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A-7872/2010 - 2011-10-17 - Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr - Plangenehmigungsentscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A7872/2010

Urteil vom 17. Oktober 2011

Besetzung

Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Lorenz Kneubühler, Richter Alain Chablais, Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.

Parteien

1. Johann Rüttimann, Geisshof, 8918 Unterlunkhofen, 2. Rolf und Brigitte ReyHuser, Emausstrasse 19, 5621 Zufikon,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Albert Rüttimann, Rechtsanwalt, Friedhofstrasse 5, Postfach 188, 5610 Wohlen AG,
Beschwerdeführende,
gegen
AEW Energie AG, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Gloor,
Freiestrasse 204, Postfach 1670, 8032 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Bundesamt für Energie BFE Sektion Elektrizitäts und Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Plangenehmigung.

A7872/2010

Sachverhalt:
A.
Die
AEW
Energie
AG
reichte
dem
Eidgenössischen
Starkstrominspektorat
(ESTI)
am
22. Juni
2006
das
Plangenehmigungsgesuch für den Umbau und die Verlegung einer Teilstrecke der 50/16 kVLeitungen ObfeldenBremgartenRottenschwil sowie der Verkabelung einer Teilstrecke der 16 kVFreileitung BremgartenRudolfstetten ein. Zur Begründung brachte die AEW Energie AG vor, sie müsse das bestehende 50 kVNetz sukzessive für den Betrieb mit 110 kV umbauen, um dem steigenden Energiebedarf Rechnung tragen zu können.
Gegenstand der Planvorlage war zum einen der Umbau der bestehenden 50/16 kVLeitung auf 110/16 kV mit teilweise neuer Trasseeführung der 110 kVLeitung ObfeldenBremgarten im Abschnitt Mast Nr. 1A bis Nr. 12 sowie der 16 kVHauptleitung BremgartenRottenschwil im Abschnitt Mast Nr. 1B bis Nr. 12. Die bestehende Trasseeführung zwischen dem Unterwerk Bremgarten und Mast Nr. 12, die über die Halbinsel Zopfhau und dann entlang des linken Reussufers am Kloster Hermetschil vorbei führt, sollte aufgehoben werden. Die neue Trasseeführung mit zehn neuen, 25­38 Meter hohen Betonmasten sollte südlich von Zufikon im Gebiet Geisshof der Gemeinde Unterlunkhofen zwischen Mast Nr. 7 und Mast Nr. 8 die Reuss überqueren ab Mast Nr. 12 sollte wieder das bestehende Trassee benützt werden. Zum andern sah die Planvorlage die Teilverkabelung der 16 kVFreileitung BremgartenRudolfstetten, Teilstrecke Transformatorenstation Emaus bis BM 90 vor. Das Projekt betrifft im Abschnitt der Reussquerung auf einer Strecke von ca. 570 Metern ein Gebiet, das als Objekt Nr. 1305 ,,Reusslandschaft" seit 1977 unverändert im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (nachfolgend: BLN vgl. auch die Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 10. August 1977 [VBLN, SR 451.11]) sowie als Objekt Nr. 106 ,,Reuss: BremgartenZufikon bis Brücke Rottenschwil" seit 2001 im Inventar der Wasser und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (nachfolgend: Wasser und Zugvogelreservate Inventar s.a. Verordnung über die Wasser und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 [WZVV, SR 922.32]) erfasst ist.

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B.
Im Rahmen der öffentlichen Auflage erhoben u.a. Johann Rüttimann sowie Rolf und Brigitte ReyHuser am 16. November 2006 beim ESTI Einsprache gegen das Projekt. Hauptsächlich begehrten sie eine (Teil )Verkabelung der neuen Freileitungen respektive die Beibehaltung der bisherigen Trasseeführung mit kleineren Anpassungen. Dem ESTI gingen auf Aufforderung hin zwischen Oktober 2006 und März 2007
grundsätzlich
positive
Stellungnahmen
verschiedener
Fachbehörden des Bundes sowie des Kantons Aargau zum Plangenehmigungsdossier ein. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) brachte in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2007 vor, es bestünden keine grundsätzlichen Einwände gegen das Projekt, allerdings seien in Bezug auf den Natur und Landschaftsschutz aufgrund der vorgesehenen Reussquerung zweckmässige Ersatzmassnahmen erforderlich. Es schlug eine Verkabelung der beiden 16 kVLeitungen über die Reuss von Bremgarten nach Hermetschwil und von Bremgarten nach Waltenschwil vor, da damit die Waldschneise im Gebiet Zopfhau aufgehoben und das Ortsbild von Hermetschwil durch eine durchgehende Verkabelung entlastet werden könne. Das BAFU ging davon aus, dass kein Gutachten der Eidgenössischen Natur und Heimatschutzkommission (ENHK) erforderlich sei.
Am 16. März 2007 führte das ESTI eine Einspracheverhandlung durch. Da keine Einigung erzielt wurde, überwies es das Verfahren am 28. September 2007 in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 16h Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG SR 734.0) an das Bundesamt für Energie (BFE) zur Erledigung. C.
Am 3. Juni 2009 führte das BFE eine weitere Einspracheverhandlung durch, an der jedoch keine Einigung erzielt werden konnte. Das BFE kam mit dem BAFU am 10. Juli 2009 überein, dass die 16 KVLeitung über die Halbinsel Zopfhau zu verkabeln und diese Massnahme an das Ersatzmassnahmenkontingent der noch zu bewilligenden 380 kVLeitung NiederwilObfelden anzurechnen sei. Am 1. Juni 2010 erklärte sich das BAFU mit den Berechnungen und der Berechnungsmethodik zur Berechnung der Ausgleichsmassnahmen nach dem ,,Salzburger Modell" einverstanden, so dass die Differenz mit dem BAFU bereinigt war. Das
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BFE genehmigte in der Folge mit Entscheid vom 6. Oktober 2010 die angepasste Planvorlage der AEW Energie AG unter Auflagen. D.
Mit Eingabe vom 8. November 2010 erheben Johann Rüttimann (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) sowie Rolf und Brigitte ReyHuser (nachfolgend:
Beschwerdeführende
2)
gegen
den
Plangenehmigungsentscheid des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Das Projekt der Beschwerdegegner 1 + 2 sei im Bereich Zufikon bis Rottenschwil so abzuändern, dass zwischen dem Emaus (Zufikon) und dem Geisshof (Unterlunkhofen) keine neue Freileitung zu stehen kommt.
2. Eventuell sei die neue Leitung zwischen Emaus (Zufikon) und Rottenschwil zu verkabeln.
3. Eventuell seien die Beschwerdeführer nach dem gesetzlichen Verfahren zu enteignen und zu entschädigen.
4. Eventuell sei die Entschädigung nach den [sic] eidgenössischen Schätzungskommission zu bestimmen.
von

