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A-6594/2010 - 2011-04-29 - Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr - Nationalstrasse N1, Lenzburg - Birrfeld, Lärmschutzprojekt Othmarsingen
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-6594/2010

Urteil vom 29. April 2011

Besetzung

Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Toni Steinmann.

Parteien

Einwohnergemeinde Othmarsingen,
5504 Othmarsingen,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Pfisterer, VOSER Rechtsanwälte, Stadtturmstrasse 19, 5400 Baden, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern,
und
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nationalstrasse N1, Lenzburg - Birrfeld,
Lärmschutzprojekt Othmarsingen.

A-6594/2010

Sachverhalt:
A.
Am 6. Oktober 2008 reichte das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein Gesuch um Genehmigung des Ausführungsprojekts Nationalstrasse N1, Lenzburg - Birrfeld, Lärmschutzprojekt Othmarsingen ein. Das Projekt sieht den Einbau eines Drainbelages von km 84.890 bis 86.930 (ohne Bünztalviadukt), den Bau einer 2,5 m hohen beidseitig absorbierenden Lärmschutzwand auf dem bestehenden Lärmschutzdamm Othmarsingen sowie die Erhöhung der Leitmauer auf der Südseite des Bünztalviadukts mit absorbierenden Lärmschutzelementen von 0,9 m auf insgesamt 2,0 m Höhe ab Fahrbahnrand vor (Lärmschutzmassnahmen-Variante "c"). Mit diesen Massnahmen werden für den Beurteilungszustand im Jahr 2030 bei sieben Liegenschaften und einer unüberbauten Parzelle die Immissionsgrenzwerte überschritten.
B.
Im Rahmen der öffentlichen Auflage vom 18. November bis 17. Dezember 2008 erhob unter anderem die Einwohnergemeinde Othmarsingen Einsprache gegen das Projekt. Sie verlangte im Wesentlichen einen besseren Lärmschutz.
C.
Das UVEK genehmigte das Ausführungsprojekt am 15. Juli 2010 unter Vorbehalt verschiedener Auflagen und gewährte die gestellten Erleichterungsanträge. Die Einsprache der Einwohnergemeinde Othmarsingen
hiess
es
insoweit
teilweise
gut,
als
eine
Einspracheverhandlung und ein kontinuierlicher Höhenausgleich der Lärmschutzwand
im
Übergang
vom
Lärmschutzdamm
zum
Bünztalviadukt beantragt wurden. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.
D.
Gegen
die
Plangenehmigung
lässt
die
Einwohnergemeinde
Othmarsingen (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
einreichen.
Sie
beantragt,
die
Plangenehmigung vom 15. Juli 2010 sei aufzuheben und die Beschwerdesache sei an das UVEK zu neuem Entscheid und zur Anordnung der Lärmschutzmassnahmen-Variante "d" - d.h. einer mindestens 2,5 m hohen Lärmschutzwand auf dem bestehenden Seite 2

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Lärmschutzdamm und einer mindestens 1,4 m hohen Lärmschutzwand auf der Leitmauer des Bünztalviaduktes - zurückzuweisen. Eventuell sei die Plangenehmigung vom 15. Juli 2010 aufzuheben und die Lärmschutzmassnahmen-Variante
"d"
anzuordnen.
Zur Begründung ihres Antrages bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der Kostenunterschied zwischen der von der Vorinstanz genehmigten Variante "c" und der von ihr beantragten Variante "d" betrage lediglich Fr. 177'000.--. Die zusätzliche Investition für die Variante "d" sei verschwindend klein, vor allem wenn man sie in Bezug zur Investitionssumme von ca. Fr. 210 Millionen für den Neubau des Bünztal-viaduktes setze. Die Vorinstanz habe einzig die finanziellen Interessen des ASTRA berücksichtigt. Das private und öffentliche Interesse am Schutz vor negativen Auswirkungen der Autobahn habe sie schlicht nicht beachtet. Der finanzielle Mehraufwand für die Variante "d" sei nicht derart gewichtig, dass er geradezu unverhältnismässig erscheine und das entgegenstehende private und öffentliche Interesse zu überwiegen vermöchte. Im Gegenteil sei diese geringfügige Mehrinvestition verhältnismässig, zumal dadurch vier Liegenschaften und eine unüberbaute Parzelle nicht mehr übermässigen Lärmimmissionen ausgesetzt seien. Hinzu komme, dass die Variante "d" mit einer Effektivität von 98% dem Schutzziel am nächsten komme, was im Ausführungsprojekt bestätigt werde.
E.
Das ASTRA beantragt mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2010 die Abweisung
der
Beschwerde.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2010 zusammenfassend fest, dass die Plangenehmigung des UVEK vom 15. Juli 2010 mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes konform sei. Eine Erhöhung der Lärmschutzwand auf dem Bünztalviadukt sei nur mit Änderungen an der Brückenstatik und damit verbundenen,
unverhältnismässigen
Mehrkosten
realisierbar.
Das UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 5. November 2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
F.
Mit Eingabe vom 25. November 2010 verlangt die Beschwerdeführerin Seite 3

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einen Beleg für den vom BAFU erwähnten Umstand, wonach die Erhöhung der Lärmschutzwand auf dem Bünztalviadukt gemäss Variante "d" nur mit einer Änderung an der Baustatik realisierbar sei und damit deutlich mehr kosten würde, als die im Ausführungsprojekt vom 26. August 2008 ausgewiesenen Fr. 177'000.--.
G.
Das ASTRA gibt dazu in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2010 an, ein Einfluss auf die Brückenstatik im Zusammenhang mit einer allfälligen Erhöhung der Lärmschutzwand sei nicht aktenkundig. Die Vertreter des BAFU hätten den Fachspezialisten für Kunstbauten des ASTRA anlässlich der Besprechung vom 16. Juni 2009 offenbar missverstanden. Das Beschlussprotokoll enthalte bezüglich der Brückenstatik jedenfalls keinen
Hinweis.
Das BAFU legt in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2010 dar, es sei aufgrund der Aussagen der Vertreter des ASTRA anlässlich der Koordinationssitzung vom 16. Juni 2009 davon ausgegangen, dass die für die Variante "d" ausgewiesenen Kosten aufgrund der erforderlichen baustatischen Massnahmen am Viadukt zu tief veranschlagt seien. Unter dieser Annahme habe es der Variante "c" zugestimmt. Es gehe davon aus, dass die damaligen Aussagen des ASTRA auch heute noch gültig seien.
H.
Die Beschwerdeführerin beantragt in der Replik vom 17. Januar 2011 die Aufhebung der Plangenehmigung vom 15. Juli 2010 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts. Im Übrigen hält sie an den Begehren in der Beschwerde fest. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen eine offensichtlich ungenügende Eruierung der Kosten für die Variante "d" geltend. I.
Am 21. Januar 2011 reicht die Vorinstanz das Protokoll der Koordinationssitzung vom 16. Juni 2009 ein. Im Weiteren verzichtet sie auf
Bemerkungen
zur
Replik.
In der Stellungnahme vom 7. Februar 2011 beantragt das ASTRA, den in der Replik gestellten Rückweisungsantrag abzuweisen. Da die Mehrkosten von Fr. 177'000.-- für die Erhöhung der Lärmschutzwand bereits unverhältnismässig seien, gelte dies für allenfalls noch höhere Seite 4

