99 Ib 87
10. Urteil vom 21. März 1973 i.S. Schüpbach gegen SBB und EVED.
Regeste (de):
- Enteignung von Durchleitungsrechten für SBB-Hochspannungsleitung.
- 1. Die Enteignungsentschädigung ist für die gleiche Dauer festzusetzen wie die Rechte enteignet werden (Erw. 2).
- 2. Frage, auf welche Dauer den SBB die beanspruchten Durchleitungsrechte einzuräumen sind. Anwendbarkeit des ElG? (Erw. 3).
Regeste (fr):
- Expropriation de servitudes de conduite pour une ligne électrique à haute tension des CFF.
- 1. L'indemnité d'expropriation doit être fixée d'emblée pour toute la durée du droit à exproprier (consid. 2).
- 2. Pour quelle durée les servitudes demandées par les CFF doiventelles être accordées? La loi sur les installations électriques est-elle applicable? (consid. 3).
Regesto (it):
- Espropriazione di servitù di condotta per una linea elettrica ad alta tensione delle FFS.
- 1. L'indennità d'espropriazione deve essere determinata per la stessa durata del diritto da espropriare (consid. 2).
- 2. Per quale durata devono essere accordate le servitù richieste dalle FFS? E applicabile la legge concernente gli impianti eletttrici? (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 87
BGE 99 Ib 87 S. 87
A.- Im Jahre 1919 wurde von der Schweizerischen Kraftübertragungs AG eine Hochspannungsleitung (132 kV) Kerzers-Rupperswil gebaut, die im Jahre 1938 von den Schweizerischen
BGE 99 Ib 87 S. 88
Bundesbahnen übernommen wurde. Ende 1969 liefen die Dienstbarkeitsverträge, die seinerzeit auf 50 Jahre befristet worden waren, ab, und die Eigentümerin der Leitung bemühte sich um die Erneuerung dieser Verträge. Da nicht alle betroffenen Grundeigentümer Hand dazu boten, leiteten die SBB gegen 38 von ihnen in den bernischen Gemeinden Wangen an der Aare, Wiedlisbach, Oberbipp und Niederbipp das Enteignungsverfahren ein. In der Einigungsverhandlung vom 5. April 1971 blieb als einzige unerledigte Einsprache im Sinne von Art. 50
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B.- Mit Entscheid vom 2. März 1972 wies das Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) die Einsprache Schüpbachs ab. Es stellte fest, die fragliche Leitung bilde das Rückgrat der Energieversorgung der SBB und sei für diese auf unabsehbare Zeit unentbehrlich. Die SBB hätten sich von allen Grundeigentümern, mit denen ausseramtlich eine Verständigung erzielt worden sei, die gewünschten Dienstbarkeiten auf unbefristete Dauer, jedoch unter Auszahlung einer Entschädigung für die nächsten 50 Jahre einräumen lassen. Es würde allgemein nicht verstanden, wenn Schüpbach als einzigem eine Sonderstellung eingeräumt würde, die sich nicht mit den besondern Verhältnissen seines belasteten Grundstücks rechtfertigen liesse. Es bestehe kein Anlass anzunehmen, dass das Grundstück bald zu Bauland werde. Im übrigen habe sich die Enteignerin in den ausseramtlichen Dienstbarkeitsverträgen verpflichtet, Art. 50 Abs. 3 ElG, wonach der Grundeigentümer bei Änderung der Verhältnisse die Durchführung eines neuen Enteignungsverfahrens verlangen könne, analog anzuwenden. Nach jahrzehntelanger Praxis werde die Dauer der Mastbau- und Überleitungsrechte für elektrische Anlagen auf 50 Jahre bemessen, es sei denn, es handle sich um eine Leitung, deren Zweck nach kürzerer Zeit erreicht werde, oder das belastete Grundstück werde mit Sicherheit lange vor Ablauf der 50 Jahre zu Bauland. Da solche Umstände im konkreten Fall nicht vorlägen und dem Einsprecher mit einer 50-jährigen Dienstbarkeitsdauer kein unzumutbarer Nachteil zugefügt werde, anderseits
BGE 99 Ib 87 S. 89
eine möglichst lange Dauer der Bau- und Überleitungsrechte nicht nur im Interesse der SBB, sondern der Öffentlichkeit ganz allgemein liege, weil dadurch Umtriebe erspart und die Gestehungskosten der elektrischen Energie vermindert würden, sei die Einsprache abzuweisen.