der

5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen."

Die Beschwerdeführenden beanstanden im Wesentlichen die fehlende Landschaftsschutzverträglichkeit des Projekts. E.
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2011 beantragt die AEW Energie AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 sei nicht einzutreten eventualiter sei sie ­ wie die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ­ abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In ihrer Begründung legt sie bezüglich des Projekts insbesondere dar, dass dieses das BLNObjekt bestmöglich entlaste und eine andere Linienführung nicht angezeigt sei. Eine Verkabelung habe weder das BAFU noch der Kanton Aarau verlangt, zudem seien mit einer Erdverlegung zahlreiche Nachteile verbunden.
F.
Die Vorinstanz stellt mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2011 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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G.
Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2011 teilt das BAFU mit, das Freileitungsprojekt entspreche der Natur und Heimatschutz sowie, mit Bezug auf das betroffene Wasser und Zugvogelreservat, der Jagdgesetzgebung. Eine Erdverlegung sei nicht erforderlich. Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE verzichtet mit Schreiben vom 11. Januar 2011 auf eine Stellungnahme.
H.
Die Beschwerdeführenden präzisieren respektive ändern in ihrer Replik vom 21. April 2011 die Rechtsbegehren wie folgt: "1. Das Projekt der Beschwerdegegnerin sei im Bereich zwischen dem Masten 1A/1B und dem Masten 12 so abzuändern, dass zwischen diesen beiden Masten keine neue Freileitung zu stehen kommt und die neue 110 kVStromleitung zwischen den beiden Masten in die Erde verlegt wird.
2. Die Eventualbegehren 3 und 4 werden ersatzlos zurückgezogen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen."

In ihrer ergänzenden Begründung heben die Beschwerdeführenden unter anderem hervor, aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2010 vom 5. April 2011 ergäbe sich, dass auch im hier strittigen Fall verkabelt werden müsse, da es sich um eine anerkanntermassen schützenswerte Landschaft handle.
I.
Auf
Aufforderung
der
Instruktionsrichterin
nehmen
die
Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das BAFU Stellung zur Frage, ob die Beurteilung einer Verkabelung ihrer Ansicht nach infolge des Urteils des Bundesgerichts 1C_398/2010 vom 5. April 2011 anders ausfalle.
Die Vorinstanz bringt in ihrem Schreiben vom 18. Mai 2011 vor, das genannte Urteil habe keine Auswirkung, da sich die Umstände der Fälle unterscheiden würden und sich die Überlegungen des Bundesgerichts nur teilweise auf die hier zu beurteilende Situation übertragen liessen. Sie betont, die Verkabelung sei vorliegend nicht aufgrund der Kosten abgelehnt worden, sondern weil die Interessenabwägung zum Ergebnis geführt habe, dass eine Freileitung die bessere Lösung sei.
Seite 5

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Das BAFU äussert sich mit Schreiben vom 7. Juni 2011 ebenfalls dahingehend, dass auf eine Verkabelung auch unter Berücksichtigung des erwähnten Bundesgerichtsurteils verzichtet werden könne. J.
In ihrer Duplik vom 30. Juni 2011 hält die Beschwerdegegnerin auch unter Beachtung des genannten bundesgerichtlichen Urteils an ihren Anträgen fest und ergänzt ihre Begründung.
K.
Die Beschwerdeführenden reichen
abschliessende Stellungnahme ein.

am

21. September

2011

ihre

L.
Auf die einzelnen Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni
2005
(VGG,
SR
173.32)
beurteilt
das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
und 34
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 34 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
VGG genannten Behörden. Zu den zulässigen Anfechtungsobjekten gehören die Entscheide des BFE in Plangenehmigungsverfahren nach Art. 16h Abs. 2
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz

Art. 16h [1]  
  1.   Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
  2.   Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
EleG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde betreffend die Teilstrecke Mast Nr. 1 A/B bis Mast Nr. 12 zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ­ soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG) ­ nach dem VwVG.
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
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A7872/2010

besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
2.1. Die Beschwerdeführenden haben als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, womit die Voraussetzung nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG für die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gegeben ist.
2.2. Weiter sind gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c ein besonderes Berührtsein durch das Projekt und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung erforderlich. Wer Beschwerde führt, muss stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.65 ff.).
Aus den Akten geht hervor, dass die projektierte Freileitung über ein Grundstück
des
Beschwerdeführers 1
führen
soll.
Der
Beschwerdeführer 1 ist dadurch besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Für die Bejahung der Zulässigkeit einer Beschwerde genügt es, wenn zumindest ein Beteiligter legitimiert ist, insbesondere wenn die Beschwerdeführenden wie hier gemeinsam auftreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 1998 E. 2, publiziert in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats und Verwaltungsrecht [ZBl] 101/2000 S. 83 ff.). Es muss somit nicht näher geprüft werden, ob die Beschwerdeführenden 2 legitimiert sind.
2.3.
Die
Beschwerde
richtet
sich
gegen
einen
Plangenehmigungsentscheid des BFE betreffend die 110 kVLeitung ObfeldenBremgarten und die 16 kVHauptleitung Bremgarten Rottenschwil. Gegenstand dieses Verfahrens ist lediglich der Abschnitt von Mast Nr. 1 A/B bis Mast Nr. 12 der Ausbau der angrenzenden Abschnitte ist Gegenstand anderer Verfahren. Soweit also die Beschwerdeführenden die Verkabelung oder eine andere Abänderung des Projekts im Abschnitt von Mast Nr. 12 bis Rottenschwil begehren, kann nicht darauf eingetreten werden, weil dieser Abschnitt nicht zum Seite 7