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Kosten umso mehr. Insofern erübrige sich eine Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung.
Das BAFU führt in der Stellungnahme vom 10. März 2011 zusammenfassend aus, dass die Umsetzung der Variante "d" im Vergleich zur Variante "c" zwar Mehrkosten von Fr. 177'000.-verursache, aber dagegen einen höheren Schutz vor schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen bewirke. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei die Variante "d" verhältnismässig, weshalb sich darüber hinaus gehende Erleichterungen als unbegründet erweisen würden. J.
Die Vorinstanz hält in der abschliessenden Stellungnahme vom 17. März 2011 an der Plangenehmigung vom 15. Juli 2010 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die im Beschwerdeverfahren erfolgte Meinungsänderung des BAFU sei nicht nachvollziehbar
und
könne
nicht
unterstützt
werden.
Das ASTRA legt in den Schlussbemerkungen vom 18. März 2011 dar, weshalb es die Variante "d" entgegen der Auffassung des BAFU als unverhältnismässig erachtet.
K.
Die Beschwerdeführerin hält in den Schlussbemerkungen vom 21. März 2011 unter Verweis auf ihre bisherigen Eingaben und die klare Fachmeinung des BAFU zu Gunsten der Variante "d" an ihren Anträgen fest.
Mit einer weiteren Eingabe vom 7. April 2011 nimmt die Beschwerdeführerin zu den Schlussbemerkungen des ASTRA Stellung. L.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1

Das

Bundesverwaltungsgericht

beurteilt

Beschwerden

gegen
Seite 5

A-6594/2010

Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die hier strittige Plangenehmigung der Vorinstanz stützt sich auf Art. 26 Abs. 1
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 26 [1]  
  1.   Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
  2.   Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
  3.   Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) und stellt eine solche Verfügung dar. Die Vorinstanz gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor (Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG). 1.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder
Änderung
hat
(Art.
48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).

VwVG).
Gemeinwesen sind praxisgemäss zur Beschwerde insbesondere dann berechtigt, wenn sie gleich oder ähnlich wie Private berührt sind oder spezifische öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner vor Immissionen verfolgen (BGE 136 I 265 E. 1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-623/2010 vom 14. September 2010 E. 1.1 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin vertritt vorliegend das öffentliche Anliegen, die Bevölkerung vor Immissionen zu schützen. Zudem hat sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den Entscheid der Vorinstanz insofern beschwert, als ihre Einsprache teilweise abgewiesen wurde. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert, was
denn
auch
zu
Recht
unbestritten
blieb.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem technische Probleme zu beurteilen sind und die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht primär zu Seite 6

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klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob die möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Es untersucht daher lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen
hat
(BGE 133
II
35

E. 3;
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts A-438/2009 vom 1. März 2011 E. 19.7 mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446c f.). 3.
Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie rügt, die Vorinstanz habe zur einspracheweise verlangten Gesamtbetrachtung des Bahn- und Strassenlärms keine Stellung genommen, sondern sich ausschliesslich auf die Beurteilung des ASTRA als gesuchstellende Partei abgestützt. Dies
sei
unhaltbar
und
verletze
die
Begründungspflicht.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht den von einem
zu
treffenden
Entscheid
Betroffenen
verschiedene
Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst verschiedene Teilgehalte,
so
das
Recht
auf
Informationen
über
den
Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf
einen
begründeten
Entscheid
(ANDRÉ
MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER,
Prozessieren
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.84 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. In der Praxis ist die Heilung einer - nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung aber dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt worden ist, dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz und entsprechend das Versäumte nachholen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweis). Seite 7

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3.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet sich unter anderem die Pflicht der Behörden ab, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 32  
  1.   Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
  2.   Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG; BGE 129 I 232 E. 3.2). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 35  
  1.   Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
  2.   Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
  3.   Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Rechtsuchenden auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und in der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). 3.3 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung auf die von der Beschwerdeführerin verlangte Gesamtbetrachtung des Bahn- und Strassenlärms eingegangen und hat die vom ASTRA diesbezüglich vorgenommene Beurteilung ohne weitere Ausführungen als zutreffend anerkannt. In diesem Sinne hat die Vorinstanz auf die für sie entscheidwesentlichen Überlegungen hingewiesen. Entsprechend war sich die Beschwerdeführerin, wie ihre Vorbringen in der Beschwerde zeigen, über die Tragweite des angefochtenen Entscheides im Klaren und ohne weiteres im Stande, diesen sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz ist somit ihrer Begründungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen, weshalb sich die behauptete Gehörsverletzung als unbegründet erweist. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung ausschliesslich auf die Beurteilung des ASTRA als gesuchstellende Partei abgestützt, bezieht sie sich nicht auf eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht, sondern auf eine Frage materieller Natur.
4.
Gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 zur Neugestaltung Seite 8

