejaht. Es besteht kein Grund, an diesen Ausführungen zu zweifeln, zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine hohen Anforderungen an die Begründung des öffentlichen Interesse zu stellen sind, wenn dem Enteigner, wie im vorliegenden Fall, das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 6).

7.4. Wie das Bundesgericht bereits bei anderer Gelegenheit festgestellt hat (BGE 99 Ib 87 E. 3a, BGE 96 I 513 E. 4), ist weder dem Enteignungsgesetz noch dem Elektrizitätsgesetz Näheres zu entnehmen, für welche Dauer Durchleitungsrechte zu erteilen sind. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdegegnerinnen das Enteignungsrecht auf 10 Jahre bis zum 31. Dezember 2015 zu. Dies ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht zu beanstanden. Es entspricht dem erkennbaren tatsächlichen Willen der Beschwerdegegnerinnen, das Enteignungsrecht für diesen Zeitraum zu beanspruchen. Zwar wird eine solche Befristung im Rechtsbegehren für die Einleitung des Enteignungsverfahrens nicht eigens beantragt, indes wird in der Begründung auf den ausgearbeiteten, auf die Dauer von 10 Jahren angelegten Dienstbarkeitsvertrag verwiesen. Darauf durfte die Vorinstanz abstellen (vgl. Thomas Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 7 N 19). Da das Plangenehmigungsverfahren für die neue 110/17 kV-Freileitung gemäss den Ausführungen der Parteien bereits eingeleitet worden ist, erscheint es nicht unrealistisch, dass die hier strittige Leitung lediglich noch für wenige Jahre Bestand haben wird. Eine entsprechende auf den tatsächlichen Bedarf ausgerichtete Befristung des Enteignungsrechts trägt dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz in zeitlicher Hinsicht Rechnung. Eine rechtsmissbräuchliche Hinhaltetaktik, wie vom Beschwerdeführer gerügt, kann darin nicht erblickt werden.

7.5.

7.5.1. Der Beschwerdeführer erachtet den enteignungsrechtlichen Eingriff als unverhältnismässig, denn er gehe über das Erforderliche hinaus; es bestehe kein angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen des konkreten Eingriffs und der Schwere der damit verbundenen Nachteile. Er legt dar, ein Angehöriger leide gesundheitlich unter den Auswirkungen der Freileitung. Auch ein Mitarbeiter, der besonders sensibel auf die Strahlung reagiere, könne im näheren Bereich der Anlage nicht mehr eingesetzt werden. Zusätzlich müsse er wirtschaftliche Einbussen seines auf biologischer Basis geführten Landwirtschaftsbetriebes hinnehmen. Eine maschinelle Bewirtschaftung des Kulturlandes im Umfeld der Sockel der drei Leitungsmasten sei nicht mehr möglich. Ausserdem habe er in eine Photovoltaik-Anlage investiert, deren Leistungskraft nun durch den Schattenwurf der Leitung geschmälert werde. Aus den genannten Gründen sei ihm der Weiterbetrieb der 50/17 kV-Freileitung in der jetzigen Form nicht zumutbar. Ob eine Verkabelung technisch und betrieblich möglich sowie für die Beschwerdegegnerinnen wirtschaftlich tragbar wäre, habe die Vorinstanz indes nie konkret untersucht. Damit habe sie Bundesrecht verletzt, da gemäss der neusten Entwicklung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei Landschaften von mittlerer oder lokaler Bedeutung eine Erdverlegung der Stromleitung zu prüfen sei (BGE 137 II 266 E. 4.2).

7.5.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verkabelung der bestehenden Freileitung fordert, vertreten die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen den Standpunkt, diese Frage betreffe die rechtskräftig bewilligte Plangenehmigung vom 10. Januar 1957 und könne somit nicht Gegen-stand des Enteignungsverfahrens sein. Doch selbst wenn darüber in diesem Verfahren zu befinden wäre, werde bestritten, dass die vorgeschlagene Lösung der Verkabelung mit einem vertretbaren Aufwand realisierbar sei und den Elektrizitätswerken längerfristig sogar eher günstiger zu stehen käme. Dabei sei insbesondere die noch verbleibende Betriebszeit der 50/17 kV-Freileitung von voraussichtlich wenigen Jahren zu beachten, die es den Betreibern verunmögliche, die beträchtlichen Mehrinvestitionen einer solchen Verkabelung zu amortisieren. Im Übrigen gehe der Beschwerdeführer fehl, wenn er aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid von einem Rechtsanspruch auf Verkabelung ausgehe. Wie das Bundesgericht in jenem Urteil ausdrücklich betone, sei vielmehr eine Prüfung der Verhältnisse des Einzelfalls erforderlich. Diesbezüglich falle insbesondere ins Gewicht, dass hier bloss der Leitungsabschnitt eines Verteilnetzes zu beurteilen sei und nicht eines Übertragungsnetzes wie im erwähnten bundesgerichtlichen Grundsatzurteil.