C.- Gegen den Entscheid des EVED hat Schüpbach Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er erklärt darin, er sei bereit, einer "Vertragsdauer" auf 50 Jahre zuzustimmen, sofern die Entschädigung nur für 25 Jahre festgesetzt und nach Ablauf dieser Zeit für die nächsten 25 Jahre neu berechnet werde; andernfalls widersetze er sich einer Enteignung auf 50 Jahre und verlange eine solche auf bloss 25 oder höchstens 30 Jahre. Zur Begründung macht er geltend, der angefochtene Entscheid trage der rasch fortschreitenden Mechanisierung der Landwirtschaft, die nicht auf 50 Jahre überblickt werden könne, der starken Geldentwertung und dem Umstand, dass das fragliche Grundstück in 15-30 Jahren in die Bauzone fallen werde, nicht Rechnung.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat sie, ohne dass er dazu aufgefordert worden wäre (Art. 108 Abs. 3
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2. Der rechtserhebliche Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die SBB möchten auf dem Wege der Enteignung die Durchleitungsrechte, einschliesslich des Baurechts für einen Mast, für eine über das Grundstück des
BGE 99 Ib 87 S. 90
Beschwerdeführers führende Hochspannungsleitung für 50 Jahre erneuern. Änderungen an der seit 1919 bestehenden Leitung sind zur Zeit nicht vorgesehen. Unbestritten ist auch, dass sich heute die Liegenschaft des Beschwerdeführers ausserhalb der Bauzone befindet und ausschliesslich landwirtschaftlich genutzt wird. Die SBB wollen die Rechte im gleichen Umfang erwerben, wie sie seit 50 Jahren bestanden haben. Bestritten ist bloss die Dauer der Enteignung. Der Beschwerdeführer wäre mit einer Einräumung der fraglichen Rechte auf die Dauer von 50 Jahren einverstanden, wenn die Entschädigung vorläufig bloss für 25 Jahre festgesetzt und nach Ablauf dieser Frist neu bestimmt würde. Eine solche unterschiedliche Ansetzung von Enteignungs- und Entschädigungsdauer ist aber vom Gesetz nicht vorgesehen. Nach Art. 19
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: |
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a | der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 19bis - Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: |
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a | der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 14 - 1 Innert 20 Tagen, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Enteigner, sofern er nicht schon vorläufige Besitzeinweisung verlangt hatte, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Enteigneten auf den Vollzug der Enteignung verzichten. Auf Begehren des Enteigners kann die Schätzungskommission die Frist unter Anzeige an den Enteigneten erstrecken. |
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1 | Innert 20 Tagen, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Enteigner, sofern er nicht schon vorläufige Besitzeinweisung verlangt hatte, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Enteigneten auf den Vollzug der Enteignung verzichten. Auf Begehren des Enteigners kann die Schätzungskommission die Frist unter Anzeige an den Enteigneten erstrecken. |
2 | Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist bei der Schätzungskommission anzubringen und verjährt innert sechs Monaten nach der Verzichterklärung. |
3 | Die im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung kann der Enteignete gegen Vorweisung der Verzichterklärung löschen lassen. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 17 - Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen, in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung, zu entrichten. |
BGE 99 Ib 87 S. 91
Entschädigungsdauer, die ihnen im Enteignungsverfahren nicht aufgezwungen werden kann. Der Beschwerdeführer empfindet die erläuterte Rechtslage vor allem wegen der fortschreitenden Geldentwertung als ungerecht. Es ist ihm aber entgegenzuhalten, dass in Fällen, wo das Eigentum an einem Grundstück enteignet wird, selbstverständlich auch nur der heutige Verkehrswert entschädigt wird und nicht nach Jahren wieder Neubewertungen stattfinden. Im übrigen kann der Enteignete der Wertverminderung des Geldes dadurch begegnen, dass er den ausbezahlten Kapitalbetrag in geeigneter Weise anlegt. Sollte der Beschwerdeführer, wie er weiter befürchtet, durch die Hochspannungsleitung, insbesondere durch den auf seinem Grundstück stehenden Mast, später auf eine Art geschädigt werden, die nicht oder nicht vollumfänglich vorauszusehen war, so steht ihm der Weg der nachträglichen Entschädigungsforderung nach Art. 41
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 41 - 1 Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c. |
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1 | Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c. |
2 | Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen. |
3. Zu prüfen bleibt demnach, ob das EVED Bundesrecht verletzt hat, indem es entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers den SBB erlaubt hat, die benötigten Dienstbarkeiten auf dem Enteignungsweg auf 50 Jahre zu erwerben. a) Nach Art. 1 Abs. 2
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 1 - 1 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. |
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1 | Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. |
2 | Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 1 - 1 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. |
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1 | Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. |
2 | Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 6 - 1 Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von zehn Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist.8 Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Monate nach Vollendung des Werkes. |
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1 | Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von zehn Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist.8 Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Monate nach Vollendung des Werkes. |
2 | Verliert das Recht durch die vorübergehende Enteignung für den Enteigneten seinen Hauptwert, so kann er die dauernde Enteignung verlangen. |
BGE 99 Ib 87 S. 92
Baracken usw. (vgl. HESS, Kommentar, N. 20 zu Art. 5
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 - 1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 6 - 1 Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von zehn Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist.8 Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Monate nach Vollendung des Werkes. |
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1 | Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von zehn Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist.8 Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Monate nach Vollendung des Werkes. |
2 | Verliert das Recht durch die vorübergehende Enteignung für den Enteigneten seinen Hauptwert, so kann er die dauernde Enteignung verlangen. |
BGE 99 Ib 87 S. 93
b) Da auch das Eisenbahngesetz nichts über die Enteignungsdauer sagt, sondern in Art. 3 für die Enteignungen generell auf die Bundesgesetzgebung verweist, bleiben nach dem Gesagten einzig die allgemeinen Grundsätze von Art. 22ter
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 1 - 1 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. |
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1 | Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. |
2 | Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 1 - 1 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. |
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1 | Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. |
2 | Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist. |
BGE 99 Ib 87 S. 94
Belastete gemäss Art. 736
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 734 - Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des berechtigten Grundstückes. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.