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des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA, BBl 2005 6029) ist die Strassenhoheit und das Eigentum an den Nationalstrassen per 1. Januar 2008 auf den Bund übergegangen (Art. 8 Abs. 1
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 8  
  1.   Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes. [1]
  2.   Die Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 stehen im Eigentum der Kantone. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[2] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
NSG, AS 2007 5779). Die Kantone bleiben bis zur Verkehrsübergabe Eigentümer jener vom Bundesrat bezeichneten Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes zu bauen sind (Art. 62a Abs. 5
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 62a [1]  
  1.   Das Eigentum an den Nationalstrassen geht bei Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 [2] entschädigungslos auf den Bund über.
  2.   Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 auf den Bund übertragen werden. Das Departement kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 durch Verfügung bereinigen.
  3.   Der Bundesrat regelt die Eigentumsverhältnisse und gegenseitigen Entschädigungsfolgen bei Flächen, Werkhöfen und Polizeistützpunkten, die für die Nationalstrassen nicht mehr oder nur noch teilweise benötigt werden. Die Entschädigungspflicht ist auf 15 Jahre beschränkt.
  4.   Die Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die auf den Bund übertragen werden, sind gebührenfrei ins Grundbuch aufzunehmen oder auf den Bund umzuschreiben.
  5.   Der Bundesrat bezeichnet die Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes [3] zu bauen sind. Die Kantone bleiben Eigentümer dieser Strecken, bis diese dem Verkehr übergeben werden.
  6.   Auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung übergeben die Kantone dem Bund Dokumente, Pläne und Datenbanken entsprechend dem aktuellen Ausführungsstand. Die Kantone archivieren die historischen Akten unbefristet und die Buchhaltungsbelege entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
  7.   Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für die Vollendung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[2] AS 2007 5779
[3] Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben-den Fassungen (AS 1960 872; 1984 1118; 1986 35, 2515; 1987 52; 1988 562; 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101)
NSG). Zuständig für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes und die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind demnach die Kantone, während diese Zuständigkeit für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen neu dem ASTRA zukommt (Art. 21 Abs. 2
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 21 [1]  
  1.   Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.
  2.   Zuständig für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind:
a.   für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes [2]: die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen;
b.   für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.
  3.   Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte und Pläne fest.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[2] Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben-den Fassungen (AS 1960 872; 1984 1118; 1986 35, 2515; 1987 52; 1988 562; 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101).
und Art. 40a
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 40a [1]  
  Zuständig sind:
a.   für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes [2]: die Kantone;
b.   für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[2] Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben-den Fassungen (AS 1960 872; 1984 1118; 1986 35, 2515; 1987 52; 1988 562; 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS 2007 5770)
NSG). In seinem Zuständigkeitsbereich sorgt das ASTRA für den nötigen Landerwerb und ihm steht hierfür das Enteignungsrecht zu (Art. 32 Abs. 1
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 32  
  1.   Die zuständigen Behörden besorgen den Landerwerb. [1]
  2.   Die Kantone ordnen im Rahmen der nachstehenden Vorschriften das Verfahren für die Landumlegungen. [2] Für Güter- und Waldzusammenlegungen bleiben die entsprechenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes sowie der Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vorbehalten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[2] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
und Art. 39 Abs. 1
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 39 [1]  
  1.   Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen. [2]
  2.   Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG [3] durchgeführt. [4]
  3.   ... [5]
  4.   Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[3] SR 711
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
NSG). Bei Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen von Bau- oder Ausbauvorhaben, die am 1. Januar 2008 hängig waren, bleiben die Kantone bis zum Abschluss der Verfahren zuständig (Art. 62a Abs. 7
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 62a [1]  
  1.   Das Eigentum an den Nationalstrassen geht bei Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 [2] entschädigungslos auf den Bund über.
  2.   Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 auf den Bund übertragen werden. Das Departement kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 durch Verfügung bereinigen.
  3.   Der Bundesrat regelt die Eigentumsverhältnisse und gegenseitigen Entschädigungsfolgen bei Flächen, Werkhöfen und Polizeistützpunkten, die für die Nationalstrassen nicht mehr oder nur noch teilweise benötigt werden. Die Entschädigungspflicht ist auf 15 Jahre beschränkt.
  4.   Die Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die auf den Bund übertragen werden, sind gebührenfrei ins Grundbuch aufzunehmen oder auf den Bund umzuschreiben.
  5.   Der Bundesrat bezeichnet die Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes [3] zu bauen sind. Die Kantone bleiben Eigentümer dieser Strecken, bis diese dem Verkehr übergeben werden.
  6.   Auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung übergeben die Kantone dem Bund Dokumente, Pläne und Datenbanken entsprechend dem aktuellen Ausführungsstand. Die Kantone archivieren die historischen Akten unbefristet und die Buchhaltungsbelege entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
  7.   Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für die Vollendung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[2] AS 2007 5779
[3] Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben-den Fassungen (AS 1960 872; 1984 1118; 1986 35, 2515; 1987 52; 1988 562; 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101)
NSG i.V.m. Art. 56 Abs. 6
SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)

Art. 56   Übergangsbestimmungen
  1.   Der Bund übernimmt als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.
  2.   Bei fertig gestellten Nationalstrassen mit laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben (Art. 62a Abs. 7 NSG) bezeichnet das ASTRA die Arbeiten, welche die Kantone nach bisherigem Verfahren ausführen. In diesen Fällen übernimmt der Bund die mit den Ausbau- und Unterhaltsvorhaben zusammenhängenden Schuldverhältnisse erst nach Beendigung der Arbeiten.
  3.   Grundstücke und Bauwerke, wie Restflächen und Werkhöfe, die für den Betrieb, Unterhalt und künftigen Ausbau der Nationalstrassen nicht mehr benötigt werden und die der Kanton behalten will, werden nicht auf den Bund übertragen.
  4.   Grundstücke und Bauwerke, welche die Kantone für ihre Aufgabenerfüllung auf den Nationalstrassen benötigen, wie Polizeistützpunkte, werden ebenfalls nicht auf den Bund übertragen.
  5.   Sind Landerwerbsgeschäfte bei Nationalstrassen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits dem Verkehr übergeben worden sind, noch nicht abgeschlossen, so geht das Eigentum erst nach erfolgter Bereinigung an den Bund über.
  6.   Der Kanton bleibt bei hängigen Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen von Bau- oder Ausbauvorhaben bis zum Abschluss der Verfahren zuständig.
der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111]). Das Plangenehmigungsverfahren wird in allen Fällen vom UVEK durchgeführt, es ist auch weiterhin für die Genehmigung der Ausführungsprojekte
zuständig
(Art. 26
Abs.
1
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 26 [1]  
  1.   Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
  2.   Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
  3.   Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

NSG).
Da es sich vorliegend um ein Plangenehmigungsgesuch handelt, welches am 6. Oktober 2008 und somit nach Inkrafttreten der neuen Zuständigkeitsordnung gestellt wurde, ist das ASTRA zuständig. In diesem Sinne hat es dieses ausgearbeitet und dem UVEK zur Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens unterbreitet. 5.
5.1 Gemäss Art. 11
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 11   Grundsatz
  1.   Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
  2.   Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
  3.   Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) ist Lärm durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 13   Immissionsgrenzwerte
  1.   Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
  2.   Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
USG). Das USG sieht die Sanierung von Anlagen vor, die den Vorschriften des USG oder anderer Bundesgesetze nicht genügen (Art. Seite 9

A-6594/2010

16

Abs.