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Anfechtungsobjekt gehört. Die Beschwerdeführenden zogen ihre Begehren bezüglich der enteignungsrechtlichen Fragen zurück diese sind somit nicht mehr Streitgegenstand und die Beschwerde ist insofern gegenstandslos geworden. Die Fokussierung der Beschwerde auf die Verkabelung (vgl. Replik / Bst. H des Sachverhalts) stellt keine Erweiterung des Streitgegenstands dar, da die Beschwerdeführenden die Prüfung der Verkabelung bereits in der Beschwerdeschrift als Eventualantrag stellten.
3.
Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und Art. 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.
4.
Das
Bundesverwaltungsgericht
entscheidet
grundsätzlich
mit
uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen ­ einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens ­ sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei
der
Angemessenheitskontrolle
hat
sich
das
Bundesverwaltungsgericht ­ insbesondere bei technischen Fragen und wenn die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat ­ jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149 ff.). In diesen Fällen hat es primär zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob die möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Es untersucht daher lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 133 II 35 E. 3 BGE 125 II 591 E. 8a statt vieler auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1836/2011 vom 23. August 2011 E. 2 s.a. CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, in: URP 2001, S. 511 ff., Ziff. 6.2 S. 549). Seite 8

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Dabei darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Vorinstanz auf Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abstellen, wenn sich eine solche in einem Fachbericht mit fallrelevanten naturwissenschaftlichen oder technischen Fragen auseinandergesetzt hat (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2007 E. 5). Eine Fachbehörde ist beispielsweise das BAFU, das sich für landschafts und naturschutzrechtliche Fragen durch besonderen Sachverstand und Fachwissen auszeichnet (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 3  
  1.   Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. [1]
  2.   Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a.   eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b.   Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c.   Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
  3.   Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
  4.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Aufgehoben durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2629; BBl 2013 3009).
NHG).
5.
Die Beschwerdeführenden rügen vor Bundesverwaltungsgericht ­ wie auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren ­ die Linienführung des Projekts. Ihre Begehren vor Bundesverwaltungsgericht gehen dahin, dass keine neue 110 kVFreileitung zwischen den Masten Nr. 1A/B und Nr. 12 entstehen soll. Sie bringen vor, eine Erdverlegung sei technisch und finanziell vertretbar und würde dazu beitragen, den Konflikt mit dem Landschaftsschutz zu umgehen. Sie bezweifeln, dass auf dem bisherigen Trassee die NISVorschriften nicht eingehalten werden könnten. 6.
6.1. Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf einer Plangenehmigung (Art. 16
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz

Art. 16 [1]  
  1.   Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
  2.   Genehmigungsbehörde ist:
a. [2]   das Inspektorat;
b.   das BFE [3] für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c.   die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
  3.   Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
  4.   Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. [4]
  5.   Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden. [5]
  6.   Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
  7.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen. [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[3] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865).
[5] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865).
[6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865).
EleG). Gemäss der gestützt auf Art. 3
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz

Art. 3  
  1.   Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. [1]
  2.   Er regelt: [2]
a.   die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen;
b.   die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind;
c.   die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen;
d. [3]   den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991 [4]) vor elektromagnetischen Störungen.
  3.   Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen.
  4.   ... [5]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311).
[4] [AS 1992 581, 1993 901Anhang Ziff. 18. AS 1997 2187Art. 65]. Siehe heute das Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10).
[5] Aufgehoben durch Ziff. II 30 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
EleG erlassenen Starkstromverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.2) sind bei
Planung,
Erstellung,
Betrieb
und
Instandhaltung
von
Starkstromanlagen die massgeblichen Vorschriften über den Natur und Heimatschutz sowie den Landschafts, Umwelt und Gewässerschutz zu beachten (Art. 7 Abs. 1). Die Rügen im vorliegenden Verfahren betreffen denn auch einzig Fragen des Landschafts respektive Naturschutzes, da die Beschwerdeführenden die Landschaftsschutzverträglichkeit des Projekts rügen. Wie in Bst. A des Sachverhalts erwähnt, ist vorliegend ein Gebiet betroffen, das im BLN und im Wasser und Zugvogelreservate Inventar erfasst ist.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt genügend ermittelt hat und der Plangenehmigungsentscheid vom 6. Oktober 2010 den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
6.2. Die Genehmigung von Plänen für Werke und Anlagen zur Beförderung von Energie ist eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Bst. b
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 2  
  1.   Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung [1] ist insbesondere zu verstehen: [2]
a. [3]   die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b.   die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c.   die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
  2.   Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt. [4]
 
[1] [AS 1962 749]. Heute: Art. 78 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2480; BBl 1996 III 1306).
[4] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
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des Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451 vgl. auch Art. 78 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 78   Natur- und Heimatschutz
  1.   Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
  2.   Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
  3.   Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
  4.   Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
  5.   Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Bei der Erfüllung einer solchen Bundesaufgabe haben die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt nach Art. 3 Abs. 1
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 3  
  1.   Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. [1]
  2.   Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a.   eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b.   Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c.   Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
  3.   Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
  4.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Aufgehoben durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2629; BBl 2013 3009).
i.V.m. Art. 4
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 4  
  Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung [1], sind zu unterscheiden:
a.   Objekte von nationaler Bedeutung;
b.   Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
 