7.5.3. In diesem Zusammenhang ist vorab anzumerken, dass die von der Vorinstanz und den Beschwerdegegnerinnen vertretene Auffassung, wonach im Enteignungsverfahren keine Rügen zu behandeln seien, die Auswirkungen zeitigen könnten auf die bereits rechtskräftig entschiedene Plangenehmigung vom 10. Januar 1957, in dieser absoluten Form zweifelhaft erscheint. Selbst Verfügungen, die in Rechtskraft erwachsen sind, können - unter bestimmten Voraussetzungen - widerrufen und den veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten angepasst werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 994 ff.). Diese koordinationsrechtliche Frage kann jedoch Im Ergebnis offenbleiben, da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht ohnehin als unbegründet erweisen.

7.5.4. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Grundsatzurteil (BGE 137 II 266) hält das Bundesgericht in Präzisierung seiner Rechtsprechung fest, bislang seien im Rahmen der Frage nach der Verkabelung von Hochspannungsleitungen hohe Anforderungen an die Schutzwürdigkeit des Gebiets gestellt worden. Da Kabelanlagen in den vergangenen Jahren aufgrund technischer Fortschritte leistungsfähiger, zuverlässiger und kostengünstiger geworden seien, habe sich das Gewicht der gegen eine (Teil )Verkabelung sprechenden Gründe vermindert. Dies könne dazu führen, dass das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung einer Landschaft von mittlerer bzw. nur lokaler Bedeutung im Einzelfall überwiege. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch die zunehmende Verbauung des Schweizer Mittellandes mit der Folge, dass unbeeinträchtigte Landschaften immer seltener würden und das Interesse an ihrer Erhaltung steige (BGE 137 II 266 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

7.5.5. Im scheinbaren Widerspruch zu dieser Rechtsprechung hat die Vorinstanz für den hier strittigen Leitungsabschnitt die vom Beschwerdeführer eingeforderte Verkabelung nicht vertieft geprüft und insbesondere kein Gutachten eingeholt zur Machbarkeit sowie zur Wirtschaftlichkeit einer solchen Lösung. Aus folgenden Erwägungen war sie dazu im vorliegenden Fall auch nicht verpflichtet: Wie bereits mehrfach erwähnt, beantragen die Beschwerdegegnerinnen das Enteignungsrecht für 10 Jahre bis zum 31. Dezember 2015, da bis dahin die 50/17 kV-Freileitung durch eine Anlage mit höherer Kapazität ersetzt sein sollte. Eine Erdverlegung der bestehenden Leitung, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, bedürfte indes als bauliche Änderung einer Starkstromanlage wiederum eines eigenen Plangenehmigungsverfahrens (Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG). Bis die Machbarkeit der Verkabelung in technischer Hinsicht geklärt, das Plangenehmigungsverfahren erfolgreich abgeschlossen und das Bauvorhaben realisiert wäre, dürften wohl mehrere Jahre vergehen. Gemessen an der derzeit vorgesehenen, verbleibenden Betriebsdauer der bestehenden Leitung, reduziert sich damit die Zeitspanne, in welcher der Beschwerdeführer in den tatsächliche Genuss der Verkabelung käme, auf maximal wenige Jahre. Bei dieser Ausgangslage ist der Vorteil, den er aus einer allfälligen unterirdischen Verlegung der bestehenden 50/17 kV-Freileitung ziehen könnte, im Ergebnis als relativ gering zu erachten und steht im offensichtlichen Missverhältnis zu den erheblichen Investitionen, die die Beschwerdegegnerinnen tätigen müssten, um der Forderung des Beschwerdeführers nach einer Verkabelungslösung nachzukommen. Anhaltspunkte, die diese Ungleichgewicht der Interessen aufwiegen könnten, sind sodann keine ersichtlich, zumal die massgebenden Grenzwerte zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung unbestrittenermassen eingehalten werden. Angesichts dessen, dass eine Verkabelung schon aufgrund der vorgesehenen Betriebsdauer der Anlage ausscheidet, durfte die Vorinstanz auf eine eingehendere Prüfung wie auch - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - auf das Einholen eines entsprechenden Gutachtens verzichten (vgl.BGE 136 I 229 E. 5.3, BGE 134 I 140 E. 5.3,je mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 161/2011 vom 26. März 2012 E. 10.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.125 und 3.144).