1

USG).

5.2 Gemäss Art. 13
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 13   Sanierungen
  1.   Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
  2.   Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a.   als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b.   dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
  3.   Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
  4.   Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a.   die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b.   aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) sind bestehende ortsfeste Anlagen wie Strassen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, zu sanieren. Die Sanierung erfolgt soweit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 13   Sanierungen
  1.   Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
  2.   Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a.   als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b.   dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
  3.   Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
  4.   Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a.   die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b.   aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
LSV). Dabei wird - sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen - den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegeben gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern (Art. 13 Abs. 3
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 13   Sanierungen
  1.   Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
  2.   Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a.   als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b.   dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
  3.   Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
  4.   Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a.   die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b.   aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
LSV). Ziel der Sanierung ist, zumindest eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu vermeiden. Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Naturund Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen (Art. 17
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 17   Erleichterungen im Einzelfall
  1.   Wäre eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen.
  2.   Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).
USG und Art. 14 Abs. 1 lit. a
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 14   Erleichterungen bei Sanierungen
  1.   Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
a.   die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
b.   überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
  2.   Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
und b LSV). Bei der Gewährung von Erleichterungen wird die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten Situation zugelassen. Es handelt sich um eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen soll. Die Gewährung von Erleichterungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv gehandhabt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2010 vom 9. September
2010
E.
2.1
mit
Hinweisen).
5.3 Der von BAFU und ASTRA herausgegebene Leitfaden Strassenlärm enthält Anleitungen für Sanierungsprojekte von Nationalstrassen und bringt die geltenden Standards im Nationalstrassenbau zum Ausdruck (GREGOR SCHGUANIN/TONI ZIEGLER/HANSJÖRG GROLIMUND, Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung, Bern 2006, S. 7, download unter http://www.bafu.admin.ch/publikationen). Ihm kommt keine Rechtskraft zu und er ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich. Ein solches Regelwerk ist jedoch wie behördliche Richtlinien oder Weisungen in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und insoweit beachtlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2010 vom 9. September 2010 E. 2.6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 8.4 und A7569/2007 vom
19.
November
2008
E.
6.6.4).
Für

die

Beurteilung

der

Verhältnismässigkeit

von
Seite 10

A-6594/2010

Lärmschutzmassnahmen enthält der Leitfaden eine Methode, mit welcher die Kosten dem Nutzen von Lärmschutzmassnahmen gegenübergestellt werden. Die Kosten entsprechen dabei den für Projektierung, Realisierung, Betrieb und Unterhalt der Massnahmen aufzuwendenden finanziellen Mitteln. Der Nutzen von Lärmschutzmassnahmen wird definiert als volkswirtschaftliche Lärmkosten, welche durch die Massnahmen bei den betroffenen Anwohnern vermieden werden können. Die Differenz zwischen den Lärmkosten ohne und mit Massnahmen entspricht dem volkswirtschaftlichen Nutzen der Massnahmen. Auf der Basis der Kosten-Nutzen-Relation (Effi-zienz) und dem Grad der Zielerreichung (Effektivität) wird der WT-Index (WTI) berechnet (WTI = Effektivität * Effizienz / 25), wobei ein solcher von mindestens 1.0 als genügend und ab 4.0 als sehr gut beurteilt wird (MARKUS BICHSEL/WALTER MUFF, Wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen, Optimierung der Interessenabwägung, Bern 2006, S. 12 ff., download unter http://www.bafu.admin.ch/publikationen). Gemäss dem Leitfaden sind Sanierungsmassnahmen so zu dimensionieren, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Effektivität 100%). Verursachen die Massnahmen unverhältnismässige Kosten oder Betriebseinschränkungen, kann davon abgewichen werden. Dabei ist eine verhältnismässige Lösung mit höchstmöglicher Effektivität und einem WTI von mindestens 1.0 zu wählen. Bei Massnahmen mit identischem WTI sind grundsätzlich diejenigen Varianten zu bevorzugen, die eine höhere Zielerreichung aufweisen. Bei gleicher Effektivität ist die Effizienz
als
Bewertungskriterium
anzuwenden
(SCHGUANIN/ZIEGLER/GROLIMUND, a.a.O., S. 20 f.). 6.
6.1 Den Projektunterlagen lässt sich entnehmen, dass im Rahmen der Sanierungsplanung verschiedene Varianten ("a" bis "e") mit unterschiedlichen baulichen Massnahmen untersucht wurden. Darunter insbesondere die vorliegend umstrittene und von der Vorinstanz unter Vorbehalt verschiedener Auflagen genehmigte Variante "c", welche den Einbau eines Drainbelages von km 84.890 bis 86.930 (ohne Bünztalviadukt), den Bau einer 2,5 m hohen beidseitig absorbierenden Lärmschutzwand auf dem bestehenden Lärmschutzdamm Othmarsingen sowie die Erhöhung der Leitmauer auf der Südseite des neuen Bünztalviadukts mit absorbierenden Lärmschutzelementen von 0,9 m auf insgesamt 2,0 m Höhe ab Fahrbahnrand vorsieht. Diese Variante erreicht gemäss der Berechnung im Ausführungsprojekt eine Effektivität von 97%, eine Effizienz von 1.23 und einen WTI von 4.8. Dabei werden für den Seite 11