[1] [AS 1962 749]. Heute: Art. 78 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
NHG unabhängig davon, ob der Eingriff in ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung vorgenommen wird für Objekte von nationaler Bedeutung gilt allerdings ein strengeres Schutzregime. Durch die Aufnahme eines Objekts in ein Bundesinventar wie das BLN wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug
von
Wiederherstellungs
oder
angemessenen
Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 6  
  1.   Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. [1]
  2.   Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr gleich oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 6  
  1.   Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. [1]
  2.   Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
NHG). Ungeschmälerte Erhaltung verdient in besonderem Masse das, was die Objekte so einzigartig oder typisch macht. Zur Beurteilung der Schutzzielverträglichkeit eines Vorhabens ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen, die in den gesondert veröffentlichten Beschreibungen zu den Gebieten des Inventars enthalten sind (vgl. statt vieler BGE 127 II 273 E. 4c mit zahlreichen Hinweisen). Zusätzlich zu den objektspezifischen Schutzzielen erlauben die Erläuterungen zum BLN Rückschlüsse sie legen allgemein für die BLN Objekte die Gründe für ihre nationale Bedeutung, mögliche Gefahren, bestehende Schutzmassnahmen, den anzustrebenden Schutz und Verbesserungsvorschläge dar (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 5  
  1.   Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind. [1] Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a.   die genaue Umschreibung der Objekte;
b.   die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c.   die möglichen Gefahren;
d.   die bestehenden Schutzmassnahmen;
e.   den anzustrebenden Schutz;
f.   die Verbesserungsvorschläge.
  2.   Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).
NHG i.V.m. Art. 2
SR 451.11 VBLN Verordnung vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN)

Art. 2   Veröffentlichung
  1.   Die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [1]). Sie sind in elektronischer Form [2] zugänglich.
  2.   Das BLN kann unentgeltlich beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) und bei den zuständigen kantonalen Stellen eingesehen werden.
 
[1] SR 170.512
[2] Siehe Internetseiten unter www.bafu.admin.ch/bln-gis
VBLN). Zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs müssen alle bedeutsamen Interessen ermittelt, beurteilt, gewichtet und im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt werden (JÖRG LEIMBACHER, in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 22 f. zu Art. 6
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 6  
  1.   Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. [1]
  2.   Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
NHG). 6.3. Eingriffe in Wasser und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung sind gemäss Art. 6
SR 922.32 WZVV Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)

Art. 6   Schutz der Lebensräume
  1.   Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass den Schutzzielen der Wasser- und Zugvogelreservate Rechnung getragen wird. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden.
  1bis.   Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das BAFU zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [1] mit. [2]
  2.   Die Wasser- und Zugvogelreservate sind bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
  3.   Weitergehende oder anders lautende Biotopschutzbestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 [3] über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten. [4]
 
[1] SR 172.010
[2] Eingefügt durch Ziff. II 21 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordi- nation und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).
[3] SR 451
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).
WZVV zulässig, wenn die Eingriffsinteressen die Schutzinteressen überwiegen.
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7.
Zunächst ist zu klären, inwieweit das Projekt schutzzielrelevant ist. 7.1. Die objektspezifischen Schutzziele des BLNObjekts Nr. 1305 "Reusslandschaft" lauten:
"Eine der vielfältigsten und besterhaltenen Flusslandschaften des schweizerischen Mittellandes mit vorwiegend eiszeitlich geprägten Geländeformen und zahlreichen Zeugen der erdgeschichtlichen Vergangenheit: Wallmoränen, erratische Blöcke, glaziale Schotter, Flussmäander. (...)
Talabschnitt nördlich von Bremgarten: Nahezu unberührter Flusslauf mit weitausholenden Mäandern und ursprünglichen Uferwäldern. (...)"
Zusätzlich ergibt sich aus den Erläuterungen zum BLN, dass BLN Objekte durch Anlagen des Energietransports gefährdet sein können (Erläuterungen 5.1). Weiter halten sie fest, dass Nachteile einer Veränderung durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden sollen und bestehende Landschaftsschäden bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu beseitigen seien auch sollen in der Regel keine neuen Freileitungen erstellt werden und die Verkabelung oder Verlegung bestehender Freileitungen angestrebt werden (Erläuterungen 6.2.13).
7.2. Das Schutzziel des Wasser und Zugvogelreservats Nr. 106 "Reuss: Bremgarten ­ Zufikon bis Brücke Rottenschwil" lautet: "Erhalten des Gebietes als Rastplatz für Watvögel und als Brutgebiet für verschiedene Wasservögel und Limikolen".
7.3. Die Schutzziele des BLN sowie des Wasser und Zugvogelreservats sind sehr allgemein gehalten. Dennoch ergibt sich daraus, dass die Reuss im Mittelpunkt beider Schutzzielumschreibungen steht, spricht doch jene des BLNObjekts von "vielfältiger und besterhaltener Flusslandschaft" und "nahezu unberührter Flusslauf" auch schützt das Wasser und Zugvogelreservat insbesondere jene Vögel, die auf Wasserflächen angewiesen sind. Ein Gutachten zur Konkretisierung der Schutzziele und der Schutzzielrelevanz durch die ENHK wurde nicht ausgearbeitet, da das BAFU dies nicht als erforderlich erachtete. Das BAFU streicht in seiner Vernehmlassung hervor, es handle sich beim BLNObjekt um eine weiträumige Kulturlandschaft mit parkartigem Charakter, die sich durch eine Vielzahl von seltenen Naturstandorten auszeichne und Rückzugsgebiet für die gefährdete Flora und Fauna der Seite 11