Da sich der Beschwerdeführer ansonsten zu einer freiwilligen Abtretung der Durchleitungsrechte für die bestehende Freileitung nicht bereit erklärt hat, sind sämtliche milderen Mittel zur geforderten Enteignung ausgeschöpft.

7.5.6. Es ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer die Freileitung - ungeachtet der Einhaltung der massgebenden Strahlengrenzwerte - als störend und belastend empfindet. Doch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vermag dieses rein subjektive Interesse die aufgeführten öffentlichen Interessen an einer sicheren und zuverlässigen Stromversorgung der Region nicht zu überwiegen. Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, demgemäss er und seine Familie mit dem Abriss der Freileitung nach Ablauf der Dienstbarkeitsvertrages gerechnet hätten. Ein solche weitreichende Schlussfolgerung lässt sich nicht schon daraus ziehen, dass die bestehende Dienstbarkeit zeitlich befristet war und die Beschwerdegegnerinnen zunächst hinsichtlich der Erneuerung der Durchleitungsrechte untätig geblieben sind. Vielmehr liegt es auf der Hand und hätte auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein müssen, dass die Elektrizitätswerke auf eine bestehende, funktionsfähige und unbefristet bewilligte Leitung nicht verzichten, sondern nötigenfalls den Fortbestand der Leitung mittels Enteignung sichern würden. Eine gegenteilige Zusicherung seitens der Leitungsbetreiberinnen, welche allenfalls eine derartige Vertrauensgrundlage hätte schaffen können, ist dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gegeben worden.

7.6. Zusammenfasssendergibt sich, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung und die daraus resultierende Ablehnung der Verkabelung nicht zu beanstanden ist. Die Enteignung hinsichtlich der weiteren Durchleitungsrechte der 50/17 kV-Freileitung Hasli-Schlattingen (inkl. die Aufstellung der Leitungsmasten Nr. 17, 18 und 19) zu Lasten der Parzellen Nr. 363, 367 sowie 376 des Beschwerdeführers erweist sich damit als rechtens.

8.

8.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die ihm im Einspracheverfahren zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 500.- als zu niedrig. Sie decke die durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Kosten nicht und stehe damit im Widerspruch zum Grundsatz, dass der zu enteignenden Partei eine Parteientschädigung unabhängig vom Verfahrensausgang zuzusprechen sei. Für das Einspracheverfahren beantragt der Beschwerdeführer eine Erhöhungen der Parteientschädigungen auf Fr. 7'284.- und reicht hierzu eine entsprechende Kostennote ein.

8.2. Dem hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, dass sie nur für das Einspracheverfahren und nicht für das Verfahren vor der Schätzungskommission eine Parteientschädigung zusprechen könne. Den Betrag von Fr. 500.- erachte sie angesichts des vollständigen Unterliegens des Beschwerdeführers nach wie vor als angemessen. Die Beschwerdegegnerinnen schliessen sich der Auffassung der Vorinstanz an.

8.3. Für die geforderte Parteientschädigung im Enteignungsverfahren gilt der Grundsatz, dass die für den Sachentscheid zuständige Behörde auch die Kostenfolgen regeln soll (vgl. Art. 114 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
und Art. 115 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG; BGE 121 II 291 E. 2 mit weiteren Hinweisen; Heinz Hess /Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 N. 11 ff.). Demgemäss hatte die Vorinstanz - unter Vorbehalt vorliegend ausser Betracht fallender Ausnahmen - allein über die im Einspracheverfahren angefallenen Parteikosten zu befinden.

Bei der eingereichten Kostennote in der Höhe von Fr. 7'284.- sind daher diejenigen Kosten in Abzug zu bringen, die während des Schätzungsverfahrens angefallen sind. Jene Aufwendungen, ausmachend Fr. 5'116.-, sind in diesem Verfahren von vornherein unbeachtlich. Für das Einspracheverfahren selbst, Zeitraum vom 25. November 2009 bis 30. März 2011, hatte der Beschwerdeführer Aufwendungen von Fr. 2'168.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu gewärtigen. Diesen Parteikosten steht eine vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 500.- gegenüber. Zu klären bleibt, ob der Beschwerdeführer die Differenz selbst zu tragen hat.