A-6594/2010

Beurteilungszustand im Jahr 2030 bei sieben Liegenschaften und einer unüberbauten Parzelle die Immissionsgrenzwerte überschritten. Für diese wurden Erleichterungsanträge gestellt, welche die Vorinstanz gewährte. 6.2 Die ebenfalls geprüfte und von der Beschwerdeführerin beantragte Variante "d" sieht eine Erhöhung der Leitmauer auf dem Bünztalviadukt mit absorbierenden Lärmschutzelementen von 1,4 m auf insgesamt 2,5 m Höhe ab Fahrbahnrand - mithin 0,5 m höher als bei der Variante "c" - vor. Bezüglich der übrigen Massnahmen (Einbau eines Drainbelages sowie Bau einer 2,5 m hohen Lärmschutzwand auf dem Lärmschutzdamm) stimmen die beiden Varianten überein. Gemäss den Angaben im Ausführungsprojekt belaufen sich die Mehrkosten im Vergleich zur Variante "c" auf Fr. 177'000.--. Die Variante "d" erreicht gemäss der Berechnung in den Projektunterlagen eine Effektivität von 98%, eine Effizienz von 1.19 und einen WTI von 4.7. Dabei werden für den Beurteilungszustand im Jahr 2030 bei drei Liegenschaften die Immissionsgrenzwerte überschritten.
7.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Lärmsanierungsprojekt zu Recht auf der Basis der Variante "c" genehmigte bzw. ob der in diesem Zusammenhang massgebende Sachverhalt rechts-genüglich abgeklärt wurde. Den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgten Stellungnahmen des BAFU und des ASTRA lässt sich zur Klärung dieser Fragen Folgendes entnehmen: 7.1 Das BAFU hält in seiner ersten Stellungnahme vom 18. Oktober 2010 zunächst fest, die Plangenehmigung der Vorinstanz sei mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes konform. Eine Erhöhung der Lärmschutzwand entsprechend der Variante "d" sei gemäss den mündlichen Aussagen eines Fachspezialisten des ASTRA nur mit Änderungen an der Baustatik der Brücke und den damit verbundenen Mehrkosten realisierbar. Die Umsetzung dieser Massnahme sei deshalb deutlich teurer, als die im Ausführungsprojekt ausgewiesenen Kosten von Fr.
177'000.--.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Aussage des statischen Ungenügens der Brücke neu und unbelegt sei, führt das BAFU am 15. Dezember 2010 aus, es sei gestützt auf die Aussagen der Vertreter des ASTRA anlässlich der Koordinationssitzung vom 16. Juni 2009 davon ausgegangen, dass die für die Variante "d" ausgewiesenen Seite 12

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Kosten aufgrund der erforderlichen baustatischen Massnahmen am Viadukt zu tief veranschlagt seien. Unter dieser Annahme habe es der Variante "c" zugestimmt. Es gehe davon aus, die damaligen Aussagen des
ASTRA
seien
auch
heute
noch
gültig.
7.2 Das ASTRA gibt am 10. Dezember 2010 an, dass eine allfällige Erhöhung der Lärmschutzwand keinen Einfluss auf die Brückenstatik habe. Die Vertreter des BAFU hätten den Fachspezialisten für Kunstbauten des ASTRA anlässlich der Besprechung vom 16. Juni 2009 offenbar missverstanden. Das Beschlussprotokoll enthalte bezüglich der Brückenstatik
jedenfalls
keinen
Hinweis.
In der Stellungnahme vom 7. Februar 2011 erachtet das ASTRA die von der Beschwerdeführerin in der Replik verlangte Rückweisung zur Abklärung der effektiven Mehrkosten für die Variante "d" als unnötig. Da die im Ausführungsprojekt ausgewiesenen Mehrkosten von Fr. 177'000.-für die Erhöhung der Lärmschutzwand bereits unverhältnismässig seien, gelte dies für allenfalls noch höhere Kosten umso mehr. Im Weiteren führt das ASTRA aus, die Variante "d" stelle keine Optimierung der Variante "c"
im
Sinne
des
Leitfadens
Strassenlärm
dar.
Bei
Massnahmenkombinationen könne nicht einfach auf den WTI abgestellt werden, zumal - wie vorliegend - der hohe WTI vor allem durch eine andere
Massnahme
(Belagsersatz)
bewirkt
werde.
7.3 In der Stellungnahme vom 8. Februar 2011 bestätigt das BAFU die Darstellung des ASTRA, wonach dem Protokoll der Koordinationssitzung vom 16. Juni 2009 kein Hinweis über einen Zusammenhang zwischen der Erhöhung der Lärmschutzwand und der Brückenstatik zu entnehmen sei. Falls ihre diesbezügliche Annahme unrichtig sein sollte, so hätte dies Auswirkungen auf die lärmschutzrechtliche Beurteilung des Projekts. Auf eine entsprechende Nachfrage der Instruktionsrichterin gibt das BAFU am 10. März 2011 an, dass die Umsetzung der Variante "d" im Vergleich zur Variante "c" zwar Mehrkosten von Fr. 177'000.-verursache, aber dagegen einen höheren Schutz vor schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen bewirke. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei die Variante "d" verhältnismässig, weshalb sich darüber hinausgehende Erleichterungen als unbegründet erweisen würden. Soweit das ASTRA behaupte, bei Massnahmenkombinationen könne nicht einfach auf den WTI abgestellt werden, sei dies unzutreffend. Gemäss Anhang 4a Ziffer 3 des Leitfadens Strassenlärm seien einzelne Seite 13

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Massnahmen, die einen gemeinsamen Wirkungsbereich haben, in ihrem Zusammenhang zu beurteilen. Die wirtschaftliche Tragbarkeit von Massnahmen im Bereich der Strassenlärmsanierung werde immer mit dem WTI durchgeführt. Die Berechnung der Wirtschaftlichkeit ergebe für die Variante "c" einen WTI von 4.8 und für die Variante "d" einen solchen von 4.7. Gemäss dem Leitfaden Strassenlärm gelte ein WTI von mehr als 4.0 als sehr gut. Damit sei die Variante "d" verhältnismässig. Bei dieser Variante würden sodann vier Gebäude und eine unüberbaute Parzelle mehr vor Immissionsgrenzwertüberschreitungen geschützt, weshalb die Zielerreichung dabei um einiges höher sei als bei der Variante "c". 7.4 In den Schlussbemerkungen vom 18. März 2011 bezeichnet das ASTRA die Interpretation des BAFU, wonach über einem WTI von 1.0 nur noch die Effektivität zu berücksichtigen sei und oberhalb dieses Wertes keine Verhältnismässigkeitsprüfung mehr stattfinden solle, als unzutreffend. Gemäss dem vom BAFU erwähnten Anhang 4a des Leitfadens Strassenlärm sei der Perimeter für die Berechnung des WTI jeweils auf den gemeinsamen Wirkungsbereich festzulegen. Im Anhang werde im Weiteren explizit auf die Massnahmenkombination aus Belägen und
Lärmschutzwänden
mit
deutlich
unterschiedlichen
Wirkungsbereichen eingegangen. Beim aufgeführten und mittels Abbildung illustrierten Beispiel (Lärmschutzwand: 200 m; Belag: 2 km) werde der Perimeter für die WTI-Berechnung auf den lokalen gemeinsamen Wirkungsbereich begrenzt. Vorliegend umfasse der für die Berechnung des WTI berücksichtigte Perimeter den gesamten Projektperimeter von 2040 m. Die Belagseinbaustrecke betrage 1800 m (Projektperimeter ohne Bünztalviadukt) und die hier zur Diskussion stehende Lärmschutzwand auf dem Viadukt habe eine Länge von 293 m. Diese beiden Massnahmen hätten einen sehr kleinen gemeinsamen Wirkungsbereich, weil auf dem Viadukt selber kein lärmarmer Belag eingebaut werde. Deshalb entfalte der lärmarme Belag seine Wirkung fast
ausschliesslich
ausserhalb
des
Wirkungsbereichs
der
Lärmschutzwand. Die hohe Wirtschaftlichkeit aller Varianten ergebe sich fast ausschliesslich aus dem Belagsersatz. Folglich würden die für das Variantenstudium innerhalb des gesamten Projektperimeters ermittelten WTI keine Aussage über die wirtschaftliche Tragbarkeit der jeweils einzelnen Massnahmen bzw. der jeweils in einem lokalen Bereich gemeinsam wirkenden Massnahmen erlauben. Aus den ermittelten WTIWerten ergebe sich hingegen die Bestvariante für den Perimeter: Je höher der WTI, desto besser falle die Beurteilung einer Variante aus. Damit erweise sich die Variante "c" mit einem WTI von 4.8 als die Seite 14