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Feuchtbiotope sei. Somit komme insbesondere der Ufervegetation ein hoher Stellenwert zu. Zur Reuss als Landschaftselement äussert es sich nicht näher.
7.4. Wie in Bst. A des Sachverhalts dargelegt, sind sowohl das BLN Gebiet wie auch das Wasser und Zugvogelreservat insbesondere aufgrund der Reussquerung betroffen. Da aus den Schutzzielen die grosse Bedeutung der Reuss hervorgeht, ist das Projekt schutzzielrelevant. Davon ist trotz der vorgesehenen Entlastungen auszugehen, insbesondere da die projektierte Reussquerung eine ganz andere Trasseeführung hat und über einen Flussabschnitt führt, der bislang nicht von einer Leitung überquert wird und der gut einsehbar ist. 8.
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob bei der Prüfung des Projekts dessen Schutzzielrelevanz hinreichend berücksichtigt wurde. 8.1. Die Aufnahme eines Objekts in das Inventar bedeutet nicht, dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf, werden doch in den Art. 6 ff
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 6  
  1.   Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. [1]
  2.   Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
. NHG die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Eingriffen umschrieben. Bereits bei der Schaffung des NHG ging der Gesetzgeber zudem davon aus, dass die Berücksichtigung von Entlastungen in einer Gesamtbetrachtung ­ wenn auch mit dem Hinweis darauf, dass geringfügige Nachteile mindestens ausgeglichen werden müssen ­ zulässig sein kann (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz vom 12. November 1965, BBl 1965 III 89 ff., 103 [Hervorhebung hinzugefügt] vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 6   Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung
  Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
Rz. 7). Das in Art. 78 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 78   Natur- und Heimatschutz
  1.   Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
  2.   Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
  3.   Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
  4.   Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
  5.   Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
BV und Art. 6 Abs. 1
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 6  
  1.   Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. [1]
  2.   Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
NHG statuierte Gebot der ungeschmälerten Erhaltung respektive der grösstmöglichen Schonung gebietet allerdings, dass mögliche alternative Standorte respektive Varianten für ein Vorhaben geprüft und die Auswirkungen eines Projekts auf das unumgänglich notwendige Mindestmass reduziert werden (LEIMBACHER, a.a.O., Rz. 9 f. zu Art. 6
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 6  
  1.   Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. [1]
  2.   Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
). Der Gesetzgeber hat in Art. 6 Abs. 2
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 6  
  1.   Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. [1]
  2.   Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

NHG
die
Gewichtung
der
Interessen
weitgehend
vorweggenommen, indem er ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung nur beim Vorliegen von Interessen von nationaler Bedeutung vorsieht. Bei einer Gesamtbetrachtung ist deshalb vor der eigentlichen Interessenabwägung zu prüfen, welche Variante mit den gesetzlichen Schutzzielen des BLNInventars am besten zu vereinbaren ist.
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Das Bundesgericht vergleicht denn auch die Plangenehmigung für eine Starkstromleitung eher mit einem Sondernutzungsplan als mit einer Polizeibewilligung und weist darauf hin, dass eine Prüfung von Alternativen zur Prüfung der Gesetzeskonformität gehöre, wenn die massgeblichen
Bestimmungen
­
namentlich
die
offenen
Interessenabwägungsnormen des Natur und Heimatschutzrechts ­ eine umfassende Abwägung gebieten ernsthaft in Betracht fallende Varianten seien zu prüfen (eingehend Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 7 mit Hinweisen vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7810/2010 vom 15. Juli 2011 E. 4). Anders als von der Vorinstanz vorgebracht, lässt sich spätestens seit diesem Entscheid die im Urteil des Bundesgerichts 1C_76/2008 vom 5. September 2008 E. 4.1 enthaltene Feststellung, bei der Plangenehmigung gemäss Eisenbahngesetz handle es sich um eine Polizeierlaubnis, nicht mehr ohne Weiteres auf die Plangenehmigung für Hochspannungsanlagen übertragen. Dem Vorbringen der Vorinstanz, es handle sich bei der Plangenehmigung um eine Art Polizeibewilligung, die entweder zu genehmigen oder abzuweisen sei und die zwar einen gewissen Spielraum bei der Interessenabwägung mit sich bringe, aber der Vorinstanz nicht erlaube, von den Gesuchstellern die Einreichung von Alternativprojekten zu verlangen, kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten geht indes hervor, dass sich die Vorinstanz durchaus mit Alternativen beschäftigt hat. Fraglich ist, ob dies genügend eingehend erfolgt ist.
8.2. Bezüglich der Trasseeführung ist ausgewiesen, dass die Leitung nicht vollständig ausserhalb des BLNGebiets errichtet werden kann, da der Anschlusspunkt zum nächsten Teilstück bei Mast Nr. 12 im BLN Gebiet liegt. Sowohl die Vorinstanz wie auch das BAFU bevorzugen die von der Beschwerdegegnerin ausgearbeitete neue Linienführung. Grund dafür ist, dass diese zum einen das BLNObjekt entlastet, zum andern aber auch die Einhaltung der Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung (NIS) zulässt und namentlich auch Gründe des Denkmalschutzes und das Walderhaltungsgebot gegen die Beibehaltung der bisherigen Linienführung, auch in leicht abgeänderter Form, sprechen. Der vorinstanzliche Entscheid begründet denn auch die Wahl dieser Variante in nachvollziehbarer Weise. Insbesondere bezüglich der NISGrenzwerte kommt der Vorinstanz als Fachbehörde auch das entsprechende Fachwissen zu es besteht kein Anlass, diese Ausführungen zu bezweifeln.