8.4. Im Enteignungsrecht gilt, anders als nach Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, nicht das Unterliegerprinzip. Gemäss Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Er hat auch für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu leisten (Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG). Von diesem Grundsatz kann gestützt auf Art. 115 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete sogar zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden (Art. 115 Abs. 3
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG). Bei diesen beiden Ausnahmen handelt es sich um Kann-Bestimmungen. Sodann sind nicht zwingend die Kosten schlechthin zu ersetzen, sondern es ist, wie Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG festhält, eine angemessene Entschädigung zu leisten. Auf Beschwerde hin ist die in enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren festgesetzte Parteientschädigung vom Gericht nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (BGE 129 II 106 E. 5).

8.5. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in ihrem Entscheid vom 30. März 2011 eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen. Eine solche Entschädigung deckt die Anwaltskosten des Vorverfahrens im Lichte der eingereichten Kostennote bei Weitem nicht und erscheint selbst bei dem grossen Ermessensspielraum, der der Vorinstanz in dieser Frage zusteht, als offensichtlich ungenügend. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Komplexität des vorliegenden Verfahrens - und damit auch das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung - vor allem auf das nachlässige Verhalten der Beschwerdegegnerinnen zurückzuführen ist, die sich nicht rechtzeitig vor Ablauf des Dienstbarkeitsvertrages um den Fortbestand der notwendigen Durchleitungsrechte gekümmert und dadurch das Verfahren unnötig verkompliziert hatten. Mit Blick auf den Umfang des Verfahrens und unter Berücksichtigung der übrigen massgeblichen Faktoren erscheinen Fr. 2'168.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) als Parteientschädigung für das Vorverfahren angemessen.

9.
Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'168.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) für das vorinstanzliche Einspracheverfahren zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist den Beschwerdegegnerinnen zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftung zu überbinden. Im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

10.
Abschliessend sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verlegen. Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten trägt ebenfalls der Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG).

Der Beschwerdeführer hat keine missbräuchlichen Rechtsbegehren gestellt und der Beizug eines Rechtsanwalts war angezeigt (vgl. hierzu auch vorangegangene E. 8.5). Eine Abweichung vom Grundsatz, dass die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten der Enteigner trägt, rechtfertigt sich daher nicht. Dem Beschwerdeführer ist deshalb trotz seines hauptsächlichen Unterliegens im vorliegenden Verfahren von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- den Beschwerdegegnerinnen als Enteignerinnen je hälftig und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit der Kostennote vom 16. August 2011 Honorar und Auslagen inklusive Mehrwertsteuer von Fr. 5'955.60 geltend gemacht. Die eingereichte Kostennote gibt keinen Anlass zur Beanstandung. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung in dieser Höhe zuzusprechen, welche ihm durch die Beschwerdegegnerinnen als Enteignerinnen solidarisch zu gleichen Teilen zu entrichten ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Für das Verfahren vor der Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. Fr. 2'168.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen, welche ihm von den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftung im Umfang von je Fr. 1'084.- zu vergüten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht von Fr. 2'000.-werden den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zu gleichen Teilen von je Fr. 1'000.- und unter solidarischer Haftung auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.

4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 5'955.60 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen, welche ihm von den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftung im Umfang von je Fr. 2'977.80 zu vergüten ist.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._________; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Lorenz Kneubühler Flurina Peerdeman

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2922/2011
Datum : 29. Mai 2012
Publiziert : 08. Juni 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Enteignung
Gegenstand : Verlängerung der Dauer der Durchleitungsrechte


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 26 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
EleG: 16 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
16h 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16h
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
43 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 43
1    Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.
2    Das UVEK kann den Bezügern von elektrischer Energie das Enteignungsrecht erteilen.
44
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 44 - Das Enteignungsrecht kann für die Erstellung und Änderung von Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie und der für deren Betrieb notwendigen Schwachstromanlagen im Einzelfall geltend gemacht werden.
EntG: 27 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
33 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
55 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben
114 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
115 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 693
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 693 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
1    Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2    Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3    Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
BGE Register
112-IB-417 • 121-II-291 • 128-II-292 • 129-II-106 • 131-I-166 • 133-III-439 • 134-I-140 • 134-I-65 • 136-I-229 • 137-II-266 • 96-I-513 • 99-IB-87
Weitere Urteile ab 2000
1C_424/2011 • 1E.1/2006 • 1E.12/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • kv • bundesverwaltungsgericht • bundesgericht • durchleitungsrecht • plangenehmigung • enteigneter • frage • uvek • mehrwertsteuer • dienstbarkeit • rechtsbegehren • dienstbarkeitsvertrag • verhalten • strahlung • dauer • sachverhalt • beschwerdeantwort • kommunikation • persönliche anzeige
... Alle anzeigen
BVGer
A-161/2011 • A-1619/2011 • A-2922/2011 • A-459/2011 • A-6154/2010