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Verhältnismässigste. Dass die Erhöhung der Lärmschutzwand im Sinne der Variante "d" nicht verhältnismässig sei, könne methodisch mit einer WT Analyse über Zusatzeffektivität, -kosten und -nutzen aufgezeigt werden. Die Wirkungen der Variante "d" würden dabei in Referenz zum Ausgangszustand mit der Variante "c" ermittelt, wobei für die Kosten nur die Aufwendungen für die Erweiterung zu berücksichtigen seien. Mit dem so ermittelten WTI lasse sich die Verhältnismässigkeit der Variante "d" im Vergleich zur Variante "c" eindeutig beurteilen. Liege der so ermittelte WTI unter 1.0, so sei die Erweiterung nach Massgabe des Leitfadens Strassenlärm unverhältnismässig. Diese Analyse, welche durch einfache Berechnungen mit den im Projektdossier angegebenen Daten durchgeführt worden sei, zeige vorliegend folgendes Bild: Für die Wanderhöhung auf dem Viadukt von 0,9 m auf 1,4 m betrage der WTI 0.8. Die Unverhältnismässigkeit der Massnahmenerweiterung im Sinne der Variante "d" sei damit nachgewiesen.
8.
8.1 Aufgrund der aufgeführten, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergangenen Stellungnahmen des ASTRA und des BAFU ergeben sich verschiedene Unklarheiten in sachverhaltlicher Hinsicht. So lässt sich insbesondere die Frage, ob eine Erhöhung der Lärmschutzwand entsprechend der Variante "d" nur mit Änderungen an der Baustatik der Brücke und damit verbundenen Mehrkosten von über den im Ausführungsprojekt ausgewiesenen Fr. 177'000.-- realisierbar sei, nicht abschliessend beurteilen. Obwohl dem Protokoll der Koordinationssitzung vom 16. Juni 2009 diesbezüglich kein Hinweis zu entnehmen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das BAFU - wie es mit Stellungnahmen vom 18. Oktober und 15. Dezember 2010 bekräftigt eine entsprechende Information von Vertretern des ASTRA erhalten hat. Insofern erscheint die von der Beschwerdeführerin replikweise beantragte Rückweisung zur Abklärung der effektiven Mehrkosten für die Variante "d" als angezeigt. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Sache - wie sich unten zeigen wird (E. 8.2) - ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist.
8.2
8.2.1 Dass das BAFU als Fachbehörde in umweltrechtlichen Fragen in seiner abschliessenden Stellungnahme zur Auffassung gelangte, die Variante "d" sei unter Annahme der im Ausführungsprojekt berechneten Mehrkosten von Fr. 177'000.-- verhältnismässig, weshalb sich darüber hinausgehende Erleichterungen als unbegründet erweisen würden, Seite 15

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erscheint grundsätzlich überzeugend und nachvollziehbar. Die Variante "d" erreicht gemäss der Berechnung im Ausführungsprojekt einen sehr guten WTI von 4.7 und eine höhere Effektivität als die Variante "c". Die höhere Zielerreichung - mithin der zusätzliche Schutz vor Immissionsgrenzwertüberschreitungen für vier Gebäude und eine unüberbaute Parzelle - lässt die Variante "d" selbst unter gebührender Berücksichtigung der in den Projektunterlagen ermittelten - jedoch unter Vorbehalt heranzuziehenden (vgl. oben E. 8.1) - Mehrkosten von Fr. 177'000.-als
verhältnismässig
erscheinen.
Daran vermag die Darstellung der Vorinstanz in der abschliessenden Stellungnahme vom 17. März 2011, wonach das BAFU im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens bereits am 1. Mai 2009 - also noch vor der Koordinationssitzung - dem Projekt auf der Basis der Variante "c" zugestimmt habe und die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Meinungsänderung deshalb nicht nachvollziehbar sei, nichts zu ändern. Denn diesbezüglich ist zu beachten, dass das BAFU im Plangenehmigungsverfahren zunächst den Einbau eines lärmarmen Rauasphaltbelags auf dem Viadukt beantragte. Die Zustimmung zum Projekt auf der Basis der Variante "c" erfolgte somit lediglich unter Vorbehalt eines anderen Belages. Nachdem das BAFU diesen Antrag anlässlich der Koordinationssitzung vom 16. Juni 2009 zurückgezogen hatte, weil das ASTRA den Gussasphalt auf der Brücke als die qualitativ beste Lösung zum Schutz der Kunstbaute erachtete, musste eine neue Prüfung der Verhältnismässigkeit vorgenommen werden. Diese Beurteilung erfolgte - wie das BAFU wiederholt ausführte - unter der Annahme, die Variante "d" sei nur mit Änderungen an der Baustatik der Brücke und damit verbundenen Mehrkosten von über den im Ausführungsprojekt
ausgewiesenen
Fr. 177'000.-realisierbar.
Schliesslich nahm das BAFU im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine erneute Beurteilung der Verhältnismässigkeit vor, diesmal unter Annahme der im Ausführungsprojekt für die Variante "d" berechneten Mehrkosten von Fr. 177'000.--. Aufgrund der unterschiedlichen Grundlagen erscheinen die verschiedenen, jeweils zu einem anderen Ergebnis führenden Beurteilungen des BAFU - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - durchaus als nachvollziehbar. Aus der ursprünglichen Auffassung der Fachbehörde im vorinstanzlichen Verfahren kann somit nichts abgeleitet werden, was der Beurteilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
entgegen
stehen
würde.
8.2.2 Hingegen lassen die Schlussbemerkungen des ASTRA vom Seite 16