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8.3. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Möglichkeit einer (Teil )Verkabelung der Freileitung genügend eingehend geprüft hat. 8.3.1. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an den Schutz von BLNGebieten und räumt dem Interesse an einer Verkabelung zugunsten des Landschaftsschutzes grundsätzlich grosses Gewicht ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.84/2001 vom 12. März 2002 E. 2). Es stellt insbesondere auch hohe Anforderungen an die Prüfung einer allfälligen Verkabelung wie auch überhaupt an die Prüfung einer möglichst landschaftsverträglichen Gestaltung der erforderlichen Bauwerke (Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 8). Selbst ausserhalb von BLNObjekten fordert es bei Landschaften mittlerer Bedeutung aus Gründen des Landschaftsschutzes die Prüfung einer Verkabelung dabei hebt es hervor, dass Verkabelungen im Vergleich zu früher leistungsfähiger, zuverlässiger und kostengünstiger geworden sind und die Ausfallraten von Kabelanlagen heute deutlich tiefer liegen als diejenigen von Freileitungen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2010 vom 6. April 2011 E. 4 und 6). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb kurze Teilstücke im Allgemeinen anfälliger für technische Störungen sein sollen als längere Stücke (Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 8.2). 8.3.2. Unbestritten ist, dass vorliegend eine Verkabelung technisch möglich wäre. Sodann ist festzuhalten, dass sich aus der Tatsache der bereits rechtskräftig bewilligten Freileitung ab Mast Nr. 12 in Richtung Rottenschwil kein Recht auf eine Führung des hier interessierenden Abschnitts als Freileitung ableiten lässt: Der bereits bewilligte Abschnitt unterscheidet sich vom hier strittigen dadurch, dass er weder unmittelbar entlang des Flusses verläuft noch diesen überquert und die Beeinträchtigung der Reuss somit nicht vergleichbar ist. Ein konkretes Verkabelungsprojekt wurde vorliegend nicht ausgearbeitet. 8.3.3. Die Beschwerdegegnerin äussert sich aus baulichen, technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen gegen eine Verkabelung ihrer Ansicht nach wäre eine Erdverlegung auch aus landschaftlichen und naturschützerischen Gründen nachteiliger als eine Freileitung. Sie gibt an, dass die projektierte Freileitung Investitionskosten von rund Fr. 520'000.­ verursachen werde, während eine Kabelleitung ­ soweit ersichtlich beziehen sich die nachfolgenden Zahlen auf die gesamte neue Strecke, nicht bloss auf den Abschnitt im BLNObjekt ­ Fr. 1'880'000.­ kosten
würde.
Nicht
ausschlaggebend
sei
die
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Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
unter
Berücksichtigung
der
Stromverlustkosten, da keine massgeblichen Verlustkosten anfallen würden. Die Baukosten für eine Kabelleitung wären somit 3.62 Mal teurer als für eine Freileitung, auf die Lebensdauer gerechnet sei die Erdverlegung 2.6 Mal teurer als die Freileitung. Diese Mehrkosten erscheinen nicht ohne Weiteres als unverhältnismässig und schliessen eine Verkabelung nicht von vornherein aus, wovon auch die Vorinstanz auszugehen scheint, da die Kosten für ihren Entscheid nicht ausschlaggebend waren.
8.3.4. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid denn auch zu Recht damit auseinander, ob eine (Teil)Verkabelung der neuen Trasseeführung möglich und sinnvoll sei und nahm eine entsprechende Interessenabwägung vor. Darin kam sie zum Schluss, zum einen sei die Linienführung ausserhalb des BLNGebiets vom BAFU als landschaftlich schonend beurteilt worden, zum andern hätte eine Verkabelung erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild: Durch die Kabelrohrblöcke aus Beton werde eine tiefverwurzelnde Vegetation verunmöglicht, mit der Folge, dass eine entsprechende Schneise mit Bauverbot und Pflanzenwuchsbegrenzung entstehe, die von blossem Auge zu erkennen sei. Hinzu kämen die deutlich sichtbaren Zufahrtswege und die entsprechenden Bauwerke, um den Zugang zu den Muffenschächten zu gewährleisten. Aus Sicht des Landschaftsschutzes würde eine Verkabelung die Situation gegenüber dem Vorlageprojekt nicht verbessern. Im Hinblick auf die Natur und die Umwelt würde eine Verkabelung den Boden mehr belasten als eine Freileitung. Die Verkabelung könne zur Bodenerwärmung führen und sich auf die Bodenfauna und die land und forstwirtschaftliche Vegetation auswirken. Weiter liege die gesamte Region in einem Gewässerschutzbereich, und mit der Erstellung einer Kabelanlage sei das Risiko verbunden, dass Trinkwasser verschmutzt oder die Leistung von Quellen beeinträchtigt werden könnten. Auch bestehe die Gefahr der unerwünschten Drainage durch die Kabelanlage. Zu berücksichtigen sei sodann, dass die erforderlichen Übergangs und Lüftungsbauwerke einen zusätzlichen Bodenverbrauch nach sich ziehen würden. Somit liege eine Verkabelung in diesem BLNGebiet nicht im öffentlichen Interesse dem öffentlichen Interesse an einer sicheren Stromversorgung und am Erhalt des BLN Gebiets könne im vorliegenden Fall durch eine Freileitung besser Rechnung getragen werden als durch eine Verkabelung. Die Mehrkosten seien infolgedessen im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.
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In der Vernehmlassung bestätigte die Vorinstanz diese Ansicht, indem sie ausführte, dass eine Verkabelung unbestrittenermassen technisch machbar, aber insbesondere auf kurzen Strecken immer anfällig für technische Störungen sei. Weiter habe sich auch das BAFU nicht für eine Verkabelung ausgesprochen die Entscheidbehörde dürfe sich diesbezüglich auf die Würdigung der Fachbehörde abstützen. 8.3.5. Nachfolgend ist näher darauf einzugehen, wie sich das BAFU im Einzelnen zum Verkabelungsprojekt äusserte, da sich die Vorinstanz ausdrücklich auf dessen Ausführungen stützt.
8.3.5.1 Das BAFU legt bezüglich des Abschnitts ausserhalb des BLN Objekts überzeugend dar, dass die Freileitung dem Schonungsgebot gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 3  
  1.   Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. [1]
  2.   Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a.   eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b.   Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c.   Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
  3.   Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
  4.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Aufgehoben durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2629; BBl 2013 3009).
NHG genüge, zumal sie vom Wald im Hintergrund kaschiert werde.
8.3.5.2 Hinsichtlich des Abschnitts, der gemäss neuer Trasseeführung im BLNGebiet verbleibt, nimmt das BAFU nicht Stellung dazu, ob eine Verkabelung den jeweiligen Schutzzielen des BLNObjekts oder des Wasser und Zugvogelreservats zuträglicher wäre als eine Freileitung. Es wägt die Vor und Nachteile der jetzigen Situation und derjenigen gemäss Bauprojekt gegeneinander ab und geht aufgrund der Ersatzmassnahmen ­ unter anderem der Verkabelung der beiden 16 kVLeitungen über die Reuss ­ davon aus, die Situation werde sich für das BLNGebiet insgesamt verbessern und dem Schonungsgebot somit Genüge getan. Aufgrund der Entlastungen stelle das Projekt keine schwerwiegende Beeinträchtigung des betroffenen BLNObjekts und des Wasser und ZugvogelReservats dar. Neu würden nur drei Masten, davon keiner im unmittelbaren Uferbereich, innerhalb des BLNObjekts stehen. Weiter sei ab Mast Nr. 12 eine Freileitung bereits rechtskräftig bewilligt. Eine Verkabelung sei unverhältnismässig.
Nicht vom BAFU stammen die von der Vorinstanz vorgebrachten Argumente, mit einer Verkabelung könnten Probleme des Gewässerschutzes, der Verschmutzung von Trinkwasser, einer unerwünschten Drainage, einer übermässigen physikalischen Belastung des Bodens, einer Beeinträchtigung der Mikrobiologie und der Vegetation, eines grösseren Landverbrauchs etc. verbunden sein. Eine Gesamtbetrachtung ist ­ wie in Erwägung 8.1 dargelegt ­ nicht grundsätzlich unzulässig. Die Darlegungen des BAFU sind aber zu wenig Seite 16