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18. März 2011 begründete Zweifel darüber aufkommen, ob die im Ausführungsprojekt aufgeführten Grundlagen zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit korrekt ermittelt wurden. Selbst wenn der Einwand des ASTRA, wonach der Perimeter auf den lokalen gemeinsamen Wirkungsbereich des Belagsersatzes und der Lärmschutzwand auf dem Viadukt zu beschränken sei, angesichts deren Zuständigkeit für die Ausarbeitung des Plangenehmigungsgesuchs (vgl. oben E. 3) zu erstaunen vermag, entbehrt ihm nicht eine gewisse Berechtigung. Denn gemäss dem Anhang 4a des Leitfadens Strassenlärm müssen einzelne Massnahmen mit einem gemeinsamen Wirkungsbereich in ihrem Zusammenwirken beurteilt werden (z.B. Kombination Lärmschutzwand und Belagsersatz). Unterscheiden sich die Wirkungsbereiche einer Wand und eines Belages wesentlich (z.B. Wand: 200 m; Belag: 2 km) und hat der Belag zusätzlich einen Nutzen ausserhalb des Perimeters der Wand, sind die Mehrkosten des Belages bei der Beurteilung der Massnahmenkombination nur für den lokalen Einflussbereich einzurechnen (SCHGUANIN/ZIEGLER/GROLIMUND, a.a.O., Anhang 4a Ziffer 3). Vorliegend ist dem ASTRA insofern zuzustimmen, als sich der gemeinsame Wirkungsbereich der Lärmschutzwand auf dem Viadukt mit einer Länge von 293 m und der Belagseinbaustrecke von 1800 m nicht auf dem gesamten Projektperimeter von 2040 m erstreckt, zumal auf dem Viadukt selber kein lärmarmer Belag eingebaut würde. In diesem Sinne stellt sich mit Blick auf den Anhang 4a des Leitfadens Strassenlärm tatsächlich die Frage, ob der WTI angesichts des lediglich teilweise übereinstimmenden Wirkungsbereiches der Massnahmen zu Recht über den gesamten Projektperimeter berechnet wurde. Hingegen kann dem ASTRA nicht gefolgt werden, soweit es eine Berechnung mittels WT Analyse über Zusatzeffektivität, -kosten und -nutzen vornimmt, deren Grundlage sich - wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht weder aus der Richtlinie Strassenlärm (inkl. Anhänge) noch aus der Richtlinie "Wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen" ergibt. Bei dieser Berechnungsmethode würde der gemeinsame Wirkungsbereich im Übergangsbereich der beiden Massnahmen, welcher vorliegend besonders relevant ist, weil sich darin viele lärmempfindliche Gebäude und Parzellen befinden, völlig ausser Acht gelassen. Aus dem so ermittelten WTI von 0.8 kann somit nichts Verwertbares
abgeleitet
werden.
8.2.3 Insgesamt ist mit Blick auf die Schlussbemerkungen des ASTRA von einem unzureichend festgestellten Sachverhalt bezüglich der Grundlagen zur Berechnung des WTI auszugehen. Unklar bleibt in Seite 17

A-6594/2010

diesem Zusammenhang insbesondere, ob in Abweichung zum Ausführungsprojekt, in welchem der WTI über den gesamten Projektperimeter von 2040 m berechnet wurde, ein auf den gemeinsamen Wirkungsbereich der Lärmschutzwand und der Belagseinbaustrecke beschränkter Perimeter zu definieren gewesen wäre. Falls dem so wäre, müsste der WTI neu berechnet werden. Die notwendigen Abklärungen in diesem Zusammenhang dürften sich als aufwendig erweisen und zudem technisches
Fachwissen
voraussetzen.
Da
die
Sachverhaltsvervollständigung am besten durch die Vorinstanz unter Beizug der entsprechenden Fachbehörden erfolgt, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, die Angelegenheit an diese zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 61  
  1.   Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
  2.   Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
  3.   Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG; zu dieser Möglichkeit MADELEINE CAMPRUBI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 61, Rz. 11; PHILIPPE WEISSENBERGER, VwVG Praxiskommentar,
Art. 61,
Rz. 16).
8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend aufgrund des unzureichend festgestellten Sachverhalts keine abschliessende und verlässliche Beurteilung der Streitsache möglich ist. Diese ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen im Sinne des vorstehend Gesagten vornimmt. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb sie in Aufhebung der Plangenehmigungsverfügung vom 15. Juli 2010 gutzuheissen ist. 9.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, gestützt auf Art. 8
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 8   Beurteilung von Einwirkungen
  Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.
USG müsse der Lärm der Autobahn und der Eisenbahnlinie gesamthaft beurteilt werden, was vorliegend unterlassen worden sei, ist ihr mit den diesbezüglichen Stellungnahmen des ASTRA und des BAFU zu entgegnen, dass die beiden Anlagen lärmrechtlich nicht als Einheit zu behandeln sind. Das BAFU als Fachbehörde des Bundes mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Lärm- und Umweltschutzrechts legte in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2010 dar, dass auch heute noch keine neuen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, die eine Gesamtbeurteilung von Strassen- und Eisenbahnlärm ermöglichen würden. Die LSV beschränke sich entsprechend zu Recht darauf, die Summierung der Lärmbelastung nur bei gleichartigen Lärmimmissionen vorzuschreiben. In diesem Sinne geht auch das Bundesgericht davon aus, dass das notwendige Instrumentarium für die Durchsetzung der Forderung nach einer Gesamtbetrachtung der Lärmsituation bei ungleichartigen Lärmquellen heute noch fehle (Urteil des Bundesgerichts Seite 18

A-6594/2010

1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 8.7). Angesichts dieser Tatsache ist auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beantragte Expertise zu verzichten. Entsprechende Weiterungen sind auch bei der Neubeurteilung im Rahmen der Rückweisung nicht vorzunehmen.
10.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
und 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Vorinstanz. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenden notwendigen Kosten. Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigt sich bei kleineren und mittleren Gemeinwesen, die über keinen Rechtsdienst verfügen und daher auf einen Anwalt angewiesen sind (vgl. BGE 125 I 182 E. 7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1P.225/2005 vom 27. April 2006 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E. 60 mit
Hinweisen).
Bei der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin handelt es sich um ein eher kleines Gemeinwesen, welches über keinen eigenen Rechtsdienst verfügt. Deshalb rechtfertigt es sich, ihr in Abweichung von der erwähnten Regel eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird auf pauschal Fr. 7'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG).
Seite 19

A-6594/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in Aufhebung der Plangenehmigungsverfügung vom 15. Juli 2010 gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.-(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 4.
Dieses Urteil geht an:
­ die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
­ die Vorinstanz (Ref-Nr. 533-308/hoy; Gerichtsurkunde) ­ das ASTRA (Einschreiben)
­ das BAFU

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Sauvant

Toni Steinmann

Seite 20

A-6594/2010

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand:

Seite 21
A-6594/2010 29. April 2011 13. Mai 2011 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr

Gegenstand Nationalstrasse N1, Lenzburg - Birrfeld, Lärmschutzprojekt Othmarsingen

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 29
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
LSV 13
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 13   Sanierungen
  1.   Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
  2.   Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a.   als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b.   dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
  3.   Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
  4.   Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a.   die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b.   aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
LSV 14
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 14   Erleichterungen bei Sanierungen
  1.   Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
a.   die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
b.   überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
  2.   Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
NSG 8
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 8  
  1.   Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes. [1]
  2.   Die Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 stehen im Eigentum der Kantone. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[2] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
NSG 21
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 21 [1]  
  1.   Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.
  2.   Zuständig für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind:
a.   für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes [2]: die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen;
b.   für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.
  3.   Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte und Pläne fest.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[2] Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben-den Fassungen (AS 1960 872; 1984 1118; 1986 35, 2515; 1987 52; 1988 562; 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101).
NSG 26
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 26 [1]  
  1.   Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
  2.   Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
  3.   Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
NSG 32
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 32  
  1.   Die zuständigen Behörden besorgen den Landerwerb. [1]
  2.   Die Kantone ordnen im Rahmen der nachstehenden Vorschriften das Verfahren für die Landumlegungen. [2] Für Güter- und Waldzusammenlegungen bleiben die entsprechenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes sowie der Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vorbehalten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[2] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
NSG 39
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 39 [1]  
  1.   Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen. [2]
  2.   Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG [3] durchgeführt. [4]
  3.   ... [5]
  4.   Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[3] SR 711
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
NSG 40 a
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 40a [1]  
  Zuständig sind:
a.   für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes [2]: die Kantone;
b.   für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[2] Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben-den Fassungen (AS 1960 872; 1984 1118; 1986 35, 2515; 1987 52; 1988 562; 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS 2007 5770)
NSG 62 a
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 62a [1]  
  1.   Das Eigentum an den Nationalstrassen geht bei Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 [2] entschädigungslos auf den Bund über.
  2.   Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 auf den Bund übertragen werden. Das Departement kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 durch Verfügung bereinigen.
  3.   Der Bundesrat regelt die Eigentumsverhältnisse und gegenseitigen Entschädigungsfolgen bei Flächen, Werkhöfen und Polizeistützpunkten, die für die Nationalstrassen nicht mehr oder nur noch teilweise benötigt werden. Die Entschädigungspflicht ist auf 15 Jahre beschränkt.
  4.   Die Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die auf den Bund übertragen werden, sind gebührenfrei ins Grundbuch aufzunehmen oder auf den Bund umzuschreiben.
  5.   Der Bundesrat bezeichnet die Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes [3] zu bauen sind. Die Kantone bleiben Eigentümer dieser Strecken, bis diese dem Verkehr übergeben werden.
  6.   Auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung übergeben die Kantone dem Bund Dokumente, Pläne und Datenbanken entsprechend dem aktuellen Ausführungsstand. Die Kantone archivieren die historischen Akten unbefristet und die Buchhaltungsbelege entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
  7.   Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für die Vollendung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[2] AS 2007 5779
[3] Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben-den Fassungen (AS 1960 872; 1984 1118; 1986 35, 2515; 1987 52; 1988 562; 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101)
NSV 56
SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)

Art. 56   Übergangsbestimmungen
  1.   Der Bund übernimmt als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.
  2.   Bei fertig gestellten Nationalstrassen mit laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben (Art. 62a Abs. 7 NSG) bezeichnet das ASTRA die Arbeiten, welche die Kantone nach bisherigem Verfahren ausführen. In diesen Fällen übernimmt der Bund die mit den Ausbau- und Unterhaltsvorhaben zusammenhängenden Schuldverhältnisse erst nach Beendigung der Arbeiten.
  3.   Grundstücke und Bauwerke, wie Restflächen und Werkhöfe, die für den Betrieb, Unterhalt und künftigen Ausbau der Nationalstrassen nicht mehr benötigt werden und die der Kanton behalten will, werden nicht auf den Bund übertragen.
  4.   Grundstücke und Bauwerke, welche die Kantone für ihre Aufgabenerfüllung auf den Nationalstrassen benötigen, wie Polizeistützpunkte, werden ebenfalls nicht auf den Bund übertragen.
  5.   Sind Landerwerbsgeschäfte bei Nationalstrassen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits dem Verkehr übergeben worden sind, noch nicht abgeschlossen, so geht das Eigentum erst nach erfolgter Bereinigung an den Bund über.
  6.   Der Kanton bleibt bei hängigen Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen von Bau- oder Ausbauvorhaben bis zum Abschluss der Verfahren zuständig.
USG 8
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 8   Beurteilung von Einwirkungen
  Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.
USG 11
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 11   Grundsatz
  1.   Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
  2.   Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
  3.   Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG 13
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 13   Immissionsgrenzwerte
  1.   Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
  2.   Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
USG 17
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 17   Erleichterungen im Einzelfall
  1.   Wäre eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen.
  2.   Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGKE 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 32
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 32  
  1.   Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
  2.   Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG 35
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 35  
  1.   Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
  2.   Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
  3.   Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 61
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 61  
  1.   Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
  2.   Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
  3.   Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
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