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umfassend erfolgt, da es nicht die gesamte Situation unter Prüfung allfälliger Alternativen berücksichtigte, sondern lediglich die bisherige und die geplante Situation verglich. Es legt nicht dar, ob und wie das BLN Objekt so weit als möglich entlastet werden könnte. Es fehlen insbesondere Ausführungen zur Frage, ob mit einer Verkabelung der Teilstrecke im BLNGebiet die Schutzziele noch weniger tangiert würden, also ob dadurch die Auswirkungen auf das Landschaftsbild auf ein geringeres Mass reduziert werden könnten. Bevor aber dem Schonungsgebot nicht soweit als möglich nachgekommen wird, liegt keine mit Art. 6
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 6  
  1.   Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. [1]
  2.   Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
NHG vereinbare Gesamtbetrachtung vor (siehe vorne, Erwägung 8.1). Weiter fehlen die für die Interessenabwägung relevanten Informationen, ob vor dem Hintergrund der Schutzziele allenfalls Aspekte des Naturschutzes (also z.B. Schutz der Vegetation) gewichtiger sind als solche des Landschaftsschutzes. Es ist infolgedessen festzuhalten, dass das BAFU die Möglichkeit einer Verkabelung des Abschnitts im BLN Gebiet nicht genügend eingehend geprüft hat. Seine Aussage, auf eine Verkabelung könne verzichtet werden, überzeugt deshalb nicht. Ohne auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte Ausführungen einer Fachbehörde zu den Vor und Nachteilen einer Freileitung gegenüber einer Verkabelung aus Sicht des Landschafts und des Naturschutzes ist es aber nicht möglich, die Einhaltung des Schonungsgebots gemäss Art. 6
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 6  
  1.   Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. [1]
  2.   Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
NHG zu prüfen.
8.3.6. Angesichts der zu wenig umfassenden Abklärungen der Fachbehörde durfte sich die Vorinstanz in den zentralen Punkten der Interessenabwägung nicht auf deren Ausführungen stützen. Die Stellungnahmen der kantonalen Fachstelle bieten keinen Ersatz für diese fehlenden Grundlagen, da sich die kantonale Fachstelle nur sehr allgemein äusserte und namentlich auch festhielt, dass aus Sicht des Landschaftsschutzes eine Verkabelung geboten sein könnte, wobei Gründe des Naturschutzes dagegen sprechen könnten. Eine vertiefte Auseinandersetzung hinsichtlich dieser Fragen ist aber im Hinblick auf den strengen Schutz in BLNObjekten erforderlich. Daraus ergibt sich, dass der Sachverhalt mit einer konkreteren Prüfung der Verkabelung unter einer Präzisierung der damit verbundenen Kosten auf dem bisherigen oder auf dem projektierten Trassee zu ergänzen ist, was den Abschnitt innerhalb des BLNObjekts betrifft (vgl. zur bundesgerichtlichen Praxis Erwägung 8.1). Sodann ist abzuklären, ob die Schutzziele des BLNObjekts und des Wasser und Zugvogelreservats mit einer Verkabelung oder mit einer Freileitung weniger beeinträchtigt Seite 17

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werden. Die erforderlichen Abklärungen dürften sich als aufwändig erweisen und setzen zudem technisches Fachwissen voraus. Zu prüfen wäre auch, ob die ENHK beizuziehen ist (vgl. BGE 127 II 273 E. 4b BGE 125 II 591 E. 7a f. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A7810/2010 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.2 sowie A438/2009 vom 8. März 2011 E. 19.7). Da die Sachverhaltsvervollständigung am besten durch die Vorinstanz unter Beizug der entsprechenden Fachbehörden erfolgt, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, die Angelegenheit an diese zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 61  
  1.   Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
  2.   Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
  3.   Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG zu dieser Möglichkeit MADELEINE CAMPRUBI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 61, Rz. 11 PHILIPPE WEISSENBERGER, VwVG Praxiskommentar,
Art. 61,
Rz. 16
Urteile
des
Bundesverwaltungsgerichts, A438/2009 vom 8. März 2011 E. 20, A 6594/2010 vom 29. April 2011 E. 8.2.3 und A1813/2009 vom 21. September 2011 E. 18.6, 18.7).
9.
Die Beschwerde erweist sich infolgedessen als begründet, weshalb sie in Aufhebung des Plangenehmigungsentscheids vom 6. Oktober 2010 gutzuheissen und an die Vorinstanz zur grundsätzlichen Prüfung und Erstellung einer Verkabelungsvariante zurückzuweisen ist, soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden ist. 10.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides,
zu
beurteilen
(BGE
123
V
156

E. 3c
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O.,
Rz. 4.43).
In
der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (statt vieler BGE 132 V 215 E. 6.1 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6523/2008 vom 12. Mai 2009 E. 17.1, beide mit Hinweisen).
Vorliegend unterliegt die Beschwerdegegnerin somit vollumfänglich, und die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.­ sind ihr aufzuerlegen. Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.­ zurückzuerstatten.
Seite 18

A7872/2010

11.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenden notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Die Beschwerdeführenden sind anwaltlich vertreten und reichten eine Kostennote von Fr. 7'979.60 ein. Obwohl der Anwalt keine umfangreichen Rechtsschriften
einreichte,
erscheint
dieser
Betrag
nicht
unverhältnismässig und ist ihnen von der Beschwerdegegnerin zu erstatten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in Aufhebung des Plangenehmigungsentscheids vom 6. Oktober 2010 gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.­ werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist dem Gericht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 7'979.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 4.
Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.­ ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Hierzu haben sie dem Gericht ihre Kontonummer bekannt zu geben.
5.
Dieses Urteil geht an:
­

die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
Seite 19

A7872/2010

­
­
­
­

die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. 148.0138 Einschreiben)
das Departement UVEK (Gerichtsurkunde)
das BAFU

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Sauvant

Nina Dajcar

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand:

Seite 20
A-7872/2010 17. Oktober 2011 25. Oktober 2011 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr

Gegenstand Plangenehmigungsentscheid

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 6
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 6   Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung
  Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
BV 78
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 78   Natur- und Heimatschutz
  1.   Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
  2.   Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
  3.   Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
  4.   Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
  5.   Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
EleG 3
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz

Art. 3  
  1.   Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. [1]
  2.   Er regelt: [2]
a.   die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen;
b.   die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind;
c.   die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen;
d. [3]   den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991 [4]) vor elektromagnetischen Störungen.
  3.   Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen.
  4.   ... [5]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311).
[4] [AS 1992 581, 1993 901Anhang Ziff. 18. AS 1997 2187Art. 65]. Siehe heute das Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10).
[5] Aufgehoben durch Ziff. II 30 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
EleG 16
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz

Art. 16 [1]  
  1.   Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
  2.   Genehmigungsbehörde ist:
a. [2]   das Inspektorat;
b.   das BFE [3] für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c.   die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
  3.   Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
  4.   Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. [4]
  5.   Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden. [5]
  6.   Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
  7.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen. [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[3] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865).
[5] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865).
[6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865).
EleG 16 h
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz

Art. 16h [1]  
  1.   Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
  2.   Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
NHG 2
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 2  
  1.   Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung [1] ist insbesondere zu verstehen: [2]
a. [3]   die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b.   die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c.   die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
  2.   Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt. [4]
 
[1] [AS 1962 749]. Heute: Art. 78 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2480; BBl 1996 III 1306).
[4] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
NHG 3
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 3  
  1.   Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. [1]
  2.   Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a.   eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b.   Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c.   Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
  3.   Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
  4.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Aufgehoben durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2629; BBl 2013 3009).
NHG 4
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 4  
  Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung [1], sind zu unterscheiden:
a.   Objekte von nationaler Bedeutung;
b.   Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
 
[1] [AS 1962 749]. Heute: Art. 78 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
NHG 5
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 5  
  1.   Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind. [1] Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a.   die genaue Umschreibung der Objekte;
b.   die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c.   die möglichen Gefahren;
d.   die bestehenden Schutzmassnahmen;
e.   den anzustrebenden Schutz;
f.   die Verbesserungsvorschläge.
  2.   Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).
NHG 6
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 6  
  1.   Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. [1]
  2.   Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
VBLN 2
SR 451.11 VBLN Verordnung vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN)

Art. 2   Veröffentlichung
  1.   Die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [1]). Sie sind in elektronischer Form [2] zugänglich.
  2.   Das BLN kann unentgeltlich beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) und bei den zuständigen kantonalen Stellen eingesehen werden.
 
[1] SR 170.512
[2] Siehe Internetseiten unter www.bafu.admin.ch/bln-gis
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG 34
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 34 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
VGG 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 61
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 61  
  1.   Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
  2.   Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
  3.   Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
WZVV 6
SR 922.32 WZVV Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)

Art. 6   Schutz der Lebensräume
  1.   Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass den Schutzzielen der Wasser- und Zugvogelreservate Rechnung getragen wird. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden.
  1bis.   Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das BAFU zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [1] mit. [2]
  2.   Die Wasser- und Zugvogelreservate sind bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
  3.   Weitergehende oder anders lautende Biotopschutzbestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 [3] über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten. [4]
 
[1] SR 172.010
[2] Eingefügt durch Ziff. II 21 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordi- nation und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).
[3] SR 451
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).
BGE Register
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2001 S.511